B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4931/2011
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Alexander Moses.
Parteien
A._______
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Messerli,
Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nachträglicher Erwerb FH-Titel NTE.
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Sachverhalt:
A.
Die Hochschule für angewandte Psychologie (HAP), Zürich, erteilte
A._______ im Juni 2000 das Diplom in angewandter Psychologie, Vertie-
fungsrichtung Psychologische Diagnostik und Beratung. Mit Beschluss
vom 31. Mai 2002 anerkannte die Schweizerische Konferenz der kanto-
nalen Erziehungsdirektoren (EDK) das Diplom der HAP im Studiengang
Angewandte Psychologie. Der Beschluss trat sofort in Kraft und war für
die ab dem 27. Juni 2002 ausgestellten Diplome gültig.
B.
Am 10. April 2009 reichte A._______ beim Bundesamt für Berufsbildung
und Technologie BBT ein Formular "Umwandlung von schweizerischen
Diplomen Höherer Fachschulen in Fachhochschulen", worin sie angab,
"die Verfügung betreffend FH-Titel" zu wünschen. Am 6. September 2010
erneuerte sie ihren Antrag und ersuchte nochmals ausdrücklich um Ver-
leihung des Titels "Psychologin FH". Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 lehn-
te das BBT den Antrag der Gesuchstellerin ab. Zur Begründung führte es
im Wesentlichen aus, dass A._______ nach dem Erwerb des Diploms der
HAP keinen Nachdiplomkurs von mindestens 150 Lektionen auf Niveau
höhere Fachschule besucht habe und dass sie auch nicht mindestens 5
Jahre anerkannte Berufspraxis aufweisen könne. Die Voraussetzung für
eine Diplomumwandlung gemäss Art. 13 des Reglements der EDK vom
10. Juni 1999 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome
seien somit nicht erfüllt.
C.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 7. September 2011 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und ihr den Titel "Psychologin FH" als auch
das Recht zur allfälligen Angabe der Vertiefungsrichtung "psychologische
Diagnostik und Beratung" zu verleihen. Eventualiter stellt sie den Antrag,
die Sache zur weiteren Beurteilung an das BBT zurückzuweisen. In sei-
ner Vernehmlassung vom 18. November 2011 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Ein
zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen Verfügung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie
BBT kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden
(Art. 31 und 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die
Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) wurde ein-
gehalten und der eingeforderte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleis-
tet. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Diploms der Hochschule für
Angewandte Psychologie (HAP), welches im Juni 2000 ausgestellt wurde.
In der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz, dass es sich dabei
um einen Abschluss einer höheren Fachschule gemäss Art. 1 Abs. 2 der
Verordnung des EVD vom 4. Juli 2000 über den nachträglichen Erwerb
des Fachhochschultitels (SR 414.711.5) handle, und dass somit die in Art.
13 des Reglements der EDK vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung
kantonaler Fachhochschuldiplome (nachstehend: EDK-Reglement) ge-
nannten Voraussetzungen für eine Diplomumwandlung massgeblich sei-
en. Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, dass sie im Besit-
ze eines Diploms sei, welches nicht von einer höheren Fachschule, son-
dern von einer (damals) kantonal anerkannten Fachhochschule ausge-
stellt wurde. Die in Art. 13 EDK-Reglement genannten Diplomumwand-
lungsvoraussetzungen seien somit vorliegend nicht anwendbar. Vielmehr
habe sie "bereits aufgrund von Art. 1 des Reglements EDK einen An-
spruch auf Titelumwandlung".
2.1
Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen
(Fachhochschulgesetz, [FHSG, SR 414.71]) regelt insbesondere die Auf-
gaben der Fachhochschulen, die Studienzulassung, die Anerkennung der
Diplome, die Genehmigung von Fachhochschulen und die finanzielle Un-
terstützung (Art. 1 Abs. 2 FHSG). Der Geltungsbereich dieses Gesetzes
wurde erst mit der Änderung vom 17. Dezember 2004 (in Kraft getreten
am 5. Oktober 2005) auf die Fachbereiche "Gesundheit", "soziale Arbeit",
"Musik, Theater und andere Künste", "angewandte Psychologie" und "an-
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gewandte Linguistik" (sog. "GSK-Bereiche") ausgedehnt (vgl. Botschaft
zur Änderung des Fachhochschulgesetzes vom 5. Dezember 2003, BBl
2003 145, 151). Zuvor befanden sich die GSK-Bereiche in kantonaler Zu-
ständigkeit und die landesweite Anerkennung der Fachhochschuldiplome
erfolgte durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungs-
direktoren (EDK) in Anwendung der interkantonalen Vereinbarung über
die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 und
des Reglements der EDK vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung kan-
tonaler Fachhochschuldiplome (EDK-Reglement). Der Anerkennung als
Fachhochschulabschluss zugänglich waren nur "kantonale oder kantonal
anerkannte Diplome einer Fachhochschule" (Art. 1 EDK-Reglement).
2.2
Gestützt auf das damals geltende kantonale Gesetz über die Fachhoch-
schulen und die Höheren Fachschulen vom 27. September 1998 (OS
[ZH] 54, 777), anerkannte der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Be-
schluss vom 26. Mai 1999 den Studiengang Angewandte Psychologie
des damaligen Instituts für Angewandte Psychologie (IAP) mit den drei
Vertiefungsmöglichkeiten Berufsberatung, Diagnostik und Beratung, Be-
triebs- und Organisationspsychologie rückwirkend auf Beginn des Schul-
jahrs 1998/1999 als Fachhochschulstudiengang. Danach wurde dieser
Studiengang von der neu gegründeten Hochschule für Angewandte Psy-
chologie (HAP, heute Departement für Angewandte Psychologie der Zür-
cher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW) angeboten (vgl.
BBT-act. 9.2, S. 2 und > Über uns >
Geschichte [besucht am 31. August 2012]). Die EDK anerkannte das Dip-
lom für den Studiengang Angewandte Psychologie mit Beschluss vom
31. Mai 2002 (BBT-act. 9.2). Dieser trat sofort in Kraft und war für die ab
dem 27. Juni 2002 ausgestellten Diplome gültig. Wer über ein anerkann-
tes Diplom verfügte, wurde mit der erwähnten Anerkennung berechtigt,
den Berufstitel "Psychologin FH" & Zusatz oder "Psychologe FH" & Zu-
satz zu tragen. Das der Anerkennung durch die EDK zugrundeliegende
Prüfungsreglement war dasjenige, welches 1991 erlassen und 1995 leicht
geändert wurde (vgl. Ziff. 5 ["Auflagen"] des Beschlusses der EDK vom
31. Mai 2002 [BBT-act. 9.2]).
2.3
Das Diplom der Hochschule für Angewandte Psychologie wurde der Be-
schwerdeführerin im Juni 2000 verliehen. Zu jenem Zeitpunkt bestand für
diese Ausbildung bereits eine kantonale Anerkennung als Fachhoch-
schulstudiengang. Die massgebliche Prüfungsordnung war zudem die-
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selbe, welcher der Anerkennung der EDK zugrunde lag (vgl. BBT-act.
6.2). Die Annahmen der Vorinstanz, wonach der strittige Ausbildungsab-
schluss lediglich einem Diplom einer höheren Fachschule entspreche und
die HAP den Fachhochschulstatus erst mit der Anerkennung durch die
EDK erlangt habe, erweisen sich somit als unzutreffend. In diesem Zu-
sammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nur kantonale
oder kantonal anerkannte Fachhochschulen – und nicht höhere Fach-
schulen – durch die EDK als Fachhochschule anerkannt werden konnten.
2.4
Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung des EVD über den nachträglichen
Erwerb des Fachhochschultitels richten sich die Voraussetzungen für den
Erwerb des Fachhochschultitels durch Inhaber eines Diploms einer höhe-
ren Fachschule in den GSK-Bereichen nach Art. 13 des heute aufgeho-
benen EDK-Reglements in der Fassung vom 31. August 2004. Entspre-
chend dieser Bestimmung können Personen, die ein von der EDK aner-
kanntes Diplom einer höheren Fachschule, die Fachhochschule gewor-
den ist, vor In-Kraft-Treten des EDK-Reglements oder vor der Erteilung
der Anerkennung der Fachhochschuldiplome im betreffenden Kanton er-
langt haben, die Erteilung des entsprechenden Fachhochschultitels bean-
tragen. Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der ersten Fachhoch-
schuldiplome durch die EDK und der Nachweis einer mindestens 5-
jährigen anerkannten Berufspraxis oder eines erfolgreich abgeschlossen
Nachdiplomkurses (Art. 13 Abs. 1 EDK-Reglement). In begründeten Aus-
nahmefällen kann der Vorstand der EDK beschliessen, dass Personen,
die über Diplome von höheren Fachschulen verfügen, welche aus beson-
deren Gründen von der EDK nicht anerkannt wurden, nachträglich der
Fachhochschultitel erteilt wird, sofern die übrigen, im selben Artikel ge-
nannten Voraussetzungen, erfüllt sind (Art. 13 Abs. 2 EDK-Reglement).
Am 21. März 2003 beschloss der EDK-Vorstand, dass Personen, die über
ein Diplom des IAP bzw. der HAP bis Juni 2002 verfügen, in Abweichung
des Grundsatzes von Art. 13 Abs. 1 EDK-Reglement ein Gesuch um Er-
teilung des Fachhochschultitels "Psychologe FH/Psychologin FH + Zu-
satz" beantragen können. Sowohl die EVD-Verordnung über den nach-
träglichen Erwerb des Fachhochschultitels als auch das EDK-Reglement
regeln ausschliesslich die Umwandlung von Diplomen höherer Fachschu-
len in Fachhochschultitel. Von diesen Bestimmungen nicht erfasst ist die
"Umwandlung" eines kantonal anerkannten Fachhochschultitels in einen
gleichartigen, jedoch schweizerisch anerkannten, Fachhochschultitel. Wie
bereits erwähnt, verfügt die Beschwerdeführerin bereits über einen kan-
tonal anerkannten Fachhochschulabschluss, womit Art. 13 EKD-
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Reglement und die dort aufgeführten Umwandlungsvoraussetzungen im
vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. In diesem Zusammenhang ist
zusätzlich zu berücksichtigen, dass Art. 13 EDK-Reglement ausdrücklich
nur Diplome betrifft, welche vor In-Kraft-Treten des EDK-Reglements oder
vor Erteilung der Anerkennung der Fachhochschuldiplome im betreffen-
den Kanton verliehen wurden. Auch in dieser Hinsicht erweist sich Art. 13
EDK-Reglement vorliegend als unanwendbar. Die Beschwerdeführerin
hat ihr Diplom nämlich im Juni 2000 erworben, als das EDK-Reglement
bereits in Kraft war und die kantonale Anerkennung bereits gewährt. Dar-
an ändert die Tatsache, dass der EDK-Vorstand am 21. März 2003 eine
Ausnahme im Sinne von Art. 13 Abs. 2 EDK-Reglement beschloss,
nichts. Diese Ausnahmeregelung erweist sich nämlich jedenfalls als be-
deutungslos für Diplome, die nach der kantonalen Anerkennung als
Fachhochschulstudiengang – das heisst ab Beginn des Schuljahrs
1998/1999 – verliehen wurden.
3.
Die Anerkennung des Diploms berechtigt zur Führung des entsprechen-
den Berufstitels (Art. 7 Abs. 4 FHSG, Art. 8 Abs. 4 der Interkantonalen
Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen). Die
Beschwerdeführerin beantragte sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als
auch vor der Rechtsmittelinstanz, den Titel "Psychologin FH" mit dem Zu-
satz "Psychologische Diagnostik und Beratung" führen zu dürfen. Dieser
Berufstitel ist im Anhang zum EDK-Reglement aufgeführt, welcher über-
gangsrechtlich in den GSK-Bereichen weiterhin gilt, sofern ein entspre-
chendes Diplom nach vorherigem Recht erworben wurde (Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung vom 14. September 2005 zur Verordnung über
Aufbau und Führung von Fachhochschulen [Fachhochschulverordnung,
FHSV, SR 414.711], Art. A, Abs. 2). Die Berechtigung, einen solchen Titel
zu führen, setzt – wie soeben erwähnt – die schweizerische Anerkennung
des entsprechenden Diploms voraus. Seitdem die GSK-Bereiche bundes-
rechtlich geregelt sind, liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung von
Diplomen beim Departement (Art. 7 Abs. 3 lit. a FHSG). Die Vorinstanz
hätte dementsprechend den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr den Titel
"Psychologin FH" zu verleihen, als Gesuch um Anerkennung des im Juni
2000 erworbenen Diploms behandeln und zuständigkeitshalber an das
EVD überweisen sollen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Die angefochtenen Verfü-
gung ist somit aufzuheben und die Sache ist an das Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement zu überweisen, damit dieses prüft, ob die
Voraussetzungen für eine Anerkennung des Diploms der Beschwerdefüh-
rerin erfüllt sind und dementsprechend verfügt.
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Seite 7
4.
Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend reichte
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote ein, wes-
halb die Höhe der Entschädigung auf Grund der Akten zu bestimmen ist
(Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'000.– erscheint im
vorliegenden Fall als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache an das Eidgenössische Volkswirt-
schaftsdepartement überwiesen wird, damit dieses prüft, ob die Voraus-
setzungen einer Anerkennung des Diploms der Beschwerdeführerin erfüllt
sind und hernach verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular für die
Rückerstattung)
– die Vorinstanz (Ref.: mh; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Alexander Moses
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 2. Oktober 2012