B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
Postfach
CH-9023 St. Gallen
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Geschäfts-Nr. B-4969/2017
urh/fir/fao
Zw i s ch en en t s c he i d
vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Reto Finger.
In der Beschwerdesache
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Fritz Frey
und Dr. iur. Markus Lanter, Wolfer & Frey,
Nüschelerstrasse 35, Postfach 1123, 8021 Zürich 1,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA,
Rechtsdienst und Landerwerb, 3003 Bern,
Vergabestelle.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen – 120049 N01/36 WEST –
Bauherrenvermessung
(SIMAP-Meldungsnummer 979417; Projekt-ID 154689).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Am 20. April 2017 schrieb das Bundesamt für Strassen ASTRA (nachfol-
gend: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP ()
unter dem Projekttitel „120049 N01/36 WEST – Bauherrenvermessung“
Vermessungsarbeiten der Nationalstrasse 1 zwischen dem Anschluss Diet-
ikon und der Verzweigung Limmattal im offenen Verfahren aus.
B.
Zu dieser Ausschreibung gingen fristgerecht sieben Angebote ein, darunter
auch dasjenige der X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin).
C.
Am 16. August 2017 publizierte die Vergabestelle den Zuschlag an die
Y._______ AG (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin) auf der Internetplatt-
form SIMAP. Gemäss Ziff. 4.4 der Zuschlagsverfügung wurden mit dem
Zuschlag drei von sieben Angeboten ausgeschlossen, unter anderem das-
jenige der Beschwerdeführerin. Den Ausschluss der Beschwerdeführerin
begründete die Vergabestelle mit Schreiben vom selbigen Tag mit formel-
len Fehlern des Angebotes: Die aufsteigenden Qualifikationskategorien der
SIA Norm 103 mit absteigenden Honoraransätzen sowie die „Verschiebung
von Leistungen zu tieferen Honorarkategorien mit höheren Ansätzen“ wür-
den zu versteckten Mehrkosten führen. Dieses Vorgehen sei als unzuläs-
sige finanzielle Variante zu betrachten. Die Vergleichbarkeit zu den übrigen
Angeboten sei nicht gegeben. Ein Zuschlag an die Beschwerdeführerin
würde das Gebot der Gleichbehandlung verletzen.
D.
Gegen diese Zuschlagsverfügung erhob die Beschwerdeführerin innert
Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte nachfol-
gende Anträge:
„1. Die Zuschlagsverfügung vom 16. August 2017 sei aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung des Angebots der
Beschwerdeführerin an die Vergabestelle zurückzuweisen.
2. Der vorliegenden Beschwerde sei vorerst superprovisorisch und als-
dann definitiv die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in sämtliche Akten des Vergabe-
verfahrens zu gewähren, soweit dem nicht begründete Geheimhal-
tungsinteressen entgegenstehen.
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4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und damit der Be-
schwerdeführerin die Gelegenheit zu geben, ihre Beschwerde nach
Einsicht in die Beschwerdeantwort und die Vorakten zu ergänzen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) zulas-
ten der Vergabestelle.“
Zur Begründung ihrer Anträge trug die Beschwerdeführerin zusammenfas-
send aus, die Vergabestelle habe ohne jeglichen Anlass in die Kalkulati-
onsfreiheit der Beschwerdeführerin eingegriffen. Es könne weder von ver-
steckten Mehrkosten noch von unzulässigen finanziellen Varianten die
Rede sein.
Die Vergabestelle habe in den Ausschreibungsunterlagen unter Ziff. 2.1.3
lediglich vorgeschrieben, dass die Leerstellen im Excel-Dokument „Leis-
tungstabelle“ ausgefüllt werden müssten, was auch geschehen sei. Wei-
tere Preisbildungsregeln habe die Vergabestelle nicht aufgestellt. Insbe-
sondere habe sie nicht festgelegt, dass die Honoraransätze für die Qualifi-
kationsstufen von A bis G absteigend sein müssten.
Es sei deshalb auch nicht ersichtlich, wie es beim Angebot der Beschwer-
deführerin zu einer „Verschiebung von Leistungen“ gekommen sein soll.
Eine solche Verschiebung sei nur denkbar, wenn gegen Preisbildungsre-
geln verstossen worden wäre, was bekanntlich nicht passiert sei. Wie und
in welchen Positionen nicht stundenabhängige Kosten (Material, Instru-
mente, Fahrzeuge, Anfahrtswege etc.) eingerechnet werden sollten, habe
die Vergabestelle offen gelassen. Die Beschwerdeführerin habe dies in ih-
rer Offerte konkretisiert und dort eingerechnet, wo die nicht stundenabhän-
gigen Kosten auch tatsächlich anfallen würden, nämlich in den untersten
Qualifikationskategorien E, F und G.
Wenn die Vergabestelle von „versteckten Mehrkosten“ spreche, fürchte sie
mutmasslich, dass bei den unteren Qualifikationskategorien, bei denen die
Beschwerdeführerin höhere Ansätze offeriert habe, schliesslich ein höhe-
rer Stundenaufwand anfallen werde als vorgegeben. Dieses Risiko, wel-
ches die Vergabestelle eingegangen sei, bedeute aber keinen Ausschluss-
grund, vielmehr liege es bei der Vereinbarung von Einheitspreisen in der
Natur der Sache. Im Übrigen sei bei einem durch die Vergabestelle seriös
geplanten Mengengerüst nicht davon auszugehen, dass es zu höheren
Stundenaufwänden komme, weshalb der Ausschluss der Beschwerdefüh-
rerin unverhältnismässig erscheine.
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Ganz unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin keine Preisbil-
dungsregeln verletzt habe, fehle es damit an einer erheblichen Wahr-
scheinlichkeit, dass für die Vergabestelle negative Folgen mit Bezug auf
die Gesamtvergütung zu erwarten seien.
Sodann sei es Aufgabe der Vergabestelle, die Angebote vergleichbar zu
machen. Wenn sie es den Anbietern offen lasse, auf welcher Stufe die nicht
stundenabhängigen Kosten eingerechnet würden, könne es nicht sein,
dass die Anbieter deswegen – ohne vorher Erläuterungen eingeholt zu ha-
ben – ausgeschlossen würden (Beschwerde S. 14).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2017 untersagte der Instrukti-
onsrichter der Vergabestelle superprovisorisch weitere Vollzugsvorkehrun-
gen, welche den Ausgang des hängigen Verfahrens präjudizieren könnten.
Gleichzeitig wurde die Vergabestelle eingeladen, zu den prozessualen An-
trägen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 25. September 2017 stellte die Vergabestelle fol-
gendes Rechtsbegehren:
„1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei abzuwei-
sen.
2. Über das Gesuch sei ohne weiteren Schriftenwechsel und ohne Verzug
zu entscheiden.
3. Die Beschwerde sei abzuweisen.“
Zur Begründung führte die Vergabestelle aus, sie habe gemäss Ziff. 3.3.1
der vorgegebenen Vertragsurkunde Offerten mit Vergütungen nach Zeit-
aufwand inkl. Nebenkosten verlangt. In Ziff. 2.1.3 der Angebotsunterlagen
werde auf das Excel-Dokument „Leistungstabelle“ verwiesen, welches von
den Anbietern unter Berücksichtigung der Honoraransätze für die Qualifi-
kationskategorien A, B, C, D E, und F gemäss Art. 6.2.3 und 6.2.5 SIA 103
auszufüllen sei. Aus dieser Aufstellung werde ersichtlich, dass je höher die
Qualifikationskategorie ausfalle, desto höher müsse auch der Honoraran-
satz ausfallen. Daran habe sich die Beschwerdeführerin aber bekanntlich
nicht gehalten.
Wenn sich die Beschwerdeführerin auf ihre Kalkulationsfreiheit berufe, sei
ihr grundsätzlich beizupflichten. Dies bedeute aber nicht, dass sie an dem
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von der Vergabestelle vorgegebenen Entlohnungssystem vorbei offerieren
dürfe.
Zudem falle auf, dass die am höchsten qualifizierten Personen – Projekt-
leiter und Stv. Projektleiter – beim Angebot der Beschwerdeführerin am
niedrigsten entlohnt würden, was die „Logik des Systems“ auf den Kopf
stelle. Insbesondere dann, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Aufga-
benanalyse (Ziff. 2.1.2.1 des Angebotes) darauf hinweise, die Gesamtstun-
denzahl erscheine ihr plausibel, jedoch sei erfahrungsgemäss der propor-
tionale Anteil an Stunden in den unteren Qualifikationskategorien E, F und
G – welche aber beim Angebot der Beschwerdeführerin deutlich besser
entlohnt würden als die Projektleitung selbst – erfahrungsgemäss deutlich
höher. Basierend auf der angebotenen Preisstruktur bestehe die Gefahr für
erhebliche Mehrkosten. Zudem werde dadurch auch deutlich, dass die Be-
schwerdeführerin entgegen den Vorgaben der Vergabestelle beabsichtige,
vermehrt das Personal der niedriger qualifizierten Kategorien E, F und G
einzusetzen. Die von der Beschwerdeführerin gewählten nicht absteigen-
den Honorarsätze für die Qualifikationskategorien A bis G seien mit den
Grundsätzen der Honorierung nach Art. 6.4 SIA 103 nicht zu vereinbaren.
Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben
in die stundenabhängigen Honorarkosten nicht stundenabhängige Kosten
(Material, Geräte etc.) eingerechnet, weshalb ein weiterer Verstoss gegen
die Vorgaben der Vergabestelle vorliege, welcher ebenfalls zu einem Aus-
schluss führe.
G.
Mit Verfügung vom 27. September 2017 gab das Bundesverwaltungsge-
richt der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Beschwerde im Rahmen
des Gesuches um aufschiebende Wirkung zu ergänzen.
H.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem
ursprünglichen Rechtsbegehren fest. Die SIA Norm 103 würde nicht zwin-
gend vorsehen, dass für höhere Qualifikationen auch höhere Stundenan-
sätze verlangt würden. Immerhin habe es die Vergabestelle selbst aus-
drücklich zugelassen, dass die Honorarhöhe für die Projektleitung tiefer zu
liegen komme, als für das nachfolgende Personal. Da die Vergabestelle im
Übrigen für zusätzliche Nebenkosten eine Pauschale von Fr. 5'000.– vor-
gegeben habe, sei davon auszugehen, dass sämtliche Offerten die Mate-
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rialkosten eingerechnet hätten. Wie diese Kosten jedoch auf die verschie-
denen Ansätze zu verteilen gewesen wären, habe die Vergabestelle nicht
vorgegeben, weshalb in diesem Punkt keine Kalkulationsfreiheit bestehe.
I.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wurde die Vergabestelle eingeladen,
ihre Vernehmlassung vom 25. September 2017 zu ergänzen.
J.
Mit Eingabe vom 7. November 2017 ergänzte die Vergabestelle ihre Ver-
nehmlassung. Die Beschwerdeführerin verkenne die Situation. Wenn eine
niedriger qualifizierte Person eine teurer zu honorierende Arbeit ausführe,
werde die Vergabestelle in doppelter Hinsicht benachteiligt. Dies sei nicht
im Interesse der Vergabestelle und würde regelmässig dazu führen, dass
sie, die Vergabestelle, ein Interesse daran hätten, Arbeiten in den Qualifi-
kationskategorien C und D hoch zu stufen. Eine Bezifferung der geltend
gemachten Kostenanteile für Geräte etc. bei den tieferen Honorarkatego-
rien sei dem Angebot im Übrigen nicht beigelegt worden. Inwieweit es sich
bei dem Argument um eine reine Schutzbehauptung handle bzw. es ein
spekulatives Element sei, bleibe deshalb offen.
K.
Mit Verfügung vom 7. März 2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
die Vergabestelle, den Verweis in Ziff. 1, Spiegelstrich 3, der Selbstdekla-
ration zu erläutern, was diese mit Schreiben vom 8. März 2018 auch tat.
Der Verweis beziehe sich nicht auf die irrtümlich genannte „Vertragsur-
kunde Planerleistungen“, sondern auf die „Angebotsunterlagen für Dienst-
leistungen“ beziehungsweise die darin erwähnten Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids ist der Antrag der
Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Im Unter-
schied zu Art. 55 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) sieht Art. 28 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB, SR 172.056.1) vor, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine
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aufschiebende Wirkung zukommt. Demnach kann diese vom Bundesver-
waltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt werden (Art. 28 Abs. 2 BöB).
Vorliegend enthält die Beschwerde ein entsprechendes Begehren.
1.2 Ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der anhängig ge-
machten Beschwerde zuständig, so entscheidet es auch über Gesuche um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 28 Abs. 2 BöB).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen einen Ausschluss oder die Erteilung eines Zuschla-
ges, der in den Anwendungsbereich des BöB fällt (vgl. Art. 29 Bst. a und d
in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 BöB).
1.3.1 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Über-
einkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
(Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unter-
stellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist anwendbar, wenn
die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn der
Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 BöB), der geschätzte
Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden
Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht und keiner der Ausnahmetat-
bestände von Art. 3 BöB gegeben ist.
1.3.2 Die Vergabestelle ist als Bundesamt Teil der allgemeinen Bundesver-
waltung und untersteht damit dem BöB (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BöB; vgl. An-
hang 1 Annex 1 zum GPA).
1.3.3 Die Vergabestelle hat die vorliegende Beschaffung als Dienstleis-
tungsauftrag ausgeschrieben (vgl. Ziffer 1.8 der Ausschreibung). Nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB bedeutet der Begriff "Dienstleistungsauftrag" ein
Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter über die Erbrin-
gung einer Dienstleistung nach Anhang 1 Annex 4 GPA bzw. Anhang 1a
zur Verordnung vom 11. September 1995 über das öffentliche Beschaf-
fungswesen (VöB, SR 172.056.11). Hierfür wiederum massgeblich ist die
Zentrale Produkteklassifikation der Vereinten Nationen (CPCprov; Urteil
des BVGer B-1773/2006 vom 25. September 2008, auszugweise publiziert
in BVGE 2008/48, E. 3). Die Vergabestelle hat unter der Common Procu-
rement Vocabulary-Referenznummer (CPV-Nummer) 71541000 – Projekt-
management im Bauwesen – aufgeführt (vgl. Ziffer 2.5 der Ausschreibung).
Diese entspricht nach der Systematik der CPCprov der Referenznummer
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867 (Architectural, engineering and other technical services). Diese Grup-
pe wird von der Positivliste (vgl. Anhang 1 Annex 4) erfasst und fällt damit
in den Anwendungsbereich des BöB (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des
BVGer B-2297/2017 vom 3. Juli 2017 E. 1.3 und BVGer B-4958/2013 vom
30. April 2013 E. 1.5.2).
1.3.4 Der Zuschlag wurde zu einem Preis von Fr. 364'690.– exkl. MwSt.
vergeben. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b BöB bzw. Art. 6 Abs. 2 BöB in Ver-
bindung mit Art. 1 Bst. a der Verordnung des Eidgenössischen Departe-
ments für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vom 23. November
2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaf-
fungswesen für die Jahre 2016 und 2017 (AS 2015 4743) beträgt der
Schwellenwert für Dienstleistungen Fr. 230'000.–. Demzufolge ist der
Schwellenwert erreicht.
1.3.5 Eine Ausnahme im Sinne von Art. 3 BöB liegt nicht vor. Das BöB ist
folglich auf den vorliegenden Fall anwendbar.
1.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher prima facie für die Beurtei-
lung der vorliegenden Streitsache zuständig.
2.1 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vor-
schriften des VwVG massgebend, soweit des BöB und das Verwaltungs-
gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes be-
stimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 BöB kann
die Unangemessenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt wer-
den.
2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt namentlich, die Zuschlagsverfü-
gung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung des
Angebotes der Beschwerdeführerin an die Vergabestelle zurückzuweisen.
Damit richtet sie ihre Beschwerde nicht nur gegen den Zuschlag, sondern
auch gegen den Ausschluss (vgl. Ziff. 4.4 der Zuschlagsverfügung). Die
Vergabestelle hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. August
2017 schriftlich mitgeteilt, dass ihr Angebot von der Bewertung ausge-
schlossen worden sei. Für die Rechtsmittelbelehrung verwies sie auf die
elektronische Publikation der Zuschlagsverfügung. Folglich ist das ge-
nannte Schreiben nicht als Verfügung, sondern als Orientierungsschreiben
der Vergabestelle zu qualifizieren (Urteil des BVGer B-985/2015 vom
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12. Juli 2016 E. 1.4.1; vgl. dazu in Bezug auf den Fristenlauf GALLI/MO-
SER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl.
2013, Rz. 1271).
2.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilge-
nommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist durch die angefochtene Ver-
fügung – sie wurde aus dem Verfahren ausgeschlossen und der Zuschlag
wurde einer Mitbewerberin erteilt – besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
VwVG). Die Aufhebung der Zuschlagsverfügung bzw. die Aufhebung des
Ausschlusses aus dem Vergabeverfahren und die Rückweisung der Sache
zur Neubeurteilung an die Vergabestelle würde dazu führen, dass die
Vergabestelle die Offerte der Beschwerdeführerin zu evaluieren hätte (vgl.
zum Ausschluss im offenen Verfahren den Zwischenentscheid des BVGer
B-504/2009 vom 3. März 2009 E. 3.2). Ausserdem ist der Offertpreis der
Beschwerdeführerin gemäss dem Offertöffnungsprotokoll das günstigste.
Damit kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die neue bundesgericht-
liche Rechtsprechung (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4) so zu verstehen ist, dass
die im offenen Verfahren im Rahmen des Zuschlags ausgeschlossene An-
bieterin geltend machen muss, dass sie für den Fall, dass ihre Offerte in
die Bewertung einbezogen wird, eine reelle Chance auf den Zuschlag hat.
Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist jedenfalls gegeben. Die Be-
schwerdeführerin hat ausserdem keine Möglichkeit, den Zuschlag in Frage
zu stellen, soweit sich der Ausschluss als rechtskonform erweist (vgl. Zwi-
schenentscheid des BVGer B-6327/2016 vom 21. November 2016 E. 1.4,
Zwischenentscheid des BVGer B-985/2015 vom 25. März 2015 E. 1.3).
2.4 Frist (Art. 30 BöB) und Form (Art. 52 Abs. 1 VwVG) der Beschwerde
sind gewahrt. Der Rechtsvertreter hat sich rechtmässig ausgewiesen
(vgl. Art. 11 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.5 Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rah-
men der Anfechtung eines Zuschlags bzw. eines impliziten Ausschlusses
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis in
Dreierbesetzung (Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli
2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19, E. 1.2 mit Hinweisen; vgl.
dazu GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1340 mit Hinweisen).
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Seite 10
3.1 Das BöB nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung
oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind.
Es können indes die Grundsätze übernommen werden, welche Rechtspre-
chung und Lehre zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt haben. Da-
nach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die
für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die
für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (vgl. BGE 129 II 286
E. 3; Zwischenentscheid des BVGer B-6837/2010 vom 16. November
2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Dass der Gesetzgeber im BöB den Suspensi-
veffekt in Abweichung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen gewährte,
zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submissionsrecht
bewusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als notwendig er-
achtete, nicht aber, dass er diesen nur ausnahmsweise gewährt haben
wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009
vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1 mit Hin-
weisen).
3.2 Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist
im Sinne einer prima facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem
ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszu-
gehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der
Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren.
Dasselbe gilt für den Fall, dass auf die Beschwerde aller Voraussicht nach
nicht eingetreten werden kann (Zwischenentscheid des BVGer
B-5293/2015 vom 4. November 2015 E. 3.1). Werden der Beschwerde hin-
gegen Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist
über das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten
Interessenabwägung zu befinden. In die Abwägung einzubeziehen sind
nach der ständigen Praxis der Eidgenössischen Rekurskommission für das
öffentliche Beschaffungswesen (BRK), die sich das Bundesverwaltungsge-
richt mit dem Entscheid BVGE 2007/13 (E. 2.2) im Grundsatz zu eigen ge-
macht hat, einerseits die Interessen der Beschwerdeführerin an der Auf-
rechterhaltung der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich
ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven
Rechtsschutzes besteht (Zwischenentscheid des BVGer B-6177/2008 vom
20. Oktober 2008 E. 2). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interes-
sen, welche die Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-
Botschaft 2 vom 19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den
automatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen
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Seite 11
und erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbesondere S. 1197;
vgl. auch S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer
B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19,
E. 2.1). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen der Auslegung
von Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) fest, dass dem öffentlichen
Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheides
von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Urteil des BGer
2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen; in diesem Sinn
auch BVGE 2008/7 E. 3.3). Auch allfällige Interessen Dritter, namentlich
der übrigen an einem Beschaffungsgeschäft Beteiligten, sind nach der
ständigen Praxis zu berücksichtigen. Ausgangspunkt muss dabei – insbe-
sondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a
GPA – die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und die Verhinde-
rung von Zuständen sein, welche das Rechtsmittel illusorisch werden las-
sen (BVGE 2007/13 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEI-
NER, a.a.O., Rz. 1341).
4.1 Die Vergabestelle hat das Angebot der Beschwerdeführerin vorliegend
vom Verfahren ausgeschlossen, weil für die Honorarkategorien A bis G
nicht absteigende Honoraransätze offeriert wurden. Die Vergabestelle
macht geltend, dadurch sei eine durch die Ausschreibung vorgegebene
Preisbildungsregel verletzt worden, weshalb das Angebot der Beschwer-
deführerin ausgeschlossen worden sei. Die Vergabestelle beruft sich sinn-
gemäss auf den Ausschlussgrund des wesentlichen Formfehlers nach
Art. 19 Abs. 3 BöB. Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Darstel-
lung und hält dem entgegen, ihr Angebot entspreche in allen Punkten den
Vorgaben der Ausschreibung.
4.2 Zur Frage der möglichen Formfehler ist zunächst losgelöst vom zu be-
urteilenden Sachverhalt festzuhalten, dass sich Art. 19 Abs. 3 BöB auf
Art. 19 Abs. 1 BöB bezieht, wonach die Anbieter ihr Angebot schriftlich, voll-
ständig und fristgerecht einzureichen haben. Dieser Regel liegt der Ge-
danke zugrunde, dass die Vergabestelle aufgrund der eingereichten Offer-
ten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (Zwischenent-
scheid des BVGer B-1774/2006 vom 13. März 2007, publiziert in BVGE
2007/13, E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des BGer 2C_241/2012 vom
28. Juni 2012 E. 4.1 und Urteil des BVGer B-985/2015 vom 12. Juli 2015
E. 4.3.1 mit Hinweisen). Aus Art. 19 Abs. 3 BöB wird ersichtlich, dass den
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Formvorschriften im Submissionsrecht ein hoher Stellenwert zukommt
(Zwischenentscheid des BVGer B-6876/2013 vom 20. Februar 2014
E. 3.3.1; vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 456 mit Hinweisen
auf die BRK-Rechtsprechung). Die Rechtsprechung hat stets betont, dass
die Entgegennahme eines Angebots, das den Vorschriften der Ausschrei-
bung und der betreffenden Vergabeunterlagen nicht entspricht, im Hinblick
auf das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter wie auch dasjenige der
Transparenz problematisch ist (Zwischenentscheid des BVGer
B-6123/2011 vom 8. Dezember 2011, E. 3.1; BVGE 2007/13 E. 3.1; Ent-
scheid der BRK vom 23. Dezember 2005, veröffentlicht in VPB 70.33,
E. 2a/aa). Deshalb ist ein solches Angebot, unter dem Vorbehalt des Ver-
bots des überspitzten Formalismus, grundsätzlich auszuschliessen (Zwi-
schenentscheid B-6876/2013 E. 3.3.1; vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER,
a.a.O., Rz. 457 mit Hinweisen). Ein Ausschluss aus formellen Gründen ist
ferner namentlich wegen eigenmächtiger Änderung der Angebotsbedin-
gungen vorgesehen. Dies auch dann, wenn in der Folge das wirtschaftlich
günstigste Angebot nicht berücksichtigt werden kann (BVGE 2007/13
E. 3.3; Urteil des BVGer B-5084/2007 vom 28. Januar 2008 E. 2.1).
4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) liegt ein überspitzter Formalismus vor, wenn für ein Verfahren
rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sach-
lich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit
übertriebener Schärfe handhabt. Durch ein derartiges Vorgehen wird die
Formstrenge zum blossen Selbstzweck, womit die Verwirklichung des ma-
teriellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert werden
kann (BGE 135 I 6 E. 2.1 und 132 I 249 E. 5). Aus dem Verbot des über-
spitzten Formalismus wie auch aus Art. 9 BV kann die Verpflichtung der
Behörde abgeleitet werden, den Privaten in gewissen Situationen von Am-
tes wegen auf Verfahrensfehler hinzuweisen, die er begangen hat oder im
Begriffe ist zu. Dies unter der Voraussetzung, dass der Fehler leicht zu er-
kennen ist und rechtzeitig behoben werden kann (BGE 125 I 166 E. 3a mit
Hinweisen, vgl. Entscheid der BRK 2005-017 vom 23. Dezember 2005, pu-
bliziert in VPB 70.33, E. 2b mit Hinweisen). Der Offerent darf nicht schon
wegen unbedeutender Mängel der Offerte oder eines Verhaltens mit Baga-
tellcharakter ausgeschlossen werden (BVGE 2007/13 E. 3.3; GALLI/MO-
SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 444 mit Hinweisen). Das Bundesverwal-
tungsgericht leitet aus dem Verbot des überspitzten Formalismus ab, dass
in vergaberechtlichen Verfahren dem Anbieter in bestimmten Fällen Gele-
genheit zu geben ist, um den ihm vorgehaltenen Formmangel zu beheben.
In diesem Sinn kann der Ausschluss als unverhältnismässig erscheinen,
B-4969/2017
Seite 13
wenn beispielsweise lediglich Bescheinigungen (etwa betreffend Bezah-
lung der Steuern) fehlen, deren Nachreichung sich nicht auf das Preis-
/Leistungsverhältnis der Offerte auswirkt (Urteil des BVGer B-985/2015
vom 12. Juli 2015 E. 4.3.2.3; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 447
mit Hinweisen). Demgegenüber sind Offerten, die unvollständig sind in Be-
zug auf Angaben, die sich auf das Preis-/Leistungsverhältnis auswirken,
grundsätzlich auszuschliessen (vgl. zu den Grenzen der Offertbereinigung
insbesondere BVGE 2007/13 E. 3.4). Von überspitztem Formalismus ist
nur auszugehen, wenn der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschrei-
bungsunterlagen oder ein offensichtliches Versehen des Anbieters zurück-
zuführen ist, nicht aber, wenn er von diesem bewusst in Kauf genommen
wurde (Zwischenverfügung des BVGer B-82/2017 vom 24. April 2017
E. 11.10.5 mit Hinweis; CLAUDIA SCHNEIDER HEUSI, Referenzen, Labels,
Zertifikate, in: Zufferey/Beyeler/Scherler [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht
2016, 1. Aufl. 2016, S. 393-427).
4.4 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass drei Kategorien von Offer-
ten, die den Anforderungen nicht entsprechen, zu unterscheiden sind: Eine
erste Kategorie umfasst Angebote, welche die Vergabestelle aufgrund ihrer
Mängel nicht ohne Verletzung des Transparenz- und Gleichbehandlungs-
gebots in die Bewertung einbeziehen kann, also ausschliessen muss. Eine
zweite Kategorie von Offerten ist dadurch gekennzeichnet, dass die Verga-
bestelle sie durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen darf, aber
nicht muss. Die Vergabestelle verfügt demnach in diesem Rahmen über
einen gewissen Ermessensspielraum (BVGE 2007/13 E. 6.2). Die dritte
und letzte Kategorie lässt sich so umschreiben, dass die Mängel des An-
gebots derart geringfügig sind, dass die Vergabestelle zur Bereinigung der-
selben Hand bieten muss (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/13 E. 3.3; Zwi-
schenentscheid B-6123/2011 E. 3.2; Zwischenentscheid B-7393/2008 vom
14. Januar 2009 E. 3.1; Urteil des BVGer B-8061/2010 vom 18. April 2011
E. 6.1).
Zum vorliegend relevanten Sachverhalt ist zunächst festzuhalten, dass in
Ziff. 2.1.3 der Ausschreibungsunterlagen unter dem Titel „Preis/Hono-
rarkalkulation (ZK3)“ auf das Excel-Dokument „Leistungstabelle“ mit den
Tabellen 1 und 2 verwiesen wird. In diesen Tabellen sind die grau markier-
ten Leerstellen auszufüllen, ansonsten darf das Dokument nicht verändert
werden. In Tabelle 1 sind die Honoraransätze für die Qualifikationskatego-
rien von A bis G einzufügen. Die Anzahl Stunden der jeweiligen Kategorien
B-4969/2017
Seite 14
sind vorgegeben (vgl. Abbildung 1 nachfolgend). In Tabelle 2 sind Honorar-
zuschläge für Abend-, Nacht- sowie Wochenendarbeit aufzuführen.
Abbildung 1 (Ausschnitt aus der Stundenverteilung und Honorarabrech-
nung):
Funktion Name Kat. SIA Vorgabe in h Ansatz in CHF/h TOTAL
Schlüsselpositionen
Projektleiter
Stv. Projektleiter
Weiteres Personal
Diverse
Diverse
Diverse
Diverse
Diverse
Diverse
Diverse
_____
_____
_____
_____
A
B
C
D
E
F
G
1000
1000
0
10
350
550
550
190
50
_____
_____
_____
_____
_____
_____
_____
_____
_____
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Total 3700 0
Gemäss Ziff. 3 der „Leistungstabelle“ haben die Stundensätze gemäss den
Qualifikationskategorien nach Art. 6 SIA 103 zu erfolgen, wobei die Quali-
fikationskategorien von A (höchste Qualifikation) bis G (niedrigste Qualifi-
kation) eingeteilt werden (Abbildung 2).
Abbildung 2 (Zuordnung der Qualifikationskategorien nach Art. 6.2.5 SIA
103):
SIA 103 Funktion Anforderung Stufe
1
Stufe
2
Stufe
3
Projekt Chefingenieur
Experte
Prüfungsingenieur
Gesamtleitung und –koordination,
löst Probleme mit hohen Anforde-
rungen
- B A
Leitender
Ingenieur
Verantwortlich für den Auftrag, löst
anspruchsvolle Einzelprobleme
- C B
Ingenieur Bearbeitet Teilaufträge bzw. Ein-
zelprobleme
D D C
Techniker, Zeichner-
Konstrukteur
Löst konstruktive Aufgaben, fähig
zu devisieren, Plan- und Sachbe-
arbeitung
F E D
Zeichner Planbearbeitung nach Vorlage G F E
Bauleitung Chefbauleiter Gesamtleitung und –koordination
einer umfangreichen Baustelle
- C B
Bauleiter Leiter einer Baustelle, für Aus-
mass und Abrechnung verantwort-
lich
E D C
Hilfsbauleiter, Bau-
aufseher
Mitarbeiter des Bauleiters G F E
B-4969/2017
Seite 15
Administra-
tion
Leitendes Administ-
rationspersonal
F E D
Sekretariatspersonal G F E
Hilfsfunktion Hilfspersonal G F F
Lehrling 3. u. 4. Lehrjahr 0.75 G
1. u.2. Lehrjahr 0.5 G
Neben dem eigentlichen Verweis auf Art. 103 SIA sind in der „Leistungsta-
belle“ weitere „Bemerkungen“ aufgeführt, u.a. Ausführungen zu den Mitar-
beiterlisten (Ziff. 3 der Bemerkungen zur „Leistungstabelle“, siehe nachfol-
gend):
„Mitarbeiterlisten
Dem Angebot sind aktuelle Mitarbeiterlisten beilzulegen (Stand 2017). Darauf
sind die für diesen Auftrag zum Einsatz kommenden Mitarbeitenden aufzufüh-
ren. Es dürfen die firmeneigenen Dokumente verwendet werden. Sie sollen
eine Firmenbezeichnung sowie eine tabellarische Aufstellung mit Kolonnen
mindestens für folgende Angaben enthalten:
a) Name, Vorname
b) Jahrgang
c) Berufsausbildung, Abschlussjahr
d) Anzahl Praxisjahre (seit Berufsabschluss)
e) Fachgebiet und Tätigkeit/Funktion
f) Vorgesehene Funktion im Projekt
g) Vorgesehene KBOB-Honorarkategorie 2017 (Einstufung gemäss SIA 103)
Mit der Mitarbeiterliste abgegebene Einstufungen in Funktion/Kategorie sind
nicht automatisch durch den Auftraggeber akzeptiert. Die Einstufung wird
spätestens mit der Rechnung durch das ASTRA überprüft und abschliessend
festgelegt. Die Einstufung erfolgt gemäss Ordnung SIA 103, Artikel 6, also
explizit aufgrund der Funktion/Leistung im Projekt und nicht aufgrund der
Funktion in der Stammunternehmung oder der möglichen Funktion gemäss
Ausbildung oder Berufserfahrung. Bei Schlüsselpersonen besteht grundsätz-
lich kein Recht auf Hochstufung in eine höhere Kategorie aufgrund Erfah-
rungszuwachs. Die Angabe einer Honorarkategorie ist bei der Schlüsselper-
son nicht notwendig, da es sich beim offerierten Ansatz um einen Mischan-
satz handelt, der über die komplette Dauer des Projektes gültig ist. Da die
Projektdauer mit Angebotsabgabe bekannt ist, ist der Erfahrungszuwachs im
Ansatz zu berücksichtigen. Eine Hochstufung von Schlüsselpersonal ist nur
in Verbindung mit einer Funktionsänderung möglich.“
B-4969/2017
Seite 16
Aus der „Leistungstabelle“ geht hervor, dass nach effektivem Zeitaufwand
entschädigt wird, wobei die Gesamtstundenzahl auf 3‘700 Stunden be-
schränkt ist. Davon sind 2‘000 Stunden durch die Schlüsselpersonen (Pro-
jektleiter und stellvertretender Projektleiter) zu leisten. Die weiteren Stun-
denzahlen sind den jeweiligen Qualifikationskategorien A (0 Stunden),
B (10 Stunden), C (350 Stunden), D (550 Stunden), E (550 Stunden),
F (190 Stunden) und G (50 Stunden) zugeteilt. Die Ausschreibung und die
Ausschreibungsunterlagen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt denn auch nicht die vorgegebene Ge-
samtstundenzahl oder die Verteilung der Gesamtstunden auf die einzelnen
Qualifikationskategorien. Vielmehr macht sie geltend, ihr Angebot hätte
nicht als unzulässige finanzielle Variante ausgeschlossen werden dürfen.
Die Vergabestelle habe ausschliesslich Honoraransätze abgefragt und das
habe sie, die Beschwerdeführerin, auch geliefert. Eine rechtliche Grund-
lage für absteigende Honoraransätze, wie das der Vergabestelle offen-
sichtlich vorgeschwebt habe, sei nicht zu erkennen und als Preisbildungs-
regel auch nicht in den Ausschreibungsunterlagen oder Art. 6 SIA 103 zu
finden. Vielmehr stehe es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Kalku-
lationsfreiheit zu, die Stundensätze fei zu wählen. Wie und in welchen Po-
sitionen die Anbieter nicht stundenabhängige Kosten (etwa Material, Instru-
mente, Fahrzeuge, Anfahrtswege etc.) einrechnen würden, habe die
Vergabestelle offengelassen. Die Beschwerdeführerin sei mit den von ihr
getroffenen Annahmen nicht von etwas abgewichen, sondern habe Punkte
konkretisiert, zu denen sich die Ausschreibung ausgeschwiegen habe.
5.2 Mit Schreiben vom 26. August 2017 teilte die Vergabestelle der Be-
schwerdeführerin mit, ihr Angebot würde als unzulässige finanzielle Vari-
ante betrachtet und werde ausgeschlossen. Gemäss Art. 22a Abs. 2 VöB
gelten Angebote als Varianten, mit welchen das Ziel der Beschaffung auf
andere Art als von der Auftraggeberin vorgesehen, erreicht wird. Damit wird
an die Rechtsauffassung angeknüpft, wonach nur eine "leistungsbezogene
Abweichung" den Begriff der Variante erfüllt (vgl. dazu etwa das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Oktober 2003, publiziert
in: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003
S. 278 ff. E. 3 mit Hinweisen). Nicht als Variante gelten demnach unter-
schiedliche Preisarten (Urteil des BVGer B-6123/2011 vom 6. Dezember
2011).
5.3 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist
festzuhalten, dass in casu keine unzulässige Preisvariante nach Art. 22a
B-4969/2017
Seite 17
VöB zu erkennen ist. Die Beschwerdeführerin hat insbesondere kein nach
Ziff. 2.11 der Ausschreibung unzulässiges Pauschal- und Globalangebot
und/oder Angebot mit Zeitmitteltarif offeriert, stattdessen ein Angebot „nach
effektivem Zeitaufwand“ eingereicht.
Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Angebot sieht keine degres-
siven Honoraransätze für die Qualifikationskategorien A bis G vor. Die An-
sätze der Beschwerdeführerin lassen sich stattdessen in absteigender Rei-
henfolge wie folgt auflisten: A, B, E, F, G, D und „Projektleitung/Stv. Pro-
jektleitung/C“, wobei für die Kategorie A der höchste Ansatz und für die Ka-
tegorie „Projektleitung/Stv. Projektleitung/C“ der niedrigste Ansatz offeriert
wurde. Im Folgenden ist deshalb im Rahmen einer einstweiligen Prüfung
zu entscheiden, ob damit eine vorgegebene Preisbildungsregel im Sinne
von Art. 19 Abs 3 BöB verletzt wurde.
6.1 Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, die Kalkulationsfreiheit ergebe
sich insbesondere auch aus Art. 2.1 der mittlerweile auf Intervention der
WEKO teilweise überarbeiteten Honorarempfehlung der KBOB (Koordina-
tionskonferenz der Bau und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauher-
ren). Demnach würden im offenen, selektiven sowie im Einladungsverfah-
ren Honorare ausschliesslich im wirtschaftlichen Wettbewerb unter den An-
bietern ermittelt (KBOB, Empfehlung zur Honorierung von Architekten und
Ingenieuren, revidiert: Stand Juli 2017, S. 5,
/kbob/de/home.html>, abgerufen am 12. März 2018).
6.2 Die Anbieter dürfen darauf vertrauen, dass die Vergabestelle die aus-
gewählten Beurteilungskriterien nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch
versteht (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 861 mit Hinweisen).
Umgekehrt ist der Anbieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
verpflichtet, bei unklaren Ausschreibungsunterlagen bei der Vergabestelle
nachzufragen (Urteil des Bundesgerichts 2P.1/2004 vom 7. Juli 2004
E.3.3). In der Lehre ist dazu kritisch angemerkt worden, dass die Frage-
pflicht nicht so weit gehen darf, dass die Vergabestelle im Ergebnis von
ihrer Pflicht entlassen wird, die Angaben in den Ausschreibungsunterlagen
klar zu formulieren. Eine Fragepflicht kann nach dieser Auffassung nur
dann bestehen, wenn der Anbieter bei Unterlassen der Anfrage und an-
schliessender Berufung auf den Mangel der Ausschreibungsunterlagen ge-
gen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde (GALLI/MO-
B-4969/2017
Seite 18
SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 387 f.; vgl. dazu auch den Zwischenent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts B-369/2014 vom 10. Juni 2014
E. 6.2.2).
6.3 In Ziff. 3 der Bemerkungen der „Leistungstabelle“ wird sowohl unter
lit. g („notwendige Angaben zu den einzelnen Mitarbeitern“) wie auch im
Zusammenhang mit der Einstufung der vorgesehenen Mitarbeiter auf
SIA 103 verwiesen: Demnach hat die Einstufung „gemäss Art. 6 SIA 103
explizit aufgrund der Funktion/Leistung im Projekt und nicht im Betrieb zu
erfolgen oder der möglichen Funktion gemäss Erfahrungszuwachs.“ Damit
wurde nach vorläufiger Einschätzung in rechtsgenügender Weise auf die
Anwendung von Art. 6 SIA 103 hingewiesen.
6.3.1 Eine Honorarberechnung nach dem effektiven Zeitaufwand kann als
Honorarberechnung nach Qualifikationskategorien (Art. 6.2 SIA 103), nach
Gehältern (Art. 6.3 SIA 103) oder nach mittleren Stundenansätzen (Art. 6.4
SIA 103) erfolgen. Ist nach Qualifikationskategorien zu offerieren, findet die
Zuordnungstabelle nach Art. 6.2.5 SIA 103 Anwendung (vgl. dazu Ziff. 5.1,
Tabelle 2 hiervor): Dabei werden zahlreiche Funktionen in hierarchisch je-
weils absteigender Reihenfolge aufgelistet: Für die Projektarbeit sind dies
beispielsweise Chefingenieur, leitendender Ingenieur, Ingenieur, Zeichen-
konstrukteur und Zeichner. Zusätzlich operiert die SIA 103 mit drei Stufen
(1 als niedrigste, 3 als höchste Stufe), welche der Gewichtung von Erfah-
rung und Können auf der jeweiligen Funktionsstufe Rechnung tragen. Je-
der beruflichen Funktion sind somit zwei oder drei Honorarkategorien zu-
geordnet. So stehen beispielsweise, in jeweils absteigender Reihenfolge,
dem Chefingenieur die Qualifikationskategorien A oder B und dem Zeich-
ner die Qualifikationskategorien E, F oder G zur Verfügung. Wer schluss-
endlich in welche Qualifikationskategorie fällt, hängt zunächst von der
Funktion und innerhalb der Funktion von der Erfahrung und dem Können
des Funktionsträgers ab (vgl. zum Ganzen ANTON EGLI/HUBERT STÖCKLI,
Das Planerhonorar, Rz. 7.2, 7.82, 7.85 in STÖCKLI/THOMAS SIEGENTHALER
[HRSG.], Die Planerverträge, Verträge von Architekten und Ingenieuren, Zü-
rich, 2013).
6.3.2 Vorliegend ist die Honorarabrechnung nach effektivem Zeitaufwand
vorgegeben. Diese birgt das Risiko, dass mit dem Zeitaufwand auch das
Honorar in unerwartete Höhe steigt. Dem wird in der Regel mit der Verein-
barung eines Kostendachs begegnet. Dabei ist grundsätzlich zwischen ei-
nem Kostendach als Maximalhonorar, bei dem ein Höchstpreis feststeht,
und einem Kostendach als einseitige Honorarschätzung des Planers, bei
B-4969/2017
Seite 19
dem der Planer an den prognostizierten Betrag nicht gebunden ist, zu un-
terscheiden (ANTON EGLI/HUBERT STÖCKLI, a.a.O., Rz. 7.21).
6.3.3 Gemäss „Leistungstabelle“ geben die Ausschreibungsunterlagen vor,
wie viele Stunden durch welche Qualifikationskategorien zu erbringen sind.
In Ziff. 3.1 der Vertragsurkunde für Dienstleistungen wird in Verbindung mit
den AGB ein Kostendach als Maximalhonorar festgesetzt. Vorliegend ist
deshalb von einer für den Anbieter verbindlichen Aufgabenverteilung inner-
halb der verschiedenen Qualifikationskategorien und von einem Maximal-
honorar auszugehen.
6.3.4 Innerhalb dieser Vorgaben steht es dem Anbieter grundsätzlich zu,
den Preis seines Angebotes nach eigenem Gutdünken zu kalkulieren
(BGer 2D_34/2010 E. 2.4 mit Hinweisen, vgl. zum Ganzen auch MARTIN
BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Schulthess 2012,
S. 888 Rz. 1692 ff.). Selbst ein ungewöhnlich niedriges oder ein spekulati-
ves Angebot ist grundsätzlich zulässig (BVGE 2011 E. 4 und 5, vgl. zum
Ganzen GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1109 ff., DANIELA LUTZ,
Angebotspreis: Kalkulationsfreiheit und die Schranken, in: Zufferey/Stöckli
[Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2014, S. 281 ff.).
6.3.5 Die Vergabestelle verweist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass
nur mit einer degressiven Honorierung der Qualifikationskategorien von
A bis G die Grundlagen zu schaffen seien, damit die ausgeschriebenen
Leistungen durch das entsprechend qualifizierte Personal geleistet wür-
den. Wenn aber, wie im Fall der Beschwerdeführerin, eine niedrigere Qua-
lifikationskategorie mit höheren Ansätzen entlohnt würde, entstünde der
gegenteilige Anreiz, nämlich weniger qualifiziertes Personal – da höher
entlohnt – für die Ausführungen der durch die Vergabestelle als anspruchs-
voll eingeschätzte Leistungen einzusetzen. Darauf deute auch der Hinweis
der Beschwerdeführerin in Ziff. 2.1.2.1 der Aufgabenanalyse, der zu ver-
steckten Kosten führen könne. Demnach gehe sie, die Beschwerdeführe-
rin, davon aus, dass bei den niedrigsten Kategorien E, F und G – welche
gemäss der Offerte aber nicht die niedrigsten Honorare aufweisen würden
– deutlich mehr Stunden eingesetzt werden müssten.
6.3.6 Für die Funktion „Projektleitung/Stv. Projektleitung“ mit einer Ge-
samtstundenzahl von 2‘000 war gemäss Ausschreibung keine Angabe ei-
ner Qualifikationskategorie notwendig (Ziff. 3 der „Leistungstabelle“). Für
die Beschwerdeführerin spricht, dass sie trotzdem die Qualifikationskate-
gorie B offeriert hat. Das führt dazu, dass die Beschwerde mit Blick auf die
B-4969/2017
Seite 20
seitens der Vergabestelle befürchteten verdeckten Nebenkosten nicht of-
fensichtlich unbegründet erscheint.
6.4 Die Beschwerdeführerin rügt zusätzlich, das von ihr eingereichte Ange-
bot sei mit den anderen Angeboten vergleichbar. Soweit die Vergabestelle
anderer Ansicht sei, wäre sie, die Vergabestelle, verpflichtet gewesen, die
geforderte Vergleichbarkeit der Offerten nach Art. 25 Abs. 1 VöB herzustel-
len, beispielsweise durch Rückfragen bei der Beschwerdeführerin. Die
Vergabestelle habe in ihren Ausschreibungsunterlagen offen gelassen, wie
die Anbieter Kosten für Instrumente, Anfahrtswege etc., unter den verschie-
denen Stundenansätzen aufteilen würden. Es gehe nicht an, dass unklare
Ausschreibungsunterlangen den Anbietern zum Nachteil reichen. Ein Aus-
schluss sei unzulässig.
6.4.1 Die Vergabestelle hält dem entgegen, die Bereinigung der Offerte der
Beschwerdeführerin habe sich nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot
sämtlicher Anbieter vereinbaren lassen. Die Kalkulation bzw. die Begrün-
dung für die nicht absteigenden Honoraransätze seien nicht nachvollzieh-
bar gewesen und hätten korrigiert werden müssen. Eine solche Korrektur
wäre aber einem bedeutenden Eingriff in die Offerte gleichgekommen.
6.4.2 Die Offerten der Anbieter müssen nach ihrem Eingang soweit nötig
in technischer und gegebenenfalls in rechnerischer Hinsicht bereinigt wer-
den, so dass die verschiedenen Angebote vergleichbar und für die weitere
Prüfung der Zuschlagskriterien bereit sind. Der Gleichbehandlungsgrund-
satz verbietet es, Angebote im Rahmen der Bereinigung zu ergänzen oder
zu verändern. Die Durchführung einer genügenden Offertbereinigung ist
eine Rechtspflicht der Vergabestelle (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O.,
Rz. 663 ff., mit Hinweisen).
6.4.3 Die Beschwerdeführerin hat für sämtliche Funktionen gemäss Ta-
belle 1 der „Leistungstabelle“ einen bestimmten Honoraransatz offeriert.
Zusätzlich hat sie die Honorarzuschläge in Tabelle 2 (Abend-, Nacht- und
Wochenendarbeit) vollständig ausgefühlt. Auch hält sie sich an den Maxi-
malbetrag von Fr. 5'000.– der zusätzlichen Nebenkosten gemäss Vertrags-
urkunde. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Angebote seien vergleich-
bar und soweit sie es nicht seien, habe sich die Vergabestelle das aufgrund
ihrer Ausschreibungsunterlagen selbst zuzuschreiben, ist deshalb nicht of-
fensichtlich unbegründet.
B-4969/2017
Seite 21
Weiter führte die Vergabestelle aus, der von der Beschwerdeführerin offe-
rierte Honoraransatz für die Qualifikationskategorie „Schlüsselperson/Stv.
Schlüsselperson“ sei ungewöhnlich niedrig ausgefallen. Womöglich handle
es sich um ein unzulässiges Spekulationsangebot.
7.1 Unterangebote sind grundsätzlich zulässig. Sie müssen nur dann vom
Verfahren ausgeschlossen werden, wenn vertiefte Erkundigungen durch
die Vergabestelle nötig waren und diese Erkundigungen ergeben haben,
dass keine ausschreibungskonforme Erfüllung der Leistung (fehlende Eig-
nung, Nichterfüllung der Ausschreibungsbedingungen, Abänderung der
Ausschreibungsunterlagen etc.) möglich ist. Eine eigentliche Pflicht der
Vergabestelle zur Einholung zusätzlicher Informationen beschränkt sich je-
doch auf besonders krasse Fälle (BVGE 2011/40 E. 4 und 5, GALLI/MO-
SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1109 ff., DANIELA LUTZ, Angebotspreis: Kal-
kulationsfreiheit und die Schranken, in: Zufferey/Stöckli [Hrsg.], Aktuelles
Vergaberecht 2014, S. 295).
7.2 Die Beschwerdeführerin hat für die Honorarkategorien „Projektleiter
und Stv. Projektleiter“, welche zusammen immerhin 2'000 der 3'700 aus-
geschriebenen Stunden zu leisten haben, einen Honoraransatz offeriert,
der bei ihr niedriger ausfällt, als der von ihr offerierte Honoraransatz für
Lehrlinge im 3./ 4. Lehrjahr.
7.3 Ob es sich dabei um einen besonders krassen und offensichtlichen Fall
von einem Unterangebot handelt, welcher vertiefte Erkundigungen der
Vergabestelle erfordern würde und welche Schlussfolgerungen allenfalls
daraus zu ziehen wären, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.
Als Zwischenergebnis ist davon auszugehen, dass die Beschwerde auf-
grund einer einstweiligen Würdigung nicht als offensichtlich unbegründet
erscheint.
Erweist sich eine Beschwerde prima facie nicht als offensichtlich unbegrün-
det, so ist im Prinzip in einem nächsten Schritt abzuwägen, ob die Interes-
sen der Vergabestelle an einer sofortigen Vollstreckung gewichtiger sind
als das Interesse der Beschwerdeführerin, dass ihre Chance auf einen Zu-
schlag durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gewahrt werde.
Dabei ist es grundsätzlich Sache der Vergabestelle, allfällige gravierende
B-4969/2017
Seite 22
Folgen einer Verzögerung, welche die Nichterteilung der aufschiebenden
Wirkung einer Beschwerde begründen sollen, substantiiert darzulegen
(vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1328; Zwischenentscheid
des BVGer B-998/2014 vom 26. Oktober 2014 E. 7.2).
9.1 Die Vergabestelle weist darauf hin, dass die Dringlichkeit des Beginns
der Vermessung gegenüber den anderweiten Interessen abzuwägen sei.
Eine eigentliche Abwägung mit Bezug auf das konkrete Projekt nimmt sie
nicht vor.
9.2 Für die Beschwerdeführerin sind keine öffentlichen Interessen erkenn-
bar, die der Gewährung der aufschiebenden Wirkung widersprechen wür-
den. Im Übrigen habe es der Vergabestelle frei gestanden, den Ausschluss
separat und zu einem früheren Zeitpunkt zu verfügen, was sie aber nicht
gemacht habe. Die vorzunehmende Interessensabwägung führe daher
zum Ergebnis, dass kein Grund für eine sofortige Vollstreckbarkeit der Zu-
schlagsverfügung bestehe. Die aufschiebende Wirkung sei deshalb zu ge-
währen.
9.3 Der Umstand, dass gegen den Zuschlag ein Rechtsmittel ergriffen wer-
den kann, dem gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung erteilt wird, hat
die Auftraggeberin bei sorgfältiger Disponierung bereits in ihre Planung ein-
zubeziehen und die Termine, die eingehalten werden müssen, entspre-
chend anzusetzen. Beschaffungsgeschäfte samt Durchführung des eigent-
lichen Submissionsverfahrens und eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens
sind demnach nach Möglichkeit so langfristig zu planen, dass grundsätzlich
keine Dringlichkeit eintreten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_339/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.2; GALLI/MOSER/LANG/STEINER,
a.a.O., Rz. 1238, m.H.).
9.4 Die Vergabestelle macht keine projektbezogenen Ausführungen zur
Dringlichkeit, auch nicht mit Blick auf einen verzögerten Beginn der Ver-
messungsarbeiten. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollstre-
ckung der Zuschlagsverfügung ist somit weniger hoch zu gewichten als
das Interesse der Beschwerdeführerin, ihre Chance auf den Zuschlag
durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu wahren.
Im Ergebnis ist daher der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gutzuheissen.
B-4969/2017
Seite 23
Die Beschwerdeführerin verlangt umfassende Akteneinsicht. Da mit dem
vorliegenden Zwischenentscheid dem Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung entsprochen wird, stellt sich die
Frage des Ergreifens eines Rechtsmittels bzw. der dafür benötigten Akten-
einsicht für sie nicht. Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine
weitergehende Akteneinsicht wird daher zu einem späteren Zeitpunkt zu
entscheiden sein.
Die weiteren Instruktionen des Hauptverfahrens haben mit separater Ver-
fügung zu erfolgen. Über die Kosten für den vorliegenden Zwischenent-
scheid ist mit dem Entscheid in der Hauptsache zu befinden.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung wird gutgeheissen.
Über das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin wird zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden.
Die Instruktion des Schriftenwechsels im Hauptverfahren erfolgt mit sepa-
rater Verfügung.
Über die Kostenfolgen des vorliegenden Zwischenentscheides wird mit
dem Endentscheid befunden.
B-4969/2017
Seite 24
Diese Verfügung geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreterin; Gerichtsurkunde)
– die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 154689;
Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Reto Finger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), soweit er einen nicht wie-
der gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG)
und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83
Bst. f Ziff. 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 5. April 2018