B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4972/2012
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Österreich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der […] geborene, aus Österreich stammende und seit Juli 2011 in
seiner Heimat wohnhafte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
über 22 Jahre in der Schweiz arbeitete und dementsprechend die Beiträ-
ge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung entrichtete,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorin-
stanz) mit Verfügung vom 22. August 2012 auf das IV-
Neuanmeldungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. April 2012 nicht
eingetreten ist, da der Beschwerdeführer seit 1. März 2012 eine vorgezo-
gene schweizerische Altersrente beziehe und die Wiederanmeldung für
eine Invalidenrente nach diesem Datum erfolgt sei (vgl. IV act. 33),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2012 gegen
diese Verfügung vom 22. August 2012 Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht erhob und die Aufhebung der Verfügung sowie die rückwir-
kende Zusprechung einer Invalidenrente von April 2009 bis Februar 2012
beantragte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2012 die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 des
Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und der Beschwerde-
führer den eingeforderten Kostenvorschuss in der ihm angesetzten Frist
geleistet hat,
dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführer ausführt, er habe bereits im April 2009 auf-
grund seinen schweren körperlichen Beeinträchtigungen ein IV-
Leistungsgesuch bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau gestellt und es
für ihn nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihm keine Invalidenrente zuge-
sprochen werde,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren diver-
se medizinische Unterlagen einreichte,
dass sich die Vorinstanz hingegen auf den Standpunkt stellt, es bestehe
kein Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt des Wiederanmeldungsgesuchs am 4. April 2012 bereits eine vor-
gezogene schweizerische Altersrente bezogen habe,
dass vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das
Neuanmeldungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. April 2012 einge-
treten ist,
dass der Beschwerdeführer mit Formular vom 23. April 2009 bei der IV-
Stelle des Kantons Thurgau ein IV-Rentenbegehren stellte, welches mit
Verfügung vom 31. Mai 2011 aufgrund eines fehlenden rentenbegründe-
ten Invaliditätsgrades abgewiesen wurde (vgl. kant. IV act. 55 und 59),
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Thurgau vom 31. Mai 2011 Beschwerde an das Verwaltungsge-
richt des Kantons Thurgau erhob, welches mit Urteil vom 21. Dezember
2011 wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde
nicht eintrat (vgl. kant. IV act. 94),
dass das Bundesgericht in der Folge auf die gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2011 erhobene
Beschwerde nicht eintrat und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Thurgau vom 31. Mai 2011 rechtskräftig wurde (vgl. kant. IV act. 96),
dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2011 bei der Sozialversiche-
rungsanstalt des Kantons St. Gallen einen Antrag auf Vorbezug der
schweizerischen Altersrente stellte (vgl. IV act. 10), welcher zuständig-
keitshalber der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK weitergeleitet
wurde,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Schweizerischen Aus-
gleichskasse SAK vom 26. März 2012 mit Wirkung ab 1. März 2012 eine
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ordentliche, um zwei Jahre gekürzte Altersrente zugesprochen wurde
(vgl. IV act. 18),
dass diese Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom
26. März 2012 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2012 bei der IV-
Stelle des Kantons Thurgau ein IV-Neuanmeldungsgesuch stellte (vgl.
kant. IV act. 116), welches in der Folge zuständigkeitshalber der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland IVSTA zur weiteren Bearbeitung überwiesen
wurde (vgl. IV act. 21),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. August 2012 auf das IV-
Neuanmeldungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. April 2012 nicht
eingetreten ist,
dass der IV-Rentenanspruch gemäss Art. 30 IVG mit der Entstehung des
Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung oder mit dem Tod des Berechtigten erlischt,
dass der Beschwerdeführer vorliegend seit 1. März 2012 einen Anspruch
auf eine schweizerische Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung hat,
dass das IV-Neuanmeldungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. April
2012 nach Eintritt des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente er-
folgt ist,
dass die Vorinstanz folglich in Anwendung von Art. 30 IVG zu Recht –
mangels eines Anspruchs auf eine Invalidenrente nach dem 1. März 2012
– nicht auf das IV-Neuanmeldungsgesuch eingetreten ist,
dass die Beschwerde sich aus den vorstehenden Erwägungen als unbe-
gründet erweist und deshalb abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten
zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die praxisgemäss auf Fr. 400.–
festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem be-
reits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden,
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dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädi-
gung zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde auch keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Bianca Spescha
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. März 2013