B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4976/2010
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Patricia Egli.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Silvan Hauser und Dr. Ernst Inderbitzin,
Rechtsanwälte, SwissLegal (Zürich) AG,
Alfred Ulrich-Strasse 2, Postfach 575, 8702 Zollikon,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verwaltungsmassnahmen.
B-4976/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist ein Verein mit Sitz in
B._______ (Art. 1 und 2 der Statuten vom 4. April 2005). Er wurde im
Jahre 2005 gegründet und stellt einen Zusammenschluss von Milchpro-
duzenten mit einem Milchverarbeiter zu einer Produzenten-
Milchverarbeiter-Organisation dar. Der Zweck bei Gründung des Vereins
war der Ausstieg der zusammengeschlossenen Milchproduzenten ab
dem 1. Mai 2006 aus der Milchkontingentierung des Bundes (Art. 3 der
Statuten vom 4. April 2005).
Das Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend: Vorinstanz, BLW) hat
die in der Beschwerdeführerin zusammengeschlossenen Milchproduzen-
ten mit Verfügung vom 4. Januar 2006 per 1. Mai 2006 vorzeitig aus der
Milchkontingentierung entlassen.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 stellte die Vorinstanz fest, dass die Be-
schwerdeführerin für das Milchjahr 2008/2009 über ein Produktionspoten-
tial von 103'994'827 kg Milch verfügte, jedoch 109'836'732 kg Milch ver-
marktete und damit eine Überschreitung des Produktionspotentials um
5'841'905 kg Milch stattfand. Unter Berücksichtigung eines Toleranzwer-
tes von 2 % überschritt die Beschwerdeführerin ihr Produktionspotential
für das Milchjahr 2008/2009 um 3'762'008 kg, wofür sie von der Vorin-
stanz zur Bezahlung einer Sanktion in der Höhe von Fr. 376'200.–, zuzüg-
lich Gebühren von Fr. 300.–, verpflichtet wurde.
B.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2010 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, die
Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juni 2010 sei vollumfänglich aufzuhe-
ben. Eventualiter sei eine den Umständen angemessene Verwaltungs-
massnahme anzuordnen. Weiter seien die gesamten Akten der Vorin-
stanz beizuziehen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
C.
Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 27. August 2010 vernehmen.
Sie beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Be-
schwerdeführerin abzuweisen.
B-4976/2010
Seite 3
D.
Die Beschwerdeführerin reichte am 6. Oktober 2010 eine weitere Stel-
lungnahme ein, in der sie an ihren Anträgen und Begründungen festhält.
E.
In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2010 hält die Vorinstanz ihrer-
seits an den bisherigen Anträgen und Ausführungen fest.
F.
Am 15. März 2011 verlangte der Instruktionsrichter von der Vorinstanz
Auskunft über ihre Sanktionspraxis bei Überschreitung des Produktions-
potentials im Milchjahr 2008/2009, insbesondere über den Ansatz für die
Grundsanktion sowie die Erhöhungs- und Minderungsgründe für die Ab-
weichung von diesem Ansatz.
G.
Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 24. März 2011 zu diesen Fragen
Stellung.
H.
Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 15. April 2011 zur vor-
instanzlichen Darlegung ihrer Sanktionspraxis bei Überschreitung des
Produktionspotentials im Milchjahr 2008/2009 vernehmen. Dabei hielt sie
an ihren Anträgen und bisherigen Ausführungen vollumfänglich fest.
I.
Am 12. Mai 2011 reichte die Vorinstanz eine Ergänzung zu ihrer Stellung-
nahme vom 24. März 2011 bezüglich ihrer Sanktionspraxis bei Über-
schreitung des Produktionspotentials im Milchjahr 2008/2009 ein.
J.
Mit Eingabe vom 15. April 2011 beantragt die Beschwerdeführerin, die
Eingabe der Vorinstanz vom 12.Mai 2011 sei aus dem Recht zu weisen
und es sei der Beschwerdeführerin die Frist für eine allfällige Stellung-
nahme bis zum Entscheid des vorstehenden Antrags abzunehmen. Even-
tualiter sei der Beschwerdeführerin Frist für eine allfällige Stellungnahme
anzusetzen.
K.
Die Vorinstanz führt mit Schreiben vom 30. Mai 2011 aus, ihre Eingabe
vom 12. Mai 2011 sei nicht aus dem Recht zu weisen und beantragt die
Abweisung des entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin.
B-4976/2010
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist u.a.
zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten
Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren
richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG und das Bundesamt für Landwirt-
schaft ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33
Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der
Beschwerde zuständig.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, sie ist als Adressatin vom Entscheid besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie
ist damit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdeberechtigt.
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleis-
tet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4. Die angefochtene Verfügung betrifft einen Sachverhalt, der sich im
Milchjahr 2008/2009 zugetragen hat. Gemäss Art. 36a Abs. 1 des Land-
wirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) waren die
Art. 30 - 36 LwG bis zum 30. April 2009 anwendbar. Die Übergangsbe-
stimmung von Art. 187 Abs. 1 LwG sieht vor, dass die aufgehobenen Be-
stimmungen auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsa-
chen anwendbar bleiben, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften. Die-
se übergangsrechtliche Bestimmung gilt ebenfalls für die Verordnung vom
10. November 2004 über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung
(aVAMK, AS 2004 4915), welche per 30. April 2009 aufgehoben wurde.
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, die
gesamten Akten der Vorinstanz seien beizuziehen und der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Seite 5
2.1. Soweit sich das Begehren auf den Beizug der gesamten Akten der
Vorinstanz bezieht, stellt es einen Beweisantrag dar. Im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens, das vom Untersuchungsprinzip (Art. 12 VwVG) be-
herrscht wird, ist über Beweisanträge nicht in allgemeiner, von konkreten
Sachfragen losgelöster Weise zu befinden. Vielmehr sind Beweisanträge
immer nur bezogen auf bestimmte Fragestellungen und konkret zu be-
zeichnende Unterlagen zu prüfen, wenn die Erwägungen zur Sache an-
zustellen sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die gesamten Akten der Vorinstanz im Sinne des Beweisantrags
der Beschwerdeführerin beigezogen hat, womit dem Antrag entsprochen
worden ist.
2.2. Nach Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesge-
setze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat
(Art. 55 Abs. 5 VwVG). Spezialgesetzliche Regelungen im Sinne von
Art. 55 Abs. 5 VwVG sind vorliegend nicht einschlägig, weshalb die Be-
schwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat. Einer be-
sonderen Anordnung bedarf es hierzu nicht (vgl. HANSJÖRG SEILER, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 55, N. 7).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit
Eingabe vom 15. April 2011 weiter, die Eingabe der Vorinstanz vom
12. Mai 2011 sei aus dem Recht zu weisen und es sei ihr die Frist für ei-
ne allfällige Stellungnahme abzunehmen. Eventualiter sei der Beschwer-
deführerin eine neue Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Zur Begrün-
dung führt sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz sei aufgefordert wor-
den, bis 24. März 2011 ihre Sanktionspraxis bei Überschreitung des Pro-
duktionspotentials im Milchjahr 2008/2009 darzulegen. Die Vorinstanz
habe sodann nach Ablauf der gerichtlich angesetzten Frist mit Eingabe
vom 12. Mai 2011 Ergänzungen zu ihrer Sanktionspraxis vorgenommen,
die ohne Weiteres mit ihrer Eingabe vom 24. März 2011 hätten vorge-
bracht werden können. Es sei nicht zu erkennen, weshalb die Ergänzun-
gen der Vorinstanz verspätet und trotz Verspätung zu berücksichtigen
seien. Die Ergänzungen der Vorinstanz seien für die Abklärung des
Sachverhalts oder die richtige Rechtsanwendung zudem nicht aus-
schlaggebend.
B-4976/2010
Seite 6
3.1. Die Behörde würdigt gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG alle erheblichen
und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien, bevor sie verfügt. Verspätete
Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG trotz der Verspätung berücksichtigen. Ob verspätet
eingereichte Parteivorbringen ausschlaggebend im Sinne von Art. 32
Abs. 2 VwVG sind, ist im Lichte der vom Untersuchungsgrundsatz gefor-
derten richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie des
Grundsatzes der richtigen Anwendung des objektiven Rechts zu beurtei-
len (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger,
a.a.O., Art. 32, N. 15).
3.2. Mit Eingabe vom 24. März 2011 führt die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, der Ansatz von 10 Rappen pro Kilogramm zu Unrecht vermarkteter
Milch stütze sich auf den Ansatz für die Überlieferungsabgabe für Söm-
merungsbetriebe. Als Minderungsgründe habe sie die vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 4. März 2010 (B-2625/2009) als zu lang
beurteilte Behandlungsdauer von Mehrmengengesuchen, das Vorliegen
von speziellen Bemühungen zur Verwertung der überschüssigen Milch
(insbesondere Käseersatzprojekte im Export) oder nicht voraussehbare
Exportschwierigkeiten (höhere Gewalt) anerkannt. In der Eingabe vom
12. Mai 2011 legt die Vorinstanz zum einen dar, dass im vorliegenden Fall
der Betrag von 10 Rappen ein angemessener Ansatz zur Berechnung der
Verwaltungsmassnahme darstelle. Zum anderen führt sie aus, in welchen
Fällen der Minderungsgrund der speziellen Bemühungen zur Verwertung
der überschüssigen Milch anerkannt wurde. Mit Blick auf die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der bei der Sanktionsbe-
messung im Falle einer Überschreitung des vorgängig definierten Produk-
tionspotentials von einem Grundansatz von 10 Rappen pro zu Unrecht
vermarktetem Kilogramm Milch auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts B-5839/2010 vom 28. Februar 2012 E. 5.1 sowie
B-6848/2008 vom 2. Juni 2010 E. 6.1.1 und B-6199/2007 vom
15. Oktober 2008 E. 8.3.2), und den bereits in der Eingabe vom 24. März
2011 vorgebrachten Angaben zur Sanktionspraxis sind die lediglich er-
gänzenden Ausführungen der Vorinstanz in der Eingabe vom 12. Mai
2011 für das vorliegende Urteil nicht ausschlaggebend, weshalb sie an-
tragsgemäss nicht zu berücksichtigen sind.
4.
4.1. Mit der Revision des Landwirtschaftsgesetzes im Rahmen der Agrar-
politik 2007 wurde beschlossen, die seit 1977 eingeführte öffentlich-
B-4976/2010
Seite 7
rechtliche Milchkontingentierung aufzuheben. Dieser Ausstieg aus der
Milchkontingentierung sollte schrittweise abgewickelt werden, um die
Mengenanpassung sowie die Umstrukturierung von Betrieben leichter zu
gestalten (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Weiterentwicklung der Ag-
rarpolitik [Agrarpolitik 2007] vom 29. Mai 2002, BBl 2002 4721 ff., 4800 ff.
[nachfolgend: Botschaft AP 2007] sowie Zusatzbotschaft vom 16. Oktober
2002, BBl 2002 7234 ff.). Das Konzept für den Ausstieg aus der Milchkon-
tingentierung wurde in Art. 36a LwG konkretisiert (vgl. Botschaft AP 2007
4803).
4.2. Nach Art. 36a Abs. 2 LwG kann der Bundesrat Produzenten und Pro-
duzentinnen, die Mitglied einer Organisation nach Art. 8 LwG "oder zu-
sammen mit einem bedeutenden regionalen Milchverwerter in einer Or-
ganisation zusammengeschlossen sind, frühestens auf den 1. Mai 2006
von der Milchkontingentierung ausnehmen, wenn die Organisation:
a. eine Mengenregelung auf Stufe der Milchproduktion beschlossen hat;
b. Sanktionen für den Fall festgelegt hat, dass die individuell vereinbarten
Mengen überschritten werden; und
c. Gewähr dafür besteht, dass das Wachstum der produzierten Milchmenge
nicht grösser ist als jenes des Mengenbedarfs der hergestellten Produkte."
4.3. Mit der aVAMK erliess der Bundesrat die entsprechenden Ausfüh-
rungsbestimmungen zum Ausstieg aus der Milchkontingentierung. Der
3. Abschnitt der aVAMK umfasst die Bestimmungen zur Milchmenge. Die
Milchmenge, die eine Organisation vermarkten darf (Produktionspoten-
tial), setzt sich aus der Basismenge (Art. 6 aVAMK), den Anpassungen
der Basismenge nach Art. 7-10 aVAMK und allfälliger Mehrmengen
(Art. 12 aVAMK) zusammen. Art. 6 Abs. 1 aVAMK bestimmt als Basis-
menge die Summe der Kontingente, welche den Produzentinnen und
Produzenten im letzten Milchjahr vor dem Ausstieg zugeteilt waren, wobei
die Zusatzkontingente nach Art. 11 der Milchkontingentierungsverordnung
vom 7. Dezember 1998 (aMKV, AS 1999 1209) nicht angerechnet wer-
den. Die so definierte Basismenge erhöht oder vermindert sich durch An-
passungen bei Zukauf zusatzkontingentsberechtigter Tiere (Art. 7
aVAMK), bei Kontingentsübertragung (Art. 8 aVAMK), beim Ablauf eines
Aufzuchtvertrages (Art. 9 aVAMK) und bei Austritt oder Ausschluss aus
der Organisation (Art. 10 aVAMK). Gemäss Art. 12 Abs. 1 aVAMK kann
die Organisation mit Zustimmung des Bundesamtes eine zusätzliche
Milchmenge (Mehrmenge) vermarkten. Das Bundesamt erteilt die Zu-
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Seite 8
stimmung, wenn die Organisation den Bedarf für die Mehrmenge auswei-
sen kann. Die Zustimmung gilt für ein Milchjahr (Art. 12 Abs. 2 aVAMK).
Im 4. Abschnitt der aVAMK werden sodann die Mengenaufteilung und
Aufgaben der Organisation geregelt. Art. 14 Abs. 1 aVAMK bestimmt,
dass die Organisation die Basis- und die Mehrmenge auf ihre Mitglieder
aufteilt und die Anpassungen vornimmt. Zusätzlich obliegen ihr nach
Art. 14 Abs. 2 aVAMK das Erfassen, Kontrollieren, Weiterleiten und Archi-
vieren der Daten über die vermarktete Milch der Mitglieder (Bst. a), das
Nachführen der Basismenge nach den im Laufe eines Milchjahres vorge-
nommenen Anpassungen (Bst. b), das Bereitstellen der Unterlagen je
Quartal für das Controlling der Mehrmenge (Bst. c) und das Erfassen,
Nachführen und Weiterleiten von Vertragsmenge und -dauer der Mitglie-
der, mit denen die Organisation Milchkaufverträge abgeschlossen hat
(Bst. d). Zur Durchsetzung ihrer Bestimmungen muss die Organisation
die von ihr beschlossenen Sanktionen ergreifen, die in einem Reglement
enthalten sein müssen (Art. 15 aVAMK). Art. 16 Abs. 2 aVAMK auferlegt
der Organisation zudem eine Meldepflicht. Sie hat der vom Bundesamt
beauftragten Stelle bis zum 10. Tag des folgenden Monats die in einem
Monat vermarktete Milch je Produzentin und Produzent (Bst. a), zu Be-
ginn eines Milchjahres die mit den Produzentinnen und Produzenten ver-
einbarten Mengen und die Laufzeit der abgeschlossenen Milchkaufver-
träge (Bst. b) sowie die im Laufe des Milchjahres vereinbarten Änderun-
gen und die neuen Milchkaufverträge (Bst. c) zu melden.
4.4. Als Auslegungshilfe und zur Erläuterung der aVAMK hat die Vorin-
stanz die Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den Aus-
stieg aus der Milchkontingentierung vom 1. Juli 2005 (nachfolgend: Wei-
sungen zur aVAMK) erlassen. Bei diesen Weisungen handelt es sich dem
Inhalte nach, wie bei Merkblättern oder Kreisschreiben, um Verwaltungs-
verordnungen. Verwaltungsverordnungen sind für die Durchführungsor-
gane verbindlich, begründen indessen im Gegensatz zu Rechtsverord-
nungen keine Rechte und Pflichten für Private. Ihre Hauptfunktion besteht
vielmehr darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis –
vor allem im Ermessensbereich – zu gewährleisten. Auch sind sie in der
Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung einer Fachstelle. Das
Bundesverwaltungsgericht ist als verwaltungsunabhängige Instanz (Art. 2
VGG) nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden, sondern bei deren
Anwendung frei. In der Rechtspraxis werden Verwaltungsverordnungen
von den Gerichten bei der Entscheidfindung in der Regel gleichwohl mit-
berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
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Seite 9
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen er-
möglichen (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2., BGE 130 V 163 E. 4.3.1.; PI-
ERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 41 N. 11 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, N. 123 ff.).
5.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe
das Legalitätsprinzip verletzt. Unbestritten sei zwar, dass Art. 169 LwG
eine generell-abstrakte, genügend bestimmte Rechtsnorm darstelle und
damit dem Erfordernis des Rechtssatzes entspreche. Diesem Erfordernis
würden jedoch Art. 6, Art. 14 und Art. 16 aVAMK nicht genügen, welche
die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten nach Auffassung der Vorin-
stanz verletzt habe. Diesen Bestimmungen sei nicht – und schon gar
nicht genügend bestimmt – zu entnehmen, dass das Produktionspotential
insgesamt, befristet auf das entsprechende Milchjahr und ohne Möglich-
keit der Übertragung einer amtlich genehmigten "Rollmenge" eingehalten
werden müsse. Nachdem die im Reglement der Beschwerdeführerin sta-
tuierte Bestimmung über die "rollende Menge" von der Vorinstanz nicht
nur mit Feststellungsverfügung bewilligt, sondern im Rahmen des in den
Weisungen und Erläuterungen zur VAMK abgedruckten Musterregle-
ments selbst noch ein Jahr vor der vollständigen Aufhebung der Milch-
kontingentierung geradezu ausdrücklich empfohlen worden sei, erwiesen
sich die der Verwaltungsmassnahme zugrunde gelegten Rechtsnormen
in keiner Weise derart präzise formuliert, dass es der Organisation mög-
lich gewesen wäre, ihr Verhalten danach einzurichten und die Folgen ei-
nes bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden
Grad an Gewissheit zu erkennen.
5.1. Aus dem Legalitätsprinzip folgt, dass die Staatstätigkeit nur auf
Grund und nach Massgabe von generell-abstrakten Rechtsnormen aus-
geübt werden darf, die genügend bestimmt und vorhersehbar sind.
Grundanliegen des Bestimmtheitsgebotes ist die Gewährleistung von
Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., N. 386 ff.). Das Gebot nach Bestimmtheit rechtlicher Normen darf
jedoch nicht in absoluter Weise verstanden werden. So kann der Gesetz-
und Verordnungsgeber nicht völlig darauf verzichten, allgemeine Begriffe
zu verwenden, die formal nicht eindeutig generell umschrieben werden
können. Darüber hinaus sprechen die Komplexität der im Einzelfall erfor-
derlichen Entscheidung, die Notwendigkeit einer erst bei der Konkretisie-
B-4976/2010
Seite 10
rung möglichen Wahl sowie die nicht abstrakt erfassbare Vielfalt der zu
ordnenden Sachverhalte im Einzelfall für eine gewisse Unbestimmtheit
der Normen (vgl. BGE 109 Ia 284 E. 4d mit Hinweisen). Verlangt ist eine
den jeweiligen Verhältnissen angemessene optimale Bestimmtheit bzw.
eine unter Berücksichtigung aller massgebenden Gesichtspunkte, na-
mentlich auch der Voraussehbarkeit der Verhältnisse, optimale Determi-
nierung (vgl. BGE 127 V 431 E. 2b.aa).
5.2. Bei der Beurteilung der Bestimmtheit von Normen ist zu beachten,
dass Sinn und Tragweite derselben im Verfahren der Auslegung zu ermit-
teln sind. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Be-
stimmung. Ist der Text nicht eindeutig und sind verschiedene Interpreta-
tionen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemen-
te nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts ist dabei namentlich abzustellen "auf die Ent-
stehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung,
die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt" (BGE 131
II 697 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine verbindliche Rangfolge der zu berück-
sichtigenden Auslegungselemente ist weder in der Rechtsprechung noch
in der Lehre erarbeitet worden (vgl. ERNST A. KRAMER, Juristische Metho-
denlehre, 3. Aufl., Bern 2010, S. 170 ff. mit Hinweisen). Vielmehr beken-
nen sich das Bundesgericht und die herrschende Lehre zum Methoden-
pluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vor-
rang zuerkennt (vgl. BGE 134 I 184 E. 5.1, BGE 134 II 249 E. 2.3,
BGE 133 V 57 E. 6.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 216 ff.; UL-
RICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N. 127 ff.). Es sollen jene
Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf
ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungs-
kraft haben (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 217 mit Hinwei-
sen).
5.3. Die von der Vorinstanz der Verwaltungsmassnahme zu Grunde ge-
legten Art. 6 und Art. 14-16 aVAMK weisen eine den konkreten Verhält-
nissen angemessene Bestimmtheit auf. Insbesondere ist diesen Normen
entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nach den im Rahmen
des Methodenpluralismus zu berücksichtigenden Auslegungselementen
zu entnehmen, dass eine Organisation ihr Produktionspotential insge-
samt, befristet auf das entsprechende Milchjahr und ohne Möglichkeit der
Übertragung einer "Rollmenge" einhalten muss.
B-4976/2010
Seite 11
5.3.1. Die Verpflichtung der Organisation, ihr Produktionspotential insge-
samt einzuhalten, ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut von Art. 6 und
Art. 14-16 aVAMK. Jedoch geht bereits aus der Entstehungsgeschichte
der aVAMK hervor, dass ein vorzeitiger Ausstieg von Produzenten und
Produzentinnen aus der Milchkontingentierung nur dann ermöglicht wer-
den sollte, wenn ein Beschluss zur Mengenregelung vorlag, der innerhalb
der Organisation mittels festgelegter Sanktionen auch durchgesetzt wer-
den konnte und Gewähr dafür bestand, dass keine Mehrproduktion zu
Lasten der nicht über die betreffende Organisation laufenden Milchver-
wertung entstand (vgl. Botschaft AP 2007 4805). Nach dem Willen des
Gesetzgebers blieben die von der Milchkontingentierung ausgenomme-
nen Produzenten und Produzentinnen daher während der drei Über-
gangsjahre bis zur endgültigen Aufhebung der Milchkontingentierung per
30. April 2009 in Bezug auf ihre Milchmengen gewissen Einschränkungen
unterworfen, um eine unkontrollierte Milchmengenausdehnung zu ver-
meiden (vgl. PAUL RICHLI, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizeri-
sches Bundesverwaltungsrecht, Band XIII, Wirtschaftsstrukturrecht, Ba-
sel/Genf/München 2005, § 25, Rz. 547). Die Erreichung dieses Ziels be-
dingt jedoch, dass die Organisation, in der die Produzenten zusammen-
geschlossen sind, das ihr zugeteilte Produktionspotential strikte einhält
und nicht überschreitet. Diese bereits den Materialien zu entnehmende
Zielsetzung fand sowohl in Art. 36a Abs. 2 LwG als auch in den diese
Norm weiter konkretisierenden Artikeln der aVAMK ihren Ausdruck. Ziel
der im 3. Abschnitt der aVAMK verankerten Normen besteht darin, die
gesamte Milchmenge einer Organisation (Produktionspotential), beste-
hend aus der Basismenge (Art. 6 aVAMK), Anpassungen (Art. 7-10
aVAMK) und einer allfälligen Mehrmenge (Art. 12 aVAMK) klar festzule-
gen. Im 4. Abschnitt der aVAMK werden sodann der Organisation in
Art. 14 und Art. 16 aVAMK vielfältigste Aufgaben zum Erfassen, Kontrol-
lieren und Melden von Daten auferlegt, um die Einhaltung der in Art. 6-12
aVAMK definierten gesamten Milchmenge der Organisation zu überprüfen
und damit die vom Gesetzgeber formulierte Zielsetzung der Verhinderung
einer unkontrollierten Ausdehnung der Milchmenge zu gewährleisten.
Diese in Art. 14 und Art. 16 aVAMK statuierten Kontroll- und Meldepflich-
ten in Bezug auf die Milchmenge einer Organisation würden jedoch kei-
nen Sinn ergeben, wenn nicht eine Verpflichtung der Organisation zur
Einhaltung der ihr zugeteilten Milchmenge vorausgesetzt wäre. Vielmehr
ergibt sich mit einem Schluss vom Kleineren auf das Grössere (argumen-
tum a minori ad maius), dass die Organisation erst recht verpflichtet ist,
die ihr zugeteilte Milchmenge einzuhalten, wenn sie schon zum Erfassen,
Kontrollieren und Melden von Daten in Bezug auf die Milchmenge ver-
B-4976/2010
Seite 12
pflichtet ist. Unter Einbezug der Materialien und einer vorwiegend an Sinn
und Zweck der Bestimmungen orientierten Auslegung ergibt sich daher
aus Art. 6 und Art. 14-16 aVAMK eine hinreichend bestimmte Verpflich-
tung der Organisation, die ihr zukommende Milchmenge strikte einzuhal-
ten. Ohne eine solche Verpflichtung der Organisationen könnte die vom
Gesetzgeber bezweckte Verhinderung einer unkontrollierten Ausdehnung
der Milchmenge nicht verwirklicht werden.
5.3.2. Dass die Verpflichtung der Organisation zur Einhaltung ihrer
Milchmenge insgesamt auf das entsprechende Milchjahr befristet ist, er-
gibt sich bereits aus dem Wortlaut und einer systematischen Auslegung
der entsprechenden Normen der aVAMK. So definiert Art. 6 Abs. 1
aVAMK die Basismenge als Summe der Kontingente, welche den Produ-
zentinnen und Produzenten im letzten Milchjahr vor dem Ausstieg zuge-
teilt waren. Aus dieser Formulierung kann bereits der Schluss gezogen
werden, dass sich die im 3. Abschnitt in Art. 6-12 aVAMK festgelegte
Milchmenge einer Organisation analog auf den Zeitraum eines Milchjah-
res bezieht. Diese Schlussfolgerung wird zum einen durch Art. 12 Abs. 2
aVAMK bestätigt, nach dem die Zustimmung des Bundesamtes für eine
Mehrmenge explizit nur für ein Milchjahr gilt. Zum anderen bezieht sich
auch die in Art. 14 Abs. 2 Bst. b aVAMK verankerte Verpflichtung der Or-
ganisation zum Nachführen der Basismenge auf die Anpassungen, die im
Laufe eines Milchjahres vorgenommen werden. Ebenso stellt die Melde-
pflicht in Art. 16 Abs. 2 Bst. b und c aVAMK wesentlich auf die Dauer ei-
nes Milchjahres ab. Da sich die vorerwähnten Normen alle auf den Zeit-
raum eines Milchjahres beziehen, ist a minori ad maius zu folgern, dass
sich auch die Verpflichtung der Organisation zur Einhaltung der Milch-
menge insgesamt auf ein Milchjahr bezieht.
5.3.3. Im Weiteren ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 6-12 aVAMK und
ihrer Bedeutung im Kontext mit den anderen Normen der aVAMK, dass
für eine Organisation keine Möglichkeit der Übertragung einer "Rollmen-
ge" von einem Milchjahr auf das nächste besteht. So setzt sich die im
3. Abschnitt definierte Milchmenge einer Organisation (Produktionspoten-
tial) nur aus der Basismenge (Art. 6 aVAMK), Anpassungen der Basis-
menge (Art. 7-10 aVAMK) und einer allfälligen vom Bundesamt zu bewilli-
genden Mehrmenge (Art. 12 aVAMK) zusammen. In den Bestimmungen
des 3. Abschnitts der aVAMK findet sich jedoch kein Verweis auf eine
"übertragbare Rollmenge", die einen zusätzlichen Bestandteil der Milch-
menge einer Organisation bilden würde. Da sich auch in anderen Ab-
schnitten der aVAMK keine weiteren Normen zur Bestimmung der Milch-
B-4976/2010
Seite 13
menge einer Organisation finden, muss die im 3. Abschnitt der aVAMK
durch Art. 6-12 definierte Milchmenge als abschliessend verstanden wer-
den. Für diese Auslegung der aVAMK spricht zudem, dass eine Organisa-
tion mit einer übertragbaren Rollmenge ihr Produktionspotential pro
Milchjahr im Ergebnis erhöhen und damit faktisch eine unbewilligte Mehr-
menge generieren könnte. Eine solche faktische, unbewilligte Mehrmen-
ge steht jedoch klar im Widerspruch zu Art. 12 aVAMK, nach dem die Or-
ganisation eine Mehrmenge nur mit Zustimmung des Bundesamtes ver-
markten darf. Aus dem Vorstehenden ergibt sich somit, dass eine Organi-
sation gestützt auf die aVAMK keine Möglichkeit hat, eine "Rollmenge"
von einem Milchjahr auf das nächste zu übertragen.
5.3.4. An diesem Auslegungsergebnis vermag der Einwand der Be-
schwerdeführerin, die Vorinstanz habe die in ihrem Mengenreglement
enthaltene Bestimmung über die "rollende Menge" mit Feststellungsver-
fügung nicht nur bewilligt, sondern in ihren Weisungen und Erläuterungen
zur aVAMK eine solche Bestimmung geradezu empfohlen, nichts zu än-
dern. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Mengenreglement einer
Organisation nach Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 aVAMK lediglich zur Rege-
lung der Milchmenge innerhalb der Organisation bestimmt ist. Das Reg-
lement bestimmt für das Innenverhältnis die Kriterien für die Aufteilung
der Basis- und der Mehrmenge auf die Mitglieder der Organisation und
umfasst Bestimmungen zur Übertragung und Anpassung von Anteilen an
der Basis- und der Mehrmenge innerhalb der Organisation (Art. 13 Abs. 1
Bst. a und b aVAMK). Das Mengenreglement enthält darüber hinaus je-
doch keine Rechte und Pflichten der Organisation im Aussenverhältnis;
diese werden allein von der aVAMK festgelegt. Dies ergibt sich im Übri-
gen auch aus der Auslegung der von der Beschwerdeführerin herange-
zogenen Bestimmung im Musterreglement (vgl. Anhang 3 der Weisungen
zur aVAMK, S. 28 ff.), die folgenden Wortlaut aufweist:
"Art. 10 Übertragungen
1
Wird der Anteil überschritten, so wird die zuviel gelieferte Menge, höchs-
tens jedoch 5'000 kg, als Einlieferung auf das nächste Milchjahr übertragen.
2
Schöpfen Produzenten das Kontingent nicht aus, so steht ihnen die nicht
ausgeschöpfte Milchmenge, höchstens jedoch 5'000 kg, als zusätzliche Ein-
lieferung im folgenden Milchjahr zur Verfügung.
3
Wechselt auf einem Betrieb am 1. Mai der Produzent, so wird die sich nach
Absatz 1 ergebende Menge nur mit Einwilligung des neuen Produzenten auf
das neue Milchjahr übertragen."
B-4976/2010
Seite 14
Aus dem Wortlaut und einer systematischen Auslegung dieser Bestim-
mung ergibt sich, dass sich die darin geregelten Übertragungen von
Milchmengen von einem Milchjahr auf das nächste nur auf die einzelnen
Produzentinnen und Produzenten bezieht und nicht auf die Organisation
als Ganzes. So richten sich Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 des Musterregle-
ments explizit nur an Produzenten. Mit Blick auf Art. 10 Abs. 3 des Mus-
terreglements kann auch Abs. 1 der entsprechenden Bestimmung nur
dahingehend verstanden werden, dass einzelne Produzenten bei Über-
schreitung ihres Anteils berechtigt sind, die zu viel gelieferte Menge,
höchstens 5'000 kg, auf das nächste Milchjahr zu übertragen. Wie die
Vorinstanz daher zu Recht ausführt, bezieht sich die von der Beschwer-
deführerin erwähnte Bestimmung im Musterreglement nur auf die Über-
tragung von "rollenden Mengen" auf der Ebene der einzelnen Produzen-
ten, nicht jedoch auf der Ebene der Organisation. Gleiches hat für Art. 12
des Mengenreglements der Beschwerdeführerin betreffend "rollende
Menge" zu gelten, der nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin in
Anlehnung an Art. 10 des Musterreglements formuliert wurde. Weder aus
ihrem Mengenreglement noch aus dem Musterreglement kann die Be-
schwerdeführerin daher eine Berechtigung der Organisation zur Übertra-
gung einer "rollenden Menge" von einem Milchjahr auf das nächste her-
leiten. Im Übrigen gilt es in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass
die Vorinstanz allfälligen Schwankungen im Mengenmanagement inner-
halb der Organisation dadurch Rechnung getragen hat, dass sie eine
Überproduktion von 2% des Produktionspotentials toleriert und der Ver-
waltungsmassnahme eine entsprechend reduzierte Milchmenge zu Grun-
de gelegt hat (vgl. E. 10.2).
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich nach den allgemeinen
Auslegungsregeln aus Art. 6 sowie Art. 14-16 aVAMK mit genügender
Bestimmtheit ergibt, dass eine Organisation ihre Milchmenge insgesamt,
befristet auf das entsprechende Milchjahr und ohne Möglichkeit der Über-
tragung einer Rollmenge einhalten muss. Der Beschwerdeführerin wäre
es daher möglich gewesen, die Folgen ihres Vorgehens mit einem den
Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit zu erkennen. Eine Ver-
letzung des Legalitätsprinzips liegt dementsprechend nicht vor.
6.
Die Beschwerdeführerin stellt zwar nicht in Abrede, dass sie ihr Produk-
tionspotential für das Milchjahr 2008/2009 um 5'841'905 kg überschritten
habe. Allerdings macht sie geltend, bei ihrem Vorgehen sämtliche zu be-
achtenden rechtlichen Bestimmungen eingehalten zu haben.
B-4976/2010
Seite 15
6.1. Zusätzlich zu den bereits in E. 5 behandelten Rügen bringt die Be-
schwerdeführerin vor, sie habe in ihrem Reglement Bestimmungen zur
Übertragung von Unter- und Überlieferungen der Vertragsmenge auf das
jeweils nächste Milchjahr aufgenommen, die von der Vorinstanz bewilligt
worden seien. Da kein Ende der Geltung des Reglements festgehalten
worden sei, habe sie von einer über das Ende des staatlich kontrollierten
Ausstiegs aus der Milchkontingentierung ausgehenden Geltung der Roll-
mengen-Bestimmung ausgehen dürfen. Dies insbesondere vor dem Hin-
tergrund der politischen Stossrichtung einer kontinuierlichen Ausdehnung
der Milchmenge und weil die Produzenten, welche durch den Anschluss
an eine Ausstiegsorganisation von der Milchkontingentierung ausgenom-
men worden seien, bereits im Rahmen der rechtlich vorgesehenen
Schlussabrechnung eine Abgabe auf der gesamten, das damalige Kon-
tingent übersteigenden Menge geleistet hätten.
6.2. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, von
der Vorinstanz bewilligte unbefristete Bestimmung zur Übertragung von
Unter- und Überlieferungen auf das nächste Milchjahr ist mit Blick auf das
vorstehende Auslegungsergebnis davon auszugehen, dass nicht die Or-
ganisation, sondern lediglich der einzelne Produzent Adressat der Be-
stimmung ist (vgl. E. 5.3.4.). Die Organisation als Ganzes kann sich da-
her nicht auf diese Bestimmung berufen, um eine Übertragung von Unter-
und Überlieferungen auf das nächste Milchjahr zu rechtfertigen. Insbe-
sondere gilt es darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin
betonte kontinuierliche Ausdehnung der Milchmenge lediglich Folge, nicht
aber Zweck der aVAMK darstellt und somit für die teleologische Interpre-
tation der Bestimmungen der aVAMK unbeachtlich ist. Überschreitet die
Organisation die ihr zugeteilte Milchmenge, verstösst sie gegen ihre Ver-
pflichtung aus der aVAMK. Weder die unbefristete Geltung des Mengen-
reglements, das lediglich zwischen der Organisation und ihren Mitgliedern
Anwendung findet, noch der Umstand, dass die Produzenten bei Ausstieg
aus der Milchkontingentierung auf Grund einer Schlussabrechnung eine
Abgabe auf der das Kontingent übersteigenden Milchmenge zahlen
mussten, vermögen an dieser Rechtslage etwas zu ändern.
6.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Rechtmässigkeit der
Überschreitung ihres Produktionspotentials ergebe sich aus der Durch-
lässigkeit des Sanktionensystems. Sie weist darauf hin, dass weder im
Musterreglement der Vorinstanz noch in ihrem Mengenreglement eine
Sanktionsmöglichkeit für den Fall vorgesehen gewesen sei, dass per
30. April 2009 eine Überlieferung der "rollenden Menge" verbliebe. Zu-
B-4976/2010
Seite 16
dem sei im Mengenreglement der Beschwerdeführerin lediglich für den
Fall der Einstellung der Milchablieferung eines Produzenten eine
Schlussabrechnung vorgesehen. Nach dieser Bestimmung sei nur eine
Abgabe für den die Rollmenge übersteigenden Anteil geschuldet. Der
Sanktionskatalog auf Stufe Organisation habe zudem die Grundlage für
die Erfüllung einer allfälligen Verwaltungsmassnahme gebildet.
6.4. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht auf die
Rechtmässigkeit ihres Vorgehens geschlossen werden. Sowohl im Mus-
terreglement der Vorinstanz als auch im Mengenreglement der Be-
schwerdeführerin sind Sanktionsmöglichkeiten für den Fall vorgesehen,
dass die vermarktete Milch eines Produzenten seinen Anteil übersteigt
(Art. 11 des Musterreglements; Art. 13 des Reglements der Beschwerde-
führerin vom 4. April 2005). Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt,
wurde keine Befristung der entsprechenden Regelungen vorgesehen. Es
ist daher nicht ersichtlich, weshalb diese Sanktionsmöglichkeiten nicht
auch für das Ende des Milchjahres 2008/2009 per 30. April 2009 gelten
sollten. Aus dem Umstand, dass nach dem Mengenreglement der Be-
schwerdeführerin im Fall der Einstellung der Milchablieferung eines Pro-
duzenten eine Abgabe lediglich für eine die Rollmenge überschreitende
Milchmenge gezahlt werden muss, kann die Beschwerdeführerin zudem
nichts zu ihren Gunsten ableiten, da das Mengenreglement lediglich das
Verhältnis zwischen der Organisation und ihren Mitgliedern regelt (vgl.
E. 5.3.4.). Aus demselben Grund können aus der Sanktionsbestimmung
des Reglements auch keine Schlüsse in Bezug auf die Verwaltungs-
massnahmen gegen die Organisation gezogen werden. In den Weisun-
gen zur aVAMK wird zudem betreffend Sanktionen explizit Folgendes
ausgeführt (Weisungen zur aVAMK, S. 16):
"Bei den in der Verordnung genannten Sanktionen geht es um die Ahndung
von Verstössen der Mitglieder gegen Beschlüsse ihrer Organisation. Gegen
welche Verstösse die Organisation Sanktionen ergreifen will, ist ihr grund-
sätzlich frei gestellt. Der Bund verlangt lediglich, dass die Organisation mit
geeigneten Massnahmen dafür sorgt, dass ihre Basis- und Mehrmenge ein-
gehalten wird. Die im Reglement vorgesehenen Sanktionen müssen von der
Organisation durchgesetzt werden. Der Bund greift auf dieser Stufe nicht
ein."
Aus diesen Erläuterungen wird klar, dass allein die Organisation für die
Anwendung und Durchsetzung ihrer Sanktionen verantwortlich ist und
keine Abhängigkeit oder Durchlässigkeit zwischen den Sanktionen der
Organisation gegenüber ihren Mitgliedern und den Verwaltungsmass-
nahmen der Vorinstanz gegen die Organisation besteht. Aus dem Um-
B-4976/2010
Seite 17
stand, dass die Organisation Sanktionen gegen ihre Mitglieder lediglich
auf die die Rollmenge übersteigende Milchmenge erhebt, kann daher
nichts für die Verwaltungsmassnahmen gegen die Organisation abgeleitet
werden.
6.5. Die Beschwerdeführerin führt zudem an, die Geltung der Rollmen-
gen-Bestimmung für die Beschwerdeführerin sei systemimmanent. Das
gleichförmige Verhalten der Produzenten wirke sich logischerweise direkt
auf die Milchmenge der Organisation aus. Die Vorinstanz sei zudem noch
mit Rundschreiben vom 25. Februar 2008 von einer zwischen den Milch-
jahren bestehenden Übertragungsmöglichkeit der Rollmenge auf Stufe
der Organisation ausgegangen. Es könne daher gar nicht anders sein, als
dass die Übertragung der aus den Rollmengen der einzelnen Produzen-
ten resultierende "Gesamtrollmenge" auch für die Organisation Geltung
haben müsse. Hierfür spreche weiter, dass weder in ihrem Musterregle-
ment noch im Mengenreglement der Beschwerdeführerin irgendeine Re-
gelung vorgesehen worden sei für die Schaffung eines Ausgleichs bzw.
einer Kompensation zwischen den Produzenten. Ebenso sei kein Anreiz
für die Produzenten geschaffen worden, per 31. Mai 2009 [recte: 30. April
2009] keine Rollmenge mehr zu haben.
6.6. Die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der aVAMK ergibt,
dass eine Organisation die ihr zugewiesene Milchmenge pro Milchjahr
einzuhalten und keine Möglichkeit hat, eine "rollende Menge" von einem
Milchjahr auf das nächste zu übertragen (vgl. E. 5.3.). Die Geltung einer
Rollmengen-Bestimmung für die Beschwerdeführerin kann sich daher
nicht aus dem von der aVAMK geschaffenen rechtlichen System ergeben,
weshalb dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Geltung der Roll-
mengenbestimmung sei "systemimmanent", nicht gefolgt werden kann.
Allein aus dem allfällig gleichförmigen Verhalten der Produzenten einer
Organisation, d.h. aus rein faktischen Gegebenheiten, kann keine rechtli-
che Geltung hergeleitet werden. Vor dem Hintergrund des von der
aVAMK errichteten rechtlichen Systems kann auch das etwas unklar for-
mulierte Rundschreiben der Vorinstanz vom 25. Februar 2008 nur dahin-
gehend verstanden werden, dass die Produzenten einer Organisation be-
stimmte Milchmengen von einem Milchjahr auf das nächste übertragen
können, nicht jedoch die Organisation selbst. Die Organisation ist nach
dem durch die aVAMK geschaffenen System vielmehr verpflichtet, für die
Einhaltung der ihr zugeteilten Milchmenge zu sorgen. Diese Verpflichtung
der Organisation ergibt sich nicht nur aus den Bestimmungen der aVAMK,
sondern wurde auch in den Weisungen zur aVAMK explizit betont, nach
B-4976/2010
Seite 18
der "die Organisation mit geeigneten Massnahmen dafür sorgt, dass ihre
Basis- und Mehrmenge eingehalten wird" (Weisungen zur aVAMK, S. 16).
Aus dem Fehlen von Vorschlägen für Massnahmen zur Schaffung eines
Ausgleichs bzw. einer Kompensation zwischen den Produzenten und für
Anreize zum Abbau von Rollmengen im Musterreglement und den ande-
ren einschlägigen Grundlagen kann daher nicht auf die Geltung einer
Rollmengen-Bestimmung für die Beschwerdeführerin geschlossen wer-
den.
6.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht
darzulegen vermochte, dass sie bei der Überschreitung ihres Produk-
tionspotentials alle zu beachtenden rechtlichen Bestimmungen eingehal-
ten hat. Vielmehr ist festzuhalten, dass sie mit der Überschreitung ihres
Produktionspotentials ihre Verpflichtung zur Einhaltung der ihr zugeteilten
Milchmenge für das Milchjahr 2008/2009 nach der aVAMK verletzt hat.
7.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, für die von der Vorinstanz
am 30. April 2009 vorgenommene Schlussabrechnung bestehe keine
ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Für die Produzenten, die von dem
vorzeitigen Ausstieg aus der Milchkontingentierung Gebrauch gemacht
hätten, sei in Art. 17 Abs. 3 aMKV klar geregelt worden, dass eine
Schlussabrechnung erstellt und eine Abgabe auf der gesamten, das Kon-
tingent übersteigende Menge geschuldet sei. Die Abgabe habe für die bis
zu einer Menge von 5'000 kg zu viel vermarktete Milch 10 Rappen je Ki-
logramm betragen. Eine analoge Bestimmung für eine Schlussabrech-
nung bei der kompletten Aufhebung der Milchkontingentierung am
30. April 2009 fehle jedoch.
7.1. Die Organisationen, in denen die von der Milchkontingentierung aus-
genommenen Milchproduzenten zusammengeschlossen sind, unterste-
hen gemäss Art. 22 Abs. 4 aVAMK der Aufsicht der Vorinstanz. Verstösse
der Organisationen gegen die Bestimmungen der aVAMK werden ge-
stützt auf Art. 21 Abs. 2 aVAMK mit Verwaltungsmassnahmen geahndet.
Art. 169 LwG bestimmt weiter die allgemeinen Verwaltungsmassnahmen
bei Widerhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen zum LwG.
Werden unrechtmässige Produkte in Verkehr gebracht, kann gestützt auf
Art. 169 Abs. 2 LwG ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem
Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte entspricht.
B-4976/2010
Seite 19
7.2. Die Vorinstanz kann sich für die Kontrolle der Organisationen und
insbesondere für die Erstellung der Schlussabrechnung, ob die Organisa-
tionen ihre Milchmengen am Ende eines Milchjahres eingehalten haben,
auf Art. 22 Abs. 4 aVAMK stützen. Die auf Grund der Kontrolle allenfalls
ergriffenen Verwaltungsmassnahmen stützen sich zudem auf Art. 21
Abs. 2 aVAMK und Art. 169 Abs. 2 LwG. Es liegt daher sowohl für die
Kontrolle der Einhaltung der Milchmenge der Beschwerdeführerin durch
die Vorinstanz am Ende des Milchjahres 2008/2009 als auch für die Aus-
fällung einer Verwaltungsmassnahme auf Grund der Verletzung der Ver-
pflichtung aus der aVAMK eine ausreichende gesetzliche Grundlage vor
(vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5839/2010
vom 28. Februar 2012 E. 4).
8.
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz verletze mit ih-
rem Vorgehen den verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit.
Während jene Produzenten, welche sich nicht gemäss Art. 36a LwG einer
Organisation angeschlossen und den anforderungsreichen Weg des
staatlich kontrollierten Ausstiegs aus der Milchkontingentierung beschrit-
ten hätten, lediglich einmal abgerechnet und mit einem Betrag von 10
Rappen pro Kilo Rollmengenmilch belastet worden seien, hätten die Pro-
duzenten der Beschwerdeführerin auf Grund der vorinstanzlichen Verfü-
gung bereits zum zweiten Mal innerhalb von drei Jahren diese erhebliche
finanzielle Belastung zu gewärtigen.
8.1. Das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV gebietet den Be-
hörden, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches
nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der allge-
meine Gleichheitssatz verbietet den Behörden bei der Rechtsanwendung,
zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschied-
lich zu behandeln (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 507 ff.; RE-
GINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 352).
8.2. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Voraussetzung von zwei
gleichen tatsächlichen Situationen, um das Gleichbehandlungsgebot zur
Anwendung zu bringen. Die von der Beschwerdeführerin genannte Situa-
tion der Produzenten, die sich nicht vorzeitig von der Milchkontingentie-
rung ausnehmen liessen und für welche die Vorinstanz daher erst bei der
endgültigen Aufhebung der Milchkontingentierung per 30. April 2009 eine
Abrechnung erstellte, unterscheidet sich sowohl in Bezug auf die an-
wendbaren Rechtsgrundlagen als auch in Bezug auf die Adressaten von
B-4976/2010
Seite 20
der Situation der Beschwerdeführerin. Während die Vorinstanz bei den
Produzenten, die sich nicht vorzeitig aus der Milchkontingentierung aus-
nehmen liessen, eine Abrechnung gestützt auf die aMKV vornimmt, stützt
sie sich bei der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Verfügung
auf die aVAMK. Erstere richtet sich an die von der Milchkontingentierung
nicht ausgenommenen Produzenten, Letztere an die Beschwerdeführerin
als Organisation, in der sich aus der Milchkontingentierung ausgenom-
mene Produzenten zusammengeschlossen haben. Da die Beschwerde-
führerin als Organisation Adressatin der Abrechnung und Sanktionierung
der Vorinstanz ist, trifft die Argumentation der Beschwerdeführerin, die
Produzenten der Beschwerdeführerin würden bereits zum zweiten Mal
einer Abrechnung und einer Abgabe im Falle einer Rollmengenüberliefe-
rung unterstellt, nicht zu. Dabei handelt es sich im Übrigen nicht um eine
formalistische Betrachtungsweise, wie die Beschwerdeführerin geltend
macht, sondern um die Beachtung rechtlich relevanter Unterschiede. Eine
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liegt daher nicht vor.
9.
Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren eine Verletzung des Will-
kürverbots und des Gebots von Treu und Glauben geltend. Sie weist ins-
besondere darauf hin, dass die auf Stufe Organisation eingereichten
Mehrmengengesuche in den Milchjahren 2006/2007 und 2007/2008 ge-
stützt auf die jeweiligen "Muttergesuche" des an der Organisation teil-
nehmenden Milchverwerters lediglich noch "formell" behandelt und als-
dann bewilligt worden seien. Sie habe daher auch für das Milchjahr
2008/2009 davon ausgehen können, dass ihr Mehrmengengesuch bewil-
ligt werde. Die Vorinstanz habe zudem mit Schreiben vom 28. August
2008 die Verteilung der dem Milchverwerter für das Milchjahr 2008/2009
bewilligte Mehrmenge auf die einzelnen Organisationen angeordnet,
womit offensichtlich eine rechtlich verbindliche Abmachung bestanden
habe. In der Folge habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Ver-
fügung vom 1. Dezember 2008 jedoch lediglich eine erheblich reduzierte
Mehrmenge von 2.5 Mio. kg bewilligt. Die entsprechende Verfügung sei
zudem erst im achten von zwölf Milchproduktionsmonaten erlassen wor-
den. Die Beschwerdeführerin sei daher in ihrer Erwartung an ein loyales
und vertrauenswürdiges Verhalten der Vorinstanz im Rechtsverkehr er-
heblich getäuscht worden. Mit der Haltung der Vorinstanz und der Ergrei-
fung der verfügten Verwaltungsmassnahme sei sie in ihrem Vertrauen auf
die behördliche Praxis in den beiden vorhergehenden Milchjahren, im
Vertrauen auf die durchlässige Zustimmungserteilung gegenüber Milch-
verarbeiter und Milchverwerter-Produzenten-Organisation im Milchjahr
B-4976/2010
Seite 21
2008/2009, im Vertrauen auf die Berücksichtigung der in Anbetracht der
fortgeschrittenen Zeit bereits gemolkenen Milchmenge und im Vertrauen
auf die ursprünglich genehmigte Rollmengenüberlieferung erheblich ver-
letzt. Die Beschwerdeführerin weist schliesslich darauf hin, dass seit der
Einführung des vorzeitigen Ausstiegs aus der Milchkontingentierung bis
zum Jahre 2009 praktisch die gesamte Garde der für diesen Bereich zu-
ständigen Schlüsselpersonen bei der Vorinstanz ausgewechselt worden
sei. Eine mangelnde Verlässlichkeit der Behörden infolge von Wechseln
bedeutender Schlüsselpersonen dürfe sich keinesfalls zu Lasten von Pri-
vaten auswirken.
9.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und ver-
trauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., N. 622). Der Vertrauensschutz als Teilgehalt des
Grundsatzes von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf
Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusagen oder sonsti-
ges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl.
BGE 126 II 377 E. 3a). Damit der Vertrauensschutz greift, müssen aller-
dings verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss eine
Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist auch die Praxis einer
rechtsanwendenden Behörde zu verstehen, die bei den betroffenen Priva-
ten bestimmte Erwartungen auslöst. Neben der Existenz einer Vertrau-
ensgrundlage muss das Vertrauen in das Verhalten der staatlichen Be-
hörden berechtigt sein, der Private muss gestützt auf sein Vertrauen eine
Disposition getätigt haben, und schliesslich muss immer eine Interessen-
abwägung zwischen den verschiedenen betroffenen Interessen stattfin-
den (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 631 ff.).
9.2. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt bei der Auslegung und Anwen-
dung von Gesetzesnormen nicht schon vor, wenn eine andere Auslegung
ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst, wenn
ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn der Entscheid zur tatsächlichen Situation in klarem Wider-
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b, BGE 127 I 60 E. 5a, BGE 123 I 1
E. 4a mit weiteren Hinweisen).
9.3. Insoweit sich die Rüge der Beschwerdeführerin darauf bezieht, dass
die Vorinstanz das Gebot von Treu und Glauben verletzt habe, indem sie
– entgegen ihrer Praxis in den Milchjahren 2006/2007 und 2007/2008 –
B-4976/2010
Seite 22
mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 der Beschwerdeführerin eine vom
"Muttergesuch" abweichende Mehrmenge bewilligte, ist sie nicht zu hö-
ren. Eine entsprechende Rüge hätte die Beschwerdeführerin gegen die
Verfügung der Vorinstanz vom 1. Dezember 2008 vorbringen müssen.
Diese Verfügung ist jedoch in Rechtskraft erwachsen. Das Anfechtungs-
objekt der vorliegenden Beschwerde, das gleichzeitig den möglichen Um-
fang des Streitgegenstandes begrenzt, bildet die Verfügung vom 4. Juni
2010. Inwieweit die Vorinstanz mit dieser Verfügung gegen den Grund-
satz von Treu und Glauben verstossen hat, bringt die Beschwerdeführerin
nicht substantiiert vor. Insbesondere entspricht diese Verfügung der Pra-
xis der Vorinstanz in den vorhergehenden Milchjahren 2006/2007 und
2007/2008, der Beschwerdeführerin mitzuteilen, ob sie ihre Milchmenge
eingehalten hat oder nicht und ob daraus Massnahmen nötig werden (vgl.
dazu E-Mails der Vorinstanz vom 19. Juli 2007 und vom 4. Juli 2008). Die
Beschwerdeführerin macht zudem nicht substantiiert geltend, inwiefern
die personellen Wechsel bei der Vorinstanz die Praxis der Behörde beein-
flusst hätten. Insbesondere legt sie nicht dar, ob und inwiefern die Vorin-
stanz auf Grund der personellen Wechsel ihre Praxis geändert und die
Beschwerdeführerin damit in ihrem Vertrauen verletzt habe. Ein Verstoss
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist daher zu verneinen.
9.4. Wie aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, hat sich die Vorin-
stanz bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2010 ihrer
Praxis entsprechend verhalten. Ihr Vorgehen kann nicht als offensichtlich
unhaltbar und damit als willkürlich bezeichnet werden. Eine Verletzung
des Willkürverbots ist von der Beschwerdeführerin zudem weder weiter
substantiiert noch rechtsgenüglich belegt worden.
10.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips. Zunächst sei festzuhalten, dass eine Verwaltungs-
massnahme im Betrag von Fr. 376'200.– mit Blick auf die finanziellen Mit-
tel in keinem Verhältnis zur Belastung des Vereins stehe und daher die
Insolvenz der Beschwerdeführerin zur Folge hätte. Mit einer solchen
Massnahme lasse sich zudem die Einhaltung der Vorschriften über den
vorzeitigen Ausstieg aus der Milchkontingentierung nicht mehr durchset-
zen, da solche künftig nicht mehr anzuwenden seien. Die Massnahme
könne damit einzig der Sanktionierung von Verstössen gegen das Ver-
waltungsrecht dienen. Weiter halte sich die Vorinstanz auch bei der Be-
messung der Sanktion in keiner Weise an ihre eigenen verwaltungsrecht-
lichen Vorgaben. Wenn überhaupt von einem Verstoss auszugehen sei,
B-4976/2010
Seite 23
so sei dieser keinesfalls schwer, sondern durch das unberechenbare
Verhalten der Vorinstanz veranlasst. Auch die von der Beschwerdeführe-
rin getroffenen Massnahmen zur Vermeidung eines allfälligen Verstosses
seien nicht in die Beurteilung der Verwaltungsmassnahme mit einbezo-
gen worden.
10.1. Gemäss Art. 169 Abs. 2 LwG kann, wenn unrechtmässig Produkte
in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen werden, ein Bei-
trag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in
Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlang-
ten oder bezogenen Beiträge entspricht. In seinem Urteil B-5839/2010
vom 28. Februar 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung
und Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-6199/2007 vom 15. Oktober 2008 E. 8.3.2
sowie B-6848/2008 vom 2. Juni 2010 E. 6.1.1) unter anderem festgehal-
ten, dass bei der Sanktionsbemessung im Falle einer Überschreitung des
vorgängig definierten Produktionspotentials von einem Grundansatz von
10 Rappen pro zu Unrecht vermarktetem Kilogramm Milch auszugehen
ist (vgl. E. 5.1 des erwähnten Urteils). Dieser Ansatz ist in der Milchwirt-
schaft bestens bekannt und vertraut. Diese Abgabe für Überlieferungen
war auch im früheren Art. 36 LwG festgeschrieben und entsprach somit
dem Branchen-Usus. Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Recht-
sprechung abzuweichen.
10.2. An dieser Beurteilung vermag der Einwand der Beschwerdeführerin,
die Vorinstanz halte sich nicht an ihre eigenen verwaltungsrechtlichen
Vorgaben, nichts zu ändern. Die Weisungen zur aVAMK sind als Verwal-
tungsverordnungen für die Vorinstanz zwar verbindlich, jedoch beinhalten
sie für die Vorinstanz in Bezug auf die Wahl und Bemessung von Verwal-
tungsmassnahmen keine strikten Vorgaben (vgl. E. 4.4.). Des Weiteren
gilt es darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der fi-
nanziellen Belastung die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fak-
toren weitestgehend berücksichtigt hat. Da die Einhaltung des Produkti-
onspotentials die zentrale Vollzugsaufgabe der Beschwerdeführerin ist
und zudem die natürlichen Schwankungen in der Milchproduktion bereits
im praxisgemässen Toleranzabzug von 2% des Produktionspotentials be-
rücksichtigt sind, sieht das Bundesverwaltungsgericht vorliegend keinen
Grund für eine Minderung des branchenüblichen Ansatzes von 10 Rap-
pen pro zu Unrecht vermarktetem Kilogramm Milch.
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11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch das
Überschreiten ihres Produktionspotentials für das Milchjahr 2008/2009
um 5'841'905 kg Milch ihre Verpflichtung aus der aVAMK verletzt hat. Die
Vorinstanz hat daher zu Recht eine Sanktion in der Höhe von
Fr. 376'200.– verfügt, die sich insgesamt als verhältnismässig erweist.
Der angefochtene Entscheid wird dementsprechend bestätigt und die
Beschwerde im Haupt- und Eventualantrag abgewiesen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterlie-
gende Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr sowie den Ausla-
gen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Stehen, wie hier, Vermö-
gensinteressen auf dem Spiel, bemisst sich die Gerichtsgebühr grund-
sätzlich nach dem Streitwert sowie nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(Art. 2 i.V.m. Art. 4 VGKE). In Anbetracht der Streitsumme und des Um-
fangs der Akten wird die geschuldete Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.– fest-
gesetzt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 5'000.– verrechnet. Der den Kostenvorschuss überstei-
gende Betrag von Fr. 1'000.– hat die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen
nach Eröffnung des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Eine Parteientschädigung ist ihr als unterliegende Partei nicht zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
12.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden. Er ist end-
gültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Art. 83 lit. s Ziff. 1 BGG erfasst sämtliche Ent-
scheide, welche die Milchkontingentierung betreffen, und schliesst Ent-
scheide im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus der Milchkontingentie-
rung ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.845/2008 vom 18. Juni 2009
E. 2.4 und 3.5; THOMAS HÄBERLI, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Ue-
bersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Ba-
sel 2011, Art. 83, N. 290).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.– verrechnet. Der den Kostenvorschuss übersteigende Betrag
von Fr. 1'000.– hat die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Eröff-
nung des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen zurück, Beilage:
Einzahlungsschein);
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben; Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Patricia Egli
Versand: 3. April 2012