B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4980/2017
Ur t e i l vom 5 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Erhöhung des zivildienstlichen
Entlassungsalters.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass X._______ (Beschwerdeführer), geboren am […], mit Verfügung der
Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vorinstanz) vom 15. Juni 2011 zum Zivil-
dienst zugelassen und zur Leistung von 260 Diensttagen verpflichtet
wurde;
dass die Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 28. November 2016 mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 abwies
und ihn verpflichtete, im Jahr 2017 einen Einsatz von mindestens
101 Diensttagen zu leisten;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 20. Dezem-
ber 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, wobei er sinngemäss
beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Dienstverschiebungs-
gesuch gutzuheissen;
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil
B-7865/2016 vom 23. Mai 2017 abwies;
dass es dabei insbesondere erwog, das Absolvieren des verfügten Einsat-
zes von 101 Diensttagen im Jahr 2017 bedeute für die Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers keine ausserordentliche Härte;
dass es sodann erwog, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für
eine drohende Kündigung;
dass es gestützt darauf schloss, es bestehe kein Dienstverschiebungs-
grund, namentlich keiner, welcher die Leistung eines Teils des verfügten
Einsatzes von 101 Diensttagen erst im Jahr 2018 oder später zu rechtfer-
tigen vermöchte;
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7865/2016 vom 23. Mai
2017 am 24. Mai 2017 versandt wurde und als endgültiger Entscheid
rechtskräftig ist;
dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Mai 2017
ersuchte, statt im Jahr 2020 erst im Jahr 2023 aus dem Zivildienst entlas-
sen zu werden, sodass er in den Jahren 2017 bis 2022 jeweils 26, im Jahr
2023 23 Diensttage leisten könne;
dass er zur Begründung seines Gesuchs festhielt:
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„Ich respektiere den negativen Befund des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil
vom 23. Mai 2017) betreffs der noch zu leistenden Anzahl Diensttage. Es ist
mir aber, wie schon mehrere Male erläutert, nicht möglich, mehr als 26 Tage
Dienst im Jahr zu verrichten. Mit einer Erhöhung der Altersgrenze um 3 Jahre
können die bestehenden Restdiensttage aber arbeitgeberkonform abgeleistet
werden.“;
dass die Vorinstanz darauf mit Schreiben vom 29. Mai 2017 wie folgt ant-
wortete:
„Wir teilen Ihnen mit, dass das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich ent-
schieden hat, dass Sie im Jahr 2017 mindestens 101 Diensttage zu leisten
haben. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Betrachtungen über weitere
Aufteilungen der späteren Einsatzpflichten, da Sie in der Folge nur noch – wie
von Ihnen vorgeschlagen – jeweils 26 Diensttage pro Jahr zu leisten haben.
Im Übrigen ist eine Erhöhung des Entlassungsalters nur möglich, wenn ein
Härtefall abzuwenden ist. Aus dem soeben ergangenen, einlässlich begrün-
deten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geht jedoch hervor, dass hinsicht-
lich der Einsatzpflicht 2017 kein solcher vorliegt. Demnach besteht kein Grund
für eine Erhöhung des Entlassungsalters.“;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit separatem Schreiben vom
29. Mai 2017 aufforderte, seinen Einsatz vorzubereiten und das beigelegte
Formular „Einsatzvereinbarung“ bis am 12. Juni 2017 vollständig ausgefüllt
zu retournieren;
dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Schreiben vom 31. Mai 2017
erneut um Erhöhung der Altersgrenze für die Entlassung aus dem Zivil-
dienst ersuchte;
dass ihn die Vorinstanz mit Mahnschreiben vom 3. Juli 2017 aufforderte,
ihr die ausstehende Einsatzvereinbarung bis zum 17. Juli 2017 einzu-
reichen;
dass sie ihm zugleich für den Säumnisfall in Aussicht stellte, sie werde von
Amtes wegen ein Aufgebot erlassen und ihm einen Einsatz zuweisen, bei
welchem er weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestimmen könne;
dass sie ihn ferner informierte, für die Erstellung eines solchen Aufgebots
werde eine Gebühr von bis zu Fr. 540.- erhoben;
dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung sei-
nes Entlassungsalters mit Verfügung vom 10. Juli 2017 abwies;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2017 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragt hat, die vorinstanzliche Verfügung
vom 10. Juli 2017 sei aufzuheben, und es sei ihm „die Erhöhung des
Dienstalters zu gewähren“, „unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdegegnerin“;
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2017 die
Abweisung der Beschwerde „unter Prüfung der Kostenpflicht aufgrund
möglicherweise mutwilliger Prozessführung“ beantragt hat;
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995, ZDG, SR 824.0);
dass die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforderungen an
Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021) gewahrt
sind;
dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um spätere Entlassung
aus der Zivildienstpflicht verhindern möchte, einen Einsatz von mehr als
26 Tagen, insbesondere einen solchen von 101 Tagen, leisten zu müssen;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil
B-7865/2016 vom 23. Mai 2017 entschied, beim Beschwerdeführer be-
stehe kein Dienstverschiebungsgrund, namentlich keiner, welcher die Leis-
tung eines Teils des verfügten Einsatzes von 101 Diensttagen erst im Jahr
2018 oder später zu rechtfertigen vermöchte;
dass deshalb zunächst geprüft werden muss, ob auf die Beschwerde vom
3. September 2017 nicht einzutreten ist, weil mit ihr eine bereits rechtskräf-
tig beurteilte Sache vorgebracht werden soll;
dass der Beschwerdeführer geltend macht, der (damalige) Leiter des Re-
gionalzentrums […] habe ihm mündlich und schriftlich zugesichert, bei un-
veränderter beruflicher Situation müsse er bis zu seiner Entlassung Eins-
ätze von maximal 26 Tagen pro Jahr leisten;
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dass der angesprochene Zentrumsleiter im fraglichen E-Mail vom 16. März
2015 an den Beschwerdeführer dargelegt hatte:
„Sollte Ihre berufliche Situation 2017 unverändert sein, so ist aus heutiger
Sicht davon auszugehen, dass Sie dannzumal neuerlich um Verschiebung der
Einsatzpflicht ersuchen und lediglich 26 Diensttage leisten würden. Darüber
kann aber erst 2017 in Kenntnis der Umstände befunden werden.“;
dass insbesondere angesichts des Vorbehalts am Ende des Zitats nicht
von einer Zusicherung ausgegangen werden kann, wie sie der Beschwer-
deführer behauptet;
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil B-7865/2016 vom
23. Mai 2017 feststellte, das Regionalzentrum […] habe den Beschwerde-
führer mit E-Mail vom 16. März 2015 informiert, man gehe davon aus, dass
er 2017 entweder unter veränderten Vorzeichen in der Lage sein werde,
101 Diensttage zu leisten oder dann dem Regionalzentrum ein Dienstver-
schiebungsgesuch zukommen lassen werde;
dass gerade Letzteres durch das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 23. Mai 2017 rechtskräftig abgewiesen wurde;
dass auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer angeb-
lichen Zusicherung unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen ist;
dass Zivildienstpflichtige bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens
zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivil-
dienst leisten können, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben
(Art. 11 Abs. 2bis ZDG);
dass ein Zivildienstpflichtiger, der das 30. Altersjahr vollendet hat und
glaubwürdig darlegt, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen
Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für ihn,
seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber eine ausserordentli-
che Härte bedeuten würde, gemäss Art. 11 Abs. 2bis ZDG mit der Vollzugs-
stelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus dem Zivildienst
abschliessen kann (Art. 15 Abs. 3bis der Zivildienstverordnung vom 11. Sep-
tember 1996, ZDV, SR 824.01);
dass der unbestimmte Rechtsbegriff der „ausserordentlichen Härte“ in
Art. 15 Abs. 3bis ZDV gleich auszulegen ist wie in Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV
(Urteil des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 9);
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dass eine ausserordentliche Härte im Sinne dieser Bestimmungen nach
konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann an-
erkannt wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehöri-
gen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (Urteil
des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 9 und B-402/2016 vom
15. Juni 2016 E. 2.4 m.H.);
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil B-7865/2016 vom
23. Mai 2017 erwog, das Absolvieren des verfügten Einsatzes von
101 Diensttagen im Jahr 2017 bedeute für die Arbeitgeberin des Be-
schwerdeführers keine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3
Bst. e ZDV, und es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine dro-
hende Kündigung (vgl. Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV);
dass in der Beschwerde vom 3. September 2017 Folgendes ausgeführt
wurde:
„Die Vollzugsstelle für den Zivildienst in […] schreibt in ihrer Verfügung, dass
aufgrund des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 23. Mai 2017 kein Grund
für eine Erhöhung des Entlassungsalters vorliege. Es ist nebst anderem aber
anzumerken, dass für die absehbare Zukunft keine Stellvertreterlösung für
eine Absenz von mir mehr möglich ist. Der bisherige Stellvertreter wird per
September 2017 nicht mehr zur Verfügung stehen. Es hat sich über die letzten
drei Jahre gezeigt, dass mein Stellvertreter nur knapp die Anforderungen er-
füllen konnte. Im Jahr 2016, dem Jahr des langen Einsatzes, wurden die An-
forderungen teilweise nicht erfüllt. Auch nur schon aufgrunddessen ist der Tat-
bestand der aussergewöhnlichen Härte trotz anderslautendem Urteil gege-
ben.“;
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Begehren sodann was
folgt vorbringt:
„Mein Arbeitgeber akzeptiert keine längeren Absenzen mehr, ist aber bereit,
mir für die nächsten sechs Jahre 26 Tage im Jahr zu gewähren. Ich bin in
meiner Funktion als Manager Installationen für 14 Mitarbeiter in 4 verschiede-
nen Ländern zuständig. Acht dieser 14 Mitarbeiter sind zudem in der Schweiz
wohnhaft. Zusätzlich bin ich für die Sicherstellung qualitativ einwandfreier In-
stallationen in der ganzen […] Region zuständig. Meine Position erfordert spe-
zifisches und fundiertes Fachwissen, welches [die Arbeitgeberin] für eine solch
lange Zeitspanne nicht ersetzen kann. Dies würde die hohe Qualität der In-
stallationen der […], wie auch die Arbeitsplätze meiner unterstehenden Per-
sonen gefährden.“;
dass der Beschwerdeführer selbst zu verstehen gibt („trotz anderslauten-
dem Urteil“), das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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B-7865/2016 vom 23. Mai 2017 nicht akzeptieren zu wollen – ebensowenig
wie offenbar seine Arbeitgeberin;
dass er in seiner neuerlichen Beschwerde nichts in Feld führt, was nicht
bereits Gegenstand des mehrfach genannten Urteils dieses Gerichts vom
23. Mai 2017 war, worauf vollumfänglich zu verweisen ist, namentlich auch
bezüglich Stellvertretung und Kündigungsschutz;
dass auf die Beschwerde vom 3. September 2017 demnach nicht einzutre-
ten ist, soll mit ihr doch eine bereits rechtskräftig beurteilte Sache erneut
beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht werden;
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, so-
fern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass der Versuch, das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-7865/2016 vom 23. Mai 2017 kurz nach der Zustellung mittels eines Ge-
suchs um Erhöhung des Entlassungsalters auszuhebeln, als mutwillige Be-
schwerdeführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 ZDG qualifiziert werden
muss;
dass dem Beschwerdeführer daher Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 500.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2);
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Erhalt dieses Urteils mittels des bei-
liegenden Einzahlungsscheins an die Gerichtskasse zu bezahlen.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an: […]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer