Abtei lung II
B-498/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Hans Urech,
Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler.
X._______,
vertreten durch A. W. Metz & Co. AG,
Hottingerstrasse 14, Postfach, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Schutzverweigerung gegenüber den schweizerischen
Markenanmeldungen Behälterform (3D).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-498/2008
Sachverhalt:
A.
Am 21. November 2006 1hinterlegte die Beschwerdeführerin beim Ins-
titut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) vier Marken, welche wie folgt
aussehen:
Gesuch Nr. 60570/2006 (mit Farbanspruch weiss, blau, pink, türkis)
Gesuch Nr. 60571/2006 (mit Farbanspruch weiss, blau, grün, türkis)
Gesuch Nr. 60573/2006 (mit Farbanspruch weiss, blau, orange, türkis)
Gesuch Nr. 60574/2006 (mit Farbanspruch weiss, blau, türkis)
Die angemeldeten Zeichen werden beansprucht für:
Klasse 3:
Wasch- und Bleichmittel und sonstige Mittel für die Textilpflege; Mittel für die
Pflege, Behandlung und Verschönerung von Textilstoffen; Putz-, Polier-, Fett-
entfernungs- und Schleifmittel; Potpurris; Weihrauch; Öle für Parfums und
Duftstoffe; Duftwasser für Haushaltzwecke und zur Verwendung an Textilstof-
fen; Textilerfrischer; Duftholz; Aromastoffe; ätherische Öle; Räuchermittel zum
Abgeben an die Luft, Atmosphäre oder an Textilstoffe in Form von Rauch,
Dampf oder Gas; Mittel zum Parfümieren oder Beduften der Luft.
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Klasse 5:
Lufterfrischer; Luftreinigungsmittel; Raumlufterfrischer; Deodorants und deso-
dorierende Mittel für Textilstoffe, Sitzbezüge, Teppiche und Luft; Mittel zur
Neutralisierung von Gerüchen.
B.
Alle vier Gesuche wurden von der Vorinstanz je mit Schreiben vom
24. Januar 2007 beanstandet. Es wurde ausgeführt, im vorliegenden
Warenbereich der Wasch-, Reinigungs- und Lufterfrischungsmittel
gebe es eine grosse Anzahl verschiedenartiger Behälterformen. Darü-
ber hinaus könnten diese Formen in den unterschiedlichsten Gestal-
tungen auftreten. Die vorliegenden Zeichen wichen nicht genügend
von den banalen Formen in diesem Warensegment ab, und der Abneh-
mer erkenne darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis. Die Zeichen
könnten daher als zum Gemeingut gehörig nicht als Marken eingetra-
gen werden.
Mit Eingaben vom 23. März 2007 stellte sich die Beschwerdeführerin
auf den Standpunkt, die von der Rekurskommission für geistiges Ei-
gentum geforderten Voraussetzungen an die Schutzfähigkeit der hin-
terlegten Schutzobjekte seien klar erfüllt, da die Flaschen nicht prak-
tisch seien, sich aber dafür durch eine unübliche Ästhetik auszeichne-
ten. Die Flaschen würden nicht als übliche Flaschen wahrgenommen,
sondern erinnerten eher an ein längliches Tier, das sich durch einen
flachgedrückten Kopf mit einem grossen Mund auszeichne. Das spitz
abstehende Element am Kopfteil erinnerten an einen Kehlkopf oder an
den unteren Teil des Kammes eines Hahns. Dieser Eindruck werde
durch die Farbe pink (Gesuch Nr. 60570/2006) respektive orange (Ge-
such Nr. 60573/2006) noch weiter unterstrichen. Die Farbe grün (Ge-
such Nr. 60571/2006) lasse auch die Folgerung zu, dass es sich um
einen Frosch handle, während die Farbe blau (Gesuch
Nr. 60574/2006) eher an einen Wasservogel denken lasse. Im Weite-
ren verwies sie auf Voreintragungen in Deutschland, Frankreich und
Spanien.
Die Vorinstanz hielt je mit Schreiben vom 6. Juni 2007 an ihren Bean-
standungen fest. Sie erklärte im Wesentlichen, der Abnehmer erkenne
in den vorliegenden Flaschenformen einzig eine banale Form mit zu-
sätzlich enthaltenen funktionalen und ästhetischen Elementen, aber
keine unübliche ästhetische Ausgestaltung der Zeichen. Daran ändere
auch die Berücksichtigung der Farbansprüche nichts. Die einzelnen
Elemente seien auch nicht in überraschender Art und Weise kombi-
niert. Schliesslich wies sie darauf hin, dass den ausländischen Vorein-
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tragungen keinerlei Indizwirkung zukomme, da es sich um klare Fälle
handle.
Die Beschwerdeführerin bekräftigte mit Eingaben vom 21. September
2007 ihren Standpunkt. Im Weiteren hielt sie fest, die von der Vorin-
stanz anfangs Juni 2007 vorgenommene Internet-Recherche liefere
keine verwendbaren Informationen: Sie zeige keine einzige vergleich-
bare Flasche, und aus den Bildern gehe der Zusammenhang mit der
Schweiz nicht klar hervor. Zudem vermöge die Recherche keine Aus-
kunft darüber zu geben, welche Verpackungsformen im November
2006 (Zeitpunkt der Anmeldungen) für die beanspruchten Waren üb-
lich gewesen seien.
Mit Verfügungen vom 21. Dezember 2007 wies die Vorinstanz die Mar-
keneintragungsgesuche Nr. 60570/2006, 60571/2006, 60573/2006 und
60574/2006 für sämtliche Waren der Klasse 3 (ausser für Potpourris
und Duftholz) und der Klasse 5 ab; hinsichtlich Potpourris und Duftholz
(Klasse 3) gab sie den Markeneintragungsgesuchen statt. Zur Begrün-
dung führte sie aus, die vorliegenden Behälter wiesen im Zusammen-
hang mit den beanspruchten Waren – ausser für Potpourris und Duft-
holz – rein funktionale und ästhetisch motivierte Eigenheiten auf. Um
im Sinne eines Herkunftshinweises im Gedächtnis der Abnehmer haf-
ten zu bleiben, müsste die Form zudem für diese Waren auf eindeutige
Art und Weise vom Gewohnten und Erwarteten abweichen. Aber we-
der die Kombination noch die Auswahl der Elemente, die die Form
ausmachten, vermöchten dieses Kriterium zu erfüllen. Auch die auf der
Form zusätzlich angebrachten zweidimensionalen Elemente (4 respek-
tive 3 Farben) vermöchten den Zeichen keine Kennzeichnungskraft zu
verleihen, weil gerade im beanspruchten Warensegment mehrfarbige
Ausgestaltungen üblich und gebräuchlich seien und oftmals als Hin-
weis auf Beschaffenheit oder Wirkung dieser Waren dienten. Darüber
hinaus würden sie vom Abnehmer auch als rein ästhetische Kompo-
nente wahrgenommen. Lediglich für die beanspruchten Potpourris und
Duftholz seien die vorliegenden Behälter nicht üblich und gebräuch-
lich, weil beide Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht mit Spritz-
behältern verteilt würden.
C.
Gegen die vier Verfügungen vom 21. Dezember 2007 erhob die Be-
schwerdeführerin am 25. Januar 2008 einzeln Beschwerde vor dem
Bundesverwaltungsgericht (Markenanmeldung Nr. 60573/2006 = Ver-
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fahren B-498/2008, Markenanmeldung Nr. 60574/2006 = Verfahren
B-499/2008, Markenanmeldung Nr. 60570/2006 = Verfahren
B-500/2008 und Markenanmeldung Nr. 60571/2006 = Verfahren
B-501/2008). Sie beantragt, die angefochtenen Verfügungen seien in-
soweit aufzuheben, als die angemeldeten Zeichen zurückgewiesen
worden seien, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die angemeldeten
Zeichen für alle beanspruchten Waren einzutragen. Zur Begründung
führt sie aus, der der Anmeldung zu Grunde liegende Behälter stelle
für den Durchschnittskonsumenten keine übliche Sprühflasche dar, die
er in dieser Ausgestaltung erwarten würde. So sei der Behälter nicht
funktional ausgestaltet, sondern höchstens technisch beeinflusst. Zwar
möge die Ausgestaltung des Behälters für den Durchschnittskonsu-
menten ästhetisch wirken, doch sei dies nicht der Grund, weshalb der
Behälter als unüblich und unerwartet wahrgenommen werde. Denn die
Form sei einzigartig (ungebräuchliche Sprühvorrichtung, die an den
Kopf eines Tieres gemahne; Sprühstift, der wie der Kamm eines Tieres
wirke; über das Standelement gestülptes Kopfteil; noch oben Gereckt-
sein der Sprühvorrichtung) und sie hebe sich im Gestell von den übri-
gen Verpackungen für solche Behälter ab, weil die Sprühvorrichtung
sowohl von der Seite aus als auch frontal betrachtet den Eindruck ma-
che, die Flasche würde in Kürze quaken oder piepsen, weil sie eben
wie ein Tierkopf aussehe. Die Farben unterstützten diese Wahrneh-
mung noch zusätzlich. Da der vorliegend zu beurteilende Behälter im
Gestell heraussteche, sähen die Durchschnittskonsumenten bei des-
sen Wahrnehmung nicht eine Verpackung für Putzmittel oder Lufterfri-
scher, sondern eben den Behälter als solchen. Deshalb wirke er zwei-
fellos als betrieblicher Herkunftshinweis. Schliesslich stelle der Behäl-
ter im Hinblick auf seine Schutzfähigkeit zumindest einen Grenzfall
dar, weshalb die ausländischen Voreintragungen zu berücksichtigen
seien.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2008 vereinigte das Bundes-
verwaltungsgericht die Verfahren B-498/2008, B-499/2008, B-500/2008
und B-501/2008 zum Verfahren B-498/2008.
E.
Mit Vernehmlassung vom 28. April 2008 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerden seien unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdefüh-
rerin vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre
Ausführungen vom 6. Juni 2007 und die Verfügungen vom 21. Dezem-
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ber 2007. Ergänzend hält sie im Wesentlichen fest, die verschiedenen
bestehenden Sprühflaschenformen zeigten, dass es sowohl Behälter-
formen als auch Sprühvorrichtungen unterschiedlichster Art gebe. Ein
Vergleich der vorliegend strittigen Sprühflaschenform mit den üblichen
Gestaltungselementen von Sprühflaschenformen zeige, dass auch sie
nur aus der Kombination banaler Gestaltungselemente bestehe. Die
einzig feststellbare Abweichung der vorliegenden Flasche zu den übli-
chen Formelementen bestehe darin, dass der Deckelabschluss nicht
waagrecht um die Flasche herum verlaufe, sondern zungenförmig am
hinteren Flaschenteil weiter nach unten auslaufe als am vorderen Fla-
schenteil. Doch diese Gestaltung des Sprühkopfes wirke vom Aspekt
des Designs her nicht unerwartet, weil der Abschluss des Sprühkopfes
unten die gleiche Laufrichtung habe wie oben. Die zungenförmige Fär-
bung zeige dem Konsumenten zudem genau an, wo er mit der Hand-
fläche anzusetzen habe, um die Flasche optimal zu bedienen. Eine zu
den bestehenden Formelementen derart minimale Abweichung, die
zudem lediglich funktional und ästhetisch bedingt sei, werde nicht als
Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft wahrgenommen.
Auch die Kombination der verschiedenen Formelemente, obwohl sie
genau so noch nicht auf dem Markt existiere, weiche nicht in dem Sinn
vom Gewohnten und Erwarteten ab, dass sie als Hinweis auf eine be-
stimmte betriebliche Herkunft verstanden würde. Die Form sei zudem
für alle beanspruchten Waren der Klassen 3 und 5, die flüssig oder
pulverförmig seien, als funktional zu bezeichnen. Zur farblichen Ausge-
staltung sei festzuhalten, dass im vorliegend beanspruchten Waren-
segment Farben sowohl auf deren Wirkstoffe wie auch auf deren Duft-
richtung hinwiesen. Die konkret beanspruchten Farben Weiss, Blau,
Grün, Türkis, Pink und Orange würden deshalb alle als beschreibende
Hinweise auf die Waren selber aufgefasst. Daran vermöchten auch die
Helligkeitsstufen nichts zu ändern, denn sie stellten ein rein ästheti-
sches und dekoratives Stilmittel dar, das zu wenig auffalle, als dass es
als Unterscheidungs- und Identifikationsmerkmal dienen könnte.
Schliesslich gleiche das Zeichen nicht annähernd einer stilisierten Vo-
gelform. Dafür fehle es dem unteren Bereich des Behälters an einem
entsprechenden Abschluss.
Mit Replik vom 2. Juni 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem An-
trag fest und teilte mit, sie verzichte auf die Durchführung einer münd-
lichen Verhandlung.
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Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 11. Juni 2008 auf die Ein-
reichung einer Duplik und beantragt, unter Hinweis auf die Begrün-
dung der angefochtenen Verfügungen sowie der Vernehmlassung, die
Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gungen durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Einga-
befrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG),
der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen
(Art. 11 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor
(Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerden ist daher einzutreten.
2.
Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
(Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen,
das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Marken können
insbesondere in dreidimensionalen Formen bestehen (Art. 1 Abs. 2
MSchG).
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die Gemeingut sind,
es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistun-
gen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden (Art. 2
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Bst. a MSchG). Diesen Zeichen fehlt die erforderliche Unterschei-
dungskraft oder es besteht an ihnen ein Freihaltebedürfnis.
2.1 Mit Bezug auf Formen gelten insbesondere als Gemeingut einfa-
che geometrische Grundelemente sowie Formen, die weder in ihren
Elementen noch in ihrer Kombination vom Erwarteten und Gewohnten
abweichen und daher mangels Originalität im Gedächtnis der Abneh-
mer nicht haften bleiben (BGE 4A_170/2008 E. 2.3.1 – Panton-Stuhl,
BGE 133 III 342 E. 3.1 - Verpackungsbehälter aus Kunststoff, BGE 129
III 514 E. 4.1 - Lego, BGE 120 II 307 E. 3b - The Original). Formen, die
das Publikum auf Grund der Funktion des Produkts voraussetzt, gelten
als erwartet (BGE 120 II 310 E. 3b - The Original). Bei der Beurteilung
ist zu berücksichtigen, dass die Abnehmerkreise in einer Waren- oder
Verpackungsform grundsätzlich die Gestaltung der Ware respektive
der Verpackung selber sehen und nicht einen betrieblichen Herkunfts-
hinweis (BGE 4A_170/2008 E. 2.3.4 – Panton-Stuhl, BGE 130 III 328
E. 3.5 - Swatch; Urteil des Bundesgerichts 4A.15/2006 vom 13. De-
zember 2006 E. 5 – Wellenflasche).
2.2 Die Gemeinfreiheit von Formen ist insbesondere danach zu be-
urteilen, ob im beanspruchten Waren- oder Dienstleistungsbereich
ähnliche Formen bekannt sind, von denen sich die beanspruchte Form
nicht durch ihre Originalität abhebt. Dabei ist nach konstanter bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung die Originalität der Abweichungen im
Vergleich zu den bisher im beanspruchten Warensegment üblichen
Formen zu bestimmen, wenn zu beurteilen ist, ob ein bestimmtes
Gestaltungsmittel als Herkunftshinweis im Sinne des Markenrechts
verstanden wird (BGE 133 III 342 E. 3.3 - Verpackungsbehälter aus
Kunststoff, mit Verweis u.a. auf BGE 129 III 514 E. 4.2 – Lego).
2.3 Ästhetische Gestaltungsmittel erschöpfen sich häufig darin, der
Ware oder der Verpackung ein attraktives Design zu verleihen. Sie
sind jedoch nicht von vornherein ungeeignet, einem Zeichen im mar-
kenrechtlichen Sinn Unterscheidungskraft zu verleihen. Ob ein ästheti-
sches Stilelement auch als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt
wird, ist im Einzelfall zu prüfen. Entscheidend ist stets die Frage, ob
der Konsument im fraglichen Zeichen (originär) einen Hinweis zur
Identifikation des Produktherstellers sieht (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-6050/2007 vom 20. Februar 2008 E. 6 - Panton-Stuhl,
und B-564/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 6 - Behälter für Körperpfle-
gemittel, je mit Verweis auf: MARKUS INEICHEN, Die Formmarke im Lichte
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der absoluten Ausschlussgründe nach dem schweizerischen Marken-
schutzgesetz, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Inter-
nationaler Teil [GRUR Int.] 2003, S. 193 ff., S. 200). Dabei darf die der
Marke in Art. 1 Abs. 1 MSchG auferlegte Zielsetzung, als Unterschei-
dungsmerkmal zu dienen, nicht aus den Augen verloren werden (Ent-
scheid der Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] in: Zeit-
schrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!]
2004 S. 99 E. 4 - Diortasche). Nur solche Formelemente, die der Kon-
sument nicht mehr wegen ihrer ästhetischen Attraktivität, unter dem
Gesichtspunkt des Designs, erwartet, können als Herkunftszeichen
Unterscheidungskraft haben (RKGE in sic! 2004 S. 99 E. 4 - Diorta-
sche, mit Verweis auf: PETER HEINRICH / ANGELIKA RUF, Markenschutz für
Produktformen?, in sic! 2003 S. 395 ff., S. 402).
3.
Die Schutzfähigkeit eines Zeichens ist nach Massgabe des Hinterle-
gungsgesuches zu prüfen (BGE 120 II 307 E. 3a - The Original; RKGE
in sic! 2006 S. 264 E. 5 - Tetrapack).
3.1 Die Abbildungen der angemeldeten, hinsichtlich der Form identi-
schen Zeichen zeigen einen Behälter. Da das Zeichen somit die Ware
selbst verkörpert, stellt es eine Formmarke im engeren Sinne dar
(BGE 120 II 307 E. 2a - The Original, mit Verweisen; CHRISTOPH WILLI,
Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht
unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Marken-
rechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 195; MAGDA STREULI-YOUSSEF, Zur Schutzfä-
higkeit von Formmarken, in sic! 2002 S. 794 ff., S. 795).
3.2 Konkret besteht das Zeichen aus einem zylinderförmigen Behälter
mit aufgesetzter blauer Verschlusskappe (gemäss der Darstellung der
Beschwerdeführerin ist die Verschlusskappe bei der Markenanmel-
dung 60574/2006 türkis). Diese verengt sich im obersten Fünftel der
Form taillenförmig, und findet danach einen knaufförmigen, schräg von
links unten nach rechts oben gerichteten, ovalen Abschluss. Der obere
Abschluss der Verschlusskappe ist gegen oben gewölbt und pink (Mar-
kenanmeldung 60570/2006), grün (Markenanmeldung 60571/2006),
orange (Markenanmeldung 60573/2006) respektive blau (Markenan-
meldung 60574/2006) eingefärbt. Der untere Abschluss der Ver-
schlusskappe ist parallel zum oberen Abschluss, d.h. schräg nach un-
ten, angeordnet. Rechts oberhalb der taillenförmigen Verengung ragt
ein schlanker, weisser Hebel (vermutlich zur Betätigung der Sprüh-
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funktion) nach unten. Der untere Bereich der Flasche ist pink (Mar-
kenanmeldung 60570/2006), grün (Markenanmeldung 60571/2006),
orange (Markenanmeldung 60573/2006) respektive blau (Markenan-
meldung 60574/2006) eingefärbt, der obere Teil der Flasche (unterhalb
der Verschlusskappe) bei allen vier Markenanmeldungen türkis. Die
Mitte der Flasche ist jeweils weiss.
3.3 Das strittige dreidimensionale Zeichen beansprucht, soweit hier in-
teressierend, Schutz für folgende Waren:
Klasse 3:
Wasch- und Bleichmittel und sonstige Mittel für die Textilpflege; Mittel für die
Pflege, Behandlung und Verschönerung von Textilstoffen; Putz-, Polier-, Fett-
entfernungs- und Schleifmittel; Weihrauch; Öle für Parfums und Duftstoffe;
Duftwasser für Haushaltzwecke und zur Verwendung an Textilstoffen; Textiler-
frischer; Aromastoffe; ätherische Öle; Räuchermittel zum Abgeben an die Luft,
Atmosphäre oder an Textilstoffe in Form von Rauch, Dampf oder Gas; Mittel
zum Parfümieren oder Beduften der Luft.
Klasse 5:
Lufterfrischer; Luftreinigungsmittel; Raumlufterfrischer; Deodorants und deso-
dorierende Mittel für Textilstoffe, Sitzbezüge, Teppiche und Luft; Mittel zur
Neutralisierung von Gerüchen.
Es handelt sich somit im weitesten Sinne um flüssige, pulverförmige
oder gasförmige Mittel für die Textilpflege, zum Putzen und zum Neut-
ralisieren respektive Beduften der Luft oder von Textilien.
3.4 Abnehmer der genannten Waren sind unbestrittenermassen die
schweizerischen Durchschnittskonsumenten. Der Gesamteindruck, der
das Zeichen bei ihnen hinterlässt, ist massgebend für die Beurteilung
der Unterscheidungskraft desselben (BGE 133 III 342 E. 4 - Verpa-
ckungsbehälter aus Kunststoff; RKGE in sic! 2006 S. 264 E. 6 - Tetra-
pack; WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 41 und 124).
4.
Nachfolgend ist zu untersuchen, ob der hinterlegten Form aus Sicht
der angesprochenen Verkehrskreise für die beanspruchten Waren die
markenrechtlich erforderliche Unterscheidungskraft zukommt.
4.1 In der angefochtenen Verfügung untersuchte die Vorinstanz zu-
nächst die Formenvielfalt im Bereich der beanspruchten Waren. Sie er-
klärte hierzu einleitend, der im massgeblichen Warensegment vorzu-
findende Formschatz sei insofern von Bedeutung, als es bei grosser
Formenvielfalt schwieriger sei, eine nicht banale Form zu schaffen, die
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von den Abnehmern als betrieblicher Herkunftshinweis und nicht als
dekoratives Element oder technisches Beiwerk verstanden werde.
Diese Formel wird von der Beschwerdeführerin kritisiert. Sie hält fest,
bei der Prüfpraxis der Vorinstanz gehe es darum, ungerechtfertigte
Monopolrechte zu verhindern. Wenn es aber eine grosse Formenviel-
falt gebe, bestehe kein Problem der Monopolisierung.
Mit der Vorinstanz ist dafür zu halten, dass sich dieses Argument auf
den Aspekt des Freihaltebedürfnisses des Zeichens bezieht und für
die hier massgebende Frage der Unterscheidungskraft irrelevant ist
(vgl. WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 42; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Roland
von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter-
und Wettbewerbsrecht, 3. Band Kennzeichenrecht, Basel und Frankfurt
a.M. 1996 [nachfolgend: Marbach, SIWR III], S. 35). Es besteht für das
Bundesverwaltungsgericht daher kein Anlass, von der eingangs ge-
nannten Formel hinsichtlich der Schaffung banaler, unterscheidungs-
kräftiger Formen bei grosser Formenvielfalt abzurücken (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B-2374/2007 vom 10. März 2008
E. 5.3 - Parfümflasche und B-7419/2006 vom 5. Dezember 2007 E. 3.2
– minituarisierte Toilette; MAGDA STREULI-YOUSSEF, a.a.O., S. 796).
4.2 Konkret kam die Vorinstanz zum Schluss, die Formenvielfalt im be-
anspruchten Warensegment sei gemäss der allgemeinen Lebenserfah-
rung gross. Dies bestätige eine Internet-Recherche mit der Suchma-
schine „Google“, die auch Seiten aus der Schweiz aufweise. So wür-
den Spritz-Behälter für Wasch-, Reinigungs-, Geruchs- und Lufterfri-
schungsmittel sehr oft in runder, dreieckiger, viereckiger und rechtecki-
ger Form produziert. Sie besässen ebenso häufig einen länglichen und
abgerundeten Kopfteil mit einer Einbuchtung, die als Haltegriff diene,
sowie einen zusätzlichen Stift zur Betätigung der eingebauten Spritz-
vorrichtung mit einem oder mehreren Fingern. Auch in Bezug auf die
farbliche Ausgestaltung herrsche im betreffenden Warensegment eine
grosse Vielfalt. Gerade bei Wasch- und Reinigungsmitteln komme die
mehrfarbige Aufteilung nicht unerwartet, denn sie werde oft verwendet,
um auf verschiedene Wirkstoffe oder Wirkungen hinzuweisen. Auch bei
Desodorants und Lufterfrischungsmitteln stelle die Farbe oft einen Hin-
weis auf deren Zusammensetzung oder umweltfreundliche Wirkung
dar.
Bezüglich der von der Vorinstanz getätigten Internet-Recherche be-
mängelte die Beschwerdeführerin, diese sei nicht im massgeblichen
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Zeitpunkt der Anmeldung (November 2006), sondern im Dezember
2007 durchgeführt worden. Somit könne nicht mit Sicherheit ausge-
schlossen werden, dass ihr neuer Behälter diese Sprühflaschen nicht
beeinflusst habe.
Dem ist entgegen zu halten, dass für die Beurteilung, ob die angemel-
deten Behälter durch unterscheidungskräftige Merkmale vom Erwarte-
ten und Gewohnten abweichen, der Zeitpunkt des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts massgebend ist. Daher sind allfällige nach dem
Zeitpunkt der Anmeldung im November 2006 neu auf dem Markt er-
schienene Behälter als Vergleichsgrössen zu berücksichtigen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-7419-2006 vom 5. Dezember 2007
E. 6.1 a. E., mit Verweisen - miniaturisierte Toilette). Somit sind die Be-
lege, welche die Vorinstanz auf Grund ihrer Internet-Recherche ge-
wonnen hat, verwertbar. Diese zeigen, dass die Formen- und Farben-
vielfalt von Verpackungen im Bereich der beanspruchten Waren der
Klassen 3 und 5 gross ist. Das Publikum ist sich dementsprechend ge-
wohnt, Verpackungen für flüssige, pulverförmige oder gasförmige Mit-
tel für die Textilpflege, zum Putzen und zum Neutralisieren respektive
Beduften der Luft oder von Textilien in mannigfaltigen Formen und Far-
ben anzutreffen.
4.3 Hinsichtlich der angemeldeten Form erwog die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung, weder die Kombination noch die Positionie-
rung der zwei- und dreidimensionalen Elemente sei derart, dass sich
daraus ein unterscheidungskräftiges Ganzes ergebe, welches soweit
vom bekannten Formenschatz auf dem Markt abweiche, dass es im
Gedächtnis der Abnehmer durch seine Originalität haften bleibe. Der
Abnehmer erkenne in den vorliegenden Behältern einzig eine üblichen
und gebräuchlichen Formen nahestehende Ausgestaltung mit zusätzli-
chen funktionalen und ästhetischen Elementen. Der Behälter sei inso-
fern funktional ausgestaltet, als die asymmetrische längliche Formge-
bung des Kopfteils das bessere Zielen mit dem Spritzbehälter erlaube
und das Abschrauben respektive Öffnen des Kopfteils erleichtere. Der
schräg nach oben gerichtete Kopfteil diene dazu, dass das Spritzen
weiterhin horizontal erfolgen könne, wenn der Behälter leicht nach vor-
ne gekippt und die innere Flüssigkeit der Spritzvorrichtung besser ent-
gegengedrückt werde. Die rundherum verlaufende Einbuchtung diene
zum besseren Halt des Behälters in der Hand. Dasselbe gelte für den
am Behälter anbebrachten Stift, der den Fingern beim Spritzvorgang
Halt biete und durch das Zusammendrücken derselben den Spritzvor-
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gang erst ermögliche. In der Vernehmlassung vom 28. April 2008 fügte
sie hinzu, die einzig feststellbare Abweichung der vorliegenden Fla-
sche zu den üblichen Formelementen bestehe darin, dass der Deckel-
abschluss nicht waagrecht um die Flasche herum verlaufe, sondern
zungenförmig am hinteren Flaschenteil weiter nach unten auslaufe als
am vorderen Flaschenteil.
Die Beschwerdeführerin hält die hinterlegten Formmarken aus folgen-
den Gründen für unterscheidungskräftig: Einerseits sei die Form ein-
zigartig, weil sie eine ungebräuchliche Sprühvorrichtung aufweise, die
an den Kopf eines Tieres gemahne. Zudem wirke der Sprühstift wie
der Kamm eines Tieres. Im Weiteren sei der Kopfteil über das Stand-
element gestülpt und die Sprühvorrichtung nach oben gereckt. Ande-
rerseits hebe sich die Form im Gestell von den übrigen Verpackungen
für solche Behälter ab, weil die Sprühvorrichtung sowohl von der Seite
aus als auch frontal betrachtet den Eindruck mache, die Flasche wür-
de in Kürze quaken oder piepsen, weil sie wie ein Tierkopf aussehe.
Die Farben unterstützten diese Wahrnehmung noch zusätzlich. Zudem
bestreitet die Beschwerdeführerin, dass der Behälter funktional sei; er
sei lediglich technisch mitbeeinflusst. Zudem sei der Behälter nicht
ausschliesslich nur schön, sondern zeichne sich insofern durch seine
Originalität aus, als er nicht nur an eine Sprühflasche, sondern auch
an einen Vogelkopf erinnere. Vogel- oder Tierkörper dienten üblicher-
weise nicht als Lagermedien für Flüssigkeiten.
4.3.1 Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerdeführerin von ih-
rem grundsätzlichen Argument, der Behälter sei nicht funktional, son-
dern lediglich technisch mitbeeinflusst, nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten kann. Denn technisch mitbeeinflusste Formen, d.h. Formgebungen,
die zwar technisch nützlich, aber nicht technisch bestimmt sind, sind
zwar grundsätzlich schutzfähig, können sich indessen in Formen des
Gemeinguts erschöpfen (BGE 129 III 514 E. 2.4.4 – Lego; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-7397/2006 vom 4. Juni 2007 E. 5 – Gi-
tarrenkopf), weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch bei einer all-
fälligen technischen Mitbeeinflussung der angemeldeten Formen nicht
umhin kommt, deren Gemeingutcharakter zu prüfen. Im Rahmen die-
ser Prüfung wird auch zu untersuchen sein, ob diese Formen als funk-
tional und insofern als erwartet gelten (vgl. BGE 120 II 310 E. 3b - The
Original).
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4.3.2 Das angemeldete Zeichen besteht zur Hauptsache aus einem
aufrecht stehenden Zylinder und somit aus einem einfachen geometri-
schen Grundelement, das zum Gemeingut zu zählen ist (RKGE in sic!
2007 S. 529 E. 5 – Verdrehte Flasche [3D]).
Die anschliessende taillenförmige Verengung der Flasche ist insofern
als funktional zu qualifizieren, als die Flasche dem Benutzer dank die-
ser Verengung besser in der Hand liegt und weniger gut wegrutschen
kann, wenn er die Sprühfunktion des Behälters mittels Herabdrücken
des zweckmässig angebrachten weissen Hebels betätigt. Im Weiteren
ist die Ausrichtung der Verschlusskappe nach schräg oben aus folgen-
den Gründen praktisch, wenn - wie zu vermuten ist - das herauszu-
sprühende Mittel am oberen Ende hinaustritt. Denn wenn sich im Be-
hälter eine Flüssigkeit zum Beduften der Luft o.ä. befindet, ist es von
Vorteil, wenn sich die Flüssigkeit - bedingt durch die Ausrichtung der
Verschlusskappe nach schräg oben - zunächst im oberen Bereich des
zu beduftenden Raumes verteilt, bevor sie sich dem Gesetz der
Schwerkraft folgend nach unten bewegt. Wenn sich im Behälter dage-
gen beispielsweise WC-Reinigungsmittel befindet, kann der Behälter
waagrecht zum Reinigen des inneren WC-Randes benutzt werden,
ohne dass sich der Benutzer mit dem Reinigungsmittel selbst bespritzt.
Nicht von funktionaler Bedeutung, sondern ästhetischer Natur ist die
Art, wie die Verschlusskappe auf dem Behälter angebracht ist: Sie
scheint über die Flasche gestülpt worden zu sein, und zwar im hinte-
ren Bereich weiter hinunter als im vorderen Bereich – ähnlich wie eine
über den Kopf gezogene Badekappe aus Gummi. Die Vorinstanz be-
schreibt diese Gestaltung als zungenförmiges Auslaufen des unteren
Deckelabschlusses. Sie weist zu Recht darauf hin, dass der obere und
untere Deckelabschluss parallel verlaufen und daher die Gestaltung
des unteren Deckelabschlusses vom Aspekt des Designs her nicht un-
erwartet wirkt. Ausserdem läuft die Verschlusskappe derart um den
Behälter herum, dass sie sich der Auflagefläche der den Behälter hal-
tenden Hand anpasst. Mit anderen Worten zieht sich die Verschluss-
kappe dort weiter nach unten, wo der Handballen auf dem Behälter
aufliegt, während der Deckel dort, wo die weniger Fläche beanspru-
chenden Finger hingehalten werden, weiter oben seinen Abschluss
findet. Der Durchschnittskonsument wird eine derart gestaltete und –
wie bereits ausgeführt – funktional geformte Verschlusskappe dem-
nach als zweckmässigen, und doch schön gestalteten Griff wahrneh-
men. Für ihn ist die Gestaltung der Verschlusskappe somit nicht derart
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unerwartet, dass sie der Form Unterscheidungskraft zu verleihen ver-
mag.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin erkennt das Bundes-
verwaltungsgericht in der Verschlusskappe keinen Tier-, respektive
Vogelkopf. Mit einiger Fantasie lässt sich – anschliessend an die von
der Beschwerdeführerin als „Hals“ bezeichnete taillenförmige Veren-
gung der Flasche – die Silhouette eines stilisierten Entenkopfes aus-
machen. Doch da der Kopf sehr gedrungen und ein Schnabel nur an-
satzmässig zu erkennen ist – im Gegensatz etwa zum auffällig geform-
ten Hals und Schnabel der „WC-Ente“ (vgl. Beilage 7 S. 5 der ange-
fochtenen Verfügung) – wird sich die Assoziation mit einem Tierkopf
beim Durchschnittskonsumenten nicht aufdrängen.
Die verschiedenen Elemente des strittigen Zeichens sind auch nicht in
ungewöhnlicher Art und Weise so zusammengefügt, dass sich das
Zeichen im Gesamteindruck vom gewöhnlichen Formenschatz abhe-
ben würde.
4.4 Da es auch bei der Beurteilung einer Formmarke letztlich auf den
optischen Gesamteindruck ankommt, bleibt zu prüfen, ob die von der
Beschwerdeführerin angemeldeten Farbansprüche etwas am soeben
Ausgeführten zu ändern vermögen. Zunächst ist festzuhalten, dass die
Farbgebung entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin von der
Vorinstanz nicht „völlig vernachlässigt“ worden ist. Sie widmete sich
diesem Thema in den Ziffern B.16, B.17 und B.20 der angefochtenen
Verfügung zwar nicht ausführlich, doch ausreichend.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin bewirkt die „raffinierte“ An-
ordnung der Farben auf der Sprühvorrichtung, dass die nach oben ge-
reckte Sprühvorrichtung als Tierkopf, in erster Linie als Vogelkopf,
wahrgenommen wird. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus dem Um-
stand, dass viele Vögel auf ihrem Kopf ein mehrfarbiges Federkleid
hätten.
Bei Reinigungs- und Waschmitteln sowie Waren im Bereich der Kör-
per- und Schönheitspflege sowie deren Verpackungen ist die farbliche
Ausgestaltung oft weniger auf ästhetische Gründe zurückzuführen,
sondern weist vielmehr auf Eigenschaften, den Verwendungszweck
oder das Vorhandensein von Wirk- oder Duftstoffen hin. So wird die
Verwendung von Blau und Weiss bei Reinigungsmitteln als nicht kenn-
zeichnungskräftig erachtet, weil in diesem Warensegment verschiede-
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ne Farben einen Hinweis auf die im Reinigungsmittel enthaltenen
Wirkstoffe geben (RKGE in sic! 2003 S. 498 E. 10 - Weissblaue Seifen-
form [fig.]; vgl. auch RKGE in sic! 2004 S. 674 E. 5 – Eiform [3D]). Bei
Waschmitteln steht die Farbe Weiss für die zu erzielende Reinheit,
Blau und Grün sind Farben des Wassers, wobei Grün auch auf die
Umweltverträglichkeit hinweist (Urteil des Bundesgerichts 4A.6/1999
vom 14. Oktober 1999 E. 3c, in sic! 2000 S. 286 – Runde Tablette).
Gelb steht für Zitronenfrische, und bei Babyprodukten sind häufig Pas-
tellfarben anzutreffen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-7419/2006 vom 5. Dezember 2007 E. 6.2 – minituarisierte Toilette).
Diese Grundsätze können vollumfänglich auf das vorliegend bean-
spruchte Warensegment – Mittel für die Textilpflege, zum Putzen und
zum Beduften respektive Neutralisieren der Luft oder von Textilien –
übertragen werden. Das von allen angemeldeten Marken beanspruch-
te Weiss ist demnach ein Zeichen für Reinheit (von Textilien, Räumen,
Luft etc). Blau und das ihm verwandte Türkis stehen für Wasser und
möglicherweise auch für eine maritime Duftnote. Auch bei den im Wei-
teren beanspruchten Farben pink, orange und grün wird der Konsu-
ment eine bestimmte Duftnote vermuten: Pink lässt auf Rosenduft,
Orange auf Orangenduft und Grün auf Apfel-, Wiesen- oder Waldduft-
noten schliessen (vgl. Beilage 11 zur Vernehmlassung). Die Behälter
sind nicht derart eingefärbt, dass sie Assoziationen zu einem Tierkopf,
insbesondere einem Vogelkopf, wecken. So hebt sich beispielsweise
bei Vögeln die Farbe des Schnabels regelmässig von der Farbe des
Gefieders ab (vgl. etwa / Vögel der Schweiz /
Pirol). Beim vorliegend zu beurteilenden Behälter ist dagegen nicht der
vordere Teil, sondern der „Kopfteil“ des Sprühkopfes andersfarbig.
Hinsichtlich des Arguments der Beschwerdeführerin, an vergleichba-
ren Behältern sei die Farbe pink (Markenanmeldung Nr. 60570/2006),
blau (Markenanmeldung Nr. 60571/2006), orange (Markenanmeldung
Nr. 60573/2006) respektive türkis (Markenanmeldung Nr. 60574/2006)
selten anzutreffen, die Farbkombinationen pink, blau und türkis (Mar-
kenanmeldung Nr. 60570/2006), blau, grün, türkis (Markenanmeldung
Nr. 60571/2006) respektive orange, blau und türkis (Markenanmeldung
Nr. 60573/2006) noch seltener, ist festzuhalten, dass nach einem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts bei Verpackungen für Mittel zur
Textilpflege, Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel der Klasse 3 di-
verse knallige respektive leuchtende Farben und auffällige Farbkombi-
nationen verbreitet sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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B-7419/2006 vom 5. Dezember 2007 E. 6.2 – minituarisierte Toilette).
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Grund der allgemeinen Le-
benserfahrung keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von dieser
Meinung abzurücken.
Im Weiteren vermag auch der Umstand, dass im zylinderförmigen Teil
des Behälters die Farben ineinanderfliessen, den angemeldeten For-
men keine Unterscheidungskraft zu verleihen, da dieses Stilelement
im Gesamteindruck zu schwach wirkt (vgl. auch RKGE in sic! 2003 S.
498 E. 10 – Weissblaue Seifenform [fig.]).
Festzuhalten ist daher, dass die konkret beanspruchten Farben alle als
beschreibende Hinweise auf die Waren selber aufgefasst werden und
die von der Markenanmelderin gewählten Farbkombinationen als er-
wartet zu betrachten sind.
4.5 Im Gesamteindruck erscheinen die angemeldeten Formen somit
nur als – ästhetisch attraktive – Varianten von gewöhnlichen Formen
und Farbgebungen von Spritzbehältern. Sie geben dem Konsumenten
somit eher einen Hinweis auf die Ware selbst als auf die Herkunft aus
einem bestimmten Unternehmen.
4.6 Im Weiteren argumentiert die Beschwerdeführerin, der angemel-
dete Behälter sei neu entwickelt und mit Preisen der Verpackungsin-
dustrie ausgezeichnet worden. Zudem finde sich auf den Bildern, die
die Vorinstanz bei ihrer Internet-Recherche zu Tage gefördert habe,
kein Behälter, der wie der Gegenstand der Anmeldung ausgebildet sei.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Neuheit kein markenrecht-
liches Kriterium, sondern ein solches des Patent- und Designrechts ist.
Entscheidend ist auch nicht, dass die zu beurteilende Form sich von
den Konkurrenzprodukten unterscheidet. Denn auch der blosse Um-
stand, dass eine Form nur durch ein einziges Unternehmen verwendet
wird, bewirkt für sich allein nicht, dass sie nicht zum Gemeingut ge-
hört. Massgebend ist einzig, dass die Abweichung von dem im betref-
fenden Warensegment üblichen Formenschatz für die Abnehmer uner-
wartet und ungewöhnlich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-8515/2007 vom 9. Juli 2008 E. 7.2 – Abfallhai [3D], mit Verweis auf
RKGE in sic! 2005 S. 470 E. 8 - Wabenstruktur, und HEINRICH/RUF,
a.a.O., S. 402; Urteil des Bundesgerichts 4A.15/2006 E. 5.2 - Wellen-
flasche). Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall.
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5.
Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die stritti-
gen Formen in Frankreich, Spanien und Deutschland sowie vom Har-
monisierungsamt für den Binnenmarkt als Gemeinschaftsmarken ein-
getragen worden seien. Sie wertet dies als Indiz für die Schutzfähigkeit
der angemeldeten Formen in der Schweiz, insbesondere weil die Mar-
kenämter von Deutschland und Frankreich ähnlich streng prüften wie
die Vorinstanz.
Ausländische Entscheide haben nach ständiger Praxis keine präjudizi-
elle Wirkung (MARBACH, SIWR III, S. 30). In Zweifelsfällen kann jedoch
die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für
die Eintragungsfähigkeit sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-6291/2007 vom 28. Mai 2008 E. 9 – Corposana, mit Verweis auf
RKGE in sic! 2003 S. 903 - Proroot). Angesichts des klaren Gemein-
gutcharakters der strittigen dreidimensionalen Marken haben die aus-
ländischen Voreintragungen indessen keine Indizwirkung für die
Schweiz. Es handelt sich nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls
der Blick in die ausländische Prüfungspraxis den Ausschlag für die
Eintragung geben könnte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-7427/2006 vom 9. Januar 2008 E. 8 - Chocolat Pavot [fig.], und
B-7407/2006 vom 18. September 2007 E. 8 - Toscanella; RKGE in sic!
2005 S. 875 E. 9 - Stars for free; RKGE 2004 S. 668 E. 8 - PrimePow-
er).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angemeldeten dreidimensio-
nalen Marken Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG darstellen.
Die Vorinstanz hat ihnen daher zu Recht den Schutz in der Schweiz
verweigert.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu-
weisen.
7.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gerichtsgebühren
sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess-
führung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63
Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
Seite 18
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richt [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Ver-
mögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem
Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach
Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu ori-
entieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein
Streitwert zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 100'000.-- angenommen wer-
den darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 mit Hinweisen). Von diesem Erfah-
rungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es spre-
chen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrige-
ren Wert der strittigen Marken.
Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 8'000.- verrechnet. Der Beschwerdeführerin sind daher nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 500.- aus der Gerichtskas-
se zurückzuerstatten.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Seite 19
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Markeneintragungsgesuche 60570/2006,
60571/2006, 60573/2006 und 60574/2006; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkun-
de)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Kathrin Bigler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 30. Oktober 2008
Seite 20