B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4986/2012
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
vertreten durch Violeta I. Ilievska, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
B-4986/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren am […] 1964,
wohnhaft in Mazedonien, ist mazedonischer Staatsbürger. Er arbeitete als
Reinigungskraft in der Schweiz und zahlte dabei die obligatorischen Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung. Nach seiner Rückkehr in die Heimat stellte er am 7. August 2011
ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
(IV-act. 1). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorin-
stanz) wies dieses Leistungsgesuch mit Verfügung vom 31. August 2012
mangels Vorliegens einer rentenanspruchsbegründenden Invalidität ab.
B.
Am 18. September 2012 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2012
sei aufzuheben. Ferner forderte er sinngemäss, es sei ihm für unbefriste-
te Dauer eine Invalidenrente auszubezahlen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht stellte er den Antrag, es seien zusätzliche Sachverhaltsabklärun-
gen mitsamt einer psychiatrischen Begutachtung vorzunehmen und er sei
für eine weitere Untersuchung in die Schweiz aufzubieten. Sodann ver-
langte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
(Befreiung von der Erhebung von Verfahrenskosten) und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Schliesslich beantragte er die Zu-
sprechung einer Parteientschädigung.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer hauptsächlich geltend,
entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei ihm eine dem Gesundheits-
zustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit nicht zumutbar.
C.
Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2012 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu
bestätigen.
D.
Mit Replik vom 12. November 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest und forderte sinngemäss, die Sache sei eventualiter an die
Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid zurückzuwei-
sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht forderte er sodann insbesondere
die Einholung psychiatrischer und interdisziplinärer Gutachten zum Grad
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der Arbeitsunfähigkeit. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, eine
entsprechende Begutachtung erscheine mit Blick auf das als schwer ein-
zustufende Unfallereignis vom 21. Mai 2012 als sinnvoll. Zwar sei er –
wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt habe – seit dem 21. Mai 2008
stark in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es treffe indes nicht zu,
dass er zu 100 % eine angepasste Tätigkeit verrichten könne. Die dies-
bezüglich vorhandenen Akten würden keine schlüssige Beurteilung erlau-
ben.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2012 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung gut.
F.
Mit Duplik vom 4. Januar 2013 beantragte die Vorinstanz erneut die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung. Sie führte insbesondere aus, ihr ärztlicher Dienst habe die medizi-
nischen Unterlagen zum Unfallereignis vom 21. Mai 2008 und dessen
Folgen bereits ausführlich sowie übereinstimmend gewürdigt.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Be-
schwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung
B-4986/2012
Seite 4
in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte
Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vor-
instanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressat
ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an
deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist da-
her zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Der Beschwerdeführer hat Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska mit Voll-
macht vom 18. September 2012 rechtsgültig bevollmächtigt (vgl. Art. 37
ATSG). Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat so-
dann mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2012 das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, wes-
halb er von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entbunden
ist.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesentli-
chen Bestimmungen sowie die von der Rechtsprechung dazu entwickel-
ten Grundsätze dargestellt.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und
wohnt dort, so dass vorliegend das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999
(SR 0.831.109.520.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkom-
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mens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren
Familienangehörige und Hinterlassene unter Vorbehalt abweichender
Vorschriften des Abkommens in ihren Rechten und Pflichten aus den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Angehörigen dieses
Vertragsstaates bzw. deren Familienangehörigen und Hinterlassenen
gleichgestellt. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur An-
wendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss den
vorstehenden Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des
ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 31. August 2012) eintraten, im vor-
liegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind
(vgl. BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Aller-
dings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben,
unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.3 Die Sache beurteilt sich grundsätzlich nach denjenigen materiellen
Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisheri-
gen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
8639/2007 vom 20. Januar 2012 E. 2.4, und C-196/2010 vom 19. Juli
2011 E. 3.2).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweize-
rischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 31. August 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend mass-
geblichen Zeitraum von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in
der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision] und ab
dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659;
erstes Massnahmenpaket der 6. IV-Revision]; die Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den
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Seite 6
entsprechenden Fassungen der 5. IV-Revision, des ersten Massnahmen-
paketes der 6. IV-Revision und der Änderung vom 18. April 2012
[AS 2012 2403]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfä-
higkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8) entspre-
chen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1–3.3).
Sie haben im massgebenden Zeitraum ebenso wie die Umschreibung
des Grades der Invalidität in Art. 16 ATSG keine vorliegend entscheidwe-
sentlichen Änderungen erfahren.
2.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 f. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbese-
hen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr
bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnis-
ses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich
sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streiti-
gen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N. 28 ff.). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht
zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282
E. 4a mit Hinweis; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerich-
tes [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli
2000).
3.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jah-
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Seite 7
re (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumula-
tiv erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz während mehr
als drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen für den
Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind. Zu prüfen bleibt da-
mit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang der Be-
schwerdeführer als invalid im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist.
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28
Abs. 1 IVG. Hiernach haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die
ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Bst. c).
Nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 [5. IV-Revision]
geltenden Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens sechs Mo-
nate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29
Abs. 1 ATSG bzw. nach der Anmeldung zum Leistungsbezug, jedoch frü-
hestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt
(vgl. zur übergangsrechtlichen Situation in Fällen, in denen die einjährige
gesetzliche Wartezeit vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begann, das zur
Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2012 vom
18. Oktober 2012 E. 3.2).
B-4986/2012
Seite 8
3.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen ge-
ben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die ei-
nem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt diese Vorschrift nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121
V 275 E. 6c).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinwei-
sen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen be-
steht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in
ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt einge-
schränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medi-
zinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten
der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von
der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Be-
rufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des EVG I 457/04 vom 26. Okto-
ber 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17
E. 2b).
3.6 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein invalider Versicherter
gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem an-
deren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie
möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
B-4986/2012
Seite 9
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein
Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit
und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen
kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu
lassen.
3.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Insbesondere besteht für die
rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die
Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden sowie Ärzte
bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 4
und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Auch aus dem
Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswürdi-
gung des Gerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4190/2010
vom 10. Januar 2013 E. 2.2, mit Hinweis).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
4.
Vorliegend ist umstritten und im Folgenden unter Würdigung der relevan-
ten Dokumente zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Leistungsgesuch des
B-4986/2012
Seite 10
Beschwerdeführers vom 7. August 2011 zu Recht mangels anspruchsbe-
gründender Invalidität abgewiesen hat.
4.1 Die angefochtene Verfügung vom 31. August 2012 beruht im Wesent-
lichen auf einer Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD)
C._______ vom 30. Juli 2012 (IV-act. 64) und einer Aktennotiz der IV-
Stellenärztin Dr. B._______ vom 21. August 2012 (IV-act. 66).
4.1.1 In der Stellungnahme des RAD wird im Wesentlichen ausgeführt,
zwei schweizerische Ärzte hätten den Beschwerdeführer unmittelbar
nach einem Unfall untersucht und dabei lediglich Schmerzen um die rech-
te Seite des Halses festgestellt. Weder Wunden, Schwellungen, Bluter-
güsse, noch Knochenschmerzen oder neurologische Beschwerden seien
damals diagnostiziert worden. Die weiteren Akten würden diesem Befund
mannigfach widersprechen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
richte einer Vielzahl mazedonischer Ärzte würden mit Bezug auf die
Anamnese überhaupt nicht mit der Unfallmeldung übereinstimmen, indem
sie von einer Quetschung des Brustkorbes mit einem Zustand posttrau-
matischen Stresses und dem einer Depression berichteten. Die akten-
kundigen Computertomographien, welche seitens des RAD vom Rheu-
matologen Dr. D._______ untersucht worden seien, seien von zweifelhaf-
ter Qualität und unbrauchbar. Einige der Arztberichte aus Mazedonien
würden eine gewisse Naivität der Verfasser zeigen. Auch ein vom Be-
schwerdeführer eingereichtes Gutachten des Neuropsychiaters "Dr.
E._______" ergebe kein klares Bild, insbesondere weil darin der neurolo-
gische Befund nicht beschrieben sei und die damit festgestellten Diagno-
sen nicht abgestützt seien.
Aufgrund dieser Einschätzung folgerte der RAD, dass die Untersuchun-
gen ungenügend für eine abschliessende Beurteilung seien. Der RAD
empfahl vor diesem Hintergrund, alle radiologischen Negative einzufor-
dern und diese in einem schweizerischen radiologischen Institut untersu-
chen zu lassen.
4.1.2 Die IV-Stellenärztin Dr. B._______ erklärte in ihrer Aktennotiz, der
Bericht des RAD sei überzeugend. Die verfügbaren medizinischen Unter-
lagen würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine dauerhafte
rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung als Folge des Unfalles
vom 21. Mai 2008, bei welchem der Beschwerdeführer einen Stoss auf
den Kopf erlitten habe, belegen.
B-4986/2012
Seite 11
Angesichts des Umstandes, dass die vorhandenen radiologischen Bilder
unlesbar sind und nicht die mit der Beschreibung der Beschwerden ange-
sprochenen Körperpartien abbilden würden, erübrige es sich, die radiolo-
gischen Unterlagen einzuverlangen und durch ein spezialisiertes Institut
untersuchen zu lassen.
4.1.3 Bei der Stellungnahme des RAD und der bei Dr. B._______ einge-
holten Aktennotiz handelt es sich nicht um Berichte im Sinne von Art. 49
Abs. 3 IVV. Solche Unterlangen bilden weder medizinische Gutachten im
Sinne von Art. 44 ATSG, noch Untersuchungsberichte gemäss Art. 49
Abs. 2 IVV. Im Wesentlichen besteht ihre Funktion darin, den medizini-
schen Sachverhalt zusammenzufassen sowie zu würdigen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4637/2008 vom 11. März 2011 E. 4.3).
Gleichwohl kann ihnen nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abge-
sprochen werden. Vielmehr sind sie als entscheidrelevante Aktenstücke
zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5877/2010
vom 28. Juni 2011 E. 5.2.3, mit Rechtsprechungshinweis).
4.2 Dem RAD und der IV-Stellenärztin lag insbesondere ein neurologi-
scher Bericht des Universitätsspitals I._______ vom 21. Mai 1991 vor,
wonach der Beschwerdeführer am 24. April 1991 einen epileptischen An-
fall erlitten hat (IV-act. 26 S. 42–46). Bezugnehmend auf die damals
durchgeführte Behandlung bestätigte ein Arzt dieses Spitals mit Schrei-
ben vom 13. Juli 2011, dass seinerzeit die Notwendigkeit einer längerfris-
tigen anti-epileptischen Behandlung des Beschwerdeführers bestand
(act. 38 S. 9).
4.3 Aktenkundig ist sodann eine Unfallmeldung, wonach der Beschwerde-
führer am 21. Mai 2008 beim Verladen von Material in einen Bus das
Gleichgewicht verloren hat, mit dem Kopf gegen die Türe des Fahrzeuges
gestossen ist und sich dabei eine Nackenverstauchung zugezogen hat
(IV-act. 5 S. 2). Ausweislich eines teilweise unleserlichen, in I._______
ausgestellten Berichtes von Dr. K._______ vom 15. September 2008 war
nach diesem Unfall der neurologische Status des Beschwerdeführers
normal und lag keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor (IV-act. 40
S. 7). Ein weiterer ärztlicher Bericht des Universitätsspitals I._______
vom 27. Mai 2008 attestiert dem Beschwerdeführer als Folge des ge-
nannten Unfalles eine "Cervico-brachialgie" und empfiehlt je nach
(Krankheits-)Entwicklung eine zervikale Magnetresonanzuntersuchung
(IV-act. 26).
B-4986/2012
Seite 12
4.4 Auch ein Bericht einer mazedonischen Röntgenärztin vom 9. Februar
2009 empfiehlt die Durchführung einer Magnetresonanzuntersuchung,
und zwar aufgrund der Feststellung einer Halswirbelverletzung (act. 26
S. 17). Aktenkundig sind weitere mazedonische Arztberichte, namentlich
ein Bericht einer Poliklink in F._______ (IV-act. 34 S. 19), ein Bericht von
Dr. G._______ von der neurochirurgischen Universitätsklinik H._______
vom 6. März 2012 mit der Diagnose "Stat. post f - ram vert. Cervicalis C5;
C6,. Hernia disci i.v. C5 – C6 , C6;C7 Radiculopathio I. dex." (IV-act. 34
S. 18) und ein weiterer Bericht aus F._______ mit der Diagnose
"dg.Hernia disc II.vc5\6cervicobracali.dex posttraumatica(f-ra
c5)hemiparesis, epi posttraumatica,short memori" (IV-act. 34 S. 17).
In einer längeren Stellungnahme des Neuropsychiaters Dr. E._______
vom 15. März 2012 wird ausgeführt, am allgemeinen Spital in F._______
seien die Diagnosen Diskushernie intervertebral C5-C6, dorsomedianes
Trauma, beidseitiges, rechtsdominates Cervicobrachialsyndrom, Kopf-
schmerzen und posttraumatische Epilepsie gestellt worden (IV-act. 44
S. 3). In dieser Stellungnahme, in welcher weitere Diagnosen wie na-
mentlich eine posttraumatische Depression gestellt werden, wird zudem
auf das Ergebnis einer Magnetresonanzuntersuchung verwiesen. Danach
seien beim Beschwerdeführer Degenerationen mehrerer Bandscheiben
auf Höhe der Halswirbel C4-C7 sowie eine Diskushernie auf der Höhe der
Wirbel C5-C6 festgestellt worden (IV-act. 44 S. 5 und 9; vgl. auch IV-
act. 14 S. 53–55).
Dr. E._______ führte zudem in einem älteren Bericht vom 18. Juli 2009
insbesondere aus, die epileptischen Anfälle des Beschwerdeführers seien
seit seiner Rückkehr nach Mazedonien im Mai 2008 infolge des erlittenen
Traumas häufig geworden (act. 26 S. 22). In einem Arztzeugnis vom
20. Juni 2012 stellte Dr. E._______ ferner unter anderem die Diagnose
"Posttraumatsko stresno" (IV-act. 58 S. 1).
4.5 Es trifft – wie in der Stellungnahme des RAD ausgeführt – zu, dass
vorliegend die Berichte der schweizerischen und der mazedonischen Ärz-
te mit Bezug auf die Beschreibung der gesundheitlichen Folgen des Un-
falles vom 21. Mai 2008 nicht übereinstimmen. Aus dem Umstand, dass
die schweizerischen Ärzte weder einen posttraumatischen Stress, noch
eine posttraumatische Depression erwähnten, kann jedoch nicht ge-
schlossen werden, dass den anders lautenden mazedonischen Arztbe-
richten jeder Beweiswert abzusprechen wäre. Insofern greift namentlich
die Würdigung der Arztberichte von Dr. E._______ durch den RAD zu
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kurz. Soweit die IV-Stellenärztin Dr. B._______ – ebenso die Vorinstanz –
angenommen hat, eine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung als
Folge des Unfalles vom 21. Mai 2008 sei weder objektiv nachgewiesen
noch wahrscheinlich, kann ihr nach dem Ausgeführten nicht gefolgt wer-
den. Dies gilt umso mehr, als die Schweizer Ärzte, welche den Be-
schwerdeführer unmittelbar nach dem Unfallereignis behandelten, länger-
fristige negative Folgen auf dessen Gesundheit nicht ausdrücklich ausge-
schlossen haben.
Mit Blick auf die vorn in E. 4.4 genannten mazedonischen Arztberichte
kann mit dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 126
V 353 E. 5b mit Hinweisen) davon ausgegangen werden, dass beim Be-
schwerdeführer verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen zusam-
mentreffen. In einer solchen Konstellation sind die gesundheitliche Situa-
tion sowie der daraus resultierende Grad der Arbeitsunfähigkeit jeweils
aufgrund einer sämtliche Gesundheitsbeeinträchtigungen umfassenden
fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-4190/2010 vom 10. Januar 2013 E. 4.2 mit Hinweis
auf das Urteil des EVG I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1 mit Hinwei-
sen; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Vorliegend fehlt es indes an ei-
ner solchen fachärztlichen Gesamtbeurteilung. Insbesondere bilden die
fachärztlichen Berichte von Dr. E._______ lediglich monodisziplinäre Ex-
pertisen. Zudem ist weder aus den Akten ersichtlich, noch wird seitens
der Vorinstanz geltend gemacht, dass die (nicht auf eigenen Untersu-
chungen des Beschwerdeführers beruhenden) Stellungnahmen des RAD
und der IV-Stellenärztin von Fachärzten der hier in Frage stehenden me-
dizinischen Fachgebiete verfasst wurden.
Der Grad der Arbeitsunfähigkeit, welcher der angefochtenen Verfügung
zugrunde gelegt wurde, beruht nach dem Gesagten auf einer unvollstän-
digen Würdigung unzulänglicher medizinischer Akten bzw. auf einer un-
vollständigen Abklärung des Sachverhaltes. In Ermangelung einer sämtli-
che relevanten Beschwerden umfassenden medizinischen Gesamtbeur-
teilung ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, mit dem er-
forderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beur-
teilen, ob und gegebenenfalls ab wann genau sowie in welchem Ausmass
beim Beschwerdeführer eine rentenanspruchsbegründende Invalidität
eingetreten ist.
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5.
Nach dem Ausgeführten ist erstellt, dass im vorinstanzlichen Verfahren
aufgrund unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizini-
schen Sachverhalts sowie ungenügender Abklärung der versicherungs-
mässigen Rentenanspruchsvoraussetzungen (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie
Art. 12 VwVG) wesentliche Sachverhaltselemente unvollständig geklärt
geblieben sind. Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhe-
bung anderer Beweismassnahmen ist deshalb abzusehen, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (vgl. zur Rückweisung BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Die Vorinstanz ist anzuweisen, unter Berücksichtigung sämtlicher akten-
kundiger ärztlicher Beurteilungen eine multidisziplinäre fachärztliche Be-
gutachtung (insbesondere in orthopädischer, rheumatologischer, neurolo-
gischer und psychiatrischer Hinsicht) des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers sowie von dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
vorzunehmen. Gestützt darauf wird sie die versicherungsmässigen Vor-
aussetzungen für eine ordentliche oder ausserordentliche Rente neu zu
beurteilen sowie neu zu verfügen haben (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden
Partei zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei gilt, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E.6.1).
6.2 Der durch eine mazedonische Anwältin vertretene Beschwerdeführer
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche von der Vorinstanz zu
leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Fehlt es – wie
vorliegend – an einer Kostennote, ist die Parteientschädigung aufgrund
der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung
des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes der nicht in einem schwei-
zerischen Anwaltsregister eingetragenen, berufsmässigen Vertreterin als
angemessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschä-
digung von Fr. 600.- (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer [vgl. Art. 1
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009
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über die Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20,
und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4084/2010 vom 30. August
2012 E. 7.2]).
6.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege,
welches mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2012 gutgeheissen
wurde, wird hinfällig, weil ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden
und ihm eine Parteientschädigung zur Deckung seiner Auslagen ausge-
richtet wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6629/2010 vom
22. Dezember 2011).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der
Vorinstanz vom 31. August 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zum Erlass
einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit
weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 600.- zu bezahlen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 22. April 2013