B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4992/2015
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Christian Witschi
und/oder Michèle Ludwig, Kellerhals Carrard Bern,
Effingerstrasse 1, Postfach 6916, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
WBF,
Vorinstanz.
Gegenstand
Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer (zweite
Periode); Feststellungsverfügung vom 16. Juni 2015,
B-4992/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine im Jahr
[…] errichtete Aktiengesellschaft mit Sitz in Q._______ im Kanton
X._______. Sie betreibt ein Netzwerk von Online-Marktplätzen in den Be-
reichen Auto, Immobilien, Arbeitsplätze und Kleinanzeigen. Auf den Markt-
plätzen werden Werbeanzeigen vermarktet.
A.b Im Jahr 2007 stand die Beschwerdeführerin zu rund 85 % im Besitz
der damaligen B._______ AG. An dieser waren die damalige C._______
AG (direkt und indirekt) zu 49.9 % und die D._______ AG indirekt zu einer
Mehrheit von 50.1 % beteiligt. Nebst 15 % direkter Anteile an der
B._______ AG hielt die C._______ AG 100 % der Anteile der damaligen
E._______ AG, einer im Bereich E-Business und Internet-Technologie täti-
gen Gesellschaft mit Sitz in Q._______, die ihrerseits an der B._______
AG zu 34.9 % beteiligt war. Zufolge erreichter Kapazitätsgrenzen am Un-
ternehmensstandort in Q._______ evaluierte die C._______ AG damals in
den Kantonen X._______ und Y._______ Standortalternativen für die Tä-
tigkeiten der Beschwerdeführerin und der E._______ AG.
A.c Im Verlauf der Vorverhandlungen der E._______ AG mit der Wirt-
schaftsförderung des Kantons X._______ (nachfolgend: WFX) stellte ihr
der Kanton im Februar 2007 Steuererleichterungen während fünf Jahren
und die Fortführung für weitere fünf Jahre in Aussicht, sofern die Gruppe
35 zusätzliche Arbeitsplätze am Unternehmensstandort Q._______ schaf-
fen werde. Zur Standortwahl gehörte auch die Errichtung des im Juli 2007
bewilligten und Ende 2008 bezogenen Bürogebäudes in Q._______ für
Gesamtkosten von rund Fr. […]. Der Neubau bedeutete eine Verdreifa-
chung der zur Verfügung stehenden Fläche. In der Folge verlegten die Be-
schwerdeführerin, die E._______ AG und die in Q._______ ansässigen
Tochtergesellschaften der E._______ AG - die H._______ AG sowie die
F._______ AG (heute L._______ AG) - ihre Tätigkeiten in das neu erstellte
Gebäude und beschäftigten darin diverse Mitarbeiter.
Später wurde die H._______ AG zur „U._______ AG“ umfirmiert (nachfol-
gend beide als U._______ AG bezeichnet) und 2013 durch Fusion von der
K._______ AG übernommen. Diese erhielt ihrerseits die Firma „U._______
AG“ und verlegte den Sitz nach Q._______. Nach diversen Umstrukturie-
rungen hält heute die L._______ AG die Beteiligungsmehrheit an der Be-
schwerdeführerin und der U._______ AG.
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Seite 3
B.
Am 9. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführerin und die E._______
AG beim Kanton X._______ formell ein Gesuch um Gewährung von Steu-
ererleichterungen ein.
B.a Mit Beschluss vom 23. Oktober 2007 räumte der Staatsrat des Kan-
tons X._______ der Beschwerdeführerin die beantragte Steuererleichte-
rung auf Kantonsebene wie folgt ein (Art. 1):
"1 Der Gesellschaft A._______ AG, in Q._______, wird für die Dauer von
5 Jahren ab dem 1. Januar 2008 eine teilweise Steuererleichterung im Umfang
von 70 % auf der Gewinn- und Kapitalsteuer des Kantons, der Gemeinde und
der Pfarrei (Kirchgemeinde) gewährt.
2 Eine zusätzliche teilweise Steuererleichterung von 70 % auf der Gewinn- und
Kapitalsteuer des Kantons, der Gemeinde und der Pfarrei (Kirchgemeinde)
wird der A._______ AG, in Q.______, für die Dauer von 5 Jahren ab Ende der
ersten Steuererleichterung gewährt, wenn nach Ablauf der fünfjährigen Steu-
ererleichterung von der C._______-Gruppe in Q._______ mindestens 35 neue
gut und hoch qualifizierte Arbeitsplätze (gleichwertig Vollzeit) geschaffen wur-
den."
Der E._______ AG wurde diese Steuererleichterung ebenfalls gewährt.
B.b Am 25. Oktober 2007 leitete die WFX den Entscheid des Staatsrats an
das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend: SECO) weiter mit dem
(analogen) Antrag, eine Steuererleichterung im Umfang von 70 % auf Bun-
desebene für die Dauer von fünf Jahren (1. Januar 2008 bis 31. Dezember
2012) zu gewähren, und sie um weitere fünf Jahre zu verlängern, „falls
nach Ablauf der ersten Steuererleichterungsperiode, das heisst Ende 2012
am Unternehmensstandort der C._______ AG in Q._______ mindestens
35 neue gut und hoch qualifizierte Arbeitsplätze geschaffen wurden.“
B.c Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 befreite das Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement EVD (seit 1. Januar 2013 Eidgenössisches
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF) die Beschwer-
deführerin ab dem 1. Januar 2008 während 10 Jahren zu 50 % von der
direkten Bundessteuer.
Unter dem Titel Bedingungen und Auflagen hielt das EVD fest:
"Die Dauer der Steuervergünstigung wird in zwei Etappen zu je 5 Jahren auf-
geteilt, wobei die Erleichterung für die zweite Etappe nur dann gewährt wird,
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wenn nach Ablauf der ersten fünf Jahre die A._______ AG mindestens
35 neue, gut qualifizierte Arbeitsplätze (Vollzeitäquivalent) geschaffen hat."
Der E._______ AG wurde eine solche Steuererleichterung ebenfalls ge-
währt.
C.
C.a Mit Schreiben vom 24. September 2013 ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin beim Kanton X._______ um Verlängerung der Steuererleichterung
um weitere fünf Jahre.
C.b Die E._______ AG und die B._______ AG wurden im Jahr 2014 von
der Beschwerdeführerin durch Fusion (Absorption) übernommen.
C.c Am 10. März 2014 beantragte der Kanton X._______ im Rahmen der
Übermittlung des Jahresrapports 2012 die Verlängerung der Bundessteu-
ererleichterung zu Gunsten der Beschwerdeführerin für die zweite Periode
vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017.
C.d Der Staatsrat des Kantons X._______ entschied mit Beschluss vom
19. August 2014, dass der Beschwerdeführerin die Steuererleichterung für
die zweite Periode verlängert werde.
C.e Mit Schreiben vom 21. August 2014 ersuchte die WFX das SECO um
Verlängerung der Steuererleichterung bei der direkten Bundessteuer und
den Einbezug der U._______ AG in die Steuererleichterung zu Gunsten
der Beschwerdeführerin. Da das Schreiben dem SECO nicht zugestellt
wurde, informierte die WFX das SECO mit E-Mail vom 16. September 2014
über den Verlängerungsantrag.
D.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 stellte das Eidgenössische Departement
für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (nachfolgend: Vorinstanz) fest,
dass die Bedingungen der mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 zu
Gunsten der Beschwerdeführerin gewährten Steuererleichterung (direkte
Bundessteuer) für die zweite Periode nicht erfüllt seien. Folglich ende die
Steuererleichterung per 31. Dezember 2012 mit Ablauf der ersten Periode.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, die Verlängerung bedinge
gemäss Verfügung vom 21. Dezember 2007 die Schaffung von mindestens
35 neuen, gut qualifizierten Arbeitsplätzen (Vollzeitäquivalent, VZA) durch
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Seite 5
die Beschwerdeführerin. Diese habe jedoch per 31. Dezember 2012 bei
einem Bestand von total 81 Arbeitsplätzen (VZA) lediglich einen neuen Ar-
beitsplatz geschaffen, weshalb die Steuererleichterung nicht für die zweite
Periode weitergeführt werden könne.
E.
E.a Gegen diese Feststellungsverfügung (nachfolgend: angefochtene Ver-
fügung) liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. August 2015
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit folgenden An-
trägen:
„Sachanträge
1. Die Feststellungsverfügung vom 16. Juni 2015 sei nichtig zu erklären.
2. Es sei festzustellen, dass die Kantonale Steuerverwaltung des Staats
X._______ für die Beurteilung zuständig ist, ob die Bedingung für die
Verlängerung der mit Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember
2007 der Beschwerdeführerin gewährten Steuererleichterung betref-
fend die direkte Bundessteuer für die Periode vom 1. Januar 2013 bis
zum 31. Dezember 2017 erfüllt ist. Entsprechend sei die Kantonale
Steuerverwaltung des Staats X._______ anzuweisen, über die Verlän-
gerung der vorgenannten Steuererleichterung zu entscheiden.
3. Eventualiter (zu Ziff. 1) sei die Feststellungsverfügung vom 16. Juni
2015 aufzuheben.
4. Eventualiter (zu Ziff. 2) sei festzustellen, dass die Bedingung für die
Verlängerung der mit Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember
2007 der Beschwerdeführerin gewährten Steuererleichterung betref-
fend die direkte Bundessteuer für die Periode vom 1. Januar 2013 bis
zum 31. Dezember 2017 erfüllt ist und die Steuererleichterung dement-
sprechend bis am 31. Dezember 2017 fortbesteht.
5. Subeventualiter (zu Ziff. 2) sei die Sache zur Neubeurteilung nach
Massgabe der Erwägungen der Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Verfahrensantrag
6. Die Kantonale Steuerverwaltung des Staats X._______ sei anzuweisen,
die Steuerveranlagungsverfahren betreffend die Beschwerdeführerin hin-
sichtlich der Steuerjahre 2013 – 2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss
dieses Verfahrens zu sistieren.
- unter Kosten und Entschädigungsfolge - "
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Seite 6
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, die
Vorinstanz sei weder zum Erlass der Vorgaben in der ursprünglichen Ver-
fügung vom 21. Dezember 2007 noch zum Erlass der angefochtenen Fest-
stellungsverfügung zuständig. Werde die angefochtene Verfügung nicht
zufolge Unzuständigkeit der Vorinstanz für nichtig erklärt, sei sie aufzuhe-
ben, weil die Beschwerdeführerin die Bedingung für die Verlängerung der
Steuererleichterung erfüllt habe. Sie habe in den Jahren 2008 bis 2012
rund 60 Arbeitsplätze geschaffen. Dabei seien nicht nur die formell an sich
selber gebundenen Arbeitsverträge zu berücksichtigen, sondern auch die-
jenigen Arbeitsplätze, welche sie bei der U._______ AG, einer Gesellschaft
der gleichen Unternehmensgruppe, durch an diese übertragene Dienstleis-
tungen neu geschaffen habe. Aus der Auslegung der Verfügung vom
21. Dezember 2007 und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ergebe
sich, dass die Bedingung erfüllt sei.
E.b Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 8. September 2015 eine Schätzung der durch die Steuerer-
leichterung begründeten Steuerersparnisse auf Bundesebene für die Steu-
erjahre 2013 bis 2017 ein und bezifferte diese auf Fr. […].
F.
Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2015 beantragt die Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie führt dazu unter anderem
aus, ihre Entscheidkompetenz zur Gewährung oder Verweigerung von
Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer (mit Bedingungen
und Auflage) ergebe sich klar aus den gesetzlichen Bestimmungen und sei
auch nicht von der übergangsrechtlichen Frage nach dem anwendbaren
Recht abhängig. Weiter sehe die ursprüngliche Verfügung als Bedingung
der Verlängerung klar vor, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche
Anzahl an Arbeitsplätzen selbst schaffen müsse. Es könnten keine Arbeits-
plätze bei anderen Unternehmen angerechnet werden.
G. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 15. Dezember 2015 und
die Vorinstanz mit Duplik vom 28. Januar 2016 an ihren Anträgen fest.
H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin ab, die kanto-
nale Steuerverwaltung des Staates X.______ zur Sistierung der Steuerver-
anlagung der direkten Bundessteuer für die Steuerjahre 2013 bis 2017 an-
zuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt jedoch fest, dass die Be-
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schwerde gegen die Feststellungsverfügung vom 16. Juni 2015 aufschie-
bende Wirkung habe (Hemmung der Feststellungswirkung), weshalb die
kantonale Steuerverwaltung von Vollzugshandlungen betreffend die Ver-
anlagung der direkten Bundessteuer für die Steuerjahre 2013 bis 2017 ab-
zusehen habe.
I.
I.a Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin dem Bun-
desverwaltungsgericht ein Schreiben von Bundespräsident Johann
Schneider-Ammann vom 22. Juni 2016 an Ständerat und Staatsrat
G._______ zu den Akten. Darin geht Bundesrat Schneider-Ammann davon
aus, dass der komplexe Sachverhalt in den entscheidrelevanten Unterla-
gen nur unzureichend abgebildet sei und massgeblich dazu beigetragen
habe, dass das Verfahren am Bundesverwaltungsgericht hängig sei. Eine
Sistierung des Verfahrens und eine nochmalige Aufarbeitung des relevan-
ten Sachverhalts erachte er aber nach interner Prüfung nicht als adäquat.
Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, das Schreiben des Bundespräsi-
denten bestätige ihren Standpunkt. Dass der Sachverhalt in der angefoch-
tenen Verfügung unzureichend abgebildet sei, zeige, dass der Wortlaut der
Verfügung vom 21. Dezember 2007 auslegungsbedürftig und keine enge
Auslegung im Sinne der Vorinstanz vorzunehmen sei.
I.b Mit Schreiben vom 26. August 2016 nahm die Vorinstanz dazu Stellung
und führt unter anderem aus, der Bundespräsident habe in seinem Schrei-
ben Schwachstellen in der Verfahrensabwicklung anerkannt, erachte in-
dessen die Voraussetzungen nicht als erfüllt, das Bundesverwaltungsge-
richt um Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels zu ersuchen, um die
angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 ff. des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Entscheid
der Vorinstanz vom 16. Juni 2015 bildet eine Feststellungsverfügung im
Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG, soweit er Rechtswirkungen entfaltet.
Ob der Entscheid rechtswirksam ist, liegt jedoch im Streit. So beantragt die
Beschwerdeführerin im Hauptbegehren, die Verfügung sei nichtig zu erklä-
ren und die aus ihrer Sicht zuständige kantonale Steuerverwaltung anzu-
weisen, über die Fortführung der Steuererleichterung für die Periode vom
1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 zu entscheiden.
1.1 Sollte sich die Verfügung vom 16. Juni 2015 als nichtig erweisen, wäre
mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten
(BGE 132 II 342 E. 2.3; vgl. Urteile des BVGer B-672/2014 vom 3. März
2015 E. 3.1 und A-2654/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.3), doch wäre die
Nichtigkeit im Urteilsdispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.2 f.; Urteil
des BVGer A-2654/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.3).
Nichtig ist eine Verfügung nur dann ausnahmsweise, wenn sie an einem
besonders schweren, offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren
Mangel leidet und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft ge-
fährden würde. Als Nichtigkeitsgründe fallen nach der Praxis hauptsächlich
die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde und schwer-
wiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501
E. 3.1; 132 II 21 E. 3.1). Ein Entscheid einer unzuständigen Behörde leidet
grundsätzlich an einem schwerwiegenden Mangel mit Nichtigkeitsfolge, es
sei denn, die verfügende Behörde habe allgemeine Entscheidungsgewalt
auf dem betreffenden Gebiet und die Nichtigkeit vertrage sich nicht mit der
Rechtssicherheit (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; BVGE 2008/59 E. 4.3).
1.2 Die Beschwerdeführerin begründet die Nichtigkeit damit, dass die
Vorinstanz zur Beurteilung der Fortführung der Steuererleichterung nicht
zuständig sei. Die Verfügungskompetenz hinsichtlich Steuererleichterun-
gen oder Feststellungen über den Eintritt entsprechender Bedingungen
liege bei der veranlagenden kantonalen Behörde.
Da die streitbetroffene Bedingung im Jahr 2007 unter altem Recht auferlegt
worden sei, sei auch hinsichtlich der Überwachung der Bedingung das alte
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Seite 9
Recht anzuwenden. Danach dürften die Bundesbehörden nur die Verwen-
dung der gewährten Bundeshilfe, nicht aber die Einhaltung von Bedingun-
gen und Auflagen von Verfügungen überwachen, wie es das neue, seit
1. Januar 2008 geltende Recht vorsehe. Die zuständigen kantonalen Be-
hörden hätten die Steuererleichterung auch für die zweite Periode gewährt
und damit den Inhalt sowie die Erfüllung der Bedingung bestätigt. Indem
die Vorinstanz dieser Ansicht widerspreche und eine Verfügung erlassen
habe, überschreite sie ihre Überwachungskompetenz.
1.3 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, ihre Entscheidkompetenz zur
Gewährung von Bundessteuererleichterungen (mit Bedingungen und Auf-
lagen) und zu deren Verweigerung ergebe sich klar aus den gesetzlichen
Bestimmungen des neuen Rechts. Das SECO seinerseits sei zuständig zur
Überprüfung der Gesuche und zur Überwachung der Einhaltung der vom
WBF angeordneten Bedingungen. Weiter seien Ablauf und System der Ge-
währung von Steuererleichterungen analog auch bereits im alten Recht
vorgesehen gewesen.
1.4
1.4.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Dezember 2007, welche die Be-
schwerdeführerin ab dem 1. Januar 2008 zu 50 % von der direkten Bun-
dessteuer befreite, war die Förderung privatwirtschaftlicher Vorhaben zur
Schaffung von Arbeitsplätzen durch Steuererleichterungen des Bundes
normiert im Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 zugunsten wirtschaftlicher
Erneuerungsgebiete (nachfolgend: Bundesgesetz 1995; vgl. AS 1996
1918, 2001 1911, 2006 2197, 4301, 2007 6861) und in der Verordnung
über die Hilfe zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vom 10. Juni
1996 (nachfolgend: Verordnung 1996; vgl. AS 1996 1922, 2000 187, 2001
3033, 2004 5113, 2006 4305, 2007 6865). Die beiden Erlasse wurden per
1. Januar 2008 aufgehoben mit Inkrafttreten des geltenden Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik (SR 901.0; nachfolgend:
NRPG oder NRPG 2006) und der Verordnung vom 28. November 2007
über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regional-
politik (nachfolgend: Verordnung 2007; AS 2007 6865). Letztere wurde in-
zwischen durch die gleichnamige Verordnung vom 3. Juni 2016 ersetzt
(SR 901.022; nachfolgend: Verordnung 2016).
1.4.2 Uneinig sind sich Beschwerdeführerin und Vorinstanz zunächst in der
intertemporalrechtlichen Frage des anwendbaren Rechts.
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Seite 10
Dabei sind materielles Recht und Verfahrensrecht auseinander zu halten.
Bei Änderungen des materiellen Rechts ist die Rechtmässigkeit eines Ver-
waltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses
zu beurteilen, soweit keine ausdrücklichen Übergangsregeln bestehen
(vgl. Urteil des BVGer B-5644/2012 vom 4. November 2014 E. 2.2;
BGE 139 II 243 E. 11.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 293 f.).
Neue Verfahrensvorschriften sind indessen im Grundsatz unverzüglich mit
dem Tag des Inkrafttretens anzuwenden (Urteil B-5644/2012 E. 2.2;
BGE 136 II 187 E. 3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 297), es sei
denn es werde eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen
(BGE 136 II 187 E. 3.1), oder es liege ein Fall laufender Rechtsmittelfristen
vor (BGE 130 V 560 E. 3.1). Dieser Grundsatz beruht auf der Überlegung,
dass das Prozessrecht in der Regel keine rückwirkende Verschlechterung
der Rechtsposition der Betroffenen zur Folge habe (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., N 297; BGE 136 II 187 E. 3.1).
1.4.3 Vorliegend richtet sich die materielle Beurteilung, ob die verbleibende
Bedingung der Steuererleichterung (zweite Periode) erfüllt ist, in erster Li-
nie nach der Verfügung vom 21. Dezember 2007 und im Übrigen nach dem
früheren, bis 31. Dezember 2007 geltenden Recht (Bundesgesetz 1995).
Gestützt auf dieses setzte die Verfügung die Steuererleichterung für die
gesamte Zeitdauer („ab 1. Januar 2008 während 10 Jahren“) sowie die be-
troffene Bedingung (zweite Periode) fest. Folgerichtig untersteht auch die
Frage ihrer Erfüllung einheitlich demselben Recht (vgl. zudem Art. 13
Abs. 4 der Verordnung 2007). Dies entspricht auch der ausdrücklichen
Übergangsregel gemäss Art. 36 Bst. a des Bundesgesetzes über Finanz-
hilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG;
SR 616.1). Danach werden Gesuche nach dem im Zeitpunkt der Gesuchs-
einreichung – hier im Oktober 2007 (Bst. B) – geltenden Recht beurteilt,
wenn die Leistung (Finanzhilfe) – so die im Dezember 2007 verfügte Steu-
ererleichterung – vor Erfüllung der entsprechenden Aufgabe (vorliegend
die Schaffung von Arbeitsplätzen im 2007 begonnenen Neubau) gewährt
wird (vgl. Urteil des BVGer B-1270/2010 vom 20. Juli 2011 E. 2). Damit
wird das Vertrauen derjenigen geschützt, die Tätigkeiten aufnehmen, für
welche die geltende Rechtsordnung Leistungen in Aussicht stellt (Botschaft
zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. De-
zember 1986, BBl 1987 I 369, 416).
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Seite 11
1.4.4 Hingegen ist auf die verfahrensrechtliche Frage, ob die Vorinstanz
zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war, das neue Recht
(NRPG 2006) massgebend. Dessen Anwendbarkeit ergibt sich bereits da-
raus, dass das vorinstanzliche Verfahren unter Geltung des NRPG 2006
eingeleitet wurde und entsprechend auch kein neues Gesetz auf ein schon
zuvor hängiges Verfahren angewandt wird. Wie jedoch die folgenden Er-
wägungen zeigen, ist für die Eintretensfrage nach dem beschwerdefähigen
Anfechtungsobjekt und die Zuständigkeit, den Eintritt von Bedingungen zu
prüfen, nicht entscheidend, ob das alte oder neue Recht angewandt wird.
1.5 Sowohl das aufgehobene Bundesgesetz 1995 (Art. 1 und 6) wie auch
das geltende NRPG 2006 (Art. 12) sehen im Wesentlichen vor, dass „der
Bund“ für die direkte Bundessteuer einem Unternehmen Steuererleichte-
rungen gewähren kann, sofern der Kanton ebenfalls solche gewährt. Die
Bestimmungen lassen, kompetenzrechtlich (vgl. Art. 128 f. BV) wie sachlo-
gisch einleuchtend, erkennen, dass die Bundesbehörde über Erleichterun-
gen der vom Bund erhobenen direkten Bundessteuer befindet, während
über solche bei kantonalen Steuern die kantonalen Behörden entscheiden.
Diese Kompetenzabgrenzung wird unter dem Titel „Verfahren“ im alten wie
im neuen Recht dahingehend umgesetzt, dass der Kanton nur über die
Gewährung „kantonaler Steuererleichterungen“ entscheidet und das Ge-
such mit seinen Entscheiden und Anträgen an das SECO weiterleitet (Art. 7
Abs. 3 Bundesgesetz 1995; Art. 19 Abs. 1 NRPG 2006). Das SECO prüft
die Gesuche zuhanden des Departements (WBF), welches nach beiden
Rechten über die Einräumung und das Ausmass von Steuererleichterun-
gen bei der direkten Bundessteuer entscheidet (Art. 7 Abs. 4 Bundesgesetz
1995; Art. 19 Abs. 2 NRPG 2006). Das Departement kann sie zur Siche-
rung des Vorhabens mit Bedingungen und Auflagen verbinden (Art. 8 Ver-
ordnung 1996; Art. 9 Verordnung 2007). Die Steuererleichterungen wer-
den, nach Massgabe des vom Departement getroffenen Entscheids, von
derjenigen kantonalen Behörde verfügt, welche für die Veranlagung der
Unternehmen zuständig ist (Art. 7 Abs. 5 Bundesgesetz 1995; Art. 19
Abs. 3 NRPG 2006).
1.5.1 Nach zutreffendem Hinweis der Beschwerdeführerin unterscheidet
sich der Wortlaut des früheren von jenem des geltenden Rechts insofern,
als das Departement gemäss Art. 7 Abs. 4 Bundesgesetz 1995 „dem
Grundsatz nach“ über Steuererleichterungen (direkte Bundessteuer) ent-
schied, während Art. 19 Abs. 2 NRPG diese Wendung nicht mehr enthält.
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Seite 12
Die Beschwerdeführerin will indes daraus ableiten, dass der Bund (Depar-
tement, SECO) nach altem Recht nur über eine „Grundsatzkompetenz“,
nicht aber eine Verfügungskompetenz verfügt habe. Die Bundesbehörden
hätten lediglich den Grundsatzentscheid über Gewährung und Ausmass
der Steuererleichterung fällen und dem Kanton mitteilen dürfen, nicht aber
eine bindende Verfügung erlassen und direkt der betroffenen Unterneh-
mung eröffnen dürfen. Diese Kompetenz sei der für die Veranlagung zu-
ständigen Behörde des Kantons zugewiesen gewesen. Auch die Befugnis,
Bedingungen vorzusehen, habe sich auf diese Grundsatzkompetenz be-
schränkt, weshalb neben der angefochtenen Verfügung auch die am
21. Dezember 2007 angeordnete Bedingung nichtig sei, soweit sie zu ihren
Ungunsten ausfalle.
1.5.2 Aus der Entstehungsgeschichte und den historischen Materialien
zum NRPG 2006 sind allerdings keine expliziten Erläuterungen zur Strei-
chung der Wendung „dem Grundsatz nach“ ersichtlich. Immerhin aber ist
der Botschaft zum ersten, die Wendung noch beinhaltenden Entwurf zur
Änderung des Bundesgesetzes 1995 zu entnehmen, dass „wie bisher“ Ge-
suche um Steuererleichterungen vom EVD dem Grundsatz nach „verfügt“
werden und nur die Veranlagung selbst „auch in Zukunft“ von den zustän-
digen kantonalen Behörden vorgenommen werde (Botschaft des Bundes-
rats über die Verlängerung und Änderung des Bundesbeschlusses zu
Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vom 13. September 2000,
BBl 2000, 5653, 5668 f.). In der Botschaft über die Neue Regionalpolitik
(NRP) vom 16. November 2006 (BBl 2006, 231, 290) wird schliesslich zur
geltenden Bestimmung (Art. 19 NRPG) unmissverständlich ausgeführt,
dass der Entscheid des EVD über Einräumung und Ausmass der Steuer-
erleichterung dem Gesuchsteller per Verfügung mitgeteilt wird und das De-
partement die zuständige Veranlagungsbehörde des Kantons über die
Steuererleichterung informiert.
Somit bestehen keine Hinweise, dass der Gesetzgeber relevante verfah-
rensrechtliche Änderungen bezüglich Zuständigkeit und Verfügungskom-
petenz, über eine redaktionelle Anpassung hinaus, beabsichtigte.
1.5.3 Vielmehr setzt das Gesetz vor dem Hintergrund, dass die vom Bund
erhobene direkte Bundessteuer von den Kantonen veranlagt wird (Art. 128
Abs. 4 BV), ein zweigliedriges Verfahren für Steuererleichterungen auf
Bundesebene fest. Nachdem der Kanton über die Gewährung kantonaler
Steuererleichterungen befunden und das Gesuch mit seinen Entscheiden
und Anträgen an das SECO weitergeleitet hat, entscheidet auf einer ersten
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Seite 13
Stufe das Departement, nach Prüfung des SECO, mit formell zu eröffnen-
der Verfügung über die Einräumung und das Ausmass von Steuererleich-
terungen bei der direkten Bundessteuer. Dadurch wird dem Gesuchsteller
auch direkt der Rechtsschutz gemäss den Bestimmungen der Bundes-
rechtspflege ermöglicht. Ist über die Steuererleichterung und ihr Ausmass
(Umfang und Zeitdauer) für eine bestimmte Periode rechtskräftig entschie-
den („Grundsatz“), obliegt es im Rahmen der jährlichen Veranlagung der
dafür zuständigen Kantonsbehörde, die Steuererleichterung im zweiten
Schritt betragsmässig zu quantifizieren bzw. den konkreten Steuerbetrag
zu verfügen.
1.5.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Überschreitung der „Überwa-
chungskompetenz“ der Vorinstanz beanstandet, findet ihre Rüge im vor-
stehend dargestellten System ebenfalls keine Stütze. Aus der ihr gesetzlich
eingeräumten Kompetenz, für die direkte Bundessteuer Verfügungen über
Steuererleichterungen und deren Ausmass zu erlassen, ergibt sich auch
die Befugnis, nach den allgemeinen Grundsätzen Bedingungen und Aufla-
gen vorzusehen (explizit Art. 8 Verordnung 1996; Art. 9 Verordnung 2007;
allgemein HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 906 ff.; Urteil des BVGer
B-6003/2012 vom 18. Februar 2014 E. 1.4.3 m.H.), und entsprechend über
die Einhaltung der verfügten Bedingungen zu befinden. Der Eintritt der Be-
dingung entscheidet über die Fortführung - und somit das zeitliche Aus-
mass - der Steuererleichterungen, wofür die Bundesbehörden gleicher-
massen wie für deren ursprüngliche Einräumung zuständig sind.
Demnach ist entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht von Belang,
wenn Art. 9 der Verordnung 1996, anders als Art. 10 der Verordnung 2007,
noch nicht explizit vorsah, dass das SECO die Einhaltung der Bedingungen
von Steuererleichterungen überwache. Mithin konnte das EVD bereits un-
ter altem Recht, so in der Verfügung vom 21. Dezember 2007, Bedingun-
gen im Einklang mit der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung festsetzen.
Wie eingangs erwähnt, ist hinsichtlich der Zuständigkeit zum Erlass der
angefochtenen Feststellungsverfügung aber das neue Verfahrensrecht an-
wendbar, unter welchem auch die Beschwerdeführerin die Kompetenz des
Bundes zur Prüfung des Eintritts von Bedingungen nicht in Abrede stellt.
1.5.5 Demgemäss ist festzuhalten, dass der Bund (Departement) zum Ent-
scheid über Einräumung und Ausmass der Bundessteuererleichterungen
zuständig ist und eine entsprechende Verfügungskompetenz besitzt. Dabei
B-4992/2015
Seite 14
ist das Departement auch befugt, die Verfügung mit Bedingungen und Auf-
lagen zu verbinden und, wie in der angefochtenen Feststellungsverfügung,
über den Eintritt früher angeordneter Bedingungen zu befinden.
1.6 Somit erweist sich die Rüge, die angefochtene Verfügung sei von einer
unzuständigen Behörde erlassen und nichtig, als unbegründet.
Zum einen liegt damit ein der Beschwerde unterliegendes Anfechtungsob-
jekt vor. Zum andern ist das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, die
Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen (Ziff. 1), abzuwei-
sen. Ebenfalls ist mangels Zuständigkeit davon abzusehen, die Kantonale
Steuerverwaltung des Kantons X.______ zum Entscheid über die Verlän-
gerung der Steuererleichterung anzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 2).
1.7 Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen bieten keine Schwierigkei-
ten. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdefrist
(Art. 50 Abs. 1 VwVG) und die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvor-
schuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.8 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
In der Sache zu prüfen ist das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin,
die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie festzustellen, dass die Be-
dingung der mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 gewährten Steuerer-
leichterung für die zweite Periode (1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017)
erfüllt ist und diese bis am 31. Dezember 2017 fortbesteht.
2.1 Die Verfügung des EVD vom 21. Dezember 2007 hält fest, dass die
Steuererleichterung für die zweite Periode nur dann gewährt wird, „wenn
nach Ablauf der ersten fünf Jahre die A._______ AG mindestens 35 neue,
gut qualifizierte Arbeitsplätze (Vollzeitäquivalent) geschaffen hat“. Die Vo-
rinstanz begründet die verweigerte Steuererleichterung (zweite Periode)
damit, die Beschwerdeführerin habe, gemäss den vom Kanton X.______
im Rahmen des Jahresrapports 2012 gelieferten Informationen, per
31. Dezember 2012 beim Bestand von insgesamt 81 Arbeitsplätzen (VZA)
lediglich einen neuen Arbeitsplatz geschaffen. Die Beschwerdeführerin hält
dem entgegen, in den Jahren 2008 bis 2012 rund 60 Arbeitsplätze geschaf-
fen zu haben. Zwar habe sie davon nur 17.7 durch Arbeitsverträge formell
B-4992/2015
Seite 15
an sich gebunden, weitere 40.96 Arbeitsplätze jedoch durch Aufträge an
die ebenfalls in Q._______ ansässige U._______ AG, einer Gesellschaft
der gleichen Gruppe, übertragen und die Bedingung damit erfüllt.
Darüber, wie viele Arbeitsplätze durch Anstellung bei der Beschwerdefüh-
rerin neu entstanden sind, vertreten die Beschwerdeführerin (17.7 Arbeits-
plätze) und Vorinstanz (ein Arbeitsplatz) demnach zwar divergierende An-
sichten. Doch stimmen sie zumindest darin überein, dass die Beschwerde-
führerin die nötige Anzahl Arbeitsplätze nicht als Arbeitgeberin schuf. Un-
einigkeit besteht dagegen in der Frage, ob zur Einhaltung der Bedingung
nur die innerhalb der juristischen Einheit (Beschwerdeführerin) generier-
ten, oder auch diejenigen Arbeitsplätze am Standort Q._______ massge-
bend sind, welche bei der U._______ AG durch die geschäftliche Bezie-
hung zur Beschwerdeführerin entstanden sind. Dabei legen die Parteien
die Verfügung vom 21. Dezember 2007 unterschiedlich aus:
2.2 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, die Verfügung spreche gemäss
klarem Wortlaut einzig von der „A._______ AG“. Anrechenbar seien nur die
beim steuererleichterten Unternehmen, d.h. die von der Beschwerdeführe-
rin neu geschaffenen Arbeitsplätze. Der Wortlaut lasse keinen Raum für
ein abweichendes Verständnis. Davon sei auch die Beschwerdeführerin
selbst ausgegangen, sei doch der Jahresrapport 2012 nur bezogen auf das
eigene Unternehmen ausgefüllt und dem SECO eingereicht worden. Auf
eine Gruppenbetrachtung bzw. die Schaffung von Arbeitsplätzen durch die
U._______ AG könne somit nicht abgestellt werden.
2.3 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die enge Auslegung der
Vorinstanz, wonach nur die im direkten Arbeitsverhältnis zu ihr stehenden
Mitarbeiter zur Beurteilung der Bedingung relevant seien, lasse sich weder
mit dem Wortlaut der Verfügung noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes
rechtfertigen. Gemäss Verfügungswortlaut seien sämtliche Arbeitsplätze
zu berücksichtigen, welche die Beschwerdeführerin geschaffen habe. Dies
bedeute aber nicht, dass sie selbst mit den Arbeitnehmenden Arbeitsver-
träge abschliessen müsse. Vielmehr könnten Arbeitsplätze auch durch Er-
höhung der Nachfrage bzw. durch ein Projekt bei anderen Rechtspersön-
lichkeiten geschaffen werden. So habe die U._______ AG rund 80 % ihres
Umsatzes durch Leistungen an die Beschwerdeführerin erzielt und hätte,
ohne diesen Dienstleistungsbezug, in den Jahren 2008 bis 2012 keines-
falls die Zahl ihrer Arbeitnehmer von 5.70 (VZA) auf 56.90 (VZA) erhöhen
können, was einen Ausbau von 51.20 Stellen (VZA) bedeute. Entspre-
B-4992/2015
Seite 16
chend seien 80 % dieser Arbeitsplätze der Beschwerdeführerin zuzurech-
nen. Die U._______ AG sei nicht nur Zulieferantin und Partnerin der Be-
schwerdeführerin, es handle sich sogar um einen von ihr abgespaltenen
Betrieb, weshalb die bei der U._______ AG angestellten, jedoch für die
Beschwerdeführerin tätigen Arbeitnehmer einzubeziehen seien. Die Über-
tragung von Arbeitsplätzen auf die U._______ AG bzw. der Aufbau des On-
line-Werbevermarktungsgeschäfts im Rechtskleid dieser Gruppengesell-
schaft habe stattgefunden, um diesen Geschäftsbereich stärker an den
Standort Q._______ zu binden und somit die Arbeitsplätze am Standort zu
sichern bzw. deren Verlagerung ins Ausland durch die ausländische Haupt-
aktionärin (D._______ AG) zu verhindern. Als das Wachstumspotential des
Online-Werbeanzeigemarkts erkennbar geworden sei, habe sich die
C._______ Gruppe bewusst entschieden, die zu schaffenden Arbeitsplätze
nicht formell bei der Beschwerdeführerin anzusiedeln. Ausserdem habe sie
zum Zweck dieser Sicherung von Arbeitsplätzen steuerliche Nachteile in
Kauf genommen, weil sie mit den Arbeitsplätzen auch Margen in die (nicht
steuererleichterte) U._______ AG verlagert habe.
2.4 Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich gemäss Praxis in
erster Linie aus dem Dispositiv. Ist dieses unklar, unvollständig, zweideutig
oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben
werden. Dazu kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen
werden. Da die Verfügung mit dem Gesetz in Einklang stehen soll, muss
bei der Auslegung mitbeachtet werden, welche Lösung mit dem Gesetz
übereinstimmt. Insofern ist bei der Auslegung einer Verfügung nicht deren
Wortlaut, sondern ihr tatsächlicher, rechtlicher Bedeutungsgehalt massge-
blich (Urteil des BGer 1A.42/2006 vom 6. Juni 2006 E. 2.3 mit Hinweisen;
Urteil 8C_652/2016 vom 21. Februar 2017 E. 4.3; BGE 120 V 496 E. 1a).
Grenzen setzt dieser Auslegung der Vertrauensgrundsatz: Eine Verfügung
darf nur so interpretiert werden, wie sie der Empfänger aufgrund aller Um-
stände, die ihm im Zeitpunkt der Eröffnung bekannt waren oder hätten be-
kannt sein müssen, in guten Treuen verstehen durfte und musste (Urteil
des BGer 1A.42/2006 vom 6. Juni 2006, E. 2.3; BGE 115 II 415 E. 3a; 113
Ib 318 E. 3a). Gemäss Vertrauensgrundsatz fallen auch allfällige Vorver-
handlungen zwischen Gemeinwesen und Verfügungsadressat in Betracht
(PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N 73; BGE 96 I 282 E. 4).
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Seite 17
2.5 Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als die Verfügung vom
21. Dezember 2007 unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Wort-
laut der darin festgehaltenen Bedingung, im Unterschied zur vom Kanton
X.______ für die zweite Periode gewählten Formulierung („C._______
Gruppe“; vgl. B.a), explizit nur die Beschwerdeführerin („A._______ AG“)
im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze nennt.
2.5.1 Allerdings enthält die Verfügung vom 21. Dezember 2007 weder eine
ausdrückliche Klarstellung im Dispositiv noch Erwägungen dazu, ob die
Beschwerdeführerin die geforderten Arbeitsplätze nur im Unternehmen sel-
ber oder auch bei einem verbundenen Unternehmen am Unternehmens-
standort schaffen konnte. Anlass, darin eine Unklarheit zu erkennen, bietet
insbesondere der Blick auf die zu Grunde liegenden Rechtsgrundlagen:
Wie die Verfügung vom 21. Dezember 2007 (S. 1) explizit festhält, wurde
die Steuererleichterung gestützt auf das Bundesgesetz 1995 eingeräumt.
Gemäss dessen Art. 3 lit. a konnten Steuererleichterungen – leicht anders
formuliert als im späteren Recht (Art. 12 NRPG 2006 i.V.m. Art. 4 Abs. 2
der Verordnung 2007) – für innovative und wertschöpfungsintensive Vor-
haben industrieller und produktionsnaher Dienstleistungsbetriebe gewährt
werden, „wenn durch diese Vorhaben im Unternehmen selber oder bei Zu-
lieferanten und Partnern neue Arbeitsplätze geschaffen“ wurden.
2.5.2 Wenngleich also Steuererleichterungen subjektbezogen nur juris-
tisch selbstständigen Einheiten zugesprochen werden (vgl. auch BBl 2006,
231, 286), orientierte sich das aufgehobene Gesetz, hinsichtlich des objek-
tiven Erfordernisses der Schaffung von Arbeitsplätzen, am geförderten
Projekt im entsprechenden Gebiet („durch diese Vorhaben […] geschaf-
fen“). Es sah dabei ausdrücklich vor, dass die Stellen im Zuge des betroffe-
nen Vorhabens nicht nur durch Arbeitsverträge bei der steuererleichterten
Rechtseinheit selber, sondern auch bei dessen Zuliefer- oder Partnerun-
ternehmen entstehen konnten. Erst mit der heute geltenden Verordnung
2016 (Art. 6) wurde die Berücksichtigung der Arbeitsplätze bei Zulieferan-
ten und Partnern gestrichen (Erläuternder Bericht zur Änderung der Ver-
ordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der
Regionalpolitik, Juni 2016, S. 8).
2.5.3 Indem die gesetzliche Regelung die Unterstützung innovativer Vor-
haben ins Zentrum rückte, diente sie auch dem Sinn und Zweck des Ge-
setzes zu. Die darin vorgesehenen Massnahmen der wirtschaftlichen
Standortförderung bezwecken insbesondere, weniger strukturstarken Re-
B-4992/2015
Seite 18
gionen die Anpassung an sich verändernde Marktbedingungen zu erleich-
tern und die Voraussetzungen für eine räumlich ausgewogene Wirtschafts-
struktur zu stärken. Die Steuererleichterungen sollen die Beschäftigungs-
entwicklung in den betroffenen Regionen vorteilhaft beeinflussen. Insofern
ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass der Gesetzgeber die
langfristige Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen im entsprechen-
den Förderungsgebiet, weniger in bestimmten Rechtseinheiten, im Vorder-
grund sieht (vgl. Art. 1 Bundesgesetz 1995 / NRPG 2006; Botschaft über
Massnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstrukturen und der
Standortattraktivität der Schweiz vom 27. April 1994, BBl 1994 III 353,
354 ff.; ferner die nachfolgenden Botschaften in: BBl 2000, 5653, 5669,
5672; BBl 2006, 231, 269, 286).
2.5.4 Die Verfügung vom 21. Dezember 2007 enthält im Vergleich zum
breit formulierten Gesetz keine explizite Eingrenzung auf Arbeitsplätze im
Unternehmen selber, was nicht der Beschwerdeführerin anzulasten ist. Die
rechtliche Grundlage, auf welche sich die Verfügung ausdrücklich stützt,
spricht somit gegen eine formell-subjektfokussierte und enge Auslegung im
Sinne der Vorinstanz.
Hinzu kommt, dass unbestritten keine Vorverhandlungen betreffend Steu-
ererleichterung direkt zwischen Beschwerdeführerin und Bundesdeparte-
ment stattfanden. Die verfahrensrechtliche Besonderheit, wonach der Kan-
ton das Gesuch um Steuererleichterung mit seinen Entscheiden und An-
trägen an das SECO weiterleitet (E. 1.5), rechtfertigt im Lichte des Vertrau-
ensschutzes des Unternehmens, hohe Anforderungen an die Bundesbe-
hörde in der Klarheit der Verfügungsredaktion zu stellen, soweit sie, wie
vorliegend, vom Entscheid des Kantons einzig in einzelnen Wendungen
abweicht. Dies gilt umso mehr, als das EVD die Steuererleichterung ge-
mäss Verfügung vom 21. Dezember 2007 „nach Einsicht in den Unterstüt-
zungsantrag des Kantons vom 25. Oktober 2007“ gewährte, der Antrag je-
doch ausdrücklich im Sinne einer Schaffung von Arbeitsplätzen „am Unter-
nehmensstandort der C._______ AG in Q._______“ gestellt war (S. 2). Ein
Abweichen vom Antrag des Kantons hätte einschränkende Erläuterungen
zu den relevanten Arbeitsplätzen nahegelegt.
Auch die reale Veränderlichkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
rechtlichen Organisationsstrukturen über die Steuererleichterungsperiode
hinweg - gerade im vergleichsweise jungen Online-Werbeanzeigemarkt -
dient der breiteren Auslegungsvariante der Beschwerdeführerin zu.
B-4992/2015
Seite 19
2.6 Soweit die Vorinstanz ausführt, die Beschwerdeführerin sei selbst von
einer engen Interpretation ausgegangen, indem der von ihr mitunterzeich-
nete Jahresrapport 2012 nur die im Unternehmen selbst entstandene Ar-
beitsplätze angebe, so wiesen allerdings die Bemerkungen gemäss Bei-
lage zum Jahresrapport darauf hin, dass der Bereich der Online-Werbever-
marktung im Verlauf der Berichtsperiode an die Schwestergesellschaft
U._______ AG ausgelagert worden sei (Spin-off), und deren Umsatz sowie
die entsprechend bei ihr geschaffenen Stellen zu 80 % der Beschwerde-
führerin zuzuordnen seien (Vorakten, Register 6).
Das Verhalten der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung recht-
fertigt somit keine Auslegung zu ihren Ungunsten.
2.7 Demgemäss durfte die Beschwerdeführerin davon ausgehen und ist ihr
darin beizupflichten, dass die Bedingung der gewährten Steuererleichte-
rung (direkte Bundessteuer) für die zweite Periode (1. Januar 2013 bis zum
31. Dezember 2017), wie vom Gesetz vorgesehen, dann als erfüllt gelten
muss, wenn die Beschwerdeführerin am Standort Q.______, nach Ablauf
der ersten Periode, nachweislich 35 neue Arbeitsplätze, im Unternehmen
selbst oder durch von ihr übertragene Dienstleistungen bei der U.____ AG
als beauftragtem Partnerunternehmen derselben Gruppe, geschaffen hat.
3. Demnach ist weiter zu prüfen, ob die verfügte Bedingung der Steuerer-
leichterung für die zweite Periode im vorstehenden Sinn erfüllt ist.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die E._______
AG sei Ende 2008 zur Alleinaktionärin der U._______ AG geworden, wie
sich aus dem Aktienbuch (Beschwerde-Beilage 16) ergebe. Man habe be-
fürchtet, dass die ausländische (indirekte) Mehrheitsaktionärin
(D._______ AG) die nicht ortsgebundenen Tätigkeiten insbesondere in
Deutschland zu günstigeren Konditionen zentralisieren könnte. Die Be-
schwerdeführerin habe in der Folge wesentliche Aufgaben auf die (voll-
ständig unter Kontrolle der C._______ AG befindliche) U._______ AG
übertragen. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche – bisher selbst er-
brachte – Dienstleistungen im Bereich der Online-Werbevermarktung von
der U._______ AG bezogen. Aufgrund der steigenden Nachfrage der Be-
schwerdeführerin habe die U._______ AG diesen Bereich massiv ausge-
baut. Er habe die stärkste Entwicklung an Vollzeitstellen erfahren. Auch
seien einige Mitarbeiter von der Beschwerdeführerin auf die U._______ AG
übertragen worden. Der entsprechende Dienstleistungsbezug der Be-
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Seite 20
schwerdeführerin habe in den Jahren 2008 – 2012 rund 80 % des jährli-
chen Umsatzes der U._______ AG generiert. Beide Gesellschaften hätten
ihre Geschäftstätigkeit im neu erstellten Bürogebäude ohne räumliche
Trennung der Mitarbeiter im Sinne einer faktischen Einheit ausgeübt. 2014
habe die D._______ AG ihre indirekten Beteiligungen an der Beschwerde-
führerin an die L._______ AG verkauft, wodurch diese vollständig zurück
in die Schweiz geholt und die Gefahr eines Abzugs der Arbeitsplätze ge-
bannt worden seien. Inzwischen sei auch die Vermarktung der Online-Wer-
bung gegenüber Werbeagenturen und Grosskunden von der U._______
AG auf die Beschwerdeführerin übertragen worden. Erstere sei seither nur
noch in der Beratung und dem Verkauf von Online-Werbung an kleine und
mittlere Unternehmen tätig.
3.2 Die Vorinstanz hat sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in
ihren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht zu diesen Ausführungen
der Beschwerdeführerin geäussert.
3.3 Die Prozessparteien trifft, auch unter Geltung des Untersuchungs-
grundsatzes, eine Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG). Sie wirkt sich insbe-
sondere in Verfahren aus, welche im eigenen Interesse einer Partei einge-
leitet werden und - wie hier betreffend neue Arbeitsplätze - Tatsachen be-
handeln, die eine Partei besser kennt als die Behörde bzw. welche sich
ohne ihre Mitwirkung nicht mit vernünftigem Aufwand erheben liessen
(vgl. Urteil des BGer 2A.343/2005 vom 10. November 2005 E. 4.2; Urteil
des BVGer B-8099/2015 vom 31. Mai 2016 E. 5.3.1). Es obliegt entspre-
chend dem steuererleichterten Unternehmen, die Grundlagen für den
Nachweis beizubringen, dass und weshalb es die erforderliche Anzahl
neuer Arbeitsplätze bei seinen Zulieferanten oder Partnern bewirkt hat.
3.4 Die Beschwerdeführerin vermag zwar nicht durch Belege zu untermau-
ern, dass die mögliche Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland, wie
vorgebracht, das Motiv für die Übertragung von Dienstleistungen auf die
U._______ AG war. Dieser Nachweis ist indessen auch nicht erforderlich.
Entscheidend ist, ob nach Ablauf der ersten fünf Jahre (31. Dezember
2012) am Standort in Q._______ die erforderliche Anzahl neuer Arbeits-
plätze bei der U._______ AG durch die von der Beschwerdeführerin bezo-
genen Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Werbevermarktung
von Online-Marktplätzen, entstanden ist.
B-4992/2015
Seite 21
Diese Frage wurde von der Vorinstanz noch nicht geprüft und lässt sich
anhand der Akten auch nicht schlüssig beantworten. Zwar bestehen glaub-
hafte Indizien dafür, dass, wie von der WFX (Kanton X.______) im Schrei-
ben vom 21. August 2014 an das SECO festgestellt (Beschwerde-Bei-
lage 30a), während der ersten Periode der Steuererleichterung Geschäfts-
bereiche aus der Beschwerdeführerin herausgelöst und in die U._______
AG am neuen Unternehmensstandort in Q._______ integriert wurden. Ver-
tragliche Grundlagen oder andere Beweismittel hinsichtlich des Dienstleis-
tungsbezugs gegen Entgelt sind aus den Akten indes nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin hat weiter eine detaillierte Tabelle mit namentlicher
Auflistung sämtlicher Angestellten der U._______ AG für die Jahre 2008
bis 2012 eingereicht (Beschwerde-Beilage 17b) mit dem Hinweis, dass die
Anzahl Arbeitsplätze (VZA) von 15.50 (Ende 2008) auf 56.90 (Ende 2012)
angewachsen sei. Ebenfalls bringt sie eine von ihr erstellte Darstellung des
Umsatzes der U._______ AG (Jahre 2008 und 2012) bei, wonach der von
der Beschwerdeführerin bewirkte Umsatz-Anteil von Fr. 1'822'464.00
(92.1 %) im Jahr 2008 auf Fr. 6'438'693.00 (82 %) im Jahr 2012 gestiegen
sei (Beschwerde-Beilage 18). Allerdings fehlt es an Belegen, anhand wel-
cher das Bundesverwaltungsgericht die Aufstellungen und Daten der Be-
schwerdeführerin verlässlich überprüfen könnte. Die der Beschwerdefüh-
rerin zuzuordnenden Umsatzwerte lassen sich insbesondere auch nicht
anhand der Erfolgsrechnung in den Vorakten (Register 11) verifizieren.
3.5 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich re-
formatorisch ausgestaltet, d.h. das Gericht entscheidet in der Regel in der
Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung ist
namentlich angebracht, wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid aufgrund
der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung Fragen nicht geprüft hat,
die besondere Sachkenntnis bedingen oder bei deren Beurteilung sie ei-
nen Ermessensspielraum gehabt hätte (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, N. 15 ff. zu
Art. 61 VwVG).
Entsprechend rechtfertigt sich eine Rückweisung auch im vorliegenden
Fall, nachdem die im Bereich der wirtschaftlichen Standortförderung fach-
kundige Vorinstanz, zufolge ihrer engen Verfügungsauslegung, die neuen
Arbeitsplätze bei der U._______ AG nicht in ihre Beurteilung einbezog und
sich dazu auch nicht hat vernehmen lassen.
B-4992/2015
Seite 22
4.
Im Ergebnis ist die Beschwerde demgemäss – im Subeventualantrag
(Ziff. 5) - teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuhe-
ben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob die Be-
schwerdeführerin nach Ablauf der ersten fünf Jahre der Steuererleichte-
rung (31. Dezember 2012) – unter Einbezug der Arbeitsplätze, die am
Standort in Q._______ bei der U._______ AG durch die von der Beschwer-
deführerin übertragenen bzw. bezogenen Dienstleistungen (insbesondere
im Bereich der Online-Werbevermarktung) neu entstanden sind – mindes-
tens 35 neue, gut qualifizierte Arbeitsplätze (VZA) geschaffen habe, und
damit die Vorinstanz anschliessend erneut darüber entscheide, ob die mit
Verfügung des EVD vom 21. Dezember 2007 angeordnete Bedingung der
Steuererleichterung bei der direkten Bundessteuer für die zweite Periode
(1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017) eingehalten sei oder nicht.
5.
Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung zu befinden.
5.1 Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Umfang und der Schwierig-
keit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage
der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Streitigkeiten mit Vermö-
gensinteresse beträgt die Gebühr gemäss Art. 4 VGKE zwischen
Fr. 7'000.– und Fr. 40'000.–, sofern ein Streitwert von 1 – 5 Mio. Fr. besteht.
Mit Blick auf den beträchtlichen Streitwert von rund Fr. […] und den Verfah-
rensaufwand rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtsgebühr auf
Fr. 25'000.– festzulegen.
5.2 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterlie-
gens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. VGKE). Keine Verfahrens-
kosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Mit ihrem Hauptbegehren, die angefochtene Feststellungsverfügung als
nichtig zu erklären, dringt die Beschwerdeführerin zwar ebenso wenig
durch wie mit dem Eventualbegehren, unter Aufhebung der Verfügung fest-
zustellen, dass die Bedingung für die Fortführung der gewährten Steuerer-
leichterung erfüllt sei. Sie obsiegt aber im Umfang ihres Subeventualan-
trags, indem die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an
B-4992/2015
Seite 23
die Vorinstanz zur weiteren Prüfung zurückgewiesen wird. Insofern er-
scheint das Verfahren, was die materielle Frage der Steuererleichterung
(zweite Periode) betrifft, als offen. Entsprechend ist die Beschwerdeführe-
rin zu zwei Fünfteln als obsiegend zu betrachten, womit sie im entspre-
chend reduzierten Umfang Verfahrenskosten von Fr. 15'000.– zu tragen
hat. Diese werden, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils,
dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 25'000.– entnommen,
während der Rest von Fr. 10'000.– der Beschwerdeführerin aus der Ge-
richtskasse zurückzuerstatten ist. Der verbleibende Teil der Verfahrenskos-
ten von Fr. 10'000.– geht zu Lasten des Staates (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.3 Als teilweise obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch
auf eine gekürzte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft auferlegt, in deren
Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie, wie vorliegend, nicht einer
unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Gemäss den vorstehenden Ausführungen unterliegt die Beschwerdeführe-
rin zu drei Fünfteln, weshalb die ihr zustehende Parteientschädigung im
entsprechenden Umfang zu kürzen ist.
5.3.1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all-
fällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 ff. VGKE). Das An-
waltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters be-
messen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.– und
höchstens Fr. 400.– (Art. 10 VGKE). Die Partei, die Anspruch auf Partei-
entschädigung erhebt, hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte
Kostennote einzureichen, wobei das Gericht die Parteientschädigung auf
Basis der beigebrachten Kostennote festsetzt (Art. 14 VGKE).
5.3.2 Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 9. Februar 2016 eine
Kostennote vorgelegt und macht Kosten von insgesamt Fr. 39'889.80 gel-
tend, wovon Fr. 31'472.75 (Fr. 29'141.45 zuzüglich 8 % MWST) für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und Fr. 8'417.05 für dasje-
nige vor der Vorinstanz.
5.3.3 Was das erstinstanzliche Verfahren betrifft, darf allerdings auch einer
(teilweise) obsiegenden Partei – mangels Gesetzesgrundlage im VwVG –
keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 132 II 47 E. 5; Ur-
teil des BVGer B-3223/2013 vom 12. März 2014 E. 7.2; MARANTELLI/
HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, Art. 6 N. 45).
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5.3.4 Hinsichtlich des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht liegen die
gemäss Kostennote geltend gemachten Stundenansätze (Fr. 330.– für Mit-
arbeiter; Fr. 380.– für Partner) im gemäss Art. 10 VGKE zugelassenen Rah-
men. Bezüglich des geltend gemachten Arbeitsaufwands (Mitarbeiter- und
Partnerstunden von 57.8 h bzw. 23.9 h) geht aus der Kostennote allerdings
nicht im Detail hervor, wie sich der Aufwand auf die einzelnen, darin aufge-
führten Arbeiten verteilt. An den Detaillierungsgrad der Kostennote sind je-
doch gewisse Anforderungen zu stellen, damit überprüft werden kann, ob
der geltend gemachte Aufwand vollumfänglich notwendig und damit ent-
schädigungsberechtigt ist. Daher soll aus der Kostennote nicht nur ersicht-
lich sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit
zu welchem Ansatz aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend
gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt (Urteile des BVGer
B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 7, B-4830/2011 vom 26. Juni 2013
E. 9.2.3; vgl. BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 64 VwVG N 18
S. 825).
Die vorliegend erstellte Kostennote ist nicht in diesem Sinne detailliert,
weshalb die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Aller-
dings erscheint der gemäss Kostennote aufgeführte Zeitaufwand ange-
sichts der Komplexität der Streitsache und des erheblichen Vermögensin-
teresses der Beschwerdeführerin als insgesamt gerechtfertigt und das An-
waltshonorar als angemessen.
Indessen ist die Beschwerdeführerin, wenngleich sie selbst im Register der
mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerver-
waltung nicht als solche eingetragen ist, gemäss Register Mitglied der
Mehrwertsteuergruppe L._______ AG. Entsprechend ist die Beschwerde-
führerin wie eine vorsteuerabzugsberechtigte Partei zu behandeln bzw. ist
davon auszugehen, dass sie bei Überwälzung der Mehrwertsteuer wirt-
schaftlich nicht belastet bleibt, weshalb die Parteientschädigung keinen
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE umfasst
(vgl. Urteil des BGer 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3).
5.3.5 Demnach ist der Beschwerdeführerin, entsprechend ihrem Obsiegen
zu etwa zwei Fünfteln, eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 11'656.60 zu Lasten der Vorinstanz zuzuerkennen.
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6.
Nach Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht nicht zulässig gegen Entscheide bezüglich Subven-
tionen, auf die kein Anspruch besteht. Ob das vorliegende Urteil allenfalls
vor Bundesgericht angefochten werden kann, hängt somit insbesondere
davon ab, ob die zur Debatte stehende Steuererleichterung (Finanzhilfe)
als Anspruchs- oder Ermessenssubvention eingestuft wird. Vorliegend sind
die Bestimmungen betreffend Steuererleichterungen des Bundesgesetzes
1995 (Art. 1, Art. 3, Art. 6 Abs. 1) als "Kann-Vorschriften" formuliert, was
grundsätzlich auf eine Ermessenssubvention hindeutet. Andererseits
wurde der Beschwerdeführerin die Steuererleichterung mit Verfügung vom
21. Dezember 2017 verbindlich gewährt und sie für die zweite Periode ein-
zig von der Erfüllung der streitbetroffenen Bedingung abhängig gemacht.
Letztlich kann diese Frage vorliegend offen gelassen werden, da ihre Be-
antwortung nicht im Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts
liegt. Vielmehr wird das Bundesgericht gegebenenfalls selbst über die Zu-
lässigkeit einer allfälligen Beschwerde entscheiden. Diese Überlegungen
führen zur offen formulierten Rechtsmittelbelehrung, wie sie dem Ent-
scheiddispositiv angefügt ist.
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Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Subeventualantrag (Ziff. 5) gutgeheissen. Die
Feststellungsverfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2015 wird aufgehoben
und zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten im Umfang von
Fr. 15'000.– auferlegt und, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils, dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 25'000.– ent-
nommen. Der Restbetrag von Fr. 10'000.– wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichts-
kasse auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine ermässigte
Parteientschädigung von Fr. 11'656.60 zugesprochen. Dieser Betrag ist der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtkraft des vorliegenden Urteils
zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Thomas Ritter
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Seite 27
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit er nicht
unter die Ausnahme von Art. 83 Bst. k BGG fällt. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. September 2017