B u n d e s v e r wa l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a dm i n i s t r a t i f f é dé r a l
T r i b u n a l e am m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a dm i n i s t r a t i v f e de r a l
Abteilung II
B-4993/2012
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Pietro Angeli-Busi und Pascal Richard,
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.
Parteien
Kanton X._______,
handelnd durch die Volkswirtschafts- und
Gesundheitsdirektion des Kantons X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung,
Vorinstanz.
Gegenstand
Jahresrechnung und Vollzugskostenjahresrechnung 2011.
B-4993/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. August 2012 genehmigte die Vorinstanz die Jah-
resrechnung und die Vollzugskostenjahresrechnung 2011 des Beschwer-
deführers vorbehältlich nicht anrechenbarer Vollzugskosten in der Höhe
von Fr. 23'288.70 für "Kosten für personalpolitische Massnahmen" wegen
Überschreitung des Plafonds auf dem Konto für Betriebskosten.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. September
2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ih-
ren Entscheid im Sinne ihres Zusicherungsentscheids vom 22. Dezember
2010 zu modifizieren. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Einbau-
küche im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A._______ seien
als Investitionskosten anzuerkennen und auf dem entsprechenden Konto
"Anschaffungen Mobiliar inventarisiert" zu verbuchen. Die nicht anre-
chenbaren Kosten seien auf Fr. 624.55 zu reduzieren und die Plafond-
Überschreitung auf dem Konto "Kosten für personalpolitische Massnah-
men" entsprechend anzupassen. Zur Begründung bringt der Beschwerde-
führer vor, im Budget für das Jahr 2011 seien für den Ersatz der Einbau-
küche Fr. 15'000.– als Investitionskosten unter dem Titel T2 "Mobiliar"
budgetiert gewesen. Mit Zusicherungsentscheid vom 22. Dezember 2010
habe die Vorinstanz die mittels Voranschlags beantragte Entschädigung
vollumfänglich gutgeheissen. Die Plafond-Überschreitung in der Höhe
von Fr. 23'288.70 auf dem Betriebskostenkonto "Kosten für personalpoli-
tische Massnahmen" sei buchhalterisch nur deshalb entstanden, weil die
Vorinstanz den Kauf der Einbauküche – entgegen ihrer Zusicherung –
nicht als einmalige Investitionskosten für eine Mobiliaranschaffung akzep-
tiert, sondern als personalpolitische Massnahme verbucht habe. Die Ab-
kehr der Vorinstanz von ihrer Zusicherung widerspreche Treu und Glau-
ben und stelle Sinn und Zweck einer Budgetierung und die Planungssi-
cherheit des Kantons in Frage. In den X._______ RAV seien seit dem
Jahr 1995 Küchen refinanziert worden, wie beispielsweise die Übernah-
me einer bestehenden Küche vom Vormieter im Jahr 2005 im ehemaligen
RAV Z._______. Es widerspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit,
wenn Kosten einerseits über Jahre hinweg ohne Vorbehalt akzeptiert und
andererseits artgleiche Kosten als nicht genehmigungsfähige Vollzugs-
kosten eingestuft würden. Unter Kosten für personalpolitische Massnah-
men seien Ausgaben für Personalanlässe zu verstehen, aber keinesfalls
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die Bereitstellung einer notwendigen, jedoch keinesfalls luxuriösen Basis-
infrastruktur am Arbeitsplatz. Eine Einbauküche sei i.S. einer teleologi-
schen Auslegung zumindest unter den Begriff "Sondermobiliar" i.S. der
Weisungen zu subsumieren.
C.
Mit Vernehmlassung vom 19. November 2012 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie bringt vor, die Ge-
nehmigung des Voranschlags gebe keinen Rechtsanspruch auf die An-
rechnung von Kosten. Mittels Zusicherungsentscheids werde der Kosten-
rahmen für ein bestimmtes Budgetjahr nur generell zugesichert. Entspre-
chend werde darin darauf hingewiesen, dass bei der Behandlung des
Auszahlungsgesuchs nur die effektiven Aufwendungen entschädigt wür-
den. Die Tatsache, dass im genehmigten Voranschlag Fr. 15'000.– für
den Ersatz der Einbauküche im RAV A._______ eingestellt gewesen sei-
en, bedeute nicht, dass diese Kosten auch tatsächlich anrechenbar seien.
Der Beschwerdeführer gehe beim Zusicherungsentscheid wider besseres
Wissen von einer abschliessend verbindlichen und unveränderbaren Si-
tuation aus. Zudem mache er zu Recht nicht geltend, dass er um eine
Bewilligung der Ersatzbeschaffung dieser Einbauküche ersucht habe.
Weder der Hinweis auf die seit dem Jahr 1995 teilweise mitfinanzierten
Küchen noch derjenige auf die Übernahme der Kosten im ehemaligen
RAV Z._______ im Jahr 2005 rechtfertigten eine Abweichung vom mate-
riellen Recht. Die buchhalterische Behandlung der Kosten für die Einbau-
küche als Betriebs- oder Investitionskosten spiele in quantitativer Hinsicht
keine Rolle. Vollzugskosten seien nicht anrechenbar, wenn sie nur mittel-
bar im Zusammenhang mit der Vollzugsaufgabenerfüllung des AVIG
stünden und nicht als normaler- und üblicherweise anfallender Aufwand
qualifiziert werden könnten. Zulasten des ALV-Fonds dürften keine Ein-
bauküchen als Basisinfrastruktur am Arbeitsplatz finanziert werden. Die
Personalverpflegung dürfe den ALV-Fonds finanziell grundsätzlich nicht
belasten. Es sei nicht Sache des Fonds, für 20 Mitarbeiter eine Kochge-
legenheit, unter anderem bestehend aus Glaskeramik-Kochfeld, Dampf-
abzugshaube, Compact Mikrowelle inkl. Grill, Kühlschrank und Geschirr-
spüler, zur Verfügung zu stellen. Daran ändere auch nichts, dass in frühe-
ren Jahren derartige Investitionen nicht beanstandet worden seien. Die
Kosten für die Einbauküche seien auf das Konto "Kosten für personalpoli-
tische Massnahmen" umgeteilt worden, weil sie bei Einhaltung des Pla-
fond-Betrags von Fr. 100.– pro Vollzeitstelle und Jahr, welcher der Amts-
leitung auf diesem Konto in Eigenkompetenz zur Verfügung stehe, grund-
sätzlich hätten finanziert werden können. Im Fall des Beschwerdeführers
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resultiere aus der Umteilung der Kosten jedoch eine Überschreitung des
Plafond-Betrags in der Höhe von Fr. 23'288.70, womit dieser Betrag als
nicht anrechenbar gelte.
D.
Mit Replik vom 12. Dezember 2012 führt der Beschwerdeführer aus, es
sei nicht schlüssig, wenn die Vorinstanz die Anrechenbarkeit der Kosten
für die Einbauküche grundsätzlich in Abrede stelle, andererseits jedoch
erkläre, diese Kosten könnten grundsätzlich über das Konto "Kosten für
personalpolitische Massnahmen" abgerechnet werden. Hiermit räume die
Vorinstanz ein, dass die Bereitstellung einer Basisinfrastruktur für die Mit-
arbeiter in Form von zweckmässigen Immobilien und die Bereitstellung
einer Gelegenheit zur Gästebewirtung in einem RAV durchaus zur Aufga-
benerfüllung der Kantone und insbesondere zum Betrieb eines RAVs ge-
hörten. Nichtsdestoweniger seien die Anschaffungskosten für die Einbau-
küche nicht als Betriebs-, sondern als Investitionskosten für "Mobiliar" zu
verbuchen. Dem RAV-Kreisschreiben Nr. 2 des Bundesamts für Industrie,
Gewerbe und Arbeit (BIGA) vom 23. November 1995 sei zu entnehmen,
dass unter Investitionskosten pro Arbeitsplatz auch die Ausstattung für ei-
ne Cafeteria zu subsumieren und anrechenbar sei. Werde die Einrichtung
einer Cafeteria als refinanzierbare Investition qualifiziert, so müsse dies
umso mehr für den Ersatz einer Einbauküche gelten, die lediglich aus ei-
nem Kochteil ohne erweiterte Sitzmöglichkeiten bestehe. Dieses Kreis-
schreiben datiere aus der Gründungszeit der RAV und sei, soweit ersicht-
lich, weder modifiziert noch aufgehoben worden. Es bilde deshalb Grund-
lage für die Budgetierung der Kantone, die über ein Mindestmass an Pla-
nungssicherheit verfügen und sich auf Kreisschreiben und Weisungen der
Aufsichtsbehörde verlassen können müssten. Die Vorinstanz habe zu
keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass eine Einbauküche nicht als
für den Vollzug relevante Aufwendung betrachtet werden könne. Mit Blick
auf die frühere Refinanzierung von Einbauküchen und den Umstand,
dass der Vorinstanz aufgrund von Inventarisierungen, Revisionen und
Augenscheinen das Vorhandensein von Einbauküchen in X._______ RAV
bekannt sei, habe der Kanton angesichts der expliziten Kostengutsprache
im Budgetierungsprozess davon ausgehen dürfen, dass die Kosten für
die Einbauküche als Investitionskosten rückvergütet würden.
E.
Mit Duplik vom 23. Januar 2013 beantragt die Vorinstanz weiterhin die
Abweisung der Beschwerde. Sie erklärt, das Konto "Kosten für personal-
politische Massnahmen" erlaube es der Amtsleitung in Eigenkompetenz
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und im Rahmen des Plafonds, Kosten, die über die ordentlichen Betriebs-
oder Investitionskosten nicht finanziert werden könnten, teilweise abzu-
fangen. Erst bei Überschreitung des Kontoplafonds gelte der überschies-
sende Betrag als nicht anrechenbar. Aus dieser Möglichkeit lasse sich je-
doch keine grundsätzliche Anrechenbarkeit von Kosten ableiten. Das
Kreisschreiben vom 23. November 1995 sei entgegen der Annahme des
Beschwerdeführers bereits am 13. November 1998 durch die Weisungen
2/98 "Voranschlag Verwaltungskostenentschädigung 1999 der Regiona-
len Arbeitsvermittlungszentren RAV" ersetzt worden. Es sei nicht ent-
scheidend, ob sich der Beschwerdeführer wider besseres Wissen oder
irrtümlich auf dieses längst nicht mehr gültige Kreisschreiben berufe. Eine
Verletzung von Treu und Glauben liege nicht vor, da der Beschwerdefüh-
rer wisse, dass die Weisungen betreffend Verwaltungskosten seit Jahren
regelmässig anpasst und jeweils neu aufgelegt würden. Schliesslich sei
das vom Beschwerdeführer geforderte Mindestmass an Planungssicher-
heit durch die einschlägigen Rechtsgrundlagen gewährleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Darunter fällt die vorliegend angefochtene, von ei-
ner Vorinstanz i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG erlassene, Verfügung, womit das
Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Streitsache zuständig ist
(Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982
[AVIG, SR 837.0]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er handelt durch die Volkswirt-
schafts- und Gesundheitsdirektion und wird durch den Direktionsvorste-
her rechtsgenüglich vertreten (§ 3 Abs. 2 Bst. f des Verwaltungsorganisa-
tionsgesetzes vom 6. Juni 1983 [GS 28.436]). Er ist somit zur Beschwer-
deführung legitimiert.
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Seite 6
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
1.4 Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht
davon ausgegangen ist, dass die Kosten für die Ersatzbeschaffung der
Einbauküche im RAV A._______ in der Vollzugskostenjahresrechnung
2011 nicht anrechenbar im Sinne der Gesetzgebung seien.
Da es um die Genehmigung der Vollzugskostenjahresrechnung für das
Jahr 2011 geht, ist zunächst zu klären, welches Recht anwendbar ist. Das
AVIG beantwortet diese Frage nicht.
2.1 Für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen
gilt das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1; Art. 2
Abs. 1). Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb
der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Emp-
fänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 1
SuG); Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bun-
desverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten,
die sich entweder aus der Erfüllung bundesrechtlich vorgeschriebener
Aufgaben oder öffentlich-rechtlicher Aufgaben ergeben, die dem Empfän-
ger vom Bund übertragen worden sind (Art. 3 Abs. 2 SuG).
Bei der Entschädigung, die der Ausgleichsfonds den Kantonen für die an-
rechenbaren Kosten leistet, die diesen im Zusammenhang mit den Voll-
zugsaufgaben nach dem AVIG entstehen, handelt es sich um Abgeltun-
gen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 SuG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
7952/2007 vom 5. Februar 2008 E. 2.3.4).
2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG ist das dritte Kapitel des SuG (Allgemeine
Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen, Art. 11 - 40) anwendbar,
soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbe-
schlüsse nichts Abweichendes vorschreiben. Dies ist vorliegend nicht der
Fall.
Nach Art. 36 SuG werden Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen
nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beur-
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teilt, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird (Bst. a),
und nach dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn
die Leistung nachher zugesprochen wird (Bst. b).
Da es vorliegend um eine Abgeltung für das Jahr 2011 geht, deren Leis-
tung nach Beginn der Aufgabenerfüllung zugesprochen wurde, finden die
damals geltenden Rechtsnormen Anwendung. Deshalb werden im Fol-
genden die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom
25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0), der Arbeitslosenversicherungsverord-
nung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02) sowie der AVIG-
Vollzugskostenentschädigungsverordnung vom 29. Juni 2001
(SR 837.023.3) jeweils in der bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Fas-
sung zitiert.
3.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG finden die Bestimmungen des Bundesgeset-
zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) auf die obligatorische Arbeitslosen-
versicherung und die Insolvenzentschädigung Anwendung, soweit das
AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Vorliegend
ist das ATSG jedoch nicht anwendbar, da sein Anwendungsbereich das
Verhältnis zwischen Bund und Kantonen beim Vollzug des AVIG nicht be-
schlägt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5147/2012 vom
10. Mai 2013 E. 1.2, m.w.H.).
Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. c AVIG sind mit der Durchführung der Ar-
beitslosenversicherung die von den Kantonen bezeichneten kantonalen
Durchführungsorgane beauftragt. Als solche gelten die kantonale Amts-
stelle, die RAV sowie die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen
(LAM-Stelle).
Die Ausgleichstelle der Arbeitslosenversicherung, die von der Vorinstanz
geführt wird (Art. 83 Abs. 3 AVIG), ist die zentrale Instanz bei der Durch-
führung der Arbeitslosenversicherung. Sie entscheidet namentlich über
die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen
Amtsstelle, der RAV und der LAM-Stellen (Art. 83 Abs. 1 Bst. m AVIG).
Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten,
die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben sowie aus dem Betrieb der RAV und der LAM-
Stellen entstehen (Art. 92 Abs. 7 Satz 1 AVIG).
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Seite 8
4.
In formeller Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer auf den Vertrau-
ensschutz.
4.1 Als Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet das Gebot von Treu
und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), dass Pri-
vate Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördli-
che Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründen-
des Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 626 ff.). Er gilt nicht nur im Verhältnis
zwischen Behörden und Privatpersonen, sondern auch zwischen zwei
Behörden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3109/2011 vom
20. September 2012 E. 5.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 622
und 659, m.w.H.).
Der Vertrauensschutz bewirkt, dass eine unrichtige Auskunft oder Zusi-
cherung einer Behörde unter Umständen eine vom materiellen Recht ab-
weichende Behandlung des Betroffenen gebietet. Der Vertrauensschutz
bedarf zunächst eines Anknüpfungspunkts in Form einer Vertrauens-
grundlage. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu ver-
stehen, welches bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen
auslöst. Dabei kommt es nicht auf die Rechtsnatur eines staatlichen Akts,
sondern nur auf dessen Bestimmtheitsgrad an, der so gross sein muss,
dass der Private daraus die für seine Dispositionen massgebenden In-
formationen entnehmen kann. Als Vertrauensgrundlage kommen u.a. Ver-
fügungen, Rechtsetzungsakte, Raumpläne sowie die Verwaltungs- oder
Gerichtspraxis in Frage. Auf den Vertrauensschutz kann sich nur berufen,
wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und deren allfällige Feh-
lerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen. Zudem
kann sich auf den Vertrauensschutz nur berufen, wer gestützt auf sein
Vertrauen eine nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machende Dis-
position getätigt hat. Schliesslich muss das private Interesse am Vertrau-
ensschutz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der richtigen Rechts-
anwendung überwiegen (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1, BGE 129 I 161
E. 4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 631 ff.).
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist eng mit dem Grundsatz der
Rechtssicherheit verwandt. Beide verlangen den Schutz der Privaten, die
auf eine bestimmte Rechtslage vertraut haben. Vertrauensschutz im Sin-
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Seite 9
ne der Rechtssicherheit und Vertrauensschutz im Sinne des Grundsatzes
von Treu und Glauben sind jedoch nicht identisch. Während der Grund-
satz von Treu und Glauben das individuelle Vertrauen der Privaten
schützt, das diese in einem konkreten Fall aus ganz bestimmten Gründen
in ein Verhalten der Behörden haben, dient die Rechtssicherheit dazu, die
Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Beständigkeit des Rechts zu ge-
währleisten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 628, m.w.H.).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Budget für das Jahr 2011
seien für den Ersatz der Einbauküche Fr. 15'000.– als Investitionskosten
unter dem Titel T2 "Mobiliar" budgetiert gewesen und von der Vorinstanz
mittels Visierung der elektronischen Dateneingaben genehmigt worden.
Die Vorinstanz habe das Budget ohne Einwand akzeptiert und mit Zusi-
cherungsentscheid vom 22. Dezember 2010 gutgeheissen. Dieser positi-
ve Entscheid betreffend die vollständige Refinanzierung der beantragten
Investitionskosten beinhalte den für den Ersatz der Einbauküche im RAV
A._______ veranschlagten Posten. Die Abkehr der Vorinstanz vom Zusi-
cherungsentscheid widerspreche Treu und Glauben und stelle Sinn und
Zweck einer Budgetierung und die Planungssicherheit des Kantons beim
Vollzug der Arbeitslosengesetzgebung in Frage.
4.2.1 Gemäss Art. 122a AVIV reicht der Kanton der Ausgleichsstelle über
die voraussichtlichen Aufwendungen der RAV, der LAM-Stelle und der
kantonalen Amtsstelle ein einziges Budget ein. Die Ausgleichsstelle ihrer-
seits bestimmt den Einreichungszeitpunkt und die Form des Budgets
(Art. 122a Abs. 4 AVIV) und erlässt gemäss Art. 122a Abs. 5 AVIV nach
der Prüfung des Budgets eine Verfügung dem Grundsatz nach (Zusiche-
rungsentscheid). Bis spätestens Ende Januar reicht der Kanton der Aus-
gleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen
Kosten des Vorjahres ein (Art. 122a Abs. 7 AVIV). Gemäss Art. 122a
Abs. 8 AVIV prüft die Ausgleichsstelle die Abrechnung nach den Vorgaben
der AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung.
4.2.2 Mit Bezug auf den "Zusicherungsentscheid der Vollzugskostenent-
schädigung (VKE) für das Budgetjahr 2011" vom 22. Dezember 2010 ist
der Vorinstanz zunächst darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer
darin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei diesem
Entscheid lediglich um eine "generelle Zusicherung des Kostenrahmens"
handle, und dass nur die "effektiven Aufwendungen für die angefallenen,
anrechenbaren Betriebs- bzw. Investitionskosten" entschädigt würden.
Dieser Hinweis entspricht Art. 122a Abs. 5 AVIV, wonach die Ausgleichs-
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Seite 10
stelle nach der Prüfung des Budgets lediglich "eine Verfügung dem
Grundsatz nach (Zusicherungsentscheid)" erlässt. Zudem wird auch in
den vorliegend anwendbaren "Kontierungsrichtlinien Kantone
(RAV/LAM/KAST) Finanzweisung 01/2011" (nachfolgend: Kontierungs-
richtlinie 01/2011) auf S. 2 und im "Voranschlag Vollzugskostenentschä-
digung Kantone (RAV/LAM/KAST) Finanzweisung 01/2009" (nachfolgend:
Finanzweisung 01/2009) auf S. 5 festgehalten, dass die Genehmigung
des Voranschlags grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Anrechen-
barkeit der darin enthaltenen Kosten gibt. Damit bedeutet die Tatsache,
dass der von der Vorinstanz genehmigte Voranschlag einen Budgetpos-
ten für den Ersatz der Einbauküche im RAV A._______ enthielt, nicht,
dass diese Kosten auch "anrechenbar" im Sinne des Gesetzes sind. Die
Frage der Anrechenbarkeit dieser Kosten war erst Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung betreffend die Anerkennung der Jahresrechnung
und Vollzugskostenjahresrechnung 2011.
Auf Grund des Gesagten kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt wer-
den, wenn er geltend macht, dass die Vorinstanz mit dem Zusicherungs-
entscheid vom 22. Dezember 2010 eine Vertrauensgrundlage geschaffen
habe, weshalb er aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag.
4.3 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, in den X._______RAV
seien seit dem Aufbau der RAV ab dem Jahr 1995 Küchen eingerichtet
und refinanziert worden. Als Beispiel sei die Übernahme einer bestehen-
den Küche vom Vormieter im ehemaligen RAV Z._______ im Jahr 2005
zu nennen, deren Kosten in der Genehmigung der Vollzugskostenjahres-
rechnung 2005 zu keinerlei Beanstandungen geführt hätten. Es wider-
spreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn Kosten über Jahre
hinweg ohne Vorbehalt akzeptiert und artgleiche Kosten als nicht geneh-
migte Vollzugskosten eingestuft würden. Die Vorinstanz habe zu keinem
Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass eine Einbauküche nicht als für den
Vollzug relevante Aufwendung betrachtet werden könne.
4.3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu
Recht nicht geltend macht, dass die Vorinstanz ihm mit Bezug auf die An-
rechenbarkeit der Kosten für den Ersatz der Einbauküche im RAV
A._______ eine Zusicherung gemacht hätte. Damit fehlt es vorliegend be-
reits an einer für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen
Darstellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilten Auskunft der zustän-
digen Behörde.
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Was die Refinanzierung der Übernahme einer bestehenden Küche vom
Vormieter im ehemaligen RAV Z._______ im Jahr 2005 angeht, so ist auf
Grund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht ersicht-
lich, weshalb die Vorinstanz die fraglichen Kosten damals nicht bean-
standet hat. Der blosse Umstand, dass eine Behörden in einem bestimm-
ten Einzelfall einen bestimmten Entscheid getroffen haben, stellt für ähn-
lich gelagerte Fälle jedoch noch keine taugliche Vertrauensgrundlage dar.
Des Weiteren kann der Beschwerdeführer auf Grund der Refinanzierung
der Küche im RAV Z._______ keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht für sich ableiten, da dafür eine eigentliche gesetzwidrige Praxis
vorausgesetzt wird und eine in einem einzigen oder einigen wenigen Fäl-
len vom Gesetz abweichende Entscheidung der Behörde nicht genügt
(vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 518).
4.3.2 Was das Vorbringen angeht, in den X._______ RAV seien Küchen
von der Vorinstanz refinanziert worden, so substantiiert der Beschwerde-
führer die genauen Umstände der Vergleichsfälle nicht, weshalb nicht klar
ist, ob bzw. welche Unterschiede bezüglich der Umstände allfälliger Ver-
gleichsfälle vorliegen. Ebenso wenig substantiiert er das Vorliegen einer
allfälligen Praxis der Vorinstanz, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der
Grundsatz der Rechtssicherheit einer Praxisänderung grundsätzlich nicht
entgegen stünde (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 509).
4.3.3 Des Weiteren geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er davon aus-
geht, dass ihn die Vorinstanz darüber hätte informieren müssen, dass ei-
ne Einbauküche nicht als für den Vollzug relevante Aufwendung betrach-
tet werden könne. Als Fachbehörde informiert die Vorinstanz über ihre
Verwaltungspraxis mittels Verwaltungsverordnungen (vgl. HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 123 ff.). Es wäre deshalb beim Be-
schwerdeführer gelegen, sich vorgängig über die Anrechenbarkeit ge-
planter Kosten zu informieren und sich bei Zweifeln mit konkreten Fragen
an die zuständige Stelle zu wenden. Hat er darauf verzichtet, trägt er die
damit verbundenen Nachteile. Der Umstand, dass die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer nicht darauf hingewiesen hat, dass die Kosten für den
Ersatz der Einbauküche im RAV A._______ nicht anrechenbar sind, stellt
damit keine Vertrauensgrundlage für deren Anrechenbarkeit dar.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine
Anhaltspunkte dafür liefert, dass die Vorinstanz das Kriterium der Anre-
chenbarkeit mit Bezug auf die in Frage stehende Einbauküche willkürlich
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Seite 12
oder rechtsungleich angewendet hätte. Solche sind vorliegend auch nicht
ersichtlich.
4.3.4 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Vorinstanz darin ge-
folgt werden kann, dass der Beschwerdeführer weder auf Grund seines
Hinweises auf früher erfolgte Refinanzierungen von Küchen noch auf die
Übernahme von Kosten im ehemaligen RAV Z._______ im Jahr 2005 et-
was zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
4.4 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dem RAV Kreis-
schreiben Nr. 2 des Bundesamts für Industrie, Gewerbe und Arbeit
(BIGA) vom 23. November 1995 sei zu entnehmen, dass unter Investiti-
onskosten pro Arbeitsplatz auch die Ausstattung für eine Cafeteria zu
subsumieren und damit anrechenbar sei. Soweit ersichtlich, sei dieses
Kreisschreiben weder modifiziert noch aufgehoben worden. Es bilde des-
halb Grundlage für die Budgetierung der Kantone.
Mit Bezug auf das vom Beschwerdeführer erwähnte Kreisschreiben aus
dem Jahr 1995 ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieses – entge-
gen der Annahme des Beschwerdeführers – am 13. November 1998
durch die Weisungen 2/98 "Voranschlag Verwaltungskostenentschädi-
gung 1999 der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV" aufgehoben
wurde. Damit findet es für die Genehmigung der Vollzugskostenjahres-
rechnung 2011 keine Anwendung.
Kreisschreiben sind Verwaltungsverordnungen, die für Private keine
Rechte und Pflichten begründen. Als Erlasse von Fachbehörden sorgen
sie aber für eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis, wes-
halb sie grundsätzlich Vertrauensschutz auslösen können (vgl. HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 125). Diesbezüglich weist die Vorin-
stanz vorliegend zu Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer als
Kanton hinlänglich bekannt war bzw. hätte sein müssen, dass Weisungen
bzw. Kreisschreiben regelmässig angepasst oder aufgehoben werden.
Der Beschwerdeführer vermag damit aus der Berufung auf ein über
15 Jahre altes und zwischenzeitlich aufgehobenes Kreisschreiben nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.
Der Beschwerdeführer hat in der Vollzugskostenjahresrechnung 2011 die
Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Einbauküche im RAV A._______
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in der Höhe von Fr. 22'664.15 als Investitionskosten auf dem Konto "An-
schaffungen Mobiliar inventarisiert" verbucht.
Demgegenüber ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Aufwen-
dungen für die Ersatzbeschaffung der Einbauküche im RAV A._______
die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Kosten nicht erfüllten.
Deshalb teilte sie diese Kosten bei der Genehmigung der Vollzugskosten-
jahresrechnung des Beschwerdeführers auf das Betriebskostenkonto
"Kosten für personalpolitische Massnahmen" um. Zur Begründung bringt
die Vorinstanz vor, auf diesem Konto stehe der Amtsleitung in Eigenkom-
petenz ein Plafond-Betrag von Fr. 100.– pro Vollzeitstelle und Jahr zur
Verfügung. Aus dieser Umteilung der Kosten für die Einbauküche resul-
tiert eine Überschreitung des Plafond-Betrags für personalpolitische
Massnahmen in der Höhe von Fr. 23'288.70, weshalb die Vorinstanz die
Vollzugskostenjahresrechnung des Beschwerdeführers für das Jahr 2011
vorbehältlich nicht anrechenbarer Kosten für personalpolitische Mass-
nahmen in entsprechender Höhe genehmigt hat.
Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer, die Kosten für die Ersatzbe-
schaffung der Einbauküche seien als Investitionskosten anzuerkennen
und auf dem Konto 350103 "Anschaffungen Mobiliar inventarisiert" zu
verbuchen. Infolgedessen seien die nicht anrechenbaren Kosten auf
Fr. 624.55 zu reduzieren und die Plafond-Überschreitung auf dem Konto
"Kosten für personalpolitische Massnahmen" entsprechend anzupassen.
5.1 Gemäss Art. 92 Abs. 7 Satz 1 AVIG vergütet der Ausgleichsfonds den
Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der
öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den
Art. 83 Abs. 1 Bst. nbis und 85 Abs. 1 Bst. d, e und g - k sowie aus dem Be-
trieb der RAV nach Art. 85b und der LAM-Stellen nach Art. 85c entstehen.
5.1.1 Was unter "anrechenbaren Kosten" zu verstehen ist, wird weder
durch das AVIG selbst noch durch die vom Bundesrat erlassene AVIV
konkretisiert. Art. 122a Abs. 1 AVIV bestimmt unter dem Titel "Anrechen-
bare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle" le-
diglich, dass "Betriebs- und Investitionskosten" anrechenbar sind.
Gemäss Art. 1 Bst. b i.V.m. Art. 2 AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-
verordnung bemisst sich die Entschädigung der Kantone für die Voll-
zugsaufgaben wie den Betrieb der RAV nach den "anrechenbaren Be-
triebskosten" und den "anrechenbaren Investitionskosten". Art. 4 Abs. 3
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und Art. 5 Abs. 3 AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung
bestimmen wiederum nur, dass die effektiv angefallenen, "anrechenbaren
Betriebskosten" bzw. "anrechenbaren Investitionskosten" entschädigt
werden.
Die Ausgleichsstelle hat unter anderem die Kompetenz, Weisungen über
die Unterscheidung zwischen Investitions- und Betriebskosten und die
Anrechenbarkeit von Kosten zu erlassen (Art. 9 Bst. a u. b AVIG-Vollzugs-
kostenentschädigungsverordnung). Gestützt auf diese Bestimmung hat
die Vorinstanz die Kontierungsrichtlinie 01/2011 und die Finanzweisung
01/2009 erlassen. Diese konkretisieren als Verwaltungsverordnungen die
bundesrechtliche Entschädigungspflicht.
5.1.2 Gemäss Art. 92 Abs. 7 AVIG werden die anrechenbaren Kosten in
Abhängigkeit zu der Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Dies
entspricht einem zentralen Grundsatz des Subventionsrechts.
Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a SuG sind für die Höhe der Abgeltungen an
Kantone oder deren öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften der kan-
tonale Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum zu berücksichtigen.
Dieser Grundsatz wird durch Art. 14 Abs. 1 SuG relativiert, wonach – so-
weit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Art. 2
Abs. 2 SuG) – nur Aufwendungen anrechenbar sind, die tatsächlich ent-
standen und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt er-
forderlich sind. An diesem Grundsatz orientieren sich auch das AVIG und
seine Ausführungserlasse (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-
5147/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.3 und B-7952/2007 vom 5. Februar
2008 E. 2.3.4).
5.1.3 Das Bundesgericht hat mit Bezug auf die Anrechenbarkeit von Kos-
ten ausgeführt, der Umstand, dass das Gesetz von "anrechenbaren Kos-
ten" spreche, deute darauf hin, dass nicht sämtliche irgendwie anfallen-
den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der einem Kan-
ton übertragenen Aufgaben übernommen würden. Vielmehr habe der Ge-
setzgeber dadurch eine Beschränkung der Kosten erreichen wollen. Zu
erstatten sei lediglich der "übliche Vollzugsaufwand", d.h. diejenigen Kos-
ten, die "normalerweise" beim Vollzug der übertragenen Aufgaben anfie-
len. Darunter müsse das verstanden werden, was normalerweise beim
Vollzug der übertragenen Aufgaben anfalle. Die Konkretisierung werde
dem Rechtsanwender überlassen (vgl. BGE 133 V 587 E. 4.2).
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5.1.4 Auf Grund der dargestellten gesetzlichen Grundlagen sowie der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Vorinstanz darin gefolgt
werden, dass für die Anrechenbarkeit von Vollzugskosten – sowohl von
Betriebs- als auch von Investitionskosten – ein Zusammenhang zwischen
der Erfüllung der Vollzugsaufgabe und den Kosten erforderlich ist. Die
Begründung einer Entschädigungspflicht des ALV-Fonds wird durch die
im Bereich der Arbeitslosenversicherung geleistete Tätigkeit gerechtfer-
tigt. Das AVIG sieht keine generelle Vollzugskostendeckung vor. Der Ge-
setzgeber will nur die mit der Erfüllung der den Kantonen vom Gesetz
übertragenen Aufgaben unmittelbar verbundenen Kosten entschädigen,
zu denen unter anderem der Betrieb der RAV zählt (Art. 92 Abs. 7 i.V.m.
Art. 85b AVIG u. Art. 1 AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung).
Entsprechend können die vorliegend umstrittenen Kosten für den Ersatz
der Einbauküche im RAV A._______ nur als anrechenbar gelten, soweit
sie für den Betrieb dieses RAVs erforderlich sind und sich in einem an-
gemessenen Rahmen bewegen.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei den in Frage stehenden
Kosten für die Einbauküche handle es sich um einmalige, und nach lang-
jähriger Betriebsdauer der vorhandenen Küche auch notwendige Investi-
tionskosten. Indem die Vorinstanz die Kosten für die Einbauküche auf das
Konto "Kosten für personalpolitische Massnahmen" umgeteilt habe, räu-
me sie ein, dass die Bereitstellung einer Basisinfrastruktur für die RAV-
Mitarbeiter in Form von zweckmässigen Immobilien und die Bereitstellung
einer Gelegenheit zur Gästebewirtung in einem RAV durchaus zur Aufga-
benerfüllung der Kantone und insbesondere zum Betrieb eines RAVs ge-
hörten und vom Ausgleichsfonds refinanziert werden müssten. Bei der
Einbauküche im RAV A._______ gehe es um die Bereitstellung einer
notwendigen, jedoch keinesfalls luxuriösen Basisinfrastruktur am Arbeits-
platz. Die Einbauküche sei i.S. einer teleologischen Auslegung zumindest
unter den Begriff "Sondermobiliar" i.S. der Finanzweisungen zu subsu-
mieren.
Dem hält die Vorinstanz entgegen, weder Investitions- noch Betriebskos-
ten seien anrechenbar, wenn sie nur mittelbar im Zusammenhang mit der
Vollzugsaufgabenerfüllung des AVIG stünden und nicht als normaler- und
üblicherweise anfallender Aufwand qualifiziert werden könnten. Der Be-
schwerdeführer mache denn auch nicht geltend, dass diese Kosten zum
üblichen Vollzugsaufwand gehörten, d.h. normalerweise und unmittelbar
im Zusammenhang mit der Vollzugsaufgabenerfüllung des AVIG angefal-
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len seien. Zulasten des ALV-Fonds dürften keine Einbauküchen als Basis-
infrastruktur am Arbeitsplatz finanziert werden. Die Personalverpflegung
dürfe den Fonds finanziell grundsätzlich nicht belasten.
5.2.1 Gemäss Finanzweisung 01/2009 (S. 25) sind über das "Konto
350103 Anschaffung Mobiliar inventarisiert" folgende Kosten anrechen-
bar:
"Anschaffungskosten für Mobiliar (Tische, Korpusse, Schränke Regale,
Kleinmobiliar, Sondermobiliar etc.)."
Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für
den Ersatz der Einbauküche im RAV A._______ handelt es sich unbestrit-
ten um Kosten für Mobiliar, das der Personalverpflegung bzw. der Gäste-
bewirtung im RAV A._______ dient. Die Anrechenbarkeit solcher Kosten
wird in den massgebenden Weisungen nicht ausdrücklich geregelt.
Über das Konto 350051 "Mieten" sind jedoch gemäss Finanzweisung
01/2009 (S. 10/11) reine Mietkosten für die folgenden Räumlichkeiten an-
rechenbar:
"Büroräume, Sitzungszimmer, Empfang, Aufenthaltsraum, Pausenraum, Toi-
letten, Archive, Korridore".
Da gemäss Finanzweisung 01/2009 Mietkosten für die Bereitstellung von
Aufenthalts- und Pausenräumen anrechenbare Kosten darstellen, müs-
sen folgerichtig auch Aufwendungen für die Einrichtung solcher Räum-
lichkeiten, d.h. für die Anschaffung von zweckmässigem Mobiliar für diese
Räume, als Investitionskosten anrechenbar sein können. Des Weiteren ist
kein Grund dafür ersichtlich, weshalb das in einem Aufenthalts- oder
Pausenraum vorhandene Mobiliar – als "Sondermobiliar" i.S. des Kontos
350103 "Anschaffung Mobiliar inventarisiert" – nicht auch der Verpflegung
der Mitarbeiter dienen darf. Vielmehr gilt es zu beachten, dass zu der
standardmässigen Ausgestaltung eines modernen Arbeitsumfelds eine
Basisinfrastruktur gehört, die es den Mitarbeitern ermöglicht, sich in den
Büroräumlichkeiten zu verpflegen, womit von einem Sachzusammenhang
zwischen der Bereitstellung von Mobiliar für die Personalverpflegung und
dem Vollzug des ALG auszugehen ist.
Aus diesen Gründen kann der Feststellung der Vorinstanz, dass Aufwen-
dungen für die Personalverpflegung den ALV-Fonds nicht belasten dürf-
ten, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer darin bei-
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zupflichten, dass die Bereitstellung einer zweckmässigen Basisinfrastruk-
tur für die Verpflegung der RAV-Mitarbeiter zum Betrieb eines RAVs gehö-
ren. Damit sind die vom Beschwerdeführer für die Einbauküche im RAV
A._______ getätigten Aufwendungen grundsätzlich als Investitionskosten
für "Sondermobiliar" i.S. des Kontos "350103 Anschaffung Mobiliar inven-
tarisiert" anrechenbar.
5.2.2 Als nächstes stellt sich die Frage, in welchem Umfang die vom Be-
schwerdeführer für die Einbauküche getätigten Aufwendungen als Investi-
tionskosten für "Sondermobiliar" anrechenbar sind.
Aus den Akten geht hervor, dass die Einbauküche im RAV A._______ ei-
ne Kochgelegenheit, bestehend aus Glaskeramik-Kochfeld, Dampfab-
zugshaube, Compact Mikrowelle inkl. Grill, Kühlschrank und Geschirrspü-
ler beinhaltet (vgl. Rechnung Schreinerei vom […]). Mit Bezug auf die
Ausstattung dieser Küche kann ohne Weiteres festgestellt werden, dass
es unverhältnismässig wäre, eine derartige Einbauküche als Basisinfra-
struktur für die Verpflegung am Arbeitsplatz oder die Bewirtung von Stel-
lensuchenden zu bezeichnen. Die Ausstattung der Küche geht weit über
das effektiv Notwendige hinaus und kann keinesfalls als effizient im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesehen werden (vgl.
BGE 133 V 587 E. 4.4).
Damit ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer für die Einbaukü-
che im RAV A._______ getätigten Aufwendungen in der Höhe von
Fr. 22'664.15 nicht in vollem Umfang als Investitionskosten für "Sonder-
mobiliar" i.S. des Kontos "350103 Anschaffung Mobiliar inventarisiert" an-
rechenbar sind.
Die Vorinstanz hat die Anrechenbarkeit der Kosten für den Ersatz der
Einbauküche im RAV A._______ generell verneint und die Rechtmässig-
keit der Höhe der umstrittenen Kosten nicht überprüft. Deshalb rechtfer-
tigt es sich, die Sache unter Berücksichtigung ihres Ermessensspiel-
raums für die erstmalige Beantwortung der Frage, in welchem Umfang
die grundsätzlich anrechenbaren Investitionskosten für diese Einbaukü-
che anrechenbar sind – und damit der Beurteilung Frage, was für (Son-
der-)Mobiliar für eine einfache Verpflegung am Arbeitsplatz als zweck-
mässig zu bezeichnen ist –, an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.
PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, Art. 61 N 15 ff.).
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6.
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als teilweise begründet
und ist deshalb teilweise gutzuheissen.
Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese darüber befindet, in welchem
Umfang die Investitionskosten für den Ersatz der Einbauküche im RAV
A._______ in der Vollzugskostenjahresrechnung 2011 des Beschwerde-
führers anrechenbar sind.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden
die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Keine
Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder Beschwerde führenden und
unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden,
die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten aufer-
legt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Kör-
perschaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der vorliegend Beschwerde führende und teilweise unterliegende Kanton
handelt in eigenem Vermögensinteresse und hat deshalb die reduzierten
Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
6443/2010 vom 5. April 2011 E. 6, m.w.H.). Diese sind vorliegend auf
Fr. 800.– festzusetzen und dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kos-
tenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag ist dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Da die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion den Kanton
X._______ in Verrichtung ihrer gesetzlichen Aufgaben vertritt, sind dem
Beschwerdeführer keine Vertretungskosten i.S.v. Art. 64 Abs. 1 VwVG
entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 der angefochte-
nen Verfügung vom 23. August 2012 wird aufgehoben.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese darüber
befindet, in welchem Umfang die Investitionskosten für den Ersatz der
Einbauküche im RAV A._______ in der Vollzugskostenjahresrechnung
2011 anrechenbar sind.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden entsprechend dem Verfahrensausgang
reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– auferlegt. Dieser
Betrag wird dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 2012-01-13/668; Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For-
schung WBF (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 26. Juni 2014