B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4998/2016, B-4999/2016
Ur t e i l vom 2 8 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum (…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz /
Aufgebot zum Vorstellungsgespräch;
Verfügungen vom 11. August 2016.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ am 7. März 2016 um Verschiebung des zweiten Teils des
langen Zivildiensteinsatzes ersuchte, den er im Jahre 2016 zu leisten hätte
und mindestens 124 Tage dauern würde,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (…),
(nachfolgend: Vorinstanz) dieses Gesuch am 13. April 2016 verfügungs-
weise abwies und X._______ verpflichtete, im Jahre 2016 einen zweiten
Teil des langen Einsatzes im Schwerpunktprogramm "Umwelt- und Natur-
schutz" von mindestens 121 Tagen zu leisten,
dass X._______ von der Vorinstanz gleichzeitig aufgefordert wurde, eine
entsprechende Einsatzvereinbarung mit einem Einsatzbetrieb seiner Wahl
bis spätestens 6. Mai 2016 einzureichen, er andernfalls von Amtes wegen
zu einem Zivildiensteinsatz aufgeboten werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-2632/2016 vom 4. Juli
2016 entschied, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde werde
X._______ verpflichtet, bis Ende Januar 2017 den zweiten Teil des langen
Einsatzes von mindestens 124 Diensttagen zu leisten, im Übrigen werde
die Beschwerde abgewiesen,
dass die Vorinstanz hierauf X._______ mit Schreiben vom 13. Juli 2016 bis
am 27. Juli 2016 Gelegenheit einräumte, selbst eine Einsatzvereinbarung
einzureichen, und ihn darauf hinwies, dass ein gebührenpflichtiges Aufge-
bot von Amtes wegen, bei welchem er weder Zeitpunkt noch Einsatzort
selber bestimmen könnte, erstellt würde, falls er innert Frist keine Einsatz-
vereinbarung einreichen sollte,
dass X._______ mit E-Mail vom 29. Juli 2016 der Vorinstanz erklärte, we-
der eine solche Vereinbarung einzureichen noch einem Aufgebot von Am-
tes wegen zu folgen,
dass das Regionalzentrum (…) mit E-Mail vom 2. August 2016 X._______
darüber informierte, nun ein Aufgebot von Amtes wegen zu erstellen und
mitteilte, fehlende Folgeleistung werde disziplinarische oder strafrechtliche
Konsequenzen nach sich ziehen,
dass die Vorinstanz X._______ mit Verfügung vom 11. August 2016 von
Amtes wegen aufbot, vom 5. Dezember 2016 bis zum 7. April 2017 beim
Einsatzbetrieb «A._______» einen Zivildiensteinsatz von voraussichtlich
124 Diensttagen zu leisten,
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dass die Vorinstanz mit Verfügung ebenfalls vom 11. August 2016
X._______ zu einem Vorstellungsgespräch am 13. September 2016 beim
Einsatzbetrieb «A._______» aufbot,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese beiden
Verfügungen am 17. August 2016 mit zwei Schreiben vor dem Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner ersten Beschwerde sinngemäss da-
rum ersucht, der verfügte lange Einsatz sei auf die Jahre 2018/19 zu ver-
schieben,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, der Einsatz liege ge-
nau zwischen dem ersten und zweiten Semester seines Architekturstudi-
ums an der ETH Zürich, wobei im Dezember 2016 die Prüfungen für das
erste Semester abgelegt würden und der Beginn des zweiten Semesters
in den Zivildiensteinsatz falle, und das Studium ein 100%iges Engagement
fordere,
dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, sein Vater könnte ihn
während des Bachelorstudiums noch minimal finanziell unterstützen, was
nach dessen Pensionierung im Jahre 2019 nicht mehr gewährleistet sei,
dass eine Verschiebung des Studiums um ein ganzes Jahr für einen vier-
monatigen Zivildienst unverhältnismässig sei,
dass ihm unvorhersehbare Nachteile für seine Lebensplanung und zukünf-
tige Laufbahn entstehen könnten,
dass sein Alter und Engagement für den Zivildienst es problemlos erlaub-
ten, diesen fristgerecht zu leisten, so könnte er in den Jahren 2018/19 den
124tägigen Zivildienst absolvieren, ohne dass dieser seinem Studium im
Weg stehen würde,
dass der Beschwerdeführer in seiner zweiten Beschwerde sinngemäss be-
antragt, das Aufgebot zum Vorstellungsgespräch sei als gegenstandslos
zu erklären und zu widerrufen bzw. auf einen Termin nach Ausfällung des
vorliegenden Urteils zu verschieben,
dass er dieses Begehren damit begründet, er sehe aufgrund seiner Be-
schwerde gegen das Aufgebot von Amtes wegen keine Notwendigkeit, am
Vorstellungsgespräch für diesen Einsatz teilzunehmen,
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dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, (nachfolgend:
Zentralstelle) in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2016 die Abweisung
der beiden Beschwerden und die Prüfung der Kostenpflicht beantragt,
dass die Zentralstelle gegen die beiden Beschwerden einwendet, der Be-
schwerdeführer führe nicht aus, inwiefern die angefochtenen Verfügungen
zu Unrecht ergangen sein sollten, die Vorinstanz habe sie sowohl in formel-
ler als auch materieller Hinsicht zu Recht erlassen,
dass die Zentralstelle zudem darlegt, das Bundesverwaltungsgericht habe
sich im Beschwerdeverfahren B-2632/2016 bereits mit gleichen Vorbringen
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, insoweit sei auf diese nicht
einzutreten (res iudicata),
dass er keine andere Wahl habe, als das Studium erst ein Jahr später zu
beginnen, um seiner Dienstpflicht pflichtgemäss nachzukommen,
dass das Vorliegen eines Dienstverschiebungsgrundes gemäss Art. 46
Abs. 3 Bst. a und e ZDV zu verneinen sei,
dass die Prozessführung möglicherweise mutwillig sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der beiden Be-
schwerden zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom
6. Oktober 1995 [ZDG; SR 824.0] in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR
173.32]),
dass sich die eine Beschwerde gegen ein Aufgebot zu einem langen Zivil-
diensteinsatz und die andere Beschwerde gegen ein Aufgebot zum ent-
sprechenden Vorstellungsgespräch im Einsatzbetrieb richtet und beide Be-
schwerden den gleichen Sachverhalt betreffen,
dass es daher aus Gründen der Prozessökonomie gerechtfertigt ist, die
beiden Beschwerden gemeinsam zu beurteilen und in einem Entscheid zu
erledigen,
dass den Parteien aus diesem Vorgehen keine Nachteile erwachsen,
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dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügungen
zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]), die Eingabefrist
sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift ge-
wahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die
beiden Beschwerden grundsätzlich einzutreten ist,
dass sich vorliegend allerdings die Frage stellt, ob es sich beim Inhalt der
beiden Beschwerden mit Blick auf das vorstehend im Sachverhalt er-
wähnte bundesverwaltungsgerichtliche Urteil B-2632/2016 vom 4. Juli
2016 nicht um eine bereits beurteilte Sache handelt,
dass die gleiche Sache gemäss dem Grundsatz der materiellen Rechts-
kraft, welcher auch mit der res iudicata-Wirkung ausgedrückt wird, nicht
zweimal beurteilt werden darf,
dass eine Verwaltungsbehörde nach diesem Grundsatz bei einer bereits
endgültig beurteilten Sache grundsätzlich nicht auf ein Gesuch um Neube-
urteilung eintreten darf,
dass es sich nur anders verhält, wenn eine Ausnahme vom Grundsatz der
res iudicata-Wirkung vorliegt (gesetzliche oder durch die Praxis herausge-
bildete Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe), die Formel ne bis in
idem aufgrund nachfolgender Veränderung der Tatsachen- oder Rechts-
lage oder aufgrund eines inhaltlich neuen Antrages nicht mehr gilt oder
wenn die frühere Verfügung als nichtig erscheint (Urteil des BVGer
B-563/2013 vom 20. Mai 2015 E. 9.1.3.1 mit Hinweisen),
dass grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides in Rechtskraft er-
wächst, sich dessen Tragweite jedoch häufig erst aus den Erwägungen
ergibt,
dass eine abgeurteilte Sache (res iudicata) zudem einzig dann gegeben
ist, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten
Anspruch identisch ist,
dass eine solche Anspruchsidentität vorliegt, wenn der im Streit liegende
Anspruch der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht aus dem gleichen
Rechtsgrund und gestützt auf den nämlichen Sachverhalt erneut zur Beur-
teilung vorgelegt wird,
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dass ein Sachurteil, das in diesem Sinne in anspruchsbezogene materielle
Rechtskraft erwächst, gegeben ist, wenn und soweit die Behörde die Sach-
verhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt bzw. den geltend
gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt,
dass die Rechtskraftwirkung soweit geht, als über den geltend gemachten
Anspruch entschieden worden ist,
dass die Rechtskraft der Entscheidung durch den Streitgegenstand objek-
tiv begrenzt wird,
dass der Begriff der Anspruchsidentität inhaltlich zu verstehen ist,
dass ein neuer Anspruch trotz abweichender Umschreibung mit dem beur-
teilten identisch ist, wenn er in diesem bereits enthalten gewesen ist oder
wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zwei-
ten Verfahrens von präjudizieller Bedeutung ist,
dass hingegen Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann als ver-
schieden zu betrachten sind, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungs-
grund – bzw. auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen – beru-
hen (Urteil B-563/2013 E. 9.1.3.3 mit Hinweisen),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil B-2632/2016 vom
4. Juli 2016 über das Begehren des Beschwerdeführers um beschwerde-
weise Gutheissung seines Gesuchs vom 7. März 2016 um Verschiebung
des zweiten Teils des langen Einsatzes, den er im Jahre 2016 zu leisten
hätte, zu urteilen hatte,
dass der Beschwerdeführer die damals zu beurteilende Beschwerde im
Wesentlichen damit begründete, dass der zugesicherte Studienplatz für
das Herbstsemester 2016 eine grosse Chance für ihn sei und das Studium
ein 100%iges Engagement fordere,
dass sein Vater ihn während des Bachelorstudiums noch minimal finanziell
unterstützen könne, was nach seiner Pensionierung im Jahre 2019 nicht
mehr gewährleistet sein werde,
dass er auch bei einer dreijährigen studienbedingten Unterbrechung genü-
gend Zeit für die Leistung des Zivildienstes habe,
dass die Forderung der Vorinstanz bedeute, dass er das Studium für vier
Monate Zivildienst um ein ganzes Jahr verschieben und für die restlichen
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achte Monate eine temporäre Arbeitsstelle würde finden müssen, was un-
ter den gegebenen Umständen unverhältnismässig sei,
dass unvorhersehbare Nachteile für seine Lebensplanung und zukünftige
Laufbahn entstehen könnten,
dass der Beschwerdeführer ebendiese Vorbringen in seinen Beschwerden
vom 17. August 2016 dem Inhalt nach und teils mit denselben Worten er-
neut vorbringt,
dass das Bundesverwaltungsgericht über diese Vorbringen in seinem Urteil
B-2632/2016 entschieden hat und dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen
ist,
dass es sich demnach insofern um eine res iudicata handelt, über welche
nicht mehr zu entscheiden ist,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus neu nur geltend macht, der in
der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen angeordnete Zivildienst-
einsatz liege genau zwischen dem ersten und zweiten Semester seines
Architekturstudiums an der ETH Zürich, wobei im Dezember 2016 die Prü-
fungen für das erste Semester abgelegt würden und der Beginn des zwei-
ten Semesters in den Zivildiensteinsatz falle,
dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss Dienstverschiebungsgrün-
de gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. a und e der Zivildienstverordnung vom
11. September 1996 (ZDV; SR 824.01) geltend macht,
dass Art. 46 Abs. 3 ZDV vorsieht, dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer
zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen
kann, wenn die zivildienstpflichtige Person während des Einsatzes oder
der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss
(Bst. a) oder glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie,
ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche
Härte bedeuten würde (Bst. e),
dass die Vollzugsstelle ein Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um
Dienstverschiebung demgegenüber unter anderem dann abzulehnen hat,
wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (vgl. Art. 46
Abs. 4 Bst. a ZDV),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im Dispositiv
des Urteils B-2632/2016 rechtskräftig verpflichtete, bis Ende Januar 2017
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den zweiten Teil des langen Einsatzes von mindestens 124 Diensttagen zu
leisten,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf dieses Urteil von
Amtes wegen mit Verfügung vom 11. August 2016 zu einem langen Einsatz
ab dem 5. Dezember 2016 bis zum 7. April 2017 aufbot,
dass der zu leistende Zivildiensteinsatz so oder so in die Semesterzeit des
im Herbst 2016 beginnenden Architekturstudiums an der ETH Zürich fällt,
dass es nunmehr keine zeitlichen Möglichkeiten mehr gibt, den am
11. August 2016 verfügten Zivildiensteinsatz so zu verschieben, dass er
nicht in die Semesterzeit der ETH Zürich zu liegen kommt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil B-2632/2016 ent-
schied (E. 3.10), dass die Verschiebung des Studienbeginns auf Herbst
2017 für den Beschwerdeführer keine ausserordentliche Härte darstellt,
dass er diesfalls in den nächsten drei Monaten auch keine wichtige Prüfung
abzulegen hat,
dass damit in casu keine Dienstverschiebungsgründe gemäss Art. 46
Abs. 3 Bst. a und e ZDV zu bejahen sind,
dass die Beschwerde gegen das verfügte Aufgebot von Amtes wegen, vom
5. Dezember 2016 bis zum 7. April 2017 beim Einsatzbetrieb «A._______»
einen Zivildiensteinsatz von voraussichtlich 124 Diensttagen zu leisten,
folglich unbegründet und abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde vom 17. August 2016 betreffend das verfügte Aufge-
bot zum Vorstellungsgespräch beim Einsatzbetrieb «A._______» wegen
nachträglichen Wegfalls des schutzwürdigen Interesses abzuschreiben ist,
dass ein neuer Termin für das Vorstellungsgespräch anzusetzen ist,
dass Verfahren im Bereich des Zivildienstes vor dem Bundesverwaltungs-
gericht kostenlos sind, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdefüh-
rung handelt, und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden
(Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass vorliegend Mutwilligkeit in der Prozessführung zu bejahen ist, weil der
Beschwerdeführer rund einen Monat nach Erhalt des bundesverwaltungs-
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gerichtlichen Urteils B-2632/2016 mit weitestgehend denselben Argumen-
ten abermals vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die von
der Vorinstanz gestützt auf dieses – in Rechtskraft erwachsene – Urteil er-
lassenen Verfügungen erhoben hat, was als querulatorisch zu werten ist,
dass daher dem Beschwerdeführer als unterlegener Partei Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1 ZDG e contrario i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]), welche auf Fr. 500.– festzulegen und von ihm nach Erhalt die-
ses Urteils innert 30 Tagen an die Gerichtskasse zu leisten sind,
dass die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005, BGG; SR 173.110).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 17. August 2016 betreffend das am 11. August 2016
verfügte Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz wird abgewie-
sen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerde vom 17. August 2016 betreffend das am 11. August 2016
verfügte Aufgebot zum Vorstellungsgespräch wird abgeschrieben.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.–
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Erhalt dieses Urteils an
die Gerichtskasse zu bezahlen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Einzahlungsschein und Be-
schwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Ein-
schreiben; Beilagen zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Versand: 1. November 2016