B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5019/2012
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
_______,
c/o _______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Nichteintreten auf Leistungsgesuch
(Verfügung vom 16. August 2012).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch:
Vorinstanz) mit ihrer Verfügung vom 16. August 2012 (IV-act. 87) auf das
Gesuch von X._______ vom 24. August 2011 (Eingang: 23. September
2011; IV-act. 60) um Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung nicht eingetreten ist,
dass die IVSTA das Nichteintreten damit begründete, X._______ habe die
verlangten Unterlagen innert der gesetzten Frist nicht eingereicht, wes-
halb in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 des Bundesge-
setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) auf das Leistungsgesuch nicht einge-
treten werde,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
11. September 2012 (Eingang: 27. September 2012) gegen diese Verfü-
gung Beschwerde erhoben hat mit den sinngemässen Anträgen, es sei
die angefochtene Verfügung vom 16. August 2012 aufzuheben und auf
sein Leistungsgesuch einzutreten und in verfahrensrechtlicher Hinsicht,
es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat,
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Vorinstanz auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 16. August 2012 (IV-act. 87) wie erwähnt wegen feh-
lender Kooperation nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG jedermann, der Versicherungsleistun-
gen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Ab-
klärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen
erforderlich sind,
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dass gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger aufgrund der
Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be-
schliessen kann, wenn Personen, die Leistungen beanspruchen, den
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht
nachkommen,
dass der Versicherungsträger allerdings die auskunfts- oder mitwirkungs-
pflichtigen Personen vor einem Nichteintretensentscheid unter Gewäh-
rung einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich mahnen und auf die
Rechtsfolgen hinweisen muss (Art. 43 Abs. 3, letzter Satz ATSG),
dass eine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nur relevant
ist, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt, wobei das Verhalten der
versicherten Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann
gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise er-
kennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 51 zu Art. 43 ATSG; URS
MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010,
N. 1155),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. No-
vember 2011 (IV-act. 69) ohne Erfolg ersuchte, verschiedene Unterlagen
und Angaben (Fragebogen für den Versicherten, Fragebogen über die
Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigerwerbenden [betreffend
das letzte Arbeitsverhältnis in Serbien], Fragebogen für die im Haushalt
tätigen Versicherten sowie Kopien der neuesten Arztberichte) vorzulegen,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März
2012 (IV-act. 85) erneut erfolglos um Ausfüllen der betreffenden Formula-
re und Zustellung dieser Dokumente aufforderte,
dass die Vorinstanz sodann mit eingeschriebener "Mahnung" vom 30. Mai
2012 (IV-act. 86) abermals um Zustellung dieser Unterlagen innert 30 Ta-
gen ersuchte, wobei die Vorinstanz darauf aufmerksam machte, der Ge-
suchsteller sei nach Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG verpflichtet,
über die massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und unentgeltlich
Auskunft zu geben,
dass die Vorinstanz dabei auch explizit darauf aufmerksam machte, bei
Unterbleiben der Mitwirkung könnte auf das Gesuch nicht eingetreten
werden, und bei Ausbleiben der Antwort innert 30 Tagen ab Erhalt des
Mahnschreibens werde eine Verfügung im erwähnten Sinne erlassen,
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dass die Vorinstanz sowohl diese Mahnung als auch bereits das Schrei-
ben vom 13. März 2012 eingeschrieben an A._______ nach Serbien
sandte, welcher als serbischer Dolmetscher und Übersetzer für die deut-
sche Sprache zuhanden der Vorinstanz ärztliche Berichte auf Deutsch
übersetzte (vgl. IV-act. 62 S. 10 und IV-act. 68 S. 2) und für den Be-
schwerdeführer mehrmals mit der Vorinstanz auf Deutsch korrespondierte
(IV-act. 33 S. 1, IV-act. 36, IV-act. 40 S. 1 und IV-act. 44 S. 1),
dass A._______ der Vorinstanz zwar seine Bevollmächtigung durch den
Beschwerdeführer in Aussicht gestellt hatte (IV-act. 33 S. 1), der Be-
schwerdeführer A._______ aber nur für die Vertretung beim österreichi-
schen Versicherungsträger bevollmächtigt hatte (undatierte Vollmacht
[Eingang am 19. September 2008], IV-act. 34),
dass die Vorinstanz nicht bemerkte und daher auch nicht berücksichtigte,
dass der angebliche Vertreter des Beschwerdeführers, A._______, zu
dessen Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht bevollmächtigt
war,
dass A._______ der Vorinstanz rund einen Monat nach Erlass der ange-
fochtenen Verfügung, am 25. September 2012, mitteilte, er vertrete den
Beschwerdeführer nicht mehr und die Unterlagen seien an diesen zu
senden (IV-act. 90),
dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt B._______ als Zustelladressaten für die Verfahrenskorrespondenz
bezeichnete (Schreiben vom 12. Oktober 2012) und sie daraufhin ent-
sprechend diesem zugesandt wurde,
dass der vom Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren angegebene,
aber nicht für die Vertretung im Gerichtsverfahren bevollmächtigte Zu-
stelladressat in seiner "Triplik" vom 11. Juni 2013 vorbrachte, der Be-
schwerdeführer habe bis zum 19. April 2013 keine Kenntnis über die
Nichtzustellung der verlangten Unterlagen gehabt,
dass sich in den Akten nicht nur keine rechtsgenügliche Vertretungsvoll-
macht für A._______, sondern auch keine für B._______ findet,
dass aus den Akten zudem nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer
die Schreiben der Vorinstanz vom 13. März 2012 (IV-act. 85) und 30. Mai
2012 (IV-act. 86) je persönlich erhalten hat,
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dass sich somit durch das Gericht nicht nachvollziehen lässt, ob die
Nichteintretensandrohung der Vorinstanz zu Recht ergangen ist und beim
Beschwerdeführer persönlich überhaupt eingetroffen ist,
dass dem vorliegenden Verfahren somit zum jetzigen Zeitpunkt die Ent-
scheidungsreife mangelt,
dass es sich deshalb rechtfertigt, die Streitsache zur Ergänzung des
Sachverhaltes unter Beachtung aller Formvorschriften und zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz als hierfür zuständige Fach- und Verfügungsin-
stanz zurückzuweisen,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdefüh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass dem somit obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario) und ihm daher der ge-
leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu ge-
bendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. September 2012 um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung damit gegenstandslos
geworden und folglich abzuschreiben ist (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1245/2010 vom 1. Juli 2011 E. 8.4),
dass auch der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufer-
legt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario,
Art. 7 Abs. 4 VGKE),
dass die Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE ebenfalls keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung hat.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 16. August 2012 wird aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Sachverhalt im Sinne
der Erwägungen ergänze und sodann über das Leistungsgesuch des Be-
schwerdeführers neu verfüge.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird diesem nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihm anzuge-
bende Zahlungsstelle zurückerstattet.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Juni 2014