B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5019/2013
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien
1. Aa._______,
2. Ab._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Jost,
Beschwerdeführende,
gegen
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern,
Münsterplatz 3a, 3011 Bern,
Vorinstanz,
Amt für Landwirtschaft und Natur
des Kantons Bern (LANAT),
Abteilung Direktzahlungen (ADZ),
Molkereistrasse 25, 3052 Zollikofen,
Erstinstanz.
Gegenstand
Beibehaltung der Selbstständigkeit landwirtschaftlicher
Betriebe nach Eheschluss der Betriebsinhaber.
B-5019/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 stellten Aa._______ und
Ab._______ (Beschwerdeführende) beim Amt für Landwirtschaft und Na-
tur des Kantons Bern (Erstinstanz) das Gesuch, den seit dem (…) von
Aa._______ bewirtschafteten Biobetrieb (…) in (…) sowie den ebenfalls
seit dem (…) von Ab._______ bewirtschafteten IP-Betrieb (…) in (…)
auch nach dem vorgesehenen Eheschluss der beiden Beschwerdefüh-
renden je als selbstständigen Bio- bzw. IP-Betrieb anzuerkennen. Mit
Entscheid vom 14. März 2013 wies die Erstinstanz das Gesuch der Be-
schwerdeführenden ab.
A.b Bereits mit Schreiben vom 16. April 2012 wandten sich die Be-
schwerdeführenden in gleicher Absicht mit einem entsprechenden Ge-
such an das Bundesamt für Landwirtschaft BLW. Dieses ersuchte die Be-
schwerdeführenden mit Schreiben vom 2. Juli 2012 um die Einreichung
zusätzlicher Unterlagen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 – praktisch
gleichen Wortlauts wie dasjenige gleichen Datums zu Handen der Erstin-
stanz – kamen die Beschwerdeführenden der Aufforderung des BLW
nach und ersuchten Letzteres darum, den Betrieb (…) auch nach dem
vorgesehenen Eheschluss als selbstständigen Biobetrieb anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 orientierte das BLW die Beschwer-
deführenden dahingehend, dass es sich bei den beiden Betrieben nach
aktuellem Kenntnisstand um zwei in rechtlicher Hinsicht voneinander un-
abhängige landwirtschaftliche Betriebe handle und daher eine Anerken-
nung des Biobetriebes (…) zurzeit nicht erforderlich sei. Um eine Aner-
kennung als selbstständiger Biobetrieb sei erst dann nachzusuchen,
wenn ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid über die Zusammenlegung
der beiden Betriebe infolge der Zivilstandsänderung vorliege.
A.c Mit Beschwerde vom 17. April 2013 wandten sich die Beschwerde-
führenden an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (Vorinstanz)
und beantragten die Aufhebung des Entscheids der Erstinstanz vom
14. März 2013 sowie die Anerkennung der beiden Betriebe je als selbst-
ständigen Bio- bzw. IP-Betrieb auch nach dem Eheschluss der beiden
Beschwerdeführenden. Mit Entscheid vom 5. Juli 2013 wies die Vorin-
stanz die Beschwerde ab.
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Seite 3
B.
Mit Beschwerde vom 9. September 2013 gelangten die Beschwerdefüh-
renden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragen die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids vom 5. Juli 2013 sowie die Anerkennung
der beiden Betriebe je als selbstständigen Bio- bzw. IP-Betrieb auch nach
dem Eheschluss der beiden Beschwerdeführenden. Eventualiter sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz oder an die Erstinstanz zurückzuweisen.
Einleitend stellen die Beschwerdeführenden klar, dass sie nie ein Gesuch
auf Erlass einer Verfügung über die Ausrichtung von Direktzahlungen ge-
stellt hätten, sondern dass sie sich dagegen wehren würden, dass ihr
vorgesehener Eheschluss zur Folge hätte, dass die Selbstständigkeit der
beiden Betriebe dahinfiele und sie bloss noch zwei Produktionsstätten ei-
nes einzigen Betriebes wären. Diese Frage könne unabhängig davon be-
antwortet werden, wie die zuständigen Stellen ihre Gesuche um Ausrich-
tung von Direktzahlungen nach erfolgten Eheschluss entscheiden wür-
den. Hinsichtlich der Frage der Zusammenlegung sei anzumerken, dass
eine solche aufgrund der verschiedenartigen Bewirtschaftungsformen mit
gewichtigen Nachteilen verbunden und gänzlich sachwidrig wäre. In die-
sem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführenden zudem eine Ver-
letzung der Art. 8, 14 sowie 27 BV.
C.
Mit Vernehmlassung vom 23. September 2013 bzw. 10. Oktober 2013
beantragen sowohl Erst- als auch Vorinstanz unter Verweis auf den vo-
rinstanzlichen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Oktober 2013 wurde dem BLW
als zuständige eidgenössische Fachbehörde Gelegenheit gegeben, eine
Stellungnahme zu vorliegendem Verfahren einzureichen. Das BLW nahm
diese Gelegenheit mit Schreiben vom 21. November 2013 wahr, wobei es
grundsätzlich davon ausgeht, dass die Erst- und Vorinstanz das Gesuch
der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hätten. So stehe es den
Beschwerdeführenden grundsätzlich frei, ihre Betriebe nach erfolgter Hei-
rat organisatorisch und finanziell getrennt selbstständig zu führen. Auch
liessen sich die aufgeführten Nachteile mit Massnahmen des geltenden
Rechts beheben.
B-5019/2013
Seite 4
Im Rahmen seiner Stellungnahme wirft das BLW einleitend auch die Fra-
ge auf, ob die Erstinstanz überhaupt befugt gewesen wäre, auf das Ge-
such einzutreten. Es sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden ein
schutzwürdiges Interesse hinsichtlich des Erlasses der beantragten Fest-
stellungsverfügung aufweisen würden, oder ob die gestellten Fragen im
Rahmen der Überprüfung der Betriebsanerkennung beantwortet werden
müssten.
E.
E.a Mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2013 gab das
Bundesverwaltungsgericht den Prozessbeteiligten Gelegenheit, zum
Schreiben des BLW vom 21. November 2013 Stellung zu nehmen und
sich in diesem Zusammenhang insbesondere auch zur Frage des Vorlie-
gens eines schutzwürdigen Interesses für den Erlass einer Feststellungs-
verfügung hinsichtlich der Frage der Beibehaltung der Selbstständigkeit
landwirtschaftlicher Betriebe nach Eheschluss der Betriebsinhaber zu
äussern.
E.b Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2013 teilte die Vorinstanz mit,
dass sie weiterhin der Ansicht sei, dass ein schutzwürdiges Feststellungs-
interesse bestehe. So erachte sie den Umstand, dass die Beschwerde-
führenden die weittragende Entscheidung zum Eheschluss fällen müss-
ten ohne verbindlich zu wissen, wie die Selbstständigkeit ihrer Betriebe
nach der Heirat landwirtschaftsrechtlich beurteilt werde und allenfalls eine
einschneidende Verschlechterung ihrer zukünftigen Einkommenssituation
zu gegenwärtigen hätten, als unzumutbaren Nachteil für die Beschwerde-
führenden.
E.c Mit Stellungnahme vom 24. Januar 2014 verweisen die Beschwerde-
führenden auf ihre Beschwerdeschrift und führen aus, dass es nicht an-
gehe, ihre bereits sehr eingehenden und vielfach dokumentierten Darle-
gungen an dieser Stelle wiederholen zu müssen. So hätten sie bereits
sehr ausführlich dargelegt und dokumentiert, dass sie ein eminentes
Rechtsschutzinteresse daran hätten, dass die Selbstständigkeit der bei-
den Betriebe auch nach Eheschluss, der im Übrigen am (…) erfolgt sei,
anerkannt werde.
E.d Die Erstinstanz liess sich nicht vernehmen.
B-5019/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 5. Juli 2013 stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah-
ren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021) dar. Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG,
SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in
Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen
sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden
Streitsache zuständig (vgl. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bun-
desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]).
1.2 Als Adressaten des Urteils sind die Beschwerdeführenden beschwer-
delegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die An-
forderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl.
Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet
(vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvorausset-
zungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Rahmen des Streitgegenstandes
weder an die Begründung der angefochtenen Verfügung noch an die von
den Parteien vorgetragene Rechtsauffassung gebunden und wendet das
Recht von Amtes wegen an (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe
und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 (Land-
wirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91) gilt als Betrieb ein
landwirtschaftliches Unternehmen, das Pflanzenbau oder Nutztierhaltung
oder beide Betriebszweige betreibt (lit. a), eine oder mehrere Produkti-
onsstätten umfasst (lit. b), rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und fi-
nanziell selbstständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist (lit. c),
ein eigenes Betriebsergebnis ausweist (lit. d) und während des ganzen
Jahres bewirtschaftet wird (lit. e). Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin
galt gemäss Art. 2 Abs. 1 LBV in der vorliegend anwendbaren Fassung
vom 1. Juli 2011 die natürliche oder juristische Person oder die Perso-
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Seite 6
nengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führ-
te. Führten Ehe- und Konkubinatspartner getrennt mehrere Produktions-
stätten, so galten sie zusammen als ein Bewirtschafter (vgl. Art. 2 Abs. 3
LBV in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Juli 2011).
Gemäss Art. 29a Abs. 1 LBV in der vorliegend anwendbaren Fassung
vom 1. Juli 2011 mussten Betriebe, Hirtenbetriebe, Gemeinschaftsweide-
betriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweig-
gemeinschaften von der zuständigen kantonalen Amtsstelle im Sinne von
Art. 32 LBV anerkannt sein. Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betrie-
be und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht
mehr der Fall, so haben sie die (ausdrückliche oder stillschweigende) An-
erkennung zu widerrufen (vgl. Art. 30a Abs. 1 LBV).
Abweichend von Art. 6 Abs. 1 lit. c LBV kann das BLW auf Gesuch hin ei-
nen Biobetrieb als selbstständig anerkennen, wenn er über einen unab-
hängigen und räumlich getrennten Warenfluss verfügt (vgl. Art. 5 Abs. 2
der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeich-
nung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel vom
22. September 1997 [Bio-Verordnung, SR 910.18]). Diese Bestimmung
wird angewendet, wenn ein Teil eines bestehenden, anerkannten Betrie-
bes in Abweichung von der Gesamtbetrieblichkeit biologisch bewirtschaf-
tet wird. Diese Anerkennung hat keinen Einfluss auf die zuvor dargestellte
Frage der Betriebsanerkennung durch die Kantone (vgl. "Weisungen und
Erläuterungen zur Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die
Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 [Landwirt-
schaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91]", S. 5; nachfolgend:
LBV-Weisungen).
4.
4.1 Wie dem Gesuch der Beschwerdeführenden vom 31. Januar 2013
zweifelsfrei entnommen werden kann, beantragten sie in vorliegendem
Verfahren die beiden Betriebe auch nach dem Eheschluss der beiden
Beschwerdeführenden je als selbstständigen Bio- bzw. IP-Betrieb anzu-
erkennen. Wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen, war der
Verfahrensgegenstand daher auf diese Frage beschränkt.
4.2
4.2.1 Beim Gesuch der Beschwerdeführenden vom 31. Januar 2013 han-
delt es sich um ein Begehren auf Erlass einer Feststellungsverfügung.
B-5019/2013
Seite 7
Gemäss Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG, BSG 155.21) ist auf ein Ge-
such auf Erlass einer Verfügung einzutreten, wenn ein schutzwürdiges In-
teresse nachgewiesen wird. Mangels anderweitiger spezifischer kantona-
ler Bestimmungen sind in diesem Zusammenhang die entsprechenden
Grundsätze von Art. 25 Abs. 2 VwVG analog anwendbar (vgl. MARKUS
MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 139
Fn. 256).
4.2.2 Für den Erlass einer Feststellungsverfügung wird kein rechtlich ge-
schütztes Interesse vorausgesetzt, vielmehr genügen auch rein tatsächli-
che, wirtschaftliche oder ideelle (aktuelle) Interessen, sofern sie schüt-
zenswert, sprich von einer gewissen Intensität sind, und keine erhebli-
chen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. RENÉ
WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts,
Band I, Bern 2012, N 2383 u. 2389, BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Chris-
toph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 25 N 11, THOMAS
MERKLI ET AL., Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Ver-
waltungsrechtspflege des Kantons Bern [VRPG; BSG 155.21], Bern
1997, Art. 50 N 5). Geschützt werden dabei grundsätzlich auch von Fest-
stellungsverfügungen abhängige private Verhaltensentscheide (vgl. WE-
BER-DÜRLER, a.a.O., N 14). Im Vordergrund steht das Interesse, dank der
vorzeitigen Rechtsklärung (materielle oder ideelle) Nachteile bzw. insbe-
sondere auch nachteilige Dispositionen (sei es durch ein Tun oder ein
Unterlassen) zu vermeiden. Mithin ist auch der praktische Nutzen nach-
zuweisen (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., N 2389 f., ISABELLE HÄNER, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 25 N 16). An einem schutzwürdigen
Interesse mangelt es indessen, wenn Letzteres ebenso gut durch den Er-
lass einer alsbald möglichen Leistungs- oder Gestaltungsverfügung bzw.
mit der Beschwerde gegen selbige (vgl. VPB 60.57 E. 4, BGE 108 Ib 540
E. 3) gewahrt werden könnte (vgl. VPB 60.57 E. 3.2). Diese Subsidiarität
ist jedoch nicht vorbehaltlos oder absolut zu verstehen. So darf der Erlass
einer Feststellungsverfügung insbesondere dann nicht verweigert wer-
den, wenn dadurch ein aufwändiges Verfahren über Leistungs- oder Ges-
taltungsbegehren vermieden werden kann bzw. wenn dem Beschwerde-
führenden ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen würden (vgl.
WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., N 2445, HÄNER, a.a.O., N 20, WEBER-
DÜRLER, a.a.O., N 16).
B-5019/2013
Seite 8
4.3 Wie die Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch vom 31. Januar 2013
bzw. dem ergänzenden Schreiben vom 8. Februar 2013 zusammenge-
fasst ausführen und im Rahmen ihrer vorinstanzlichen Beschwerde und
Replik bekräftigen, verletze es die Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8
BV sowie die Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV, wenn der Bund
vorschreibe, dass Bewirtschafter selbstständiger Betriebe im Heiratsfalle
zusammen als ein Bewirtschafter gelten würden. Eine solche Vorschrift
sei zudem gänzlich unverhältnismässig, weder durch die Bundesverfas-
sung noch die Landwirtschaftsgesetzgebung gerechtfertigt und stelle eine
Heiratsstrafe und damit ein Verstoss gegen Art. 14 BV dar. Im Weiteren
sei Art. 2 Abs. 3 LBV schon von seinem Wortlaut her nicht auf den vorlie-
genden Fall anwendbar, da die Beschwerdeführenden je einen selbst-
ständigen Betrieb und gerade nicht je eine eigene Produktionsstätte füh-
ren wollen, zumal sich die beiden Betriebe in mannigfaltiger Hinsicht un-
terscheiden würden. Auch liege vorliegend kein Fall einer versuchten Ge-
setzesumgehung vor. Vielmehr würden den Beschwerdeführenden durch
die Zusammenführung der beiden Betriebe schwerwiegende finanzielle
Nachteile erwachsen, da dem Betrieb (…) der Status als Biobetrieb sowie
die (…) Bio-Zertifizierung aberkannt würden. Ein solcher Entscheid sei
daher unangemessen.
4.4 Gemäss Art. 50 Abs. 2 VRPG hat der Gesuchsteller ein schutzwürdi-
ges Interesse auf Erlass einer Feststellungsverfügung nachzuweisen.
Diesen Nachweis sind die Beschwerdeführenden mit der zuvor ausge-
führten Argumentation schuldig geblieben, was bereits ganz grundsätzlich
den Erlass einer Feststellungsverfügung ausschliesst. Auch ist in diesem
Zusammenhang darauf aufmerksam zu machen, dass es gemäss Recht-
sprechung zwar grundsätzlich zulässig, ja sogar wünschenswert ist, wenn
eine Behörde Informationsbedürfnisse der Bevölkerung befriedigt, dass
die Form der Feststellungsverfügung dafür jedoch nur unter gewissen
Voraussetzungen die richtige Form ist (vgl. Entscheid der Rekurskommis-
sion EVD JG/2005-5 vom 2. März 2006 E. 1.4.2). So hätten die Be-
schwerdeführenden in vorliegendem Fall insbesondere auch darlegen
müssen, inwiefern ein Nachteil entstehen bzw. eine nachteilige Dispositi-
on erfolgen würde, wenn die Ergebnisse des nach Eheschluss erfolgen-
den kantonalen Verfahrens hinsichtlich der Anerkennung und allfälligen
Zusammenlegung der beiden Betriebe bzw. dem allenfalls aufgrund der
Ergebnisse des kantonalen Verfahrens einzuleitenden eidgenössischen
Anerkennungsverfahrens im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bio-Verordnung ab-
gewartet werden müssten und es sich somit rechtfertigt, sogleich eine
Feststellungsverfügung zu erlassen. Die Argumentation der Beschwerde-
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Seite 9
führenden beschlägt indessen gänzlich die grundsätzliche Frage der
Rechtmässigkeit von Art. 2 Abs. 3 LBV und die Nachteile, die sie auf-
grund des Ausgangs der jeweiligen kantonalen und eidgenössischen Ver-
fahren allenfalls zu gegenwärtigen hätten, woraus ihr Rechtsschutzinte-
resse an der Beantwortung dieser Frage fliesse. Diese Frage wäre jedoch
direkt im Rahmen der entsprechenden Verfahren bzw. allfälligen Rechts-
mittelverfahren gegen die in diesem Zusammenhang zu erlassenden Ver-
fügungen zu klären. Vorliegend legten die Beschwerdeführenden weder
dar, welche nachteiligen Dispositionen sie aufgrund der vermeintlich unsi-
cheren Rechtslage treffen oder unterlassen müssten/zu treffen oder un-
terlassen gedachten, noch brachten sie unzumutbare Nachteile vor, die
dadurch entstehen würden. Hinsichtlich Letzterem verhält es sich gar
vielmehr so, dass die aktuelle Rechtslage bezogen auf die Befürchtungen
der Beschwerdeführenden vorteilhaft ist, treten doch die von den Be-
schwerdeführenden aufgezeigten möglichen Nachteile erst bei rechtskräf-
tigem Abschluss der entsprechenden Verfahren ein. Solange die zustän-
dige kantonale Amtsstelle keine rechtskräftige neue Anerkennungsverfü-
gung erlassen und die beiden Betriebe in Anwendung von Art. 2 Abs. 3
LBV zusammengelegt hat, kommt es gerade nicht zu einer Schlechter-
stellung der Beschwerdeführenden. In diesem Sinne ist denn auch die
Ansicht der Beschwerdeführenden unzutreffend, dass bereits die ange-
fochtene Verfügung zu einem Dahinfallen der Selbstständigkeit der bei-
den Betriebe führe. Schliesslich lässt sich an dieser Stelle auch ganz
grundsätzlich die Frage aufwerfen, worin der objektive praktische Nutzen
für die Beschwerdeführenden an der beantragten Feststellungsverfügung
im Vergleich zum damaligen status quo zu sehen gewesen wäre.
Nicht ersichtlich ist im Übrigen auch, inwieweit prozessökonomische Ge-
sichtspunkte den Erlass einer Feststellungsverfügung gerechtfertigt hät-
ten, liess sich doch dadurch mangels dannzumal vollzogenem
Eheschluss weder das auf die Zivilstandsänderung folgende kantonale
Anerkennungsverfahren und die entsprechende Verfügung im Sinne von
Art. 30a LBV noch das allenfalls dadurch notwendig werdende Verfahren
nach Art. 5 Abs. 2 Bio-Verordnung auf eidgenössischer Ebene verhindern.
Berücksichtigt man den Umstand dass die Beschwerdeführenden letzten
Endes die Aufhebung von Art. 2 Abs. 3 LBV beabsichtigen, ist vor dem
Hintergrund des Bedeutungsgehalts dieser Norm sowie der bisherigen
Rechtsprechung dazu (vgl. BVGE 2009/39) nicht unwahrscheinlich, dass
die sich in vorliegendem Fall stellenden materiellen Rechtsfragen letzten
Endes durch das Bundesgericht beantwortet werden müssen. Nachdem
die Beschwerdeführenden bereits in ihrem Gesuch vom 31. Januar 2013
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Seite 10
ausgeführt haben, "demnächst" heiraten zu wollen, und es demzufolge
äusserst unwahrscheinlich war, dass hinsichtlich der Feststellungsverfü-
gung noch vor dem Erlass der neuen Anerkennungsverfügung ein rechts-
kräftiges Urteil vorliegen würde, führte der Erlass der Feststellungsverfü-
gung denn auch nicht zu einer frühzeitigen Klärung der Rechtslage, son-
dern im Gegenteil zu einer zusätzlichen Komplizierung des Verfahrens
(vgl. dazu auch Entscheid der Rekurskommission EVD JG/2005-5 vom
2. März 2006 E. 1.4.2). An dieser Stelle sind immerhin die zuständige
kantonale Amtsstelle und das BLW darauf aufmerksam zu machen, dass
wenngleich grundsätzlich keine eigentliche Koordinationspflicht im Sinne
der diesbezüglichen bundesgerichtlichen "Chrüzlen"-Rechtsprechung
(vgl. BGE 116 Ib 50) besteht (vgl. BGE 120 Ib 400 E. 5), in Fallkonstellati-
onen wie der vorliegenden doch die Koordinationsmöglichkeiten der bei-
den Verfahren geprüft und ausgeschöpft werden sollten. Zwar sind ana-
log der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung den zu-
ständigen Behörden keine spezifischen Vorgaben für den Koordinations-
prozess zu machen (vgl. ALFRED KÖLZ ET AL., Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013,
S. 43 Rz. 121, BGE 116 Ib 321 E. 4, 116 Ib 50 E. 4b), doch drängt sich in
Fallkonstellationen wie der vorliegenden insbesondere das Ziel eines
möglichst kurzen Zeitabstandes zwischen den beiden zu erlassenden
Verfügungen auf. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die mögliche
Gefahr von finanziellen Nachteilen der Beschwerdeführenden infolge ei-
ner langen Verfahrensdauer im Zusammenhang mit dem Anerkennungs-
verfahren nach Art. 5 Abs. 2 Bio-Verordnung, mithilfe dessen sich gemäss
Aussagen des BLW in dessen Stellungnahme vom 21. November 2013
die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Nachteile lösen lies-
sen.
4.5 Die Vorinstanz argumentiert in der angefochtenen Verfügung sowie in
ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2013 dahingehend, dass ein
schützenswertes Interesse darin zu sehen sei, dass die Beschwerdefüh-
renden ihre Entscheidung zum Eheschluss fällen müssten, ohne verbind-
lich zu wissen, was die Folgen des Eheschlusses hinsichtlich der Frage
der Selbstständigkeit der Betriebe sowie der daraus fliessenden direkt-
zahlungstechnischen Konsequenzen wären.
Hinsichtlich dieser Argumentation ist einleitend festzustellen, dass die
Beschwerdeführenden weder im erst- noch im vorinstanzlichen Verfahren
jemals unter Einschluss dieses Gesichtspunkts argumentiert haben. Vor
diesem Hintergrund erübrigen sich denn auch weitere Ausführungen zur
B-5019/2013
Seite 11
Frage nach allfälligen direktzahlungstechnischen Konsequenzen des
Eheschlusses, ist es doch nicht Sache der Behörden, von Amtes wegen
nach etwaigen schutzwürdigen Interessen zu forschen, die von Be-
schwerdeführenden weder geltend gemacht oder schlüssig dargetan
worden sind (vgl. zum mangelnden Nachweis des schutzwürdigen Inte-
resses auf Erlass einer Feststellungsverfügung bereits zuvor E. 4.4 sowie
WEBER-DÜRLER, a.a.O., N 20). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang
darauf aufmerksam zu machen, dass die Beschwerdeführenden im Rah-
men ihrer Beschwerde ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Argu-
mentation hinsichtlich direktzahlungstechnischer Aspekte gerade nicht
Bestandteil der Begründung ihres Gesuches war.
Die Vorinstanz übersieht ferner mit ihrer Argumentation, dass die Be-
schwerdeführenden gerade keine Unsicherheit hinsichtlich der Folgen
des Eheschlusses auf die Frage der Selbstständigkeit der Betriebe zu
gegenwärtigen hatten, waren sie doch über diese Konsequenzen gerade
eben im Bilde. Genau aus diesem Grund – nämlich der drohenden Zu-
sammenlegung der Betriebe und allfälliger damit zusammenhängender
negativer Folgen – haben die Beschwerdeführenden überhaupt das Ge-
such auf Erlass einer Feststellungsverfügung gestellt. Eine bestehende
Unsicherheit bzw. die angestrebte Behebung derselben stellt im Übrigen
bereits ganz grundsätzlich die Basis für jeden Wunsch auf Erlass einer
Feststellungsverfügung dar. Es ist nur logisch, dass dieser Umstand allei-
ne nicht genügen kann, um auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten.
Vielmehr ist erforderlich, dass die Fortdauer der Ungewissheit den Be-
schwerdeführenden daran hindert, Entscheidungen zu treffen und ihm
diese Ungewissheit deshalb unzumutbar ist (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI,
a.a.O., N 2433). Wie bereits ausgeführt, hätte von den Beschwerdefüh-
renden dargelegt werden müssen, inwiefern ein Zuwarten Nachteile bzw.
nachteilige Dispositionen zur Folge hätte. Solche könnten – wenn man
der Argumentation der Vorinstanz folgen würde – in der vorliegenden
Fallkonstellation lediglich darin erblickt werden, dass die Beschwerdefüh-
renden aufgrund der ungeklärten Rechtslage entweder auf den
Eheschluss gänzlich zu verzichten bzw. diesen bis zur Klärung aufzu-
schieben oder anderweitige direkt mit der Absage oder Verschiebung des
Eheschlusses in Zusammenhang stehende Ausgaben zu gegenwärtigen
hätten. Derartige Anzeichen sind den Akten indes nicht zu entnehmen.
Ganz im Gegenteil haben die Beschwerdeführenden in vorliegendem Ver-
fahren – wie im Übrigen selbst die Vorinstanz im Rahmen ihres Entschei-
des ausführt – ihre Heiratsabsicht konstant bekräftigt und den Eheschluss
gemäss Stellungnahme vom 24. Januar 2014 am (…) denn auch vollzo-
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Seite 12
gen. Es ist im Übrigen an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass wenn
man der Argumentation der Vorinstanz folgen würde, dies zur – mit Blick
auf den Inhalt der Stellungnahmen vom 23. Dezember 2013 bzw.
24. Januar 2014 offensichtlich von allen Verfahrensparteien unerwünsch-
ten – Folge hätte, dass die vorliegende Beschwerde infolge nachträgli-
chen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden
abgeschrieben werden müsste: Tut doch gemäss Rechtsprechung je-
mand, der trotz ungeklärter Rechtslage und ohne einen diesbezüglichen
Entscheid abzuwarten entsprechende Fakten schafft (i.c. der Vollzug des
Eheschlusses), damit kund, nicht zwingend auf einen vorgängigen, klä-
renden Feststellungsentscheid angewiesen zu sein, womit das besondere
Interesse an einer Feststellungsverfügung entfällt (vgl. VPB 60.56 E. 3.1).
Schliesslich sei der Vollständigkeit halber an dieser Stelle noch angeführt,
dass es gemäss klarem Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 LBV bereits genügt,
dass Konkubinatspartner mehrere Produktionsstätten führen, um diese im
Rahmen der Anerkennungsüberprüfung im Sinne von Art. 30a LBV als ei-
nen Betrieb anzusehen. Gemäss den LBV-Weisungen gelten als Konku-
binatspaare Partnerschaften, "welche dauernd einen gemeinsamen
Haushalt führen und ihr Leben gemeinsam gestalten, so dass sie sich
von Ehepaaren nicht wesentlich unterscheiden" (S. 2). In diesem Sinne
hätten also die Beschwerdeführenden nicht erst durch den eigentlichen
Eheschluss die von ihnen unerwünschten Folgen zu gegenwärtigen ge-
habt, sondern diese wären auch unabhängig davon eingetreten, sofern
die eben genannte Voraussetzung erfüllt worden wäre (vgl. dazu auch
BVGE 2009/39 E. 6.2).
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden kein
schutzwürdiges Interesse auf Erlass einer Verfügung hinsichtlich ihres
Feststellungsbegehrens hatten und die Vorinstanz somit in E. 4 ihres Ent-
scheides vom 5. Juli 2013 zu Unrecht ein solches erkannt hat.
Ist eine Feststellungsverfügung mangels schutzwürdigem Interesse zu
Unrecht ergangen, hat die Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde einzu-
treten und die Verfügung aufzuheben (vgl. BGE 129 V 289). Nachdem die
Vorinstanz dies unterlassen hat, ist folgerichtig der Entscheid vom 5. Juli
2013 aufzuheben und die Beschwerde hinsichtlich des ersten Rechtsbe-
gehrens des Hauptantrages gutzuheissen. Da angesichts des mangeln-
den schutzwürdigen Interesses die Erstinstanz nicht auf das Gesuch der
Beschwerdeführenden hätte eintreten dürfen (vgl. MERKLI ET AL., a.a.O.,
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Art. 50 N 4), ist die Beschwerde hinsichtlich des zweiten Rechtsbegeh-
rens des Hauptantrages sowie im Eventualantrag abzuweisen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
entsprechend des Anteils ihres Obsiegens ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG, ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 4.39). Vorinstanzen werden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten in Anwendung von
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 172.320.2)
auf Fr. 1'200.- festgelegt. Das für die Kostenverlegung massgebende
Ausmass des Unterliegens hängt gemäss konstanter Rechtsprechung
von den im konkreten Fall in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
ab, wobei es insbesondere nicht auf die Aufteilung der Begehren in
Haupt- und Eventualantrag ankommt (vgl. ANDRÉ MOSER ET AL., a.a.O.,
Rz. 4.43). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung
zwar obsiegt haben, indessen sowohl hinsichtlich ihres Begehrens um
Anerkennung der Selbstständigkeit als auch um Rückweisung zu neuer
Entscheidung unterlegen sind. Demzufolge ist vorliegend von einem Ob-
siegen im Umfang von einem Drittel auszugehen und die Verfahrenskos-
ten in diesem Umfang auf Fr. 800.- zu reduzieren. Der einbezahlte Kos-
tenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.- ist zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden und den Beschwerdeführenden nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Restbetrag von Fr. 400.- zurück-
zuerstatten.
6.2 Da die Beschwerdeführenden teilweise obsiegt haben, ist ihnen für
die erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine
reduzierte Parteientschädigung entsprechend dem Anteil ihres Obsiegens
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE). Soweit ei-
ne Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt
werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt,
in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (vgl. Art.64 Abs. 2 VwVG).
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Nachdem die Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht haben,
ist über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Akten zu
befinden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In diesem Zusammenhang ist zu be-
rücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen
Entscheid von Amtes wegen aufgrund eines Umstandes aufhebt, der kei-
nen Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführenden in ihrer Be-
schwerdeschrift aufgeführten Argumentationslinie hat. Im Rahmen ihrer
Stellungnahme vom 24. Januar 2014 haben sich die Beschwerdeführen-
den trotz entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht mit der im vorliegenden Fall konkret relevanten Fragestellung be-
schäftigt, sondern sich erneut bloss zur vorliegend irrelevanten Frage des
Rechtsschutzinteresses hinsichtlich der Frage der Anerkennung der
Selbstständigkeit der beiden Betriebe geäussert. Ferner ist festzustellen,
dass die Beschwerdeschrift zum grössten Teil aus einer blossen, für das
bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren leicht adaptierten, Abschrift der
Beschwerdeschrift aus dem vorinstanzlichen Verfahren besteht, wodurch
von einem überblickbaren zeitlichen Aufwand für deren Erstellung ausge-
gangen werden kann.
Aufgrund dieser Überlegungen rechtfertigt es sich vorliegend, die maxi-
male Parteientschädigung auf Fr. 3'600.- (inkl. Auslagen und MWST)
festzusetzen (vgl. Art. 8 ff. VGKE), wodurch den Beschwerdeführenden
aufgrund des Anteils ihres Obsiegens (ein Drittel) eine reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen
ist. Diese hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass der vorinstanzliche
Entscheid vom 5. Juli 2013 aufgehoben wird. Soweit weitergehend wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwer-
deführenden auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils wird der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.- zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und den Beschwerdeführen-
den der Restbetrag in Höhe von Fr. 400.- zurückerstattet.
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3.
Den Beschwerdeführenden wird zulasten der Vorinstanz eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und MWST) zuge-
sprochen. Diese hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 29. August 2014