B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5019/2016
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausländischer Abschluss - Niveaubestätigung.
B-5019/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 22. März 2016 stellte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nach-
folgend: Vorinstanz) ein Gesuch um eine Niveaubestätigung hinsichtlich ih-
rer in Polen erworbenen Ausbildung.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 ordnete die Vorinstanz den Abschluss der
Beschwerdeführerin als ʺTechnikerin für Ernährung und Haushaltʺ (fünfjäh-
rige Ausbildung in Polen) dem Niveau eines eidgenössischen Fähigkeits-
zeugnisses bzw. der beruflichen Grundbildung auf Sekundarstufe II zu.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Verfügung vom 19. Juli 2016
(nachfolgend: angefochtene Verfügung) am 21. August 2016 Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, die angefochtene
Verfügung aufzuheben.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, die Vorinstanz habe nicht
berücksichtigt, dass es sich bei ihrem polnischen Abschluss um eine dop-
pelt qualifizierende Ausbildung handle, welche sowohl eine Berufsqualifi-
kation als auch eine Maturität und somit den uneingeschränkten Zugang
zu Hochschulen ermögliche. In der Niveaubestätigung werde aber lediglich
ein Lehrabschluss bestätigt und nicht auch der Umstand, dass es sich zu-
gleich um eine gymnasiale Maturitätsschule handle. Der Nachteil der ver-
fügten Niveaubestätigung liege für sie darin, dass sie sowohl Lohneinbus-
sen bei einer möglichen Lohneinreihung in Kauf nehmen müsse als auch
keine Hochschule oder pädagogische Hochschule in der Schweiz besu-
chen könne.
D.
In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Zwischenentscheid vom 22. Septem-
ber 2016 wurde dieses Gesuch gutgeheissen und festgehalten, dass der
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E.
Mit Vernehmlassung vom 24. November 2016 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen aus, die gymnasi-
ale Maturität sowie die Fachmaturität lägen nicht im Geltungsbereich des
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Berufsbildungsgesetzes, weshalb keine gesetzliche Grundlage für die Zu-
ordnung ausländischer Diplome und Ausweise zu einer schweizerischen
gymnasialen Maturität durch das SBFI bestehe.
F.
Die Beschwerdeführerin verdeutlicht mit Replik vom 16. Januar 2017 ihr
Rechtsbegehren und ersucht darum, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und ihr neu sowohl das Niveau des Berufsabschlusses als Techni-
kerin für Ernährung und Haushalt als auch das Niveau der Maturität im
Sinne des Zugangs zum Hochschulstudium zu bestätigen.
G.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2017 verzichtet die Vorinstanz auf eine Duplik
und verweist auf ihre Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsge-
setz, VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und In-
halt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Die Vorinstanz hat den polnischen Abschluss als Technikerin für Ernährung
und Haushalt der beruflichen Grundbildung auf Sekundarstufe II (Niveau
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, EFZ) zugeordnet. Die Beschwerde-
führerin beantragt indessen, sowohl das Niveau des Berufsabschlusses als
Technikerin für Ernährung und Haushalt wie auch das Niveau der Maturität
im Sinne eines Zugangs zum Hochschulstudium zu bestätigen.
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Zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz zu Recht davon abgesehen hat, die
polnische Ausbildung der Beschwerdeführerin (auch) der schweizerischen
Maturitätsstufe zuzuordnen.
2.1 Die Vorinstanz stützt ihre angefochtene Verfügung auf Art. 69b der Be-
rufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) und
führt im Weiteren aus, dem SBFI fehle eine gesetzliche Grundlage aus-
serhalb des Bereichs der Berufsbildung, welche es ermögliche, dem Be-
gehren der Beschwerdeführerin nachzukommen.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Einstufung
der Vorinstanz entspreche nicht ihrer allgemeinbildenden Schulausbildung.
Die Vorinstanz habe ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt und den von ihr
dargelegten Sachverhalt unvollständig untersucht, indem sie, obgleich im
Abschlusszeugnis vermerkt, ausser Acht gelassen habe, dass es sich bei
ihrem Abschluss um eine doppelt qualifizierende Ausbildung handle. Diese
beinhalte sowohl eine Maturität als auch einen Beruf. Die Absolventen der
von ihr besuchten polnischen Technikerschule erhielten nach Bestehen der
Berufs- und Maturitätsprüfung eine Berufsqualifikation auf dem Niveau des
polnischen Technikerabschlusses wie auch die allgemeine Hochschulreife.
Diese vermittle ihnen den uneingeschränkten Zugang zu Hochschulen in
Polen und in der Europäischen Union. Zudem sei betreffend Einstufung als
EFZ zu berücksichtigen, dass sie nie in einem Lehrverhältnis im Sinne ei-
ner schweizerischen Lehrstelle gestanden habe.
Die Technikerschule habe mit der Dauer von fünf Jahren länger als jede
schweizerische Lehre und mindestens ein Jahr länger als eine gymnasiale
Maturitätsschule gedauert. Die Vorinstanz hätte für eine richtige Niveaube-
stätigung die Empfehlungen vom 7. September 2007 der CRUS (Rektoren-
konferenz der Schweizer Universitäten; heute: Rektorenkonferenz der
schweizerischen Hochschulen [swissuniversities]; verfügbar unter:
˃ Publikationen [besucht am 16.1.2018]) für die
Bewertung ausländischer Reifezeugnisse analog anwenden können. Sie
erfülle danach sämtliche Voraussetzungen, nach welchen ein ausländi-
scher Vorbildungsausweis im Wesentlichen einer schweizerischen gymna-
sialen Maturität entspreche. Somit sei die Technikerschule eine allgemein-
bildende Schule. Dass es sich um den höchstmöglichen Abschluss handle,
verdeutliche sich dadurch, dass sie sich bewusst für dieses Verfahren bei
der staatlichen Universität Z._______ für das Studienfach Soziologie im-
matrikuliert habe. Die Vorinstanz könne eine Niveaubestätigung ausstellen,
ohne ihre Kompetenzen zu überschreiten (Beschwerde, S. 3 ff.).
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2.3
Die Beschwerdeführerin betrachtet ihre Ausbildungsnachweise demnach
als Einheit. So führt sie aus, dass der Berufsabschluss und die Maturität
nach polnischem Rechtsverständnis zusammengehörten. Die Schweizer
Behörden könnten die beiden Abschlüsse nicht aufteilen und in verschie-
den Verfahren leiten. Beide Abschlüsse zusammen ermöglichten ihr den
direkten Zugang zur Hochschule (Replik, S. 3). Feststeht indessen, dass
die Beschwerdeführerin verschiedene Ausbildungszeugnisse aus den Jah-
ren 2002 und 2007 eingereicht hat. Ihrem Gesuch um Niveaubestätigung
an die Vorinstanz legte sie beglaubigte Übersetzungen des ʺAbschluss-
zeugnisses des Technikums vom 7. Juni 2002ʺ (Vernehmlassungsbeilage
2.2) sowie ʺdas Diplom für den erworbenen Berufstitel vom 17. Juni 2002ʺ
(Vernehmlassungsbeilage 2.3) bei. Mit der Beschwerde (Beilage 4) erst-
mals vorgelegt hat die Beschwerdeführerin die beglaubigte Übersetzung
des polnischen Reifezeugnisses (Matura) vom 6. Juni 2007, aus welchem
hervorgeht, dass sie als Absolventin des Technikums die Reifeprüfung (Ma-
tura) am 31. Mai 2007 bestanden hat. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend
ausführt (Vernehmlassung, S. 2), ist dem Abschlusszeugnis des Techni-
kums und dem Diplom aus dem Jahr 2002 an keiner Stelle zu entnehmen,
dass die Auszubildenden mit einer Maturität und einem Beruf abschliessen,
oder dass die allgemeine Hochschulreife attestiert worden sei. Dies wäre
auch nicht nachvollziehbar angesichts dessen, dass die Beschwerdeführe-
rin am 31. Mai 2007 zusätzlich die Reifeprüfung (Matura) absolviert hat.
3.
Gemäss Art. 69b Abs. 1 BBV ordnet das SBFI den ausländischen Ab-
schluss eines Berufs, dessen Ausübung nicht reglementiert ist, durch eine
Niveaubestätigung dem schweizerischen Bildungssystem zu, sofern die
Voraussetzungen nach Art. 69a Abs. 1 Bst. a und b BBV erfüllt sind. Dies
ist der Fall, wenn – im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen
Abschluss der Berufsbildung – sowohl die Bildungsstufe als auch die Bil-
dungsdauer als gleich einzustufen sind. Im Unterschied zur Diplomaner-
kennung wird bei einer Niveaubestätigung nicht die Gleichwertigkeit, son-
dern lediglich das gleiche Niveau bescheinigt und entsprechend nur das
Niveau der ausländischen Ausbildung geprüft (vgl. Urteile des BVGer
B-1019/2009 vom 12. November 2009 E. 3.1, B-2705/2010 vom 28. Sep-
tember 2010 E. 2.4).
3.1 Die Berufsbildungsverordnung konkretisiert das Berufsbildungsgesetz
vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10). Der Geltungsbereich des Ge-
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setzes erfasst die in Art. 2 Abs. 1 BBG aufgeführten Regelungsgegen-
stände für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen, unter
anderem die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität
(Bst. a), die höhere Berufsbildung (Bst. b) sowie die berufsorientierte Wei-
terbildung (Bst. c). Für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt
sind, gilt das Gesetz nicht (Art. 2 Abs. 2 BBG). Bei der Regelung der Ni-
veaubestätigung nach Art. 69b BBV handelt es sich (gemäss Verweis im
Normtitel) um eine Ausführungsbestimmung zu Art. 68 BBG, wonach der
Bundesrat die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Be-
rufsbildung im Geltungsbereich ʺdieses Gesetzesʺ regelt.
3.2 Daraus ergibt sich, dass die Niveaubestätigung nach Art. 69b BBV
schweizerische Abschlüsse der Berufsbildung im Anwendungsbereich des
Berufsbildungsgesetzes betrifft. Allfällige Zuordnungen ausländischer Ab-
schlüsse (Niveaubestätigungen) in anderen Bereichen des schweizeri-
schen Bildungssystems unterstehen dagegen den für sie anwendbaren
Rechtserlassen. Das Berufsbildungsgesetz regelt zwar die Berufsmaturität
(Art. 39). Die gymnasialen Maturitätsabschlüsse dagegen werden von ihm
und der Berufsbildungsverordnung nicht umfasst. Es besteht auch keine
andere bildungsrechtliche Grundlage auf Bundesebene, gestützt auf wel-
che die Vorinstanz innerhalb ihrer Kompetenz die Zuordnung des polni-
schen Maturitätsabschlusses zum schweizerischen gymnasialen Maturi-
tätsabschluss zu prüfen und zu verfügen hätte.
Somit ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass keine gesetzliche
Grundlage besteht, die der Beschwerdeführerin ein Recht auf die Bestäti-
gung des Niveaus der schweizerischen (gymnasialen) Maturität im Sinne
des direkten Zugangs zum Hochschulstudium durch das SBFI verliehe.
3.3 Entsprechend trifft entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin
auch nicht zu, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Auslegung von
Art. 69b BBV unterschritten hätte.
3.4 Die Beschwerdeführerin weist ausdrücklich darauf hin, dass sie eine
Ausbildung an der pädagogischen Hochschule anstrebe (Replik, S. 3). Sie
hat auch ein Vorpraktikum an einer Primarschule im Kanton Y._______ ab-
solviert (Beschwerde, S. 7; Beschwerde-Beilage 10).
Für die Zulassung zur ersten Studienstufe verlangen die pädagogischen
Hochschulen gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förde-
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rung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hoch-
schulbereich vom 30. September 2011 (Hochschulförderungs- und -koor-
dinationsgesetz, HFKG; SR 414.20) eine gymnasiale Maturität. Hinsichtlich
der Vorstufen- und Primarlehrerausbildung setzen sie für die Zulassung zur
ersten Studienstufe entweder eine gymnasiale Maturität, eine Fachmaturi-
tät pädagogischer Ausrichtung oder unter bestimmten Voraussetzungen
eine Berufsmaturität voraus (Art. 24 Abs. 2 HFKG) und können die Zulas-
sung aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen (Abs. 3).
Im Weiteren bestehen Zulassungsregelungen auf kantonaler und interkan-
tonaler Ebene (vgl. Art. 5 des Reglements der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren [EDK] über die Anerkennung von
Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
vom 10. Juni 1999 [verfügbar unter: ˃ Dokumentation ˃ Offi-
zielle Texte ˃ Rechtssammlung der EDK [besucht am 16.1.2018]). Bei-
spielsweise ist die Zulassung an die Pädagogische Hochschule Nordwest-
schweiz [FHNW], die auf dem Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Ba-
sel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nord-
westschweiz beruht, in § 3 der Studien- und Prüfungsordnung der Päda-
gogischen Hochschule FHNW vom 1. Januar 2017 (StuPO PH FHNW) so-
wie Ziff. 3 der Richtlinien zur Zulassung zum Studium im Detail geregelt
(verfügbar unter: ˃ Studium ˃ Pädagogik ˃ Rechtserlasse
und Ordnungen; vgl. für die Pädagogische Fachhochschule Zürich §§ 6 ff.
des kantonalen Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Ok-
tober 1999 [PHG; LS 414.41] und Reglement des Fachhochschulrats über
die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom
1. Juli 2014 [verfügbar unter: besucht am 16.1.2018); für
die Pädagogische Hochschule Bern Art. 34 ff. der Verordnung über die
deutschsprachige Pädagogische Hochschule [PHV; BSG 436.911]).
Hinsichtlich ausländischer Ausbildungsnachweise bestehen zudem beson-
dere Zulassungsnormen (vgl. etwa § 3 Abs. 6 StuPO PH FHNW) und ist zu
prüfen, ob die pädagogischen Hochschulen der Schweiz zur "Hochschul-
bildung" im Sinn des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifi-
kationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April
1997 (Lissaboner Konvention SR 0.414.8) gehören (vgl. dazu Urteil des
BVGer B-1019/2009 vom 12. November 2009 E. 3.3.2). Die Konvention
hat in Abschnitt IV auch die Anerkennung von Qualifikationen zum Gegen-
stand, welche den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen.
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Darüber, ob der Inhaber eines im Ausland erworbenes Maturitätszeugnis-
ses die Voraussetzungen der Zulassung zur Universität, zur Fachhoch-
schule oder pädagogischen Hochschule erfüllt, entscheidet die entspre-
chende Hochschule bzw. das dafür zuständige Organ gemäss den ein-
schlägigen Zulassungsnormen (vgl. etwa Art. 35 Abs. 2 der bernischen
PHV; § 3 Abs. 2 Zulassungsreglement der PH Zürich).
Der Blick auf die Zulassungsordnung mit den entsprechenden Zuständig-
keiten verdeutlicht somit ebenfalls, dass es nicht der Aufgabe der
Vorinstanz ist, ausländische Maturitätszeugnisse den Abschlüssen gymna-
sialer Maturitätsschulen zuzuordnen und im Zusammenhang mit dem Zu-
gang zur Ausbildung an eine Pädagogischen Hochschule zu vergleichen.
Hinzuweisen ist ausserdem darauf, dass die Frage der allfälligen Zuord-
nung der polnischen Ausbildung der Beschwerdeführerin zur schweizeri-
schen Berufsmaturität nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
bildete und von der Beschwerdeführerin auch nicht formell beantragt
wurde.
3.5 Der Beschwerdeführerin bleibt zudem unbenommen, ein Gesuch um
Zulassung an eine pädagogische Hochschule zu stellen bzw. beim zustän-
digen Organ um Anerkennung der Gleichwertigkeit des polnisches Maturi-
tätszeugnisses vom 6. Juni 2007 zu ersuchen, um den direkten oder allen-
falls mit Ausgleichsmassnahmen verbundenen Zugang zur Ausbildung an-
zustreben.
4.
Da nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz
mit Verweis auf fehlende Gesetzesgrundlagen davon abgesehen hat, die
polnische Ausbildung dem Niveau der schweizerischen (gymnasialen) Ma-
turität (Zugang zur Hochschule) zuzuordnen, geht auch die Rüge der un-
vollständigen Sachverhaltsermittlung fehl. Entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführerin (Replik, S. 2 f.) war die Vorinstanz gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz nicht verpflichtet, den Nachweis der Hochschul-
reife einzufordern – obgleich die Beschwerdeführerin in ihrem (dem Ge-
such beigefügten) Lebenslauf auf die Maturität hinwies (Vernehmlassungs-
beilage 2.1). Denn wie erwähnt obliegt es ihr nicht, ausländische Maturi-
tätszeugnisse darauf hin zu prüfen, ob sie dem Niveau der gymnasialen
Maturität (allgemeine Hochschulreife) entsprechen.
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5.
Demgemäss erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist.
6.
Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen
zu verlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der unterliegenden Be-
schwerdeführerin mit Verfügung vom 22. September 2016 die unentgeltli-
che Prozessführung gewährt wurde, sind von ihr keine Verfahrenskosten
zu erheben. Auch ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Vorinstanz steht ebenfalls keine
solche zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft,
Bildung und Forschung (WBF)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Thomas Ritter
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Februar 2018