Abtei lung II
B-5028/2009/mav/hus/san
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Bernard Maitre, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Said Huber.
C._______-Stiftung,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Jean-Louis von Planta,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung SNF,
Vorinstanz.
Förderung der wissenschaftlichen Forschung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-5028/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Am 30. September 2008 ersuchte die C._______-Stiftung (Be-
schwerdeführerin) den Schweizerischen Nationalfonds (SNF, nachfol-
gend: Vorinstanz), das – seit dem Jahre 1975 regelmässig – subventio-
nierte Langzeitprojekt "Edition der gesamten Werke der (...)
D._______/Briefwechsel der (...) D._______, Edition Internet" für wei-
tere zwei Jahre (d.h. vom 1. April 2009 bis 31. März 2011) mit einem
Beitrag von Fr. (...) zu unterstützen.
Die Beschwerdeführerin verwies vorab auf das für die vorangegange-
ne Periode bewilligte Forschungsgesuch vom 28. September 2006 und
erklärte, ihr Mitarbeiter, Dr. F._______, werde auf Ende März 2009
"aus dem Arbeitsverhältnis mit der D._______-Edition" ausscheiden
und von G._______ ersetzt werden, der bei Prof. Dr. E._______ eine
Dissertation zu A._______ schreibe. Zum Stand des Projekts wurde
festgehalten, die ursprüngliche Planung sei nicht eingehalten worden:
Zurzeit sei erst die Hälfte des Brief-Bestandes (rund 5'000 Seiten) digi-
talisiert worden. Die bis zum Abschluss der Arbeiten nötigen Digita -
lisierungen bzw. Kollationierungen erforderten mindestens 50 % der
Arbeitszeit von G._______. Für die kommenden Jahre seien weitere
Bände von (...) und (...) sowie (...) D._______ geplant. In den ver-
gangenen Jahren habe die Vereinheitlichung der ursprünglichen
Forschungsgesuche betreffend die Edition der Werke sowie die Inter-
net-Präsentation der Briefwechsel grosse Fortschritte gemacht.
Das vorliegende Gesuch vereinige beide Projekte. Die Gesamtedition
werde voraussichtlich in ungefähr zwölf Jahren abgeschlossen sein.
Dieser Zeitplan sei eng berechnet, da der M._______ Verlag in drei
Jahren nur zwei Bände publizieren könne und das Alter der Editoren
(insbes. von Frau Prof. B._______ als Generaleditorin) keine feste Be-
arbeitungszeit zulasse. Geplant sei, die heutige Organisation durch
eine neu gegründete Editionskommission zu vereinfachen. Trotz
diesem Vorhaben hielten einige Mitglieder des wissenschaftlichen Bei -
rats die D._______-Edition wegen strukturellen, finanziellen und per-
sönlichen Problemen für nicht mehr unterstützungswürdig. Eine Aus-
sprache am 27. November 2007 sei erfolglos verlaufen. Die Idee, die
A._______-Edition mit der D._______-Edition in ein gemeinsames
Archiv zu verlegen und die Editionsarbeiten zusammenzulegen, sei
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sorgfältig zu prüfen. Diesbezüglich seien Gespräche mit Vertretern der
A._______-Edition vorgesehen.
A.b Am 24. März 2009 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in
einem "provisorischen" Entscheid mit, die Abteilung II des Forschungs-
rates lehne die beantragte finanzielle Unterstützung der Weiterführung
der Edition der Werke der (...) D._______'s ab. Zweifellos seien diese
Arbeiten wie auch die Bearbeitung des Briefwechsels wichtig. Begrüs-
senswert sei auch die Initiative, die Edition der Werke der (...)
D._______ bzw. des (...) A._______ in einem D._______-A._______-
Zentrum (DAZ) zusammenzufassen. In der beantragten personellen
Besetzung komme jedoch eine finanzielle Unterstützung nicht in
Frage. Denn im Gesuch sei eine Mitarbeiterin vorgesehen, die künftig
nicht mehr am Projekt mitarbeiten werde. Auch sei unklar, ob einer der
Mitgesuchsteller den Antrag wirklich unterstütze bzw. ob das Projekt
von der Universität X._______ noch im erforderlichen Ausmass ge-
tragen werde. Auch habe der Rat kritische Bemerkungen zur Quali-
fikation von G._______ gemacht. Gewünscht werde eine Re-
organisation der Aktivitäten und ein gemeinsames Auftreten der ver-
schieden Akteure; unter dem gemeinsamen Dach eines neu zu
schaffenden DAZ würde eine Fortführung der finanziellen Unter-
stützung der Arbeiten wohlwollend geprüft.
A.c Angesichts dieses negativen Bescheides reichte die Be-
schwerdeführerin am 19. April 2009 ein überarbeitetes Gesuch zur
Weiterführung des Forschungsprojektes ein. Darin wurde ein auf
Fr. (...) reduzierter Beitrag beantragt (ebenfalls ab 1. April 2009 für die
Dauer von zwei Jahren). Die Beschwerdeführerin machte geltend, die
Herausgabe der Briefe sei aus dem Projekt ausgeklammert worden,
da diesbezüglich ein konkurrierendes Projekt von Prof. E._______ und
Dr. F._______ hängig sei und die Beziehungen zu diesen noch geklärt
werden müsse. Es würden Schritte in Richtung eines D._______-
A._______-Zentrums unternommen. Richtig sei, dass G._______ nicht
genügend qualifiziert sei, um eine sofortige Nachfolge von Dr.
F._______ anzutreten. Dieser sei einem das Gesuch konkurrierenden
Projekt beigetreten. Deshalb werde G._______ die Aufgaben über-
nehmen, die bisher die ebenfalls ausscheidende H._______ wahr-
genommen habe.
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B.
B.a Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als "Gesuch um Wiedererwä-
gung" entgegen und hielt im Entscheid vom 8. Juli 2009 fest, dieses
sei nur marginal verändert worden, indem es die im provisorischen
Entscheid vom 24. März 2009 formulierten Bedingungen nicht wirklich
aufnehme. Insbesondere sei noch keine Lösung für die Reorganisation
der Aktivitäten und ein gemeinsames Auftreten der verschiedenen Ak-
teure ersichtlich. Daher könne der ablehnende Entscheid nicht umge-
stossen werden. Auch die Gewährung eines Übergangskredites falle
ausser Betracht, da eine solche Zwischenlösung die notwendige Inan-
griffnahme einer Neu-Organisation der Brief- und Werk-Editionen nur
verzögern würde. Deshalb habe das Präsidium das Gesuch definitiv
abgelehnt. Es müssten zuerst Anstrengungen für eine Neustrukturie-
rung der Editionsarbeiten eingeleitet werden, bevor die Weiterführung
der bisherigen Unterstützung erneut erörtert werden könne.
B.b Mit Verfügung vom 19. März 2009 gewährte die Vorinstanz im
Rahmen des Verfahrens (...) zu Gunsten von Prof. Dr. E._______ und
Dr. F._______ eine Übergangsfinanzierung für deren Projekt.
C.
Gegen beide obgenannten Verfügungen reichte die Beschwerdefüh-
rerin am 6. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine "Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde" ein mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei der Entscheid des Forschungsrates des Schweizerischen National-
fonds vom 8. Juli 2009 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver-
pflichten, das Forschungsgesuch vom 19. April 2009 resp. vom 30. Sep-
tember 2008 über CHF (...) rückwirkend auf den 1. April 2009 unter
gleichzeitiger Aufhebung des bereits bewilligten Forschungsgesuches der
Herren Prof. Dr. (...) E._______ und Dr. (...) F._______ bzgl. Briefwechsel
der (...) D._______, Edition im Internet, vollumfänglich zu bewilligen.
2. Eventualiter sei die Sache an den Schweizerischen Nationalfonds zurück-
zuweisen mit dem Auftrag, seinen Entscheid im Sinne der dieser Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde zugrunde gelegten Argumente zu überprüfen
und neu zu entscheiden.
3. Es seien der Beschwerdegegnerin sämtliche ordentlichen und ausser-
ordentlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen."
Zur Begründung legt die Beschwerdeführerin vorab die historische
Entwicklung ihres Projektes dar: 1935 habe Prof. Dr. C._______ mit
der Publikation der Werke der (...) D._______ begonnen, (...) einen
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ersten Band publiziert. (...) sei sie – die Beschwerdeführerin – als
Stiftung geschaffen worden, um die Publikationsarbeiten fortzusetzen.
In den vergangenen dreissig Jahren seien fünfzehn Bände veröffent-
licht worden. Bisher habe die Vorinstanz nie ein zur Publikation vor-
geschlagenes Manuskript verweigert. Die wissenschaftliche Qualität
der bisherigen Arbeiten sei nie in Frage gestellt worden. Das plötzliche
Aussetzen der Subventionierung sei auch nicht mit allfälligen, not-
wendigen Budgetkürzungen begründet worden. Vielmehr mache die
Vorinstanz deutlich, dass es nicht um einen definitiven Wegfall von
Fördermitteln, sondern um eine nicht näher umschriebene Reorga-
nisation des Mitarbeiterstabes gehe. Um die ihr gegenüber gehegten
Erwartungen in Erfahrung zu bringen, habe Prof. B._______ erfolglos
um eine Unterredung mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Vor-
instanz, Dr. U._______, gebeten. Mehrere herausragende Persönlich-
keiten aus der Welt der Geschichte der (...), wie Q._______,
R._______, S._______ und T._______, hätten ihre Besorgnis ge-
äussert hinsichtlich der Zukunft der Edition D._______. Deren
Schreiben seien der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht worden.
In Bezug auf den konkreten Fall legt die Beschwerdeführerin dar, "die
Ausgabe der Gesammelten Werke der (...) D._______est un projet qui
comprend deux volets, l'édition papier des oeuvres d'une part et la
mise en ligne de la correspondance de l'autre". Ausgehend von diesen
beiden Projektteilen wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor,
der angefochtene Entscheid bedeute letztlich das Ende der auf Papier
gedruckten Ausgabe der Werke zu Gunsten eines auf elektronischer
Veröffentlichung basierenden Konkurrenzprojektes. Der bisher für die
Herausgabe der Briefe verantwortliche Dr. F._______ habe zusammen
mit Prof. E._______ bei der Vorinstanz ein Subventionsgesuch für ein
Projekt eingereicht, das demjenigen der Stiftung genau entspreche.
Dieses Gesuch habe die Vorinstanz gutgeheissen, ohne sie davon in
Kenntnis zu setzen und obschon ihr "la propriété intellectuelle et
matérielle des documents utilisés dans ce nouveau projet" gehöre.
Daher werde auch die Aufhebung des Prof. E._______ und Dr.
F._______ begünstigenden Entscheides beantragt. Denn deren Projekt
würde bei seiner Verwirklichung insbesondere ihre Urheberrechte ver-
letzen und sei strafbar, zumal Transkriptionen der Briefe gebraucht
würden, die in ihrem Besitze seien.
In X._______ existierten zwei Werkausgaben von grossem wissen-
schaftlichem Ruf: eine zu A._______ und die andere zu den
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D._______. Die engen Bande dieser Autoren würden an sich enge
Beziehungen zwischen den beiden Editionen nahe legen, was bisher
aus verschiedenen Gründen nie der Fall gewesen sei. Die Vorinstanz
gedenke, die Edition A._______ ab 2010, d.h. nach deren Fertigstel-
lung, nicht mehr zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sei er-
staunlich, dass die "Kommission A._______" anlässlich einer Sitzung
die Gründung eines D._______-A._______-Zentrums thematisiert
hatte, ohne sie darüber zu informieren. Dieses Vorhaben sei Prof.
B._______ von Prof. J._______ und Prof. E._______ bestätigt worden.
Im angefochtenen Entscheid verlange die Vorinstanz "une réorga-
nisation des acteurs de l'édition D._______". Damit werde eine An-
näherung der Editionen D._______ und A._______ angetönt, wobei
nicht ersichtlich sei, welches Interesse "sie an einer Fusion der beiden
Werkausgaben" haben könnte. Das darauf zielende Vorgehen der Vor-
instanz lasse ein Ränkespiel erkennen, zumal Prof. J._______ und
Prof. E._______ ihr "projet de Centre d'excellence" im September ein-
reichen würden.
Zum Ablauf des Subventionsverfahrens rügt die Beschwerdeführerin,
die Vorinstanz habe nicht nach Treu und Glauben gehandelt. Das Ge-
such um Verlängerung des "Vertrages" sei im September 2008 einge-
reicht, aber erst im Juli 2009 definitiv abgewiesen worden. Daher habe
sie von einer stillschweigenden Gutheissung ausgehen dürfen; dies
auch um so mehr, als noch im letzten Mai ein neuer Band herausgege-
ben worden sei, und zwar von Prof. P._______ und Prof. O._______,
welche beide zu den grössten Historikern der (...) gehörten.
Zum Abschluss ergänzt die Beschwerdeführerin ihre Anliegen mit
folgenden, weiterführenden Anträgen:
"A. Qu'il soit constaté que le contrat de la C._______-Stiftung a été tacitement
renouvelée à partir du premier mars 2009.
B. Qu'en tout état de cause soit annulée la décision du Fonds National d'arrêter
l'édition des travaux par la C._______-Stiftung et que cette édition puisse
reprendre ses activités qu'elle n'a en fait jamais interrempues, puisqu'un nouveau
volume a été déposé au Fonds National en mai dernier, dont les éditeurs
scientifiques sont parmi les plus grands historiens des (...) actuels P._______ et
O._______. (Et nous ajoutons, que cette édition puisse reprender en toute liberté
avec les collaborateurs que ses dirigeants choisissent. Ce dernier point
n'empêcherait absolument pas qu'il y ait à la bibliothèque de X._______ une
Archive commune aux éditions A._______ et D._______. Ceci est un élément
totalement indépendant.)
C.Que soit annulée la décision acceptant le projet concurrent d'édition en ligne de la
correspendance des D._______ introduit par Messieurs F._______ et E._______
et qui constituera nécessaire en un acte de contrefaçon punissable pénalement. Il
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faut que soit le projet réintègre le giron de la C._______-Stiftung, soit, s'il tient à
son indépendance qu'il paie un dédommagement correspondant à la valeur du
travail scientifique effectué de 1935 à 1955, c'est-à-dire 31 ans soit 10.000 pages
de transcriptions."
D.
Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2009 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Die Vorinstanz weist zur Vorgeschichte der "D._______-Edition" darauf
hin, diese sei seit 1975 als Langzeitprojekt unterstützt worden, wobei
die Verhältnisse komplex seien. Die Edition von Werken und Briefen
der (...) D._______ sei während Jahren unter dem Kuratorium der Be-
schwerdeführerin erfolgt. Parallel zu deren Gesuch vom 30. September
2008 hätten Prof. E._______ und Dr. F._______ am 1. Oktober 2008
um Beiträge zur Unterstützung der Edition der (...) D._______-Briefe
ersucht. Die Prüfung der Aktivitäten für die D._______-Edition habe
gezeigt, dass inzwischen eine unklare Situation entstanden sei.
Zwischen den Beteiligten seien grundlegende Meinungsverschieden-
heiten bzw. grosse Konflikte über die zukünftige Organisation der
wissenschaftlichen Edition von Werk und Briefen der (...) D._______
entstanden.
In diesem Zusammenhang erachtet die Vorinstanz folgende vier Punk-
te als entscheidend für den abschlägigen Bescheid: Erstens sei ge-
plant, die Angliederung der D._______-Edition an die Universität
X._______ neu zu organisieren, d.h. die Editionen der Werke und
Briefe der D._______ mit jenen von A._______ im DAZ zusammenzu-
fassen. Angesichts der laufenden Vorbereitungen für das DAZ sowie
die Unstimmigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den Uni-
versitätsorganen bestehe keine klare Unterstützung seitens der Uni
X._______ für das strittige Projekt, mit dem im Wesentlichen Mittel für
die in Z._______/Y._______ tätige D._______-Generaleditorin, Prof.
B._______, verlangt werde. Zweitens werde Frau H._______ deren
Entlöhnung Projektkosten darstellten, nicht mehr bei der Beschwerde-
führerin, sondern im parallel eingereichten Projekt E._______
arbeiten. Drittens sei nicht belegt, dass Prof. I._______, der als Mit -
gesuchsteller aufgeführt worden ist, das Projekt tatsächlich unter-
stütze. Viertens sei Dr. F._______, der bisherige wissenschaftliche
Verantwortliche für die Edition des D._______-Briefwechsels, neu
Mitarbeiter beim Konkurrenzprojekt von Prof. E._______ und Dr.
F._______ und nicht mehr bei der Beschwerdeführerin tätig.
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Diese Umstände, insbesondere die Einschätzung, wonach das DAZ
bzw. eine neu zu organisierende Forschungsstelle künftig die Sicher-
stellung der D._______-Edition gewährleisten sollte, habe den For-
schungsrat gezwungen, die Gesuche der Beschwerdeführerin bzw. von
Prof. E._______ und Dr. F._______ gemeinsam zu behandeln und
ganzheitlich zu beurteilen. Dabei habe der Forschungsrat die von der
Beschwerdeführerin erwähnten Empfehlungsschreiben berücksichtigt.
Angesichts der geplanten Neuorganisation sowie der Ungereimtheiten
im Gesuch der Beschwerdeführerin sei dieses abgelehnt worden, zu-
mal die zukünftige wissenschaftliche Betreuung der D._______-Edition
als unklar eingestuft worden sei. Eine Übergangsfinanzierung habe
nicht gewährt werden können, weil nur ein koordiniertes Vorgehen im
Rahmen der geplanten Neuorganisation der Brief- und Werkedition die
nachgesuchte Subventionierung rechtfertigen könnte. Deshalb sei eine
Zwischenlösung nicht in Frage gekommen.
Hingegen sei das Gesuch von Prof. E._______ und Dr. F._______ an-
gesichts der wissenschaftlichen Qualität positiv evaluiert und für eine
Übergangsfrist von einem Jahr bewilligt worden: Mit der Übergangs-
finanzierung sei das Salär der Doktorandin H._______ mit der Auflage
übernommen worden, die künftige Organisation der D._______-Edition
im Rahmen des DAZ bzw. einer Neuorganisation der D._______-
Edition (im Sinne einer Einigung über das künftige gemeinsame Vor-
gehen) weiter zu verfolgen. Die Universitätsbibliothek X._______
unterstütze dieses Projekt und habe bestätigt, dass die Briefe und
Transkriptionen in ihrem Besitz seien, die Rechte an den Briefen ihr
gehörten und damit die Gesuchsteller einen rechtmässigen Zugang
zum Forschungsgegenstand hätten. Die Übergangsfinanzierung habe
gesprochen werden können, weil praxisgemäss projektfinanzierten
Doktorandinnen bei abrupten Änderungen in den Projektabwicklungen
eine angemessene Kündigungsfrist gewährt werden müsse.
Mit den Entscheiden zu beiden Gesuchen präjudiziere der For-
schungsrat weder den künftigen Forschungsort noch die Möglichkeiten
einer künftigen Unterstützungen der D._______-Edition. Mit Verweis
auf die entsprechenden Protokollauszüge des Forschungsrates hält
die Vorinstanz fest, es werde vor allem eine Beilegung der Konflikte
unter den Beteiligten erwünscht sowie eine der Wissenschaft und der
Effizienz dienende Vereinigung der Forschung, wobei die geplante
Gründung des DAZ diesen Qualitätszielen förderlich sei. Die ge-
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forderte Koordination, deren konkrete Form nicht vorgeschrieben
werde, sei aus Gründen der wissenschaftlichen Qualität nötig. Der
Forschungsrat habe eine wohlwollende Prüfung künftiger Beitrags-
gesuche in Aussicht gestellt, soweit diese auf einer neustrukturierten
Edition bzw. einem koordinierten Vorgehen der Parteien gründeten.
E.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 16. November 2009 eine
Vollmacht ein.
F.
Im Rahmen einer Antwort auf eine prozessleitende Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts reichte die Vorinstanz am 5. November
2009 für die Fallbeurteilung relevante Bestätigungsschreiben von
H._______, Dr. F._______ und Dr. K._______ ein.
G.
Am 7. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein.
Darin hält sie an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest.
In materieller Hinsicht betont die Beschwerdeführerin, die Komplexität
um die Verhältnisse der D._______-Edition sei dadurch erhöht worden,
dass Prof. E._______ und Dr. F._______ ohne ihr Wissen ein in-
zwischen bewilligtes Gesuch eingereicht hätten, ganz offensichtlich in
der Absicht, die Arbeiten der D._______-Edition zu "torpedieren".
Diese Vorgehensweise sei nicht zu tolerieren, da sie die gesamten Be-
mühungen zur Edition der Werke der (...) D._______ weltweit in Frage
stelle. Fraglich sei weiter, inwiefern Dr. F._______ das Recht habe, die
Briefe auf der Universitätsbibliothek X._______ für seine weiteren
Arbeiten zu gebrauchen. Dr. F._______ sei absprachegemäss
altershalber aus den Diensten der Beschwerdeführerin aus-
geschieden, jedoch wieder im Projekt E._______ aktiv tätig. Eigentlich
müsste er für seine Arbeiten der Editionskommission der D._______-
Edition unterstellt werden, da diese alleine die Verantwortung für die
Publikation der Werke und Briefe der (...) D._______ trage. Weder
Prof. E._______ noch Dr. F._______ seien legitimiert, ohne Zu-
stimmung der D._______-Edition irgendwelche Arbeiten in den
Räumen der D._______-Edition auf der Universitätsbibliothek
X._______ vorzunehmen. Dies würde ihre Immaterialgüterrechte ver-
letzen, was nicht zu tolerieren sei.
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Die Beschwerdeführerin betont, sie sei bereit, Hand für die Gründung
eines D._______-A._______-Zentrums zu bieten. Die mit Prof.
J._______ getroffenen Absprachen entsprächen aber nicht den Vor-
stellungen von Prof. E._______, was zu den seinerzeitigen Schwierig-
keiten und Spannungen geführt habe. Eine Vereinigung der Archive
D._______ und A._______ innerhalb der Universitätsbibliothek
X._______ sollte aber keine Fusion der beiden Editionen A._______
und D._______ beinhalten. Eine solche habe Prof. E._______ am 13.
Mai 2009 vorgeschlagen, obwohl diese ohne "intellektuellen Wert" und
nur darauf gerichtet sei, die bisherigen Mitarbeiter (Prof. B._______
und Frau L._______) durch Mitarbeiter der A._______-Edition zu er-
setzen. Die Ablehnung des Forschungsgesuchs wegen angeblichen
Unklarheiten sei zu Unrecht erfolgt.
Ferner treffe es nicht zu, dass die Unterstützung der Uni X._______
für das Fortsetzungsgesuch gefehlt habe. Lediglich die Universitäts-
bibliothek, vertreten durch Dr. K._______, habe eine gewisse Zusam-
menarbeit verweigert. Dennoch habe dieser – entgegen den Behaup-
tungen der Vorinstanz – Prof. B._______ den Zugang zur Bibliothek
nie verweigert.
H.
Am 18. Februar 2010 reichte die Vorinstanz ihre Duplik ein. Darin hält
sie an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest.
Die Vorinstanz wiederholt, die verlangte Neuorganisation sei im Rah-
men der Förderkriterien nicht sachfremd. Vorliegend seien "die orga-
nisatorischen Grundbedingungen für die wissenschaftliche Tätigkeit
unklar und weitgehend ungeregelt". Allerdings sei es nicht ihre Auf-
gabe, die Fragen rund um die Neuorganisation der D._______- und
A._______-Editionen zu klären. Daher nehme sie zu den von der Be-
schwerdeführerin in ihrer Replik geschilderten, inneren Problemen und
Streitigkeiten nicht Stellung. Deren Ausführungen zeigten indessen,
wie verfahren bzw. komplex die ganze Situation sei, und belegten
deutlich, dass mit Blick auf künftige Gesuche genau diese Fragen und
Konflikte gelöst sein müssten, weil sonst der von ihr subventionierte
"Wissenschaftsbetrieb" nicht funktionieren könne.
I.
Mit Teilentscheid vom 8. März 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht
auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht ein, als darin ausdrück-
lich die Aufhebung der Verfügung vom 19. März 2009 (im Verfahren [...]
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zum Gesuch von Prof. E._______ und Dr. F._______) verlangt worden
war (vgl. E. B.b/C.).
J.
Auf die dargelegten und die weiteren Vorbringen der Verfahrensbe-
teiligten wird, soweit sie entscheiderheblich sind, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf
eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1, mit weiteren
Hinweisen).
1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 8. Juli 2009, in
welchem der von der Beschwerdeführerin beantragte Projektförde-
rungsbeitrag von Fr. (...) verweigert worden ist, stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Ver-
fügungen der Vorinstanz über Beitragsgewährungen unterliegen der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 13 Abs. 4 des
Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 [FG, SR 420.1] i.V.m. Art. 5
VwVG sowie Art. 31 und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Der Beschwerdeführerin wurde mit der angefochtenen Verfügung vom
8. Juli 2009 die nachgesuchte Subvention von Fr. (...) verweigert,
weshalb sie nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ohne weiteres zur Be-
schwerdeführung berechtigt ist. Die Eingabefrist sowie die An-
forderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
(Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss
bezahlt, und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf
die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.
1.2 Soweit die Beschwerdeführerin indessen in der Ziff. 11 (Bst. A,
S. 8) ihrer Beschwerde betreffend die Verfügung vom 8. Juli 2009 zu-
sätzlich ausdrücklich beantragt, es sei "festzustellen" ("qu'il soit
constaté"), dass "le contrat de la C._______-Stiftung a été tacitement
renouvelée à partir du premier mars 2009", ist auf die Beschwerde
mangels eines Feststellungsinteresses nicht einzutreten.
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Streitgegenstand bildet die verweigerte Subvention von Fr. (...). Ange-
sichts der Subsidiarität von Feststellungsverfügungen ist das dafür
nach Art. 25 Abs. 2 VwVG erforderliche schutzwürdige Interesse nicht
gegeben, wenn – wie hier – dieses Interesse ebenso gut durch eine
Leistungsverfügung gewahrt werden kann, deren Verweigerung vor-
liegend strittig ist (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen von
Feststellungsverfügungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-4037/2007 vom 29. Februar 2008 E. 7.1, mit Hinweisen; sowie
ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich 2009, Art. 25 N 16-20)
1.3 Soweit die Beschwerdeführerin den weiteren ausdrücklichen An-
trag stellt, "qu'en tout état de cause soit annulée la décision du Fonds
National d'arrêter l'édition des travaux par la C._______-Stiftung et
que cette édition puisse reprendre ses activités" (Beschwerde Ziff. 11
Bst. B, S. 8), ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
Der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2009 lässt sich das von der
Beschwerdeführerin beklagte "Editions- bzw. Publikationsverbot" nicht
entnehmen. In dieser Verfügung verweigerte ihr die Vorinstanz einzig
die nachgesuchte Subvention von Fr. (...) vorab für die zu leistenden
Arbeiten der Generalherausgeberin, Prof. B._______. Einen
"Editionsstop" hat sich die Vorinstanz nicht zu verfügen angemasst,
wie die Beschwerdeführerin zu Unrecht unterstellt. Der Beschwerde-
führerin steht es frei, aus dem eigenen Stiftungsvermögen die
Editionsarbeiten zu finanzieren und damit weiterführen zu lassen.
Insoweit wird die Beschwerdeführerin durch die besagte Verfügung
nicht nachteilig berührt und hat damit mangels entsprechender Be-
lastung nach Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG auch kein schutzwürdiges
Interesse an einer entsprechenden Änderung der Verfügung (vgl. VERA
MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 48
N 10 ff.).
1.4 Ferner ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im
Teilentscheid vom 8. März 2009 auf die Anfechtung der das Gesuch
von Prof. E._______ und Dr. F._______ betreffenden Verfügung vom
19. März 2009 eingegangen ist. In diesem nunmehr rechtskräftigen
Urteil ist das Bundesverwaltungsgericht auf den Antrag der Be-
schwerdeführerin, diese Verfügung vom 19. März 2009 sei aufzu-
heben, nicht eingetreten.
Seite 12
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Nicht zu erörtern sind insofern nachfolgend die von der Beschwerde-
führerin zahlreich aufgeworfenen Fragen zur angeblichen Unrecht-
mässigkeit dieser Verfügung (und der durch sie angeblich ausgelösten
Verletzungen von Immaterialgüter- bzw. Urheberrechten, wofür das
Bundesverwaltungsgericht wohl kaum sachlich zuständig sein dürfte
[vgl. Art. 31 f. VGG]). Insbesondere kann die Stichhaltigkeit des nicht
näher substanzierten, von der Vorinstanz aber in Abrede gestellten
Vorwurfs offen bleiben, wonach weder Prof. E._______ noch Dr.
F._______ berechtigt seien, "ohne Zustimmung der D._______-
Edition" in den Räumen der Universitätsbibliothek X._______ Arbeiten
der D._______-Edition vorzunehmen.
2.
2.1 Nach Art. 8 Bst. a FG (zitiert in E. 1.1) verwendet die (– 1952 als
privatrechtliche Stiftung gegründete –) Vorinstanz die ihr vom Bund ge-
währten Beiträge. Gemäss ihren Statuten (Stand: 30. März 2007; ver-
öffentlicht unter: > über uns > Statuten & Rechtsgrundla-
gen) ist ihr höchstes Organ der Stiftungsrat, in dem Wissenschaft und
Forschung, Bund und Kantone sowie Wirtschaft und Kultur vertreten
sind. Der Nationale Forschungsrat ist ihr wissenschaftliches Organ,
das für die konkrete Förderungstätigkeit zuständig ist. Dieser ist in vier
Abteilungen und parallel dazu drei Fachausschüsse gegliedert; er be-
urteilt die Forschungsprojekte und entscheidet über die Vergabe der
Beiträge.
Nach Art. 13 Abs. 1 FG regelt die Vorinstanz ihr Verfahren für Ver-
fügungen über Beiträge, wobei dieses den Anforderungen der Art. 10
und 26-38 VwVG entsprechen muss.
2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Schweizerischen
Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 14. Dezember
2007 (Beitragsreglement; vom Bundesrat genehmigt am 13. Februar
2008; veröffentlicht unter: > über uns > Statuten & Rechts-
grundlagen) gewährt die Vorinstanz Beiträge zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung.
Nach Art. 1 Abs. 3 des Beitragsreglements besteht kein Rechtsan-
spruch auf einen Beitrag.
Nach Art. 2 Bst. a des Beitragsreglements ist insbesondere die
Projektförderung als Förderungsart vorgesehen, welche Beiträge an
Seite 13
B-5028/2009
Forschungsprojekte beinhaltet (Art. 3 Abs. 1 Beitragsreglement). Die
Beiträge werden gestützt auf das Resultat der wissenschaftlichen Be-
gutachtung der unterbreiteten Gesuche zugesprochen (Art. 3 Abs. 2
Beitragsreglement). Die Vorinstanz gewährt die Beiträge für höchstens
drei Jahre (Art. 3 Abs. 3 Beitragsreglement). Die Beiträge können um
höchstens drei weitere Jahre bis zu einer Gesamtdauer von sechs
Jahren verlängert werden (Art. 3 Abs. 4 Beitragsreglement). Eine Ver-
längerung ist möglich: (a.) auf Gesuch hin; das Fortsetzungsgesuch
muss sich thematisch auf das laufende Projekt abstützen und das
Projekt muss unter derselben personellen Verantwortung fortgeführt
werden; oder (b.) auf Einladung des SNF hin bei hervorragender
wissenschaftlicher Leistung (Art. 3 Abs. 5 Beitragsreglement).
Nach Art. 8 Abs. 4 des Beitragsreglements kann die Vorinstanz juris-
tische Personen als Gesuchstellende zulassen, namentlich wenn die
institutionelle Verankerung der geplanten Forschungstätigkeit infolge
ihres Langzeitcharakters, ihres Umfangs oder ihrer Komplexität dies
erfordert. Für die wissenschaftliche Beurteilung der Gesuche ist der
Nationale Forschungsrat zuständig (Art. 10 Abs. 2 erster Satz Bei-
tragsreglement).
Nach Art. 13 Abs. 1 des Beitragsreglements müssen sich Gesuch-
stellende über eine mehrjährige, erfolgreiche Forschungstätigkeit aus-
weisen und in der Lage sein, ein Forschungsprojekt in eigener Verant-
wortung und unter Anleitung der darin beschäftigten Mitarbeitenden
durchzuführen. Massgebendes Kriterium für die Zusprache von
Förderungsbeiträgen ist die wissenschaftliche Qualität der For-
schungsgesuche (Art. 17 Abs. 1 Beitragsreglement). In der wissen-
schaftlichen Begutachtung werden folgende Hauptkriterien beurteilt:
(a.) wissenschaftliche Bedeutung und Aktualität des Projekts; (b.)
Originalität der Fragestellung; (c.) Eignung des methodischen Vorge-
hens; (d.) Machbarkeit des Projekts; (e.) bisherige wissenschaftliche
Leistungen der Gesuchstellenden; (f.) Fachkompetenz der Gesuch-
stellenden in Bezug auf das Projekt (Art. 17 Abs. 2 Beitragsreglement).
Anrechenbare Kosten von Forschungsvorhaben sind: (a.) die Saläre
wissenschaftlicher und technischer Mitarbeitenden des Forschungs-
projekts; (b.) Sachkosten, die mit der Durchführung des Forschungs-
projekts in direktem Zusammenhang stehen, namentlich Material von
bleibendem Wert, Verbrauchsmaterial, Feldspesen, Reisen oder Auf-
wendungen Dritter; (c.) Kosten für die mit der Durchführung des For-
Seite 14
B-5028/2009
schungsprojekts zusammenhängende Benutzung der Infrastruktur von
Instituten oder Labors, sofern die jeweiligen Reglemente oder Aus-
schreibungsbedingungen des Nationalen Forschungsrats dies aus-
drücklich vorsehen; (d.) weitere Kosten, sofern diese in Reglementen
und Ausschreibungsbedingungen des Nationalen Forschungsrats vor-
gesehen sind (Art. 19 Abs. 1 Beitragsreglement).
Gesuchstellende werden während des Gesuchsverfahrens nicht
nochmals angehört (Art. 12 Abs. 2 Beitragsreglement). Mit ganzer oder
teilweiser Gutheissung eines Beitragsgesuchs (Zusprache) werden die
Gesuchstellenden zu Beitragsempfängerinnen und Beitragsemp-
fängern der Vorinstanz bzw. zu verantwortlichen Beitragsempfänge-
rinnen und Beitragsempfängern im Falle von Forschungsgruppen
(Art. 32 Abs. 1 Beitragsreglement).
3.
3.1 Nach Art. 13 Abs. 2 FG können die Gesuchsteller im Be-
schwerdeverfahren lediglich zwei Rügen vorbringen: (1.) die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens oder (2.) die unrichtige oder die unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Verwehrt ist ihnen
indes die Rüge der Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung,
wie sie in Art. 49 Bst. c VwVG vorgesehen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich zudem insofern Zurück-
haltung bei der Überprüfung von verweigerten Forschungsgeldern, als
es bezüglich der Auslegung von offenen Formulierungen in den Regle-
menten zur Forschungsförderung, die ein besonderes fachtechnisches
Wissen voraussetzt, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erst-
instanzlichen Fachbehörde abweicht (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-3297/2009 vom 6. November 2009 E. 4.2.1).
Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Prüfung
der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Forschungs-
geldern, insbesondere also bei der Beurteilung der wissenschaftlichen
Qualität eines Projektes und der Qualifikation des Gesuchstellers. Sind
demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften
streitig, die das Verfahren betreffen, sind die Einwendungen mit freier
Kognition zu prüfen.
Seite 15
B-5028/2009
3.2 Wie bereits erwähnt, setzt die Gewährung von Forschungsbei-
trägen voraus, dass die im Beitragsreglement aufgeführten Anfor-
derungen an die Qualifikation des Gesuchstellers (Art. 13 Beitrags-
reglement) und an die wissenschaftliche Qualität des Projektes
(Art. 17 Beitragsreglement) erfüllt sind. Angesichts der einge-
schränkten Kognition, die das Bundesverwaltungsgericht hier zu be-
folgen hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung die massgeblichen Sachverhaltsumstände
richtig erfasst und gewürdigt hat, ohne Bundesrecht zu verletzen, ins-
besondere ohne die ihr als Fachbehörde zustehenden Beurteilungs-
spielräume bzw. ohne das ihr zustehende Ermessen zu überschreiten
oder zu missbrauchen.
4.
Vorab rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht, die Vorinstanz
habe die definitive Ablehnung zu spät verfügt, weshalb sie von der
stillschweigenden Annahme ihres Gesuchs, d.h. von der "Annahme
des Vertrags" habe ausgehen dürfen.
4.1
4.1.1 Zu diesem Vorwurf hält die Vorinstanz fest, sie stehe mit der
Beschwerdeführerin in keinem vertraglichen Verhältnis, das sich unter
bestimmten Umständen "stillschweigend" hätte erneuern können.
Denn Forschungsbeiträge würden, ohne dass ein Anspruch darauf
bestünde, nur auf Gesuch hin und in einem kompetitiven Verfahren
vergeben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin sei im üblichen Zeit-
rahmen der Gesuchsbehandlung entschieden worden. Unbelegt sei
daher die beklagte Verspätung der angefochtenen Verfügung, die nach
der irrigen Auffassung der Beschwerdeführerin angeblich eine Ver-
trauensposition auf stillschweigende Förderungsverlängerung bzw.
Gutheissung des Gesuchs geschafft haben soll. Vielmehr habe die
Beschwerdeführerin sehr wohl Kenntnis davon erhalten, dass die
Weiterführung der Unterstützung der D._______-Edition nicht ohne
weiteres bewilligt werden würde. Denn ihr sei bekannt gewesen, dass
die unbereinigten Konflikte der Akteure und die Probleme mit der Uni -
versitätsbibliothek gegen die Subvention sprächen.
4.1.2 Diese Einschätzung der Rechtslage verdient Zustimmung. Unbe-
strittenermassen ist die Beschwerdeführerin am 24. März 2009 über
die Ablehnung ihres Gesuches informiert worden, wobei sie bereits im
Oktober 2008 vom Gesuch von Prof. E._______ und Dr. F._______
Seite 16
B-5028/2009
Kenntnis hatte. Dieser Umstand veranlasste die Beschwerdeführerin
auch – angesichts des neu zu berücksichtigenden Wegfalls der
weiteren Mitarbeit durch Frau H._______ – zur Einreichung des über-
arbeiteten Gesuchs vom 19. April 2009, das der angefochtenen Ver-
fügung zu Grunde liegt.
Angesichts der der Vorinstanz eingeräumten Beurteilungsspielräume
(vgl. E. 3) durfte die Beschwerdeführerin nicht auf einen a priori positi-
ven Entscheid vertrauen und schon gar nicht "einfach so" eine "still -
schweigende Genehmigung" annehmen, die als Rechtsinstitut im for-
schungsrechtlichen Subventionsverfahren vor der Vorinstanz materiell -
rechtlich gar nicht vorgesehen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend fest-
hält, verschaffen selbst erfolgreiche Vorgängerprojekte nicht per se
einen Anspruch auf weiterführende Unterstützung, zumal nach Art. 1
Abs. 3 des Beitragsreglementes kein Rechtsanspruch auf einen Bei-
trag der Vorinstanz besteht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts B-428/2007 vom 18. Februar 2008 E. 10 sowie B-5878/2008
vom 11. Februar 2009).
4.2 In formeller Hinsicht bleibt schliesslich anzumerken, dass die Be-
schwerdeführerin keine Verfahrensfehler rügt, die ihr im Laufe des
Subventionsverfahrens zum Nachteil gereicht hätten. In diesem Zu-
sammenhang weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass den Ge-
suchstellern nach Art. 12 Abs. 2 des Beitragsreglements im Verfahren
der Gesuchsevaluation kein Anhörungsrecht zusteht.
5.
In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, die Vorinstanz hätte das Gesuch vorab angesichts der bisher
geleisteten Arbeit und der herausragenden wissenschaftlichen Qualität
des Folgeprojekts nicht ablehnen dürfen (vgl. E. 5.1). Auch hätte eine
Ablehnung schon gar nicht mit der noch nicht erfolgten Reorganisation
bzw. der ausstehenden Bereinigung von Meinungsdivergenzen
zwischen den Akteuren der D._______- und der A._______-Gesamt-
ausgaben begründet werden dürfen (vgl. E. 5.2).
5.1 Die Beschwerdeführerin hebt vorab hervor, die Vorinstanz habe
die wissenschaftliche Qualität der Edition nie in Zweifel gezogen und
zudem ihr Gesuch zu Unrecht entgegen expliziten Empfehlungsschrei-
ben international ausgewiesener Experten abgewiesen.
Seite 17
B-5028/2009
In diesem Kontext hält die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom
7. Dezember 2009 fest, Prof. B._______ habe in ihrer bisherigen
Tätigkeit die Veröffentlichung von fünfzehn Bänden organisieren
können. Sie halte als ausserordentliche Professorin eine Teilzeitstelle
zu (...) Prozent an der (...) Universität Z._______, wobei diese für ihre
Arbeit an der D._______ Edition Informatikmittel wie auch Kapazitäten
des Sekretariats zur Verfügung stelle. Dies habe Prof. B._______ er-
laubt, während 35 Jahren im Schnitt während einer Woche pro Monat
nach X._______ zu kommen. Da Prof. B._______ in X._______
zwischen zehn und elf Stunden pro Tag in der Bibliothek arbeite und
auch in Z._______ für die Edition tätig sei, wäre es für sie kaum mög-
lich gewesen, mehr Zeit für die Edition aufzuwenden, selbst wenn sie
in X._______ ihren Wohnsitz genommen hätte.
5.1.1 Zu dieser Kritik betont die Vorinstanz, die Qualität der bisherigen
Forschungsarbeiten werde nicht bestritten. Insbesondere der
Forschungsrat sei der Auffassung, dass die D._______-Edition als
wichtiges Forschungsgut weiterhin unterstützt werden sollte. Dennoch
sei zu bedenken, dass die bisherige wissenschaftliche Qualität eines
Projektes nicht das einzige Kriterium darstelle für die Bewilligung von
Fortsetzungs-Beiträgen. Vielmehr seien unter dem Titel der wissen-
schaftlichen Qualität eine ganze Reihe von Kriterien zu erfüllen. Nach
dem Beitragsreglement setzte die Bewilligung eines Forschungs-
gesuches u.a. voraus, dass die Machbarkeit und die Fachkompetenz
im Gesuch ausgewiesen werden. Des Weiteren müsse die unterstützte
Forschung in der Schweiz betrieben werden. Bei der geplanten Grün-
dung des DAZ werde u.a. auch das Ziel verfolgt, die Verantwortung für
die Langzeitprojekte der Editionen formell definitiv an der Uni
X._______ zu verankern und damit die formelle Voraussetzungen für
künftige SNF-Beiträge zu sichern.
Im konkreten Fall sei die Durchführbarkeit des Projektes an der
Forschungsstelle der D._______-Edition an der Uni X._______ und die
Mitarbeit aller im Gesuch vorgesehenen Mitarbeitenden nicht gewähr-
leistet gewesen, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin habe
abgelehnt werden müssen. Der Forschungsrat habe wörtlich ausge-
führt: "Durch den 'Weggang' der Mitarbeiter H._______ und F._______
und nach dem verweigerten Zugang zur Universitätsbibliothek
X._______ entbehrt das Gesuch in wesentlichen Teilen seiner Grund-
lage". Die im Gesuch der Beschwerdeführerin fälschlicherweise als
Mitgesuchstellerin figurierende, in Z._______/Y._______ tätige Prof.
Seite 18
B-5028/2009
B._______ erfülle die Voraussetzungen für einen Förderungsbeitrag
per se nicht. Abgesehen davon, dass laut Beitragsreglement das Salär
von Gesuchstellenden nicht zu den anrechenbaren Kosten gehöre,
müsse im Rahmen der Projektförderung unterstützte Forschung in der
Schweiz erfolgen. Diese Voraussetzung erfülle das Gesuch nicht,
soweit für Prof. B._______ um einen Beitrag ersucht werde. Während
der Unterstützung in früheren Jahren sei dies anders gewesen, weil
die Forschungsstelle an der Uni X._______ mitbeteiligt gewesen sei
und die Forschungsarbeiten über diese mitverantwortet worden seien.
5.1.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin entsprechend ihrem Stiftungszweck aus eigenen Mitteln sowie
mit Fördermitteln der Vorinstanz – unter der Mitwirkung von Prof.
B._______ – im Laufe der Jahre hervorragende und höchsten wis-
senschaftlichen Ansprüchen genügende Editionsarbeiten der Werke
der (...) D._______ hat leisten können. Dieser Befund wird durch den
Umstand unterstrichen, dass die Vorinstanz die Edition der D._______-
Werke als Langzeitprojekt seit dem Jahre 1975 finanziell unterstützt
hat. In diese Richtung gehen auch die Empfehlungsschreiben interna-
tional ausgewiesener Experten, welche die Beschwerdeführerin zu
den Akten gegeben hat und die Vorinstanz auch nicht in Zweifel zieht.
Diese positive Einschätzung bisher geleisteter Arbeit wird im Ergebnis
auch durch die E-Mail von Prof. J._______ vom 28. Oktober 2009 ge-
stützt, mit der Prof. B._______ zugesichert wird, dass sie ebenfalls in
die laufenden Arbeiten im Rahmen eines D._______-A._______-
Zentrums eingebunden werden soll (vgl. Beilage 8 zur Replik der Be-
schwerdeführerin).
Steht die Wichtigkeit und Bedeutsamkeit einer wissenschaftlichen
Edition der Werke der (...) D._______ bzw. des (...) A._______ ausser
Frage und wird von allen Verfahrensparteien auch die bisher geleistete
Arbeit im Rahmen der Edition der D._______-Werke lobend gewürdigt,
fällt auf, dass die Beziehungen der diversen Projektakteure durch Un-
stimmigkeiten, allfällige Missverständnisse und mangelnden Dialog
überschattet werden. Diese Umstände, welche einer staatlich mitsub-
ventionierten wissenschaftlichen Weiterarbeit nicht förderlich sind,
haben die Vorinstanz dazu bewogen, vorerst – bis zu einer Be-
reinigung der Lage – eine weitere Subventionierung der Beschwerde-
führerin auszusetzen, und für das Projekt von Prof. E._______ und
Dr. F._______ nur eine eng bemessene, kurzfristige "Übergangs-
finanzierung" zuzusprechen, welche die betroffenen Akteure zu einer
Seite 19
B-5028/2009
Bereinigung von allfälligen Missverständnissen und zu einer Neu-
koordination der Weiterarbeit bewegen sollen, zumal die wissenschaft-
liche Aufarbeitung des Werk-Nachlasses der D._______ und von
A._______ in einem engen historisch-sachlichen Kontext stehen.
Angesichts dieser Konfliktsituation, welche offensichtlich auch die
Schaffung des geplanten D._______-A._______-Zentrums verzögert
hat, hat sich die von der Beschwerdeführerin ausführlich dargelegte
Kontroverse um den angeblich "verweigerten" Zugang zur Uni-
versitätsbibliothek entwickelt. In diesem Zusammenhang scheint
immerhin auch die Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass die Uni-
versitätsbibliothek Frau Prof. B._______ nicht mehr im gewünschten
Umfang Arbeitsräume zur Verfügung stellen wollte, was auch – aus
Sicht der Vorinstanz – eine der in Art. 17 Abs. 2 Bst. d des Beitrags-
reglements vorgesehene Voraussetzung für eine erfolgreiche wissen-
schaftliche Tätigkeit hat entfallen lassen. Wie es sich mit diesen Ver-
hältnissen um den "Bibliothekszugang" letztlich verhält, kann jedoch
offen bleiben, wie nachfolgende Erwägungen zeigen.
5.2 Denn im Kern bringt die Beschwerdeführerin als Hauptkritik vor,
die Vorinstanz habe die Ablehnung zu Unrecht mit dem Argument
einer angeblich fehlenden Neuorganisation der D._______-Edition
begründet. Die ins Feld geführte Reorganisation im Rahmen des ge-
planten DAZ stehe nicht in ihrem Interesse bzw. nicht im Interesse der
D._______-Edition.
5.2.1 Angesichts dieser Kritik ruft die Vorinstanz in Erinnerung, dass
die unabgesprochene Einreichung der Gesuche der Beschwerde-
führerin bzw. von Prof. E._______ und Dr. F._______ die Folge eines
Konfliktes zwischen den Akteuren rund um die D._______-Edition sei.
In dieser Konfliktsituation könne sie weder Partei sein noch sich ein-
mischen. Eine sachliche Prüfung des Gesuchs der Beschwerdefüh-
rerin habe ergeben, dass diese mit ihrer Eingabe nicht um eine norma-
le Fortsetzung des Langzeitprojekts wie in früheren Jahren ersucht ha-
be, zumal das Ausscheiden bisheriger Mitarbeiter (Dr. F._______ und
H._______) sowie der vorgeschlagene Ersatz durch (...) G._______
wesentliche Änderungen der Projektvoraussetzungen betrafen. Beide
ausscheidenden Personen hätten neu auf dem Gesuch von
Prof. E._______ und Dr. F._______ figuriert, die beide eine Unter-
stützung der D._______-Briefedition beantragten. Des Weiteren sei
bekannt gewesen, dass die Universität X._______ die D._______-
Seite 20
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Edition mit der A._______-Edition in einem gemeinsamen
Forschungszentrum vereinigen wolle, um damit wissenschaftliches
Fachwissen und Ressourcen zu bündeln. Insofern habe unter diesen
Voraussetzungen die Universität X._______ das Fortsetzungsgesuch
der Beschwerdeführerin nicht unterstützt. Vielmehr habe die Uni-
versitätsbibliothek X._______, welche im Besitze des D._______
Briefmaterials stehe, explizit mit Prof. E._______ und Dr. F._______
zusammengearbeitet.
Unter diesen Umständen habe das Gesuch der Beschwerdeführerin
nicht wie in vorangehenden Perioden als Weiterführungsantrag behan-
delt werden können. Vielmehr habe den neu eingetretenen und von
der Beschwerdeführerin zu vertretenden Änderungen (fehlendes Com-
mitment des Mitgesuchstellers Prof. I._______, Ausscheiden von
H._______, fehlende Unterstützung durch Uni X._______) und den
manifestierten Unsicherheiten über die zukünftige Organisation der
Edition Rechnung getragen werden müssen. Mit der Mitteilung der
provisorischen Entscheidung sollte die Beschwerdeführerin die Gele-
genheit erhalten, diese Ungereimtheiten auszuräumen. Mit Ausnahme
der Streichung von H._______, der Änderung der Funktion von
G._______ und dem vorläufigen Verzicht auf die den Briefwechsel be-
treffenden Forschungsteile seien im Gesuch vom 19. April 2009 die
problematischen Fragen aber nicht geklärt worden. Vielmehr habe die
Beschwerdeführerin Kritik am Projekt von Prof. E._______ und
Dr. F._______ geübt und die Fragen der Neuorganisation bzw. der
Zusammenarbeit mit der Uni X._______ unter dem Dach des zu
gründenden D._______-A._______-Zentrums für nicht spruchreif ge-
halten.
Der Forschungsrat fordere indessen für eine Weiterführung der Unter-
stützung der D._______-Edition eine Zusammenarbeit der Beteiligten
auf einer neuen Grundlage und die Vereinigung der Forschungsteile
(Werke und Briefe D._______) unter einem Dach. Nur auf diesem Weg
könne eine wissenschaftlich wertvolle Aufarbeitung und Zugänglich-
machung des vorhandenen Materials die für weitere Subventionen er-
forderliche hohe Qualität aufweisen.
5.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweisen sich
diese Ausführungen der Vorinstanz als schlüssig und durch die unbe-
strittene Sachlage hinreichend abgestützt, um die angefochtene Sub-
ventionsverweigerung zu rechtfertigen.
Seite 21
B-5028/2009
Die Haltung der Vorinstanz, wonach sie in der Konfliktsituation
zwischen den verschiedenen, zur Zeit nicht kooperierenden, sondern
konkurrierenden Akteuren nicht Partei ergreifen wolle, ist nicht zu be-
anstanden. Dies ist in der Tat weder Aufgabe der Vorinstanz noch des
Bundesverwaltungsgerichts, die sich – mangels gesetzlicher Grund-
lage – hier keine Schiedsrichterrolle anmassen dürfen. Immerhin kann
festgehalten werden, dass sich die in der Beschwerde geäusserte
Furcht als unbegründet erwiesen hat, dass die Gutheissung des Ge-
suchs von Prof. E._______ letztlich das Ende der auf Papier ge-
druckten Ausgabe der Werke bedeuten würde. Denn wie bereits er-
wähnt, hat die Vorinstanz beim Projekt von Prof. E._______ und Dr.
F._______ lediglich eine nicht präjudiziell wirkende, kurzbefristete
Übergangsfinanzierung gewährt, die letztlich den Weg zu einer Be-
reinigung der Unstimmigkeiten zwischen den Akteuren bereiten soll.
In diesem Zusammenhang hält die Beschwerdeführerin in ihrer Replik
vom 7. Dezember 2009 fest, Prof. B._______ habe am 26. Oktober
2009 mit Prof. J._______ zum beabsichtigten DAZ eine ausserordent-
lich positive und fruchtbare Unterhaltung geführt. Prof. J._______ habe
den Vorschlag angenommen, dass ein Treffen mit dem Rektor der Uni
X._______, Prof. Dr. N._______, organisiert werden sollte, um die
Stellung der Edition A._______ bzw. der Edition D._______ in der
neuen Struktur des DAZ zu diskutieren. Die Beschwerdeführerin
spricht dabei deutlich den Gedanken aus, dass sie durchaus gewillt
sei, Hand für die Gründung eines D._______-A._______-Zentrums zu
bieten. Die mit Prof. J._______ getroffenen Absprachen entsprächen
aber nicht den Vorstellungen von Prof. E._______ und Dr. F._______,
was zu den seinerzeitigen Schwierigkeiten und Spannungen geführt
habe.
Die Vorinstanz bezeichnet in ihrer Duplik vom 18. Februar 2010 die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Annäherungen beider
Seiten mit Blick auf ein DAZ als erfreulich und stellt bei einer Be -
reinigung der Konfliktsituation eine wohlwollende Prüfung neuer Ge-
suche zur Weiterführung der Werkedition der (...) D._______ in Aus-
sicht. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz
davon aus, dass dieser zwischenzeitlich eingetretene Dialog unter den
beteiligten Akteuren auf eine positive Lösung der Unstimmigkeiten und
eine erfolgreiche Kooperation zur Weiterführung der gedruckten und
elektronischen Werkausgaben hoffen lässt. Indessen vermag dieser
positive Befund hinsichtlich der sich anbahnenden Lösung des Kon-
Seite 22
B-5028/2009
flikts die von der Vorinstanz jedenfalls im Entscheidzeitpunkt verfügte
Verneinung der Beitragsvoraussetzungen nicht als unrechtmässig er-
scheinen zu lassen.
5.3 Soweit indessen die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 18. Februar
2010 bemängelt, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch das
Salär der nachweislich nicht zur Verfügung stehenden H._______ ver-
langt, was nicht bewilligungsfähig sei, scheint die Vorinstanz zu über -
sehen, dass vorliegend die Verfügung vom 8. Juli 2009 angefochten
ist, welche sich zum überarbeiteten Gesuch vom 19. April 2009
äusserte, das die Übernahme dieses Salärs nicht mehr enthielt. Diese
unzutreffenden sachverhaltlichen Ausführungen der Vorinstanz ver-
mögen indessen die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung
nicht in Frage zu stellen.
5.4 Wenn auch von der Beschwerdeführerin nicht explizit thematisiert,
schwebt schliesslich noch die Frage im Raum, ob sich zu Gunsten der
Beschwerdeführerin – angesichts der zu Gunsten des Projektes von
Prof. E._______ und Dr. F._______ getroffenen Verfügung (vgl. E. B.b)
– ein Anspruch auf Gleichbehandlung ergeben könnte.
Diese Frage stellt sich rechtlich jedoch nicht und braucht daher auch
nicht erörtert zu werden, nachdem die Vorinstanz Prof. E._______ und
Dr. F._______ lediglich eine eng bemessene und kurz befristete
Übergangsfinanzierung gewährt hat. Diese Finanzierung, die dem
Teilprojekt der D._______edition im Internet diente, wurde einzig ge-
währt, um die Lohnkosten einer Doktorandin zu decken. Gleichzeitig
wollte die Vorinstanz mit dieser Verfügung auf eine Einigung unter den
Akteuren hinwirken, damit inskünftig die für sehr wertvoll erachtete
wissenschaftliche Aufarbeitung des Nachlasses der (...) D._______ im
neu zu schaffenden DAZ erfolgen kann, was sich bundesrechtlich nicht
beanstanden lässt (vgl. E. 5.1.2 und E. 5.2.1).
6.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt, soweit er rechtserheb-
lich ist, im Wesentlichen korrekt festgestellt und gewürdigt hat, ohne
die ihr als Fachbehörde zustehenden Beurteilungsspielräume noch
das ihr zustehende Ermessen zu überschreiten oder zu missbrauchen.
Dass und inwiefern die angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2009
Bundesrecht verletzen könnte, ist somit nicht ersichtlich. Aus diesem
Seite 23
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Grunde ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann (vgl. E. 1).
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VKGE, SR 173.320.2]).
Die Kosten dieses Urteils sowie diejenigen für den Teilentscheid vom
8. März 2010 werden nach Art. 2 Abs. 1 VGKE auf insgesamt
Fr. 3'000.– festgesetzt. Diese Verfahrenskosten sind mit dem am
9. September 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu
verrechnen.
7.2 Angesichts des vollständigen Unterliegens der Beschwerde-
führerin wird keine Parteienschädigung gesprochen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
8.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'000.– werden der Beschwer-
deführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 3'000.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebei-
lagen);
- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Vorakten).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Versand: 25. Juni 2010
Seite 25