B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5034/2011
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
S._______,
vertreten durch lic. iur. Stephanie Schwarz, Rechtsanwältin,
Sigg Schwarz Advokatur, Theaterstrasse 3,
Postfach 2336, 8401 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizer Bürgerin S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin), wohnhaft in G._______ (Deutschland), seit Geburt invalid ist,
dass sie mit Anmeldung vom 3. Dezember 2002 ein Gesuch um Über-
nahme der Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie um eine
IV-Rente stellte,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorin-
stanz) mit Verfügung vom 8. März 2004 das Gesuch um Übernahme der
Kosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung abwies,
dass die Vorinstanz mit einer zweiten Verfügung vom gleichen Datum
auch das Rentengesuch abwies, dies mit der Begründung, weder die
Voraussetzungen für eine ordentliche noch für eine ausserordentliche
Rente seien erfüllt,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese zweite Verfügung am 2. April
2004 Einsprache erhob,
dass die Vorinstanz diese Einsprache mit Einspracheentscheid vom
9. Juli 2004 abwies, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei
zwar der freiwilligen Versicherung beigetreten, habe jedoch bei Entstehen
der Invalidität (d.h. dem Eintritt des rechtlich relevanten Versicherungs-
falls) kein volles Beitragsjahr aufgewiesen, womit lediglich eine ausseror-
dentliche Rente zu prüfen sei, auf welche vorliegend zufolge des fehlen-
den Wohnsitzes in der Schweiz sowie mangels Anwendbarkeit der bilate-
ralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU kein Anspruch be-
stehe,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 2010 erneut
Antrag auf Massnahmen für die berufliche Eingliederung und eventualiter
auf eine IV-Rente stellte,
die Vorinstanz das neue Leistungsbegehren auf eine IV-Rente mit Verfü-
gung vom 4. August 2011 abwies,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
13. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anficht, die Aufhe-
bung der Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2004 und der angefoch-
tenen Verfügung sowie die Rückweisung der Angelegenheit zur ergän-
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zenden Abklärung und anschliessender neuer Verfügung an die Vorin-
stanz beantragt,
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 1. November 2011 auf eine Ver-
nehmlassung verzichtet,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darlegte, die Be-
schwerdeführerin habe den Einspracheentscheid vom 9. Juli 2004 nicht
angefochten, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen sei, so dass von
diesem lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 53 ATSG abgewi-
chen werden könne, welche vorliegend jedoch nicht erfüllt seien,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde hiergegen vorbringt,
die ursprüngliche Verfügung vom 8. März 2004 sei unrichtig gewesen,
weil sie auf der falschen Einschätzung basiert habe, die Versicherte sei
nicht ausbildungsfähig,
dass die Beschwerdeführerin damit sinngemäss eine Revision der Verfü-
gung vom 8. März 2004 respektive des formell rechtskräftigen Einspra-
cheentscheids vom 9. Juli 2007 beantragt,
dass formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in
Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person nach de-
ren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffin-
det, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG),
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dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch die massgeblichen
Revisionsgründe glaubhaft machen muss und der Untersuchungsgrund-
satz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, inso-
weit nicht spielt (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 zu Art. 87 Abs. 3 [in der bis
31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung] und 4 IVV),
dass im vorliegenden Fall indessen unbestritten ist, dass die Beschwer-
deführerin keine derartigen Gründe glaubhaft gemacht oder auch nur be-
hauptet hat,
dass der Versicherungsträger mittels Wiedererwägung auf formell rechts-
kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann,
wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er-
heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG),
dass die Vorinstanz daher, solange keine eigentlichen Revisionsgründe
vorliegen, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, auf ein Wiedererwägungs-
gesuch einzutreten, und der Gesuchsteller auch keine Rechtsanspruch
darauf hat,
dass die Vorinstanz im Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom
4. August 2011 das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin abgewie-
sen hat, was, wie die Beschwerdeführerin zutreffend argumentiert, ein
Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch impliziert,
dass aus der Begründung der angefochtenen Verfügung indessen klar
hervorgeht, dass die Vorinstanz lediglich das Vorliegen von Revisions-
gründen und damit die Eintretensvoraussetzungen für eine allfällige Revi-
sionsverfügung geprüft und verneint hat,
dass die Frage, ob unter diesen Umständen davon auszugehen ist, die
Vorinstanz sei auf das Wiedererwägungsgesuch gar nicht eingetreten
oder sie sei darauf eingetreten und habe es abgewiesen, letztlich offen
gelassen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete ursprüngliche Un-
richtigkeit der Verfügung vom 8. März 2004 lediglich damit begründete,
dass diese auf der falschen Einschätzung basiert habe, die Beschwerde-
führerin sei nicht ausbildungsfähig,
dass diese Annahme indessen nur im Kontext der zweiten Verfügung vom
gleichen Datum (Übernahme der Kosten für eine berufliche Ausbildung)
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relevant war, nicht aber für die hier in Frage stehende Verfügung bezüg-
lich Anspruch auf eine Invalidenrente,
dass daher, sofern davon ausgegangen würde, dass die Vorinstanz auf
das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei, nicht zu beanstanden wä-
re, wenn sie es abgewiesen hätte, ohne sich begründungsweise mit die-
sem offensichtlich irrelevanten Argument weiter auseinanderzusetzen,
dass die Beschwerdeführerin weiter rügt, die Vorinstanz hätte nach der
am 6. Juli 2009 erfolgten Neuanmeldung von Amtes wegen den Leis-
tungsanspruch auf eine ordentliche Rente prüfen müssen, da die Be-
schwerdeführerin nach der erstmaligen Leistungsabweisung Beiträge an
die deutsche Rentenversicherung geleistet habe,
dass das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzun-
gen geknüpft ist wie das Eintreten auf ein Revisionsgesuch (BGE 133
V 108 E. 5.2),
dass es Sache des Gesuchstellers ist, eine anspruchserhebliche Ände-
rung glaubhaft zu machen,
dass die Beschwerdeführerin sich diesbezüglich im vorinstanzlichen Ver-
fahren auf den Satz beschränkt hat, eventualiter sei eine erneute Ren-
tenprüfung aufgrund veränderter Verhältnisse vorzunehmen, ohne zu
substantiieren, inwiefern sich die Verhältnisse in rechtsrelevanter Weise
geändert hätten,
dass sie die von ihr nach der erstmaligen Leistungsabweisung geleisteten
Beiträge an die deutsche Rentenversicherung nicht ausdrücklich in die-
sen Kontext gestellt hat,
dass als Veränderungen, die eine Revision oder Neuanmeldung begrün-
den könnten, lediglich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder
an der Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfe-
bedarfs des Versicherten in Frage kommen könnten (vgl. Art. 87 IVV
i.V.m. Art. 34 IVG),
dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sich unbestrittenermas-
sen nicht geändert hat und ihr erster Rentenantrag auch nicht deshalb
abgewiesen worden wäre, weil ihr Invaliditätsgrad als nicht anspruchser-
heblich eingestuft worden wäre,
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dass die Beschwerdeführerin vielmehr das als Voraussetzung für den An-
spruch auf eine ordentliche Invalidenrente geforderte Beitragsjahr (Art. 36
aIVG, in Kraft bis Ende Jahr 2007) bei Eintritt der Invalidität (d.h. bei
Vollendung des 18. Altersjahrs, vgl. Art. 29 Abs. 2 aIVG) nicht erfüllte, da
sie bis zu ihrer Volljährigkeit weder in der Schweiz Wohnsitz hatte noch
hier erwerbstätig war und daher nicht in der Schweiz obligatorisch versi-
chert war,
dass Art. 39 IVG i.V.m. Art. 42 AHVG als Voraussetzungen für eine aus-
serordentliche Rente das Schweizer Bürgerrecht der Versicherten, deren
Wohnsitz in der Schweiz und das Vorliegen von der gleichen Anzahl von
Versicherungsjahren wie der Jahrgang der Versicherten verlangt,
dass die Beschwerdeführerin erst seit dem Jahr 1999 freiwillig versichert
ist und damit keine Versicherungsdauer entsprechend ihrem Jahrgang
aufweist,
dass damit die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Invalidenren-
te weder im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. März 2004 bzw. des Ein-
spracheentscheids vom 9. Juli 2004 erfüllt waren noch heute erfüllt sind,
dass die von der Beschwerdeführerin angeführten, nach diesem Ent-
scheid erfolgten Leistungen an die deutsche Rentenversicherung diesbe-
züglich offensichtlich irrelevant sind, da sie nach dem für den Rentenan-
spruch massgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität erfolgten,
dass die Eintretensvoraussetzungen daher nicht gegeben waren, wes-
halb nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die Neuanmeldung
der Beschwerdeführerin nicht materiell geprüft hat,
dass die Beschwerde sich daher als unbegründet erweist und abzuwei-
sen ist,
dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzu-
erlegen sind, ihr jedoch ausnahmsweise erlassen werden können (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass der unterliegenden Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
27. Oktober 2011 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde,
dass damit keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
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dass die Beschwerdeführerin mit der Kostennote vom 25. April 2012 ein
Honorar von Fr. 1'875.70 (inkl. Barauslagen) geltend macht,
dass der geltend gemachte Aufwand auf Grund der Akten sowie unter Be-
rücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands angemessen
erscheint (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass vorliegend demgegenüber keine Mehrwertsteuer zu entschädigen
ist (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteu-
ergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]),
dass die Entschädigung für die amtliche Anwältin damit auf Fr. 1'875.70
(inkl. Barauslagen) festzusetzen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Rechtsanwältin lic. iur Stephanie Schwarz wird eine Entschädigung für
die amtliche Vertretung der Beschwerdeführerin in der Höhe von
Fr. 1'875.70 zugesprochen, zahlbar durch die Gerichtskasse.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. Juni 2012