B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5038/2019
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Joel Günthardt.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Aarau,
Bahnhofstrasse 29, Postfach, 5000 Aarau,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
B-5038/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 13. Dezember 2011 wurde A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer), geboren am (...), mit Verfügung der Vollzugstelle für den Zivildienst
ZIVI, Zentralstelle (neu: Bundesamt für Zivildienst ZIVI; nachfolgend: Vor-
instanz) zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Diensttagen
verpflichtet. Er hat bisher 34 Diensttage geleistet (insb. Ersteinsatz im
Jahre 2014). Infolge Diensttagreduktion im Rahmen der Weiterentwicklung
der Armee sind noch insgesamt 330 Diensttage zu leisten.
B.
Eine gegen die Abweisung eines Dienstverschiebungsgesuchs vom
31. Dezember 2014 gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 19. März 2015 (B-9/2015) abgewiesen.
C.
Eine weitere Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29. August 2017
betreffend sein Gesuch um Entlassung aus dem Zivildienst aus medizini-
schen Gründen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai
2018 (B-4849/2017) ebenfalls ab.
D.
Mit Verfügung vom 9. August 2019 forderte die Vorinstanz den Beschwer-
deführer mit einem Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz auf.
E.
Mit Schreiben vom 18. August 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz die Verschiebung des Zivildiensteinsatzes bis Ende 2020.
Bei seinem Arbeitgeber habe er dank Veränderungen im Betrieb die Mög-
lichkeit, als Teamleiter die zukünftige Ausrichtung seines Arbeitgebers bis
Ende 2020 mitzugestalten. Auch ausbildungstechnisch habe es Verände-
rungen gegeben.
F.
Mit Verfügung vom 28. August 2019 wies die Vorinstanz das Dienstver-
schiebungsgesuch ab. Zur Begründung der Abweisung hielt sie fest, der
Wechsel der Ausbildung stelle keinen Grund dar, welcher eine Dienstver-
schiebung des bereits aufgebotenen Einsatzes begründen würden. Sie
seien dem Beschwerdeführer bereits mehrmals entgegengekommen, der
Beschwerdeführer habe es aber schlussendlich versäumt, einen für sich
B-5038/2019
Seite 3
geeigneten Zivildiensteinsatz selbständig zu suchen. Auch habe der Be-
schwerdeführer nicht ausreichend darlegen können, dass seine Abwesen-
heit den Arbeitgeber in eine Notsituation bringen würde.
G.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September
2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung seines
Dienstverschiebungsgesuchs. Er könne dank Umstrukturierungen bei sei-
nem Arbeitgeber neue Funktionen und Projekte übernehmen, welche bis
Ende 2020 dauern würden. Weiter habe er die Möglichkeit, betreffend
schulischer Weiterbildung eine einjährige Ausbildung zum dipl. Steuerbe-
rater von November 2019 bis November 2020 zu absolvieren. Ausserdem
erwarte seine Frau per Ende Februar 2020 ihr zweites Kind, wobei die
Schwangerschaft als Risikoschwangerschaft eingestuft worden sei. Sein
Plan sei, den ganzen Zivildienst im Jahr 2021 nachzuholen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2019 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Prüfung der Kostenpflicht aufgrund mög-
licherweise mutwilliger Prozessführung. Der Beschwerdeführer wisse seit
2011 von seiner Einsatzpflicht und seine Abwesenheit ab September 2019
sei ihm frühzeitig bekannt gewesen, sodass sich seine Arbeitgeberin hätte
organisieren können und müssen. Es liege keine ausserordentliche Härte
für die Arbeitgeberin vor. Betreffend Schwangerschaft habe der Beschwer-
deführer während des Zivildiensteinsatzes Anspruch auf Ferien- und Ur-
laubstage. Diesbezüglich liege ebenfalls keine Notlage vor. Weiter führt die
Vorinstanz aus, dass keine Vereinbarung über die spätere Entlassung ab-
geschlossen worden sei und der Beschwerdeführer daher spätestens per
31. Dezember 2023 altersbedingt aus dem Zivildienst entlassen werde.
I.
Der Beschwerdeführer teilt in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2019
mit, sein Arbeitgeber sei sich seiner Pflicht bewusst und sei nicht Verhin-
derer des Einsatzes der vergangenen Jahre gewesen. Die Unmöglichkeit
der Zivildienstleistung sei bis anhin rein gesundheitlich gewesen, habe je-
doch durch den Besuch einer Therapie bewältigt werden können. Die Not-
situation bei seinem Arbeitgeber ergebe sich aus Umstrukturierungen so-
wie veränderter Prozesse. So sei es nicht möglich, Vorkommnisse wie Um-
strukturierungen, Sparmassnahmen und Neuausrichtungen von Ge-
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schäftsfeldern frühzeitig zu planen. Die Zivildienstpflicht sei seinem Arbeit-
geber bekannt und per Anfang 2021 festgesetzt worden. Betreffend
Schwangerschaft seiner Frau sei im vorliegenden Fall konkret auf ein er-
hebliches Risiko und eine bereits vorangegangene Diagnose hinzuweisen.
Da die Vergiftung plötzlich eintreten könne, sei eine frühzeitige Planung
nicht möglich. Weiter sei der Ausbildungswechsel wegen des hängigen
Entscheids und erheblicher Kosten noch nicht definitiv umgesetzt worden.
Eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus dem Zivildienst wegen
Erreichens des kritischen Alters sei im vorliegenden Fall nicht nötig, da er
den kompletten Dienst Anfang 2021 absolvieren werde.
J.
Auf telefonischem Weg teilte die Vorinstanz am 29. Oktober 2019 auf Frage
des Instruktionsrichters hin mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte,
worüber eine Aktennotiz erstellt wurde.
K.
Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird
in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2019 kann nach Art. 63
Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG; SR 824.0) im
Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungs-
rechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] in Verbindung
mit Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG; SR 173.32]).
1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die 30tägige Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) und die An-
forderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1
VwVG) sind gewahrt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff.
VwVG) liegen ebenfalls vor. Deshalb ist auf die Beschwerde einzutreten.
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Seite 5
2.
2.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1
Satz 1 BV). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen
nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen
länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich
1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbil-
dungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert (vgl. Art. 8 Abs. 1
Satz 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die
Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (vgl. Art. 10 ZDG) und
endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst, wobei
für die Entlassung die Bestimmungen über die Dauer der Militärdienst-
pflicht sinngemäss gelten (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 ZDG). Verbleiben der
zivildienstpflichtigen Person noch höchstens drei Jahre bis zum Ende der
Zivildienstpflicht und legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur
Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus
dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber
eine ausserordentliche Härte bedeuten würde, so kann sie mit der Voll-
zugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivil-
dienstpflicht abschliessen, wobei sie die Vereinbarung nicht kündigen kann
(vgl. Art. 15 Abs. 3bis der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom
11. September 1996 [Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01]). Eine Ent-
lassung aus der Zivildienstpflicht erfolgt spätestens am Ende des Jahres,
in dem die zivildienstpflichtige Person das 49. Altersjahr vollendet hat (vgl.
Art. 15 Abs. 4 ZDV).
2.2 Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet (Art. 20
Satz 1 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person hat dabei ihre Einsätze so zu
planen und zu leisten, dass sie die Gesamtheit der verfügten ordentlichen
Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht
hat (Art. 35 Abs. 1 ZDV). Leistet die zivildienstpflichtige Person ihren Zivil-
dienst in mehreren Einsätzen, so beträgt die Mindestdauer eines Einsatzes
grundsätzlich 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Hat die zivildienstpflichtige
Person keine Rekrutenschule bestanden, so hat sie einen langen Einsatz
von mindestens 180 Tagen zu leisten, wobei sie den langen Einsatz in zwei
Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten kann (Art. 37 Abs. 1 und
3 ZDV). Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestan-
den hat, schliesst den langen Einsatz spätestens bis zum Ende des dritten
Kalenderjahres, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, ab
(Art. 39a Abs. 2 ZDV).
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Seite 6
2.3 Die zivildienstpflichtige Person hat bei der Vorinstanz ein Dienstver-
schiebungsgesuch einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder
ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Die Gesuche müssen eine Begrün-
dung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in
welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten (Art. 44
ZDV).
Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder aus-
schliessen, hat der Verordnungsgeber in Art. 46 ZDV umschrieben. Absatz
3 der Bestimmung sieht vor, dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zi-
vildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen kann,
wenn die zivildienstpflichtige Person:
„a) während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine
wichtige Prüfung ablegen muss;
b) eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbre-
chung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c) andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
cbis) …;
d) vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den
vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine ver-
trauensärztliche Untersuchung anordnen;
e) glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engs-
ten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte
bedeuten würde.“
Demgegenüber hat die Vollzugsstelle ein Gesuch einer zivildienstpflichti-
gen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann abzulehnen, wenn
keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (vgl. Art. 46 Abs. 4
Bst. a ZDV).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller
Überprüfungsbefugnis. Aus diesem Grund können nicht nur Rechtsverlet-
zungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, son-
dern auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die „Kann-Formulie-
rung“ von Art. 46 Abs. 3 ZDV bringt zum Ausdruck, dass kein unbedingter
Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung besteht. Diese Vorschrift räumt
der Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstverschiebungsgesuch viel-
mehr einen Ermessensspielraum ein, der vom Bundesverwaltungsgericht
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grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteile des BVGer B-4597/2017 vom
19. Dezember 2017 E. 5.2 m.w.H., B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1;
allgemein zur Einräumung von Ermessen durch sog. "Kann-Vorschriften"
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 398 ff.). Die in Art. 46
Abs. 3 ZDV statuierten Dienstverschiebungsgründe sind jedoch einer vol-
len richterlichen Kognition zugänglich (vgl. Urteil des BVGer B-4135/2010
vom 3. November 2010 E. 4.1). So stellt etwa das Kriterium der „ausseror-
dentlichen Härte“ einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Ausle-
gung und Anwendung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
Rechtsfrage bildet, die grundsätzlich ohne Beschränkung zu überprüfen ist
(vgl. Urteil des BVGer B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1). Eine aus-
serordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV wird nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt,
wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem
Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (Urteile des BVGer
B-1649/2013 vom 16. Mai 2013, B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 [je mit
Hinweisen]).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer betreffend seine
bisherige zivildienstliche Laufbahn ein zweifelhafter Leumund (vgl. Urteile
des BVGer B-9/2015 vom 19. März 2015 betreffend Dienstverschiebungs-
gesuch sowie B-4849/2017 vom 8. Mai 2018 betreffend Gesuch um Ent-
lassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen) zu attestieren ist,
da er nach dem Ersteinsatz keinen weiteren Einsatz geleistet hat, obwohl
er bis Ende 2014 den langen Einsatz hätte leisten müssen. Soweit er dies-
bezüglich in Bezug auf die Vergangenheit gesundheitliche Gründe anführt,
ist das Schreiben von Dr. B._______ insofern interessant, als es zur Haupt-
sache den Satz enthält, der Patient habe «Einsicht in meine Erklärungen
über die Rechtmässigkeit eines solchen Dienstes» bekundet, was keines-
wegs in Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
4849/2017 vom 8. Mai 2018 steht, mit welchem festgestellt worden ist,
dass der Beschwerdeführer damals gesundheitlich in der Lage war, den
langen Einsatz zu leisten. Der Beschwerdeführer macht denn vorliegend
auch keinen Härtefall im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV geltend. Seit
seiner Zulassung im Jahre 2011 wurde nicht nur kein langer Zivildienstein-
satz geleistet, sondern es liegt auch keine Vereinbarung gemäss Art. 15
Abs. 3bis ZDV vor, welche eine spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht
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vorsieht. Der Beschwerdeführer bekundet seine Absicht, den ganzen Zivil-
dienst im Jahre 2021 zu leisten. Klar und unbestritten ist jedenfalls, dass
der Beschwerdeführer bis Ende 2023 sämtliche Zivildiensttage geleistet
haben muss. Die Vorinstanz ist diesbezüglich unabhängig vom Ausgang
des vorliegenden Verfahrens jedenfalls befugt, Aufgebote von Amtes we-
gen zu erlassen und bei widerrechtlicher Nichtbefolgung weitere disziplina-
rische Massnahmen zu ergreifen.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Möglichkeit, von Novem-
ber 2019 bis November 2020 eine einjährige Ausbildung zu absolvieren,
welche für seine weitere Karriere enorm viele neue Möglichkeiten bieten
würde (Beschwerde, S. 2). Die Vorinstanz hingegen teilt mit, dass allein die
Tatsache, dass diese Ausbildung aufgrund des Zivildienstes allenfalls erst
zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden könne, noch keine
Unzumutbarkeit darstelle. Es fehle zudem jeglicher Hinweis darauf, worin
die Unzumutbarkeit liegen könnte (Vernehmlassung, E. 5).
3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV bzw.
die Möglichkeit der Dienstverschiebung wegen Absolvierens einer berufli-
chen Weiterbildung. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer frühzeitig über seine baldige Dienstpflicht informiert wurde. Ein
dienstbedingter Unterbruch lässt sich in eine Ausbildung, insbesondere in
eine einjährige Weiterbildung, einplanen. Eine jährliche Ausbildung kann
problemlos auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Unklar ist
ausserdem, ob der Beschwerdeführer den Zivildienst für die Weiterbildung
überhaupt unterbrechen müsste oder nicht anderweitig eine Lösung gefun-
den werden könnte, da die Weiterbildung lediglich jeden zweiten Freitag
beansprucht. Zudem geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts davon aus, dass der Unterbruch einer Ausbildung grundsätzlich
nachholbar ist und nicht zu einem unzumutbaren Nachteil führt (vgl. Urteil
des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 4.3.2, B-1089/2014 vom
4. Juni 2014, B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E.4.4, B-997/2014 vom
23. April 2014 E. 3.1). Vorliegend geht es um eine Weiterbildung, welche
zusätzlich zur bestehenden Ausbildung absolviert wird, und nicht um eine
Erstausbildung oder ein Grundstudium. Der Unterbruch einer Weiterbil-
dung hat weitaus weniger weitreichende Konsequenzen als jene einer
Erstausbildung und ist leichter nachzuholen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen Einsatz selbst hätte pla-
nen und mittels einer geeigneten Einsatzplanung dafür hätte sorgen kön-
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nen, dass er den Dienst zu einem für seine Weiterbildung möglichst güns-
tigen Zeitpunkt leisten kann (Urteil des BVGer B-997/2014 vom 23. April
2014 E. 3.2 m.w.H.). Der Unterbruch der beruflichen Weiterbildung stellt
zusammenfassend offensichtlich keinen unzumutbaren Nachteil im Sinne
von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV dar.
3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es liege eine ausserordentli-
che Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV vor. Er werde in seiner
beruflichen Weiterentwicklung gehemmt, wenn er noch im Jahr 2019 sei-
nen Zivildiensteinsatz leisten müsse. Die Notsituation bei seinem Arbeitge-
ber ergebe sich aufgrund nicht planbarer Vorkommnisse, wie Umstruktu-
rierungen, Sparmassnahmen und Neuausrichtungen von Geschäftsfel-
dern, wobei keine frühzeitige Planung möglich gewesen sei (Stellung-
nahme, S. 1 f.). Dank den Umstrukturierungen habe er eine neue Funktion
und neue Projekte, welche bis Ende 2020 andauern würden. Er sei mo-
mentan der einzige Know-how-Träger und habe das entsprechende Fach-
wissen über die letzten Jahre aufgebaut. Würde er in den Zivildienst einrü-
cken, würde er eine einmalige Chance verpassen und sich betreffend be-
ruflicher Weiterentwicklung "einen extremen Nachteil einholen" (Be-
schwerde, S. 2). Zusätzlich erwarteten seine Frau und er Ende Februar
2020 ihr zweites Kind. Aufgrund einer schwierigen ersten Schwanger-
schaft, bei der es zu einer Schwangerschaftsvergiftung gekommen sei, sei
die jetzige zweite als Risikoschwangerschaft eingestuft worden. Daher
seien mehr Untersuchungen nötig und es könne sein, dass seine Frau für
längere Zeit ins Krankenhaus müsse (Beschwerde, S. 3). Damit sei – so
der Beschwerdeführer jedenfalls sinngemäss – von einer ausserordentli-
chen Härte für engste Angehörige im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV
auszugehen.
3.5 Dagegen bringt die Vorinstanz vor, der Beschwerdeführer habe früh-
zeitig gewusst, dass er ab September 2019 für mehrere Monate aufgrund
des Zivildiensteinsatzes abwesend sein würde. Trotzdem mache der Be-
schwerdeführer offenbar von der Möglichkeit Gebrauch, ein grösseres
Team und zusätzlich Verantwortung zu übernehmen, ohne zusammen mit
seinem Arbeitgeber die geeigneten Planungsmassnahmen bezüglich sei-
ner absehbaren Abwesenheit zu ergreifen (Vernehmlassung, E. 3.2). Wei-
ter handle es sich beim Arbeitgeber nicht um ein Kleinunternehmen, wes-
halb diese die Betriebsstruktur auf solche Ausfälle entsprechend anpassen
müsse (Vernehmlassung, E. 3.2). Eine Schwangerschaft für sich alleine
betrachtet stelle weder für den Beschwerdeführer noch für seine engsten
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Angehörigen eine ausserordentliche Härte im Sinne einer eigentlichen Not-
situation dar (Vernehmlassung, E. 4.3). Die Gefahr einer Schwanger-
schaftsvergiftung sei abstrakt. Ausserdem seien keine konkreten Beweis-
mittel eingereicht worden, welche die Angaben des Beschwerdeführers be-
kräftigen würden (Beschwerde, E. 4.2). Zusätzlich hätte der Beschwerde-
führer genügend Zeit gehabt, um sich um eine befriedigende Lösung be-
treffend Kinderbetreuung zu sorgen (Beschwerde, E. 4.2).
3.6 Das Bundesamt für Zivildienst kann ein Gesuch um Dienstverschie-
bung gemäss Art. 46 Abs. 3 ZDV (u.a.) gutheissen, wenn die zivildienst-
pflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für
sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentli-
che Härte bedeuten würde (Bst. e). Eine ausserordentliche Härte wird nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich
nur dann anerkannt, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienst-
pflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder bei seinem Arbeitgeber vor-
liegt (vgl. Urteile des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016, B-402/2016
vom 15. Juni 2016 E. 2.4, je m.w.H.). Dabei ist die Erfüllung der Zivildienst-
pflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen, wo-
bei zivildienstliche Abwesenheiten frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen
rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann
(Urteile des BVGer B-9/2015 vom 19. März 2015, B-2163/2018 vom
26. Juni 2018 E. 5.4).
3.7
3.7.1 Betreffend die geltend gemachte ausserordentliche Härte für die Ar-
beitgeberin ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die neue
Funktion sowie die neuen Projekte bei seinem Arbeitgeber im vollen Wis-
sen um seine baldige Dienstpflicht angetreten hat. Dass er einen langen
Einsatz von 180 Tagen zu leisten hat, ist ihm seit seiner Zulassung mehr-
fach mitgeteilt worden. Obwohl die Zulassung im Jahr 2011 erfolgt ist und
seine Dienstverschiebungsgesuche mehrfach, wovon einmal im Rechts-
mittelzug durch das Bundesverwaltungsgericht, abgewiesen wurden,
wurde der lange Diensteinsatz bis anhin nicht geleistet (vgl. E. 3.1 hiervor).
Es ist die Pflicht des Beschwerdeführers, einen Zivildiensteinsatz zu leis-
ten. Der Beschwerdeführer hätte dies bei der Übernahme der neuen Funk-
tion mit dem Arbeitgeber absprechen oder auf die zusätzlichen Funktionen
verzichten müssen. Er hat es selbst in der Hand gehabt, gerade angesichts
der grosszügig gewährten Dienstverschiebungen, einen für ihn und seinen
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Seite 11
Arbeitgeber möglichst tragbaren Einsatz zu planen (vgl. Urteil des BVGer
B-6747/2017 vom 20. Dezember 2017 m.w.H.).
3.7.2 Als Arbeitgeber fungiert vorliegend [eine Bank]. Zwar ist auch bei ei-
nem Unternehmen dieser Grösse denkbar, dass ein Härtefall vorliegt, etwa
in einem hochspezialisierten Bereich. Allerdings hat ein solches Unterneh-
men eine gewisse Zahl von Angestellten und hat darum besorgt zu sein,
dass ein längerer Ausfall - vor allem bei frühzeitiger Bekanntgabe der Ab-
wesenheit - durch andere Arbeitnehmer abgedeckt und überbrückt werden
kann. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, dass
sich sein Arbeitgeber es nicht leisten kann, auf sein Know-how zu verzich-
ten. Der Lebenslauf des Beschwerdeführers (inkl. der Wunsch, eine Wei-
terbildung zum diplomierten Steuerberater in Angriff zu nehmen; vgl. E. 3.3
hiervor) lassen nicht auf hochspezialisiertes Know-how schliessen. Die Ar-
beitgeberin attestiert ihm mit Schreiben vom 27. September 2019 als Stel-
lenbeschrieb mit [einer qualifizierten Funktion im Steuerbereich] eine zwei-
felsohne verantwortungsvolle Position. Gleichwohl ist der Schluss, die un-
unterbrochene Anwesenheit sei aufgrund laufender Projekte in den nächs-
ten 12 Monaten unverzichtbar bzw. längere Abwesenheiten würden
schwerwiegende Konsequenzen auf den betreffenden Geschäftsverlauf
haben, – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – überzogen. Zudem haben
die Arbeitgeberin wie auch der Beschwerdeführer seit Bekanntgabe des
Aufgebots von Amtes wegen Zeit gehabt, sich um die organisatorische Be-
wältigung seiner Abwesenheit zu kümmern.
3.7.3 Betreffend die Schwangerschaft ist festzuhalten, dass sich viele Per-
sonen in derselben Situation wie der Beschwerdeführer befinden. Bei ei-
nem Zivildiensteinsatz wird tagsüber eine Arbeit verrichtet und abends
kehrt man nach Hause zurück. Eine Schwangerschaftsvergiftung ist nicht
so aussergewöhnlich, dass eine Notsituation vorliegt. In der vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beilage Nr. 3 zur Stellungnahme vom
25. Oktober 2019 hält der Beschwerdeführer selbst fest, dass dies bei 5
bis 10% aller Schwangerschaften vorkommt. Ausserdem wurde die Wahr-
scheinlichkeit einer Schwangerschaftsvergiftung von den Ärzten bereits di-
agnostiziert, was das Risiko von Komplikationen ebenfalls abschwächt.
Weiter hat der Beschwerdeführer auch im Zivildienst Anspruch auf Ferien-
tage und erhält bei der Geburt zusätzliche Urlaubstage (vgl. Art. 71 Abs. 1
Bst. c ZDV). Die Betreuung des ersten Kindes hätte – wie die Vorinstanz
richtig ausführt – ebenfalls vorgängig geregelt werden können. Die Situa-
tion, in der sich der Beschwerdeführer befindet, ist auch diesbezüglich mit
jener vieler Eltern vergleichbar. Auch ist ihm – namentlich mit Blick auf
B-5038/2019
Seite 12
seine oben beschriebene berufliche Stellung – zumutbar, falls notwendig
für die Kinderbetreuung externe Hilfe beizuziehen (Urteil des BVGer
B-3662/2016 vom 26. Oktober 2016 m.w.H.).
Zusammenfassend ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass
keine ausserordentliche Härte wegen beruflicher Weiterbildung gemäss
Art. 46 Abs. 3 Bst. b bzw. für die Arbeitgeberin oder nahe Angehörige ge-
mäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV gegeben ist. Fraglich ist einzig, ob dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz mit einer isolierten Betrachtungsweise ge-
nüge getan ist (vgl. zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz BGE 143 I 310
E. 3.4.1 sowie PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2009, S. 152 ff.). Es stellt sich dem-
nach die Frage, ob nicht die Summe der geltend gemachten Gründe eine
Dienstverschiebung zu begründen vermöchte. Dabei fällt indessen die be-
rufliche Weiterbildung, der offensichtlich nicht die Bedeutung eines Härte-
fallarguments zukommt (vgl. E. 3.3 hiervor), vorliegend ausser Betracht.
Der Beschwerdeführer bringt vor, sowohl am Arbeitsplatz als auch zu
Hause bei seiner Frau unabdingbar zu sein. Da der Schwangerschaft
selbst und insbesondere den geltend gemachten Schwangerschaftsrisiken
indessen nicht die vom Beschwerdeführer behauptete Bedeutung zu-
kommt (vgl. E. 3.7.3 hiervor), genügt auch die Summe der Arbeitgeber- und
Angehörigeninteressen nicht für einen Härtefall. Damit kann offenbleiben,
inwiefern sich der Beschwerdeführer widersprüchlich verhält, wenn der den
Bedürfnissen seines Arbeitgebers die – wenngleich unter Berücksichtigung
der in Aussicht genommenen Heimarbeit – dargestellte Priorität im Ergeb-
nis auch gegenüber den ausgeprägten Bedürfnissen der Angehörigen ein-
räumt. Zusammenfassend reichen die vorgebrachten Gründe auch bei ei-
ner Gesamtbeurteilung der Lage mit Blick auf Art. 46 Abs. 3 Bst. b und e
ZDV nicht aus, um einen Härtefall zu bejahen und das Zivildienstverschie-
bungsgesuch gutzuheissen.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er sei jetzt zur Einsicht gekom-
men, dass die Leistung des Zivildienstes notwendig sei, und sei auch hin-
reichend gesund, um den Dienst leisten zu können, ist darauf hinzuweisen,
dass die Planung, im Jahr 2021 sämtliche Diensttage zu leisten (vgl. dazu
auch E. 3.1 hiervor), nach dem mit Blick auf die Härtefallprüfung festge-
stellten Sachverhalt nur begrenzt verlässlich erscheint. Es könnte daher
angezeigt sein, eine Vereinbarung über das Ende der Dienstzeit gemäss
Art. 15 Abs. 3bis ZDV abzuschliessen.
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4.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwer-
deführung handelt. Mutwillig ist die Prozessführung insbesondere dann,
wenn die Anrufung der Beschwerdeinstanz nicht auf den Schutz berechtig-
ter Interessen abzielt, sondern ausschliesslich andere, querulatorische
oder anderweitig rechtsmissbräuchliche Zwecke verfolgt (PHILIPPE WEIS-
SENBERGER / ASTRID HIRZEL, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Pra-
xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Auflage 2016,
Art. 60 N. 54). Die Vorinstanz beantragt die Prüfung der Kostenpflicht auf-
grund möglicherweise mutwilliger Prozessführung. Der Beschwerdeführer
bringt in seiner Beschwerde neu hervor, dass seine Frau schwanger ist,
was vor der Vorinstanz nicht geltend gemacht wurde, und reicht zusätzliche
Beweismittel ein, weshalb seine Beschwerde jedenfalls keine mutwillige
Prozessführung darstellt. Damit sind entgegen dem Antrag der Vorinstanz
keine Verfahrenskosten zu erheben. Es wird auch keine Parteientschädi-
gung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG).
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist
somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Eine Kopie der Aktennotiz betreffend das Telefongespräch mit der
Vorinstanz vom 29. Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer zur Kennt-
nis zugestellt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: gemäss Ziff. 1
hiervor, Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 57392; Einschreiben)
– das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600
Thun (Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Marc Steiner Joel Günthardt
Versand: 7. November 2019