B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5040/2015
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Marc Steiner,
Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Thun,
Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer, geb. 11. November
1985), mit Verfügung vom 5. November 2010 zum Zivildienst zugelassen
und zur Leistung von 387 Diensttagen verpflichtet wurde, wovon er bisher
1 Tag (Einführungskurs) geleistet hat;
dass das Regionalzentrum Thun der Vollzugsstelle für den Zivildienst
(nachfolgend: Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Beilage zum Willkom-
mensschreiben zum Zivildienst vom 22. November 2010 unter anderem
darauf aufmerksam gemacht hat, er müsse bis zum Ende des Jahres, in
welchem er das 27. Altersjahr vollende, den langen Einsatz von mindes-
tens 180 Tagen abschliessen;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März
2012 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 23. April 2012 bis
14. November 2012 aufgeboten hat;
dass der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben hat (Verfahren B-1506/2012);
dass die Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst (nachfolgend:
Zentralstelle) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das Aufgebot wider-
rufen hat, da die gesetzliche Aufgebotsfrist von drei Monaten nicht einge-
halten worden sei;
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge das Beschwerdeverfah-
ren mit Entscheid vom 24. April 2012 als gegenstandslos geworden abge-
schrieben hat;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April
2013 zu einem Einsatz vom 5. August 2013 bis 28. März 2014 von Amtes
wegen aufgeboten hat;
dass der Beschwerdeführer, nachdem er seinen Einsatz nicht angetreten
hat, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 26. Mai
2014 wegen Widerhandlung gegen das Zivildienstgesetz schuldig gespro-
chen worden ist;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. August
2014 erneut von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 5. Januar
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2015 bis 25. September 2015 aufgeboten hat, nachdem dieser trotz ent-
sprechenden Aufforderungen keine Einsatzvereinbarung eingereicht hatte;
dass der Beschwerdeführer auch diesen Zivildiensteinsatz nicht angetre-
ten hat, weshalb am 30. Juli 2015 erneut ein Strafbefehl der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Wallis ergangen ist;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli
2015 erneut von Amtes wegen zu einem Einsatz vom 2. November 2015
bis 19. August 2016 aufgeboten hat, nachdem der Beschwerdeführer trotz
Aufforderung und Mahnung der Vorinstanz wiederum keine Einsatzverein-
barung für das Jahr 2015 eingereicht hatte;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 12. August
2015 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat, da es ihm aus be-
ruflichen Gründen nicht möglich sei, den Zivildiensteinsatz zu leisten;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. September 2015 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt hat;
und zieht in Erwägung
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995 [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]);
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist (Art.
66 Bst. a ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwer-
deschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist;
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dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leis-
ten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentli-
chen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht er-
bracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September
1996 [ZDV, SR 824.01]);
dass gemäss der bei der Zulassung des Beschwerdeführers zum Zivil-
dienst geltenden Regelung eine zivildienstpflichtige Person, deren ordent-
liche Zivildienstleistungen 340 oder mehr Diensttage umfassen, einen lan-
gen Einsatz von mindestens 180 Tagen zu leisten hatte (aArt. 37 Abs. 1
ZDV [AS 2003 5215]);
dass die zivildienstpflichtige Person, die, wie vorliegend, bei Eintritt der
Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht voll-
endet hat, den langen Einsatz (Art. 37 ZDV) spätestens im Jahr abzu-
schliessen hat, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet (aArt. 39a Abs. 2
Bst. b ZDV [AS 2008 4877]);
dass sie dabei bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr
vollendet, mindestens so viele Zivildiensttage leistet, dass in den Folgejah-
ren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Art. 11 ZDG im
Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben
(aArt. 39a Abs. 2 Bst. a ZDV [AS 2008 4877]);
dass der Beschwerdeführer somit bis zum Ende des Jahres 2012 insge-
samt 206 Diensttage zu leisten gehabt hätte, wie dies die Vorinstanz auch
in ihrem, dem Willkommensschreiben vom 22. November 2010 beigeleg-
ten, Merkblatt festgestellt hat;
dass die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe sucht und die Einsätze
mit ihnen abspricht (Art. 31a Abs. 1 ZDV);
dass, soweit ein Aufgebot wegen Ergebnislosigkeit der Suche nach einem
Zivildiensteinsatz nicht erlassen werden kann, die Vollzugsstelle in einem
Aufgebot selbst festlegt, wann und wo ein Einsatz zu leisten ist (sog. Auf-
gebot von Amtes wegen), wobei die Eignung der zivildienstpflichtigen Per-
son und die Interessen eines geordneten Vollzugs zu berücksichtigen sind
(Art. 31a Abs. 4 ZDV);
dass die Vollzugsstelle die Beurteilung der Eignung einer zivildienstpflich-
tigen Person für einen Einsatz (Art. 19 Abs. 2 ZDG) insbesondere auf das
Ergebnis der Absprache mit dem Einsatzbetrieb stützt und darauf, ob die
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Person die besonderen Anforderungen erfüllt, die der Einsatz gemäss
Pflichtenheft an sie stellt (Art. 32a ZDV);
dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochte-
nen Aufgebots aus beruflichen Gründen beantragt und geltend macht, er
habe mit seinem Vater und seinem Bruder eine Autowerkstatt aufgebaut
(Eintrag der "B._______" im Handelsregister: 26. Mai 2014), in welcher er
als Vorsitzender der Geschäftsleitung auch aktiv als Werkstattleiter und Au-
tomechaniker mit einem Pensum von über 100 Prozent mitarbeite; über-
dies sei im Herbst 2015 die Eröffnung einer Filiale geplant;
dass er zudem Inhaber der C._______ GmbH (Eintrag im Handelsregister:
27. Februar 2012) sei und hierfür an den Abenden und Wochenenden ar-
beite;
dass es ihm unter diesen Umständen nicht möglich sei, den verfügten Zi-
vildiensteinsatz an einem Stück zu absolvieren, ohne die Existenz der Be-
triebe zu gefährden;
dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen weder in formeller noch
in materieller Hinsicht etwas gegen die Rechtmässigkeit der Aufgebotsver-
fügung vorbringt;
dass der Beschwerdeführer zunächst darauf hinzuweisen ist, dass eine zi-
vildienstpflichtige Person nicht besser gestellt werden darf als eine militär-
dienstpflichtige Person (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 22. Juni 1994
zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609,
S. 1643 und 1672);
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer seit November 2011 mehrmals
mit dem Hinweis auf die jeweils zu leistenden Diensttage erfolglos aufge-
fordert und gemahnt hat, eine Einsatzvereinbarung einzureichen, bzw. mit-
tels Aufgebot von Amtes wegen, seinen Zivildienst anzutreten (vgl. Ausfüh-
rungen im Sachverhalt);
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bevor die angefochtene Verfü-
gung ergangen ist, mit Mahnung vom 3. März 2015 angedroht hat, ein Auf-
gebot von Amtes wegen zu erlassen, falls er selbst bis zum 20. März 2015
keine Einsatzvereinbarung einreiche, und ihn aufgefordert hat, ihr allfällige
Einschränkungen für Einsätze bekannt zu geben;
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dass die Vorinstanz zudem mit dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2015 ein
persönliches Gespräch geführt und ihn aufgefordert hat, seine Dienstpflicht
mit dem Arbeitgeber abzusprechen (vgl. Aktennotiz, Vernehmlassungsbei-
lage 10);
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer somit vor Erlass der Aufge-
botsverfügung von Amtes wegen genügend Zeit eingeräumt hat, seinen
Ersteinsatz selbst zu planen und nach seinen Vorstellungen zu gestalten;
dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, einen Einsatzbetrieb zu
suchen, trotz mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz keinen Gebrauch
gemacht hat, obwohl er seit November 2010 von der Pflicht zur Leistung
eines grossen Ersteinsatzes von damals 180 Tagen wusste und es somit
in der Hand gehabt hätte, durch eine gute Planung die für ihn optimalste
Lösung zu finden;
dass deshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz – nach vorgän-
giger Ankündigung – mit Verfügung vom 21. Juli 2014 zum wiederholten
Male ein Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz erlassen hat;
dass keine Anhaltspunkte bestehen wonach die Vorinstanz mit ihrem Auf-
gebot die Eignung des Beschwerdeführers oder die Interessen eines ge-
ordneten Vollzugs nicht berücksichtigt hätte (Art. 31a Abs. 4 ZDV zweiter
Satz), oder dass sich die dem Beschwerdeführer für das Aufgebot aufer-
legte Gebühr in der Höhe von Fr. 360.– nicht an die den gesetzlichen Rah-
men hielte (Art. 111b ZDV), was der Beschwerdeführer denn zu Recht auch
nicht beanstandet;
dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Gründe
– wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt – eher im Rahmen eines allfälligen
Dienstverschiebungsgesuches zu prüfen wären;
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Entscheid der Vorinstanz an sich
nicht vorgreifen und nicht über die vom Beschwerdeführer erstmals in sei-
ner Beschwerde vorgebrachten Dienstverschiebungsgründe entscheiden
sollte (Urteile des BVGer B-5287/2014 vom 20. November 2014 E. 5.1.2
m.w.H. und B-6211/2014 vom 19. Dezember 2014);
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung jedoch zu den Argumenten
des Beschwerdeführers Stellung genommen hat, weshalb aus prozessöko-
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nomischen Gründen von einer Rücküberweisung der Sache zum Ent-
scheid über das Dienstverschiebungsgesuch abzusehen ist (Urteile des
BVGer B-5287/2014, a.a.O., E. 5.1.2 m.w.H. und B-6211/2014, a.a.O.);
dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um
Dienstverschiebung unter anderem dann gutheissen kann, wenn die zivil-
dienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Ge-
suchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine aus-
serordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV);
dass in konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche
Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder
seinem Arbeitgeber vorliegt (vgl. Urteile des BVGer B-279/2015 vom
22. April 2015 und B-9/2015 vom 19. März 2015);
dass eine ausserordentliche Härte für den Beschwerdeführer und seine Ar-
beitgeberin nicht vorliegt, zumal er und seine Arbeitgeberin, für welche er
als Vorsitzender der Geschäftsleitung, als Werkstattleiter und als Mechani-
ker tätig ist, schon seit Ende des Jahres 2010 Kenntnis von der Dienst-
pflicht hatten, und sie genügend Zeit erhalten haben, die Einsatzpflicht zu
koordinieren und entsprechende Dispositionen zu treffen;
dass eine zivildienstpflichtige Person mit ihrem Gesuch um Verschiebung
eines absehbaren Diensteinsatzes keine Aussicht auf Erfolg hat, wenn sie
den Verschiebungsgrund wie vorliegend bewusst selbst gesetzt hat (Art. 5
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BBl 1994 III 1609, S. 1677; Urteil des
BVGer B-6211/2014 vom 19. Dezember 2014);
dass der Beschwerdeführer um seine Einsatzpflicht wusste, bevor er seine
beruflichen Herausforderungen (Gründung der B._______ GmbH und der
C._______ GmbH sowie Filialeröffnung im Herbst 2015) ausgeweitet hat;
dass es demnach Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, eine
Stellvertretungslösung für die in Frage stehenden Betriebe zu finden;
dass angesichts dieser Umstände auch kein Dienstverschiebungsgrund im
Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV vorliegt;
dass der Beschwerdeführer schliesslich beantragt, er wolle anstelle der Zi-
vildienstleistung Wehrpflichtersatzabgabe bezahlen;
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dass die Bezahlung von Wehrpflichtersatz anstelle der pflichtgemässen
Leistung der verfügten Zivildiensttage nicht möglich ist, da das Bundesge-
setz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 (WPEG, SR 661,
i.V.m. Art. 15 ZDG) keine Möglichkeit einräumt, durch Bezahlung der Er-
satzabgabe von der Dienstpflicht befreit zu werden; der Dienstpflichtige,
der Ersatzabgabe leisten muss, hat nach wie vor sämtliche Diensttage zu
erfüllen bzw. nachzuholen (Urteil des BVGer B-279/2015 vom 22. April
2015);
dass schliesslich zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer die
Altersgrenze für die ordentliche Entlassung aus dem Zivildienst (Art. 11
Abs. 2 ZDG i.V.m. Art. 13 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [MG,
SR 510.10]) Ende 2019 erreicht haben wird;
dass die Beschwerde damit insgesamt als unbegründet abzuweisen ist und
der Beschwerdeführer den Zivildiensteinsatz aufgebotsgemäss vom 2. No-
vember 2015 bis zum 19. August 2016 beim Einsatzbetrieb Talbetrieb
Schreibershub zu leisten hat;
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes
kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung
handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass sich die vorliegende Beschwerde als mutwillig erweist, da sie von
vornherein aussichtslos war, weil die Sach- und Rechtslage eindeutig ist
und es dem Beschwerdeführer offensichtlich einzig darum ging, keinen Zi-
vildienst zu leisten, und ihm daher Verfahrenskosten von Fr. 500.– aufzu-
erlegen sind;
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück;
Beilage: Einzahlungsschein);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 48733.23571; Einschreiben);
– die Vollzugstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle
(Einschreiben; Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
Versand: 30. September 2015