Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B5049/2010
U r t e i l v om 1 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M.
Roger M. Cadosch, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK,
Eigerplatz 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Qualifikation von Pokerturnieren, Widerruf.
B5049/2010
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Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Veranstalter von
Pokerturnieren.
Ab 6. Dezember 2007 hiess die Eidgenössische Spielbankenkommission
ESBK (nachfolgend: Vorinstanz oder ESBK) in diversen Verfügungen
Gesuche um Qualifikation von Pokerturnierformaten des Typs "Texas
Hold'em Freeze Out" als Geschicklichkeitsspiele gut, darunter mit
Verfügung Nr. (…)/01 vom 25. März 2009 auch das Gesuch des
Beschwerdeführers.
Ab dem 25. Januar 2008 erhob u.a. der Schweizer Casino Verband
gegen die ersten 169 dieser Verfügungen Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht, darunter auch am 4. Mai 2009 gegen die
Verfügung Nr. (…)/01 (Beschwerdeverfahren B2886/2009).
In der Folge sistierte das Bundesverwaltungsgericht mit Ausnahme von
drei Pilotverfahren alle dieser Beschwerdeverfahren, darunter auch das
Verfahren B2886/2009.
Mit Urteil vom 30. Juni 2009 im Pilotverfahren B517/2008 wies das
Bundesverwaltungsgericht die vom Schweizer Casino Verband und der
Casino Zürichsee AG gegen eine Qualifikationsverfügung der Erstinstanz
vom 6. Dezember 2007 erhobene Beschwerde ab.
B.
Mit Gesuch vom 19. August 2009 beantragte der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz die Qualifikation einer weiteren Variante des
Pokerturnierformats "Texas Hold'em No Limit (Freeze Out)" als
Geschicklichkeitsspiel.
Mit Verfügung Nr. (…)/02 vom 14. Oktober 2009 entsprach die Vorinstanz
diesem Gesuch. Die Verfügung erwuchs in der Folge in formelle
Rechtskraft.
C.
Am 18. Oktober 2009 erhob der Schweizer Casino Verband gegen das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2009 im
Pilotverfahren B517/2008 Beschwerde beim Bundesgericht.
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Mit Urteil BGE 136 II 291 vom 20. Mai 2010 hiess das Bundesgericht die
Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2009 auf und wies das dem
Verfahren zu Grunde liegende Qualifikationsgesuch ab.
D.
In der Folge widerrief die Vorinstanz am 9. Juni 2010
wiedererwägungsweise alle ihre Qualifikationsverfügungen, darunter
auch mit Widerrufsverfügung Nr. (…)/04 die Qualifikationsverfügung Nr.
(…)/02 vom 14. Oktober 2009 gegenüber dem Beschwerdeführer. Zur
Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, angesichts des Entscheides
des Bundesgerichts, wonach Pokerturniere Glücksspiele darstellten,
erwiesen sich sämtliche von ihr erlassenen Qualifikationsverfügungen
betreffend Pokerturniere als mit Bundesrecht nicht vereinbar.
E.
Der Beschwerdeführer erhebt am 9. Juli 2010 gegen diese Verfügung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die
Aufhebung der Widerrufsverfügung sowie die Qualifikation der von ihm
beantragten Pokerturnierformate als Geschicklichkeitsspiele, unter
gleichzeitiger Feststellung, dass die Durchführung solcher Pokerturniere
zulässig sei. Eventualiter sei die Widerrufsverfügung aufzuheben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie zu den
Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung nehme und insbesondere
ihren Entscheid einlässlich begründe, eine Interessenabwägung und eine
Verhältnismässigkeitsprüfung vornehme. Die Vorinstanz sei anzuweisen,
auf ihre Kosten eine wissenschaftliche Studie in Auftrag zu geben, die
sich zur Frage äussere, ob es sich beim Pokerformat gemäss
Qualifikationsverfügung Nr. (…)/02 vom 14. Oktober 2009 um ein Glücks
oder Geschicklichkeitsspiel handle. Subeventualiter sei dem
Beschwerdeführer eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2011 zu
gewähren, während der die Verfügung Nr. (…)/02 vom 14. Oktober 2009
für ihn ihre Gültigkeit bewahre. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
der Beschwerdeführer, es sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen, und es sei superprovisorisch
festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen
Entscheid über die Widerrufsverfügung PokerTurniere gemäss
Qualifikationsverfügung Nr. (…)/02 vom 14. Oktober 2009 durchführen
könne.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 wies die Instruktionsrichterin sowohl den
Antrag des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung als auch den Antrag des Beschwerdeführers, es
sei festzustellen, dass er bis zum rechtskräftigen Entscheid über die
Wiederverfügung Pokerturniere gemäss Qualifikationsverfügung Nr.
(…)/02 vom 14. Oktober 2009 durchführen könne, ab, soweit sie darauf
eintrat.
G.
Mit Eingabe vom 30. August 2010 verzichtet der Schweizer Casino
Verband auf die Geltendmachung von Parteirechten.
H.
Die Vorinstanz lässt sich am 10. September 2010 vernehmen und
beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
I.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13. Oktober 2010 an seinen
Anträgen fest.
J.
Mit Duplik vom 9. Februar 2011 hält die Vorinstanz am Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden, zu denen auch die Vorinstanz zählt (Art. 33 Bst. f VGG). Die
Widerrufsverfügung der Vorinstanz vom 9. Juni 2010 stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar und kann daher im
Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der
Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden (Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
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Seite 5
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch diese berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit zur Beschwerdeführung
legitimiert. Er ist im vorliegenden Verfahren rechtsgültig vertreten
(vgl. Vollmacht vom 1. Juli 2010; Art. 11 Abs. 1 und 2 VwVG).
Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
i.V.m. Art. 22 a Abs. 1 Bst. b VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Spielbankengesetz regelt das Glücksspiel um Geld oder andere
geldwerte Vorteile sowie die Konzessionierung, den Betrieb und die
Besteuerung der Spielbanken (Art. 1 des Spielbankengesetzes vom 18.
Dezember 1998 [SBG, SR 935.52]). Glücksspiele dürfen nur in
konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4 Abs. 1 SBG).
Die Eidgenössische Spielbankenkommission hat die Einhaltung des SBG
zu überwachen und die zu dessen Vollzug erforderlichen Verfügungen zu
treffen (Art. 48 Abs. 1 SBG). Bestehen Zweifel, ob ein nicht
automatisiertes Spiel als Geschicklichkeitsspiel zu qualifizieren ist und in
den Zuständigkeitsbereich der Kantone (Art. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
fällt oder als Glücksspiel den spielbankenrechtlichen Regeln unterliegt,
kann sie um einen Entscheid hierüber angegangen werden oder von sich
aus einen solchen fällen (Art. 60 Abs. 1 der Verordnung vom 24.
September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken [VSBG, SR
935.521]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2008 vom 13. August
2008 E. 5.3.1).
Die Qualifikationsverfügung Nr. (…)/02 vom 14. Oktober 2009, welche
durch die angefochtene Verfügung widerrufen wurde, sowie die
angefochtene Widerrufsverfügung stellen derartige
Feststellungsverfügungen dar.
3.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab, die angefochtene
Widerrufsverfügung sei durch das Sekretariat der Vorinstanz erlassen
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worden. Für derart wichtige Entscheide wäre aber nur die Kommission
selbst kompetent gewesen.
Die Vorinstanz macht dagegen geltend, gemäss ihrem
Geschäftsreglement sei eine derartige Aufgabendelegation zulässig. Die
Kommission habe am 6. Dezember 2007 beschlossen, die
Qualifikationsentscheide im Bereich der Pokerturniere an das Sekretariat
zu delegieren. Der Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung falle
daher ebenfalls in die Kompetenz des Sekretariats, da diese Verfügung
den ursprünglichen Qualifikationsentscheid widerrufe und gleichzeitig
eine neue Qualifikation vornehme.
3.1. Die Kommission kann das Sekretariat beauftragen, in weniger
wichtigen laufenden Geschäften an ihrer Stelle zu verfügen (vgl. Art. 50
Abs. 3 VSBG).
3.2. Zuständig zum Widerruf einer formell rechtskräftigen Verfügung ist
grundsätzlich diejenige Behörde, welche die ursprüngliche Verfügung
erlassen hat. Im vorliegenden Fall war dies unbestrittenermassen das
Sekretariat der Vorinstanz. Wie aus den von der Vorinstanz eingereichten
Belegen hervorgeht, hatte die Kommission mit Beschluss vom 6.
Dezember 2007 die Verfügungskompetenz für die einzelnen
Qualifikationsentscheide an das Sekretariat delegiert. Rein formell war
das Sekretariat daher auch zum späteren Widerruf dieser von ihm
erlassenen Verfügungen zuständig.
4.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer weiter eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihm keine Gelegenheit
gegeben worden sei, vorgängig zum beabsichtigten Widerruf der
Qualifikationsverfügung Stellung zu nehmen. Entgegen der Behauptung
der Vorinstanz sei keine Gefahr in Verzug gewesen, da seit Beginn der
Durchführung von Pokerturnieren durch private Organisationen keine
sozialschädlichen Auswirkungen wie Spielsucht, Geldwäscherei oder
Kriminalität festgestellt worden und auch von der Vorinstanz nicht
angeführt worden seien. Der reformatorische Entscheid des
Bundesgerichts sei für den Beschwerdeführer eine Überraschung und
dessen Auswirkungen auf seine in Rechtskraft erwachsene
Qualifikationsverfügung sei unklar gewesen. Er habe sich daher am 6.
Juni 2010 an die Vorinstanz gewandt und den Erlass einer
Feststellungsverfügung verlangt, wonach die bis zum Erlass der zur
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Umsetzung notwendigen Verfügungen durchgeführten Pokerturniere legal
seien, sofern alle anderen, insbesondere kantonalen Auflagen erfüllt
würden. Die Vorinstanz habe dieses Schreiben indessen bis am 21. Juni
2010 nicht beantwortet. Stattdessen sei ihm am 10. Juni 2010 der
sofortige Widerruf der Verfügung Nr. (…)/02 vom 14. Oktober 2009
eröffnet worden. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden. Diese Verletzung könne nicht geheilt werden, indem dem
Beschwerdeführer sein Schreiben vom 6. Juni 2010 entgegengehalten
werde, zumal die Vorinstanz auf dieses Schreiben in ihrer
Widerrufsverfügung nicht eingegangen sei.
Die Vorinstanz bestreitet, dass ein Verstoss gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör vorliege, und macht im Wesentlichen geltend, die
verfügende Behörde brauche die Parteien nicht vor Verfügungen in einem
erstinstanzlichen Verfahren vorgängig anzuhören, wenn – wie vorliegend
– Gefahr im Verzug sei. Indem das Bundesgericht in seinem Urteil vom
20. Mai 2010 festgestellt habe, dass Pokerturniere Glücksspiele
darstellten, habe es auch festgestellt, dass die Organisation solcher
Pokerturniere gegen die Strafbestimmung von Art. 56 Abs. 1 Bst. a SBG
verstosse. Diese Qualifikation der Pokerturniere als Glücksspiele sei mit
der Urteilseröffnung am 1. Juni 2010 in Rechtskraft erwachsen. Die
Vorinstanz hätte daher ohne weitere Vorwarnung gegen jeden
Organisator von Pokerturnieren ein Strafverfahren eröffnen müssen.
Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sei dies nicht
vertretbar gewesen. Angesichts unzähliger Anfragen seitens der
Veranstalter und Spieler nach der Eröffnung des Bundesgerichtsurteils
und mit Blick auf die erhebliche Gefahr, dass die Veranstalter aufgrund
einer unzutreffenden Interpretation der Tragweite des
Bundesgerichtsurteils oder in dessen Unkenntnis weiterhin gestützt auf
die fehlerhafte Qualifikationsverfügung Pokerturniere durchführen
würden, habe sie sich daher entschieden, die 183 Betroffenen direkt mit
einer Widerrufsverfügung über die geltende Rechtslage in Kenntnis zu
setzen.
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 26 ff.
VwVG sowie nach Art. 29 Abs. 2 BV. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere auch das Recht des Betroffenen, sich vor
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche
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Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
zu äussern, sofern dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit
alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 132
II 485 E. 3.2).
4.2. Die erstinstanzlich verfügende Behörde braucht eine Partei nicht
vorgängig anzuhören, wenn Gefahr im Verzug ist, der Partei gegen die
Verfügung die Beschwerde zusteht und ihr keine andere Bestimmung des
Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet
(Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG). Wann Gefahr im Verzug ist, hat die
Behörde ex ante zu beurteilen (vgl. PATRICK SUTTER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008 [Kommentar
VwVG], N. 27 zu Art. 30 VwVG). Angesprochen sind Fälle, in denen die
Betroffenen aufgrund wichtiger Anliegen und zeitlicher Dringlichkeit nicht
vorgängig angehört werden können. Das schutzwürdige Interesse an der
sofortigen Verfügung ohne Anhörung kann öffentlicher oder privater Natur
sein. Der befürchtete Nachteil muss indes aufgrund objektiver
Anhaltspunkte wahrscheinlich sein, ohne dass eine Fehleinschätzung
jedoch völlig auszuschliessen wäre. Die Voraussetzungen von Art. 30
Abs. 2 Bst. e VwVG sind restriktiv zu handhaben und die Behörde darf
sich nur diesen Artikel berufen, wenn sie unverzüglich nach Kenntnis der
Gefahrensituation verfügt (vgl. BGE 126 II 111 E. 6b/aa; BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009 [Praxiskommentar VwVG], N. 68 ff. zu Art. 30
VwVG; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern
2000, S. 309). Auf die vorgängige Anhörung darf nur gänzlich verzichtet
werden, wenn der besonderen Gefahrensituation nicht durch eine mildere
Massnahme gleichermassen Rechnung getragen werden kann,
insbesondere durch Ansetzung einer kurzen Vernehmlassungsfrist von
wenigen Tagen. Falls die vorgängige schriftliche Äusserungsmöglichkeit
wegen zeitlicher Dringlichkeit ausser Betracht fällt, ist sodann u.U.
geboten, bei einschneidenden Eingriffen die Betroffenen wenigstens
mündlich anzuhören. Schliesslich fällt auch eine zeitlich befristete
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vorsorgliche Massnahme in Betracht (WALDMANN/ BICKEL,
Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N. 76 zu Art. 30 VwVG).
4.3. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen für einen Verzicht
auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs offensichtlich nicht gegeben.
Nachdem unbestrittenermassen seit Jahren von diversen Veranstaltern
Pokerturniere durchgeführt wurden, ist nicht nachvollziehbar, warum die
Notwendigkeit des vom Bundesgericht geforderten Rückbaus dieser
illegalen Strukturen eine derart akute Gefahrensituation darstellen sollte,
dass jede noch so kurze Vernehmlassungsfrist ausgeschlossen gewesen
wäre.
Richtig ist, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber allen
183 Adressaten einen erheblichen Arbeitsaufwand für die Vorinstanz
verursacht hätte, beinhaltet das rechtliche Gehör doch eine individuelle
Prüfung jeder Stellungnahme und entsprechende Berücksichtigung beim
anschliessenden Entscheid und dessen Begründung. Insofern wäre es für
die Vorinstanz sehr schwierig gewesen, gegenüber jedem einzelnen
dieser Adressaten das rechtliche Gehör zu gewähren und dennoch innert
kurzer Zeit zu verfügen.
Derartige praktische Durchführungsprobleme sind indessen grundsätzlich
nicht geeignet, eine akute Gefahrensituation im Sinne von Art. 30 Abs. 2
Bst. e VwVG zu begründen.
4.4. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihm keine Gelegenheit
gegeben habe, vorgängig zum beabsichtigten Widerruf der
Qualifikationsverfügung Stellung zu nehmen, erweist sich daher als
begründet.
4.5. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE
133 I 201 E. 2.2 m.H.).
In der Lehre wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, Heilungen von
Gehörsverletzungen seien grundsätzlich abzulehnen bzw. wesentlich
zurückhaltender zuzulassen, als dies in der Praxis effektiv geschieht.
Begründet wird diese Auffassung einerseits damit, dass der Instanzenzug
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dadurch verkürzt werde und der Betroffene sich gegenüber einem
negativen Entscheid einer Behörde durchsetzen müsse. Vor allem aber
mache ihn die Behörde durch die Gehörsverweigerung zum
Verfahrensobjekt, statt ihn als Partner zu behandeln. Dies könne nicht
geheilt werden, sondern müsse sanktioniert werden (vgl. HÄFELIN/
MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 1711, m.H.).
Diese Auffassung wird von der Praxis nicht geteilt, jedenfalls dann nicht,
wenn eine Rückweisung offensichtlich nur zu einem formalistischen
Leerlauf führen würde. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn
der Beschwerdeführer seinen Standpunkt im Rechtsmittelverfahren
bereits eingebracht hat, die Vorinstanz dazu Stellung genommen und ihre
Begründung ergänzt hat, der Beschwerdeführer sich dazu seinerseits in
einem zweiten Schriftenwechsel äussern konnte und die Vorinstanz auch
in der Duplik zum Ausdruck bringt, dass sie in der Sache nach wie vor
gleich entscheiden würde. Bei einer solchen Konstellation hätte es wenig
Sinn, die Vorinstanz zu verpflichten, einen neuen Entscheid unter
Beachtung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen zu fällen (vgl. BGE
100 Ib 1 E. 2, ALBERTINI, a.a.O., S. 459). Nach der bundesgerichtlichen
Praxis ist daher selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung von einer
Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2
m.H.).
4.6. Eine derartige Situation liegt auch im vorliegenden Fall vor, weshalb
trotz der dargelegten schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs von
einer Rückweisung abzusehen ist.
5.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer weiter einen Verstoss
gegen die Begründungspflicht. Die angefochtene Widerrufsverfügung sei
bezüglich Umfang und Inhalt dünn ausgefallen. Auch habe die Vorinstanz
die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Widerruf von
Verfügungen erforderliche Interessenabwägung zwischen den
Rechtssicherheitsinteressen und den Gesetzmässigkeitsinteressen nicht
vorgenommen. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb das
Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts den
Vertrauensschutz überwiegen sollte. Gemäss bundesgerichtlicher
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Rechtsprechung und herrschender Lehre würden die
Rechtssicherheitsinteressen dann überwiegen, wenn der Private von
einer ihm durch eine Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch
gemacht habe. Dies sei vorliegend der Fall, denn der Beschwerdeführer
habe Personal angestellt, Bewilligungen eingeholt, Räumlichkeiten
gemietet, Sponsoren gesucht, Turniere geplant usw.
Die Vorinstanz bestreitet, ihre Begründungspflicht verletzt zu haben. Sie
habe keinen nennenswerten Entscheidungsspielraum gehabt, weshalb,
und weil es um ein Massenverfahren gehe, die Begründung habe kurz
ausfallen dürfen. Die angefochtene Verfügung enthalte zudem die
entscheidwesentlichen Überlegungen, welche sie bewogen habe,
sämtliche Qualifikationsverfügungen zu widerrufen. Im vorliegenden Fall
gehe es um eine ursprünglich fehlerhafte Qualifikationsverfügung, die in
formelle Rechtskraft erwachsen sei. In Rechtsprechung und Literatur sei
unbestritten, dass ein Verwaltungsakt, der mit dem Gesetz nicht oder
nicht mehr vereinbar sei, nicht unabänderlich sei, weshalb die verfügende
Behörde auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen könne.
Im Licht des Bundesgerichtsurteils sei die von der Vorinstanz mit ihrer
Qualifikationspraxis vorgenommene Öffnung des Geldspielmarktes mit
den Schutzzielen der Spielbankengesetzgebung nicht vereinbar. Die
Qualifikationsverfügung an sich habe keine neuen Rechte und Pflichten
des Beschwerdeführers begründet. Das Interesse des
Beschwerdeführers beschränke sich materiell auf die blosse Feststellung,
dass es sich bei seinen Pokerturnierformaten um Geschicklichkeitsspiele
handle. Die Vorinstanz habe daher das Interesse an der
Wiederherstellung der Gesetzmässigkeit höher gewichtet als das
Interesse des Beschwerdeführers am Bestand der fehlerhaften und mit
dem Bundesrecht unvereinbaren Feststellung. Gerade der Umstand,
dass das Bundesgericht die Beschwerde des Schweizer Casino
Verbandes reformatorisch gutgeheissen habe, bringe zum Ausdruck,
dass das Bundesgericht das öffentliche Interesse an einem rechtsgleich
und transparent regulierten Pokermarkt höher bewerte als das
individuelle Interesse der Turnierveranstalter an einer Verlängerung der
während den Beschwerdeverfahren 'faktischen Bewilligung'.
5.1. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt auch die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art.
35 Abs. 1 VwVG). An die Begründung werden höhere Anforderungen
gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen
eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach und
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Seite 12
Rechtslage ist. Weiter ist die verfassungsmässige Begründungsdichte
abhängig von der Eingriffsintensität des Entscheides. Je stärker ein
Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere
Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheides zu stellen.
Grundsätzlich muss die Behörde nach der Praxis des Bundesgerichts nur
jene Gründe nennen, die für ihren Entscheid von tragender Bedeutung
sind (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 888). Die
Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien
zu äussern. Vielmehr genügt es, wenn ersichtlich ist, von welchen
Überlegungen sich die Behörde leiten liess. Die Begründung einer
Verfügung entspricht den Anforderungen nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art.
35 VwVG, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die
Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der
Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. BGE 135 III 513
E. 3.6.5 m.H.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1705
f.).
5.2. Im vorliegenden Fall legte Vorinstanz in ihrer Begründung dar, dass
und warum sie aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 20. Mai
2010 ihre Qualifikationsverfügung in Wiedererwägung gezogen hat.
Dieses Bundesgerichtsurteil ist publiziert (BGE 136 II 291). Diesbezüglich
ist eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich.
In Bezug auf die Frage der Abwägung zwischen dem öffentlichen
Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts und dem
privaten Interesse des Beschwerdeführers legte die Vorinstanz zwar dar,
von welchem überwiegenden öffentlichen Interesse sie ausging. Eine
eigentliche Abwägung zwischen diesem öffentlichen Interesse und den
Interessen des Beschwerdeführers geht aus der Begründung jedoch nicht
hervor. Insbesondere fehlt auch jede Sachverhaltsfeststellung und
–würdigung in Bezug auf allfällige Dispositionen des Beschwerdeführers
und die Frage von deren Schutzwürdigkeit. Indessen ergibt sich aus der
Begründung der angefochtenen Verfügung und den ergänzenden
Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, dass sie die
Auffassung vertritt, dass diese Interessenabwägung bereits im Urteil des
Bundesgerichts vorgenommen worden sei und sich daher jede weitere
individuelle Sachverhaltsfeststellung und –würdigung erübrige. Ob diese
Auffassung zutrifft oder nicht, ist eine Frage, die nicht die
Begründungspflicht betrifft, sondern im Kontext der materiellen Prüfung
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Seite 13
zu beantworten sein wird. Die Rüge des Beschwerdeführers, sein
Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung sei verletzt, erweist sich
somit als unbegründet.
6.
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine falsche Anwendung von Art. 58
Abs. 1 VwVG. Diese Bestimmung gelte nur im Beschwerdeverfahren. Ein
solches habe aber nicht stattgefunden, da die Qualifikationsverfügung
vom 14. Oktober 2009 nicht angefochten worden, sondern in Rechtskraft
erwachsen sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die zur Abänderung
rechtsbeständiger Verfügungen geltenden Grundsätze von
Rechtsprechung und Lehre zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz erachtet den diesbezüglichen Vorwurf als unbegründet.
Die offensichtlich missverständliche Einleitung mit dem Verweis auf
Art. 58 Abs. 1 VwVG habe nur als Anknüpfungspunkt dazu gedient um
aufzuzeigen, dass der Wiederruf von rechtshängigen Verfügungen
gesetzlich normiert, der Widerruf von formell rechtskräftigen Verfügungen
hingegen keine Grundlage im VwVG habe, sondern sich auf die von
Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätze zur Abänderung
rechtskräftiger Verfügungen stütze. Sie habe den vorgenommenen
Widerruf denn auch nicht auf Art. 58 Abs. 1 VwVG gestützt, sondern die
anerkannten Grundsätze zur Abänderung rechtskräftiger Verfügungen
angewandt.
Die in Frage stehende Qualifikationsverfügung Nr. (…)/02 vom
14. Oktober 2009 ist unbestrittenermassen in formelle Rechtskraft
erwachsen. Die Bestimmung von Art. 58 Abs. 1 VwVG kam daher
offensichtlich nicht zur Anwendung.
7.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die
Vorinstanz habe das von ihm durchgeführte Turnierformat in ihrer
Widerrufsverfügung zu Unrecht als Glücksspiel qualifiziert.
Die Vorinstanz macht dagegen geltend, die Erwägungen des
Bundesgerichtsurteils vom 20. Mai 2010 beträfen nicht nur die vor dem
Bundesgericht behandelten Turnierformate im Pilotverfahren, sondern
sämtliche von der Vorinstanz als Geschicklichkeitsspiele qualifizierten
Turnierformate.
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Seite 14
7.1. Als Glücksspiele im Sinne des Spielbankengesetzes, die nur in
konzessionierten Spielbanken angeboten werden dürfen, gelten Spiele,
"bei denen gegen Leistungen eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein
anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend
vom Zufall abhängt" (Art. 3 Abs. 1 SBG).
In seinem Urteil BGE 136 II 291 führte das Bundesgericht aus, die
Abgrenzungskriterien, auf die sich die ESBK und das
Bundesverwaltungsgericht gestützt hätten, entsprächen zwar der
bundesgerichtlichen Praxis zu den automatisierten Spielen, eigneten sich
indessen nur beschränkt für die Abgrenzung von Tischspielen. Die
Testserien der ESBK wiesen daher nur darauf hin, dass bei "Texas
Hold'em Freeze Out"Pokerturnieren nicht ausschliesslich Glück im Spiel
sei, sondern auch der Eignung und Fähigkeit sowie der Erfahrung der
einzelnen Spieler eine gewisse Bedeutung zukomme. Sie vermöchten
jedoch nicht zu belegen, dass diese Umstände das Zufallselement
überwögen. Der Gesetzgeber sei vom klassischen Verständnis
ausgegangen, dass Pokerspiele Glückspiele seien, als er den Bundesrat
beauftragte, bei der Bestimmung der in den Casinos zulässigen
Glücksspiele, die diesbezüglich "international gebräuchlichen Angebote
zu berücksichtigen". Dies schliesse für gewisse Spielformen eine andere
Einschätzung durch die ESBK zwar nicht zwingend aus, doch müsse sich
diese auf eine sichere Datenbasis stützen können, die es nahelege, dass
mit dem entsprechenden Qualifikationsentscheid die vom Gesetzgeber
mit der Spielbankenregelung bezweckten Ziele nicht oder zumindest nicht
grundlegend in Frage gestellt würden. Nur soweit diese nicht oder nicht
wesentlich gefährdet erscheinen, so dass die subsidiären kantonalen
Polizeikompetenzen zum Schutz der öffentlichen Interessen genügten,
könne – in Abweichung von einer historischen bzw. teleologisch
systematischen – eine den neuen Umständen angepasste
geltungszeitliche Auslegung der massgebenden Gesetzesbestimmung
überhaupt in Betracht fallen. Die Spielbankenregelung bezwecke, das
Glücksspiel um Geld im Rahmen der Bundeskompetenz insgesamt zu
erfassen und auf die konzessionierten Spielbanken zu konzentrieren.
Damit solle ein sicherer, überwachter Spielbetrieb gewährleistet, die
organisierte Kriminalität und die Geldwäscherei im Umfeld von
Geldspielen verhindert und sozial schädlichen Auswirkungen des
Spielbetriebs nach Möglichkeit vorgebeugt werden. Mit der Übertragung
der Kompetenzen einer bestimmten Form von Poker auf die Kantone
würden diese Vorgaben praktisch vereitelt und die Kantone verpflichtet, in
Abweichung vom Spielbankengesetz eigene fachkundige Bewilligungs
B5049/2010
Seite 15
und Überwachungsstrukturen aufzubauen oder das öffentliche Anbieten
entsprechender Geldturniere ausserhalb von Casinos ganz zu verbieten.
Die angestrebte Vereinheitlichung und Bereinigung der
Glücksspiellandschaft auf Ebene des Bundes würde dadurch zugunsten
der kantonalen Regelungen rückgängig gemacht. Die von der ESBK
vorgenommene Öffnung sei mit diesem Ziel unvereinbar. Die Einstufung
von gewissen Pokerformen als Geschicklichkeitsspiel ohne klare
wissenschaftliche Grundlage bzw. ohne einen (neuen) gesetzgeberischen
Entscheid führe zu einer unkontrollierten Öffnung des Marktes für private
Anbieter von öffentlichen Geldspielen und zu einer Zunahme der
Spielanreize ausserhalb des kontrollierten und bundesrechtlich
regulierten Rahmens. Zwar lasse sich die Frage, wann der Gewinn ganz
oder überwiegend vom Zufall und wann er in hinreichendem Masse von
der Geschicklichkeit eines Spielers abhänge, nicht aufgrund eines
einzigen Kriteriums entscheiden und die Einschätzung müsse auf einer
Gesamtwürdigung beruhen. Die ESBK und das
Bundesverwaltungsgericht hätten diesbezüglich zwar zahlreiche Aspekte
geprüft, indessen gerade das gesetzlich vorgegebene Hauptkriterium zu
wenig gewichtet, nämlich ob sich das Spiel zum Glücksspiel eigne oder
leicht zum Glücksspiel verwenden lasse. Dies sei aber im Lichte der
Schutzzwecke des Spielbankengesetzes beim öffentlichen Anbieten von
"Texas Hold'em"Turnieren der Fall, auch wenn bei der Turnierform ohne
"Rebuy" der Geschicklichkeit eine grössere Bedeutung zukommen möge
als bei den "Cash Games". In der Literatur werde angenommen, dass
Poker auch in der Turnierform als ein Glücksspiel mit
Geschicklichkeitsanteilen anzusehen sei. Die verfügbaren Befunde
wiesen zudem darauf hin, dass vom Pokerspiel grundsätzlich erhebliche
Suchtgefahren ausgingen. Auch wenn das Suchtpotential von öffentlich
zugänglichen Pokerturnieren mit Einsatz und Gewinnbeschränkungen für
sich genommen als gering eingestuft werden könne, führe es doch
gewisse Zielgruppen unter dem Deckmantel eines harmlosen
Freizeitvergnügens an das (unkontrollierte) Pokerspiel heran, weshalb die
Erkenntnisse für die Notwendigkeit einer transparenten Regulierung des
Pokermarktes sprächen (vgl. BGE 136 II 291 E. 5.25.3).
7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Turnierformat, das
Gegenstand der im vorliegenden Verfahren widerrufenen
Qualifikationsverfügung sei, unterscheide sich wesentlich und augenfällig
von dem Turnierformat, das Gegenstand des Pilotverfahrens gewesen
sei. Insbesondere die Höhe des Buyin und das Verhältnis zwischen Buy
in und Anzahl Chips seien sehr unterschiedlich, so dass auch die Anzahl
B5049/2010
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der Hände, die der einzelne Spieler mit den ihm zur Verfügung gestellten
Chips im Minimum spielen könne, völlig anders sei.
Die verschiedenen Turnierformate unterscheiden sich zwar in einzelnen
Punkten. Dem Urteil des Bundesgerichts kann indessen nicht entnommen
werden, dass die Höhe des Buyins oder die Anzahl der erhaltenen Chips
für die Qualifikation entscheidend gewesen wäre. Aus dem Urteil des
Bundesgerichts geht vielmehr unmissverständlich hervor, dass die
konkreten Details des von der Vorinstanz bewilligten Spielrahmens für
den Entscheid nicht relevant waren, weil die genaue Einhaltung dieser
Auflagen oder Bedingungen ausserhalb der Casinos ohnehin nicht
sinnvoll kontrolliert werden könne. Bereits anlässlich des ersten
Abschreibungsentscheids vertrat das Bundesverwaltungsgericht denn
auch die Auffassung, das Bundesgericht habe in seinem Urteil BGE 136
II 291 in genereller Weise die Frage untersucht, ob es sich bei
Pokerturnieren des Formats "Texas Hold'em Freeze Out" um Glücks
oder Geschicklichkeitsspiele handele. Dieses Urteil habe daher nicht nur
Auswirkungen auf die darin behandelte Qualifikationsverfügung, sondern
auf alle gleichgelagerten Verfügungen (vgl. den Abschreibungsentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts B1770/2008 vom 25. Januar 2011, S.
4). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Unterschieden
zwischen dem Turnierformat, das Gegenstand des Pilotverfahrens war,
und dem Turnierformat, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist,
sind daher unerheblich.
7.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Bundesgericht
habe seinen Entscheid unter anderem damit begründet, dass die
Testserien der Vorinstanz und deren Hypothesen nicht zu belegen
vermochten, dass Eignung, Fähigkeit und Erfahrungen der einzelnen
Spieler das Zufallselement überwögen. Daraus könne gefolgert werden,
dass mittels anderer Studien nach wie vor der Beweis erbracht werden
könne, dass "Texas Hold'em"Pokerturniere keine Glücks, sondern
Geschicklichkeitsspiele seien. Zu diesem Zweck legte er diverse Beilagen
ins Recht, so ein Strafurteil aus den USA, verschiedene Aufsätze, drei
wissenschaftliche Studien zur quantitativen Auswirkung von
Geschicklichkeits und Zufallskomponenten auf die Gewinnaussichten bei
Pokerspielen im Allgemeinen und bei "Texas Hold'em"Turnieren im
Besonderen sowie die statistische Auswertung eines Veranstalters von
Pokerturnieren, die den Qualifikationsverfügungen der Vorinstanz
entsprachen.
B5049/2010
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Die Vorinstanz macht dagegen geltend, die vom Beschwerdeführer ins
Recht gelegten Beilagen und beantragten Beweiserhebungen seien nicht
geeignet, den Qualifikationsentscheid zu ändern. Selbst wenn sie weitere
Testserien durchführen, sich auf fremde Testreihen abstützen oder neue
Studien vorlegen würde, ändere dies nichts am Umstand, dass sich diese
Pokerturniere zum Glücksspiel eigneten bzw. leicht zum Glücksspiel
verwenden liessen.
7.3.1. Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass das
Bundesgericht in seinem Urteil BGE 136 II 291 nicht ausgeschlossen hat,
dass PokerTurnieren allenfalls dann als Geschicklichkeitsspiele
qualifiziert werden könnten, wenn entsprechende neue wissenschaftliche
Erkenntnisse vorliegen würden. Wie die Vorinstanz ausführt, ist indessen
aufgrund der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung davon
auszugehen, dass wissenschaftliche Studien zur Frage der quantitativen
Auswirkung von Geschicklichkeits und Zufallskomponenten auf die
Gewinnaussichten bei "Texas Hold'em"Turnieren für sich allein keine
genügende Basis für eine Qualifikation dieser Turniere als
Geschicklichkeitsspiele darstellen können. Nach Meinung des
Bundesgerichts stellt diese Frage nur eines unter mehreren Kriterien dar,
auf die für die Qualifikation abzustellen ist. Vor allem müsse eine
gesicherte Datenbasis vorhanden sein, die annehmen lasse, dass durch
die Qualifikation als Geschicklichkeitsspiel die vom Gesetzgeber mit der
bundesrechtlichen Spielbankenregelung bezweckten Ziele nicht
grundlegend in Frage gestellt würden.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Studien beziehen sich aber
ausschliesslich auf die Frage der Auswirkung von Geschicklichkeits und
Zufallskomponenten auf die Gewinnaussichten. Mit der Vorinstanz ist
daher davon auszugehen, dass diese Beweismittel nicht ausreichend
sind, um zu einem anderen Ergebnis zu führen.
7.3.2. Im Übrigen erscheinen die Studien auch im Bezug auf die Frage
der Auswirkung von Geschicklichkeits und Zufallskomponenten auf die
Gewinnaussichten nicht als schlüssig:
Es ist unbestritten und wird auch vom Bundesgericht anerkannt, dass
"Texas Hold'em" eine Geschicklichkeitskomponente aufweist in dem
Sinn, dass ein Spieler mit Taktik, mathematischen Fähigkeiten, einem
guten Gedächtnis, Konzentrationsfähigkeit, Lernfähigkeit,
schauspielerischem Talent, psychologischem Geschick und einer klugen
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Risikoeinschätzung das Spiel in einem gewissen Mass zu seinen
Gunsten beeinflussen kann (BGE 136 II 291 E. 5.2.1). Wenn sich bei der
statistischen Auswertung der Ergebnisse von Pokerspielen herausstellt,
dass bessere oder erfahrenere Spieler ein signifikant besseres Ergebnis
erzielen als schlechtere bzw. unerfahrenere Spieler, so beweist dies an
sich lediglich das Vorhandensein einer derartigen
Geschicklichkeitskomponente. Darüber, ob diese
Geschicklichkeitskomponente gegenüber der Zufallskomponente
überwiegt oder nicht, sagt diese statistische Feststellung aber noch nichts
aus.
Einzig die Studie Hope/McCulloch versucht, den kausalen Einfluss dieser
Geschicklichkeitskomponenten mit dem Einfluss von Zufallsfaktoren wie
insbesondere der Kartenverteilung zu vergleichen. Die Studie kam zum
Resultat, dass in den untersuchten InternetPokerspielen nur in einer
extrem knappen Mehrzahl (aber immerhin in der Mehrzahl) der
Showdowns der Spieler mit den besten Karten gewann (vgl. Studie PACO
HOPE/SEAN MCCULLOCH, Statistical Analysis of Texas Hold'Em, 4. März
2009, S. 12). Die Studie weist indessen zwei wesentliche Mängel auf: So
konnte sie aus methodischen Gründen nur die Daten derjenigen
Pokerhände erfassen, die nach vier Setzrunden in einem Showdown
endeten (24.3 %). Um für die relevante Frage repräsentativ zu sein, hätte
aber das Ergebnis sämtlicher Hände berücksichtigt werden müssen, denn
auch die übrigen Hände sind für das Ergebnis eines Turniers relevant.
Hinzu kommt, dass in der Studie das Setzverhalten der anderen Spieler
unter die Geschicklichkeitskomponenten subsumiert wird, während das
Bundesgericht diesen Faktor als nicht selbst kontrollierbar und daher
zufallsabhängig einstuft (vgl. BGE 136 II 291 E. 5.2.1). Zwar kann diese
Einstufung wohl nicht absolut verstanden werden, gehört es doch gerade
zu den typischen Charakteristika des Pokerspiels, das jeder Spieler
versucht, das Setzverhalten seiner Mitspieler subtil zu beeinflussen. Mit
dem Bundesgericht ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass die
diesbezüglichen Einflussmöglichkeiten begrenzt sind und daher jedenfalls
nicht ausschliesslich unter die Geschicklichkeitskomponenten subsumiert
werden dürfen.
Auch diese Studie ist somit nicht geeignet, einen klaren Nachweis zu
erbringen, dass die Geschicklichkeitskomponente gegenüber der
Zufallskomponente überwiegt.
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Seite 19
7.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz hätte es in der
Hand gehabt, selbst und allenfalls unter Mithilfe von Experten, mittels
anderer Studien zu belegen, dass bei "Texas Hold'em"Poker das
Geschicklichkeitselement überwiege. Damit erhebt er sinngemäss den
Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt.
Die Vorinstanz macht dagegen geltend, der Umstand, dass es das
Bundesgericht in seinem Entscheid bewusst unterlassen habe, die Sache
zur Neubeurteilung an sie zurückzuweisen, sondern die Beschwerde
reformatorisch gutgeheissen habe, belege, dass eine Neubeurteilung
durch sie nicht angezeigt sei.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ging das Bundesgericht in seinem
Entscheid offensichtlich nicht davon aus, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, solange zu diesen Fragen keine
repräsentativen Studien durchgeführt worden seien, denn es hat in jenem
Pilotverfahren die Sache nicht nur kassiert und zu weiteren Abklärungen
an die Erstinstanz zurückgewiesen, sondern direkt reformatorisch
entschieden.
Da, wie die Vorinstanz darlegt, sämtliche Qualifikationsverfügungen auch
die hier in Frage stehende, Pokerturniere der Variante "Texas Hold'em"
betreffen und auf den gleichen Entscheidungsgrundlagen basierten, ist
auch im vorliegenden Fall von dieser Beurteilung auszugehen.
7.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass seit der
Durchführung von Pokerturnieren durch private Veranstalter keine sozial
schädlichen Auswirkungen wie Spielsucht, Geldwäscherei und
Kriminalität aufgetreten seien. Bei Startgeldern von bis zu CHF 250. sei
dies auch nicht anzunehmen.
In seinem Urteil hatte das Bundesgericht ausgeführt, die verfügbaren
Befunde wiesen darauf hin, dass vom Pokerspiel grundsätzlich erhebliche
Suchtgefahren ausgingen. Wissenschaftliche Studien, die diese
Sachverhaltsfeststellung widerlegen würden, hat der Beschwerdeführer
nicht beigebracht. Das von ihm angeführte Fernsehinterview mit einem
Suchtexperten stellt diesbezüglich offensichtlich kein schlüssiges
Beweismittel dar; insbesondere auch darum nicht, weil jener
Suchtexperte nach der Darstellung des Beschwerdeführers selbst
angegeben hat, dass er in seiner Praxis nur sehr wenige Pokerspieler
betreut.
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Auch der Höhe des Startgelds kann diesbezüglich keine entscheidende
Bedeutung zugemessen werden. Das Bundesgericht geht in seinem
Urteil ebenfalls davon aus, dass das Suchtpotential von öffentlich
zugänglichen Pokerturnieren mit Einsatz und Gewinnbeschränkungen für
sich genommen als gering eingestuft werden könne, äussert indessen die
Befürchtung, dass durch derartige Turniere gewisse Zielgruppen unter
dem Deckmantel eines harmlosen Freizeitvergnügens an das
(unkontrollierte) Pokerspiel herangeführt würden.
7.6. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss auch eine
Ungleichbehandlung mit Lotterien. Diesbezüglich übersieht er indessen,
dass Lotterien nicht danach definiert werden, dass sie eine überwiegende
Geschicklichkeitskomponente aufweisen würden oder von ihnen keine
Suchtgefahr ausgehen würde. Vielmehr stellt das Lotteriegesetz eine lex
specialis gegenüber dem Spielbankengesetz dar (vgl. BGE 137 II 222 E.
7).
7.7. Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe
das von ihm durchgeführte Turnierformat zu Unrecht als Glücksspiel im
Sinn von Art. 3 SBG qualifiziert, erweist sich daher als nicht begründet.
Vielmehr ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die
Qualifikationsverfügung Nr. (…)/02 vom 14. Oktober 2009 materiell
unrichtig sei.
8.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Vertrauensgrundsatzes. Mit der in Rechtskraft erwachsenen
Qualifikationsverfügung liege eine Vertrauensgrundlage vor. Mit
Ausnahme des vorliegend nicht näher interessierenden Hinweises auf
kantonale Vorschriften und andere Auflagen enthalte die Verfügung keine
Vorbehalte. Die Vorinstanz habe auch nicht auf das Risiko hingewiesen,
welches mit dem damals noch vor Bundesgericht hängigen
Beschwerdeverfahren verbunden gewesen sei. Sie habe damit ihre
Sorgfaltspflicht verletzt, aus welchem für den Beschwerdeführer ein
finanzieller Schaden erwachsen sei. Die fehlende Anfechtung der
Qualifikationsverfügung des Beschwerdeführers durch die Casino
Branche, die bis dahin fast alle Qualifikationsverfügungen angefochten
habe, lasse ebenfalls den Schluss zu, dass das darin bewilligte
Pokerturnierformat offensichtlich überwiegend vom Geschick der
Turnierteilnehmer abhänge und damit im Einklang mit dem
Spielbankengesetz stehe. Der Beschwerdeführer habe zudem mit Blick
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Seite 21
auf das ihm bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B517/2008
vom 30. Juni 2009 davon ausgehen dürfen, dass die von der Vorinstanz
bei der Qualifikationsverfügung vorgenommene Rechtsanwendung richtig
sei. Die vom Bundesgericht vorgenommene Rechtsänderung müsse als
unvorhergesehen bezeichnet werden, dies umso mehr, als das
Bundesgericht reformatorisch entschieden und die Sache nicht zur
Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen habe.
Überdies habe der Beschwerdeführer gestützt auf die in Rechtskraft
erwachsene Qualifikationsverfügung vom 14. Oktober 2009 Dispositionen
getroffen, die sich nicht ohne Nachteil wieder rückgängig machen liessen.
So sei er Gesellschafter und Geschäftsführer der am 13. Oktober 2009
gegründeten R._______ GmbH, deren Zweck der Betrieb eines Poker
und Gastronomielokals sei. Diese Gesellschaft habe Mitarbeiter
angestellt, eine unbefristete Bewilligung über die dauernde Aufhebung
der Schliessungsstunde eingeholt und am 31. Mai 2010 einen Mietvertrag
über eine feste Dauer von 5 Jahren abgeschlossen, um die von der
Vorinstanz als zulässig taxierten Pokerturniere durchführen zu können.
Bedingt durch die Widerrufsverfügung hätten Turniere annulliert werden
müssen, wodurch er bzw. seine Gesellschaft Verluste erlitten habe. Das
aufgrund des Widerrufs sofort geänderte Konzept sei nicht
kostendeckend.
Die Vorinstanz hält unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts
2C_309/2008 vom 13. August 2008 fest, das Bundesgericht habe in
Bezug auf die vorsorglichen Massnahmen zur Qualifikation von
Pokerturnierformaten ausdrücklich festgehalten, dass deren Organisation
auf eigenes Risiko erfolge und dass, sollten sich gewisse Strukturen
herausbilden, diese wieder rückgängig gemacht werden könnten und
müssten, falls die Beschwerde des Casino Verbandes gutgeheissen
würde. Dass die Qualifikationsverfügung des Beschwerdeführers von der
Casinobranche nicht angefochten worden sei, sei nicht darauf
zurückzuführen, dass die darin qualifizierten Pokerturnierformate
offensichtlich Geschicklichkeitsspiele darstellten, sondern liege darin
begründet, dass die Casinobranche nach Anfechtung des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts B517/2008 vom 30. Juni 2009 vor
Bundesgericht auf weitere Beschwerden gegen die seither erlassenen
Qualifikationsverfügungen der Vorinstanz verzichtet habe. Nur deshalb
sei die Qualifikationsverfügung des Beschwerdeführers sowie 15 weiterer
Verfügungsadressaten in formelle Rechtskraft erwachsen. Selbst wenn
vorliegend eine Vertrauensgrundlage und gestützt darauf getätigte
Dispositionen seitens des Beschwerdeführers, die nicht ohne Nachteil
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Seite 22
wieder rückgängig gemacht werden könnten, bejaht würden, könne sich
der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da dem
Weiterbestand seiner Qualifikationsverfügung überwiegende öffentliche
Interessen entgegen stünden. Die Qualifikationsverfügung habe dem
Beschwerdeführer nicht das Recht gewährt, Pokerturniere durchzuführen,
sondern nur die Rechtslage hinsichtlich der spielbankenrechtlichen
Würdigung dieser Turniere verbindlich klargestellt. Die Vorinstanz habe
durch die Feststellungsverfügung somit dem Beschwerdeführer weder
ursprünglich eine Bewilligung zur Durchführung von Pokerturnieren erteilt
noch mit dem Widerruf eine derartige Bewilligung entzogen. Der Eingriff
in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erscheine damit im
Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen als
angemessen. Selbst wenn sie dem Beschwerdeführer eine angemessene
Übergangsfrist gewährt hätte, bevor die Qualifikation widerrufen worden
wäre, hätte diese nichts daran geändert, dass er sich während einer
solchen Frist mit der weiteren Durchführung von Pokerturnieren
strafrechtlich relevant verhalten hätte. Aus strafrechtlicher Sicht habe
daher kein Spielraum bestanden, die Strafverfolgung im Rahmen einer
Übergangsfrist auszusetzen. Überdies habe selbst das Bundesgericht auf
die Statuierung einer solchen Frist verzichtet und auch die Vorinstanz
nicht angewiesen, eine solche vorzusehen, sondern festgehalten, dass
die öffentlichen Spielstrukturen rückgängig gemacht werden müssten.
Der sofortige Widerruf aller Qualifikationsverfügungen sei daher geeignet
und erforderlich gewesen und in einer angemessenen ZweckMittel
Relation gestanden.
8.1. Nach Lehre und Rechtsprechung kann eine formell rechtskräftige,
aber materiell unrichtige Verfügung nur unter bestimmten
Voraussetzungen zurückgenommen werden. Danach sind das Interesse
an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dasjenige an
der Wahrung der Rechtssicherheit gegeneinander abzuwägen. In der
Regel geht das Postulat der Rechtssicherheit dem Interesse an der
Durchsetzung des objektiven Rechts vor und ist ein Widerruf nicht
zulässig, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht
begründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in
dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und
gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm
durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht
hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen
kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er durch ein besonders
gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist. Einzubeziehen sind alle
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Seite 23
Aspekte des Einzelfalls. Für den Ausgang der Güterabwägung kann
insbesondere eine Rolle spielen, wie lange ein gesetzwidriger Zustand
schon dauert oder noch andauern würde (vgl. BGE 134 V 257 E. 2.2
m.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 994, 997 f., PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 21).
8.2. Diese Grundsätze gelten in erster Linie für den Widerruf von
Gestaltungs oder Leistungsverfügungen. Ob bzw. inwieweit sie auch in
Bezug auf den Widerruf einer formell rechtskräftigen
Feststellungsverfügung zur Anwendung kommen, ist zuerst aufgrund der
spezifischen Eigenschaften einer Feststellungsverfügung zu untersuchen:
Art. 25 Abs. 3 VwVG bestimmt, dass keiner Partei daraus Nachteile
erwachsen dürfen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine
Feststellungsverfügung gehandelt hat. Eine Feststellungsverfügung ist
somit eine qualifizierte Vertrauensgrundlage, die besonders geeignet ist,
Vertrauen zu begründen. Art. 25 Abs. 3 VwVG verweist insofern im
wesentlichen auf die Rechtsprechung zum Vertrauensschutz, die sich
ihrerseits auf Art. 5 Abs. 3 und 9 BV abstützt (ANDREAS KLEY, Die
Feststellungsverfügung, in:
Ehrenzeller/Mastronardi/Schaffhauser/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Der
Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, Festschrift für Yvo
Hangartner, St. Gallen/Lachen 1998, S. 244 f., BEATRICE WEBERDÜRLER,
in: Kommentar VwVG, a.a.O., N. 28 f. zu Art. 25 VwVG, ISABELLE HÄNER,
in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N. 23 zu Art. 25 VwVG). Die
Feststellung, ein bestimmtes Rechtsgeschäft unterliege nicht der
Bewilligungspflicht, stellt daher – formell gesehen – zwar keine
Bewilligung dar. Sie kann aber insoweit eine geschützte
Vertrauensposition schaffen, als sie die Behörden in nachfolgenden
Verfahren bindet, sobald und soweit die Feststellungsverfügung in
Rechtskraft erwachsen ist, und die Partei, die insofern im berechtigten
Vertrauen auf die Verfügung gehandelt hat, vor Nachteilen schützt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5A.19/2003 vom 17. Oktober 2003 E. 3; BGE
83 I 317 E. 4).
8.3. Aus dieser Funktion der Feststellungsverfügung als qualifizierte
Vertrauensgrundlage ergibt sich, dass eine Feststellungsverfügung, die
der objektiven Rechtslage widerspricht, zwar grundsätzlich widerrufen
werden kann. Der Widerruf kann sich indessen nur ex nunc auswirken, da
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Seite 24
für die Frage nach der Schutzwürdigkeit allfälliger Dispositionen der
Zeitpunkt massgebend ist, in dem der Verfügungsadressat disponiert hat.
Hat der Verfügungsadressat in berechtigtem Vertrauen auf die in jenem
Zeitpunkt formell rechtskräftige Feststellung Dispositionen getroffen, die
nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, so ist er in
diesem Vertrauen zu schützen.
Der Anspruch auf Vertrauensschutz steht indessen einem Widerruf der
objektiv unrichtigen Feststellung nicht zwingend entgegen. So ist
insbesondere das Interesse des Verfügungsadressaten am Schutz seiner
Dispositionen durch einen Fortbestand der objektiv unrichtigen
Feststellungsverfügung gegen allfällige öffentliche Interessen am
nachträglichen Widerruf abzuwägen. Obwohl eine derartige
Interessenabwägung in Art. 25 Abs. 3 VwVG an sich nicht vorgesehen ist,
ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass sie auch in diesem
Kontext vorzunehmen ist (vgl. KLEY, a.a.O., S. 245; Bundesgerichtsurteil
1C_217/2010 vom 3. Februar 2011 E. 4.1; BGE 129 I 161 E. 4.1). Wo
das öffentliche Interesse an einem nachträglichen Widerruf überwiegt, ist
die Feststellungsverfügung zu widerrufen, der Vertrauensschutz aber auf
andere Weise zu gewährleisten, beispielsweise durch angemessene
Übergangsregelungen oder durch Schadenersatz (vgl. BEATRICE WEBER
DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M.
1983, S. 136 f.; dieselbe in: Kommentar VwVG, a.a.O., N. 28 f. zu Art. 25
VwVG).
Eine objektiv rechtswidrige, aber formell rechtskräftige
Feststellungsverfügung darf daher auch dann, wenn ein überwiegendes
öffentliches Interesse für den Widerruf spricht, nicht einfach widerrufen
werden, ohne dass gleichzeitig auch über die Konsequenzen aus einem
allfälligen Anspruch auf Vertrauensschutz befunden wird.
8.4. Das öffentliche Interesse daran, dass das Verbot der Durchführung
von Pokerturnieren, die vom Bundesgericht als Glücksspiele eingestuft
wurden, ausserhalb von Casinos rechtsgleich gegenüber allen
Veranstaltern gilt und durchgesetzt wird, ist offensichtlich.
8.5. Die Vorinstanz hat weder in der angefochtenen Widerrufsverfügung
noch in ihren Vernehmlassungen im Rechtsmittelverfahren geprüft, ob
der Beschwerdeführer in berechtigtem Vertrauen auf die ursprüngliche,
formell rechtskräftige Verfügung erhebliche Dispositionen getroffen hat,
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die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Sie macht
zur Thematik der Interessenabwägung lediglich geltend, das
Bundesgericht habe in seinen Urteilen BGE 136 II 291 vom 20. Mai 2010
und 2C_309/2008 vom 13. August 2008 ausdrücklich festgehalten, dass
die Organisation von Pokerturnieren auf eigenes Risiko erfolge und dass,
sollten sich gewisse Strukturen herausbilden, diese wieder rückgängig
gemacht werden könnten und müssten, falls die Beschwerde des
Schweizer Casino Verbandes gutgeheissen würde.
Entgegen der Annahme der Vorinstanz beziehen sich diese
Ausführungen des Bundesgerichts indessen lediglich auf diejenigen
Spielstrukturen, die sich herausbilden konnten, weil das
Bundesverwaltungsgericht keine vorsorglichen Massnahmen getroffen
hatte. Diese Frage stellte sich naturgemäss nur in Bezug auf diejenigen
169 Qualifikationsverfügungen, die beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten worden waren und bei denen sich eine allfällige
Interessenabwägung mangels Vertrauensgrundlage erübrigte (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B5845/2010 vom 14. Oktober 2011 E.
7.4). Zu den Fragen der Schutzwürdigkeit allfälliger Dispositionen und der
Zulässigkeit allfälliger Übergangsfristen bei der Durchsetzung des
Verbots von Pokerveranstaltungen gegenüber denjenigen
Pokerveranstaltern, deren Qualifikationsverfügungen nicht angefochten
und daher formell rechtskräftig geworden waren, kann diesen
Bundesgerichtsurteilen dagegen nichts entnommen werden.
8.6. Was die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführer seine Dispositionen
in berechtigtem Vertrauen getroffen hat, so unterscheidet sich der
vorliegende Fall insofern von demjenigen der meisten übrigen Adressaten
der Qualifikationsverfügungen, als die Verfügung Nr. (…)/02 vom
14. Oktober 2009 in formelle Rechtskraft erwachsen ist.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass auch der Beschwerdeführer
bereits vor der Zustellung der Verfügung Nr. (…)/02 vom 14. Oktober
2009 wusste, dass die Grundsatzfrage, ob die Vorinstanz Pokerturniere
des Formats "Texas Hold'em" zu Recht als Geschicklichkeitsspiele
qualifiziert hatte, Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesgericht
war. Unter den 169 Verfügungen, die der Schweizer Casino Verband
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hatte, befand sich nämlich
auch die Qualifikationsverfügung Nr. (…)/01, die an den
Beschwerdeführer adressiert war. Auch dieses Beschwerdeverfahren war
sistiert worden bis zum Entscheid über das Pilotverfahren. Der
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Beschwerdeführer kannte unbestrittenermassen das im Pilotverfahren
ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2009. Er
wusste somit konkret, mit welchen Argumenten der Schweizer Casino
Verband die Qualifikationsverfügungen angefochten hatte und dass es
dabei nicht um Einzelheiten des Turnierformats wie die Höhe des Buyins
oder das Verhältnis zwischen Buyin und Anzahl Chips ging, sondern um
die Grundsatzfrage, die all diesen Verfahren gemeinsam und auch für die
Qualifikationsverfügung Nr. (…)/02 vom 14. Oktober 2009 entscheidend
war, ob Pokerturniere des Formats "Texas Hold'em" Glücks oder
Geschicklichkeitsspiele darstellten. Er wusste daher, dass diese
Grundsatzfrage Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesgericht
war, und musste daher mit der Möglichkeit rechnen, dass das
Bundesgericht in dieser Frage zu einem andern Schluss kommen würde
als die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht und entsprechend
dem Rechtsbegehren und der Argumentation des Schweizer Casino
Verbands dessen Beschwerde reformatorisch gutheissen würde. Von
vornherein klar war weiter, dass ein derartiger Entscheid sich indirekt
auch auf die übrigen Verfügungsadressaten auswirken würde, da eine
unterschiedliche Praxis in der Strafverfolgung auf Dauer nicht mit dem
Grundsatz der Rechtsgleichheit vereinbar sein würde.
Angesichts dieser Umstände unterscheidet sich die Vertrauensgrundlage
des Beschwerdeführers trotz der formellen Rechtskraft seiner
Qualifikationsverfügung nicht wesentlich von derjenigen der 168 übrigen
Verfügungsadressaten, deren Qualifikationsverfügungen beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten worden waren. Soweit er
allenfalls Dispositionen getroffen hat, die in zeitlicher Hinsicht die
Möglichkeit einer reformatorischen Gutheissung der Beschwerde des
Schweizer Casino Verbandes durch das Bundesgericht und die sich
daraus aufdrängenden Konsequenzen nicht berücksichtigten, sind diese
Dispositionen nicht schutzwürdig.
9.
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen.
10.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu
tragen bzw. im Verhältnis des jeweiligen Unterliegens den Parteien
aufzuerlegen. Ausnahmsweise können sie der unterliegenden Partei auch
erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Bei diesem Ausgang
des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, doch darf
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG im Verfahrenskostenpunkt
zusätzlich berücksichtigt werden, dass sein Anspruch auf rechtliches
Gehör durch die Vorinstanz grob verletzt wurde. Es sind ihm daher
lediglich reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 2000. aufzuerlegen und mit
dem am 13. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 3000. zu verrechnen.
11.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE). Eine Grundlage, um einer
im Ergebnis vollständig unterliegenden Partei ex aequo et bono eine
Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei oder der Vorinstanz
aufzuerlegen, enthält indessen weder das Gesetz noch die Verordnung
(vgl. B1687/2010 E. 11). Ein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht
daher nicht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 2'000.− auferlegt. Die Verfahrenskosten werden nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 3'000.− verrechnet und dem Beschwerdeführer
wird der Betrag von Fr. 1'000.− zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs
formular)
– die Vorinstanz (RefNr. J2320328; Gerichtsurkunde)
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. Oktober 2011