B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5051/2014
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Jean-Luc Baechler und Philippe Weissenberger;
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildienst
und Aufgebot zum Vorstellungsgespräch.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. November 2013 zum Zivildienst zuge-
lassen und nach Massgabe seiner verbleibenden 113 Militärdiensttage zu
ordentlichen Zivildienstleistungen von einer Gesamtdauer von 170 Tagen
verpflichtet wurde;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 10. Januar 2014 aufgefor-
dert hat, bis zum 17. Februar 2014 eine Einsatzvereinbarung für seinen
Ersteinsatz von 54 Tagen im Jahr 2014 einzureichen;
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Mahnung vom 21. Februar
2014 angedroht hat, ein Aufgebot von Amtes wegen zu erlassen, falls er
bis zum 21. März 2014 keine Einsatzvereinbarung einreiche;
dass die Vorinstanz mit Verfügung 1 vom 29. August 2014 androhungsge-
mäss ein Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz beim Einsatz-
betrieb X._______ im Umfang von voraussichtlich 54 Diensttagen und 0
Ferientagen im Zeitraum vom 1. Juni bis 24. Juli 2015 erlassen und für die
Aufgebotsverfügung eine Gebühr von Fr. 270.– erhoben hat;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung 2 vom 29. Au-
gust 2014 zu einem mit dem Einsatz verbundenen Vorstellungsgespräch
beim Einsatzbetrieb am 3. Oktober 2014 aufgeboten hat;
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügungen 1 und 2 der Vor-in-
stanz vom 29. August 2014 am 9. September 2014 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht erhoben hat und beantragt, ihm sei die Möglichkeit
zu geben, für die Dienstpflicht im Jahr 2015 "einen Gegenvorschlag" zu
unterbreiten;
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeverbesserung vom 23. Sep-
tember 2014 um einen Wechsel des im Aufgebot von Amtes wegen vorge-
sehenen Einsatzorts und die Möglichkeit ersucht, seinen Dienst für das
Jahr 2015 selbst zu planen, da er als selbständig erwerbender Trainer und
Berater darauf angewiesen sei, einen Teil seiner Freizeit für geschäftliche
Zwecke zu nutzen und zudem für einen privaten Aquaristik-Zuchtraum ver-
antwortlich sei, der seine tägliche Anwesenheit erfordere;
dass der Beschwerdeführer seiner Beschwerdeergänzung eine Ausbil-
dungsbestätigung für eine Ausbildung vom 3. März 2014 bis 31. Januar
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2015 über insgesamt 320 Lektionen beilegt, die ihm als Prüfungsvorberei-
tung für Prüfungen in Informatik diene;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2014 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt,
und zieht in Erwägung,
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen die Verfügun-
gen 1 und 2 der Vorinstanz vom 29. August 2014 richtet, womit es sich
formell um zwei Beschwerden handelt, die wegen ihres inhaltlichen Zusam-
menhangs, der Parteiidentität sowie aus Gründen der Verfahrensökonomie
– in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 Bst. b des Bundesgeset-
zes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273)
i.V.m. Art. 4 VwVG – aber gemeinsam zu behandeln sind (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Ziff. 3.17);
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerden
zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]);
dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde legitimiert ist,
wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Bst. c);
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügungen
grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Ein-
gabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG);
dass ein Interesse grundsätzlich dann schutzwürdig ist, wenn es im Urteils-
zeitpunkt aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochtenen Verfü-
gung verbundene strittige Nachteil noch besteht und insofern im Rahmen
eines Urteils auch behoben werden könnte (vgl. VERA MARANTELLI/SAID
HUBER in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG,
Zürich 2009, Art. 48 N 15 );
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dass Gegenstand der Verfügung 2 vom 29. August 2014 ein Aufgebot zu
einem Vorstellungsgespräch beim Einsatzbetrieb am 3. Oktober 2014 ist,
dieser Termin zwischenzeitlich verstrichen ist und der Beschwerdeführer
wegen der aufschiebenden Wirkung der vorliegend zu beurteilende Be-
schwerde (Art. 55 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 65 ZDG) nicht zum Erscheinen
am Vorstellungsgespräch verpflichtet war, womit ihm aus dem Umstand,
dass er dem Aufgebot nicht Folge geleistet hat, kein Nachteil – infolge Ein-
leitung eines Disziplinar- oder Strafverfahrens durch die Vorinstanz – er-
wachsen wird;
dass der Beschwerdeführer damit an der Beurteilung der Rechtmässigkeit
des Aufgebots zum Vorstellungsgespräch beim Einsatzbetrieb kein schutz-
würdiges Interesse mehr hat, weshalb auf seine diesbezügliche Be-
schwerde nicht einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer des Weiteren sinngemäss die Aufhebung des
Aufgebots von Amtes wegen zum Einsatz im Sommer 2015 beantragt, in-
dem er um einen Wechsel des Einsatzorts und die Möglichkeit ersucht,
seinen Dienst für das Jahr 2015 selbst planen zu können, wobei er gegen
die Einsatzpflicht von 54 Tagen im Jahr 2015 an sich nichts einzuwenden
hat;
dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbringt, er habe sich für die
Leistung von Zivildienst entschieden, weil es bei einem Militäreinsatz nicht
möglich sei, abends und am Wochenende anderweitigen Pflichten nachzu-
gehen, und als selbständig erwerbender Trainer und Berater im Bereich
Microsoft sei er darauf angewiesen, einen Teil seiner Freizeit für geschäft-
liche Zwecke zu nutzen und dass er zudem für einen privaten, nicht ge-
werblich betriebenen Aquaristik-Zuchtraum mit einem Warenwert von rund
Fr. 20'000.– verantwortlich sei, der seine tägliche Anwesenheit erfordere,
weshalb es ihm sehr wichtig sei, den Zivildiensteinsatz in einem Betrieb in
der Nähe seines Wohn- und Arbeitsorts zu leisten;
dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen weder in formeller noch
in materieller Hinsicht etwas gegen die Rechtmässigkeit der Aufgebotsver-
fügung vorbringt;
dass der Beschwerdeführer zunächst darauf hinzuweisen ist, dass eine zi-
vildienstpflichtige Person nicht besser gestellt werden darf als eine militär-
dienstpflichtige Person (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 22. Juni 1994
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zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609,
S. 1643 und 1672);
dass die Vorinstanz in einem Aufgebot selbst festlegt, wann und wo ein
Einsatz zu leisten ist (Aufgebot von Amtes wegen), wenn wegen Ergebnis-
losigkeit der Suche nach einem Zivildiensteinsatz kein Aufgebot erlassen
werden kann (Art. 31a Abs. 4 ZDV erster Satz);
dass aus den Akten hervorgeht, dass die Vorinstanz den Beschwerdefüh-
rer bereits mit Schreiben vom 22. November 2013 darauf aufmerksam ge-
macht hatte, dass er spätestens im Laufe des Jahres 2014 einen ersten
Einsatz von 54 Tagen zu leisten habe und ihn am 10. Januar 2014 aufge-
fordert hat, ihr bis zum 17. Februar 2014 eine Einsatzvereinbarung mit ei-
nem von ihm gewählten Einsatzbetrieb für diesen Ersteinsatz einzu-
reichen;
dass die Vorinstanz ihre Aufforderung vom 10. Januar 2014 mit Mahnung
vom 21. Februar 2014 wiederholt und den Beschwerdeführer aufgefordert
hat, ihr die ausstehende Einsatzvereinbarung über einen Zivildiensteinsatz
von mindestens 54 Diensttagen im Jahr 2014 bis spätestens zum 21. März
2014 einzureichen;
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Mahnung vom 21. Februar
2014 zudem angedroht hat, ein Aufgebot von Amtes wegen zu erlassen,
falls er selbst keine Einsatzvereinbarung einreiche, und ihn aufgefordert
hat, ihr zeitliche Einschränkungen für Einsätze bekannt zu geben und für
allfällige gesundheitliche Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten ein
Arztzeugnis einzureichen;
dass auf Grund dieses Sachverhalts unbestritten erstellt ist, dass die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer vor Erlass der Aufgebotsverfügung von
Amtes wegen am 29. August 2014 genügend Zeit eingeräumt hat, seinen
Ersteinsatz selbst zu planen und nach seinen Vorstellungen zu gestalten;
dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, einen Einsatzbetrieb zu
suchen, trotz Mahnung der Vorinstanz keinen Gebrauch gemacht hat, ob-
wohl er seit November 2013 von der Pflicht zur Leistung eines 54-tägigen
Einsatzes im Jahr 2014 wusste und es somit in der Hand gehabt hätte,
durch eine gute Planung die für ihn optimalste Lösung zu finden;
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dass deshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz – nach vorgän-
giger Ankündigung – mit Verfügung vom 29. August 2014 ein Aufgebot von
Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz erlassen hat;
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz mit ihrem Auf-
gebot zum Einsatz im Sommer 2015 – anstelle des für den Ersteinsatz des
Beschwerdeführers geplanten Jahres 2014 – dem Dienstverschiebungs-
gesuch, das der Beschwerdeführer zu stellen zwar erwogen, jedoch unter-
lassen hat, faktisch entsprochen hat;
dass schliesslich nicht davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz mit ih-
rem Aufgebot die Eignung des Beschwerdeführers oder die Interessen ei-
nes geordneten Vollzugs nicht berücksichtigt hätte (Art. 31a Abs. 4 ZDV
zweiter Satz), oder dass sich die dem Beschwerdeführer für das Aufgebot
auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 270.– nicht an die den gesetzlichen
Rahmen hielte (Art. 111b ZDV), was der Beschwerdeführer denn zu Recht
auch nicht beanstandet;
dass das Ersuchen des Beschwerdeführers um einen Wechsel des Ein-
satzorts bzw. um die Möglichkeit, seinen Dienst für das Jahr 2015 selbst
zu planen, des Weiteren offensichtlich keinem der Dienstverschiebungs-
gründe gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. a – d ZDV entspricht, insbesondere
auch deshalb, weil die vom Beschwerdeführer eingereichte Ausbildungs-
bestätigung nur für eine Ausbildung vom 3. März 2014 bis 31. Januar 2015
gilt (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV);
dass der Verweis des Beschwerdeführers auf den privaten, nicht gewerb-
lich betriebenen Aquaristik-Zuchtraum zudem auch nicht ausreicht, um von
einer eigentlichen Notsituation i.S. der Rechtsprechung zu Art. 46 Abs. 3
Bst. e ZDV auszugehen, weshalb er sich auch nicht auf den Dienstver-
schiebungsgrund der ausserordentliche Härte berufen kann;
dass der Beschwerdeführer die Erfüllung seiner Zivildienstpflicht in die per-
sönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen hat, wobei zivil-
dienstbedingte Abwesenheiten frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen
rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann;
dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zuzumuten ist, bis Juni
2015 eine Vertretung für den Aquaristik-Zuchtraum zu organisieren;
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dass vorliegend im Übrigen bereits deshalb nicht von einem Dienstver-
schiebungsgesuch auszugehen ist, weil der Beschwerdeführer nicht gel-
tend macht – und auf Grund der Akten auch keine Hinweise dafür vorliegen
–, dass er seiner Zivildienstpflicht im vorgesehenen Zeitraum vom Juni bis
Juli 2015 nicht nachkommen könne;
dass die Beschwerden sich damit insgesamt als unbegründet erweisen
und abzuweisen sind, soweit auf sie einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer damit den Zivildiensteinsatz gemäss dem Auf-
gebot vom 29. August 2014 beim Einsatzbetrieb X._______ vom 1. Juni
bis 24. Juli 2015 zu leisten und für das Aufgebot eine Gebühr von Fr. 270.–
zu entrichten hat;
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildiens-
tes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerde-
führung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass die vorliegende Beschwerdeführung knapp nicht als mutwillig und
kostenpflichtig zu qualifizieren ist;
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben;
Beilage: Beschwerdebeilagen zurück);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben;
Beilage: Vorakten zurück);
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
Versand: 10. Februar 2015