Abtei lung II
B-505/2009
{T 1/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Bernard Maitre, Richter Hans Urech;
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.
Adissa AG, Ibelweg 18a, 6300 Zug,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claude Schluep,
Falkenplatz 7, Postfach 8062, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
adidas AG, Adi-Dassler-Strasse 1-2,
DE-91074 Herzogenaurach,
vertreten durch Patentanwaltsbureau Jean Hunziker AG,
Schwäntenmos 14, 8126 Zumikon,
Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Entscheid vom 10. Dezember 2008 in den
Widerspruchsverfahren Nr. 9349 und 9350 adidas (fig.)
und ADIDAS / Adissasport home fitness (fig.).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-505/2009
Sachverhalt:
A.
Die Eintragung der Wort-/Bildmarke Nr. CH 561'932 Adissasport home
fitness (fig.) der Beschwerdeführerin wurde am 20. September 2007 im
Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht. Die Marke
ist für Waren folgender Klassen registriert:
27 Teppiche, Fussmatten, Matten, Linoleum und andere Boden-
beläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).
28 Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie in dieser
Klasse enthalten sind; Christbaumschmuck; Spielkarten.
Sie sieht wie folgt aus:
B.
Am 20. Dezember 2007 erhob die Beschwerdegegnerin beim Eidge-
nössischen Institut für Geistiges Eigentum ("Vorinstanz") zwei Wider-
sprüche gegen diese Eintragung, die sie auf folgende Marken stützte:
IR 487'580 adidas (fig.) (Widerspruch Nr. 9349)
CH 374'068 ADIDAS (Widerspruch Nr. 9350)
C.
Die erste Widerspruchsmarke IR 487'580 adidas (fig.) (Widerspruch
Nr. 9349), registriert am 25. August 1984, ist in der Schweiz für folgen-
de Waren geschützt:
18 Sacs et malles à vendre dans les magasins spécialises dans le
sport et dans les rayons spéciaux de sport des grands magasins.
25 Vêtements, y compris ceux tissés à mailles et tricotés, bas,
gants, les produits précités étant utilisés comme vêtements de
sport; chaussures, semelles intérieures, pointes et crampons
pour chaussures de sport.
28 Articles de sport, balles, chaussures de sport miniatures, balles
miniatures.
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Sie sieht wie folgt aus:
Die zweite Widerspruchsmarke CH 374'068 ADIDAS (Widerspruch Nr.
9350), hinterlegt am 3. Juli 1989, ist als Wortmarke für folgende Waren
der Klassen 9, 18, 24-25, 28 registriert:
Bas, chaussures, coiffures, bérets, casques, foulards, maillots,
culottes, fanions, protège-genoux, gants pour la pratique de
sports et notamment du football, du basketball, du hockey, du
ski, du cyclisme, du patinage, de la natation, du ski-nautique, de
la boxe, du curling; ballons de football, cannes et palets (pucks)
de hockey, balles et raquettes de tennis, boules en bois et en
métal, skis, patins, luges, raquettes, bob-sleighs, ski-bobs, bâ-
tons de ski, sacs de voyage.
Die Beschwerdegegnerin begründete die Widersprüche mit dem Vor-
liegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den zu vergleichenden
Marken. Die Zeichen seien in höchstem Masse ähnlich und für identi-
sche oder zumindest gleichartige Waren eingetragen. Die Marken der
Widersprechenden hätten sich über Jahrzehnte im Bereich des Sports,
im Besonderen für Sportartikel und -ausrüstung etabliert und würden
Weltruf geniessen. Sinngemäss machte die Beschwerdegegnerin gel-
tend, das in der angegriffenen Marke enthaltene Wortelement „sport“
erhöhe die Verwechslungsgefahr vor diesem Hintergrund noch zusätz-
lich.
D.
Am 6. Juni 2008 bezog die Beschwerdeführerin zu den Widersprüchen
Stellung. Sie bestritt den rechtserhaltenden Gebrauch der Marke Adi-
das für „articles de sport“ in Klasse 28 sowie das Bestehen einer Ver-
wechslungsgefahr. Es gehe zudem im vorliegenden Fall nicht um die
Kernprodukte, für die die Marke Adidas Bekanntheit geniesse, weshalb
die Bekanntheit in diesem Widerspruchsverfahren nicht geltend ge-
macht werden könne. Die Kernprodukte der Marke Adidas sind nach
Auffassung der Beschwerdeführerin Fussballschuhe und Sportbeklei-
dung.
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E.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 forderte die Vorinstanz die Beschwer-
deführerin dazu auf zu präzisieren, ob die erhobene Nichtgebrauchs-
einrede beide Widerspruchsmarken erfasse und zudem die einrede-
betroffenen Waren für jede Widerspruchsmarke gesondert aufzufüh-
ren.
F.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 teilte die Beschwerdeführerin der Vor-
instanz mit, sie verzichte auf eine Aufrechterhaltung der Nichtge-
brauchseinrede.
G.
Mit zwei Verfügungen vom 1. Juni 2007 hiess die Vorinstanz beide Wi-
dersprüche teilweise gut und verfügte den Widerruf der angefochtenen
Marke für folgende Waren:
Matten (Klasse 27),
Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie in dieser Klasse
enthalten sind (Klasse 28).
Die Frage, ob die Widerspruchsmarken aufgrund ihrer Bekanntheit
über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügen, liess die Vorins-
tanz offen.
H.
Am 23. Januar 2009 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfü-
gung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den Rechts-
begehren:
1. Der Entscheid des IGE vom 10. Dezember 2008 im Widerspruchs-
verfahren Nr. 9349 und 9350 sei aufzuheben.
2. Die Eintragung der angefochtenen CH-Marke Nr. 561932
„Adissasport home fitness (fig.)” sei vollumfänglich zu bestätigen.
3. Das Verfahren sei auf schriftlichem Weg zu erledigen; auf eine
mündliche Verhandlung sei zu verzichten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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Zur Begründung bestritt die Beschwerdeführerin, mangels Gleichar-
tigkeit der zu vergleichenden Waren und mangels Ähnlichkeit der Zei-
chen, erneut, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken
bestehe. Die Vorinstanz habe den massgeblichen Gesamteindruck der
Marken nicht berücksichtigt.
I.
Die Vorinstanz beantragte mit Schreiben vom 8. Juni 2009, unter Ver-
weis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde unter Kosten-
folge abzuweisen.
J.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2009 beantragte die Be-
schwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdefüh-
rerin. Auf die vorgebrachten Argumente wie auch auf weitere im Ver-
laufe des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens von beiden
Seiten vorgebrachte Argumente wird soweit nötig in den untenstehen-
den Urteilserwägungen eingegangen.
K.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 Abs. 1 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchsverfahren zustän-
dig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerde wurde innerhalb
der gesetzlichen Frist von Art. 50 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensge-
setz, VwVG; SR 172.021) am 3. Dezember 2008 eingereicht und der
verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid nur
besonders berührt und beschwert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), soweit er die
Widersprüche Nr. 9340 und Nr. 9350 gutheisst. Auf die Beschwerde ist
aber uneingeschränkt einzutreten, da die Beschwerdeführerin jeden-
falls sinngemäss die Verfügung nur soweit anficht, als sie durch sie be-
schwert ist.
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2.
Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Markenschutzgesetzes vom 28. Au-
gust 1992 (MSchG, SR 232.11) sind Zeichen vom Markenschutz aus-
geschlossen, wenn sie einer älteren Marke ähnlich und für gleiche
oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert sind, so dass
sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Die Beurteilung der Ver-
wechslungsgefahr richtet sich nach der Ähnlichkeit der Zeichen im Er-
innerungsbild des Letztabnehmers (BGE 121 III 378 E. 2a Boss) und
nach dem Mass an Gleichartigkeit zwischen den geschützten Waren
und Dienstleistungen. Zwischen diesen beiden Elementen besteht eine
Wechselwirkung: An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhe-
re Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die Produkte sind, und umge-
kehrt (LUCAS DAVID, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,
Markenschutzgesetz Muster- und Modellgesetz, Basel 1999, Art. 3,
N. 8). Damit eine Verwechslungsgefahr droht, müssen aber noch wei-
tere Faktoren hinzukommen. Ausschlaggebend ist, ob aufgrund der
Ähnlichkeit Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche das besser
berechtigte Zeichen in seiner Individualisierungsfunktion gefährden
(BGE 127 III 166 E. 2a Securitas). Zu berücksichtigen sind im Einzel-
fall der Aufmerksamkeitsgrad, mit dem die Abnehmer bestimmte Wa-
ren oder Dienstleistungen nachfragen, sowie die Kennzeichnungskraft,
da diese massgeblich den Schutzumfang einer Marke bestimmt
(CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizeri-
schen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und in-
ternationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3, N. 17 ff.). Massenpro-
dukte des alltäglichen Gebrauchs werden mit einem geringen Auf-
merksamkeitsgrad nachgefragt, sodass bei entsprechenden Waren im
Hinblick auf eine allfällige Verwechslungsgefahr ein strengerer Mass-
stab anzulegen ist (BGE 117 II 326 E. 4 Valser).
Eine Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn eines der zu verglei-
chenden Zeichen für das andere gehalten wird ("unmittelbare Ver-
wechslungsgefahr"), aber auch dann, wenn die massgeblichen Ver-
kehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter aber unrich-
tige wirtschaftliche Zusammenhänge vermuten und namentlich anneh-
men, dass beide gekennzeichneten Angebote aus demselben Unter-
nehmen stammen ("mittelbare Verwechslungsgefahr", vgl. BGE 127 III
166 E. 2a Securitas, 128 III 97 f. E. 2a Orfina/Orfina, Entscheid
4C.171/2001 vom 5. Oktober 2001 des Schweizerischen Bundesge-
richts, veröffentlicht in sic! 2002 S. 99 E. 1b Stoxx/StockX [fig.]). Weiter
geht der Schutz berühmter Marken, der unabhängig vom Bestehen ei-
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ner Verwechslungsgefahr alle Zeichen umfasst, deren Gebrauch die
Unterscheidungskraft der berühmten Marke gefährdet, deren Ruf aus-
nützt oder ihn beeinträchtigt (Art. 15 MSchG). Im Widerspruchsverfah-
ren kann dieser Schutz der berühmten Marke allerdings nicht angeru-
fen oder gewährt werden, da Art. 31 MSchG die Anwendung von
Art. 15 MSchG als Prüfungsgegenstand des Widerspruchsverfahrens
nicht vorsieht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1085/2008
vom 13. November 2008 E. 2 Red Bull, B-5325/2007 vom 12. Novem-
ber 2007 E. 3 Adwista/ad-vista mit weiteren Hinweisen). Hingegen ist
eine durch den Gebrauch der Widerspruchsmarke im Verkehr erworbe-
ne Bekanntheit zu beachten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-7452/2006 vom 17. April 2007 E.2 Martini/martini (fig.), B-7447/2006
vom 17. April 2007 Martini baby/martini (fig.) je mit weiteren Hinwei-
sen). Sie führt zu einem erweiterten Schutz der Marke, da starke Mar-
ken einen grösseren Schutzumfang verdienen (BGE 122 III 382 Kamil-
losan).
3.
Als erstes sind die massgeblichen Verkehrskreise für die noch im Wi-
derspruch stehenden Waren zu bestimmen. Es sind dies die Waren
Matten (Klasse 27) sowie Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel,
soweit in Klasse 28 enthalten, auf Seite der angefochtenen Marke, und
Sporttaschen, die zum Verkauf in Spezialgeschäften für Sport und in
den Sportabteilungen grosser Warenhäuser bestimmt sind (Klas-
se 18), Bekleidung, einschliesslich gewobene und gestrickte Beklei-
dung, Kopfbedeckungen, Handschuhe, die vorgenannten Artikel als
Sportbekleidung; Schuhe, Einlegesohlen, Spitzen und Stollen für
Sportschuhe (Klasse 25), Sportartikel, Bälle, miniaturisierte Bälle und
Schuhe (Klasse 28) (W 9349) bzw. Strümpfe, Schuhe, Kopfbedeckun-
gen, Baskenmützen, Helme, Halstücher, Leibchen, Kurzhosen, Fähn-
chen, Knieschützer, Sporthandschuhe insbesondere Fussballhand-
schuhe, Basketballhandschuhe, Eishockeyhandschuhe, Skihandschu-
he, Radhandschuhe, Eislaufhandschuhe, Schwimmhandschuhe, Was-
serskihandschuhe, Boxhandschuhe, Curlinghandschuhe; Fussbälle,
Eishockeystöcke und -pucks, Tennisbälle und -schläger, Holz- und Me-
tallkugeln, Ski, Eisschuhe, Rodelschlitten, Schneeschuhe, Bobschlit-
ten, Skibobs, Skistöcke, Reisetaschen (Klassen 9, 18, 24-25, 28) (W
9350) auf Seiten der beiden Widerspruchsmarken. Die massgeblichen
Verkehrskreise für diese Waren sind allem voran Durchschnittskonsu-
menten, die sich mit Bezug auf den grössten Teil der Waren dadurch
charakterisieren, dass sie Breitensport betreiben, sowie Sportler. Mit
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Blick auf die Matten in Klasse 27 und aufgrund des Umstands, dass
etwa Sportbekleidung auch als Freizeits- und Alltagskleidung getragen
wird, zählen zu den massgeblichen Verkehrskreisen auch keinen Sport
treibende Durchschnittskonsumenten.
4.
4.1 Gleichartigkeit bedeutet, dass die massgeblichen Abnehmerkreise
auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung ähnlicher
Marken angebotenen Waren würden angesichts ihrer üblichen Herstel-
lungs- und Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen stammen
oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markenin-
habers hergestellt (LUCAS DAVID, a.a.O., Art. 3, N. 35). Für das Bestehen
gleichartiger Waren sprechen Übereinstimmungen zwischen den Her-
stellungsstätten der Waren, dem fabrikationsspezifisch erforderlichen
Know-how, den Vertriebskanälen, den Abnehmerkreisen und dem Ver-
wendungszweck der Waren, deren Substituierbarkeit, verwandte oder
gleiche technologische Indikationsbereiche sowie das Verhältnis von
Hauptware und Zubehör (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-7447/2006 vom 17. April 2007 E. 5 Martini Baby, Entscheide der
Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE]
vom 16. August 2004 E. 6 Harry (fig.), veröffentlicht in sic! 2004
S. 863 f. und vom 25. Mai 2005 E. 5 Käserosette (3D), veröffentlicht in
sic! 2006 S. 36). Gegen das Vorliegen von Gleichartigkeit sprechen ge-
trennte Vertriebskanäle innerhalb derselben Käuferschicht sowie das
Verhältnis von Hilfsware oder Rohstoff zu Haupt-, Zwischen- oder Fer-
tigware (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7447/2006 vom
17. April 2007 E. 5 Martini Baby, Entscheid der RKGE vom 16. Au-
gust 2004 E. 6 Harry (fig.), veröffentlicht in sic! 2004 S. 863 f.; EUGEN
MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht,
2. Aufl., Basel 2009, N. 845).
4.2 Vorliegend geht es um die Frage nach der Gleichartigkeit der Wa-
ren Matten (Klasse 27) und Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel,
soweit diese in Klasse 28 enthalten sind, auf der einen Seite, und den
von den beiden Widerspruchsmarken beanspruchten Waren auf der
anderen Seite. Die Beschwerdeführerin bezweifelt die Gleichartigkeit
von Turnartikeln mit den von der Widerspruchsmarke beanspruchten
Waren, namentlich Sportartikeln und Bekleidungsstücken. Die Be-
schwerdeführerin spricht sich gegen eine mittelbare Verwechslungsge-
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fahr und damit sinngemäss gegen das Vorliegen einer Gleichartigkeit
zwischen den obengenannten Waren aus. Sie macht geltend, die Wa-
ren auf Seite der angegriffenen Marke würden in anderen Verkaufs-
stellen vertrieben als die „Kernprodukte der Widerspruchsgegnerin“.
Turngeräte würden von den beschwerdegegnerischen Widerspruchs-
marken nicht beansprucht und seien auch nicht vergleichbar mit den
von diesen in Klasse 25 beanspruchten Waren. Turnartikel seien nicht
gleichzusetzen mit Sportartikeln. Denn bei Turnartikeln handle es sich
um Geräte wie Barren, Rudergeräte, Sprossenwände etc. Der durch-
schnittliche Konsument wisse, dass ADIDAS in erster Linie für Sport-
bekleidung Verwendung finde.
4.3
Nach der Internationalen Klassifikation für Waren und Dienstleistungen
(„Nizza Abkommen“) gehören auch Turnmatten und Gymnastikmatten
in Warenklasse 27 und damit unter den Oberbegriff „Matten“ (vgl.
Deutsches Patent- und Markenamt, Marken Klassifikation - Internati-
onale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintra-
gung von Marken, 9. Aufl., München 2006, S. 95, S. 199). Es kann
sich demnach bei „Matten“ in der Tat auch um Turn- oder Gymnastik-
matten unterschiedlicher Art und Grösse handeln. Hersteller und Ver-
treiber von Sportwaren warten heute mit einem diversifizierten Ange-
bot von Waren für die unterschiedlichsten Sportarten, aber auch für
Brillen, Parfums etc. auf, wie etwa ein Blick auf die von der Vorins-
tanz zitierte Webseite /us/en/pindex.jsp zeigt. Die hier
massgeblichen Verkehrskreise können deshalb leicht auf den Gedan-
ken kommen, diese Waren stammten aus demselben Unternehmen
wie Sporttaschen zum Verkauf in Sportgeschäften, Sportschuhen
und Sportbekleidung jeglicher Art und Sportartikeln (Widerspruch Nr.
9349; adidas (fig.)) oder würden zumindest unter der Kontrolle ein
und desselben Unternehmens hergestellt und vertrieben. Dafür spre-
chen der gemeinsame Verwendungszweck als Artikel, Bekleidung
oder Gepäck, um Sport zu betreiben. Je nach Art und Grösse der
Gymnastik- und Turnmatten sind diese ausserdem auch in Sportge-
schäften und grösseren Warenhäusern mit Sportabteilungen erhält-
lich, und da auch Sporttaschen und -schutzbekleidung aus textilem
Material hergestellt werden und entsprechende Polsterungen enthal-
ten, ist auch das fabrikationsspezifisch erforderliche Knowhow zu ei-
nem gewissen Grad deckungsgleich mit demjenigen, welches zur
Herstellung von Matten notwendig ist. Insoweit besteht Gleichartig-
keit.
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Zu differenzieren ist hingegen mit Bezug auf Spiele und Spielzeug
(angefochtene Marke, Klasse 27). Diese dienen kaum körperlicher
Ertüchtigung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7501/2006
vom 13. März 2007 E. 6 Inwa International Nordic Walking Associa-
tion). Damit unterscheiden sie sich hinsichtlich ihres Verwendungs-
zwecks von Sportartikeln, die die eine Widerspruchsmarke bean-
sprucht (W 9349). Der Vorinstanz ist allerdings zuzustimmen, wenn
sie feststellt, dass die Abgrenzung zwischen Sportartikeln und Spie-
len/Spielzeug bloss unscharf vorgenommen werden kann. Als Bei-
spiel dienen etwa Softtennisartikel, die nur schwer entweder dem Be-
reich Sport oder dem Bereich Spiel zugeordnet werden können. Es
besteht insofern eine entfernte Warengleichartigkeit aufgrund teilwei-
se überlappender Vertriebswege, zum Teil ähnlichen fabrikationsspe-
zifisch erforderlichem Knowhow und nicht gänzlich separierbaren
Verwendungszwecken. Eine ebensolche besteht zwischen Spielzeug
einerseits und miniaturisierten Bällen und miniaturisierten Sportschu-
hen (Widerspruchsmarke in W 9349) andererseits, da letztere auch
zum Spielen gebraucht werden können. Im Ergebnis ist auch bei
Spielen und Spielzeug von einer (entfernten) Warengleichartigkeit zu
den von Beschwerdegegnerin beanspruchten Waren auszugehen.
Schliesslich bleibt noch die Gleichartigkeit von Turn- und Sportarti-
keln mit Waren der Widerspruchsmarken zu prüfen. Auch die beiden
Widerspruchsmarken sind sowohl für den Oberbegriff Sportartikel (W
9349) als auch für diverse unter diesen Begriff subsumierbare Waren
(W 9350) hinterlegt. Bei den Sportartikeln besteht damit Identität.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist aber bereits
sprachlich die Abgrenzung zwischen Sportartikeln und Turnartikeln
nicht derart scharf zu ziehen, dass eine Gleichartigkeit ausser Frage
stünde. Namentlich erscheint nicht überzeugend, dass Turnartikel
bloss eigentliche Turngeräte sein können, da Turnen nebst dem Ge-
räteturnen auch andere Disziplinen, etwa „rhythmische Gymnastik“,
kennt. In diesen kommen zum Teil auch Ringe, Bänder, Räder, Bälle
etc. zum Einsatz, die den Sportartikeln bereits begrifflich nahe ste-
hen, da sie nicht nur im Turnen, sondern im Sport allgemein Verwen-
dung finden können. Aufgrund des weitgehend kongruenten, fabrikati-
onsspezifisch erforderlichen Knowhows, ähnlicher Verwendungszwe-
cke und ähnlicher Vertriebswege ist also auch die Gleichartigkeit zwi-
schen Turnartikeln und Sportartikeln (W 9349, und den hinzugehö-
renden, von der Widerspruchsmarke in W 9350 beanspruchten, ähnli-
chen Waren) gegeben.
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Als Zwischenergebnis ist damit von Gleichartigkeit zwischen den im
vorliegenden Verfahren noch interessierenden Waren der angegriffe-
nen Marke mit den Waren der Widerspruchsmarken auszugehen und
nur bei Spielen und Spielzeug eine entfernte Warengleichartigkeit zu
den Waren der Widerspruchsmarken, namentlich zu den von IR
487'580 adidas (fig.) (Widerspruch Nr. 9349) beanspruchten Waren,
festzustellen.
5.
Als nächstes ist die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.
5.1 Ob sich Zeichen ähnlich sind, wird aufgrund ihres Gesamtein-
drucks beurteilt (Entscheid der RKGE vom 11. Mai 2006 E. 4 Hero
(fig.), veröffentlicht in sic! 2006 S. 478). Beim Zeichenvergleich ist von
den Eintragungen im Register auszugehen (BGE 119 II 475 E. 2b Ra-
dion), doch gilt es zu berücksichtigen, dass das angesprochene Publi-
kum die beiden Marken in der Regel nicht gleichzeitig vor sich hat.
Deshalb ist auf das Erinnerungsbild abzustellen, das die Abnehmer
von den eingetragenen Marken bewahren (Entscheid der RKGE vom
27. April 2006 E. 6 O [fig.], veröffentlicht in sic! 2006 S. 673 f.). Diesem
Erinnerungsbild haftet zwangsläufig eine gewisse Verschwommenheit
an (MARBACH, a.a.O., N. 867 f.), weshalb es wesentlich durch das Er-
scheinungsbild der kennzeichnungskräftigen Markenelemente geprägt
wird (BGE 122 III 386 E. 2a Kamillosan). Schwache oder gemeinfreie
Markenbestandteile dürfen jedoch bei der Beurteilung der Markenähn-
lichkeit nicht einfach weggestrichen werden (WILLI, a.a.O., Art. 3, N. 65;
Entscheid der RKGE vom 20. Oktober 2005 E. 6 f. Mictonorm, ver-
öffentlicht in sic! 2006 S. 91).
Für Kollisionsfälle zwischen komplexen Marken, beispielsweise kombi-
nierten Wort-/Bildmarken, können keine absoluten Regeln darüber auf-
gestellt werden, welchem Zeichenelement auf der einen oder anderen
Seite die für den Gesamteindruck prägende Bedeutung zukommt. Ent-
hält eine Marke sowohl kennzeichnungskräftige Wort- als auch Bildele-
mente, können diese das Erinnerungsbild gleichermassen prägen.
Entsprechend kann bereits angesichts einer hohen Zeichenähnlichkeit
in Bezug auf das Wort- oder das Bildelement eine Verwechslungsge-
fahr resultieren (MARBACH, a.a.O., N. 930 f.). Sind die Bildelemente einer
kombinierten Wort-/Bildmarke nur wenig kennzeichnungskräftig, treten
sie beim Zeichenvergleich in den Hintergrund (Entscheid der RKGE
vom 10. Februar 2004 E. 10 SPEEDO / Speed Company [fig.], veröf-
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fentlicht in sic! 2004 S. 578 f.).
Die Wortelemente von Marken sind nach folgenden Kriterien miteinan-
der zu vergleichen. Zu beachten sind ihr Klang und ihr Schriftbild, ge-
gebenenfalls auch ihr Sinngehalt. Das Silbenmass, die Ausspracheka-
denz und die Aufeinanderfolge der Vokale prägen insbesondere den
Klang, während das Schriftbild vor allem durch die Wortlänge und
durch die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben bestimmt wird
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7492/2006 vom 12. Juli 2007
E. 4 Aromata mit Hinweisen). Bei reinen Wortmarken genügt grund-
sätzlich schon eine Übereinstimmung unter einem der drei genannten
Gesichtspunkten, um die Zeichenähnlichkeit zu bejahen. Ein klar er-
kennbarer, unterschiedlicher Sinngehalt im Widerspruch stehender
Marken kann eine festgestellte visuelle oder akustische Ähnlichkeit je-
doch wettmachen. Dazu reicht es aber nicht aus, dass der Sinngehalt
der einen Marke demjenigen der anderen nicht entspricht, sondern es
ist ein Sinngehalt erforderlich, der sich den Wahrnehmenden sofort
und unwillkürlich aufdrängt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-7460/2006 vom 6. Juli 2007 E. 6 ADIA, Entscheid der RKGE vom 10.
März 2006 E. 7 Minergie/Sinnergie mit weiteren Hinweisen, veröffent-
licht in sic! 2006 S. 413).
5.2 Im vorliegenden Fall stehen sich die Zeichen adidas (fig.) (Wider-
spruch Nr. 9349) und ADIDAS (Widerspruch Nr. 9350) auf der einen
Seite sowie Adissasport home fitness (fig.) auf der anderen Seite ge-
genüber. Während es sich bei der Widerspruchsmarke im Verfahren
W 9350 bloss um eine Wortmarke handelt, weist die Widerspruchs-
marke adidas (fig.) aus dem Verfahren W 9350 mit der speziellen
Schriftgestaltung auch ein figuratives Element auf. Diesem Umstand
hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht Rechnung getra-
gen. Die angefochtene, kombinierte Wort-/Bildmarke wird gebildet aus
den Wortelementen „Adissasport“ und (darunter platziert) den Wörtern
„home“ und „fitness“. „Adissasport“ ist zwar aneinander geschrieben,
die Bestandteile „Adissa“ und „sport“ sind aber je in einer anderen
Schriftart gehalten und die Buchstaben des Elements „sport“ sind im
Gegensatz zu „Adissa“ kursiv angeordnet. Schliesslich wird die ange-
fochtene Marke rechts von einem figurativen Element in Form eines
halben, nach beiden Seiten spitz verjüngten Ellipsenrings eingerahmt.
5.3 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die Vorins-
tanz habe eine Zeichenähnlichkeit in den beiden Widerspruchsverfah-
Seite 12
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ren zu Unrecht angenommen, weil sie bloss die Ähnlichkeit der Zei-
chen „ADIDAS“ auf der einen Seite, zum Wortelement „ADISSA“ auf
der anderen Seite beurteilt und dabei den abweichenden Sinngehalt in
den kollidierenden Marken ignoriert habe. Das figurative Element in
der angefochtenen Marke ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin
kennzeichnungskräftig und hätte demnach im Rahmen des Zeichen-
vergleichs aufgrund der Massgeblichkeit des Gesamteindrucks, eben-
so wie die Wortelemente „sport“ „home“ und „fitness“ stärker berück-
sichtigt werden müssen. Eine Verwechslungsgefahr sei auszuschlies-
sen, selbst wenn man das in der Widerspruchsmarke enthaltene Bild-
element ausser Acht lasse. Die Zeichen unterschieden sich nämlich
auch in der Wortlänge, da die angefochtene Marke aus einem Wort mit
22 Buchstaben bestehe, während „Adidas“ bloss aus sechs Buchsta-
ben zusammengesetzt sei. „Adissa“ unterscheide sich auch aufgrund
des markanten Zischlauts (Doppel-s). Die Zeichenähnlichkeit sei auch
aufgrund des unterschiedlichen Sinngehalts abzulehnen, da jeder-
mann wisse, dass es sich bei ADIDAS um die Abkürzung für „Adi
Dassler“ handle und dass mit dem Zeichen regelmässig eine bestimm-
te Schreibweise sowie „drei Streifen“ Verwendung fänden. Adissa hin-
gegen sei ein fantasievoller Name, der sich klar abhebe. Die Vorins-
tanz habe den Umstand vernachlässigt, dass es sich bei „Adissa“ um
einen weitverbreiteten Namen handle, was die Beschwerdeführerin
mittels einer Google-Recherche zu belegen sucht. Bei der Verwendung
von Namen in Marken nähmen Konsumenten bereits kleinste Abwei-
chungen wahr, was in der Regel gegen eine Verwechslungsgefahr
spreche.
5.4 In der angefochtenen Marke wirken die Wortelemente „Adissa“
und „sport“ aufgrund der grafisch unterschiedlichen Ausgestaltung klar
abgegrenzt. Die Wörter „sport“ „home“ und „fitness“ sind für die von
der Marke beanspruchten Waren allesamt kennzeichnungsschwach
und prägen daher den Gesamteindruck nicht wesentlich. Nebst dem
isoliert wahrgenommenen Wortelement „Adissa“ wirkt auf den Ge-
samteindruck einzig das figurative Element und dessen blaue Farbe
mitprägend. Das figurative Element prägt den Erinnerungseindruck der
angefochtenen Marke aber nicht im gleichen Masse wie das Wortele-
ment Adissa, da es im Gesamteindruck der kombinierten Wort/Bild-
marke als eine Art Rahmen weniger prominent im Hintergrund steht.
Da es beim Zeichenvergleich auf den Gesamteindruck ankommt, ist
aber auch die Schriftgestaltung des Wortelements „Adissa“ zu berück-
sichtigen: Die Eigenheiten sind eine serifenlose Schrift, Fettdruck und
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die Besonderheit, dass die Rundungen des kleinen „d“ und kleinen „a“
sehr ausgeprägt sind, nämlich in Richtung eines Kreises tendieren.
Dem stehen zwei Marken Adidas gegenüber, die in einem ersten
Schritt, ungeachtet der Tatsache, dass auch eine der beiden Wider-
spruchsmarken als Wort-Bildmarke hinterlegt ist, mit dem prägenden
Wortelement „Adissa“ der angefochtenen Marke nach den obgenann-
ten Kriterien zu vergleichen sind. Klanglich sind sich diese Wortele-
mente aufgrund des identischen Silbenmasses, der gemeinsamen Vo-
kalfolge a-i-a und ähnlicher Aussprachkadenz sowie der Übereinstim-
mung im Anfang (ADI) ähnlich. Letzteres gilt auch für die Beurteilung
der schriftbildlichen Ähnlichkeit. Beide Wortelemente bestehen zudem
aus sechs Buchstaben, haben daher eine ähnliche Wortlänge, und die
Unterschiede der zur Zeichenbildung verwendeten Buchstaben (a, d, i,
s) bestehen einzig darin, dass in den Widerspruchsmarken zweimal
der Konsonant „d“ und einmal der Konsonant „s“ und umgekehrt in der
angefochtenen Marke einmal der Konsonant „d“ und dafür zweimal der
Konsonant „s“ vorkommt. Trotz teilweise bestehender Unterschiede in
der Buchstabenreihenfolge und in der Gross-/Kleinschreibung ist damit
auch die Ähnlichkeit im Schriftbild zu bejahen. Was schliesslich den
Sinngehaltsvergleich anbelangt, ist zweierlei festzustellen: Zwar zeigt
ein Blick in die Geschichte der Marke Adidas, dass die Marke kreiert
wurde aus dem Zusammenzug des Übernamens „Adi“ zum Vornamen
„Adolf“ und den ersten drei Buchstaben des Nachnamens „Dassler“.
Dahinter stand der bayrische Schuhmacher Adolf Dassler, der im Jah-
re 1920 zusammen mit seinem Bruder Rudolph einen Gymnastikschuh
und fünf Jahre später einen Laufschuh erfand. Adolf Dassler hinterleg-
te die Marke erstmals im Jahre 1948 (JEAN WATIN-AUGOUARD, Histoire des
Marques, 2006, S. 20 f.). All dies dürfte aber nur einem kleinen Teil der
massgeblichen Schweizer Verkehrskreise bekannt sein, noch werden
sie leicht auf diese Zusammenhänge schliessen, zumal der Nachname
„Dassler“ hierzulande selten ist. Er kommt laut einer Online-Recherche
in der Schweiz gerade fünf mal vor ( besucht am
8. Oktober 2009). Die massgeblichen Verkehrskreise fassen daher bei-
de Widerspruchsmarken überwiegend als Fantasiewort auf, ohne ih-
nen einen bestimmten Sinngehalt zuzuordnen. Dasselbe gilt auch für
das prägende Wortelement „Adissa“ in der angefochtenen Marke. Zwar
macht die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Anzahl Treffer bei
einer (weltweiten) Google-Recherche (Beschwerdebeilage Nr. 7) gel-
tend, es handle sich um einen Vornamen. Weitaus geeigneter, um dar-
über zu urteilen, scheint aber die Beilage Nr. 2 zur Beschwerdeantwort
der Beschwerdegegnerin, ein Beleg zu einer Recherche im Online Te-
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lefonbuch , wonach es in der Schweiz gerade eine
natürliche Person mit dem Vornamen Adissa gibt. Insgesamt ist damit
kein Sinngehalt von „Adissa“ auf Seiten der angefochtenen Marke er-
kennbar, und es besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-
rerin kein abweichender Sinngehalt zwischen den kollidierenden Zei-
chen, der die vorhandenen klanglichen und schriftbildlichen Ähnlich-
keiten zwischen „Adidas“ und „Adissa“ aufzuheben vermöchte. Dies
können auch die wenig kennzeichnungskräftigen, weiteren Wortele-
mente der angegriffenen Marke „sport“ / „home“ / „fitness“ im Gesamt-
eindruck nicht herbeiführen.
Insgesamt besteht im Gesamteindruck Ähnlichkeit beider Wider-
spruchsmarken zu der angefochtenen Marke, die sich höchstens durch
das figurativ ellipsenartige Element und dessen blaue Farbe etwas von
jenen abgrenzt. Dieses figurative Element prägt den Gesamteindruck
in der Erinnerung angesichts seiner rahmenartigen Funktion nicht in
einem so hohen Masse, dass es die Zeichenähnlichkeit zu beseitigen
vermag. Im Widerspruch Nr. 9349 kommt für die Position der Be-
schwerdeführerin erschwerend hinzu, dass die Schriftart in der „Adis-
sa“ gehalten einige Ähnlichkeit mit dem Schriftbild der Widerspruchs-
marke IR 487'580 adidas (fig.) aufweist.
6.
Abschliessend ist über die Verwechslungsgefahr in einer Gesamtbe-
trachtung und unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der
beiden Widerspruchsmarken und des Aufmerksamkeitsgrades, den die
massgeblichen Verkehrskreise bei der Produktenachfrage walten las-
sen, zu urteilen. Diese Aufmerksamkeit ist nicht besonders hoch ein-
zustufen, da es sich bei den interessierenden Waren um Alltagspro-
dukte handelt. Die beiden Widerspruchsmarken verfügen ursprünglich
über einen gewöhnlichen Schutzumfang, der insbesondere mit Bezug
auf Sportschuhe und -bekleidung angesichts der über 60jährigen Mar-
kengeschichte und durch die Präsenz auch in der Medienberichterstat-
tung über Sportereignisse gesteigert wurde. Dieser erweiterte Schutz-
umfang bezieht sich nicht bloss auf die bekannten „drei Streifen“ oder
auf eine Kombination der Widerspruchsmarke mit denselben, da das
Logo „Adidas“ älter als die „drei Streifen" ist und zum Teil eigenständi-
ge Verwendung fand (vgl. zum Ganzen JEAN WATIN-AUGOUARD, Histoire
des Marques, 2006, S. 20 f.). Die Beschwerdführerin macht zwar zu
Recht geltend, die angefochtenen Waren bewegten sich nicht nicht im
Bereich Sportschuhe und -bekleidung, für eine Verwechslungsgefahr
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spricht aber wiederum, dass das in der angegriffenen Marke enthalte-
ne Element „sport“ direkt auf den angestammten Bereich der Wider-
spruchmarken hinweist. Wenn auch die Widerspruchsmarken einige
Bekanntheit geniessen, heisst dies zwar nicht, dass jedermann um de-
ren Hintergründe der Zeichenbildung („Adi Dassler“) weiss. Der Um-
stand, dass zwischen Spielen und Spielzeug und den Waren der Wi-
derspruchsmarken, namentlich der Widerspruchsmarke IR 487'580
adidas (fig.) (W Nr. 9349) nur eine entfernte Warengleichartigkeit be-
steht, wird aber durch die Ähnlichkeit zwischen den Schriftarten von
„adidas“ und „Adissa“ wieder kompensiert. Im Ergebnis ist von einer
Verwechslungsgefahr zwischen beiden Widerspruchsmarken und der
angefochtenen Marke auszugehen. Diese äussert sich vor allem in
mittelbarer Art und Weise, da die geringfügigen Unterschiede zwi-
schen „Adidas“ und „Adissa“ in der Erinnerung leicht untergehen, na-
mentlich weil die weiteren Wortelemente aufgrund ihrer Kennzeich-
nungsschwäche der angefochtenen Marke kein eigenständiges Geprä-
ge verleihen und darum die Gefahr besteht, dass die Verkehrskreise
fälschlicherweise davon ausgehen, die von der Beschwerdeführerin
angeboten Waren stünden in einem betrieblichen Zusammenhang mit
dem Unternehmen der Beschwerdegegnerin.
7.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen und die angefochtene Verfü-
gung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfah-
rens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und
die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteient-
schädigung zu bezahlen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8.
8.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streit-
sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien fest-
zulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu ver-
anschlagen (Art. 4 VGKE), wobei bei eher unbedeutenden Zeichen ein
Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen wer-
den darf (BGE 133 III 492 E. 3.3 Turbinenfuss [3D], mit Hinweisen).
Von diesem Erfahrungswert ist im vorliegenden Verfahren auszugehen,
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da vor allem der Bestand der angefochtenen Marke und nicht der Wert
der Widerspruchsmarken zur Diskussion steht.
8.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren keine Kos-
tennote eingereicht. Die Parteientschädigung ist daher nach Art. 14
Abs. 2 VGKE auf Grund der Akten festzusetzen. In Würdigung der ein-
gereichten Beschwerdeantwort erscheint eine Parteientschädigung
von Fr. 1'800.– (exkl. MWST) angemessen. Die Mehrwertsteuer ist nur
für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht
werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung
der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin mit Wohnsitz im Aus-
land erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz,
MWSTG, ST 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG
und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
9.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde ans Bundesgericht zur
Verfügung (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Es ist somit rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung be-
stätigt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 5000.– verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von
Fr. 1'800.– exkl. MWST zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-
formular, Beschwerdebeilagen retour)
- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdeant-
wortbeilagen retour)
- die Vorinstanz (Ref. W 9349-9350 scr/bs; Einschreiben; Beilagen:
Vorakten retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Philipp J. Dannacher
Versand: 22. Oktober 2009
Seite 18