Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B5052/2010
U r t e i l v om 2 9 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Käseproduktion Verletzung von Bestimmungen bei der
Meldung von Verwertungsdaten.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG (Beschwerdeführerin) meldete in der Zeit vom
1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2010 zuhanden der TSM Treuhand
GmbH für den Produktionsstandort B._______ die Verarbeitung von
8'659'756 kg Milch ohne Silofütterung (Code 101) und 36'195 kg mit
Silofütterung (Code 102) zu 714'051 kg "übrigem Hartkäse vollfett"
(Code 222). Im selben Zeitraum meldete die Beschwerdeführerin für den
Produktionsstandort C._______ die Verarbeitung von 2'137'148 kg Milch
ohne Silofütterung und 10'491'716 kg Milch mit Silofütterung zu
1'041'169 kg "übrigem Hartkäse vollfett".
A.b Am 8. September 2009 führte der Kantonschemiker (…) in der
Käserei D._______, welche im Eigentum der Beschwerdeführerin steht,
eine lebensmittelrechtliche Kontrolle durch. In der Folge verfügte er am
20. Oktober 2009 gegen die Beschwerdeführerin ein Verbot, für Hartkäse
Bezeichnungen zu verwenden, welche sich an die geschützte
Bezeichnung "Emmentaler" anlehnen. Zudem reichte das Laboratorium
(…) am 21. Oktober 2009 gegen E._______, Inhaber der
Beschwerdeführerin, eine Strafanzeige wegen Nichteinhaltung
lebensmittelrechtlicher Vorschriften ein. Die Beschwerdeführerin erhob
gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2009 erfolglos Einsprache. Gegen
den Einspracheentscheid wiederum erhob sie Verwaltungsbeschwerde
an den Regierungsrat des Kantons F._______.
A.c Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 verpflichtete das Bundesamt für
Landwirtschaft BLW (Vorinstanz) die Beschwerdeführerin wegen der
Verletzung von Bestimmungen bei der Meldung von Verwertungsdaten
zur Bezahlung einer Belastung im Sinne von Art. 169 Abs. 1 lit. h des
Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998
(Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) in der Höhe von Fr. 9'000. zzgl.
einer Gebühr von Fr. 500., insgesamt Fr. 9'500.. Die Vorinstanz warf
dabei der Beschwerdeführerin vor, im erwähnten Zeitraum aus
10'796'904 kg Milch ohne Silofütterung 888'680 kg Emmentaler
hergestellt und unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht, diesen
jedoch unzutreffenderweise als "übrigen Hartkäse vollfett" deklariert zu
haben. Damit habe die Beschwerdeführerin gegen ihre Meldepflicht im
Sinne von Art. 43 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung
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über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich vom 25. Juni
2008 (Milchpreisstützungsverordnung, MSV, SR 916.350.2) verstossen,
um die Erhebung von Nichtmitgliederbeiträgen durch die
Branchenorganisation "Emmentaler Switzerland" zu umgehen.
B.
Mit Beschwerde vom 12. Juli 2010 gelangte die Beschwerdeführerin ans
Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung
der Vorinstanz vom 10. Juni 2010. Dies unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, dass die Darstellung
und Berechnung der Vorinstanz falsch sei. So produziere sie aus ihrer
silofreien Milch mit einem Anteil von ca. 12,5 % einen Grosslochhartkäse
namens "G._______". Zudem würden beim Schneiden des Käses ca.
12,5 % Abschnitte und Randstücke anfallen, welche als Industriehartkäse
verkauft und anschliessend zu Reibkäse bzw. Schmelzrohware
verarbeitet werden. Insgesamt könne es somit nur um 75 % der von der
Vorinstanz geltend gemachten Produktionsmenge, mitunter 666'510 kg
gehen.
Wie die Beschwerdeführerin weiter ausführt, seien jedoch auch diese
666'510 kg nicht als Emmentaler vermarktet worden. So habe man ab
Oktober 2009 keinen Emmentaler mehr hergestellt und rapportiert,
sondern den nach den Produktionsvorschriften für Emmentaler
produzierten Käse konsequent als "H._______" oder nur als "G._______"
bezeichnet und daher korrekterweise nur als "übrigen Hartkäse"
deklariert.
C.
Mit Vernehmlassung vom 23. September 2010 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
Die Vorinstanz führt aus, dass die Beschwerdeführerin selber zugebe,
dass sie den Käse nach den Produktionsvorschriften für Emmentaler
produziert habe. Wenn ein Erzeugnis nach bestimmten Regeln und
Vorschriften hergestellt werde, so werde es zu eben diesem Produkt,
womit die Beschwerdeführerin Emmentaler produziert habe. Auch sei es
für die Meldepflicht unerheblich, wie der hergestellte Käse vermarktet
werde. Massgebend sei nur, welches Erzeugnis produziert werde.
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Hinsichtlich der Mengenberechnung stellt sich die Vorinstanz auf den
Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin zugegeben habe, aus der
gesamten Milch ohne Silofütterung Emmentaler produziert zu haben. Aus
den Meldeformularen gehe zudem nicht hervor, dass die
Beschwerdeführerin zwei unterschiedliche Käsesorten aus silofreier Milch
produziert habe. Schliesslich sei für die Meldepflicht nur die Art und
Menge der hergestellten Produkte entscheidend. Es sei somit
unerheblich, ob bei der Weiterverarbeitung Abschnitte oder Randstücke
anfallen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2010 stützt sich auf die
Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des
Bundes. Sie stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss
Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom
29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) kann gegen
Verfügungen der Bundesämter, die in Anwendung des LwG und seiner
Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
1.2 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin
beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie
die Anforderung an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
(vgl. Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde
geleistet. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Bei der Bezeichnung "Emmentaler" handelt es sich um eine geschützte
Ursprungsbezeichnung (GUB), deren Registereintragung am 6. Oktober
2006 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht wurde.
Seither geniesst der "Emmentaler" grundsätzlich den durch die Art. 16 ff.
der Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und
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geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 28. Mai 1997
(GUB/GGAVerordnung, SR 910.12) gewährten Schutz. So ist im
Speziellen eine direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung der
Bezeichnung "Emmentaler" grundsätzlich auch verboten im
Zusammenhang mit Käsesorten, welche das entsprechende Pflichtenheft
(vgl. > AOC / IGP > Emmentaler (GUB) >
Emmentaler: Pflichtenheft) nicht erfüllen, dies insbesondere, wenn die
Bezeichnung nachgeahmt bzw. angespielt oder wenn sie übersetzt wird
(Art. 17 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a und b GUB/GGAVerordnung).
Gestützt auf aArt. 17a GUB/GGAVerordnung (AS 2000 379, in Kraft bis
1. Januar 2008) i.V.m. Art. 23 Abs. 3 GUB/GGAVerordnung dürfen
jedoch Produzenten von bislang als "Emmentaler" bezeichneten
Käsesorten, welche die Voraussetzungen zur Verwendung der GUB zwar
nicht erfüllen, diese Käsesorten jedoch während mindestens fünf Jahren
vor der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches (i.c. der 5. August
2002) rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht haben,
diese noch bis zu fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung
(d.h. bis zum 6. Oktober 2011) produzieren, verpacken und in Verkehr
bringen, wenn aus der Etikettierung klar ersichtlich ist, dass die
Voraussetzungen zur Verwendung der Bezeichnung nicht erfüllt sind (vgl.
> AOC / IGP > Übergangsfrist GUB/GGA).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist umstritten, welche Daten von den
Milchverwertern der TSM Treuhand GmbH als der vom Bundesrat
bezeichneten Stelle gemeldet werden müssen und wann genau der
hergestellte Käse zum Emmentaler im melderechtlichen Sinn wird.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 LwG hat der Milchverwerter der vom
Bundesrat bezeichneten Stelle (der TSM Treuhand GmbH) zu melden,
wieviel Verkehrsmilch die Produzentinnen und Produzenten abgeliefert
haben und wie die abgelieferte Milch verwertet wurde. Hinsichtlich der
Verwertung hat er dabei gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die
Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich vom 25. Juni 2008
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV, SR 916.350.2) eine tägliche
Verwertungskontrolle zu führen. Dabei muss er unter anderem auch im
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Falle von im Betrieb verarbeiteten Rohstoffmengen die Art und Menge
der hergestellten Produkte angeben (Art. 9 Abs. 2 lit. b und c MSV).
3.2.2 Im Rahmen der Auslegung gelten für die Normen des
Verwaltungsrechts die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung
(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 46, Rz. 216).
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet dabei der Wortlaut der
Bestimmung (BGE 134 II 249, E. 2.3). An einen klaren und
unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde
gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt (BGE
127 III 318, E. 2b).
3.2.3 Wie dem klaren Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 lit. b und c MSV
eindeutig zu entnehmen ist, ist für die Meldung der Verwertungsdaten
einzig und allein die Art und Menge der hergestellten Produkte
entscheidend. Wie diese Produkte in der Folge vermarktet werden, ist
indessen für die Frage der Meldung der Verwertungsdaten irrelevant.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spielt es somit unter
melderechtlichen Gesichtspunkten keine Rolle, ob sie den hergestellten
Käse als "H._______", "G._______" oder allenfalls gar als "Emmentaler"
vermarktet. Entscheidend ist einzig und allein, welcher Käse hergestellt
wurde. Aspekte hinsichtlich der Frage der Vermarktung des Käses und
dabei insbesondere auch, ob allenfalls durch die Beschwerdeführerin
weitere rechtliche Bestimmungen verletzt wurden, bilden daher nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und können somit offen
gelassen werden.
3.3
3.3.1 Bei freiwilligen Deklarationen nach Landwirtschaftsgesetzgebung
oder aufgrund privatrechtlicher Verpflichtung geht es in erster Linie um
Marketing. So soll durch Informationen über ein Produkt und seine
Charakteristika wie Herstellungsweise, Zusammensetzung, Qualität,
Haltbarkeit, Herkunft oder Wert, welche das Produkt identifizieren und
von konkurrierenden Produkten unterscheiden, die Konsumentenschaft
angesprochen und überzeugt werden (ROLAND NORER, "AOC
Emmentaler: geschützte Ursprungs oder Gattungsbezeichnung zwischen
schweizerischem, europäischem und internationalem Recht", in: AJP/PJA
2009, S. 881, ISABELLE PASCHE, "La déclaration volontaire des produits
agricoles", in: BlAR 2001, S. 149 u. 157). Produzenten von Emmentaler
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profitieren somit von den Vorstellungen der Konsumentinnen und
Konsumenten, welche dem Emmentaler besondere Qualitätsmerkmale
zubilligen und aus diesen Überlegungen dem Produkt in ihren
Kaufentscheidungen den Vorzug geben. Im Idealfall wird sich dies beim
Produzenten in einem höheren Absatz sowie durch den höheren
erzielbaren Preis auch in einem höherem Umsatz im Vergleich zur
Vermarktung eines normalen Grosslochhartkäses auswirken. Der
Produzent profitiert damit direkt von der Marke "Emmentaler" (vgl. dazu
auch ANDREA E. FLURY, Grundprobleme des Rechts der geografischen
Herkunftsbezeichnungen, Diss. Bern 2003, S. 141 f.). Wie aus der von
der Vorinstanz zu den Akten gelegten Einsprache der
Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2009 bzw. ihrer
Verwaltungsbeschwerde vom 23. November 2009 eindeutig hervorgeht,
rechnete auch die Beschwerdeführerin mit positiven Effekten aufgrund
des Einhaltens der Produktionsvorschriften für Emmentaler. Führte sie
doch explizit aus, dass sich der so hergestellte Käse "in punkto Qualität
um Welten" von anderem Emmentaler abhebe.
Es ist indessen nur logisch, dass mit einer Marke bei den
Konsumentinnen und Konsumenten allenfalls auch negative
Assoziationen verbunden sein können. So wie der Produzent von einem
hohen Ansehen seines Produktes profitiert, so hat er auch allfällige
Umsatzeinbrüche bei negativen Meldungen zu tragen (vgl. diesbzgl.
illustrativ BGE 118 Ib 473 hinsichtlich der ListerioseAffäre beim Vacherin
Mont d'Or und dabei insb. die Ausführungen in E. 18c). Indem man sich
dafür entscheidet, ein Produkt herzustellen und dabei bestimmte
Vorschriften und Regelungen einzuhalten, erhält man nicht nur i.c.
"käsespezifische" Vorteile (wie z.B. die geschmacklichen
Qualitätsmerkmale eines Emmentalers) und Rechte (dies insbesondere
im Bereich der Vermarktung), sondern eben auch gewisse Nachteile und
Pflichten. Letztere umfassen im vorliegenden Fall insbesondere die
Pflicht zur Einhaltung spezifischer Produktionsvorschriften und allfälliger
weiterer Regelungen wie Pflichtenhefter sowie eventueller weiterer
lebensmittelrechtlicher Vorschriften, die allgemeine Pflicht der
Milchverwerter zur korrekten Meldung und Deklaration des produzierten
Käses zu Handen der TSM Treuhand GmbH sowie in der Folge allenfalls
auch die Pflicht zur Bezahlung von Nichtmitgliederbeiträgen an
Branchenorganisationen wie beispielsweise der "Emmentaler
Switzerland".
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3.3.2 Wie die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Beschwerde als auch in
den von der Vorinstanz zu den Akten gelegten Verfahrensakten des
aufgrund der Verfügung des Kantonschemikers (…) vom 20. Oktober
2009 im Kanton F._______ anhängigen Verfahrens mehrfach
ausdrücklich bekräftigt, habe sie ihren Käse konsequent "nach den
Produktionsvorschriften für Emmentaler" produziert. So führt sie
beispielsweise im Rahmen der kantonalen Verfahren in ihrer Einsprache
vom 27. Oktober 2009 bzw. Verwaltungsbeschwerde vom 23. November
2009 aus, dass ihr Käse ein "klassischer Schweizer Emmentaler" sei,
"welcher zwar nicht alle AOCAnforderungen erfüllt, aber eben dennoch
nach der althergebrachten Schweizerischen Emmentalerproduktion
hergestellt wird, und der sich deshalb in punkto Qualität um Welten von
anderem (…) Emmentaler abhebt". Aus den dem Gericht vorliegenden
Akten sind denn auch keine Anzeichen ersichtlich, welche an der
Darstellung der Beschwerdeführerin zweifeln lassen, dass sie aus ihrer
Sicht "Emmentaler" herstellen wollte bzw. herstellte. Insbesondere war es
der Beschwerdeführerin (wie bereits unter E. 2 ausgeführt) auch
grundsätzlich bis zum 6. Oktober 2011 erlaubt, ihre als "Emmentaler"
bezeichneten Käsesorten zu produzieren, auch wenn diese nicht alle
Voraussetzungen zur Verwendung der GUB erfüllten, so sie denn bislang
rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht wurden.
3.3.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und
vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Für den Bereich des
öffentlichen Rechts bedeutet er, dass die Behörden und die Privaten in
ihren Rechtsbeziehungen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen
haben (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., S. 140,
Rz. 622). In der Ausgestaltung von Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
bindet der Grundsatz von Treu und Glauben somit nicht nur den Staat in
seinem Handeln gegenüber den Rechtsunterworfenen, sondern auch die
Privaten hinsichtlich ihres Verhaltens gegenüber staatlichen Behörden
(ELISABETH CHIARIELLO, Treu und Glauben als Grundrecht nach Art. 9 der
schweizerischen Bundesverfassung, Diss. Bern 2004, S. 224 f.).
3.3.4 Das aktuelle System der Meldung der Verwertungsdaten in der
Form der Selbstdeklaration beruht insbesondere auch auf einer
Vertrauensbeziehung zwischen den der Meldepflicht unterworfenen und
den zuständigen Behörden. Dies bedingt, dass einerseits die Behörden
den gemeldeten Daten grundsätzlich Vertrauen schenken, insbesondere
aber auch, dass die der Meldepflicht unterworfenen ihre Daten korrekt
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melden. Wenn sich somit ein Produzent für die Herstellung eines
bestimmten Produktes entschieden hat, so hat er dieses auch
dementsprechend zu deklarieren. Es ist daher übereinstimmend mit der
Vorinstanz festzustellen, dass dadurch, dass die Beschwerdeführerin –
wie sie selber mehrfach zugab – aus ihrer Sicht "Emmentaler" herstellen
wollte bzw. herstellte und dies grundsätzlich auch tun durfte, den
produzierten Käse im Zeitpunkt der Meldepflicht entsprechend auch als
"Emmentaler" hätte deklarieren müssen. Die Frage, ob allenfalls im
Rahmen des Produktionsprozesses lebensmittelrechtliche Vorschriften
verletzt wurden, ist wie die Problemstellung der korrekten Vermarktung
für die Frage der Meldung der Verwertungsdaten irrelevant. Sie ist daher
ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann somit
offen gelassen werden.
4.
Auch hinsichtlich der Mengenberechnung ist der Vorinstanz
beizupflichten. Wie bereits unter E. 3.2.3 dargelegt, ist einzig und allein
die Art und Menge der hergestellten Produkte entscheidend. Allfällige
Mengeneinbussen bei der Weiterverarbeitung wie Abschnitte oder
Randstücke sind für die Meldung der Verwertungsdaten genauso
irrelevant wie die Frage, als was der Käse im Nachhinein vermarktet
wurde. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausdrücklich
ausführt, habe sie sowohl ihren als "H._______" als auch ihren als
"G._______" vermarkteten Käse "nach den Produktionsvorschriften für
Emmentaler" produziert. Dementsprechend hätten beide Varianten
meldetechnisch als "Emmentaler" erfasst werden müssen. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin sind somit bei der Frage des
Verschuldensgrades die gänzlichen 888'680 kg produzierten
Emmentalers zu berücksichtigen.
5.
Gemäss Art. 169 Abs. 1 lit. h LwG kann bei Widerhandlungen gegen das
LwG, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf
erlassenen Verfügungen als Verwaltungsmassnahme eine Belastung mit
einem Betrag bis höchstens Fr. 10'000. ergriffen werden.
Bei der Frage nach der Verhältnismässigkeit der auferlegten Belastung
kann im vorliegenden Fall der Aspekt der Höhe allfälliger noch
aufzuerlegender Nichtmitgliederbeiträge durch die Branchenorganisation
"Emmentaler Switzerland" nur begrenzt berücksichtigt werden. So hat die
Beschwerdeführerin gemäss den zutreffenden Berechnungen der
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Vorinstanz 888'680 kg produzierten Emmentaler nicht deklariert und
damit möglicherweise eine Auferlegung von Nichtmitgliederbeiträgen
durch die Branchenorganisation "Emmentaler Switzerland" in
mutmasslich sechsstelliger Höhe umgangen. Diese Frage ist indessen
ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Auch ohne Berücksichtigung des Aspektes allfälliger noch
aufzuerlegender Nichtmitgliederbeiträge durch die Branchenorganisation
"Emmentaler Switzerland" ist aufgrund der sehr grossen Höhe der falsch
deklarierten Milchmengenverwertung sowie des äusserst langen
Zeitraums der Falschmeldungen von nicht weniger als 17 Monaten
dennoch übereinstimmend mit der Vorinstanz von einer schweren
Widerhandlung der Beschwerdeführerin auszugehen, welche einen
Ansatz der Belastung an der oberen Grenze des zulässigen Rahmens
rechtfertigt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selber mehrfach
bestätigt hat, dass sie aus ihrer Sicht "Emmentaler" herstellen wollte bzw.
herstellte. Es hätte ihr daher als Branchenkennerin mit langjähriger
Erfahrung auf dem Käsemarkt klar sein müssen, dass sie dies auch
dementsprechend zu deklarieren hätte. Die Belastung in der Höhe von
Fr. 9'000. zzgl. einer Gebühr von
Fr. 500., insgesamt Fr. 9'500., erscheint sodann als geeignet,
erforderlich und unter besonderer Berücksichtigung der soeben
aufgeführten Gründe zumutbar, mitunter als verhältnismässig.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
"Emmentaler" im melderechtlichen Sinn produziert hat und diesen
entsprechend in den Verwertungsdaten hätte deklarieren müssen. Die im
vorliegenden Fall ausgesprochene Belastung in der Höhe von Fr. 9'000.
zzgl. einer Gebühr von Fr. 500., insgesamt Fr. 9'500., ist
verhältnismässig.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt es sich, dass die
Beschwerdeführerin als vollständig unterlegene Partei die Kosten des
Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf
Fr. 1'000. festgelegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
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Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde und APost)
– die Vorinstanz (RefNr. (…); Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD
(Gerichtsurkunde)
– TSM Treuhand GmbH, Weststrasse 10, 3000 Bern 6 (APost)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. Dezember 2011