B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5057/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
ImmoCompleteService GmbH,
Kantonsstrasse 81, 8807 Freienbach,
vertreten durch Dr. iur. Martin Huber,
Kantonsstrasse 81, 8807 Freienbach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Direktionsbereich Privatrecht,
Eidgenössisches Amt für das Handelsregister,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtgenehmigung des Tagesregistereintrages Nr. 3727
des Handelsregisteramts des Kantons Schwyz
vom 12. Juli 2018.
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 5. Juli 2018 beantragte die 2001 gegründete "ImmoCompleteSer-
vice GmbH" (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Sitz in Freienbach/SZ
beim Handelsregisteramt des Kantons Schwyz unter anderem die Eintra-
gung der Änderung der Firma in "immo1 GmbH".
A.b Am 12. Juli 2018 trug das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz
die Änderung der Firma ins Tagesregister ein (Tagesregistereintrag
Nr. 3727). Am selben Tag übermittelte sie den Eintrag an das Eidgenössi-
sche Amt für das Handelsregister (nachfolgend: Vorinstanz) zur Genehmi-
gung.
A.c Am 13. Juli 2018 verweigerte die Vorinstanz die Genehmigung des Ta-
gesregistereintrages Nr. 3727. Sie teilte ihren Entscheid dem kantonalen
Handelsregisteramt und der Beschwerdeführerin mit, begründete ihn sum-
marisch und gab der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu einer Stellung-
nahme.
B.
Mit Verfügung vom 17. August 2018 verweigerte die Vorinstanz die Geneh-
migung des Tagesregistereintrages Nr. 3727 des Handelsregisteramts des
Kantons Schwyz vom 12. Juli 2018 endgültig.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, sie beurteile die Firma "immo1
GmbH" als identisch mit der bereits am 18. August 2014 eingetragenen
Firma "immo one AG".
C.
Mit Eingabe vom 5. September 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die vollumfängli-
che Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 17. August 2018 und die
Genehmigung des Tagesregistereintrages Nr. 3727 des Handelsregister-
amts des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2018. Eventualiter sei die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, im Sinne des
Hauptantrages zu verfahren.
Sie führte im Wesentlichen aus, die vorliegenden Firmen würden sich in
fast jeder Hinsicht unterscheiden: optisch, in Bezug auf die verwendeten
Buchstaben und Zahlen, aber auch hinsichtlich phonetischer Aussprache
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und Rechtsformangabe. Die Identität der beiden Firmen müsse daher klar
verneint werden.
D.
Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2018 nahm die Vorinstanz Stellung
zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu formulieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31 f. und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG) und hat den eingeforderten Kostenvorschuss bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Unter Vorbehalt von Eintragungen aufgrund eines Urteils oder einer
Verfügung eines Gerichts oder einer Behörde und vorbehältlich Eintragun-
gen von Amtes wegen beruht die Eintragung ins Handelsregister auf einer
Anmeldung (Art. 15 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Okto-
ber 2007 [HRegV, SR 221.411]). Vor der Vornahme einer Eintragung hat
das (kantonale) Handelsregisteramt zu prüfen, ob die Voraussetzungen
des Gesetzes sowie der Verordnung erfüllt sind (vgl. Art. 940 Abs. 1 OR
und Art. 28 Satz 1 HRegV). Die kantonalen Handelsregisterämter übermit-
teln ihre Einträge elektronisch an das Eidgenössische Amt für das Han-
delsregister (EHRA) zur Prüfung und Genehmigung (Art. 31 HRegV). Ge-
mäss Art. 32 Abs. 1 HRegV genehmigt das EHRA die Eintragungen, wenn
diese die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Die
Prüfungspflicht des EHRA entspricht derjenigen des Handelsregisteramts
(Art. 32 Abs. 3 HRegV; vgl. auch ADRIAN TAGMANN, in: Rino Siffert/Nicholas
Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], N. 3 zu Art. 32). Es hat
volle Kognition hinsichtlich der als formelle Voraussetzungen bezeichneten
Aspekte (etwa mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit, die Legitimation
des Anmelders, die Eintragungsfähigkeit des Angemeldeten oder das Vor-
liegen der erforderlichen Belege). Hingegen ist die Kognition der Register-
behörden beschränkt, wenn statt Registerrecht materielles Recht in Frage
steht. Sie haben die Einhaltung jener zwingenden Gesetzesbestimmungen
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zu beachten, welche im öffentlichen Interesse oder zum Schutz Dritter auf-
gestellt worden sind, während die Betroffenen zur Durchsetzung von Vor-
schriften, welche zum dispositiven Recht zählen oder private Interessen
berühren, das Zivilgericht anzurufen haben. Aber selbst bei den Vorschrif-
ten, welche im öffentlichen Interesse oder zum Schutz Dritter aufgestellt
sind, darf der Handelsregistereintrag lediglich bei einer offensichtlichen so-
wie unzweideutigen Verletzung verweigert werden. Wenn die Gesetzes-
auslegung mehrere Lösungen zulässt, ist die Beurteilung dem Zivilrichter
zu überlassen (vgl. zum Ganzen BGE 132 III 668 E. 3.1).
2.2 Verweigert das EHRA die Genehmigung, begründet es diesen Ent-
scheid summarisch und teilt ihn in Form einer nicht selbständig anfechtba-
ren Zwischenverfügung dem kantonalen Handelsregisteramt mit (Art. 33
Abs. 1 HRegV; vgl. zum früheren Recht Urteil des BGer 4A.1/2006 vom
31. März 2006 E. 1.2). Sofern die Verweigerung der Genehmigung auf-
grund von Mängeln erfolgte, welche nicht durch das kantonale Handelsre-
gisteramt behoben werden können, übermittelt es den ablehnenden Ent-
scheid den Personen, welche die Anmeldung eingereicht haben, und gibt
ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zuhanden des EHRA
(Art. 33 Abs. 2 HRegV). Falls das EHRA die Eintragung nachträglich ge-
nehmigt, informiert es das kantonale Handelsregisteramt, welches die Ein-
tragung darauf erneut elektronisch dem EHRA zu übermitteln hat (Art. 33
Abs. 3 HRegV). Verweigert hingegen das EHRA die Genehmigung endgül-
tig, erlässt es eine beschwerdefähige Verfügung (Art. 33 Abs. 4 HRegV).
2.3 Zu den Bestimmungen, welche im öffentlichen Interesse aufgestellt
sind und das Handelsregisteramt deshalb mit voller Kognition überprüft,
gehört Art. 951 OR (Überschrift: "Ausschliesslichkeit der eingetragenen
Firma"; vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, Schweizerisches Gesell-
schaftsrecht, 12. Aufl. 2018, S. 206). Demnach muss sich die Firma einer
Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft von allen in der Schweiz
bereits eingetragenen Firmen mit solchen Rechtsformen deutlich unter-
scheiden.
Dieses Verbot gleichlautender Firmen liegt im öffentlichen Interesse und
hat als Ziel die Identifizier- und Unverwechselbarkeit der Firma. Das Han-
delsregister wahrt damit das Vertrauen der Verkehrsteilnehmenden, Klar-
heit über die für den Geschäftsverkehr grundlegenden und wesentlichen
Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu gewinnen (vgl. CHRISTIAN HILTI, Fir-
menrecht, in: Roland von Büren/Lucas David, Schweizerisches Immateri-
algüter- und Wettbewerbsrecht SIWR, Band II/2, 3. Aufl. 2019, N. 149,
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153). Die Firmenidentität beurteilt sich auf Grundlage des Gesamteindru-
ckes, welche die Firmen beim Betrachter erzeugen. Entscheidend ist einzig
der Firmenwortlaut. Dabei steht die Buchstaben- und Zeichenfolge im Vor-
dergrund (MARTINA ALTENPOHL, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler
Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 951; HILTI,
a.a.O., N. 156).
2.4 Zur Ausübung der Prüfungspflicht im Bereich der Firmenidentität hat
die Vorinstanz die "Interne Weisung zur Prüfung der Firmenidentität" (nach-
folgend: "interne Weisung") vom 1. Juli 2016 erlassen (
/dam/data/bj/wirtschaft/handelsregister/firmenidentitaet-d.pdf, ab-
gerufen am 30.10.19). Die Kompetenz zum Erlass dieser Weisung ergibt
sich aus Art. 5 Abs. 2 Bst. a HRegV. Derartige Weisungen stellen in der
Form einer Verwaltungsverordnung allgemeine Dienstanweisungen an die
Handelsregisterbehörden dar, denen keine Gesetzeskraft zukommen
(BGE 120 II 137 E. 2; vgl. auch OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah-
rensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 49). Nach der Rechtsprechung ist
dennoch nicht ohne Not von ihnen abzuweichen, soweit sie eine langjäh-
rige, rechtsgleiche Praxis kodifizieren (BGE 142 II 182 E. 2.3.1 ff.; Urteil
des BVGer B-4719/2010 vom 31. August 2010 E. 3.3). Die Weisungen sind
somit vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Gesetzesauslegung
zu berücksichtigen, wobei die Besonderheiten im konkreten Fall zu prüfen
sind.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vorab vor, die Vorinstanz habe ihre Kog-
nition überschritten. Diese müsse sich bei der Beurteilung der Identität von
Firmen Zurückhaltung auferlegen. Sie dürfe ihr Ermessen nach erfolgter
Ermessensausübung durch das kantonale Handelsregisteramt nicht an de-
ren Stelle setzen.
Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz verfügt bei der Überprüfung der Identität
von Firmen über die gleiche Kognition wie das kantonale Handelsregister-
amt (vgl. oben E. 2.1). In der Praxis ist es sogar so, dass die meisten kan-
tonalen Handelsregisterämter Eintragungen nicht mehr daraufhin überprü-
fen, ob bereits eine identische Firma im Register eingetragen ist. Für diese
Aufgabe ist gemäss der internen Weisung der Vorinstanz allein die Vor-
instanz zuständig (HILTI, a.a.O., N. 148; interne Weisung, N. 1).
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3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, gemäss den Suchresultaten
bei "" und "" gebe es bei den beiden Firmen keine Über-
schneidungen. Auch würden die Sitze der beiden involvierten Firmen weit
auseinanderliegen und als zusätzliches Unterscheidungsmerkmal gebe es
noch das UID-Register, welches konsultiert werden könne und bei der Un-
terscheidung helfe. Die beiden Firmen hätten unterschiedliche Zwecke.
Das Vorbringen ist unbegründet. Suchmaschinenresultate und Abfragen
beim Zefix sind für die Beurteilung der Identität nicht von Relevanz. Da das
Verbot identischer Firmen für die ganze Schweiz gilt (vgl. oben E. 2.3), ist
unerheblich, wo die betroffenen Firmen ihren Sitz haben. Unbeachtlich sind
auch sachfremde Unterscheidungskriterien wie die UID-Nummer oder der
Zweck einer Firma (vgl. FLORIAN ZIHLER, Verwechselbarkeit und Identität
von Firmen im Handelsregisterwesen, in: REPRAX 3/2017, S. 116, 119).
3.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die beiden Firmen
"immo1 GmbH" und "immo one AG" seien nicht identisch.
3.3.1 Die Vorinstanz beruft sich auf mehrere Regeln der internen Weisung.
So führt sie aus, gewisse geringfügige Unterschiede seien für die Beurtei-
lung der Firmenidentität nicht von Bedeutung, da die Bestandteile und Ei-
genheiten nicht einprägsam und somit nicht unterscheidungskräftig seien.
So seien unterschiedliche Rechtsformzusätze unbeachtlich, genauso wie
etwaige Zeichen- und Wortabstände. Ebenso gelte die Regel, dass Ziffern
ausgeschriebenen Zahlen entsprechen würden. Beachte man diese Re-
geln, so seien die beiden Firmen "immo1 GmbH" und "immo one AG" iden-
tisch. Dabei spiele die Anzahl der nicht unterscheidungskräftigen Merkmale
keine Rolle. Die Eintragung könne deshalb nicht genehmigt werden.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die massgebenden
Firmen würden sich sowohl optisch als auch betreffend den verwendeten
Buchstaben und Zeichen sowie hinsichtlich der phonetischen Aussprache
und der Rechtsformangabe unterscheiden. Vorliegend würden somit gleich
mehrere optische Unterscheidungsmerkmale vorliegen. Von Identität der
Firmen könne keine Rede sein. Namentlich werde der Firmenteil "one" in
"immo one AG" nicht zwingend englisch ausgesprochen. Vielmehr sei eine
deutsche Aussprache wie bei "Toblerone" oder "Amarone" anzunehmen.
Auch wenn eine englische Aussprache angenommen würde, handle es
sich bei der einzutragenden Firma "immo1 GmbH" in keiner Weise um eine
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englisch auszusprechende Firma. Klarerweise werde diese deutsch ("im-
moeins") ausgesprochen. Dies zumal der Bestandteil "immo" von Immobi-
lie komme. Dieses Wort existiere in der englischen Sprache nicht.
3.3.3 Das Handelsregisteramt überprüft lediglich, ob eine identische Firma
bereits eingetragen ist. Ähnliche Firmen werden jedoch eingetragen, und
es obliegt dem Firmeninhaber, eine allfällige Verwechslungsgefahr geltend
zu machen (vgl. oben E. 2.1). Entsprechend muss im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren lediglich geklärt werden, ob es sich bei "immo1 GmbH"
und "immo one AG" um identische Firmen handelt. In Übereinstimmung mit
der Vorinstanz ist festzuhalten, dass bestimmte, geringfügige Unterschiede
bei der Beurteilung der Identität nicht relevant sind, da es sich dabei um
nicht unterscheidungskräftige Merkmale handelt. Im vorliegenden Fall trifft
dies auf die unterschiedliche Rechtsform (GmbH und AG) und den gege-
benen bzw. fehlenden Zeichenabstand ("immo1" vs. "immo one") zu (vgl.
HILTI, a.a.O., N. 156, 164).
Die Vorinstanz bejaht die Identität von "Immo1" und "Immo one". Sie führt
in der internen Weisung aus, dass eine Ziffer einer ausgeschriebenen Zahl
entspreche. Sie macht folgende Beispiele: "Auberge des 13 étoiles SA" =
"Auberge des Treize étoiles SA" sowie "The 5th Avenue Sàrl" = "the fifth
avenue ag". HILTI spricht sich dafür aus, dass diese Fallgruppe im Sinne
eines Grenzfalles als nicht identisch beurteilt werden sollte (HILTI, a.a.O.,
N. 164). Auch gemäss CHAMPEAUX sollte die Identitätsprüfung auf die Zei-
chenfolge und unzweifelhaft nicht unterscheidungsfähige Merkmale redu-
ziert werden. Er zählt zu diesen Merkmalen Gross- / Kleinschreibung, Wort-
abstände, Interpunktionszeichen, diakritische Zeichen und Rechtsformzu-
sätze (CHRISTIAN CHAMPEAUX, Kleine Revision des Firmenrechts – Neue-
rungen mit Unvollkommenheiten und Tücken, in: REPRAX 2-3/2008 S. 18,
26). Da die Zeichenfolge ein typographisches Identitätskriterium bildet, ge-
hört die Regel der Vorinstanz "Ziffer = ausgeschriebene Zahl" nicht zu den
Merkmalen, die unzweifelhaft nicht unterscheidungsfähig sind. Bei der Be-
urteilung der Identität zweier Firmen hat sich die Vorinstanz hauptsächlich
auf die Zeichenfolge zu stützen (vgl. oben E. 2.3 am Ende).
Die Firmen "immo1" und "immo one" sind nicht identisch. Eine Identität im
typographischen Sinn scheidet schon deshalb aus, weil die Zeichenfolgen
nicht übereinstimmen. Die Zusätze der Ziffer "1" und der Buchstabenfolgen
"one" unterscheiden die Firmen. Der Fall, der hier zu beurteilen ist, lässt
sich sodann nicht vergleichen mit den Beispielen der internen Weisung. Bei
"The 5th Avenue Sàrl" steht aufgrund der Schreibweise der Kardinalzahl
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und der übrigen Bestandteile der Firma fest, dass die Ziffer auf Englisch
ausgesprochen wird. Bei "Auberge des 13 étoiles SA" stellen die Ausdrü-
cke und der unbestimmte Artikel vor der Zahl klar, dass die Aussprache der
Firma auf Französisch erfolgt. Die Beispiele zeigen, dass die Firma als
Ganze durch eine bestimmte Sprache festgelegt sein kann, der auch die
Aussprache einer enthaltenen Ziffer oder Zahl folgt. Nicht so bei "immo1".
"Immo" vermag nicht festzulegen, wie die Ziffer "1" auszusprechen ist. In
allen Amtssprachen wird die Buchstabenfolge als abkürzende Bezeich-
nung aufgefasst und mit "Immobilien" oder "das Immobiliengeschäft betref-
fend" assoziiert (frz. "immeubles" / "société immobilière", vgl. "immobilier",
Le Petit Robert de la langue française,
bert.asp, abgerufen am 30.10.19; ital. "immobili" / "società immobiliare" vgl.
"immobiliare" , abgerufen am
30.10.19). Da die Aussprache der Ziffer "1" durch die Firma nicht festlegt
ist, fällt sie in den drei Amtssprachen jeweils verschieden aus. Entgegen
dem, was die Vorinstanz anzunehmen scheint, ist eine Aussprache von
"immo1" als "immo one" keinesfalls zwingend. Wie die Beschwerdeführerin
nämlich zu Recht ausführt, ist in der englischen Sprache hauptsächlich von
"real estate" die Rede, wenn es um das Immobiliengeschäft geht. Das Eng-
lische hat keinen Ausdruck, der von "immo" abgleitet ist. Wird die Ausspra-
che der Ziffer "1" durch die Buchstabenfolge aber nicht bestimmt, so lässt
sich auch unter Einbezug des phonetischen Aspektes nicht annehmen,
dass identische Firmen vorlägen. Damit bleibt es dabei, dass die Identität
aufgrund des Gesamteindrucks von "immo1 GmbH" von "immo one AG"
zu verneinen ist. Dies auch unter Bezugnahme auf die interne Weisung,
wonach fremdsprachige Firmenfassungen lediglich Schutz geniessen,
wenn die Übersetzung der Firma eingetragen ist (interne Weisung, N. 22
ff.).
3.4 Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Firmen "immo1 GmbH" und
"immo one AG" identisch seien, hält demnach vor Art. 951 OR nicht stand.
Die Identitätsannahme führte zur Nichtgenehmigung des Tagesregisterein-
trages Nr. 3727 des Handelsregisteramts des Kantons Schwyz vom 12. Juli
2018. Dadurch verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt im Hauptantrag die Aufhebung der
Verfügung und die Genehmigung des Tagesregisterantrages durch das
Bundesverwaltungsgericht. Eventualiter beantragt sie, die Vorinstanz sei
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Seite 9
unter Rückweisung der Sache anzuweisen, im Sinne des Hauptantrages
zu verfahren.
4.2 Das Eintragungsverfahren für Handelsregistereinträge weist die Spezi-
alität auf, dass es ein Zusammenspiel zwischen kantonaler und Bundes-
ebene vorsieht. Gemäss Art. 31 f. HRegV übermitteln die kantonalen Han-
delsregisterämter der Vorinstanz ihre Einträge zur Genehmigung. Es recht-
fertigt sich deshalb, die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
B-2702/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 5). Dies bedeutet, dass die Vor-
instanz die Genehmigung nicht mit der Begründung verweigern darf, die
Firmen "immo1 GmbH" und "immo one AG" seien identisch.
4.3 Die Beschwerde ist deshalb im ersten Hauptantrag gutzuheissen. Die
angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 3'000.– nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Ver-
tretung sowie allfällige weitere Auslagen der Parteien; unnötiger Aufwand
wird nicht entschädigt (Art. 8 VGKE). Keine Entschädigung ist geschuldet,
wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Par-
tei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Da der Vertreter der Beschwerdeführerin in
einem Arbeitsverhältnis (Geschäftsführer mit Einzelunterschrift) zu ihr
steht, ist keine Entschädigung geschuldet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 17. August 2018
wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 3727; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist
(Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. November 2019