B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5058/2014
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.
Parteien
Arbeitslosenkasse X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
Vorinstanz.
Gegenstand
Trägerhaftung.
B-5058/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 22. Mai 2013 übertrug das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
(nachfolgend: Vorinstanz) die Daten von 99 Fällen, welche in Bezug auf
das Jahr 2011 zu einer Kontrollmeldung im Sinn des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
(BGSA, SR 822.41) geführt hatten, auf die Datenbank der Arbeitslosen-
kasse X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur weiteren Abklä-
rung. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Monatsfrist mit
den nötigen Abklärungen zur Ermittlung allfälliger Doppelbezüge zu begin-
nen und die Fälle nach Möglichkeit bis November 2013 zu erledigen. Auf-
grund der grossen Menge der abzuklärenden Fälle verlängerte die
Vorinstanz in der Folge die Erledigungsfrist bis Ende Januar 2014, wobei
sie die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass die Pendenzenverwal-
tung aktuell zu halten sei.
A.b Mit 78 einzelnen Verfügungen (Nr. TH-2014-1 bis TH-2014-78), alle
datierend vom 9. Juli 2014, hielt die Vorinstanz zusammengefasst fest, die
Beschwerdeführerin habe ihre Aufgaben im Zusammenhang mit 78 BGSA-
Fällen, welche ihr am 22. Mai 2013 zur Abklärung überwiesen worden
seien, mangelhaft erfüllt, weil sie ohne entschuldbaren Grund nicht zeitge-
recht, nämlich erst im April 2014, mit der Bearbeitung der Fälle begonnen
habe. Weil dadurch die Frist für die Geltendmachung eines Rückerstat-
tungsanspruchs gegenüber allfälligen Doppelbezügern nicht mehr habe
eingehalten werden können, habe die Beschwerdeführerin dem Aus-
gleichsfonds der Arbeitslosenversicherung einen mutmasslichen Schaden
verursacht, für welchen sie ersatzpflichtig sei. Die Vorinstanz verfügte pro
BGSA-Fall eine Trägerhaftung in jeweils unterschiedlicher Höhe.
A.c
Mit 78 einzelnen Wiederwägungsgesuchen, jeweils datierend vom 8., 15.,
19., 22. August 2014 bzw. 5. September 2014, beantragte die Beschwer-
deführerin bei der Vorinstanz, die Verfügungen vom 9. Juli 2014 in Bezug
auf jedes der 78 BGSA-Dossiers wiedererwägungsweise aufzuheben und
auf eine Trägerhaftung zu verzichten.
B.
Mit Beschwerde vom 9. September 2014 wandte sich die Beschwerdefüh-
rerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen,
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Seite 3
es seien die Verfügungen der Vorinstanz Nr. TH-2014-1 bis TH-2014-78
vom 9. Juli 2014 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben.
C.
Mit Teilurteil vom 2. Oktober 2014 schrieb das Bundesverwaltungsgericht
das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Verfügungen Nr. TH-2014-1–5,
9–11, 13–37, 39, 41–50, 53–54, 56, 58, 61, 63–67, 69 und 72–73 (insge-
samt 57 BGSA-Fälle) als gegenstandslos geworden ab, nachdem die
Vorinstanz mit Entscheiden vom 19. und 24. September 2014 diese Verfü-
gungen wiedererwägungsweise aufgehoben und die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 26. September 2014 die Beschwerde im entsprechenden
Umfang zurückgezogen hatte.
D.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 erklärte die Beschwerdeführerin den
Rückzug der Beschwerde auch hinsichtlich des BGSA-Falls Nr. TH-2014-
75, nachdem die Vorinstanz mit Entscheid vom 14. Oktober 2014 das Wie-
dererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 26. September 2014
gutgeheissen und die entsprechende Trägerhaftungsverfügung aufgeho-
ben hatte.
E.
Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen und die angefochtenen Verfü-
gungen, soweit sie noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildeten,
zu bestätigen.
F.
In ihrer Replik vom 4. Dezember 2014 hielt die Beschwerdeführerin an der
Beschwerde, soweit diese nicht zurückgezogen worden sei, fest und nahm
zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2014 Stellung.
G.
Mit Entscheid vom 16. Januar 2015 hiess die Vorinstanz weitere, im August
2014 gestellte Wiedererwägungsgesuche der Beschwerdeführerin gut und
hob die Trägerhaftungsverfügungen Nr. TH-2014-52, 55, 57, 62, 68, 70–
71, 74 und 77–78 auf.
B-5058/2014
Seite 4
H.
Mit Duplik vom 22. Januar 2015 bestätigte die Vorinstanz den in der Ver-
nehmlassung vom 31. Oktober 2014 gestellten Abweisungsantrag und die
darin enthaltene Begründung, soweit sie in der Zwischenzeit nicht wieder-
erwägungsweise auf die angefochtenen Verfügungen zurückgekommen
sei.
I.
Mit Teilurteil vom 14. April 2015 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das
Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Verfügungen Nr. TH-2014-52, 55,
57, 62, 68, 70–71, 74–75 und 77–78 (insgesamt 11 BGSA-Fälle) als ge-
genstandslos geworden ab, nachdem die Beschwerdeführerin mit Einga-
ben vom 21. Oktober 2014 und 23. Januar 2015 die Beschwerde im ent-
sprechenden Umfang zurückgezogen hatte.
J.
Mit Entscheiden vom 12. Dezember 2016, 27. Dezember 2016, 17. März
2017 und 21. April 2017 hob die Vorinstanz, in Gutheissung weiterer acht
Wiedererwägungsgesuche der Beschwerdeführerin (jeweils datierend vom
29. September 2016, 9. November 2016, 16. Dezember 2016, 7. März
2017 bzw. 5. April 2017), die Trägerhaftungsverfügungen Nr. TH-2014-6–
8, 12, 38, 40, 60 und 76 auf.
Demgegenüber wies sie mit Entscheid vom 21. April 2017 die Wiederer-
wägungsgesuche der Beschwerdeführerin vom 15. August 2014 bzw.
5. April 2017 betreffend die Verfügung Nr. TH-2014-51 ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ein von der
versicherten Person während der Leistungsbezugsdauer weiterhin erziel-
tes Erwerbseinkommen unrichtigerweise nicht als Zwischenverdienst qua-
lifiziert und demzufolge nicht angerechnet, weshalb auf die Trägerhaf-
tungsverfügung nicht zurückgekommen werden könne.
Mit einem weiteren Entscheid vom 21. April 2017 trat die Vorinstanz auf die
ebenfalls vom 15. August 2014 bzw. 5. April 2017 datierenden Wiederer-
wägungsgesuche der Beschwerdeführerin betreffend die Verfügung
Nr. TH-2014-59 nicht ein, da aus den Fallakten die Ergebnisse der Abklä-
rungen im Zusammenhang mit einem möglichen Doppelbezug nicht er-
sichtlich seien.
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Seite 5
K.
Auf entsprechende instruktionsrichterliche Aufforderung hin reichte die Vo-
rinstanz mit Eingabe vom 23. Juni 2017 die Verfahrensakten mitsamt den
betreffenden Versichertendossiers der BGSA-Fälle Nr. TH-2014-51 und 59
beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese wurden der Beschwerdeführe-
rin mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2017 zur Kenntnis- und Einsicht-
nahme zugestellt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist ange-
setzt, um allfällige Schlussbemerkungen einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 18. August 2017 nahm die Beschwerdeführerin zu den
Fällen Nr. TH-2014-51 und 59 abschliessend Stellung und äusserte sich
dabei auch zur vorinstanzlichen Argumentation in den abschlägigen Wie-
dererwägungsentscheiden vom 21. April 2017. Während sie in Bezug auf
den Fall Nr. TH-2014-51 an der Beschwerde festhielt, führte sie bezüglich
des Falls Nr. TH-2014-59 aus, sie habe die zur Abklärung erforderlichen
Unterlagen innerhalb der für den Erlass einer Rückforderungsverfügung
vorgesehenen Fristen nicht beschafft, weshalb in diesem Fall die Voraus-
setzungen für eine Trägerhaftung gegeben seien. Zwar lasse sich der
Schaden infolge der fehlenden Unterlagen nicht exakt beziffern; die Be-
schwerdeführerin anerkenne jedoch den von der Vorinstanz ermittelten
Haftungsbetrag von Fr. 3‘524.–. Die Verfügung Nr. TH-2014-59 könne da-
her bestätigt werden, womit die Beschwerde insgesamt (nur) teilweise gut-
zuheissen sei.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerde-
instanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die unter
anderem von der Bundeskanzlei, den Departementen und den ihnen
unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der
Bundesverwaltung erlassen werden (Art. 33 Bst. d VGG). Darunter fallen
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Seite 6
auch die vorliegenden, von der Vorinstanz erlassenen Verfügungen vom
9. Juli 2014 (vgl. Art. 101 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG, SR 837.0]). Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der vorliegenden
Streitsache zuständig.
1.2 Gegenstand des vorliegenden Entscheids bilden die (von den Teilurtei-
len vom 2. Oktober 2014 bzw. 14. April 2015 nicht erfassten) BGSA-Fälle
Nr. TH-2014-6–8, 12, 38, 40, 51, 59–60 und 76 (insgesamt zehn Fälle).
1.2.1 Die BGSA Fälle Nr. TH-2014-6–8, 12, 38, 40, 60 und 76 betreffend
ist zu konstatieren, dass infolge der durch die Vorinstanz am 12. Dezember
2016, 27. Dezember 2016, 17. März 2017 und 21. April 2017 wiedererwä-
gungsweise verfügten Aufhebung der entsprechenden Trägerhaftungsver-
fügungen vom 9. Juli 2014 den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin
in Bezug auf diese Fälle vollumfänglich entsprochen wurde. Insoweit be-
steht kein entsprechendes Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb die Be-
schwerde, soweit sie sich gegen die Verfügungen Nr. TH-2014-6–8, 12, 38,
40, 60 und 76 richtet, als zufolge Wiedererwägung gegenstandslos gewor-
den abzuschreiben ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; ANDREA PFLEIDERER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 58 VwVG N. 48).
1.2.2 Hinsichtlich des Falls Nr. TH-2014-59 schloss die Beschwerdeführe-
rin in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2017 auf Bestätigung der ver-
fügten Trägerhaftung und anerkannte ausdrücklich den vorinstanzlich fest-
gelegten Haftungsbetrag von Fr. 3‘524.–. Infolge teilweisen Rückzugs ist
demnach die Beschwerde, soweit sie den BGSA-Fall Nr. TH-2014-59 be-
trifft, als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. ANDREA PFLEIDE-
RER, a.a.O., Art. 58 VwVG N. 53).
1.2.3 Materiell zu prüfen ist mithin nur noch die Rechtmässigkeit der im Fall
Nr. TH-2014-51 verfügten Trägerhaftung in Höhe von Fr. 1‘653.–.
Streitgegenständlich ist die Verfügung Nr. TH-2014-51, wobei der
(während der Rechtshängigkeit ergangene) abweisende Wiedererwä-
gungsentscheid vom 21. April 2017 im vorliegenden Verfahren als mitan-
gefochten gilt (vgl. BGE 113 V 237 E. 1a; 107 V 250 E. 3; Urteil des BVGer
B-3728/2013 vom 27. August 2014 E. 4.2; ANDREA PFLEIDERER, a.a.O.,
Art. 58 VwVG N. 46).
B-5058/2014
Seite 7
2.
Gemäss Art. 82 Abs. 1 AVIG haftet der Träger einer – nach Art. 78 AVIG
eingerichteten und anerkannten – privaten Arbeitslosenkasse dem Bund
für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben
absichtlich oder fahrlässig verursacht hat. Die Schadenersatzansprüche
werden durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, welche
durch die Vorinstanz geführt wird (Art. 83 Abs. 3 AVIG), mittels Verfügung
geltend gemacht (Art. 82 Abs. 3 AVIG).
2.1 Bei der Trägerhaftung im Sinn von Art. 82 AVIG handelt es sich um eine
Verschuldenshaftung aus dem öffentlichen Recht für Vermögensschäden
(vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale
Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsgrecht [SBVR] Bd. XIV,
3. Aufl. 2016, Rz. 879 [S. 2531]). Der Haftungstatbestand setzt – kumulativ
– eine mangelhafte Erfüllung von Kassenaufgaben (Pflichtwidrigkeit), den
Eintritt eines Schadens, einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
der Pflichtwidrigkeit und dem Schaden sowie ein Verschulden voraus,
wobei bei leichtem Verschulden die Ausgleichsstelle auf die
Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichten bzw. den Träger, auf dessen
Gesuch hin, von der Ersatzpflicht befreien kann (Art. 82 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 3 AVIG und Art. 115 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]; vgl. BGE 135 V 98 E. 4.2
m.w.H.; Urteil des BVGer B-522/2016 vom 26. Juli 2016 E. 4.3; THOMAS
NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 879 [S. 2531 f.]; BORIS RUBIN, Commentaire de
la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 82 AVIG N. 15 ff.).
2.2 Eine mangelhafte Aufgabenerfüllung (Pflichtwidrigkeit) liegt dann vor,
wenn die Kasse die rechtlich gebotenen Handlungen zur
gesetzeskonformen Erfüllung ihrer Aufgaben nicht vollständig, nicht
sorgfältig, nicht zweckentsprechend, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht
ausführt und in der Folge Arbeitslosenentschädigungen zu Unrecht bzw.
teilweise zu Unrecht ausrichtet (vgl. Urteil des BVGer B-522/2016 vom
26. Juli 2016 E. 2 ; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum
Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. II, 1988, Art. 82 AVIG N. 16;
BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, in: Murer/Stauffer
[Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs-
recht, 4. Aufl. 2013, S. 309 ff.). Der Schaden besteht in der unfreiwilligen
Vermögensverminderung und entspricht der Differenz zwischen dem
gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten –
B-5058/2014
Seite 8
Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das
schädigende Ereignis hätte (vgl. Urteil des BVGer B-522/2016 vom 26. Juli
2016 E. 4.3, wonach der zivilrechtliche Schadensbegriff massgeblich ist;
Urteil des BVGer B-392/2014 vom 22. September 2014 E. 13.1 ; BORIS
RUBIN, a.a.O., Art. 82 AVIG N. 16; zum Schadensbegriff: BGE 132 III 359
E. 4; 127 III 73 E. 4a, je m.w.H.). Insofern ist von einem rechtlich relevanten
Schaden erst dann auszugehen, wenn sich dieser im Vermögen des
Geschädigten effektiv niederschlägt. Zudem muss der Schaden
berechenbar und nachweisbar sein (vgl. Urteil des BVGer B-522/2016 vom
26. Juli 2016 E. 4.3). In Anwendung von Art. 8 des Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) trägt bei belastenden Verfügungen – wie hier – die
Verwaltung die Beweislast für das Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; BVGE 2008/23
E. 4.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150).
3.
Im Trägerhaftungsfall TH-2014-51 meldete sich die versicherte Person,
V._______ (nachfolgend: Versicherte), am 5. November 2010 beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Z._______ an und stellte
bei der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung,
nachdem ihr damaliger Arbeitgeber, der Verein A._______ (nachfolgend:
A._______), das Arbeitsverhältnis (mit einem Beschäftigungsgrad von
ca. 91 %) per Ende Juni 2010 gekündigt hatte. Während der – vorliegend
interessierenden – Leistungsbezugsperiode von Februar bis November
2011 (vgl. Verfügung Nr. TH-2014-51) war die Versicherte bei zwei
Arbeitgebenden, der B._______ AG (nachfolgend: B._______) und dem
Verein C._______ (nachfolgend: C._______), als Dozentin tätig. Diese
Tätigkeiten bei der B._______ und beim C._______, welche die
Versicherte bereits seit 2009 ausübte und während der hier relevanten
Bezugsperiode in ähnlichem Umfang fortsetzte, stufte die Beschwerde-
führerin als Nebenerwerbstätigkeiten ein und rechnete die daraus erzielten
Einkommen bei der Bemessung des Taggeldanspruchs nicht als
Zwischenverdienst an (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin an die
Versicherte vom 12. Januar 2011).
B-5058/2014
Seite 9
4.
4.1 In ihrer Verfügung Nr. TH-2014-51 vom 9. Juli 2014 wirft die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin insofern ein pflichtwidriges Verhalten vor, als sie
nicht zeitgerecht, nämlich erst im April 2014, mit den Fallabklärungen
begonnen habe. Weil die Beschwerdeführerin seit der Übertragung der
fallbezogenen Daten auf ihre Datenbank am 22. Mai 2013 mit dem Beginn
der Abklärungen ohne entschuldbaren Grund fast ein Jahr zugewartet
habe, habe die in Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) vorgesehene (Verwirkungs-)Frist für die Geltendmachung eines
Rückerstattungsanspruchs gegenüber der Versicherten nicht mehr
eingehalten werden können. Der daraus entstandene Schaden errechne
sich aus der Differenz zwischen der ausbezahlten
Arbeitslosenentschädigung und der Kompensationszahlung, welche unter
Anrechnung des nicht deklarierten Erwerbseinkommens zu entrichten
gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin sei daher gegenüber dem
Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung im Umfang von Fr. 1‘653.–
schadenersatzpflichtig.
4.2 Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der
Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ver-
sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit
dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.
Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (vgl. UELI KIESER,
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG], in: Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsgrecht
[SBVR] Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, Rz. 124 [S. 311] m.w.H.). Unter der
Wendung „nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis
erhalten hat“ ist nach bundesgerichtlicher Praxis der Zeitpunkt zu
verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren
Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für
eine Rückerstattung bestehen (Urteil des BGer 8C_95/2015 vom 1. Juni
2015 E. 4.2; BGE 122 V 270 E. 5a; 119 V 431 E. 3a; 111 V 14 E. 3). Um
die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beurteilen zu können, müs-
sen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zu-
gänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem
Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten
Rückerstattungspflichtigen ergibt (Urteil des BGer 9C_925/2012 vom
19. März 2013 E. 2.2; BGE 111 V 14 E. 3).
B-5058/2014
Seite 10
4.3 Aus den Fallakten geht hervor, dass die Versicherte die Beschwerde-
führerin von Anfang an, d.h. bereits anlässlich ihres Gesuchs um Arbeits-
losenentschädigung vom 15. November 2010 sowie mit dem konsekutiv
eingereichten Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat
November 2010“ (datierend vom 1. Dezember 2010), über ihre Tätigkeiten
bei der B._______ und beim C._______ informierte. Nachdem die Be-
schwerdeführerin weitere Unterlagen eingefordert und entsprechende Ab-
klärungen getroffen hatte, teilte sie der Versicherten mit Schreiben vom
12. Januar 2011 mit, dass es sich bei den Erwerbstätigkeiten bei der
B._______ und beim C._______ um Nebenverdienste handle, in Bezug auf
welche die Versicherte gegenüber der Beschwerdeführerin keine weiteren
Vorkehrungen treffen müsse, sofern sie weiterhin im gleichen zeitlichen
und finanziellen Rahmen tätig bleibe. Entgegen der (sinngemässen) vo-
rinstanzlichen Argumentation in der Verfügung Nr. TH-2014-51 handelt es
sich mithin nicht um undeklarierte Einkünfte der Versicherten, von welchen
die Beschwerdeführerin erst infolge der Übertragung der Falldaten durch
die Vorinstanz am 22. Mai 2013 Kenntnis erhielt. Vielmehr ist davon aus-
zugehen, dass aufgrund der Angaben der Versicherten der Beschwerde-
führerin alle anspruchsrelevanten Umstände bereits vor Beginn des vorlie-
gend interessierenden Leistungsbezugs (von Februar bis November 2011)
zugänglich waren, mit der Konsequenz, dass hinsichtlich der während die-
ser Periode ausgerichteten Leistungen die relative Verwirkungsfrist im Sinn
von Art. 25 Abs. 2 ATSG jedenfalls schon vor dem Zeitpunkt abgelaufen
war, als die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit den Abklärungen in die-
sem Fall beauftragte.
4.4 Daraus ergibt sich, dass – unabhängig von der Frage der arbeitslosen-
versicherungsrechtlichen Qualifikation der Einkünfte (vgl. dazu E. 5) – ein
adäquater Kausalzusammenhang zwischen der in der Verfügung Nr. TH-
2014-51 vorgeworfenen Verzögerung in der Bearbeitung des Falls und
dem geltend gemachten Schaden von vornherein zu verneinen ist, zumal
an der eingetretenen Verwirkung allfälliger Rückforderungsansprüche
selbst ein sofortiger Bearbeitungsbeginn nichts geändert hätte (sog. recht-
mässiges Alternativverhalten). Der Vorinstanz kann daher nicht gefolgt
werden, wenn sie in dieser Konstellation im Umstand, dass die Beschwer-
deführerin nicht innerhalb der angesetzten Erledigungsfrist die fallrelevan-
ten Abklärungen abschloss, ein trägerhaftungsbegründendes Verhalten er-
blickt.
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Seite 11
5.
5.1 Sodann führt die Vorinstanz in ihrem (abschlägigen) Wiedererwä-
gungsentscheid vom 21. April 2017 aus, die Beschwerdeführerin habe die
Beschäftigung der Versicherten beim C._______ unrichtigerweise als Ne-
benerwerbstätigkeit qualifiziert und folglich den versicherten Verdienst aus-
schliesslich auf der Basis des (beendeten) Arbeitsverhältnisses mit dem
A._______ (mit einem Beschäftigungsgrad von ca. 91 %) ermittelt. Bei kor-
rekter Vorgehensweise hätte indessen auch das Arbeitsverhältnis der Ver-
sicherten mit dem C._______, welches einen Beschäftigungsgrad von „we-
niger als 9 %“ aufweise, für die Ermittlung des versicherten Verdienstes
herangezogen und das daraus weiterhin erzielte Einkommen als Zwi-
schenverdienst angerechnet werden müssen. Darin erblickt die Vorinstanz
(sinngemäss) eine der Beschwerdeführerin vorwerfbare Pflichtwidrigkeit,
welche für den (in der Verfügung Nr. TH-2014-51 berechneten) Schaden
kausal sei.
In die gleiche Richtung argumentiert die Vorinstanz auch in ihrer Duplik
vom 22. Januar 2015, bezieht sich dabei allerdings auf die Tätigkeit der
Versicherten bei der B._______. Sie führt an, die Beschwerdeführerin sei
in Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit der B.______, welches im Bemes-
sungszeitraum für den versicherten Verdienst einen Beschäftigungsgrad
von 6.41 % aufweise, fälschlicherweise von einer Nebenerwerbstätigkeit
ausgegangen. Zusammen mit dem (aufgelösten) Hauptarbeitsverhältnis
mit dem A.______ (zu einem Pensum von 91.66 %) ergebe sich ein Ge-
samtbeschäftigungsgrad von 98.07 %. Folglich handle es sich bei der An-
stellung bei der B._______ nicht um einen Nebenerwerb, weshalb das da-
raus erzielte Einkommen bei der Berechnung des versicherten Verdiensts
zu berücksichtigen und während des Taggeldbezugs vollumfänglich als
Zwischenverdienst anzurechnen gewesen wäre.
5.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt,
sie habe die Tätigkeit der Versicherten beim C._______ zu Recht als Ne-
benerwerbstätigkeit qualifiziert. Es lägen somit weder eine Pflichtwidrigkeit
noch ein Schaden vor, weshalb die Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt
seien.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Versicherte sei be-
reits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit neben ihrer Haupttätigkeit beim
A._______ in geringerem Umfang den Lehrtätigkeiten beim C._______
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Seite 12
und bei der B._______ nachgegangen. Anhand des IK-Auszugs sei er-
sichtlich, dass die bei der B._______ im Jahr 2011 ausgeübte Erwerbstä-
tigkeit sowohl zeitlich als auch lohnmässig (Einkommen: Fr. 15‘360.–)
einen Zwischenverdienst darstelle. Dieses Einkommen habe die Be-
schwerdeführerin der Versicherten auch korrekt angerechnet. Hingegen
müsse die Tätigkeit der Versicherten beim C._______ nur schon lohnmäs-
sig (Einkommen 2011: Fr. 2‘835.–; Einkommen 2010: Fr. 3‘022.–; Einkom-
men 2009: Fr. 1‘417.–), aber auch in zeitlicher Hinsicht, als Nebenerwerbs-
tätigkeit eingestuft werden. Dafür spreche auch, dass die Versicherte diese
Tätigkeit während der Bezugsperiode nicht ausgedehnt habe und seit 2012
nicht mehr beim C._______ angestellt sei.
5.3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich bei der von der
Versicherten ausgeübten Erwerbstätigkeit bei der B._______ um einen
Zwischenverdienst handelt. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist hin-
gegen, ob die Beschwerdeführerin pflichtwidrig handelte, indem sie das
Einkommen, welches die Versicherte beim C._______ in der hier
relevanten Periode von Februar bis November 2011 generierte, als Neben-
verdienst (und nicht als anzurechnenden Zwischenverdienst) erfasste.
5.4 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne
der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemes-
sungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler-
weise erzielt wurde. Nicht versichert ist nach Art. 23 Abs. 3 AVIG ein Ne-
benverdienst. Als solcher gilt jener Verdienst, den ein Versicherter aus-
serhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des
ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt. Übt
eine versicherte Person während der Arbeitslosigkeit eine unselbständige
oder selbständige Erwerbstätigkeit aus, ist der innerhalb einer Kontrollpe-
riode erzielte Verdienst bei der Bemessung des zu entschädigenden Ver-
dienstausfalls als Zwischenverdienst anzurechnen, ausser es handelt sich
dabei um einen Nebenverdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 3 AVIG
(vgl. Art. 24 AVIG, insb. Abs. 3).
5.4.1 Hinter der Regelung von Art. 23 Abs. 3 AVIG – wie auch dem in
Art. 23 Abs. 1 AVIG verwendeten Rechtsbegriff „normalerweise“ – steht der
Grundgedanke der Arbeitslosenversicherung, den Versicherungsschutz
auf die im üblichen Rahmen ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit zu beschrän-
ken (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2015 vom 14. April 2015 E. 5.2; BGE 126
V 207 E. 1 m.w.H.). Einkünfte, die aus Tätigkeiten stammen, die über ein
normales Arbeitnehmerpensum hinausgehen, sollen für den versicherten
B-5058/2014
Seite 13
Verdienst unbeachtlich bleiben (vgl. Urteil des BGer 8C_86/2017 vom
19. Mai 2017 E. 3; BGE 125 V 475 E. 5a). Nach der bundesgerichtlichen
Praxis ist unter einem Nebenverdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 3 AVIG in
erster Linie das Einkommen aus jener Tätigkeit zu verstehen, die eine Per-
son bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit über eine Vollzeitstelle hinaus
(zusätzlich) verrichtete und nach Eintritt der Arbeitslosigkeit – ohne diese
Nebenbeschäftigung zu erhöhen – weiterhin ausübt (vgl. Urteile
8C_86/2017 E. 3; 8C_654/2015 E. 5.2, je m.w.H.; BGE 125 V 475 E. 5; 123
V 230 E.3d). Wenn neben einer teilzeitig ausgeübten, inzwischen verlore-
nen Hauptbeschäftigung eine zweite Tätigkeit ausgeübt wird, ist diese in
dem Umfang anzurechnen, als deren Pensum dasjenige der bisherigen
Hauptbeschäftigung auf eine Vollzeitstelle ergänzt (vgl. Urteil
8C_654/2015 E. 5.2; BGE 126 V 207 E. 4b; vgl. auch AVIG-Praxis
ALE/C9). In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht aber auch fest-
gehalten, dass neben der Frage des Gesamtpensums auch der massliche
Umfang der generierten Einkünfte als weiteres Abgrenzungskriterium zwi-
schen (anzurechnender) Zweit-Tätigkeit und Nebenverdienst herangezo-
gen werden kann. Denn es soll durch eine zu schematische und starre An-
wendung pensumsorientierter Differenzierungskriterien nicht jeglicher
„Kleinstverdienst“ eines Teilzeiters mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil
8C_654/2015 E. 5.2; BGE 123 V 230 E. 3c).
5.4.2 Gemäss unbestrittener Feststellungen der Vorinstanz betrug das Ar-
beitspensum der Versicherten beim A._______ 91.66 % und dasjenige bei
der B._______ 6.41 %. Der exakte Beschäftigungsgrad beim C._______
wurde von den Parteien nicht ermittelt. Nach der Vorinstanz betrug dieser
weniger als 9 %, wobei aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die
Anstellung der Versicherten beim C._______ gegenüber jener bei der
B._______ einen signifikant tieferen Beschäftigungsgrad aufwies. Würde
man das Gesamtpensum aus den Tätigkeiten beim A._______ und bei der
B._______ (total 98.07 %) als alleiniges Abgrenzungskriterium heranzie-
hen, so müsste der Versicherten die ausgeübte Tätigkeit beim C._______
im Umfang von 1.93 % (Ergänzung auf eine Vollzeitstelle von 100 %) an-
gerechnet werden. Bei dieser schematischen Vorgehensweise würde in
der vorliegenden Konstellation allerdings den konkreten Umständen nicht
genügend Rechnung getragen werden. So ist namentlich zu berücksichti-
gen, dass sich die Tätigkeit beim C._______ seit 2009 konstant auf wenige
Arbeitsstunden pro Monat beschränkt hat. Hinzu kommt, dass sich der da-
raus erzielte Verdienst während der hier relevanten Periode (von Februar
bis November 2011) auf durchschnittlich Fr. 236.30 pro Monat belief
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(vgl. den Berechnungsteil der Verfügung Nr. TH-2014-51 sowie den Aus-
zug aus dem individuellen Konto der Versicherten). Im Lichte dessen kann
von einer weiteren (substantiellen) Erwerbsquelle im Sinn von Art. 23
Abs. 1 AVIG nicht die Rede sein. Insofern überwiegen die quantitativen
Aspekte gegenüber dem pensumsbezogenen Abgrenzungskriterium,
weshalb bei der Tätigkeit beim C._______ insgesamt von einem
Nebenverdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 3 AVIG auszugehen ist.
5.4.3 Wenn die Beschwerdeführerin das von der Versicherten in der
Periode von Februar bis November 2011 beim C._______ erwirtschaftete
Entgelt als Nebenverdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 3 AVIG qualifizierte,
lässt sich dies nicht beanstanden. Eine mangelhafte Aufgabenerfüllung
(Pflichtwidrigkeit) liegt nicht vor, so dass dem Ausgleichsfonds der
Arbeitslosenversicherung auch kein Schaden verursacht wurde. In
Ermangelung der Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 1 AVIG entfällt daher
eine Trägerhaftung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde betreffend
den Fall TH-2014-51 erweist sich demnach als begründet.
6.
Das Beschwerdeverfahren betreffend die Fälle Nr. TH-2014-6–8, 12, 38,
40, 59–60 und 76 ist zufolge Wiedererwägung bzw. teilweisen Rückzugs
als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Die Beschwerde betreffend den Fall TH-2014-51 ist gutzuheissen. Die Ver-
fügung der Vorinstanz Nr. TH-2014-51 vom 9. Juli 2014 und der
Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz vom 21. April 2017 sind aufzu-
heben.
7.
7.1 Soweit die Beschwerde materiell behandelt worden ist (Fall
Nr. TH-2014-51), gilt entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Be-
schwerdeführerin als obsiegend, weshalb ihr hierfür keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Vorinstanzen haben
keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Soweit das Verfahren gegenstandslos geworden ist, richtet sich die
Kostenpflicht nach Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Danach sind die Verfahrenskosten in der Regel derjenigen
Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat.
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Seite 15
Von den neun Trägerhaftungsverfügungen, in Bezug auf welche das
Rechtsschutzinteresse an einer materiellen Überprüfung im Lauf des Be-
schwerdeverfahrens dahingefallen ist, ist in acht Fällen (Nr. TH-2014-6–8,
12, 38, 40, 60 und 76) die Gegenstandslosigkeit in erster Linie auf das Ver-
halten der Vorinstanz zurückzuführen, welche in Gutheissung der betref-
fenden Wiedererwägungsgesuche der Beschwerdeführerin nachträglich
auf die Unbegründetheit der ursprünglich erlassenen Verfügungen schloss
und diese wiedererwägungsweise aufhob. Demgegenüber hat die Be-
schwerdeführerin durch ihre Abstandserklärung vom 18. August 2017 die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in Bezug auf den Fall Nr. TH-2014-
59 verursacht. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Teilgegenstandslosig-
keit der Beschwerde weitgehend durch die Vorinstanz bewirkt wurde, wes-
halb auch diesbezüglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 5 VGKE).
7.3 Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung, weil sie nicht anwaltlich vertreten ist und kein erheblicher Aufwand
geltend gemacht worden ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren betreffend die Fälle Nr. TH-2014-6–8, 12, 38,
40, 59–60 und 76 wird zufolge Wiedererwägung bzw. teilweisen Rückzugs
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Beschwerde betreffend den Fall TH-2014-51 wird gutgeheissen. Die
Verfügung der Vorinstanz Nr. TH-2014-51 vom 9. Juli 2014 und der
Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz vom 21. April 2017 werden auf-
gehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 5‘000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes
Konto zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 16
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Davide Giampaolo
Rechtsmittelbelehrung:
Sofern der Streitwert den Betrag von Fr. 30‘000.– erreicht oder sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]), kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen nach
Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 3. April 2018