B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-507/2016
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser,
Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen,
unerlaubte Verwendung des Ausdrucks "Sparen",
Unterlassungsanweisung, Publikation.
B-507/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die X._______ AG mit Sitz in (…) wurde am (…) ins Handelsregister
des Kantons (…) eingetragen. Zweck der Gesellschaft war unter anderem,
die Investitionen privater und institutioneller Investoren in Geschäftsbesor-
gung für Forstprojekte in (…) durchzuführen, und alle damit im Zusammen-
hang stehenden Geschäfte. Eingetragene Personen waren A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) als Präsident mit Einzelunterschrift und
B._______ als Mitglied mit Einzelunterschrift. Gemäss den allgemeinen
Geschäftsbedingungen der X._______ AG schliesst der Auftraggeber mit
der X._______ AG einen sogenannten Pacht- und Dienstleistungsvertrag
ab. Dem Auftraggeber steht dabei die Nutzung einer geographisch zuge-
ordneten Plantagefläche mit dem dazugehörigen Teak-Baumbestand zu.
Gegenüber der X._______ AG hat der Auftraggeber einen vertraglichen
Anspruch auf 85% des Ernteertrages. Gemäss den von der X._______ AG
eingereichten Unterlagen haben von der Gründung bis am 9. Februar 2015
433 Investoren insgesamt EUR 3.5 Mio. eingezahlt. 81 davon haben bis
Januar 2014 sogenannte „Sparplan-Verträge“ (danach: „Aufbauplan-Ver-
träge“) abgeschlossen. Auf der damaligen Website und den Werbeunterla-
gen warb die X._______ AG für diese Investitionsmöglichkeiten.
A.b Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vor-
instanz) teilte der X._______ AG am 23. Februar 2015 die Eröffnung eines
Enforcementverfahrens wegen Verdachts auf unerlaubte Entgegennahme
von Publikumseinlagen mit. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 zeigte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer und B._______ die Eröffnung eines En-
forcementverfahrens gegen sie persönlich an. Am 6. Oktober 2015 hat das
Kantonsgericht (…) über die X._______ AG die konkursamtliche Liquida-
tion infolge Mängel in der Organisation eröffnet.
B.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 stellte die Vorinstanz das Verfah-
ren gegen die X._______ AG in Liquidation ein (Ziff. 1) und stellte fest, dass
der Beschwerdeführer und B._______ aufgrund massgeblicher Beiträge
an der unerlaubten Tätigkeit der X._______ AG in Liquidation ohne Bewil-
ligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen sowie den
Ausdruck „Sparen“ verwendet und damit aufsichtsrechtliche Bestimmun-
gen schwer verletzt hätten (Ziff. 2). Die Vorinstanz verbot dem Beschwer-
deführer und B._______, selbst oder über Dritte jegliche finanzmarktrecht-
B-507/2016
Seite 3
lich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung auszuüben, insbeson-
dere Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die
Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgendeiner Form Werbung zu
betreiben (Ziff. 3) unter Strafandrohung im Fall der Widerhandlung (Ziff. 4).
Im Weiteren kündigte die Vorinstanz die Veröffentlichung der Dispositivzif-
fern 3 und 4 nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von fünf Jahren auf
ihrer Internetseite an (Ziff. 5) und auferlegte der X._______ AG in Liquida-
tion, B._______ und dem Beschwerdeführer solidarisch die Verfahrenskos-
ten von Fr. 43‘000.– (Ziff. 6).
C.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer dagegen
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der Kosten-
bescheid sei nicht solidarisch zu stellen, in seiner Höhe substantiell zu de-
finieren und gegen ihn zu verwerfen. Weiter beantragte er die Unterlassung
der Publizierung seiner Personendaten.
D.
Mit Vernehmlassung vom 21. März 2016 beantragte die Vorinstanz die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit den Vorakten reichte sie
auch eine Zusammenstellung der Verfahrenskosten ein.
E.
In seiner Replik vom 15. April 2016 verweist der Beschwerdeführer auf
seine Beschwerdeeingabe und nimmt unter anderem zur Zusammenstel-
lung der Verfahrenskosten der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e
VGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat den eingeforderten Kos-
tenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
B-507/2016
Seite 4
2.
Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositivziffer 5 (Veröffentlichung) und
Dispositivziffer 6 (Kosten) der angefochtenen Verfügung; Ziffer 1 (Einstel-
lung des Verfahrens gegen die X._______ AG in Liquidation), Ziffer 2 (Un-
erlaubte Tätigkeit), Ziffer 3 (Unterlassungsanweisung) und Ziffer 4 (Straf-
androhung) des Dispositivs hat der Beschwerdeführer, der ausschliesslich
in eigenem Namen Beschwerde führt, nicht angefochten. Damit ist der
Streitgegenstand, der durch den Gegenstand des angefochtenen Ent-
scheids und durch die Parteibegehren bestimmt wird (BGE 133 II 35 E. 2),
auf die Veröffentlichung und den Kostenpunkt beschränkt. Soweit die Ver-
fügung unangefochten geblieben ist, ist sie in Rechtskraft erwachsen.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, die Publizierung seiner Personendaten
(Dispositivziffer 5) zu unterlassen.
3.1 Die Vorinstanz führt hierzu aus, die X._______ AG habe über einen
Zeitraum von drei Jahren Kundengelder von EUR 3.5 Mio. entgegenge-
nommen und entgegen den Angaben gegenüber den Anlegern zu einem
grossen Teil für Provisionen von Vermittlern sowie Löhne/Spesen der Mit-
arbeiter und Organe verwendet. Angesichts des eröffneten Konkurses und
der Überschuldung der X._______ AG würden die 400 Anleger sehr wahr-
scheinlich einen grossen Schaden erleiden. Hinzu komme, dass die
X._______ AG über einen längeren Zeitraum in den Vertragsunterlagen
und der Werbung den Ausdruck „Sparplan“ verwendet habe, obwohl sie
keine Bankbewilligung besessen habe. Vorliegend handle es sich somit
nicht um eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanz-
marktrechtlicher Pflichten. B._______ und der Beschwerdeführer seien die
zentralen Figuren hinter der Geschäftstätigkeit der X._______ AG. Der Be-
schwerdeführer sei als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratsprä-
sident für die unerlaubte Tätigkeit der X._______ AG (mit-)verantwortlich.
Dass er seine Aktionärsstellung bestreite und im März 2015 als Verwal-
tungsrat zurückgetreten sei, ändere nichts daran, dass er während mehre-
rer Jahre als Organ der X._______ AG tätig gewesen sei und seine Ver-
antwortung wahrzunehmen habe. B._______ und der Beschwerdeführer
hätten sich namhafte Löhne und Spesen aus den Anlagen ausbezahlt. Die
aktiven Tatbeiträge des Beschwerdeführers seien aktenkundig. Er habe
namens der X._______ AG Verträge mit den Vermittlern unterschrieben
und direkt mit den Anlegern korrespondiert. Zudem hätten B._______ und
der Beschwerdeführer ihre Angaben gegenüber der Vorinstanz nicht be-
legt, obwohl sie mehrfach dazu aufgefordert worden seien. Die mehrfache
B-507/2016
Seite 5
unerlaubte Tätigkeit stelle eine schwere Verletzung von aufsichtsrechtli-
chen Bestimmungen dar. Hinzu komme die wiederholte Verletzung von
Auskunftspflichten. Aus aufsichtsrechtlicher Sicht bestehe die Gefahr, dass
der Beschwerdeführer die von ihm ausgeübte Tätigkeit auf dem Finanz-
markt in anderer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Ge-
sellschaft erneut in ähnlicher Art und Weise wieder aufnehmen könne und
dadurch weitere Anleger geschädigt würden. Der Einwand des Beschwer-
deführers, er habe sich aus dem Finanzmarkt zurückgezogen und sei nun
Rentner, lasse eine Wiederholungsgefahr nicht per se ausschliessen. Ins-
besondere der Umstand, dass er in seiner Stellungnahme ausführe, die
X._______ AG habe sämtliche Vorschriften eingehalten, drücke eine ge-
wisse Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit aus. Überdies sei zu berück-
sichtigen, dass die Tätigkeit der X._______ AG nicht aufgrund der Bemü-
hungen von B._______ oder des Beschwerdeführers beendet worden sei,
sondern aufgrund der Konkurseröffnung. Das öffentliche Interesse, poten-
tielle Anleger vor unerlaubtem Tätigwerden des Beschwerdeführers zu
warnen und damit weitere Schädigungen zu verhindern, überwiege. In An-
betracht der festgestellten schweren Verletzung von Aufsichtsrecht, der ge-
samten Umstände und im Interesse des Anlegerschutzes sei es vorliegend
verhältnismässig, die Unterlassungsanweisung gegenüber dem Beschwer-
deführer unter Angabe der Personendaten für die Dauer von fünf Jahren
zu publizieren.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, eine Wiederholungsge-
fahr liege bei ihm, bedingt durch die vorliegende Erfahrung und auch we-
gen seines Alters, nicht vor. Er sei auch nicht uneinsichtig, habe er doch
für die X._______ AG die Vorschriften eingehalten. Die Zuarbeit während
der FINMA-Voruntersuchung sei umfänglich durch ihn erfolgt und auch die
Änderung des „Sparplans“ sei aufgrund seiner Intervention erfolgt. Dass er
Auskunftspflichten verletzt habe, könne er nicht nachvollziehen. Er sei ab-
hängiger Angestellter der X._______ AG gewesen, nicht Miteigentümer,
sondern ein Dritter. Er habe bereits Ende 2013 sein Mandat niederlegen
wollen und habe B._______ darauf hingewiesen, dass es Änderungsbe-
darf bei den Produkten gebe und die X._______ AG auf die Vorinstanz zu-
gehen solle. B._______ habe dies jedoch nicht gewollt. Aufgrund verschie-
dener Ereignisse habe sich sein Rücktritt jedoch verschoben.
3.3 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor,
so kann die Vorinstanz ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft un-
ter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form ver-
öffentlichen. Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen
B-507/2016
Seite 6
(Art. 34 FINMAG). Die Veröffentlichung gemäss Art. 34 FINMAG ist eine
verwaltungsrechtliche Sanktion und bezweckt als solche eine abschre-
ckende und generalpräventive Wirkung; die Regelungszwecke des Finanz-
marktgesetzes – Funktions-, Anleger- und Gläubigerschutz – müssen die
Sanktion und die dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in sei-
nem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichts-
rechtlichen Verletzung rechtfertigen (Urteil des BGer 2C_1055/2014 vom
2. Oktober 2015 E. 4.2 f. m.H.; Urteil des BVGer B-6736/2013 vom 22. Mai
2014 E. 6.2.1). In den vom Bundesgericht bisher beurteilten Fällen von il-
legalen gewerbsmässigen Entgegennahmen von Publikumseinlagen
wurde erkannt, dass bei derartigen Tatbeständen regelmässig bereits
schon von der Sache her von einer gewissen Schwere der Verletzung aus-
zugehen sei. Eine bloss untergeordnete Implikation oder besondere Um-
stände, die darauf hinweisen würden, dass es künftig zu keiner weiteren
Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten kommen werde ("tätige Reue"),
könnten dagegen der Publikation dennoch entgegenstehen (vgl. Urteile
des BGer 2C_359/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2; 2C_71/2011 vom
26. Januar 2012 E. 5.3 sowie Urteil des BVGer B-3100/2013 vom 30. Juni
2015 E. 7.2.2).
3.4 Die Veröffentlichung während fünf Jahren erweist sich vorliegend als
verhältnismässig und damit als gerechtfertigt. Vorab ist darauf hinzuwei-
sen, dass der Beschwerdeführer lediglich die Veröffentlichung und die Kos-
tenfolge der vorinstanzlichen Verfügung angefochten hat. Die Feststellung,
dass er aufgrund massgeblicher Beiträge an der unerlaubten Tätigkeit der
X._______ AG, ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen ent-
gegengenommen sowie den Ausdruck „Sparen“ verwendet und damit auf-
sichtsrechtliche Bestimmungen des Bankengesetzes schwer verletzt habe,
wird von ihm nicht angefochten (vgl. E. 2).
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, handelt es im vorliegenden Fall nicht
um eine einmalige und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher
Pflichten durch den Beschwerdeführer, sondern um eine wiederholte Ver-
letzung derselben in erheblichem Umfang. Die X._______ AG, deren Ver-
waltungsratspräsident der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum
(5. März 2012 bis 9. Februar 2015) gewesen ist, hat unerlaubt Kundengel-
der in der Höhe von mindestens EUR 3.5 Mio. entgegengenommen. Ferner
kann der Vorinstanz darin beigepflichtet werden, dass die Gefahr der neu-
erlichen Entgegennahme von Publikumseinlagen durch den Beschwerde-
führer besteht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dieser die von ihm aus-
geübte Tätigkeit auf dem Finanzmarkt in anderer Form und möglicherweise
B-507/2016
Seite 7
im Namen einer anderen Gesellschaft erneut in ähnlicher Art und Weise
wieder aufnehmen und dadurch weitere Anleger schädigen könnte. Der
Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Organstellung (Verwaltungsratsprä-
sident) einer der Hauptverantwortlichen für die unerlaubte Tätigkeit der
X._______ AG. Er bringt zwar vor, er habe keinerlei Absicht, in Finanzpro-
dukten in der Schweiz tätig zu werden, was er der Vorinstanz auch schrift-
lich versichern würde. Zudem sei er nun Rentner. Dies schliesst jedoch die
Ausübung einer unerlaubten Tätigkeit nicht aus, zumal der Beschwerde-
führer nach wie vor uneinsichtig ist, auch auf Beschwerdeebene noch vor-
bringt, er habe für die X._______ AG alle Vorschriften eingehalten und die
Schuld hauptsächlich B._______ zuweist. Damit überwiegt das öffentliche
Interesse daran, potentielle Anleger vor einem erneuten unerlaubten Tätig-
werden des Beschwerdeführers zu warnen und damit erneute Schädigun-
gen zu verhindern, das private Interesse des Beschwerdeführers an einer
Nichtpublikation der entsprechenden Dispositivziffern. Deshalb erscheint
die von der Vorinstanz angeordnete Veröffentlichung der Dispositivziffern
3 und 4 für die Dauer von fünf Jahren als erforderliche, geeignete und damit
verhältnismässige Sanktionsmassnahme.
Aus den eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer im Hin-
blick auf die Publikation nichts zu seinen Gunsten ableiten. Von weiteren
Zeugenbefragungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkennt-
nisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (sog. antizipierte Be-
weiswürdigung; statt vieler Urteil des BGer 2C_712/2011 vom 19. Januar
2012 E. 2.2 m.H.).
4.
Der Beschwerdeführer ficht weiter die solidarische Auferlegung der Verfah-
renskosten an (Dispositivziffer 6). Die Kosten seien ihm gar nicht aufzuer-
legen, eventualiter seien sie ihm nicht „solidarisch“ aufzuerlegen und in der
Höhe substantiell zu definieren.
4.1 Die Vorinstanz führt zu den Verfahrenskosten in der angefochtenen
Verfügung aus, die Parteien hätten das Verfahren beziehungsweise den
Erlass der vorliegenden Verfügung gemeinsam veranlasst. Der Beschwer-
deführer sei für die unerlaubte Tätigkeit (mit-)verantwortlich, weshalb er für
die gesamten Verfahrenskosten solidarisch hafte. Die FINMA habe im vor-
liegenden Verfahren für die Erhebung des Sachverhaltes keinen Beauf-
tragten eingesetzt, sondern dies vollumfänglich selbst übernommen. Der
hohe Aufwand der FINMA sei aufgrund der mangelhaften Mitwirkung höher
B-507/2016
Seite 8
ausgefallen. Die Verfahrenskosten von Fr. 43‘000.– seien vorliegend ver-
hältnismässig.
4.2 Der Beschwerdeführer führt hierzu in der Beschwerdeschrift und der
Replik aus, die Vorinstanz reklamiere einen hohen Aufwand, der durch die
Selbstübernahme der Prüfung entstanden sei und sich durch eine mangel-
hafte Mitwirkung verstärkt habe. Dem sei zu widersprechen. Zudem ent-
spreche eine solidarische Kostenauferlegung nicht seiner Verantwortlich-
keit. Er sei abhängig beschäftigt gewesen und den Weisungen des Aktio-
närs (B._______) unterlegen. B._______ entziehe sich seiner Verantwort-
lichkeit und habe die Organschaft nach seinem Rücktritt nicht rechtmässig
korrigiert. Die Auskunftspflichten habe er gar nicht bedienen können, da er
seitens der Y._______ (eine Tochtergesellschaft der X._______ AG) keine
Befugnisse gehabt habe und andere Zuarbeiten durch B._______ verboten
worden seien. Ihm sei einzig vorzuwerfen, dass er nicht früher von seinem
Mandat zurückgetreten sei. Seit seinem Rücktritt sei er von der Vorinstanz
nicht mehr über den Verfahrensstand informiert und auch nicht mehr nach
Informationen gefragt worden. Die Auferlegung der kompletten Verfahrens-
kosten sei vorliegend nicht verhältnismässig.
4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 FINMAG erhebt die Vorinstanz für Aufsichtsver-
fahren Gebühren im Einzelfall. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben
durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und
Abgabenverordnung, FINMA-GebV; SR 956.122) ist gebührenpflichtig, wer
eine Verfügung veranlasst. Haben mehrere Personen gemeinsam eine
Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie
für die Gebühr solidarisch (Art. 6 FINMA-GebV i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der All-
gemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV;
SR 172.041.1]).
4.4 Der Beschwerdeführer beantragt vorab, der Kostenbescheid gegen ihn
sei zu verwerfen.
Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die Dispositivziffer 2 der
vorinstanzlichen Verfügung, welche seine massgebliche Beteiligung an der
Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen feststellt, nicht ange-
fochten. Ohne Weiteres kann deshalb davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 Bst. a FINMA-GebV veranlasst hat. Dass ihm die Vorinstanz Ver-
fahrenskosten auferlegt, ist somit nicht zu beanstanden.
B-507/2016
Seite 9
4.5 Sodann stellt der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, der Kosten-
bescheid sei in der Höhe substantiell zu definieren.
4.5.1 Für die Bemessung der Gebühren der Vorinstanz gelten die Ansätze
im Anhang der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung. Für Verfügun-
gen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang kein An-
satz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der
Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3
FINMA-GebV). Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funk-
tionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung
der Sache für die gebührenpflichtige Person Fr. 100.– bis Fr. 500.– (Art. 8
Abs. 4 FINMA-GebV).
4.5.2 Die Vorinstanz hat die Kosten der angefochtenen Verfügung gestützt
auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 und 4 FINMA-GebV
festgelegt. Dies ist korrekt, enthält doch der Anhang keinen Rahmentarif
für den Erlass einer Verfügung betreffend die unbewilligte Entgegennahme
von Publikumseinlagen. Massgeblich ist demnach Art. 8 Abs. 3 FINMA-
GebV, welcher festlegt, dass sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und
der Bedeutung der Sache für den Gebührenpflichtigen bemisst.
4.5.3 Im konkreten Fall hat die Vorinstanz in ihrem Leistungserfassungs-
dokument detailliert dargelegt, welche Tätigkeiten während des Verfahrens
anfielen, wie viel Zeit die entsprechenden Mitarbeiter hierfür effektiv auf-
wendeten und zu welchem Stundensatz die jeweilige Leistung verrechnet
wurde. Zur Leistungserfassung bringt der Beschwerdeführer in seiner Rep-
lik vor, das Enforcementverfahren habe erst durch das Schreiben vom
25. Februar 2015 begonnen, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt Verfah-
renskosten anfallen würden. Dem ist nicht so. Teil der Verfahrenskosten
sind selbstverständlich auch jene Kosten, die vor der Anzeige der Eröff-
nung des Enforcementverfahrens an den Beschwerdeführer angefallen
sind. Ebenfalls unzutreffend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
sei am 25. Februar 2015 als Organ der X._______ AG zurückgetreten,
weshalb er für die danach angefallenen Kosten nicht mehr verantwortlich
sei. Wie in der vorinstanzlichen Verfügung ausgeführt, ist der Beschwerde-
führer für das unrechtmässige Entgegennehmen von Publikumseinlagen
und den Gebrauch des Ausdruckes „Sparen“ während des relevanten Zeit-
raums (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) als ehemaliger Verwaltungsratspräsident
zumindest mitverantwortlich. Durch diese unerlaubte Tätigkeit hat er die
Untersuchung der Vorinstanz veranlasst und damit auch die gesamten
B-507/2016
Seite 10
Kosten – auch jene nach der Niederlegung seines Mandats – mitverur-
sacht. Dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ausführt, er sei
für die Verfahrenskosten nicht verantwortlich, da er abhängig beschäftigt
gewesen sei und den Weisungen des Aktionärs unterstanden habe, muss
als äusserst uneinsichtig bezeichnet werden und widerspricht den Fakten.
So geht aus den Statuten der X._______ AG hervor, dass der Beschwer-
deführer Verwaltungsratspräsident mit der Befugnis zum Stichentscheid
gewesen ist. Zudem war er einzelzeichnungsberechtigt. Diverse Verträge,
Dokumente und Schreiben sind mit seiner Unterschrift versehen. Sein Vor-
bringen, die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeit seiner Verantwor-
tung in Bezug auf die Kosten nicht berücksichtigt, muss deshalb als unzu-
treffend qualifiziert werden.
Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass der von der Vorinstanz detailliert dar-
gelegte Aufwand nicht effektiv erbracht worden wäre oder der eingesetzte
Stundenansatz die Selbstkosten übersteigen würde. Der Beschwerdefüh-
rer beanstandet die Positionen auch nicht im Einzelnen und substantiiert
nicht, welche Kosten seiner Ansicht nach zu hoch ausgefallen seien. Sol-
ches lässt sich auch nicht annehmen. Die auferlegten Verfahrenskosten
von Fr. 43'000.– sind daher in ihrer Höhe nicht zu beanstanden.
4.6 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, der Kostenbescheid sei
nicht „solidarisch“ zu stellen.
Die Auferlegung der Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit stützt
sich auf Art. 6 FINMA-GebV i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV und ergibt sich
daraus, dass die X._______ AG und die beiden Beteiligten das Verfahren
gemeinsam veranlasst haben. Da eine gemeinsame Veranlassung genügt,
kommt es bei der Kostenauferlegung nicht auf das Verhältnis der Verant-
wortlichkeit der einzelnen Beteiligten an. Die interne Aufteilung der Kosten
ist vielmehr eine Frage des Regresses (vgl. BGE 135 II 356 E. 6.2.1; Urteil
des BVGer B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 8.7). Die solidarische Haft-
barkeit ist deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden.
4.7 Aus den eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer im
Hinblick auf die Kostenauferlegung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Auch diesbezüglich sind von weiteren Zeugenbefragungen keine ent-
scheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu
verzichten ist (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler Urteil des
BGer 2C_712/2011 vom 19. Januar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).
B-507/2016
Seite 11
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge-
bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG
und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen-
det. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
B-507/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wird nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
B-507/2016
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 21. August 2017