B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5073/2011
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Beat Lenel.
Parteien
Société d'Exploitation et de Gestion de Spectacles de
Music Halls Internationaux,
116 bis, Avenue des Champs Elysées, FR-75008 Paris,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hubacher und
Fürsprecher Martin Thomann, Fuhrer Marbach & Partner,
Konsumstrasse 16 A, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Lido Event GmbH, Rathausstrasse 14, 6340 Baar,
vertreten durch
Egli Patentanwälte, Horneggstrasse 4, 8034 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 28. Juli 2011 im Widerspruchsverfahren
Nr. 11283 - Lido Champs-Elysées Paris (fig.) ///
Lido Exclusive Escort (fig.).
B-5073/2011
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Sachverhalt:
A.
Die Marke Nr. 6010112 "Lido EXCLUSIVE ESCORT (fig.)" der Beschwer-
degegnerin wurde am 5. Februar 2010 bei der Vorinstanz hinterlegt. Sie
wird für Dienstleistungen der Klassen 41 (Unterhaltung, Durchführung
von Tanz-, Show- und Konzertveranstaltungen; Eventmanagement, ins-
besondere Planung und Durchführung von öffentlichen und privaten Ver-
anstaltungen; Planung und Organisation von persönlichen, sportlichen
und kulturellen Freizeitaktivitäten für Dritte) und 45 (Begleitservice von
Personen, Reisebegleitung, Vermittlung von Bekanntschaften, Hostes-
senservice, Modellvermittlung) beansprucht. Ihre Eintragung wurde am
1. Juni 2010 auf Swissreg veröffentlicht. Die Marke sieht wie folgt aus:
B.
Mit Schreiben vom 31. August 2010 erhob die Beschwerdeführerin bei
der Vorinstanz Widerspruch gegen diese Eintragung und stellte den An-
trag, sie zu widerrufen. Sie stützte sich dabei auf die internationale Marke
Nr. 1008297 "LIDO CHAMPS-ELYSEES PARIS (fig.)", welche in der
Schweiz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 16, 25, 28, 33,
34, 41 (Education; formation; divertissement; activités culturelles; publica-
tion de livres; prêts de livres; académies [éducation]; locations et monta-
ges de bandes vidéo; productions de films sur bandes vidéo; enseigne-
ment par correspondance; cours par correspondance; informations en
matière d'éducation; locations d'enregistrements sonores; enregistre-
ments [filmages] sur bandes vidéo; services d'imagerie numérique; infor-
mations en matière d'éducation et d'enseignement; location de films ci-
nématographiques; micro filmages; montages de programmes radiopho-
niques et de télévision; organisation et conduite d'ateliers de formation,
de colloques, de conférences, de congrès, de séminaires, de sympo-
siums; photographie; reportages photographiques; publications de textes
[autres que textes publicitaires]; rédactions de scénarios; sous-titrages;
représentations théâtrales; services de traductions; agences de modèles
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pour artistes; services d'artistes de spectacle; boîtes de nuit; services de
casinos [jeux]; exploitation de salles de cinéma; studios de cinéma; cir-
ques; services de club [divertissement ou éducation]; informations en ma-
tières de divertissement; divertissement radiophonique; divertissement té-
lévisé; production de films; jeux d'argent; exploitation de salles de jeux,
de spectacles; location de décors de spectacles; services de loisirs; ser-
vices de musées [présentation, expositions]; music hall; services d'or-
chestres; organisation de bals; organisation et conduite de concerts; or-
ganisation de spectacles [services d'imprésarios]; production de specta-
cles; représentation de spectacles; réservation de places de spectacles)
und 43 (Service de restauration [alimentation]; services de bars; cafés-
restaurants; cafétérias; cantines; restaurants; libre-service; restauration
[repas]; services de traiteurs) geschützt ist. Die Marke sieht wie folgt aus:
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Marke "LIDO CHAMPS-
ELYSEES PARIS (fig.)" sei aufgrund der französischen Registrierungspri-
orität vom 9. Juli 2008 älter als die angefochtene Marke. Zwischen den
beiden Marken bestehe eine Verwechslungsgefahr. Die in Nizza-Klasse
41 erbrachten Dienstleistungen der Widerspruchsmarke (divertissement;
activités culturelles; organisation et conduite d'ateliers de formation, de
colloques, de conférences, de congrès, de séminaires, de symposiums;
services d'artistes de spectacle; boîtes de nuit; services de casinos [jeux];
services de club [divertissement ou éducation]; informations en matières
de divertissement; exploitation de salles de jeux, de spectacles; location
de décors de spectacles; services de loisirs; services de musées [présen-
tation, expositions]; music-hall; services d'orchestres; organisation de
spectacles [services d'imprésarios]; production de spectacles; représenta-
tion de spectacles; réservation de places de spectacles) seien identisch
mit den in Nizza-Klasse 41 erbrachten Dienstleistungen der angefochte-
nen Marke. Weitere in Nizza-Klasse 41 erbrachte Dienstleistungen der
Widerspruchsmarke (Agences de modéles pour artistes; services d'artis-
tes de spectacle; boîtes de nuit, services de club [divertissement ou édu-
cation], services de loisirs; divertissement) seien identisch mit denjenigen
in Klasse 45 der angefochtenen Marke. Die sich gegenüberstehenden
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Zeichen würden sowohl von der Position als auch der Grösse her durch
den identischen Bestandteil LIDO geprägt. Die Vergleichszeichen seien in
ihrem einzigen kennzeichnungskräftigen Bestandteil identisch. Überdies
geniesse die Widerspruchsmarke eine hohe Bekanntheit, weshalb sie ei-
nen erweiterten Schutzbereich beanspruche.
C.
Die Beschwerdegegnerin reichte keine Stellungnahme zum Widerspruch
ein.
D.
Am 22. Juli 2011 erfolgte ein erster Entscheid der Vorinstanz, der mit dem
nachfolgenden Entscheid wiederwägungsweise aufgehoben wurde.
E.
Mit Entscheid vom 28. Juli 2011 hob die Vorinstanz den Entscheid vom
22. Juli 2011 auf und beschied, dass der Widerspruch abgewiesen werde.
Zwar bestehe bezüglich der in Klasse 41 gegenüberstehenden Dienstleis-
tungen hochgradige Gleichartigkeit, wenn auch keine mit den Dienstleis-
tungen in Klasse 45 der angefochtenen Marke. Der prägende und in bei-
den Marken übereinstimmende Markenbestandteil "Lido" werde von den
Abnehmern jedoch als Hinweis auf den Ort der Erbringung der Dienstleis-
tung aufgefasst. Er sei daher rein beschreibend und nicht kennzeich-
nungskräftig. Es seien auch keine rechtsgenüglichen Beweise zum
Nachweis einer erhöhten Verkehrsbekanntheit vorgelegt worden, weshalb
der Schutzumfang der Widerspruchsmarke entsprechend eingeschränkt
sei. Die grafische Ausgestaltungen der beiden Marken würden sich über-
dies deutlich unterscheiden.
F.
Mit Beschwerde vom 9. September 2011 gelangte die Beschwerdeführe-
rin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass der Entscheid
der Vorinstanz zu widerrufen und die Eintragung der Marke "Lido EXC-
LUSIVE ESCORT (fig.)" aufzuheben sei. Eventualiter sei die Streitsache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Inhaber der angefochtenen
Marke suchten absichtlich die Nähe zur Widerspruchsmarke, um deren
Ruf für eigene Dienstleistungen auszunutzen. Bei der Bejahung der
Gleichartigkeit der Dienstleistungen sei deshalb keine Zurückhaltung an-
gezeigt. Die von der angefochtenen Marke beanspruchten Dienstleistun-
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gen seien auch bezüglich der Klasse 45 gleichartig: "Services de club"
der Klasse 41 entspräche "service de bars; restaurant" von Klasse 45;
Reisebegleitung (Klasse 45) falle unter Unterhaltung (Klasse 41) und die
Vermittlung von Bekanntschaften etc. (Klasse 45) erfolge in einschlägigen
Clubs der Klasse 41. Die Modellvermittlung der Klasse 45 entspräche den
"agences des modèles pour artistes" von Klasse 41. Lido sei der dominie-
rende Bestandteil der Marke, während die grafischen Unterschiede ver-
nachlässigbar seien und der kleingedruckte Text nicht wahrgenommen
werde. Das Lido an den Champs-Elysées in Paris erfreue sich einer
grossen Verkehrsbekanntheit, weshalb der Marke ein erhöhter Schutzum-
fang zukomme. Es bestehe deshalb eine erhebliche Verwechslungsge-
fahr.
G.
Mit Schreiben vom 11. November 2011 verzichtete die Vorinstanz auf eine
Stellungnahme und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
H.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Parteien
stillschweigend verzichtet.
I.
Auf die weiteren Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den folgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31,
32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist
von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eingereicht und der ver-
langte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Widersprechende ist die
Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und beschwert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb ein-
zutreten.
B-5073/2011
Seite 6
2.
2.1. Zeichen sind vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn sie einer äl-
teren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienst-
leistungen registriert sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr
ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 28. August 1992
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [MSchG,
SR 232.11]). Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr richtet sich nach
der Ähnlichkeit der Zeichen im Erinnerungsbild des Letztabnehmers
(BGE BGE 121 III 377 S. 378 E. 2a Boss) und nach dem Mass an
Gleichartigkeit zwischen den geschützten Waren und Dienstleistungen.
Zwischen diesen beiden Elementen besteht eine Wechselwirkung. An die
Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen,
je ähnlicher die Produkte sind, und umgekehrt (LUCAS DAVID, in: Kom-
mentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz Muster-
und Modellgesetz, Basel 1999, Art. 3, Rz. 8).
2.2. Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit
der Marke Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche das besser be-
rechtigte Zeichen in seiner Individualisierungsfunktion beeinträchtigen
(BGE 127 III 160 S. 166 E. 2a Securitas). Dabei ist nicht nur von einer
Verwechslungsgefahr auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrs-
kreise zwei Marken nicht auseinander zu halten vermögen (sogenannte
unmittelbare Verwechslungsgefahr), sondern auch dann, wenn sie die
Zeichen zwar auseinander halten können, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber
unzutreffende Zusammenhänge vermuten – insbesondere an Serienmar-
ken denken, die verschiedene Produktlinien ein und desselben Unter-
nehmens oder verschiedener, wirtschaftlich miteinander verbundener Un-
ternehmen kennzeichnen (sogenannte mittelbare Verwechslungsgefahr,
BGE 128 III 441 S. 445 E. 3.1 Appenzeller, BGE 122 III 382, S. 384 E. 1
Kamillosan/Kamillon, Kamillan, je mit weiteren Hinweisen). Die Beurtei-
lung von Art. 3 Abs. 1 MSchG richtet sich nach dem Registereintrag der
Marken und nicht nach ihrem tatsächlichen Gebrauch (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts B-5325/2007 vom 12. November 2007 E. 3 AD-
WISTA/ad-vista [fig.] mit Hinweisen, B-7475/2006 vom 20. Juni 2007 E. 5
Converse All Star [fig.]/Army tex [fig.])
2.3. Der anzuwendende Massstab bei der Beurteilung der Zeichenähn-
lichkeit hängt vom Schutzumfang der älteren Marke ab. Der geschützte
Ähnlichkeitsbereich für schwache Marken ist dabei kleiner als für starke
Marken. Bei schwachen Marken genügen daher bereits bescheidenere
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Abweichungen in der jüngeren Marke, um eine Verwechslungsgefahr
auszuschliessen (BGE 122 III 382, S. 385 E. 2a Kamillosan/Kamillon,
Kamillan; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5440/2008 vom
24. Juli 2009 E. 4 jump [fig.]/JUMPMAN, B-1427/2007 vom 28. Februar
2008 E. 6.1 Kremlyovskaya/Kremlyevka mit Hinweisen, B-7492/2006 vom
12. Juli 2007 E. 6 Aromata/Aromathera). Stark sind Marken, die entweder
aufgrund ihres Fantasiegehalts besonders kennzeichnungskräftig sind
oder sich über ihre durchschnittliche Kennzeichnungskraft hinaus im Ver-
kehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382, S. 385 E. 2a Kamillo-
san/Kamillon, Kamillan mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-7475/2006 vom 20. Juni 2007 E. 6 und 7 Converse All Star
[fig.]/Army tex [fig.] und Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommissi-
on für geistiges Eigentum [RKGE] vom 26. Oktober 2006 E. 7 Red Bull
[fig.]/Red, Red Devil, veröffentlicht in sic! 2007 S. 531; EUGEN MARBACH,
in Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgü-
ter- und Wettbewerbsrecht, Kennzeichenrecht, Markenrecht, Basel 2009,
Rz. 979). Als schwach gelten demgegenüber Marken, die sich eng an
Sachbegriffe anlehnen oder die in Frage stehenden Waren und Dienst-
leistungen in gebräuchlicher Weise bezeichnen (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts B-5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 6.2 jump
[fig.]/JUMPMAN, B-5477/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6 Regu-
lat/H2O3ph-Regulat [fig.], B-8320/2007 vom 13. Juni 2008 E. 5.1.1
iBond/HY-Bond Resiglass, B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 6 Aroma-
ta/Aromathera, MARBACH, a.a.O., Rz. 981 f.).
2.4. Der Schutzumfang von Marken wird überdies durch die Sphäre des
Gemeinguts begrenzt, denn was markenrechtlich gemeinfrei ist, steht
dem Verkehr zur freien Verwendung zu. Hieraus ergibt sich eine Be-
schränkung des Schutzumfangs gegenüber Markenbestandteilen, die
Gemeingut oder einem im Gemeingut stehenden Wort ähnlich sind (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2007 E. 3 Karomuster
[fig.], Entscheid der RKGE vom 11. Mai 1999 E. 2c Com-
paq/CompactFlash, veröffentlicht in sic! 1999 S. 420; vgl. auch Entschei-
de der RKGE vom 21. April 2006 E. 11 Sbrinz [fig.]/sbrinz [fig.], veröffent-
licht in sic! 2006 S. 484; vom 16. Mai 2000 E. 6 Assura [fig.]/Assurapoint
etc., veröffentlicht in sic! 2000 S. 378). Allerdings sind im Gemeingut ste-
hende Markenelemente bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr
nicht einfach wegzustreichen, sondern in Anrechnung ihrer für sich ge-
nommen geringen oder fehlenden Kennzeichnungskraft dennoch im Ge-
samteindruck der Marke zu würdigen. Ein Markenelement kann nämlich
nicht nur für sich genommen, sondern auch im Zusammenspiel, aufgrund
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Seite 8
seiner Kombination und Komposition mit anderen Elementen oder durch
sinngehaltliche Bezugnahme auf jene, zur Kennzeichnungskraft der Mar-
ke beitragen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-516/2008 vom
23. Januar 2009 E. 3 After hours, B-4848/2009 vom 14. April 2010 E. 2.5
f. Trendline, Comfortline). Andererseits kann der Schutzumfang einer
Marke so eng sein, dass sie nicht einmal gegen ihre identische Verwen-
dung durch einen Dritten zu schützen ist (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-7017/2008 vom 11. Februar 2010 E. 5.1 Plus/Plusplus; GRE-
GOR WILD, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.],
Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 31 Rz. 10).
2.5. Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen bedeutet, dass die
massgeblichen Abnehmerkreise auf den Gedanken kommen können, die
unter Verwendung ähnlicher Marken angebotenen Waren würden ange-
sichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus demselben
Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter Kontrolle eines ge-
meinsamen Markeninhabers hergestellt (DAVID, a.a.O., Art. 3 Rz. 35).
2.6. Für die Ähnlichkeit von Dienstleistungen gelten die gleichen Regeln
wie für jene von Waren. Demzufolge sind Dienstleistungen markenrecht-
lich identisch, wenn die von der jüngeren Marke beanspruchten Dienst-
leistungen unter den von der älteren Marke geschützten Oberbegriff fal-
len. Ist für die ältere Marke lediglich der Unterbegriff geschützt, so ist zu
prüfen, ob lediglich ein Teil oder alle unter den betreffenden Oberbegriff
fallenden Dienstleistungen gleichartig sind. Je allgemeiner der Oberbegriff
ist, desto weniger vermag eine begriffliche Zuordnung Gleichartigkeit zu
begründen. Für das Vorliegen von Gleichartigkeit spricht zudem, wenn
sich die Dienstleistungen unter den gleichen Oberbegriff der Nizza-
Klassifikation einordnen lassen (GALLUS JOLLER, in: Michael G.
Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz
[MSchG], Bern 2009, Art. 3 Rz. 280 i.V.m. Rz. 241 ff.). Entscheidend für
das Vorliegen von Gleichartigkeit ist, dass der Abnehmer sich vorstellt,
dass die Dienstleistungen aus einer Hand als sinnvolles Leistungspaket
erbracht werden (Entscheid der RKGE vom 11. Dezember 2002 E. 4 Vi-
sart/Visarte, veröffentlicht in sic! 2003 S. 343). Der Ort der Dienstleistung
spielt in der Praxis selten eine eigenständige Rolle, genausowenig wie
Übereinstimmungen in den Abnehmerkreisen Rückschlüsse auf die
Gleichartigkeit von Dienstleistungen zulassen (JOLLER, a.a.O., Art. 3
Rz. 294 ff.).
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Seite 9
2.7. Der erweiterte Schutz der berühmten Marke ausserhalb des Gleich-
artigkeitsbereichs (Art. 15 MSchG) kann im Widerspruchsverfahren nicht
geltend gemacht werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-1085/2008 vom 13. November 2008 E. 2 Red Bull, B-5325/2007 vom
12. November 2007 E. 3 Adwista/ad-vista mit weiteren Hinweisen), denn
Art. 31 Abs. 1 MSchG verweist ausschliesslich auf die relativen Aus-
schlussgründe nach Art. 3 Abs. 1 MSchG, nicht aber auf das Anspruchs-
fundament von Art. 15 MSchG. Hingegen ist eine durch den Gebrauch
der Widerspruchsmarke im Verkehr erworbene Bekanntheit zu beachten
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7452/2006 vom 17. April 2007
E.2 Martini/martini [fig.], B-7447/2006 vom 17. April 2007 Martini ba-
by/martini [fig.] je mit weiteren Hinweisen), denn die Ausstrahlung der
starken Marke erhöht die Wahrscheinlichkeit von Assoziationen und damit
die Gefahr, dass die Konsumenten ähnliche Drittmarken als Serienzei-
chen missdeuten oder aber als Kennzeichen gleichwertiger, austauschba-
rer Ersatzprodukte auffassen (BGE 122 III 382 S. 386 E.2a Kamillo-
san/Kamillon, Kamillan).
2.8. Ob sich zwei Zeichen ähnlich sind, ist aufgrund ihres Gesamtein-
drucks zu beurteilen (Entscheid der RKGE vom 11. Mai 2006 E. 4 He-
ro/Hello, veröffentlicht in sic! 2006 S. 478). Dabei ist von den Eintragun-
gen im Register auszugehen (BGE 119 II 473 S. 475 E. 2b Radion), doch
gilt es zu berücksichtigen, dass das angesprochene Publikum die beiden
Marken in der Regel nicht gleichzeitig vor sich hat. Deshalb ist auf das Er-
innerungsbild abzustellen, das die Abnehmer von den eingetragenen
Marken bewahren (Entscheid der RKGE vom 27. April 2005 E. 6 O
[fig.]/O [fig.], veröffentlicht in sic! 2006 S. 673). Diesem Erinnerungsbild
haftet zwangsläufig eine gewisse Verschwommenheit an, wobei es we-
sentlich durch das Erscheinungsbild der kennzeichnungskräftigen Mar-
kenelemente geprägt wird (BGE 122 III 382 S. 386 E. 2a Kamillo-
san/Kamillon, Kamillan; BGE 128 III 441 S. 447 E. 3.3 Appenzeller). Im
Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren
oder Dienstleistungen richten. Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs,
wie beispielsweise Lebensmitteln, ist mit einer geringeren Aufmerksam-
keit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten
zu rechnen als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr
oder weniger geschlossenen Kreis beschränkt bleibt (BGE 126 III 315
S. 320 E. 6b/bb apiella, BGE 122 III 382 S. 387 E. 3a Kamillo-
san/Kamillon, Kamillan; Urteil des Bundesgerichts 4C.258/2004 vom
6. Oktober 2004 E. 2.3 Yello).
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Seite 10
3.
Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Dienstleis-
tungen der Klasse 41 wie Unterhaltung, Tanz-, Show- und Konzertveran-
staltungen, öffentliche und private Veranstaltungen sowie persönliche,
sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten werden primär von erwachse-
nen Personen beiderlei Geschlechts nachgefragt. Dienstleistungen der
Klasse 45 hingegen, wie Begleitservice von Personen, persönliche Rei-
sebegleitung werden vor Allem von nicht-ortsansässigen erwachsenen,
alleinreisenden Personen nachgefragt, während Hostessenservice, Mo-
dellvermittlung und Vermittlung von Bekanntschaften auch von ortsan-
sässigen Erwachsenen nachgefragt werden können.
Somit entsprechen die Verkehrskreise für die angebotenen Dienstleistun-
gen dem erwachsenen Publikum.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin versucht mit zahlreichen ins Recht gelegten
Zeitungsartikeln eine internationale Bekanntheit der Marke "Lido" zu be-
legen. Vier der ins Recht gelegten Artikel erschienen in deutschsprachi-
gen Periodika, einer auf Englisch und 15 auf Französisch, wobei sich sie-
ben davon primär mit den "Bluebell Girls" befassten. Dabei erscheint das
"Lido" nur als eines von mehreren Varietés in Paris. Auch die ins Recht
gelegten Werbeprospekte mit Inseraten der Beschwerdeführerin sind
nicht geeignet, eine Bekanntheit bei den relevanten schweizerischen Ver-
kehrskreisen zu belegen. Der Ausdruck "Lido" ist in dieser Branche gang
und gäbe und wird von zahlreichen Dritten für alle möglichen Waren und
Dienstleistungen verwendet. Unter diesen Umständen erweist sich die
behauptete Bekanntheit der Widerspruchsmarke bei den hiesigen Ver-
kehrskreisen als nicht glaubhaft gemacht, weshalb auch kein erweiterter
Schutzbereich zugunsten der Annahme der Gleichartigkeit der Dienstleis-
tungen besteht.
4.2. Unter Berücksichtigung eines nicht durch besondere Verkehrsgeltung
erweiterten Schutzbereichs ist abzuklären, ob die von der angefochtenen
Marke beanspruchten persönlichen Dienstleistungen der Klasse 45 (per-
sönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse)
gleichartig mit gewissen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke in der
Klasse 41 (Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten) sind. Eine
Vermutung bezüglich der Gleichartigkeit dieser Dienstleistungen besteht
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Seite 11
nicht, da sie verschiedenen Nizza-Klassen und Oberbegriffen angehören
und der durchschnittliche Abnehmer sich nicht vorstellt, dass tänzerisch
hochwertig orchestrierte Bühnenshows und persönliche Begleit-
Dienstleistungen aus einer Hand erbracht werden. Für die vorgenannten
Bühnenshows ist sogar charakteristisch, dass kein solcher Zusammen-
hang besteht. Dies geht auch aus den ins Recht gelegten Zeitungsarti-
keln hervor, wonach für die Bühnenshows ausgebildete Tänzerinnen und
Sängerinnen rekrutiert werden.
4.3. Bezüglich der Dienstleistungen "Begleitservice von Personen" der
Beschwerdegegnerin macht die Beschwerdeführerin geltend, diese kon-
kurrierten mit den von ihr selbst beanspruchten "divertissements" und
"services de club" von Klasse 41 und "services de bars; restaurants" der
Klasse 45. Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht ge-
folgt werden: Zum Einen gehören die Dienstleistungen "services de bars;
restaurants" nicht zur Klasse 45, sondern zur Klasse 43, die von der Be-
schwerdegegnerin nicht beansprucht wird. Zum Anderen enthält die von
der Beschwerdegegnerin belegte Klasse 45 keine Gastronomiedienstleis-
tungen, sondern unter Anderem "Dienstleistungen zu Gunsten von Per-
sonen, im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Anlässen wie Begleit-
dienste, Ehevermittlung". Obwohl die unterschiedliche Klassierung alleine
noch keine Verschiedenartigkeit zu begründen vermag, unterscheiden
sich die fraglichen Dienstleistungen deutlich, denn Barbetreiber empfan-
gen zwar Gäste, begleiten sie aber im Regelfall nicht. Auch wenn ein
"erotisch motivierter Begleitservice von Personen" unter Umständen ei-
nen gewissen Unterhaltungswert aufzuweisen vermag (wie dies die Be-
schwerdeführerin ausführt), so ist der Dienstleistungszweck doch ein
ganz anderer, nämlich das Leisten von Gesellschaft, während die Unter-
haltung typischerweise in Form einer Bühnenshow erfolgt. Auch der Um-
kehrschluss der Beschwerdeführerin, dass Begleitdienste auch in Bars
und Restaurants angeboten würden, kann keine Gleichartigkeit der
Dienstleistungen begründen, da der Ort der Erbringung der Dienstleistung
nicht zwingend eine Gleichartigkeit der Dienstleistungen bewirkt. Es ist
somit festzuhalten, dass "Begleitservice von Personen" nicht gleichartig
mit den Dienstleistungen der Beschwerdeführerin ist.
4.4. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die von der angefoch-
tenen Marke beanspruchten Dienstleistungen "Reisebegleitungen" von
Klasse 45 entsprächen der "Unterhaltung" von Klasse 41. Dazu legt sie
einen Webseitenausdruck für Musikreisen ins Recht. Die von der Be-
schwerdeführerin belegten Dienstleistungen "Reisebegleitung" der Klasse
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45 sind als persönliche Dienstleistungen positioniert und haben keine
Gemeinsamkeiten mit der kollektiven Reisebegleitung von Studien- und
Musikreisen der Klasse 39. Im übrigen wird die Klasse 39 weder von der
Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdegegnerin beansprucht.
4.5. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Vermittlung von
Bekanntschaften, Hostessenservice und Modellvermittlung von Klasse 45
in einschlägigen Klubs erfolge, weshalb Gleichartigkeit zu "services de
club" von Klasse 41 vorliege. Diese Argumentation stellt wie obige
Ziff. 4.2 eine unzulässige Gleichstellung des Gegenstands der Dienstleis-
tung mit dem Ort der Dienstleistung dar.
4.6. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Gleichartigkeit zwischen
"Modellagentur" und "agences de modèles pour artistes" (Modellagentur
für Künstler) der Klasse 41 geltend. Die beiden Begriffe sind ähnlich, je-
doch nicht deckungsgleich. Während ersteres, insbesondere im Zusam-
menhang mit den übrigen Dienstleistungen und aufgrund der Zugehörig-
keit zur Klasse 45 eine persönliche Dienstleistung für Private impliziert,
wendet sich letzteres exklusiv an Künstler. Es sind somit unterschiedliche
Märkte betroffen.
4.7. Die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke in Klasse 41 und 43
unterscheiden sich somit erheblich von den Dienstleistungen in Klasse 45
der angefochtenen Marke. Die Vorinstanz hat zu Recht deren Gleichartig-
keit verneint.
5.
5.1. Wie die Vorinstanz bereits unbestrittenermassen festgestellt hat, ist
die Gleichartigkeit in Bezug auf Dienstleistungen der Klasse 41 der ange-
fochtenen Marke und der Widerspruchsmarke ohne Weiteres gegeben.
5.2. Vorliegend stehen sich zwei Wort-/Bildmarken gegenüber. Bei der
Prüfung der Zeichenähnlichkeit hat die Vorinstanz festgestellt, dass sich
die Marken trotz teilweise identischer Wortelemente nur entfernt ähnlich
seien, da die Ausgestaltung der Buchstaben sehr unterschiedlich ausfalle
und die Widerspruchsmarke noch zusätzlich den auffälligen Farban-
spruch "LIDO en lettres dorées sur fond noir" aufweise.
5.3. Die Vorinstanz macht geltend, dass die Bezeichnung "Lido" eine di-
rekt beschreibende Angabe des möglichen oder assoziierten Erbringung-
sorts der beanspruchten Dienstleistungen darstellt. Das Wort "Lido" be-
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deutet "Landzunge vor einem Meeresteil parallel zur Küste, bes. der bei
Venedig" (Wahrig Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl., Gütersloh/München
2011, Stichwort "Lido" S. 944) bzw. kommt vom lateinischen "litus" und
bedeutet "lembo estremo di terra prospiciente il mare o un lago, su cui
battono le onde" (NICOLO ZINGARELLI, Vocabulario della lingua italiana,
12. Aufl., Bologna 2004, Stichwort "Lido" S. 1001); übersetzt bedeutet
dies "äusserster Rand des Landes mit Blick auf das Meer oder einen See,
mit Brandung". Die Bedeutung im Französischen ist identisch mit derjeni-
gen im Italienischen (Augusto Arizzi [Hrsg.], Robert & Signorelli Diction-
naire Français-Italien, Paris/Milano 2003, Stichwort "Lido"). In verschie-
denen Sprachen wird der Begriff auch als Synonym für eine Badeanstalt
verwendet. Zudem erscheint der Begriff im Wort "Lidocain", einem Lokal-
anästhetikum und Antiarrhytmikum (Klinisches Wörterbuch Pschyrembel,
261. Aufl., Berlin 2007, Stichwort "Lidocain"). Im Zusammenhang mit den
Dienstleistungen der Klassen 41, 43 und 45 ist der Ausdruck "Lido" je-
doch nicht direkt beschreibend und hat auch keinen direkten Zusammen-
hang zum Ort der Dienstleistung - ursprünglich befand sich das Etablis-
sement der Beschwerdeführerin in einem ehemaligen Hallenbad und be-
hielt deshalb dessen Namen (bf. act. 27). Zwar ist es möglich, eine Show
am Strand abzuhalten oder jemanden an den Strand zu begleiten, jedoch
ist dies für beide Dienstleistungen nicht typisch und "Lido" könnte in die-
sem Zusammenhang mit einem beliebigen anderen Ort, z.B. "Fussball-
stadion" oder "Tonhalle" substituiert werden. Haben geografische Anga-
ben keinen erkennbaren Zusammenhang mit den damit bezeichneten
Waren oder Dienstleistungen, so stehen sie zwar nicht im Gemeingut,
doch sind sie im Hinblick auf ihre mögliche Täuschungsgefahr zu über-
prüfen (DAVID, a.a.O., Art. 2 Rz. 22). In casu ist allerdings der Zusam-
menhang zwischen "Lido" und "Variété" oder "Begleitung" für Dritte von
Vornherein nicht ersichtlich, weshalb keine Täuschungsgefahr vorliegt.
5.4. Beide Marken enthalten das Wort "Lido". Eine "originelle, typische
Ausgestaltung" (DAVID, a.a.O., Art. 2 Rz. 37) liegt nicht vor. Die Schriftbil-
der der beiden Marken sind trotz identischem Wortlaut des dominieren-
den Wortbestandteils verschieden. Während die angefochtene Marke mit
verspielter Kursivschrift in Gross-/Kleinschreibung erscheint, ist die Wi-
derspruchsmarke mit einer mit leichten Serifen ausgestatteten Druck-
schrift in Grossbuchstaben geschrieben, wobei sich der letzte Buchsta-
ben in Blasen auflöst. Die angefochtene Marke erscheint Schwarz auf ei-
nem weissen Hintergrund, die Widerspruchsmarke Gold auf schwarzem
Hintergrund. Die angefochtene Marke hat die einzeilige Unterschrift
"EXCLUSIVE ESCORT" in fetter Sperrschrift, die Widerspruchsmarke die
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zweizeilige Unterschrift "CHAMPS-ELYSEES" und "PARIS" in einer
schmalen, "Helvetica" ähnlichen Schrift.
5.5. Die Übernahme eines den Gesamteindruck prägenden Bestandteils
vermag in der Regel eine Verwechslungsgefahr zu begründen (BGE 96 II
400 S. 403 E. 2 MEN'S CLUB; RKGE in sic! 2005 S. 571 E. 6 CJ Cavalli
Jeans [fig.]/Rocco Cavalli [fig.]). Für eine neue Marke genügt es nicht,
den Hauptbestandteil einer bestehenden Marke mit Elementen zu ergän-
zen, die nicht geeignet sind, den Eindruck der bestehenden Marke we-
sentlich zu ändern (RKGE in sic! 2005 S. 571 E. 6 CJ Cavalli Jeans
[fig.]/Rocco Cavalli [fig.]; RKGE in sic! 2006 S. 269 E. 5 Michel
[fig.]/Michel Compte Waters). Wenn eine Verwechslungsgefahr vermieden
werden soll, so muss der hinzugefügte Bildbestandteil ausgesprochen
dominant sein und dem Wortbestandteil bloss untergeordneter Stellen-
wert zukommen (RKGE in sic! 2006 S. 88 E. 6 Corsa/MotoCorsa Moto
Parts [fig.]; RKGE in sic! 2003 S. 709 E. 5.1 Targa/Targa [fig.]; DAVID,
a.a.O., Art. 3 Rz. 24).
5.6. Auch wenn sich auf den ersten Blick keine auffallende Ähnlichkeit
zwischen den beiden grafischen Ausgestaltungen aufdrängt, so ist doch
die Anordnung der Zeichen bei beiden Marken identisch, nämlich der do-
minante Schriftzug "Lido" und die weiteren Bestandteile in kleinerer
Schrift darunter. Weiter ist bei beiden Marken identisch, dass die kleiner
geschriebenen Bestandteile ab einer gewissen Distanz nicht mehr lesbar
sind und nur noch als Gestaltungselemente wahrgenommen werden, wo-
bei auch die Eigenarten der Schrift verschwimmen. Ab einer gewissen
Unschärfe der Wahrnehmung ist somit nicht mehr völlig auszuschliessen,
dass die beiden Marken verwechselt werden, weil die angefochtene Mar-
ke als Positiv der Widerspruchsmarke angenommen wird.
6.
6.1. Auf Grund des Gesagten sind somit Fehlzurechnungen nicht auszu-
schliessen, weshalb eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1
Bst. c MSchG in Bezug auf die gleichartigen Dienstleistungen zu bejahen
ist.
6.2. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und der Wider-
spruchsmarke "LIDO CHAMPS-ELYSEES PARIS (fig.)" für die als gleich-
artig beurteilten Dienstleistungen der Klasse 41 Markenschutz zu gewäh-
ren. Insoweit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Mit Bezug auf
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die Dienstleistungen der Klasse 45 ist die Beschwerde abzuweisen und
der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
teilweise kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwie-
rigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerde-
verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu
veranschlagen (Art. 4 VGKE). Im Widerspruchsverfahren besteht dieser
Streitwert vor allem im Schaden der beschwerdeführenden Partei im Fall
einer Markenverletzung durch die angefochtene Marke. Es würde aber zu
weit führen und könnte im Verhältnis zu den relativ geringen Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür stets kon-
krete Aufwandsnachweise im Einzelfall verlangt würden. Mangels anderer
streitwertrelevanter Angaben ist der Streitwert darum nach Erfahrungs-
werten auf einen Betrag zwischen Fr. 50'000.00 und Fr. 100'000.00 fest-
zulegen (BGE 133 III 490 S. 492 E. 3.3 Turbinenfuss). Von diesem Erfah-
rungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen
keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert
der strittigen Marke. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfah-
renskosten auf Fr. 4'000.00 festzulegen, wobei die Beschwerdeführerin
davon die Hälfte (Fr. 2'000.00) und die Beschwerdegegnerin die andere
Hälfte (Fr. 2'000.00) zu tragen hat.
7.2. Die Parteientschädigung ist nach Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Grund der
eingereichten Kostennote festzusetzen. Angesichts des Umstands, dass
die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin je zur Hälfte ob-
siegt haben, werden die Parteikosten wettgeschlagen.
7.3. Da der vorinstanzliche Entscheid teilweise aufzuheben ist, sind die
diesbezüglichen Kosten neu zu verteilen. Die Beschwerdegegnerin hat
der Beschwerdeführerin die Hälfte der von ihr an die Vorinstanz geleiste-
ten Widerspruchsgebühr von CHF 800.00, mithin CHF 400.00 zu erset-
zen, während die Parteientschädigungen wettgeschlagen werden.
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8.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur
Verfügung (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG;
SR 173.110]). Es ist deshalb rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Vorin-
stanz im Widerspruchsverfahren Nr. 11283 vom 28. Juli 2011 in Sachen
Internationale Registrierung Nr. 1'008'297 "LIDO CHAMPS-ELYSEES
PARIS (fig.)" / Schweizer Marke Nr. 601'012 "Lido EXCLUSIVE ESCORT
(fig.)" wird insoweit aufgehoben, als er den Widerspruch hinsichtlich der
Dienstleistungen der Klasse 41 abgewiesen hatte. Der Widerspruch wird
in Bezug auf die Dienstleistungen in Klasse 41 gutgeheissen und die Vor-
instanz wird angewiesen, den Markenschutz der Schweizer Marke
Nr. 601 012 "Lido EXCLUSIVE ESCORT (fig.)" für Dienstleistungen der
Klasse 41 zu löschen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 werden der Beschwerdeführerin
und der Beschwerdegegnerin je im Umfang von CHF 2'000.00 überbun-
den und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 ver-
rechnet. Der Beschwerdeführerin sind daher CHF 2'000.00 aus der Ge-
richtskasse zurückzuerstatten. Der verbleibende Verfahrenskostenanteil
von CHF 2'000.00 wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag
ist innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3a.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Hälfte der von
ihr an die Vorinstanz geleisteten Widerspruchsgebühr von CHF 800.–,
nämlich CHF 400.–, zu ersetzen.
4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungs-
formular; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr.11283; Einschreiben; Beilage: Vorakten zu-
rück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Beat Lenel
Versand: 3. Februar 2012