Abtei lung II
B-5075/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richter Jean-
Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Marion Spori.
Verband X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Subventionierung der Berufsbildung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-5075/2007
Sachverhalt:
A.
Am 30. Mai 2006 reichte der Verband X. (Beschwerdeführer) beim
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Vorinstanz) unter dem
Titel "Entwicklung der Berufsbildung – Besondere Leistungen im öf-
fentlichen Interesse" ein Gesuch um Bundesbeiträge für das Projekt Y.
ein. Er hielt fest, das Projekt Y. solle im Rahmen eines 2-jährigen Pilot-
projekts eingeführt werden. Y. fördere die Chancengleichheit aller Mit-
arbeiter und Mitarbeiterinnen in Bezug auf deren Förderung und Wei-
terentwicklung im Betrieb, helfe Organisationen, die betriebliche Wei-
terbildung zu systematisieren und an langfristigen Zielen auszurichten
und schaffe bei den Unternehmen dringend notwendige Anreize zur
Förderung der betrieblichen Weiterbildung. Die Ziele des Projekts sei-
en der Aufbau einer langfristig tragfähigen Struktur, welche die Bera-
tung und Begleitung von interessierten Organisationen ermögliche, so-
wie die Vorbereitung eines Systems zur unabhängigen Y. Zertifizierung
von Organisationen in der Schweiz. Das Projekt werde in ein Pre-Pilot-
und ein Pilotprojekt eingeteilt. Das vom Staatssekretariat für Wirtschaft
(seco) unterstützte Pre-Pilot-Projekt sei Mitte 2005 abgeschlossen
worden. Bereits hätten sich einige Organisationen als Pilotorganisatio-
nen akquirieren lassen. Weitere Organisationen hätten grösseres Inte-
resse an der Einführung von Y. gezeigt. Zwei Schweizer Unternehmen
hätten Y. bereits eingeführt. Die Gesamtkosten für das Projekt wurden
vom Verband X. mit Fr. 936'400.- betitelt; die benötigten Finanzmittel
auf Fr. 486'400.-.
Am 18. Juli 2006 teilte der Verband X. der Vorinstanz mit, dass sich der
beantragte Bundesbeitrag auf Grund einer Beteiligung des Kantons
Tessin auf Fr. 469'400.- reduziert habe.
In der Folge unterbreitete die Vorinstanz das Gesuch der zuständigen
Subkommission der Eidgenössischen Berufsbildungskommission
(EBBK) zur Stellungnahme. Am 8. August 2006 hielt die Vorinstanz ge-
genüber dem Verband X. in einem Mail fest, es habe sich gezeigt, dass
das Projekt zu wenig mit den Dachverbänden der Arbeitgeber abge-
stimmt sei, und bat ihn, diese als Partner zu gewinnen, was auch eine
finanzielle Beteiligung von deren Seite einschliesse.
Mit Schreiben vom 21. September 2006 nahm der Verband X. zu
diesem Einwand Stellung. In zwei Emails vom 15. und 28. November
Seite 2
B-5075/2007
2006 orientierte er die Vorinstanz im Weitern über die Gespräche, die
er mit verschiedenen Dach- und Branchenverbänden der Arbeitgeber
geführt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt lagen noch keine konkreten
Zusagen seitens dieser Verbände vor.
Am 29. November 2006 unterbreitete die Vorinstanz das Gesuch der
EBBK zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 ori-
entierte die Vorinstanz den Verband X. über die Resultate der Beratun-
gen der EBBK. Sie führte aus, die EBBK mache die Unterstützung für
das Gesuch von folgenden Bedingungen abhängig: 1. Das Pilotprojekt
werde nicht oder nicht nur mit vereinzelten Firmen aus verschiedenen
Branchen durchgeführt, sondern mit zwei bis drei Branchenverbänden,
welche sich finanziell oder durch ehrenamtliche Arbeit am Pilotprojekt
beteiligten, über ihre Informationskanäle für das Pilotprojekt werben
und ihren Mitgliedern eine Teilnahme empfehlen würden und in der Be-
gleitgruppe des Pilotprojekts Einsitz nähmen. Pro Branchenverband
hätten sich mindestens vier Betriebe am Pilotprojekt zu beteiligen.
2. Die Vorbereitung des Aufbaus eines Schweizer Quality Centers sei
nicht Bestandteil des Pilotprojekts. 3. Der Projektträger entwickle be-
reits zum jetzigen Zeitpunkt konkrete Vorschläge für die Verbreitung
von Y. in der Schweiz nach Abschluss des Pilotprojekts, wozu auch
Überlegungen bezüglich Finanzierung gehörten. Die Vorinstanz schlug
dem Verband X. vor, das Gesuch entsprechend zu überarbeiten und
neu einzureichen.
Am 23. April 2007 reichte der Verband X. eine überarbeitete Version
des Gesuchs ein. Daraus ist ersichtlich, dass drei nationale Branchen-
verbände sowie zwei regionale Arbeitgeberverbände in der Romandie
und im Tessin und zwei Berufsbildungsämter sich zur Teilnahme am
Projekt bereit erklärten. Als quantitative Ziele wurden u. a. aufgelistet
(Punkt 3.3.a), dass Y. bei einer Gruppe von 15 Pilotorganisationen ein-
geführt und eine Evaluation bei diesen Pilotorganisationen durchge-
führt werde. Dabei sei darzulegen, dass die Einführung von Y. den klei-
neren und mittleren Unternehmen (KMU) einen Zusatznutzen bringe.
Bei der Auswahl von Pilotorganisationen werde mit den drei nationalen
Branchenverbänden und den zwei regionalen Arbeitgeberverbänden
zusammengearbeitet. Diese Partnerorganisationen hätten die Mitglie-
der ihres Verbandes über das Projekt Y. zu informieren und diesen eine
Projektteilnahme zu empfehlen. Beantragt wurde ein Beitrag von
Fr. 626'650.-, wobei vorgesehen war, die Vorbereitung des Aufbaus ei-
nes Schweizer Quality Centers aus Eigenleistungen zu finanzieren.
Seite 3
B-5075/2007
Der Betrag stieg insbesondere deshalb an, weil der Verband X. zusätz-
liche Partner ins Projekt eingebunden hatte, ohne auf bisherige Part-
ner zu verzichten.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 reichte der Verband X. eine überarbei-
tete Version des Budgets ein. Dieses sah einen Beitrag der Vorinstanz
in der Höhe von Fr. 600'650.- vor.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2007 lehnte die Vorinstanz das Gesuch
des Verbandes X. um Unterstützung des Projektes Y. ab. Sie erhob kei-
ne Kosten. In der Begründung führte sie aus, die EBBK habe ihr in der
Sitzung vom 8. Juni 2007 empfohlen, das Gesuch abzulehnen. Der
Gesuchsteller habe den von ihr im Schreiben vom 12. Dezember 2006
formulierten Bedenken nicht vollumfänglich Rechnung getragen. Zwar
seien drei nationale Branchenverbände als Partner gewonnen, doch
seien keine Betriebe aus diesen Branchen gefunden worden, die sich
am Projekt beteiligen würden. Wie die EBBK festgestellt habe, hätte Y.
Mühe, in den Betrieben Fuss zu fassen, da es ihnen administrativen
Aufwand bringe und die Wirtschaft gegenüber zusätzlichen Labels kri-
tisch eingestellt sei. Der beantragte Betrag von Fr. 600'650.- sei im
Vergleich zu den Zielen des Projekts sehr hoch. Er liege deutlich über
dem ursprünglich beantragten Betrag von Fr. 469'400.-. Der Bedarf
nach Y. sei nicht ausgewiesen. Die Tatsache, dass Y. im Vereinigten
Königreich erfolgreich eingeführt worden sei, bedeute nicht automa-
tisch, dass der Erfolg in der Schweiz derselbe wäre. Der Gesuchsteller
gehe in seinen Überlegungen nicht auf die grundsätzlichen Unter-
schiede zwischen dem britischen und dem schweizerischen Bildungs-
system ein. Weiter lasse er die Tatsache unberücksichtigt, dass die
Weiterbildung in der Schweiz bereits in den Gesamtarbeitsverträgen
(GAV) geregelt sei, womit wenig Bedarf nach weiteren Bestimmungen
bestehe. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass die Wahr-
scheinlichkeit, dass dieses Projekt nachhaltig erfolgreich sei, sehr ge-
ring sei.
B.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 20. Juli 2007
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, sie
sei aufzuheben und die Projekteingabe entsprechend dem Gesuch
vom 23. April 2007 sei zu bewilligen. Er hielt fest, aufgrund der Formu-
lierung des Schreibens der Vorinstanz vom 12. Dezember 2006 habe
er in Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass das Projekt bei
Seite 4
B-5075/2007
Erfüllung der genannten Bedingungen von der Kommission bewilligt
würde. In der Sitzung der Subkommission vom 7. Mai 2007 sei aner-
kannt worden, dass der Gesuchsteller die ihm auferlegten Bedingun-
gen erfüllt habe, und das Projekt sei gutgeheissen worden. Obwohl in
der Folge auch die Geschäftsstelle der Vorinstanz der EBBK das Pro-
jekt zur Annahme empfohlen habe, habe die EBBK in der Sitzung vom
8. Juni 2007 eine negative Empfehlung abgegeben. Die Feststellung,
dass keine Betriebe aus den Branchen gefunden worden seien, wel-
che sich am Projekt beteiligen würden, sei falsch. Zum Zeitpunkt der
Gesuchseingabe habe der Gesuchsteller noch gar nicht mit der Suche
nach Betrieben begonnen. Dies sollte in der ersten Phase des Projek-
tes in enger Zusammenarbeit mit den Branchenverbänden geschehen;
zu diesem Zweck sei die Zusammenarbeit mit letzteren gerade ange-
strebt worden. Das Finden von Betrieben werde nicht schwierig sein,
was auch im Mail des Bereichsleiters des Verbandes S. bestätigt wer-
de. Die Branchenverbände seien sich im Klaren darüber, dass ihre Be-
teiligung am Projekt vorwiegend der Rekrutierung von Betrieben diene,
und sie hätten sich ohne die Gewissheit, dass dies möglich sein wer-
de, gar nicht beteiligt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
müsste dem Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist zur Rek-
rutierung der Betriebe gewährt werden, statt das Projekt aus diesem
Grund abzulehnen. Auch die Feststellung, dass Y. administrativen Auf-
wand bringe, sei nicht richtig. Es seien weder Methoden noch Systeme
oder Prozesse vorgegeben. Aufwand und Ertrag des Projektes stün-
den in einem guten Verhältnis. Das Projekt bringe einen nachhaltigen
Nutzen, und die im Vergleich zum ersten Budget höheren Kosten seien
begründet. Die Einbindung von neuen Partnern sei eine Auflage der
Vorinstanz gewesen, und der Gesuchsteller sei nie aufgefordert wor-
den, auf bisherige Partner zu verzichten. Auch lege er auf den Einbe-
zug aller drei Sprachregionen grossen Wert. Der Gesuchsteller sei je-
derzeit bereit, das Budget zu revidieren resp. das Projekt zu redimen-
sionieren. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Bedarf nach Y.
nicht ausgewiesen sei, beruhe nicht auf Fakten und sei damit willkür-
lich. Es habe keine fachliche Auseinandersetzung zur Frage des Be-
darfs stattgefunden. So sei z. B. auf die zentrale Frage der Möglichkei-
ten zur Förderung der Chancengleichheit der Mitarbeitenden durch
das Instrument Y. nie eingegangen worden. Weder die Vorinstanz noch
die Subkommission oder die EBBK hätten den Beschwerdeführer seit
Beginn des Verfahrens darauf aufmerksam gemacht, dass auf die
grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem britischen und dem
schweizerischen Bildungssystem oder auf die Regelungen zur Weiter-
Seite 5
B-5075/2007
bildung in GAV einzugehen sei. Y. sei ein Instrument, um die GAV auch
wirklich umzusetzen, denn die in den GAV bestehenden Bestimmun-
gen zur Weiterbildung würden kaum befolgt. Zudem arbeiteten nur
39.5 Prozent der Schweizer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen un-
ter einem GAV. Die Nachhaltigkeit des Projekts werde durch die Zu-
sammenarbeit mit starken Partnern gesichert. Auch habe der Be-
schwerdeführer überzeugend dargelegt, wie die langfristige Finanzie-
rung der Verbreitung von Y. in der Schweiz sichergestellt werde.
C.
Mit Vernehmlassung vom 19. September 2007 beantragt die Vorin-
stanz die Beschwerde abzuweisen. Sie führt aus, Entscheide über
Subventionsgesuche nach Artikel 54 und 55 BBG fälle die Direktorin
der Vorinstanz oder bei Beträgen unter Fr. 200'000.- der Leiter Berufs-
bildung. Die Geschäftsstelle gebe Empfehlungen ab und berate die
Gesuchstellenden im Sinne einer Dienstleistung, habe aber keine Ent-
scheidkompetenz. Nachdem die EBBK und das BBT entschieden hät-
ten, sei weder die Meinung der Geschäftsstelle noch diejenige der
Subkommission mehr relevant. Die im Schreiben vom 12. Dezember
2006 formulierten Bedingungen seien nicht vollständig erfüllt worden,
zumal der Beschwerdeführer nicht vier Betriebe pro Branchenverband
zur Beteiligung am Projekt habe gewinnen können. Diese Bedingun-
gen seien zudem im Sinne einer Beratung und nicht eines (Vor-)Ent-
scheides formuliert worden. Das Vorgehen sei bewusst so gewählt
worden, weil sich die Vorinstanz und die EBBK nicht im Voraus bezüg-
lich Annahme oder Ablehnung des Gesuches hätten festlegen wollen.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sehr lange gebraucht
habe, um überhaupt Branchenverbände als Partner für das Projekt zu
gewinnen, zeige, wie schwierig es für Y. sei, in der Wirtschaft Fuss zu
fassen. Wegen der Schwierigkeit, Partner zu finden, sei der Entscheid
über das Beitragsgesuch mehrmals verschoben worden. Eine weitere
Fristerstreckung scheine daher nicht geboten. Wie die Diskussion in
der EBBK gezeigt habe, verneinten die Arbeitgeber den Bedarf nach
diesem Instrument; für das langfristige Gelingen des Projekts sei aber
gerade deren Unterstützung zentral.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid des Bundesamtes für Berufsbildung und
Seite 6
B-5075/2007
Technologie (BBT) vom 26. Juni 2007 stellt eine Verfügung im Sinne
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1). Sie kann nach dem
Berufsbildungsgesetz (Art. 61 Abs. 2 BBG in der revidierten Fassung
in Kraft seit 1. Januar 2007, zitiert in E. 3.1) sowie dem Subventions-
gesetz (Art. 35 Abs. 1 in der revidierten Fassung in Kraft sei 1. Januar
2007, zitiert in E. 4) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über
die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i. V. m. Art. 31,
33 Bst. d, 37 ff. und Ziffer 35 und 49 des Anhangs des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32, in Kraft seit 1. Ja-
nuar 2007]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden.
Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü-
gung berührt und hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind ge-
wahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), der Kos-
tenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor
(Art. 47 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um finanzi-
elle Unterstützung des Projekts Y. ab und begründete dies unter ande-
rem damit, dass der Bedarf nach diesem Projekt und dessen nachhal-
tiger Erfolg nicht ausgewiesen sowie die Kosten im Vergleich zu den
Zielen sehr hoch seien.
Im Folgenden ist zuerst auf die gesetzliche Regelung betreffend die
Gewährung von Bundesbeiträgen (E. 3.1 und 3.2), die diesbezügliche
Verwaltungsverordnung der Vorinstanz (E. 3.3) sowie die Bestimmun-
gen des Subventionsgesetzes (E. 4) einzugehen. Danach werden die
einzelnen Rügen des Beschwerdeführers untersucht (E. 5). In E. 6 wird
sodann die Frage abgehandelt, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid
den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt hat.
3. Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung ist
wie folgt geregelt:
Seite 7
B-5075/2007
3.1 Nach Art. 52 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002
(BBG; SR 412.10) beteiligt sich der Bund im Rahmen der bewilligten
Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem
Gesetz. Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur
Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese
Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genann-
ten Aufgaben übertragen sind. Den Rest seines Beitrags leistet der
Bund an: a. Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur
Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54);
b. Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Inter-
esse (Art. 55); c. Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Be-
rufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für
Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56).
Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotver-
suche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen
Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen (Art. 4 Abs. 1 BBG).
Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Arti-
kel 4 Absatz 1 sind befristet (Art. 54 BBG).
Nach Art. 55 Abs. 1 Bst. h BBG gelten als besondere Leistungen im öf-
fentlichen Interesse unter anderem Massnahmen zur Förderung der
Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsan-
gebotes (Art. 32 Abs. 3). Beiträge für Leistungen im öffentlichen Inter-
esse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt
sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse fest-
legen, für die Beiträge gewährt werden können. Der Bundesrat legt die
Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest (Art. 55 Abs. 2 bis 4).
Nach Art. 32 Abs. 3 BBG, auf den in Art. 55 Abs. 1 Bst. h verwiesen
wird, unterstützt der Bund Massnahmen, welche die Koordination,
Transparenz und Qualität des Weiterbildungsangebotes fördern.
Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu
subventionierende Vorhaben: a. bedarfsgerecht ist; b. zweckmässig
organisiert ist; c. ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung
einschliesst. Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen
vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge (Art. 57 BBG).
Seite 8
B-5075/2007
Die Bundesversammlung bewilligt jeweils mit einfachem Bundesbe-
schluss für eine mehrjährige Beitragsperiode: a. den Zahlungsrahmen
für die Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 53; b. den Ver-
pflichtungskredit für die Beiträge an Projekte nach Artikel 54, an be-
sondere Leistungen im öffentlichen Interesse nach Artikel 55, an die
Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer
höherer Fachprüfungen sowie an Bildungsgänge höherer Fachschulen
nach Artikel 56. Als Richtgrösse für die Kostenbeteiligung des Bundes
gilt ein Viertel der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Berufs-
bildung nach diesem Gesetz. Davon entrichtet der Bund 10 Prozent als
Beitrag an Projekte und Leistungen nach den Artikeln 54 und 55
(Art. 59 BBG).
Mit Bundesbeschluss vom 19. Juni 2003 über die Finanzierung der Be-
rufsbildung in den Jahren 2004 - 2007 bewilligte die Bundesversamm-
lung einen Verpflichtungskredit von 255 Millionen Franken für Beiträge
nach den Artikeln 54 - 56 BBG für die Jahre 2004 - 2007 (vgl. BBl
2003 8113, Art. 2). Für die Jahre 2008 bis 2011 bewilligte die Bundes-
versammlung einen Verpflichtungskredit von 270,7 Millionen Franken
für Beiträge nach den Artikeln 54 - 56 BBG (Bundesbeschluss vom
20. September 2007, BBl 2007 7467; Art. 2).
3.2 Nähere Vorschriften über diese Bundesbeiträge finden sich in den
Artikeln 59 - 66 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November
2003 (BBV; SR 412.101).
Nach Art. 63 BBV decken die Bundesbeiträge für Projekte zur Entwick-
lung der Berufsbildung nach Artikel 54 BBG höchstens 60 Prozent des
Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent ge-
währt werden. Die Beiträge bemessen sich: a. für Studien und Pilotpro-
jekte: danach, ob sie geeignet sind, die Durchführbarkeit und Wirksam-
keit neuer Bildungsmassnahmen in der Praxis abzuklären oder eine
Reform umzusetzen; b. für die Schaffung neuer tragfähiger Strukturen:
danach, ob sie geeignet sind, unterschiedliche Partner zu einer eigen-
ständigen Trägerschaft für neue Berufsbildungsbereiche zusammenzu-
führen. Projekte werden nicht länger als vier Jahre unterstützt. Die Un-
terstützung kann um höchstens ein Jahr verlängert werden.
Die Bundesbeiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interes-
se nach Artikel 55 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes.
In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt wer-
den. Die Beiträge bemessen sich: a. nach dem Grad des Interesses; b.
Seite 9
B-5075/2007
nach der Möglichkeit zu Eigenleistung der Gesuchstellenden; c. nach
der Dringlichkeit der Massnahme. Die Beiträge werden für höchstens
fünf Jahre gewährt. Eine Verlängerung ist möglich (Art. 64 BBV).
Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, die Bud-
getierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54 - 56
BBG. Es unterbreitet die Gesuche der eidgenössischen Berufsbil-
dungskommission zur Beurteilung. Bei Projekten nach Artikel 54 BBG
gilt für die Unterbreitung eine Mindestgrenze der Projektkosten von
250 000 Franken (Art. 66 Abs. 1 und 2 BBV).
3.3 Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BBV erliess das Bundesamt den Leitfa-
den für Gesuchstellende "Beitragsgesuche – Entwicklung der Berufs-
bildung und Besondere Leistungen im öffentlichen Interesse", welcher
vorliegend in der Ausgabe vom Januar 2007 anwendbar ist (nachfol-
gend: Leitfaden für Gesuchstellende).
Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung des Bundes.
Als solche ist der Leitfaden für Gesuchstellende für die Durchfüh-
rungsorgane verbindlich, begründet indessen im Gegensatz zu
Rechtsverordnungen keine Rechte und Pflichten beim Privaten (vgl.
BGE 128 I 167 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Seine Hauptfunktion
besteht darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis zu
gewährleisten. Als verwaltungsunabhängige Instanz ist das Bundes-
verwaltungsgericht nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden und
ist in deren Anwendung frei. In der Rechtspraxis werden Verwaltungs-
verordnungen jedoch vom Richter bei der Entscheidfindung mitberück-
sichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer-
dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu-
lassen (BGE 122 V 19 E. 5.b.bb).
Im Leitfaden für Gesuchstellende werden unter Punkt 5 Kriterien auf-
gelistet, welche für die Bewilligung von Gesuchen massgebend sind.
Unter anderem sind dies folgende:
- Einbezug aller betroffenen Kreise und Vernetzung mit Partnern
- Bestehen eines Zusammenhangs mit eidgenössisch anerkannten
Berufen
- Nach Aufbau bzw. Lancierung von Massnahmen oder Institutionen
müssen diese selbsttragend sein und die Beiträge müssen nachhaltig
wirken
- Klare, messbare Ziele
- Laufende Evaluation des Projekts
- Aufwand und Ertrag stehen in einem guten Verhältnis zueinander
Seite 10
B-5075/2007
- Die Kosten sind nachvollziehbar und verhältnismässig
4.
Zu beachten ist ebenfalls das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990
(SuG, SR 616.1), welches für alle im Bundesrecht vorgesehenen Fi-
nanzhilfen und Abgeltungen gilt (Art. 2 Abs. 1 SuG). Demgemäss ist
das dritte Kapitel (Allgemeine Bestimmungen für Finanzhilfen und Ab-
geltungen, Art. 11 - 40) anwendbar, soweit andere Bundesgesetze
oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes
vorschreiben (Art. 2 Abs. 2 SuG).
4.1 Das Subventionsgesetz unterscheidet zwischen Finanzhilfen und
Abgeltungen. Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern
ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung
einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten
(Art. 3 Abs. 1 SuG). Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger aus-
serhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von
finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von entweder
(a) bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben; oder (b) öffentlich-
rechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen wor-
den sind (Art. 3 Abs. 2 SuG).
Bei dem Projekt Y. handelt es sich um eine Aufgabe, die vom Be-
schwerdeführer selber gewählt wurde. Mit seinem Gesuch um Beiträge
zur Entwicklung der Berufsbildung/für besondere Leistungen im öffent-
lichen Interesse beantragt der Beschwerdeführer somit eine Finanzhil -
fe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG.
Nach Art. 7 SuG sind Bestimmungen über Finanzhilfen nach folgenden
Grundsätzen auszugestalten:
a) Die Aufgabe muss zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen
administrativen Aufwand erfüllt werden können.
b) Das Interesse des Bundes sowie das Interesse der Empfänger an der
Aufgabenerfüllung bestimmen das Ausmass der Finanzhilfe.
c) Der Empfänger erbringt die Eigenleistung, die ihm aufgrund seiner wirt-
schaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann.
d) Der Empfänger ergreift die ihm zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und
schöpft die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten aus.
e) (...)
f) (...)
g) (...)
h) Den Erfordernissen der Finanzpolitik wird soweit möglich Rechnung ge-
tragen, insbesondere durch Kreditvorbehalte und Höchstsätze.
i) (...)
Seite 11
B-5075/2007
4.2 Weiter werden Finanzhilfen grundsätzlich unterteilt in Ermessens-
und Anspruchssubventionen (vgl. hierzu FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz
bei Subventionen, Basel 2006, S. 43 ff. mit weiteren Hinweisen;
BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprin-
zip und Finanzrecht, Chur/Zürich 1992, S. 178).
4.2.1 Anspruchssubventionen begründen einen Rechtsanspruch auf
die Subvention, sofern der Empfänger die gesetzlichen Voraussetzun-
gen für die Subventionszusprechung erfüllt. Ein bundesrechtlicher An-
spruch wird dann angenommen, wenn die Voraussetzungen eines Bei-
trages in einem Erlass erschöpfend umschrieben sind und der Ent-
scheid über die Ausrichtung des Beitrags nicht dem Ermessen der Ver-
waltung anheim gestellt ist (vgl. BGE 116 Ib 309 E. 1b, BGE 110 1b
297 E. 1).
Dabei spielt es keine Rolle, ob der anspruchsbegründende Erlass ein
Gesetz oder eine Verordnung ist, oder ob die Berechtigung sich aus
mehreren Erlassen ergibt (BGE 110 Ib 148 E. 1b). Keine Anspruchs-
subvention liegt indessen dann vor, wenn die Voraussetzungen ledig-
lich in einer Richtlinie festgelegt sind (MÖLLER, a. a. O., S. 43, mit Ver-
weis auf VPB 64 [2000] Nr. 76, S. 866).
Der anspruchsbegründende Charakter einer Subvention wird nicht
dadurch ausgeschlossen, dass es an einer Festlegung der Höhe der
Beiträge oder jedenfalls ihrer Mindesthöhe fehlt (vgl. unveröffentlichter
Bundesgerichtsentscheid i. S. V. vom 13. März 1998 [2A. 551/1996]
E. 1b).
Dagegen ist es bei Ermessenssubventionen dem Entschliessungser-
messen der vollziehenden Behörde anheim gestellt, ob sie im Einzel-
fall eine Subvention zusprechen will oder nicht. Das "ob" der Subventi-
onsgewährung wird im Gesetz offengelassen. Die Voraussetzungen
sind nicht abschliessend, aber in der Regel dennoch – wenn auch oft
in Form von unbestimmten Rechtsbegriffen – weitgehend geregelt
(SCHAERER, a. a. O., S. 178).
4.2.2 In der Berufsbildungsgesetzgebung findet sich keine Bestim-
mung, der sich ein allfälliger Anspruch für die Gewährung von Bundes-
beiträgen entnehmen liesse. Hingegen schliesst die Berufsbildungsge-
setzgebung einen Anspruch auf Bundesbeiträge auch nicht ausdrück-
lich aus. Inwiefern sich aus den anwendbaren Normen ein Anspruch
auf Subventionen ableiten lässt, muss daher durch Auslegung der
Seite 12
B-5075/2007
massgeblichen Normen ermittelt werden (vgl. Urteil des BVGer vom
13. August 2007 i. S. T. [B-2218/2006] E. 6.2).
Vorliegend weisen mehrere Elemente auf ein Entschliessungsermes-
sen bei der Gewährung von Beiträgen für Projekte zur Entwicklung der
Berufsbildung hin.
So werden Beiträge nur dann gewährt, wenn entsprechende finanzielle
Mittel noch vorhanden sind bzw. der bewilligte Kredit noch nicht ausge-
schöpft ist (Art. 52 und 59 BBG; vgl. hierzu Entscheid der REKO/EVD
vom 30. Dezember 2004 i. S. Erziehungsdirektion Kanton X.
[HD/2004-2] E. 3.4).
Im Weitern kann nicht gesagt werden, dass die Voraussetzungen des
Beitrags im Berufsbildungsgesetz und/oder in der Berufsbildungsver-
ordnung erschöpfend umschrieben würden. Mit den Kriterien "bedarfs-
gerecht" und "zweckmässig organisiert" (Art. 57 BBG) werden viel-
mehr unbestimmte Rechtsbegriffe eingeführt, bei deren Auslegung
und Anwendung dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie
ein Beurteilungsspielraum zusteht.
Ferner unterbreitet die Vorinstanz die Gesuche nach Art. 66 Abs. 2
BBV zusätzlich der eidgenössischen Berufsbildungskommission zur
Beurteilung. Die EBBK ist eine vom Bundesrat eingesetzte Kommissi-
on, die Berufsbildungsexpertinnen und -experten aus den Dachorgani-
sationen der Arbeitswelt vereinigt. Sie berät das BBT unter anderem
im Zusammenhang mit Subventionsgesuchen und gibt Empfehlungen
ab. Es darf angenommen werden, dass das Bundesamt nicht ohne Not
von der Meinung der EBBK abweicht. Auch ist die durch die EBBK und
die Vorinstanz erfolgte Beurteilung nur beschränkt justiziabel, da sie
fachspezifische Kenntnisse z. B. betreffend den Bedarf, die voraus-
sichtliche Nachhaltigkeit, die Angemessenheit der Kosten, Vernetzung
mit Betroffenen und Partnern u.a.m. (vgl. die Kriterien im Leitfaden für
Gesuchstellende, vorstehende E. 3.3) voraussetzt (vgl. hierzu Ent-
scheid der REKO/EVD vom 30. Dezember 2004 i. S. Erziehungsdirekti-
on Kanton X. [HD/2004-2] E. 3.3).
Indessen finden sich in den gesetzlichen Bestimmungen auch Elemen-
te, die eher auf das Vorliegen einer Anspruchssubvention deuten. So
handelt es sich bei den hier massgebenden Gesetzesartikeln (Art. 4
und 52 BBG) nicht um Kann-Bestimmungen. Wenn auch – wie gesagt
– in der Form von auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegrif-
Seite 13
B-5075/2007
fen, so werden die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen
in Art. 54 ff. BBG doch in einer Weise umschrieben, dass ein Gesuch-
steller unter Umständen einen Anspruch daraus ableiten könnte, so-
fern er die aufgestellten Kriterien erfüllt (vgl. Urteil des BVGer vom
13. August 2007 i. S. T. [B-2218/2006] E. 6.2).
4.2.3 Letztlich kann hier die Frage offen bleiben, ob es sich bei den
Bundesbeiträgen nach Art. 52 ff. BBG um Anspruchs- oder Ermes-
senssubventionen handelt.
Denn zum Einen kommt der Vorinstanz auch im Rahmen des Ausrich-
tens einer Anspruchssubvention ein Beurteilungsspielraum zu bei der
Frage, wie die von Gesetz und Verordnung verwendeten unbestimmten
Rechtsbegriffe auszulegen sind. Zum Anderen wäre sie beim Ent-
scheid über eine Ermessenssubvention ebenfalls nicht völlig frei, son-
dern sie hat die Verfassung zu beachten und dem Willkürverbot, dem
Gebot der Rechtsgleichheit und dem Verhältnismässigkeitsprinzip Fol-
ge zu leisten (MÖLLER, a. a. O., S. 45).
Daher sind im Folgenden die Fragen zu beantworten, ob die Vorin-
stanz ihren Beurteilungsspielraum bzw. ihr Ermessen bei der Ausle-
gung der in Frage stehenden unbestimmten Rechtsbegriffe korrekt
ausgeübt hat und die Ausrichtung eines Bundesbeitrags für das Pro-
jekt des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs in erster
Linie damit, dass der Gesuchsteller keine Betriebe gefunden habe, die
sich am Projekt Y. beteiligen würden. Insofern habe er den von ihr im
Schreiben vom 12. Dezember 2006 formulierten Bedenken auch nicht
vollumfänglich Rechnung getragen.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei aufgrund der Formu-
lierung des Schreibens der Vorinstanz vom 12. Dezember 2006 in Treu
und Glauben davon ausgegangen, dass das Projekt bei Erfüllung der
genannten Bedingungen von der EBBK bewilligt werden würde. Auch
Seite 14
B-5075/2007
sei das Projekt von der Subkommission und der Geschäftsstelle der
Vorinstanz gutgeheissen worden.
5.1.1 In ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2006 hatte die Vorinstanz
die Bedingungen aufgelistet, von welchen die EBBK die Unterstützung
für das Gesuch abhängig mache. Als erste Bedingung hielt sie fest,
das Pilotprojekt werde nicht oder nicht nur mit vereinzelten Firmen aus
verschiedenen Branchen durchgeführt, sondern mit zwei bis drei Bran-
chenverbänden, welche sich finanziell oder durch ehrenamtliche Arbeit
am Pilotprojekt beteiligten, über ihre Informationskanäle für das Pilot-
projekt werben und ihren Mitgliedern eine Teilnahme empfehlen wür-
den und in der Begleitgruppe des Pilotprojekts Einsitz nähmen. Pro
Branchenverband hätten sich mindestens vier Betriebe am Pilotprojekt
zu beteiligen.
5.1.2 Aus dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. April 2007 ist
ersichtlich, dass dieser, wie von der Vorinstanz gefordert, drei nationa-
le Branchenverbände als Partner gewonnen hat. Im Weitern hatten
sich zwei regionale Arbeitgeberverbände in der Romandie und im Tes-
sin und zwei Berufsbildungsämter für eine Teilnahme angemeldet.
Im Gesuch werden indessen keine Betriebe aufgelistet, die sich zur
Teilnahme verpflichten, dies obwohl die Vorinstanz eine Beteiligung
von vier Betrieben pro Branchenverband ausdrücklich verlangt hatte.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht in der angefochtenen Verfügung
festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht alle im Schreiben vom
12. Dezember 2006 formulierten Bedingungen erfüllt hat. Soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Treu und Glauben geltend
macht, geht seine Rüge daher fehl.
5.1.3 Im Übrigen wird von der Vorinstanz geltend gemacht und geht
auch aus dem Leitfaden für Gesuchstellende (Punkt 2, Organisation)
hervor, dass die Entscheidkompetenz betreffend Beitragsgesuche
beim BBT selber liegt, während die Geschäftsstelle des BBT und die
Subkommission lediglich Empfehlungen abgeben bzw. die Sitzungen
der EBBK vorbereiten. Daher lässt sich aus einer positiven Beurteilung
durch die Geschäftsstelle oder die Subkommission kein Anspruch auf
Gutheissung eines Gesuchs ableiten.
5.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung weiter fest,
die Wirtschaft sei gegenüber zusätzlichen Labels kritisch eingestellt
Seite 15
B-5075/2007
und fürchte zusätzlichen administrativen Aufwand. Daher habe Y.
Mühe, in den Betrieben Fuss zu fassen. Der Bedarf nach Y. sei nicht
ausgewiesen. Die Weiterbildung sei in der Schweiz bereits in den Ge-
samtarbeitsverträgen (GAV) geregelt, was weitere Bestimmungen
nicht als notwendig erscheinen lasse. Im Weitern sei der beantragte
Betrag von Fr. 600'650.- im Vergleich zu den Zielen des Projekts sehr
hoch. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Projekt nachhaltig erfolgreich
sei, werde als gering eingeschätzt.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe zum
Zeitpunkt der Gesuchseingabe noch gar nicht mit der Suche nach Be-
trieben aus den Branchen begonnen. Dies sollte in der ersten Phase
des Projektes in enger Zusammenarbeit mit den Branchenverbänden
geschehen. Das Finden von Betrieben werde nicht schwierig sein, was
auch im Mail des Bereichsleiters des Verbandes S. bestätigt werde.
Die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Bedarf nach Y. nicht ausge-
wiesen sei, beruhe nicht auf Fakten und sei damit willkürlich. Es habe
keine fachliche Auseinandersetzung zur Frage des Bedarfs stattgefun-
den, so sei z. B. auf die zentrale Frage der Möglichkeiten zur Förde-
rung der Chancengleichheit der Mitarbeitenden durch Y. nie eingegan-
gen worden. Die in den GAV bestehenden Bestimmungen zur Weiter-
bildung würden kaum befolgt. Y. sei ein Instrument, um diese Bestim-
mungen auch wirklich umzusetzen. Zudem arbeiteten nur 39.5 Prozent
der Schweizer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unter einem GAV.
5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass nach dem Berufsbildungsgesetz
Beiträge nur gewährt werden, wenn das zu subventionierende Vorha-
ben bedarfsgerecht und zweckmässig organisiert ist (Art. 57 BBG). Im
Subventionsgesetz wird unter anderem verlangt, dass die zu fördernde
Aufgabe kostengünstig und mit minimalem administrativen Aufwand er-
füllt werden kann, sowie dass ein Interesse des Bundes an der Aufga-
benerfüllung besteht (Art. 7 Bst. a und b SuG).
Diese unbestimmten Rechtsbegriffe werden in den Richtlinien der Vor-
instanz unter anderem insofern konkretisiert, als der Einbezug aller
betroffenen Kreise, die Vernetzung mit Partnern sowie ein gutes Auf-
wand-Ertrags-Verhältnis gefordert werden, der Gesuchsteller Gewähr
für eine erfolgreiche Durchführung des Projektes bieten muss und der
Bundesbeitrag nachhaltig wirken soll. Es ist nicht ersichtlich und wird
vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass diese Kon-
kretisierung in der Verwaltungsverordnung gesetzeswidrig sei oder
Seite 16
B-5075/2007
eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis damit nicht er-
reicht werden könnte.
Die in den Richtlinien aufgestellten Kriterien entsprechen somit dem
Sinn und Zweck der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Indem das
Bundesamt sich bei der Entscheidung betreffend die beantragte Fi-
nanzhilfe an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten, der Nachhaltig-
keit des Projektes und dem Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen
orientierte sowie die Frage nach der Vernetzung bzw. Beteiligung aller
betroffenen Kreise und dem Interesse und Bedarf am Projekt in seine
Überlegungen miteinbezog, hat es sich an den gesetzlich vorgesehen
Rahmen gehalten.
5.2.2 Die Vorinstanz hat im erwähnten Schreiben vom 12. Dezember
2006 ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Beteiligung von Betrieben
hingewiesen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz
oder die EBBK diese Aussage je in dem Sinne eingeschränkt hätten,
dass die Suche nach Betrieben erst nach Bewilligung des Beitragsge-
suchs beginnen könne. Eine solche Einschränkung erfolgte auch zu
Recht nicht, ist es doch für die Beurteilung der Frage, ob ein Bedarf
nach dem zu unterstützenden Projekt besteht, gerade ausschlagge-
bend, ob die davon betroffenen Betriebe überhaupt ein Interesse an
einer Teilnahme aufbringen.
5.2.3 Der Bereichsleiter von einem der sich beteiligenden Branchen-
verbände, dem Verband S., bestätigte in einem Mail vom 3. Juli 2007,
dass der Verband die KMU der Schreinerbranche rekrutiert hätte und
dafür verantwortlich gewesen wäre, dass diese sich am Projekt betei-
ligt hätten. S. sei diesbezüglich bisher nicht kontaktiert worden.
Der Inhalt dieses Mails geht nicht über eine unverbindliche Absichtser-
klärung hinaus. Es geht daraus nur hervor, dass die Betriebe noch gar
nicht angefragt worden sind, nicht aber ob sie Interesse zeigen oder
für eine Beteiligung zu gewinnen wären. Das Mail sagt, entgegen der
Interpretation des Beschwerdeführers, auch nichts darüber aus, ob
das Finden von Betrieben einfach oder schwierig wäre. Im Übrigen
wäre es eben gerade Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, im
Rahmen der Überarbeitung der Projekteingabe die Branchenverbände
zur Rekrutierung von Betrieben aufzufordern, sofern die Suche nach
Betrieben als deren Aufgabe angesehen wird. Dass dies, wie aus dem
Mail hervorgeht, offenbar nicht erfolgt ist, ist dem Verantwortungsbe-
reich des Beschwerdeführers zuzuordnen.
Seite 17
B-5075/2007
5.2.4 Der Beschwerdeführer vermag somit die Begründung der Vorin-
stanz, er habe keine Betriebe gefunden, die sich am Projekt beteilig-
ten, mit seinen Einwänden nicht zu entkräften. Insbesondere findet
sich in seinen Eingaben keine befriedigende und einleuchtende Erklä-
rung dafür, warum er, wie von der Vorinstanz ausdrücklich verlangt,
nicht bereits Betriebe rekrutiert und in seinem Gesuch entsprechend
aufgelistet hat. Die Vorinstanz durfte daher den Umstand, dass er die-
se explizite Forderung nicht erfüllte, als Indiz dafür werten, dass es
nicht einfach ist, Betriebe für eine Teilnahme zu gewinnen. Eine solche
Einschätzung ist nicht willkürlich. Unter diesen Umständen ging die
Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen davon aus, dass das Inter-
esse der KMU, auf welche das Projekt speziell fokussiert ist (vgl. Ge-
such vom 23. April 2007 Nr. 3.4 Punkt 2), nicht allzu gross sein dürfte.
5.2.5 Y. will den KMU unter anderem einen einfachen und international
erprobten Leitfaden zur Förderung der betrieblichen Weiterbildung zur
Verfügung stellen, um ihnen zu zeigen, wie sie die betriebliche Weiter-
bildung konkret anpacken und dadurch auch ihre Wettbewerbsfähigkeit
erhöhen können (vgl. Gesuch, Nr. 3.2 Punkte 2 und 3). Ein Projekt mit
dieser Zielsetzung kann indessen ohne auf ein entsprechendes Inter-
esse und Engagement bei den avisierten Betrieben zu stossen nicht
erfolgreich durchgeführt werden und auch nicht nachhaltig Wirkung
zeigen.
Insofern stösst auch der Einwand des Beschwerdeführers, es habe
keine fachliche Auseinandersetzung zur der Frage des Bedarfs statt-
gefunden, z. B. sei auf die zentrale Frage der Möglichkeiten zur Förde-
rung der Chancengleichheit der Mitarbeitenden durch das Instrument
Y. nie eingegangen worden, ins Leere. Es geht hier nämlich weniger
um die Frage, ob theoretisch ein Bedarf bspw. nach Förderung der
Chancengleichheit in den Betrieben besteht, sondern darum, ob die
Betriebe in der Praxis auch willens und bereit sind, ein Projekt mit ent-
sprechenden Zielen mitzutragen und zu unterstützen. Die Frage des
praktischen Bedarfs nach dem Projekt bemisst sich somit in erster Li-
nie nach dem (sichtbaren) Interesse, das ihm von Seiten der Betriebe
entgegengebracht wird.
Auch das Ausmass der Finanzhilfe wird unter anderem durch das Inte-
resse der verschiedenen Beteiligten und der Öffentlichkeit am Projekt
bestimmt (Art. 64 Abs. 2 Bst. a BBV, Art. 7 Bst. b SuG). Ein Projekt,
das mit öffentlichen Mitteln in der Höhe von Fr. 600'650.- unterstützt
Seite 18
B-5075/2007
werden soll, müsste daher auf ein nachgewiesen breites Interesse
stossen. Diesbezüglich beanstandet die Vorinstanz zu Recht die Höhe
der Kosten. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer geltend macht, die
langfristige Finanzierung der Verbreitung von Y. in der Schweiz sicher-
gestellt ist, geht es doch vorab um die Frage, ob die Ausschüttung ei-
nes relativ hohen Beitrags aus öffentlichen Mitteln sich angesichts der
Einschätzung des Nutzens, des Bedarfs und der Nachhaltigkeit des
Projekts rechtfertigt. Wie vorstehend dargelegt, ging die Vorinstanz zu
Recht davon aus, dass das Interesse am Projekt und damit der Bedarf
danach und die nachhaltigen Erfolgsaussichten gering bzw. nicht er-
härtet seien. Dementsprechend ist es auch nachvollziehbar und nicht
zu beanstanden, dass sie den beantragten Beitrag im Vergleich zu den
Zielen des Projekts als zu hoch einstufte.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit hätte ihm eine angemessene Nachfrist zur Rekrutie-
rung der Betriebe gewährt werden müssen und das Projekt nicht aus
diesem Grund abgelehnt werden dürfen.
Der Beschwerdeführer reichte sein Gesuch um Ausrichtung von Bun-
desbeiträgen zum ersten Mal am 30. Mai 2006 ein. Am 12. Dezember
2006 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich
pro Branchenverband mindestens vier Betriebe am Pilotprojekt zu be-
teiligen hätten. Im April 2007 reichte der Beschwerdeführer ein überar-
beitetes Gesuch ein.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer somit schon gewährt, was
er nun im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips fordert. Mit ihrem
Schreiben vom Dezember 2006 hat sie ihm bereits eine angemessene
Nachfrist zugebilligt, um Betriebe zu rekrutieren und das Gesuch an-
derweitig zu überarbeiten. Die Vorinstanz musste dem Beschwerdefüh-
rer daher keine weitere Nachfrist setzen. Im Übrigen zeigte sich wäh-
rend des Verfahrens, wie vorstehend dargelegt, bereits mit hinreichen-
der Deutlichkeit, dass das zur erfolgreichen Durchführung des Projek-
tes notwendige Interesse und Engagement von Seiten der Betrieben
nicht ausreichend vorhanden ist bzw. nicht belegt werden kann. Somit
war die Zubilligung einer weiteren Nachfrist aus Gründen der Verhält-
nismässigkeit nicht notwendig.
Seite 19
B-5075/2007
7.
Zusammenfassend erweist sich die Verfügung der Vorinstanz als recht-
mässig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VKGE, SR 173.320.2]). Stehen
wie hier Vermögensinteressen auf dem Spiel, bemisst sich die Ge-
richtsgebühr grundsätzlich nach dem Streitwert sowie nach Umfang
und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzi-
eller Lage der Parteien (Art. 2 i.V.m. Art. 4 VGKE).
Mit Blick auf die gesamten Umstände des Falles sind die Verfahren-
skosten vorliegend auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Sie werden mit dem
am 21. August 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ver-
rechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist dem Beschwerdeführer zu-
rückzuerstatten. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
9. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist unzulässig gegen Ent-
scheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht
(Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
In E. 4.2.3 wurde die Frage offen gelassen, ob es sich beim hier streiti-
gen Bundesbeitrag um eine Anspruchs- oder Ermessenssubvention
handelt.
Der Entscheid, ob eine Beschwerde an das Bundesgericht möglich ist
oder nicht, liegt letztlich nicht im Kompetenzbereich des Bundesver-
waltungsgerichts. Es obliegt vielmehr dem Bundesgericht, im Rahmen
der Eintretensvoraussetzungen die Zulässigkeit einer Beschwerde zu
prüfen. Diese Überlegungen führen zur Rechtsmittelbelehrung, wie sie
im Nachgang zum Entscheiddispositiv formuliert ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Seite 20
B-5075/2007
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. wp / wee; Gerichtsurkunde)
- das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden, sofern es sich um Beiträge
handelt, auf die ein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] e contrario) und
die übrigen Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen von Art. 82
ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Seite 21
B-5075/2007
Versand: 28. April 2008
Seite 22