B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5084/2014
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Philippe Weissenberger und Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
B-5084/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren am […] 1990, wurde am 14. März 2012
zum Zivildienst zugelassen.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 hiess die Vorinstanz ein Dienstver-
schiebungsgesuch des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen
gut und verschob dessen Einsatzpflicht auf das Jahr 2014.
Am 9. Mai 2014 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der
Vorinstanz und erkundigte sich über die einzureichenden Unterlagen für
eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst. Nach schriftlicher Aus-
kunft der Vorinstanz vom 13. Mai 2014 zu den erforderlichen Unterlagen
stellte er in der Folge aber kein derartiges Gesuch.
Am 17. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein
Gesuch um Dienstverschiebung ein und machte geltend, er sei aus ge-
sundheitlichen Gründen im Moment nicht in der Lage, einen sechsmona-
tigen Zivildiensteinsatz zu leisten. Daneben würde er am 19. August 2014
eine zweijährige, berufsbegleitende Weiterbildung zum technischen
Kaufmann beginnen, während der er keinen Zivildiensteinsatz leisten
könne. Am 14. Juli 2014 lud das Regionalzentrum den Beschwerdeführer
ein, sein Dienstverschiebungsgesuch zu ergänzen und eine Bestätigung
der Ausbildungsstelle sowie ein Arztgesuch einzureichen. Am 24. Juli
2014 ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch mit den Angaben zu
seiner Ausbildung und wies darauf hin, dass sein behandelnder Arzt bis
am 11. August 2014 in den Ferien sei und er das Zeugnis deshalb erst
danach einreichen könne.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 hiess die Vorinstanz das Dienstver-
schiebungsgesuch des Beschwerdeführers teilweise gut (Ziff. 1). Sie legte
eine Einsatzpflicht von 26 Diensttagen für das Jahr 2014 (Ziff. 2) sowie
eine Einsatzpflicht von 180 Diensttagen für das Jahr 2015 fest (Ziff. 3)
und forderte den Beschwerdeführer auf, die entsprechenden Einsatzver-
einbarungen bis zum 22. August 2014 (Ziff. 2) bzw. 15. Januar 2015
(Ziff. 3) einzureichen.
B.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 10. September
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er macht gel-
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tend, wegen seiner Ausbildung zum technischen Kaufmann, seiner beruf-
lichen Situation und seiner Erkrankung habe er um Aufschub seiner
Einsatzpflicht bis Oktober 2016 ersucht. Wenn er indessen – wie in der
angefochtenen Verfügung festgelegt – im Jahr 2014 einen Einsatz von 26
Tagen und im Jahr 2015 einen langen Einsatz von 180 Tagen leisten
müsse, müsse er seine Ausbildung zum technischen Kaufmann abbre-
chen und seine Arbeitsstelle kündigen. Diese Situation hätte wiederum
einen erheblichen negativen Einfluss auf seine Erkrankung.
Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer eine Neubeurteilung sei-
ner derzeitigen Diensttauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen und
reicht dafür eine medizinische Stellungnahme von Dr. med. B._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. September
2014 ein. Diese medizinische Stellungnahme stützt sich auf die sanitäts-
dienstlichen Akten aus der Rekrutenschule des Beschwerdeführers und
die dort vorhandenen Arztberichte, auf das Krankendossier der früheren
Hausärzte des Beschwerdeführers bis 2013, auf den Austrittsbericht aus
der psychiatrischen Klinik X._______ vom 16. April 2014, auf mündliche
Angaben des aktuellen Hausarztes, auf die Befunde während der ambu-
lanten Therapie zwischen dem 28. April und dem 4. September 2014 so-
wie auf testpsychologische Befunde vom 7. Mail 2014.
C.
Am 17. September 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorin-
stanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde und zu der medizinischen
Stellungnahme von Dr. B._______ vom 10. September 2014 ein.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 widerrief die Vorinstanz im Rahmen
des Schriftenwechsels die angefochtene Verfügung betreffend Dienstver-
schiebung und verfügte Folgendes:
"1. Die Verfügung des Regionalzentrums Luzern vom 28. Juli 2014 betref-
fend Dienstverschiebung wird widerrufen.
2. Die Akten zu Ihrem Gesundheitszustand werden zur Beurteilung der Ar-
beitsunfähigkeit an den Vertrauensarzt überwiesen. Für die vertrauensärztli-
che Untersuchung wird Ihnen ein entsprechendes Aufgebot verfügt.
3. Die Ersteinsatzpflicht wird auf das Jahr 2015 verschoben. Sie haben, so-
fern Sie nicht vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen werden, im Jahr 2015
Ihren langen Einsatz von mindestens 180 Tagen zu leisten.
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4. Sie haben dem Regionalzentrum bis zum 28. Februar 2015 eine Einsatz-
vereinbarung für den langen Einsatz von mindestens 180 Tagen einzurei-
chen.
5. Sie haben den langen Einsatz spätestens am 1. Juli 2015 zu beginnen."
Die Vorinstanz eröffnete die Widerrufsverfügung vom 1. Oktober 2014
dem Beschwerdeführer mit einer Rechtsmittelfrist von 30 Tagen und stell-
te sie dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem Regionalzentrum zur
Kenntnis zu. Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung nicht mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Oktober 2014 lud das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer ein, bis zum 20. Oktober 2014 mitzu-
teilen, ob er an seiner Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. Der
Beschwerdeführer äusserte sich auf diese Aufforderung hin nicht.
Am 27. November 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorin-
stanz telefonisch auf, dem Gericht gemäss Instruktionsverfügung vom
17. September 2014 die Verfahrensakten zuzustellen.
Am 28. November 2014 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwal-
tungsgericht die Verfahrensakten und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde, soweit diese durch die Widerrufverfügung vom 1. Oktober
2014 nicht gegenstandslos geworden sei.
Am 2. Dezember 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer das Schreiben der Vorinstanz vom 28. November 2014
zur Kenntnis zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz können gemäss Art. 63
des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) im Rah-
men der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechts-
pflege (Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 65 Abs. 4 ZDG)
mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
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Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Inter-
esse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist und die Anforderungen
an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52
Abs. 1 VwVG, Art. 66 Bst. b ZDG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzun-
gen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Vorinstanz kann die angefochtene Verfügung in Anwendung von
Art. 58 Abs. 1 VwVG bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung
ziehen. Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und
bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Abs. 2). Die Beschwerde-
instanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die
neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Art.
57 VwVG findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheb-
lich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte
Rechtslage schafft (Abs. 3).
Mit der Einreichung der Beschwerde geht die Zuständigkeit in der Sache
an die Beschwerdeinstanz über. Ab diesem Zeitpunkt ist die Vorinstanz
nicht mehr in der Sache zuständig, bis die Beschwerdebehörde entschie-
den hat; sie kann weder die angefochtene Verfügung vollziehen noch
vorsorgliche Massnahmen anordnen (Art. 54 VwVG, Devolutiveffekt). Art.
58 VwVG durchbricht den Devolutiveffekt, indem er es der Vorinstanz er-
möglicht, aufgrund neuer Tatsachen oder aus besserer Einsicht auf die
noch nicht rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (vgl. ANDREA
PFLEIDERER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 2 ff. zu Art. 58; AUGUST MÄCHLER, in:
Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler, Kommentar-VwVG,
St. Gallen, 2008, N. 2 zu Art. 58).
Im Beschwerdeverfahren ist die neue Verfügung der vorausgehenden
gegenüberzustellen: Entspricht die Vorinstanz in der neuen Verfügung
den Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich, wird die Be-
schwerde gegenstandslos und das Verfahren kann in einem formellen
Entscheid abgeschrieben werden (vgl. PFLEIDERER, a.a.O., N 48 zu
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Art. 58 VwVG; MÄCHLER, a.a.O., N 16 zu Art. 58 VwVG). Entspricht die
Vorinstanz den Anträgen des Beschwerdeführers nur teilweise, so ist das
Beschwerdeverfahren fortzusetzen und die Beschwerdeinstanz hat über
die strittig gebliebenen Teile materiell zu entscheiden. Das Verfahren ist
auch dann fortzusetzen, wenn die zweite Verfügung vom Beschwerdefüh-
rer nicht mehr angefochten wird. In diesem Fall ist dem Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit zu geben, sich zur Fortsetzung des Beschwerdeverfah-
rens sowie zum Inhalt der neuen Verfügung zu äussern (vgl. MÄCHLER,
a.a.O., N 18 zu Art. 58 VwVG).
2.1 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 widerrief die Vorinstanz im Rah-
men des Schriftenwechsels die angefochtene Verfügung betreffend
Dienstverschiebung. Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentli-
chen Folgendes aus: Die Militärdienstpflicht sei Voraussetzung für die
Leistung von Zivildienst. Die Diensttauglichkeit eines Zivildienstpflichtigen
beurteile die Zulassungsstelle nach den Angaben im Personalinformati-
onssystem der Armee (PISA). Gemäss Eintrag vom 18. Mai 2011 vom
zweiten Rekrutierungstag sei der Beschwerdeführer als tauglich einge-
stuft worden. Es seien keine Einschränkungen in der Marsch-, Trage-
oder Hebefähigkeit festgestellt worden. Am 31. Oktober 2011 sei der Be-
schwerdeführer in die Rekrutenschule (Uem/FU RS 62-3) eingerückt und
nach zwölf Diensttagen aufgrund einer ärztlichen Entlassung aus der Re-
krutenschule entlassen worden. Dieser Arztbericht des Truppenarztes
vom November 2011 mit der Empfehlung der sofortigen medizinischen
Entlassung und der Wiederaufbietung des Beschwerdeführers im Folge-
jahr weise nicht, wie üblich, auf eine vorübergehende gesundheitliche
Einschränkung hin. Aufgrund der Eintragungen im PISA könne nicht eru-
iert werden, ob damals auch eine Überprüfung der Diensttauglichkeit zur
Diskussion gestanden habe. Gemäss medizinischer Stellungnahme von
Dr. B._______, die auf den Vorschlag des im November 2011 beigezoge-
nen Facharztes Dr. C._______, verweise, und festhalte, dass eine solche
Tauglichkeitsprüfung mit dem Antrag "dienstuntauglich, allenfalls schutz-
diensttauglich", hätte durchgeführt werden müssen, sei im PISA nicht ver-
zeichnet. Offenbar sei seit 2011 die Militärdiensttauglichkeit des Be-
schwerdeführers nie überprüft worden. Die Vollzugsstelle gehe aber da-
von aus, dass der Beschwerdeführer militär- und zivildiensttauglich sei,
da aus dem System PISA nichts anderes hervorgehe. Der Beschwerde-
führer habe sich überdies mit seinem Gesuch um Zivildienst vom 13. Feb-
ruar 2012 in Kenntnis aller Umstände zur Leistung von Zivildienst ver-
pflichtet.
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Mit Bezug auf die Gründe für eine Dienstverschiebung räumt die
Vorinstanz ein, dass das Regionalzentrum in der angefochtenen Verfü-
gung eine falsche Anzahl Diensttage und unzutreffende Einsatzpflichten
für das Jahr 2014 verfügt habe. Es hätte auch das in Aussicht gestellte
ärztliche Gutachten abwarten müssen, da für die Dienstverschiebung
medizinische Gründe geltend gemacht worden seien. Das Verfahren
betreffend das Dienstverschiebungsgesuch sei daher neu aufzunehmen
und die Einsätze für das Jahr 2015 würden in der mit der Wiedererwä-
gung getroffenen Verfügung gemäss Ziff. 3-5 neu verfügt. Die Dienst-
pflicht bestehe unter der Bedingung, dass die vertrauensärztliche Unter-
suchung nicht zum Ergebnis komme, der Beschwerdeführer sei vorzeitig
aus der Zivildienstpflicht zu entlassen.
2.2 Der Stellungnahme von Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, vom 10. September 2014 ist eine Beurteilung
der Diensttauglichkeit des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht zu
entnehmen.
Dr. B._______ verweist auf die medizinischen Befunde während der Re-
krutenschule des Beschwerdeführers, die eine psychische Überforderung
durch den Militärdienst feststellen und das chronische zervikale
Schmerzsyndrom des Beschwerdeführers mit der eingeschränkten psy-
chischen Belastbarkeit in Zusammenhang stellen würden. Am 11. No-
vember 2014 (recte 2011) sei der Beschwerdeführer gestützt auf den
truppenärztlichen Bericht aus der Rekrutenschule nach Hause entlassen
worden wegen "deutlicher Überforderung im aktuellen Militärdienst im
Sinne einer adoleszentären Entwicklungsstörung mit noch unreifen Zügen
und unzureichenden Copingstrategien oder Ressourcen". Dem Bericht
des Truppenarztes sei des Weiteren zu entnehmen, dass, da der Patient
mit Stressreaktionen im aktuellen Zustand zu dekompensieren drohe, er
sofort medizinisch entlassen werden müsse. Ein Wiederaufbieten in der
angestammten Funktion nach einer Karenzfrist von 12 Monaten sei zu
empfehlen und der Patient werde sich beim Zivildienst melden.
Obwohl nach Aussagen des Beschwerdeführers die psychische Überfor-
derungssituation damals im Vordergrund gestanden habe, wie dies der
Truppenarzt und der als Konsiliararzt beigezogene Chirurg richtig einge-
schätzt hätten, weshalb beide Ärzte eine erneute Tauglichkeitsprüfung in
Betracht gezogen hätten, sei trotz dieser eindeutigen Ausgangslage keine
erneute Tauglichkeitsprüfung durch einen Psychiater oder einen Psycho-
therapeuten durchgeführt worden. Stattdessen sei der Beschwerdeführer
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ohne weitere fachärztliche Überprüfung dem Zivildienst zugewiesen wor-
den. Damit könne klar rekonstruiert werden, dass der Patient damals
fehlgeleitet worden sei, obwohl die Beurteilung zweier Ärzte anders ge-
lautet habe.
Seit Frühjahr 2012 habe sich beim Beschwerdeführer zunehmend eine
Abhängigkeit von Opioid-Analgetika entwickelt, die diesem gemäss Be-
täubungsmittelgesetz von seinem Hausarzt seit August 2012 ordentlich
verschrieben worden seien. Nach einer Dosissteigerung bis zweimal
80mg täglich habe der Beschwerdeführer sich nach einem ambulanten
Vorgespräch für einen stationären Entzug vom 9. April – 15. April 2014 in
der Klinik X._______ entschieden. Seit Ende April 2014 stehe der Patient
beim ihm in einer ambulanten Weiterbehandlung, wobei am Anfang ein
depressives Zustandsbild und persistierende Entzugssymptome im Vor-
dergrund gestanden hätten und auch testpsychologisch erhöhte Werte für
"Depressivität" und "Ängstlichkeit" gemäss SCL-90R der Symptomcheck-
list feststellbar gewesen seien. Trotz antidrepressiver Behandlung sei der
Patient zunehmend unter Druck geraten, da er Mitte August 2014 eine
Weiterbildung zum technischen Kaufmann beginnen und andererseits
wieder arbeiten können wolle. Nach Rücksprache mit einem Suchtexper-
ten erfolge im Sinne des "kleineren Übels" seit dem 14. August 2014 eine
erneute Abgabe von Opioid-Analgetika von zweimal 40mg pro Tag. Diese
Medikation habe zu einer deutlichen Besserung des Zustands beim Pati-
enten in jeder Hinsicht geführt, weshalb er wieder arbeitsfähig sei und be-
rufsbegleitend die Schule besuchen könne.
Im Sinne einer abschliessenden Beurteilung, Schlussfolgerung und Emp-
fehlung handle es sich diagnostisch um eine ärztlich überwachte Opioid-
Abhängigkeit im Sinne einer kontrollierten Abhängigkeit gemäss ICD-10
Nr. 11.22, der entsprechenden internationalen Klassifikation psychischer
Störungen. Die depressiven Beschwerden des Patienten seien unter die-
ser Schmerzmittelbehandlung wie bereits in früheren Phasen zwar prak-
tisch verschwunden, doch habe diese positive pharmakologische Wirkung
zu einer Opioid-Abhängigkeit geführt. Da die Diensttauglichkeit des Be-
schwerdeführers – wie bereits beschrieben – trotz klaren Anratens durch
die Truppenärzte weder in den ersten RS-Wochen noch danach durch ei-
nen Psychiater beurteilt worden sei, werde dringend angeraten, die
Diensttauglichkeit fachpsychiatrisch neu zu beurteilen und den damaligen
Fehlentscheid zu korrigieren. Zum heutigen Zeitpunkt sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Patient als dienstuntaug-
lich eingeschätzt würde. Stattessen sei der Beschwerdeführer in Richtung
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Zivildienst fehlgeleitet worden, von dem er angeblich definitiv nur suspen-
diert werden könne, wenn er IV-Rentner wäre. Aus medizinischer Sicht
würden deshalb dringend eine Neubeurteilung der Situation und daraus
folgend eine nachträgliche Korrektur des Fehlentscheids vom November
2011 beantragt.
2.3 Trotz dieser klaren medizinischen Stellungnahme von Dr. B._______,
welche im Detail auf die sanitätsdienstlichen Arztberichte eingeht und
zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer sei in den Zivildienst fehlge-
leitet worden und aufgrund seiner Opioid-Abhängigkeit mit grösster
Wahrscheinlichkeit nicht diensttauglich, hält die Vorinstanz an ihrer Sach-
verhaltswürdigung fest und geht weiterhin davon aus, der Beschwerde-
führer sei diensttauglich und damit zurecht zum Zivildienst zugelassen
worden.
Anstatt weitere fachärztliche Abklärungen anzuordnen, verweist die Vorin-
stanz mit Bezug auf die Diensttauglichkeit des Beschwerdeführers einzig
auf das Informationssystem PISA der Armee, aus welchem sie üblicher-
weise ihre Informationen zur Diensttauglichkeit von Zivildienstpflichtigen
bezieht. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz ihre Untersuchungs-
pflicht verletzt. Wegen der fehlenden Sachverhaltsabklärungen und des
grundsätzlichen Festhaltens an der Diensttauglichkeit des Beschwerde-
führers setzt sich die Vorinstanz in der Widerrufsverfügung vom
1. Oktober 2014 nicht mit dem Antrag des Beschwerdeführers, seine
Diensttauglichkeit sei aufgrund der durch den behandelnden Arzt eindeu-
tig dargelegten medizinischen Gründe neu zu beurteilen, auseinander,
sondern geht weiterhin von einem unvollständig erstellten rechtserhebli-
chen Sachverhalt aus.
Der Antrag des Beschwerdeführers, seine Diensttauglichkeit sei neu zu
beurteilen, ist damit nicht gegenstandslos geworden, sondern es ist dar-
über im Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
3.
Gestützt auf Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst
mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, Zivildienst. Die Dienst-
tauglichkeit ist damit eine Voraussetzung zur Zulassung zum zivilen Er-
satzdienst, und sie hat als grundsätzliche Zulassungsvoraussetzung ge-
mäss Art. 1 ZDG während der ganzen Zivildienstpflicht zu bestehen.
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Die Vorinstanz hätte deshalb spätestens nach Erhalt der medizinischen
Stellungnahme von Dr. B._______, die sich klar auf die sanitätsdienstli-
chen Akten bezieht, von der Unvollständigkeit ihrer Sachverhaltsabklä-
rungen ausgehen und weitere Abklärungen in Bezug auf die Diensttaug-
lichkeit des Beschwerdeführers treffen müssen, insbesondere weil be-
gründeter Anlass für die Vermutung besteht, dass der Beschwerdeführer
wegen seiner Medikamentenabhängigkeit kaum Zivildiensteinsätze leis-
ten kann.
Die beiden Verfügungen der Vorinstanz sind aus diesen Gründen aufzu-
heben und die Sache ist zur Abklärung der Diensttauglichkeit des Be-
schwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
In den Ziffern 3 – 5 der neuen Verfügung heisst die Vorinstanz das
Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers teilweise gut, indem
sie dessen Einsatzpflicht auf das Jahr 2015 verschiebt und diesen auffor-
dert, bis 28. Februar 2015 eine Einsatzvereinbarung über einen Einsatz
von mindestens 180 Tagen einzureichen, der spätestens am 1. Juli 2015
zu beginnen habe. Aus diesen Anordnungen geht hervor, dass die Vorin-
stanz trotz der Anordnung der vertrauensärztlichen Untersuchung ge-
mäss Ziff. 2 der Widerrufsverfügung zwecks Beurteilung der Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers grundsätzlich weiterhin von der Diensttaug-
lichkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Über die Einsatzpflicht des Be-
schwerdeführers kann aber erst befunden werden, wenn seine Dienst-
tauglichkeit eindeutig feststeht.
Um weitere, sich widersprechende Verfügungen zu vermeiden, ist die
Vorinstanz deshalb dazu einzuladen, bis zum Vorliegen des Ergebnisses
der fachärztlichen Abklärung über die Diensttauglichkeit des Beschwerde-
führers weitere Anordnungen in der Sache zu unterlassen.
5.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Sachen des zivilen
Ersatzdienstes ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Be-
schwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Von einer solchen ist vor-
liegend nicht auszugehen.
6.
Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes können nicht beim Bundes-
gericht angefochten werden, weshalb das vorliegende Urteil endgültig ist
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Seite 11
(Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
28. Juli 2014 sowie die Widerrufsverfügung der Vorinstanz vom
1. Oktober 2014 werden aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben;
Beilage: Beschwerdebeilagen zurück);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben;
Beilage: Vorakten zurück);
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin
Versand: 19. Dezember 2014