Abtei lung II
B-5089/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Ronald Flury,
Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail.
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
alle vertreten durch Fürsprecher lic. iur.
Johann Schneider, Eglispor 56, 3506 Grosshöchstetten,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern.
Revisionsgesuch (Abgrenzung des Berg- und
Sömmerungsgebietes); Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2008 / B-
2242/2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2007 schloss das BLW die Parzelle X.,
welche im Eigentum der Gesuchstellerin 1 steht, von Amtes wegen
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-5089/2009
aus der Bergzone IV aus und teilte sie dem Sömmerungsgebiet zu. Es
hielt fest, die Weide stehe im Eigentum einer Alpkorporation und
werde von mehreren Bewirtschaftern genutzt. Der Weidebetrieb werde
durch ein Weidereglement der Korporation geregelt. Als
Gemeinschaftsweide könne das Grundstück nicht einzelnen
Bewirtschaftern bzw. nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) im
engeren Sinn zugeordnet werden.
Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchstellerin 1 wie auch die
Gesuchsteller 2 - 5, welche für die Bewirtschaftung dieser Parzelle
Direktzahlungen bezogen, am 23. März 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-2242/2007). Sie beantragten,
das Grundstück sei in der Bergzone zu belassen. Es handle sich nicht
um eine Gemeinschaftsweide, sondern um eine Vorweide, welche von
den einzelnen Eigentümern oder Pächtern der Kuhrechte auf eigene
Rechnung und Gefahr genutzt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Urteil vom
17. Juli 2008 ab. Es erwog unter anderem, die Auslegung der
massgebenden Bestimmungen ergebe, dass gemeinschaftlich
genutzte Weiden, die im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen oder
privat-rechtlichen Körperschaft stünden, als Gemeinschaftsweiden
dem Sömmerungsgebiet zuzuordnen seien. Bei der Parzelle X.
überwiege das gemeinschaftliche Element der Nutzung und sie sei
daher zu Recht aus der Bergzone ausgeschlossen worden.
B.
Am 10. August 2009 gelangten die Gesuchsteller, alle vertreten durch
Fürsprecher Johann Schneider, mit einem Revisionsgesuch an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragten, dessen Urteil vom 17. Juli
2008 sei aufzuheben und die Parzelle X. sei in der Bergzone IV zu
belassen. Sie bezogen sich auf ein Schreiben vom 10. Mai 2009 des
ehemaligen Direktors des BLW, worin dieser ausführt, ein
parlamentarischer Vorstoss werde dann als hinfällig erklärt bzw.
abgeschrieben, wenn ihm mit einer Gesetzes- oder
Verordnungsanpassung ganz oder grösstenteils Rechnung getragen
werde. Dieser Umstand erweise sich mit Blick auf das Postulat Hari
und das streitbezogene Urteil B-2242/2007 als rechtserheblich, hätte
aber im damaligen Verfahren nicht vorgebracht werden können. Damit
erfülle das erwähnte Schreiben die Voraussetzungen zum Einreichen
eines Revisionsgesuchs. Im Weitern hätten die Herren R., S., T. und U.
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(prominente Persönlichkeiten der Landwirtschaftspolitik) mit Schreiben
vom 9. Juni und 28. Juni 2009 bestätigt, dass aus ihrer Sicht die
Weiden, welche nicht durch eine Korporation oder Körperschaft auf
deren Rechnung bewirtschaftet würden, im Sinne einer
Gleichbehandlung der LN zugeteilt werden müssten. Auch diese
Bestätigungen hätten im ersten Verfahren nicht beigebracht werden
können und berechtigten die Gesuchsteller daher, eine Revision zu
verlangen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 11. September 2009 hielt das BLW fest, dass
die Gesetzesbestimmung, in der erklärt werde, wann ein Postulat
erfüllt sei, wie auch die Botschaft des Bundesrates, in welcher dem
Parlament die Abschreibung des Postulats beantragt worden sei, den
Gesuchstellern zugänglich gewesen seien. Das Schreiben des
ehemaligen Direktors des BLW stelle somit keinen Revisionsgrund dar.
Bei den gegenüber den Gesuchstellern gemachten Bestätigungen
handle es sich um Meinungsäusserungen, welche aus rechtlicher
Sicht nicht als neue Beweismittel eingestuft werden könnten.
D.
In ihrer Replik vom 26. Oktober 2009, welche dem BLW am 29.
Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, hielten die Gesuchsteller
an ihren Rechtsbegehren fest. Sie führten ergänzend aus, erst anhand
des Schreibens des Direktors des BLW vom 10. Mai 2009 könne
bewiesen werden, dass die Aussage des Bundesrates, der Vorstoss
von Herrn Hari werde "hinfällig", bedeute, der Antrag im Postulat sei
erfüllt. Die Aussagen der genannten Persönlichkeiten (vgl. Bst. B) vom
9. und 28. Juni 2009 seien nicht blosse Meinungsäusserungen,
sondern zeigten den politischen Willen, wie er noch heute bestehe und
bereits bei der Erstabgrenzung vorhanden gewesen sei. Die
Gesuchsteller beantragten im Weiteren eine Parteiverhandlung, da nur
so gewährleistet werden könne, dass sie auch zu allfälligen
Ausführungen des BLW in einer Duplik Stellung nehmen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BLW betreffend die Abgrenzung
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der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters (Art. 166 Abs. 2 des
Landwirtschaftsgesetzes 29. April 1998 [LwG, SR 910.1] i.V.m. Art. 31-
34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. s Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision
von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt
hat (vgl. dazu BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und in der Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Das
Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin Urteile aus den in Art.
121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Die Gesuchsteller berufen sich auf den Revisionsgrund nach Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren einer erheblichen Tatsache
bzw. nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel). Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist somit
einzutreten.
2.
Nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
2.1 Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bereits vor Abschluss des
Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben, die jedoch der um Revision
ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren.
Ausgeschlossen sind somit Umstände, die die gesuchstellende Partei
bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist
namentlich dann nicht möglich, wenn die Entdeckung der erheblichen
Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren
Verfahren hätten angestellt werden können (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.47 mit weiteren
Hinweisen).
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Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. geeignet, die
tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern
und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen, für die
gesuchstellende Partei günstigeren Entscheidung zu führen
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a. a. O., Rz. 5.51).
Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision
begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen
geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b; BGE 110 V 138 E. 2).
Es obliegt den Parteien, zur Klärung des Sachverhalts entsprechend
ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war,
Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist
nur mit Zurückhaltung anzunehmen (ELISABETH ESCHER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123
BGG).
Mit der nachträglichen Berücksichtigung von Tatsachen und Beweisen
wird allenfalls der Sachverhalt korrigiert. Hingegen dient die Revision
nie dazu, die Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu prüfen. So
spielt es bei einer Revision beispielsweise keine Rolle, ob im
vorangegangenen Verfahren ein Gutachten falsch verstanden worden
ist oder ein neuer Experte nunmehr zu einem andern Ergebnis gelangt
(ESCHER, a. a. O., N. 7 zu Art. 123 BGG). Für die Revision bedarf es
neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidgrundlagen
als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (NICOLAS VON WERDT, in:
Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Handkommentar zum BGG, Bern
2007, N. 12 zu Art. 123 BGG).
2.2 Die Gesuchsteller legen als Revisionsgrund ein Schreiben des
ehemaligen Direktors des BLW, datiert vom 10. Mai 2009, vor, in
welchem dieser eine im Oktober 2007 gegenüber den Gesuchstellern
gemachte telefonische Aussage bestätigt. Diese Aussage bestand
gemäss dem Wortlaut des Schreibens darin, dass ein
parlamentarischer Vorstoss vom Parlament als hinfällig erklärt
respektive abgeschrieben werde, wenn den im Vorstoss vorgebrachten
Anliegen mit einer entsprechenden Gesetzes- und/oder
Verordnungsanpassung ganz oder grösstenteils Rechnung getragen
werde. Die Aussage sei, wie in dem Schreiben ausdrücklich angefügt
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wird, "spontan" und "ohne rechtlich verbindliche Abklärung" gemacht
worden.
2.2.1 Nach Art. 123 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002
(ParlG, SR 171.10) beauftragt ein Postulat den Bundesrat zu prüfen
und Bericht darüber zu erstatten, ob ein Entwurf zu einem Erlass der
Bundesversammlung vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen sei.
Es kann auch ein Bericht über einen anderen Gegenstand verlangt
werden.
Nach Art. 124 ParlG ist das Postulat angenommen, wenn ihm ein Rat
zustimmt (Art. 124 Abs. 2 ParlG). Ein Postulat wird vom Bundesrat
erfüllt, indem er in einem separaten Bericht, im Geschäftsbericht oder
in einer Botschaft zu einem Erlassentwurf der Bundesversammlung
Bericht erstattet (Art. 124 Abs. 3 ParlG). Ein Postulat wird auf
begründeten Antrag des Bundesrates oder einer Kommission
abgeschrieben, wenn es erfüllt ist oder wenn es nicht aufrechterhalten
werden soll. Die Abschreibung eines Postulates bedarf der
Zustimmung des Rates, der es angenommen hat (Art. 124 Abs. 5
ParlG; vgl. Art. 22bis des bis 1. Dezember 2003 gültigen
Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962, Änderung vom 22.
Juni 1990, AS 1990 1642 f.).
2.2.2 Soweit die Gesuchsteller geltend machen, erst anhand des
Schreibens des Direktors des BLW hätten sie beweisen können, was
das Wort "hinfällig" in Bezug auf ein Postulat bedeute, ist ihnen
entgegen zu halten, dass ein Synonym von "hinfällig" nach Duden
"gegenstandslos" ist. Aus der Aussage des Bundesrates in der
Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik (BBl 1996 IV
46), der Vorstoss sei hinfällig, ist also nichts anderes zu schliessen,
als dass das Postulat Hari gegenstandslos geworden und damit
abzuschreiben sei.
Die Frage, wann ein Postulat abgeschrieben wird, ist – wie oben
dargelegt - gesetzlich definiert. Diese gesetzliche Umschreibung darf
auf Grund ihrer Publikation in der amtlichen und der systematischen
Sammlung des Bundesrechts als bekannt vorausgesetzt werden. Das
Argument, erst das besagte Schreiben vom 10. Mai 2009 habe die
Gesuchsteller auf einen früher unbekannten Umstand aufmerksam
gemacht oder habe eine bereits bekannte Tatsache zu beweisen
vermocht, geht daher im Ansatz fehl.
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2.2.3 Anzumerken bleibt, dass es gemäss der oben zitierten
Gesetzesbestimmung (E. 2.2.1) keineswegs notwendig ist, dem im
Postulat vorgebrachten Anliegen mit einer Gesetzes- oder
Verordnungsanpassung Rechnung zu tragen, um das Postulat
abschreiben zu können. Ein Postulat wird bereits dann erfüllt bzw. es
kann bereits dann abgeschrieben werden, wenn der Bundesrat in
einem Bericht oder einer Botschaft zu einem Erlassentwurf Bericht
dazu erstattet.
Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2008 in E.
4.4.2 und 4.4.3 dargelegt, wurde zum Postulat Hari mehrfach Stellung
genommen (vgl. auch Botschaft zur Reform der Agrarpolitik, BBl 1996
IV 1 ff., S. 3 und S. 46). Die Würdigung und Auslegung der Materialien
führte das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlichen Erörterungen
schliesslich zum Ergebnis, das im Postulat Hari beschriebene Problem
der beitragslosen Gemeinschaftsweiden sei insofern gelöst worden,
"als der Beitrag für Gemeinschaftsweiden, welche unabhängig von
Sömmerungsbetrieben nur im Frühjahr und im Herbst bestossen
werden, neu über den Normalstoss (...) abgerechnet werden sollte" (E.
4.4.3 des Urteils B-2242/2007).
Das Postulat Hari wurde in den Erwägungen des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts somit eingehend im historischen und
agrarpolitischen Gesamtzusammenhang behandelt und gewürdigt.
Dabei waren alle massgebenden Faktoren bereits bekannt. Die
Entscheidgrundlagen, auf welche sich das Urteil stützte, waren
demnach weder mangelhaft noch unvollständig. Auch insofern kann
nicht gesagt werden, das Schreiben des ehemaligen Direktors des
BLW diene dem Beweis von Tatsachen, die zum Nachteil der
Gesuchsteller im vorangegangenen Verfahren unbewiesen geblieben
seien.
Wie vorstehend dargelegt (E. 2.1), dient die Revision nicht dazu, die
Würdigung bereits damals bekannter und vorgebrachter Umstände
erneut zu überprüfen.
2.2.4 Die Aussage des ehemaligen Direktors des BLW stellt daher
weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel im Sinne von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar.
2.3 Im Sinne eines weiteren Revisionsgrunds berufen sich die
Gesuchsteller auf die Aussagen verschiedener prominenter
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Persönlichkeiten der Landwirtschaftspolitik (vgl. Sachverhalt Bst. B),
welche am 9. Juni sowie am 28. Juni 2009 bestätigt haben, dass aus
ihrer Sicht Weiden, welche nicht durch eine Korporation oder
Körperschaft auf deren Rechnung bewirtschaftet würden, im Sinne
einer Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugeteilt
werden müssten.
Hierzu ist festzuhalten, dass die zitierten Aussagen als reine
Meinungsäusserungen keine (neuen) Beweismittel darstellen. Im
Übrigen ist der "politische Wille" zur Zeit der Erstabgrenzung, welcher
gemäss den Gesuchstellern durch diese Meinungsäusserungen belegt
werde, im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2008 (E.
4.4.2 und 4.4.3) bereits im Rahmen der historischen Auslegung der
massgebenden Bestimmungen umfassend gewürdigt worden.
3.
Der angerufene Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist
somit bei keinem der neu ins Recht gelegten Beweismittel erfüllt.
Andere Revisionsgründe wurden nicht vorgebracht und sind für das
Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Das Gesuch vom 10.
August 2009 um revisionsweise Aufhebung des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb als unbegründet abzuweisen.
4.
Die Gesuchsteller beantragen die Durchführung einer
Parteiverhandlung nach Art. 40 VGG. Dieser Antrag muss indessen
abgelehnt werden, da Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) auf Verfahren, in denen über die Wiederaufnahme oder
Revision entschieden wird, keine Anwendung findet. Art. 6 Ziff. 1
EMRK kommt erst dann zur Anwendung, wenn das Gesuch um
Revision gutgeheissen und ein neues Verfahren durchgeführt wird (vgl.
RUTH HERZOG, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege,
Bern 1995, S. 73; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1999, S. 147 und
155, je mit Verweisen auf die Rechtsprechung; BGE 113 Ia 62 E. 3b;
Urteil des Bundesgerichts 1B_96/2009 vom 11. August 2009 E. 2.3.4
a.E.).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden
Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 37 VGG i. V. m. Art.
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63 Abs. 1 VwVG). Diese werden gerichtlich auf gesamthaft Fr. 500.-
bestimmt, jedem Gesuchsteller zu einem Fünftel auferlegt und mit den
Kostenvorschüssen von je Fr. 200.- verrechnet (Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das BGer weiter gezogen werden. Er ist endgültig
(Art. 83 Bst. s Ziff. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden den Gesuchstellern je zu
einem Fünftel und unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie werden
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von ingesamt Fr. 1000.-
verrechnet. Der Restbetrag von gesamthaft Fr. 500.- wird den
Gesuchstellern aus der Gerichtskasse zurückerstattet (je Fr. 100.- pro
Gesuchsteller).
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Akten zurück und Rück-
erstattungsformular)
- das Bundesamt für Landwirtschaft (Ref-Nr. B-2242/2007; Ein-
schreiben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori Fedail
Versand: 23. November 2009
Seite 10