Abtei lung II
B-5090/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Ronald Flury,
Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail.
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______,
8. H._______,
9. I._______,
10. J._______,
11. K._______,
12. L._______,
13. M._______,
14. N._______,
15. O._______,
16. P._______,
alle vertreten durch Fürsprecher lic. iur.
Johann Schneider, Eglispor 56, 3506 Grosshöchstetten,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
B-5090/2009
Revisionsgesuch (Abgrenzung des Berg- und
Sömmerungsgebietes in der Gemeinde Lauenen); Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008 / B-
2060/2007.
Seite 2
Gegenstand
B-5090/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 schloss das BLW die Parzellen
W., Y. und Z., welche im Eigentum der Gesuchstellerinnen 1, 6 und 9
stehen, von Amtes wegen aus der Bergzone IV aus und teilte sie dem
Sömmerungsgebiet zu. Es hielt fest, die Weiden stünden im Eigentum
von Alpkorporationen und würden von mehreren Bewirtschaftern ge-
nutzt. Der Weidebetrieb werde durch Gemeinschaftsbeschluss ge-
regelt. Als Gemeinschaftsweiden könnten die Grundstücke nicht
einzelnen Bewirtschaftern bzw. nicht der landwirtschaftlichen Nutz-
fläche (LN) im engeren Sinn zugeordnet werden.
Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchstellerinnen 1, 6 und 9 wie
auch die Gesuchsteller 2 - 5, 7, 8 und 10 - 16, welche diese Parzellen
bewirtschaften, am 23. März 2007 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht (Verfahren B-2060/2007). Sie beantragten, die Grund-
stücke seien in der Bergzone zu belassen. Es handle sich nicht um
Gemeinschaftsweiden, sondern um Vorweiden, welche von den
einzelnen Eigentümern oder Pächtern der Kuhrechte auf eigene
Rechnung und Gefahr genutzt würden.
Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Urteil vom
31. Juli 2008 ab. Es erwog unter anderem, die Auslegung der mass-
gebenden Bestimmungen ergebe, dass gemeinschaftlich genutzte
Weiden, die im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen oder privat-recht-
lichen Körperschaft stünden, als Gemeinschaftsweiden dem
Sömmerungsgebiet zuzuordnen seien. Bei den Parzellen W., Y. und Z.
überwiege das gemeinschaftliche Element der Nutzung und sie seien
daher zu Recht aus der Bergzone ausgeschlossen worden.
B.
Am 10. August 2009 gelangten die Gesuchsteller, alle vertreten durch
Fürsprecher Johann Schneider, mit einem Revisionsgesuch an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragten, dessen Urteil vom 31. Juli
2008 sei aufzuheben und die Parzellen W., Y. und Z. seien in der
Bergzone IV zu belassen. Sie bezogen sich auf ein Schreiben vom 10.
Mai 2009 des ehemaligen Direktors des BLW, worin dieser ausführt,
ein parlamentarischer Vorstoss werde dann als hinfällig erklärt bzw.
abgeschrieben, wenn ihm mit einer Gesetzes- oder Verordnungs-
anpassung ganz oder grösstenteils Rechnung getragen werde. Dieser
Umstand erweise sich mit Blick auf das Postulat Hari und das streit-
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bezogene Urteil B-2060/2007 als rechtserheblich, hätte aber im
damaligen Verfahren nicht vorgebracht werden können. Damit erfülle
das erwähnte Schreiben die Voraussetzungen zum Einreichen eines
Revisionsgesuchs. Im Weitern hätten die Herren R., S., T. und U.
(prominente Persönlichkeiten der Landwirtschaftspolitik) mit Schreiben
vom 9. Juni und 28. Juni 2009 bestätigt, dass aus ihrer Sicht die
Weiden, welche nicht durch eine Korporation oder Körperschaft auf
deren Rechnung bewirtschaftet würden, im Sinne einer Gleich-
behandlung der LN zugeteilt werden müssten. Auch diese Be-
stätigungen hätten im ersten Verfahren nicht beigebracht werden
können und berechtigten die Gesuchsteller daher, eine Revision zu
verlangen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 11. September 2009 hielt das BLW fest, dass
die Gesetzesbestimmung, in der erklärt werde, wann ein Postulat er-
füllt sei, wie auch die Botschaft des Bundesrates, in welcher dem
Parlament die Abschreibung des Postulats beantragt worden sei, den
Gesuchstellern zugänglich gewesen seien. Das Schreiben des ehe-
maligen Direktors des BLW stelle somit keinen Revisionsgrund dar. Bei
den gegenüber den Gesuchstellern gemachten Bestätigungen handle
es sich um Meinungsäusserungen, welche aus rechtlicher Sicht nicht
als neue Beweismittel eingestuft werden könnten.
D.
In ihrer Replik vom 26. Oktober 2009, welche dem BLW am 29.
Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, hielten die Gesuchsteller
an ihren Rechtsbegehren fest. Sie führten ergänzend aus, erst anhand
des Schreibens des Direktors des BLW vom 10. Mai 2009 könne be-
wiesen werden, dass die Aussage des Bundesrates, der Vorstoss von
Herrn Hari werde "hinfällig", bedeute, der Antrag im Postulat sei erfüllt.
Die Aussagen der genannten Persönlichkeiten (vgl. Bst. B) vom 9. und
28. Juni 2009 seien nicht blosse Meinungsäusserungen, sondern
zeigten den politischen Willen, wie er noch heute bestehe und bereits
bei der Erstabgrenzung vorhanden gewesen sei. Die Gesuchsteller
beantragten im Weiteren eine Parteiverhandlung, da nur so gewähr-
leistet werden könne, dass sie auch zu allfälligen Ausführungen des
BLW in einer Duplik Stellung nehmen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BLW betreffend die Abgrenzung
der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters (Art. 166 Abs. 2 des
Landwirtschaftsgesetzes 29. April 1998 [LwG, SR 910.1] i.V.m. Art. 31-
34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. s Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision
von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt
hat (vgl. dazu BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und in der Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Das Bundesverwaltungsgericht
zieht auf Gesuch hin Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG auf-
geführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Die Gesuchsteller berufen sich auf den Revisionsgrund nach Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren einer erheblichen Tatsache
bzw. nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel). Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist somit einzu-
treten.
2.
Nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Be-
weismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
2.1 Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bereits vor Abschluss des
Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben, die jedoch der um Revision
ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren.
Ausgeschlossen sind somit Umstände, die die gesuchstellende Partei
bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist
namentlich dann nicht möglich, wenn die Entdeckung der erheblichen
Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Ver-
fahren hätten angestellt werden können (ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/
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LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.47 mit weiteren Hinweisen).
Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. geeignet, die
tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern
und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen, für die
gesuchstellende Partei günstigeren Entscheidung zu führen (MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a. a. O., Rz. 5.51).
Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision be-
gründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tat-
sachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen ge-
blieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b; BGE 110 V 138 E. 2).
Es obliegt den Parteien, zur Klärung des Sachverhalts entsprechend
ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tat-
sachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist
nur mit Zurückhaltung anzunehmen (ELISABETH ESCHER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123
BGG).
Mit der nachträglichen Berücksichtigung von Tatsachen und Beweisen
wird allenfalls der Sachverhalt korrigiert. Hingegen dient die Revision
nie dazu, die Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu prüfen. So
spielt es bei einer Revision beispielsweise keine Rolle, ob im voran-
gegangenen Verfahren ein Gutachten falsch verstanden worden ist
oder ein neuer Experte nunmehr zu einem andern Ergebnis gelangt
(ESCHER, a. a. O., N. 7 zu Art. 123 BGG). Für die Revision bedarf es
neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidgrundlagen
als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (NICOLAS VON WERDT, in:
Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Handkommentar zum BGG, Bern
2007, N. 12 zu Art. 123 BGG).
2.2 Die Gesuchsteller legen als Revisionsgrund ein Schreiben des
ehemaligen Direktors des BLW, datiert vom 10. Mai 2009, vor, in
welchem dieser eine im Oktober 2007 gegenüber den Gesuchstellern
gemachte telefonische Aussage bestätigt. Diese Aussage bestand
gemäss dem Wortlaut des Schreibens darin, dass ein
parlamentarischer Vorstoss vom Parlament als hinfällig erklärt
respektive abgeschrieben werde, wenn den im Vorstoss vorgebrachten
Anliegen mit einer entsprechenden Gesetzes- und/oder Verordnungs-
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anpassung ganz oder grösstenteils Rechnung getragen werde. Die
Aussage sei, wie in dem Schreiben ausdrücklich angefügt wird,
"spontan" und "ohne rechtlich verbindliche Abklärung" gemacht
worden.
2.2.1 Nach Art. 123 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002
(ParlG, SR 171.10) beauftragt ein Postulat den Bundesrat zu prüfen
und Bericht darüber zu erstatten, ob ein Entwurf zu einem Erlass der
Bundesversammlung vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen sei.
Es kann auch ein Bericht über einen anderen Gegenstand verlangt
werden.
Nach Art. 124 ParlG ist das Postulat angenommen, wenn ihm ein Rat
zustimmt (Art. 124 Abs. 2 ParlG). Ein Postulat wird vom Bundesrat er-
füllt, indem er in einem separaten Bericht, im Geschäftsbericht oder in
einer Botschaft zu einem Erlassentwurf der Bundesversammlung Be-
richt erstattet (Art. 124 Abs. 3 ParlG). Ein Postulat wird auf be-
gründeten Antrag des Bundesrates oder einer Kommission ab-
geschrieben, wenn es erfüllt ist oder wenn es nicht aufrechterhalten
werden soll. Die Abschreibung eines Postulates bedarf der Zu-
stimmung des Rates, der es angenommen hat (Art. 124 Abs. 5 ParlG;
vgl. Art. 22bis des bis 1. Dezember 2003 gültigen Geschäftsverkehrs-
gesetzes vom 23. März 1962, Änderung vom 22. Juni 1990, AS 1990
1642 f.).
2.2.2 Soweit die Gesuchsteller geltend machen, erst anhand des
Schreibens des Direktors des BLW hätten sie beweisen können, was
das Wort "hinfällig" in Bezug auf ein Postulat bedeute, ist ihnen ent-
gegen zu halten, dass ein Synonym von "hinfällig" nach Duden
"gegenstandslos" ist. Aus der Aussage des Bundesrates in der Bot-
schaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik (BBl 1996 IV 46),
der Vorstoss sei hinfällig, ist also nichts anderes zu schliessen, als
dass das Postulat Hari gegenstandslos geworden und damit abzu-
schreiben sei.
Die Frage, wann ein Postulat abgeschrieben wird, ist somit gesetzlich
definiert. Diese gesetzliche Umschreibung darf auf Grund ihrer
Publikation in der amtlichen und der systematischen Sammlung des
Bundesrechts als bekannt vorausgesetzt werden. Das Argument, erst
das besagte Schreiben vom 10. Mai 2009 habe die Gesuchsteller auf
einen früher unbekannten Umstand aufmerksam gemacht oder habe
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eine bereits bekannte Tatsache zu beweisen vermocht, geht daher im
Ansatz fehl.
2.2.3 Anzumerken bleibt, dass es gemäss der oben zitierten Ge-
setzesbestimmung (E. 2.2.1) keineswegs notwendig ist, dem im
Postulat vorgebrachten Anliegen mit einer Gesetzes- oder Ver-
ordnungsanpassung Rechnung zu tragen, um das Postulat ab-
schreiben zu können. Ein Postulat wird bereits dann erfüllt bzw. es
kann bereits dann abgeschrieben werden, wenn der Bundesrat in
einem Bericht oder einer Botschaft zu einem Erlassentwurf Bericht
dazu erstattet.
Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008 in
E. 4.4.2 und 4.4.3 dargelegt, wurde zum Postulat Hari mehrfach
Stellung genommen (vgl. auch Botschaft zur Reform der Agrarpolitik,
BBl 1996 IV 1 ff., S. 3 und S. 46). Die Würdigung und Auslegung der
Materialien führte das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlichen
Erörterungen schliesslich zum Ergebnis, das im Postulat Hari be-
schriebene Problem der beitragslosen Gemeinschaftsweiden sei inso-
fern gelöst worden, "als der Beitrag für Gemeinschaftsweiden, welche
unabhängig von Sömmerungsbetrieben nur im Frühjahr und im Herbst
bestossen werden, neu über den Normalstoss (...) abgerechnet
werden sollte" (E. 4.4.3 des Urteils B-2060/2007).
Das Postulat Hari wurde in den Erwägungen des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts somit eingehend im historischen und agrar-
politischen Gesamtzusammenhang behandelt und gewürdigt. Dabei
waren alle massgebenden Faktoren bereits bekannt. Die Entscheid-
grundlagen, auf welche sich das Urteil stützte, waren demnach weder
mangelhaft noch unvollständig. Auch insofern kann nicht gesagt
werden, das Schreiben des ehemaligen Direktors des BLW diene dem
Beweis von Tatsachen, die zum Nachteil der Gesuchsteller im voran-
gegangenen Verfahren unbewiesen geblieben seien.
Wie vorstehend dargelegt (E. 2.1), dient die Revision nicht dazu, die
Würdigung bereits damals bekannter und vorgebrachter Umstände
erneut zu überprüfen.
2.2.4 Die Aussage des ehemaligen Direktors des BLW stellt daher
weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel im Sinne von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar.
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2.3 Im Sinne eines weiteren Revisionsgrunds berufen sich die Ge-
suchsteller auf die Aussagen verschiedener prominenter Persönlich-
keiten der Landwirtschaftspolitik (vgl. Sachverhalt Bst. B), welche am
9. Juni sowie am 28. Juni 2009 bestätigt haben, dass aus ihrer Sicht
Weiden, welche nicht durch eine Korporation oder Körperschaft auf
deren Rechnung bewirtschaftet würden, im Sinne einer Gleich-
behandlung der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugeteilt werden
müssten.
Hierzu ist festzuhalten, dass die zitierten Aussagen als reine
Meinungsäusserungen keine (neuen) Beweismittel darstellen. Im
Übrigen ist der "politische Wille" zur Zeit der Erstabgrenzung, welcher
gemäss den Gesuchstellern durch diese Meinungsäusserungen belegt
werde, im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008 (E.
4.4.2 und 4.4.3) bereits im Rahmen der historischen Auslegung der
massgebenden Bestimmungen umfassend gewürdigt worden.
3.
Der angerufene Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist
somit bei keinem der neu ins Recht gelegten Beweismittel erfüllt.
Andere Revisionsgründe wurden nicht vorgebracht und sind für das
Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Das Gesuch vom 10.
August 2009 um revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts ist deshalb als unbegründet abzuweisen.
4.
Die Gesuchsteller beantragen die Durchführung einer Parteiver-
handlung nach Art. 40 VGG. Dieser Antrag muss indessen abgelehnt
werden, da Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
auf Verfahren, in denen über die Wiederaufnahme oder Revision ent-
schieden wird, keine Anwendung findet. Art. 6 Ziff. 1 EMRK kommt erst
dann zur Anwendung, wenn das Gesuch um Revision gutgeheissen
und ein neues Verfahren durchgeführt wird (vgl. RUTH HERZOG, Art. 6
EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 73;
ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechts-
konvention und die Schweiz, Bern 1999, S. 147 und 155, je mit Ver-
weisen auf die Rechtsprechung; BGE 113 Ia 62 E. 3b; Urteil des
Bundesgerichts 1B_96/2009 vom 11. August 2009 E. 2.3.4 a.E.).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Ge-
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suchsteller die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese werden gerichtlich auf gesamthaft Fr. 800.- be-
stimmt, jedem Gesuchsteller zu einem Sechzehntel auferlegt und mit
den Kostenvorschüssen von je Fr. 100.- verrechnet (Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das BGer weiter gezogen werden. Er ist endgültig
(Art. 83 Bst. s Ziff. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Gesuchstellern je zu
einem Sechzehntel und unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von ingesamt Fr. 1'600.-
verrechnet. Der Restbetrag von gesamthaft Fr. 800.- wird den Ge-
suchstellern aus der Gerichtskasse zurückerstattet (je Fr. 50.- pro
Gesuchsteller).
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Akten zurück und Rück-
erstattungsformular)
- das Bundesamt für Landwirtschaft (Ref-Nr. B-2060/2007; Ein-
schreiben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori Fedail
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Versand: 23. November 2009
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