B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5108/2016
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli,
Richter Stephan Breitenmoser;
Gerichtsschreiber Stefan Tsakanakis.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch Prof. Dr. iur. Patrick L. Krauskopf,
Rechtsanwalt, AGON PARTNERS,
Beschwerdeführerin,
gegen
Wettbewerbskommission WEKO,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung der Wettbewerbskommission vom 20. Juni 2016
betreffend Publikation.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 22. Mai 2013 eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission
(Sekretariat) im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der
Wettbewerbskommission eine Untersuchung gemäss Art. 27 Kartellgesetz
(KG, SR 251) betreffend Abreden über Rabatte und Pauschalabzüge beim
Vertrieb von Neufahrzeugen der Marken des […]-Konzerns […] im Einzel-
handelsverkauf, dies nachdem die Y._______ AG am 3. April 2013 eine
Selbstanzeige eingereicht hatte. Die Untersuchung richtete sich gegen die
Y._______ AG, die A._______ AG, die X._______ AG, die B._______ AG
und die C._______ AG.
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (nachfolgend: Sanktionsverfügung)
stellte die Wettbewerbskommission (Vorinstanz, WEKO) fest, dass eine un-
zulässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG vorliege und ver-
hängte eine Sanktion gegen die X._______ AG (Beschwerdeführerin) und
drei andere Unternehmen. Gegen diese Sanktionsverfügung erhob die Be-
schwerdeführerin am 30. November 2015 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Dieses Verfahren ist noch hängig.
C.
Gegenüber der Y._______ AG wurde das Verfahren in einer separaten Ver-
fügung mit einer einvernehmlichen Regelung abgeschlossen und durch ei-
nen Vizepräsidenten der WEKO mit Verfügung vom 8. August 2014 geneh-
migt. Darin wurde zugleich festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen
vollständigen Erlass einer Sanktion aufgrund der Selbstanzeige erfüllt sind.
Gegen diese Verfügung erhob unter anderem die Beschwerdeführerin Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil B-5293/2014 vom
13. April 2016 stellte dieses die Nichtigkeit der Verfügung vom 8. August
2014 fest, da sie nicht durch die Vorinstanz als Gesamtgremium erlassen
worden war. Am 6. Juni 2016 erliess die WEKO eine Verfügung, mit der sie
die von der Y._______ AG mit dem Sekretariat vereinbarte einvernehmli-
che Regelung genehmigte. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23.
August 2016 Beschwerde. Mit Urteil vom 3. Mai 2018 ist das Bundesver-
waltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten.
D.
Im Begleitschreiben zur Sanktionsverfügung vom 28. Oktober 2015 teilte
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ihre Absicht mit, die Verfügung in
der Reihe "Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW)" zu publizieren und
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forderte sie auf, ihr bis am 30. November 2015 mitzuteilen, ob die Verfü-
gung Geschäftsgeheimnisse enthalte, welche anlässlich der Veröffentli-
chung abgedeckt werden müssten.
Mit Eingaben vom 26. November 2015 und 4. Januar 2016 ersuchte die
Beschwerdeführerin um Fristerstreckung für ihre Antwort bis 18. Januar
2016. Die Vorinstanz gewährte ihr eine Nachfrist bis 11. Januar 2016.
Am 11. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine
Eingabe mit bezeichneten Textstellen ein, welche ihrer Ansicht nach Ge-
schäftsgeheimnisse enthielten.
Mit Schreiben vom 2. März 2016 übermittelte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin eine Publikationsversion der Verfügung vom 19. Oktober 2015,
in welcher diejenigen Textstellen entfernt worden waren, für die nach An-
sicht des Sekretariats ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin Frist bis 18. März 2016, um
ihr mitzuteilen, ob sie an den von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Be-
zeichnungen als Geschäftsgeheimnisse festhalten wolle und dies entspre-
chend für jede Passage zu begründen. Sie stellte in Aussicht, dass sie nach
unbenutztem Fristablauf davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin mit
der Veröffentlichung der Verfügung in der vorgeschlagenen Version einver-
standen sei.
Am 16. März 2016 beantragte die Beschwerdeführerin eine weitere Frist-
verlängerung um 30 Tage; das Sekretariat räumte ihr eine solche bis am
18. April 2016 ein. Mit Eingabe vom 18. April 2016 machte die Beschwer-
deführerin geltend, dass die am 2. März 2016 durch die Vorinstanz zuge-
stellte Publikationsversion der Verfügung vom 19. Oktober 2015 insgesamt
410 Randziffern hatte, während die Version vom 11. Januar 2016 411
Randziffern aufgewiesen habe. Aus diesem Grund ersuchte sie die Vor-
instanz um Klärung der Frage, welche der beiden Versionen "tatsächlich
und rechtlich" gelte. Bis zur Klärung dieser Frage hätten alle Passagen als
Geschäftsgeheimnisse zu gelten, welche die Beschwerdeführerin mit Ein-
gabe vom 11. Januar 2016 als solche deklariert habe.
Mit Schreiben vom 21. April 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass die Be-
schwerdeführerin innerhalb der angesetzten Frist nicht mitgeteilt habe, ob
sie mit der ihr zugestellten Publikationsversion der Verfügung vom 19. Ok-
tober 2015 einverstanden sei. Demzufolge gehe sie davon aus, dass die
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Beschwerdeführerin an der in ihrer Eingabe vom 11. Januar 2016 als Ge-
schäftsgeheimnis bezeichneten Textstellen festhalte. Entsprechend werde
sie demnächst eine kostenpflichtige Verfügung zur Qualifikation der Ge-
schäftsgeheimnisse und zur Publikation erlassen. Des Weiteren teilte die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sich die beiden Versionen der
Sanktionsverfügung nicht unterscheiden würden. Die erste Version ent-
halte lediglich einen unbeabsichtigten Paragrafenumbruch. Dieser offen-
sichtliche Tippfehler habe keine Bedeutung hinsichtlich der Rechtmässig-
keit der Verfügung vom 19. Oktober 2015 und/oder Bezeichnung von Ge-
schäftsgeheimnissen.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie
erneut Stellung zur Qualifikation der Geschäftsgeheimnisse nehmen
werde. Gleichzeitig erkundigte sich die Beschwerdeführerin über das wei-
tere Vorgehen der Vorinstanz, insbesondere im Zusammenhang mit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5293/2014 vom 13. April 2016, in
welchem die Genehmigungsverfügung vom 8. August 2014 zur einver-
nehmlichen Regelung zwischen dem Sekretariat und der Y._______ AG,
welche durch einen Vizepräsidenten der Vorinstanz genehmigt worden
war, für nichtig erklärt wurde.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 informierte die Vorinstanz die Beschwer-
deführerin über das weitere Vorgehen.
E.
Am 20. Juni 2016 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (nachfolgend:
Publikationsverfügung):
"1. Die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 19. Oktober 2015 be-
treffend die Untersuchung […] wird in der Version veröffentlicht, die sich im
Anhang zu vorliegender Verfügung befindet.
2. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'580.- werden der X._______
AG auferlegt."
Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung insbesondere darauf
hin, dass die Voraussetzungen für die Qualifikation einer Tatsache als Ge-
schäftsgeheimnis zwar auch von der publizierenden Behörde zu prüfen
seien. Es sei aber in erster Linie an einem potentiellen Geschäftsgeheim-
nisherrn, das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen. Die Be-
schwerdeführerin hätte in ihrer Antwort vom 11. Januar 2016 sehr umfang-
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reiche Schwärzungen (sogar seitenweise) beantragt, ohne jedoch zu be-
gründen, weshalb diese als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren wären.
Das Sekretariat habe die Verfügung vom 19. Oktober 2015 aufwändig
selbst bereinigt und die Informationen entfernt, welche aus seiner Sicht
Geschäftsgeheimnisse darstellen könnten, und diese Version der Be-
schwerdeführerin zugestellt, damit diese allenfalls weitere Geschäftsge-
heimnisse bezeichnen könne. Weder in ihrer Eingabe vom 11. Januar 2016
noch in jener vom 18. April 2016 habe die Beschwerdeführerin begründet,
weshalb die von ihr abgedeckten Verfügungsteile als Geschäftsgeheim-
nisse zu qualifizieren wären. Sie hätte die von ihr geltend gemachten
Rechte begründen müssen, zumindest soweit diese für die Behörde nicht
ohne Weiteres erkennbar seien. Diverse von der Beschwerdeführerin be-
antragte Schwärzungen würden denn auch Stellen betreffen, welche offen-
sichtlich keine Geschäftsgeheimnisse darstellten.
F.
Mit Beschwerde vom 23. August 2016 gelangt die Beschwerdeführerin an
das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2016 aufzuheben.
2. Es sei der Vorinstanz die Publikation der dem Entscheid vom 20. Juni
2016 beigelegten Verfügung vom 19. Oktober 2015 infolge rechtskräftiger
Nichtigkeit der ihr zugrundeliegenden Verfügung vom 8. August 2014 zu
untersagen.
3. Eventualiter sei der Vorinstanz die Publikation der Verfügung vom 19.
Oktober 2015 in der gemäss der von der Beschwerdeführerin beigelegten
Fassung zu gestatten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die zur Publikation
beabsichtigte Sanktionsverfügung vom 19. Oktober 2015 leide an einem
nicht heilbaren Mangel. Überdies sei im Zuge des Erlasses der angefoch-
tenen Verfügung das rechtliche Gehör verletzt worden, es bestehe kein öf-
fentliches Interesse an der Publikation der Sanktionsverfügung und eine
Publikation würde die Geschäftsgeheimnisse sowie die wirtschaftlichen In-
teressen der Beschwerdeführerin verletzen.
G.
Mit Stellungnahme vom 14. November 2016 beantragt die Vorinstanz die
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Abweisung der Beschwerde. Sie bringt dabei insbesondere vor, die Argu-
mente der Beschwerdeführerin betreffend die angebliche Nichtigkeit der
Sanktionsverfügung würden über den Gegenstand der angefochtenen Ver-
fügung hinausgehen. Des Weiteren führt die Vorinstanz aus, die Beschwer-
deführerin sei mehrmals darum ersucht worden, sich zur Qualifikation der
Geschäftsgeheimnisse zu äussern. Somit habe keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs stattgefunden. Zudem bestehe ein öffentliches Inte-
resse daran, die Begründung des Entscheids der WEKO zu veröffentli-
chen, da die Eröffnung und der Abschluss der Untersuchung bereits der
Öffentlichkeit mitgeteilt worden seien und Medien und Onlineportale über
den Fall berichtet hätten.
Betreffend den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, wonach die Pub-
likation in der der Beschwerde beigelegten Fassung zu erfolgen habe,
bringt die Vorinstanz vor, dass die Beschwerdeführerin, wie bereits in ihrem
Schreiben vom 11. Januar 2016, mehrere Teile und sogar ganze Seiten der
Sanktionsverfügung abgedeckt und als Geschäftsgeheimnis qualifiziert
habe, ohne dies zu begründen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
würden sich auf keine einzige konkrete Textpassage beziehen und nur in
genereller Weise vorgebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Verfügun-
gen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen einer
Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechts-
wirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. BGE
135 II 38 E. 4.3 mit Hinweisen).
1.2 Die amtliche Publikation einer Verfügung zählt zum tatsächlichen Ver-
waltungshandeln und ist nicht als solche anfechtbar (sog. Realakt; Art. 25a
Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BGer vom 26. Mai 2016 2C_1065/2014 E. 1.1,
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nicht publ. in: BGE 142 II 268; Urteile des BVGer B-3588/2012 vom 15. Ok-
tober 2014 E. 1.1 "Nikon AG" und B-4221/2008 vom 28. September 2009
E. 6.2 "Arkosol AG"). Eine anfechtbare Verfügung aber ergeht, wie im vor-
liegenden Fall, wenn sich die Behörde und eine Partei, die davon in ihren
schutzwürdigen Interessen berührt ist, über die Form oder Art der Publika-
tion nicht einigen können (Art. 25a Abs. 2 VwVG). Die angefochtene Pub-
likationsverfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG,
welche die Beschwerdeführerin zur Duldung der Publikation im verfügten
Umfang verpflichtet.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 33 Bst. f VGG (i.V.m.
Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) für die Behandlung der vorliegenden Streitsa-
che zuständig, zumal keine Ausnahme i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt.
1.4 Die Beschwerdelegitimation in Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG. Die Beschwerdeführerin ist als
Adressatin der Publikationsverfügung zur Beschwerde legitimiert (vgl. Ur-
teile des BVGer B-3588/2012 vom 15. Oktober 2014 E. 1.1 "Nikon AG",
B-5858/2014 vom 30. Oktober 2017 E. 1.5 […] und B-7768/2016 vom 24.
Oktober 2017 E. 1 […]).
1.5 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der
Rechtsvertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
1.6 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stellt den Hauptantrag, eine Publikation der
Sanktionsverfügung vom 19. Oktober 2015 sei zu untersagen. In der Be-
gründung macht sie geltend, mit dem Urteil B-5293/2014 des Bundesver-
waltungsgerichts vom 13. April 2016, welches die Nichtigkeit der Verfügung
der WEKO vom 8. August 2014 festgestellt habe, entfalle die Grundlage
der Sanktionsverfügung. Eine nichtige Verfügung entfalte keinerlei Rechts-
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wirkungen und ihr gehe jede Verbindlichkeit ab, womit sie auch nicht recht-
mässige Grundlage für einen späteren, darauf basierenden Entscheid sein
könne.
Die Vorinstanz führt hierzu aus, die von der Beschwerdeführerin vorge-
brachten Argumente in Bezug auf die angebliche Nichtigkeit und fehlende
rechtmässige Grundlage der Verfügung vom 19. Oktober 2015 gingen über
den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (nämlich die Publikation
der Verfügung vom 19. Oktober 2015) hinaus. Im Übrigen stütze sich die
Verfügung vom 19. Oktober 2015 in keiner Weise auf die Verfügung vom
8. August 2014, die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes für nichtig
erklärt worden sei.
3.2 Nach Art. 48 Abs. 1 KG können die Wettbewerbsbehörden, d.h. u.a. die
WEKO und ihr Sekretariat, ihre Entscheide veröffentlichen; sofern ein ge-
nügendes Interesse besteht, sind diese zu veröffentlichen. Entscheide sind
auch Sanktionsverfügungen nach Art. 49a Abs. 1 KG (vgl. BGE 142 II 271
E. 4.2.2. mit Hinweisen), wie im vorliegenden Fall. Die Veröffentlichungen
der Wettbewerbsbehörden dürfen aber keine Geschäftsgeheimnisse preis-
geben (Art. 25 Abs. 4 KG).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Publikation der Sanktions-
verfügung vom 19. Oktober 2015. Mit Beschwerde kann einerseits die Pub-
likation als solche in Frage gestellt und andererseits auch, ob die vom Be-
schwerdeführer bezeichneten Textstellen Geschäftsgeheimnisse betreffen
und nicht publiziert werden dürfen (vgl. BGE 142 II 268 E. 4.3). Die Aus-
führungen der Beschwerdeführerin, wonach mit dem Urteil B-5293/2014
des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2016 die Grundlage der
Sanktionsverfügung vom 19. Oktober 2015 entfalle, nehmen nicht Bezug
auf die Publikationsverfügung der WEKO, sondern sie stellen die Recht-
mässigkeit der Sanktionsverfügung in Frage. Das Bundesgericht hat im Ur-
teil "Nikon AG" (Urteil 2C_1065/2014 E.5.3.3, 6.5.2, nicht publ. In BGE 142
II 268) deutlich gemacht, dass die Hauptsache – verstanden als die Frage,
ob ein kartellrechtswidriger Sachverhalt vorliegt und ob deshalb zu Recht
eine Sanktion ausgesprochen wurde – im Rahmen der Anfechtung einer
Publikationsverfügung nicht materiell zu prüfen sei, auch nicht unter dem
Titel des Reputationsschutzes. Dies gilt auch für dieses Verfahren: Ange-
fochten ist die Publikationsverfügung und es ist nicht der Ort, über die ma-
terielle Begründetheit der Sanktionsverfügung zu urteilen (vgl. Urteil des
BVGer B-5858/2014 vom 30. Oktober 2017 E. 5.1 […]). Nicht anders ver-
hält es sich, wenn die Rechtsbeständigkeit der Sanktionsverfügung in
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Frage gestellt wird (vgl. BGE 142 II 267 E. 4.2.5.4). Auf diesbezügliche Rü-
gen der Beschwerdeführerin ist hier nicht einzugehen.
3.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von Art. 30 KG
und macht geltend, die separat verhandelte Vereinbarung der Vorinstanz
mit der Y._______ AG, letztere aus dem Verfahren zu entlassen, sei unzu-
lässig. Da die Untersuchung gegenüber fünf Parteien eröffnet worden sei,
müsse sie gemäss Art. 30 KG auch gegenüber allen Verfahrensparteien
mit einer einzigen Verfügung abgeschlossen werden. Die Vorinstanz habe
sich mit ihren Teilverfügungen bzw. Teilentscheiden über diese Vorgaben
hinweggesetzt.
3.4 Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die Wettbewerbskommission auf
Antrag des Sekretariates mit Verfügung über die zu treffenden Massnah-
men oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung. Die Be-
schwerdeführerin bezieht sich mit diesem Argument wiederum auf die ein-
vernehmliche Regelung zwischen der Vorinstanz und der Y._______ AG,
welche mit einer separaten Verfügung abgeschlossen wurde. Wie bereits
erwähnt, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Publikation der
Sanktionsverfügung vom 19. Oktober 2015. Die Frage der Zulässigkeit von
Teilentscheiden ist nicht im Rahmen dieses Verfahrens – bei welchem zu
beurteilen ist, ob die einzelnen Ausführungen in der Sanktionsverfügung
Geschäftsgeheimnisse betreffen und daher nicht publiziert werden dürfen
– zu prüfen. Deshalb ist auch auf dieses Argument der Beschwerdeführerin
im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht einzugehen (vgl. Urteil des
BGer 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 5.3.3, nicht publ. in:
BGE 142 II 268).
4.
4.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs und macht geltend, ihr sei vor Erlass der angefochtenen Ver-
fügung keine Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen.
Nach dem Entscheid B-5293/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. April 2016 habe sie sich mit Schreiben vom 11. Mai 2016 erkundigt, wie
die Vorinstanz weiter vorgehen werde und erklärt, sie werde – wie von der
Vorinstanz gewünscht – erneut Stellung zur Qualifikation der Geschäftsge-
heimnisse nehmen. Die Vorinstanz habe dieses Gesuch jedoch ignoriert
und ihr keine Frist für die Einreichung einer Stellungnahme zur Qualifika-
tion der Geschäftsgeheimnisse eingeräumt. Schliesslich habe die
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Seite 10
Vorinstanz auch nicht anderweitig auf den Erlass einer Verfügung hinge-
wiesen. Auch aufgrund des Bundesgerichtsurteils 2C_1065/2014 i.S. Ni-
kon vom 26. Mai 2016 hätte ihr die Vorinstanz nach Treu und Glauben Ge-
legenheit geben sollen, auf diese neue Rechtsprechung einzugehen.
4.2 Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches
Gehör. Nach Art. 30 VwVG muss die Behörde die Parteien anhören, bevor
sie verfügt. Es genügt jedoch, dass sich eine Partei zu allen relevanten
Fragen in einem einzigen Verfahrensschritt äussern kann. Es besteht kein
Anspruch darauf, mehrmals Gelegenheit zur Äusserung und Stellung-
nahme zu erhalten, wenn sich eine Sachverhaltsfrage immer wieder gleich
stellt; der Gehörsanspruch erschöpft sich in der einmaligen Äusserung zu
einem bestimmten Problem (vgl. Urteile des BGer 8C_589/2014 vom
16. Juni 2015 E. 5.1.1.1 und 5P.182/2001 vom 30. Juli 2001 E. 3; BERN-
HARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar zum Verwaltungsver-
fahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, Art. 30 VwVG, Rz. 36).
4.3 Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit Zustellung der
Sanktionsverfügung am 28. Oktober 2015 sowie mit Schreiben vom
2. März 2016 dazu aufgefordert, die Textstellen zu bezeichnen, welche ih-
rer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse darstellen. Die Vorinstanz machte
die Beschwerdeführerin überdies darauf aufmerksam, dass sie eine kos-
tenpflichtige Verfügung erlassen würde, sollte sie auf der Abdeckung ge-
wisser strittiger Textstellen bzw. Passagen bestehen. Die Beschwerdefüh-
rerin hatte somit mehrmals Gelegenheit, sich zu allfälligen Geschäftsge-
heimnissen zu äussern.
4.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz
nicht gehalten, ihr eine weitere Frist einzuräumen. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
5.
5.1 Art. 49 Abs. 1 KG verpflichtet die Vorinstanz und deren Sekretariat, die
Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit zu informieren. Dem breiten Publikum soll
ein hinreichender Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbsbehörden
ermöglicht werden. Art. 49 Abs. 1 KG verankert das Transparenzgebot im
Kartellrecht (vgl. Urteil des BVGer B-5858/2014 vom 30. Oktober 2017
E. 3.2 […]; NYDEGGER/NADIG, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Art. 49
KG, Rz. 4; TERCIER/MARTENET, in: Martenet/Bovet/Tercier [Hrsg.], Com-
mentaire Romand, Droit de la Concurrence, 2. Aufl., Art. 49 KG, Rz. 5).
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Seite 11
Die Vorinstanz hat sich in ihrem Geschäftsreglement selber die Aufgabe
erteilt, Grundsätze der Informationspolitik der Wettbewerbsbehörden fest-
zulegen (Art. 33 Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission vom
15. Juni 2015 [Geschäftsreglement WEKO, SR 251.1]; vgl. JÜRG BORER,
Wettbewerbsrecht I, Kommentar, Schweizerisches Kartellgesetz, 3. Aufl.,
2011, Art. 49, Rz. 1 ff.; THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Kom-
mentar, Kartellgesetz, 2010, Art. 49, Rz. 4 ff.), solche aber, wie im "Merk-
blatt: Geschäftsgeheimnisse" vom 30. April 2008 (abrufbar unter:
blatt_Geschäftsgeheimnisse_2008.pdf.download.pdf/Merkblatt_Ge-
schäftsgeheimnisse_2008.pdf>), erst punktuell verabschiedet.
Die Vorinstanz veröffentlicht Verfügungen und andere Erlasse seit 1997 in
der RPW, die sie als "Sammlung von Entscheidungen und Verlautbarungen
zur Praxis des Wettbewerbsrechts und zur Wettbewerbspolitik" und als
"Publikationsorgan der Schweizerischen Wettbewerbsbehörden" bezeich-
net. Auch wenn die Verfügungen angefochten werden, werden sie im Re-
gelfall dennoch bereits publiziert, bevor sie rechtskräftig beurteilt sind, und
dies selbst dann, wenn sie im Rechtsmittelweg später aufgehoben werden.
Die Vorinstanz macht ihre Sanktionsverfügungen vor der Publikation in der
RPW regelmässig auch als Medienmitteilung auf ihrer Internetseite zu-
gänglich. Bei dieser Veröffentlichung wird neuerdings darauf hingewiesen,
dass der Entscheid der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht wei-
tergezogen werden kann (z.B. Medienmitteilung vom 21. Dezember 2017
betreffend Verfügung i.S. Submissionsabreden im Engadin, abrufbar unter:
nen/nsb-news.msg-id-69339.html>, abgerufen am 14. Mai 2018).
5.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 KG können die Wettbewerbsbehörden ihre Ent-
scheide veröffentlichen; sie sind dazu ermächtigt, aber nicht verpflichtet
(vgl. Botschaft des Bundesrats vom 23. November 1994 zu einem Bundes-
gesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellge-
setz, KG, Nr. 94.100; BBl 1995, 468 ff., 618; JÜRG BORER, Wettbewerbs-
recht I, Kommentar, Schweizerisches Kartellgesetz, 3. Aufl., 2011, Art. 48,
Rz. 1 ff.; STEFAN KOLLER, in: Handkommentar, Kartellgesetz, 2007, Art. 48,
Rz. 1; THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Kommentar, Kartell-
gesetz, 2010, Art. 48, Rz. 7). Die Vorinstanz sieht in ihrem Geschäftsregle-
ment vor, dass Endverfügungen publiziert werden (Art. 35 Abs. 1 Ge-
schäftsreglement WEKO). Der Gegenstand der Veröffentlichung nach
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Seite 12
Art. 48 Abs. 1 KG betrifft ganze Entscheide (Verfügungen) und nicht ein-
zelne Passagen. Der Entscheid über die Publikation liegt im Ermessen der
Wettbewerbsbehörden. Unter Art. 48 KG ist somit zu prüfen, ob der Ermes-
sensspielraum in Bezug auf die Publikation einer Verfügung insgesamt an-
gemessen ausgeübt wurde. Ist dies der Fall, stehen dem Einzelnen noch
die gesetzlich vorgesehenen Garantien zur Verfügung, um sicherzustellen,
dass die Verfügung rechtskonform publiziert wird. Dazu gehört namentlich
der Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäss Art. 25 Abs. 4 KG (vgl.
BGE 142 II 268 E. 4.2.6).
6.
Die Publikation von Entscheiden der WEKO hat mehrere Zwecke:
Erstens haben die Entscheide der Vorinstanz einen Einfluss auf das Wirt-
schaften der Unternehmer. Durch die Veröffentlichung können diese ihr
Verhalten an der Praxis der Wettbewerbsbehörden ausrichten. Insbeson-
dere vor dem Hintergrund der geringen Anzahl höchstrichterlicher Ent-
scheide und der langen Verfahrensdauer sowie der Tatsache, dass nicht
jede strittige Frage richterlich beurteilt wird, ist dies besonders wichtig. Die
Publikation dient somit der Prävention und der Rechtssicherheit (vgl.
BGE 142 II 268 E. 4.2.5.1).
Zweitens fördert die Veröffentlichung von Verfügungen der Vorinstanz die
Transparenz der Verwaltungsaktivitäten, namentlich über die Rechtsan-
wendung und Rechtsfortentwicklung (vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.5.2).
Drittens sollen durch die Publikation die verschiedenen, mit Wirtschaftsfra-
gen befassten Behörden über die Praxis der Vorinstanz informiert werden.
Dies betrifft insbesondere kantonale Behörden für zivilrechtliche Kartellver-
fahren (Art. 12 ff. KG) und Verwaltungsverfahren in mit dem Kartellrecht
verwandten Rechtsgebieten (z.B. im Rahmen des Bundesgesetzes über
den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 [BGBM, SR 943.02]; vgl.
BGE 142 II 268 E. 4.2.5.3).
Sinn und Zweck der Veröffentlichung von Entscheiden der Vorinstanz de-
cken sich somit im Wesentlichen mit dem Sinn und Zweck der Publikation
gerichtlicher Entscheide. Der Gesetzgeber erachtet eine Parallelität der
Veröffentlichung von Entscheiden der Vorinstanz und der Gerichte als not-
wendig, um schädliche Auswirkungen von Wettbewerbsbeschränkungen
zu verhindern und dadurch wirksamen Wettbewerb verwirklichen zu kön-
B-5108/2016
Seite 13
nen. Er nimmt dabei in Kauf, dass veröffentlichte Verfügungen der Wettbe-
werbsbehörden zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben oder korrigiert
werden können (vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.5.4; PAUL TSCHÜMPERLIN, Die
Publikation gerichtlicher Entscheide, in: Kettiger/Sägesser [Hrsg.], Kom-
mentar zum Publikationsgesetz des Bundes, 2011, S. 69 ff., 70).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe kein öffentliches
Interesse an der Publikation einer (nichtigen) Verfügung. Art. 48 Abs. 1 KG
sei eine "Kann-Vorschrift" und die Vorinstanz daher nicht verpflichtet, ihre
Entscheide zwingend in jedem Fall zu veröffentlichen. Zum einen sei durch
die Publikation keine Präventionswirkung zu erkennen, da der vorliegende
Sachverhalt nicht in den Geltungsbereich des KG falle, die angefochtene
Verfügung auf einer nichtigen Verfügung beruhe und zahlreiche Verfah-
rensfehler begangen worden seien. Zum anderen bestehe kein Bedürfnis
nach Transparenz der Verwaltungstätigkeit, da sowohl die gesetzeswidrige
Sachverhaltsermittlung als auch die falsche materielle Rechtsanwendung
offensichtlich seien. Vielmehr würde eine Publikation nur zu massiver Un-
sicherheit bei Wirtschaftsteilnehmern und Behörden führen.
Was zunächst die Kritik der Beschwerdeführerin bezüglich der Sanktions-
verfügung vom 19. Oktober 2015 betrifft, ist auf die vorangehenden Erwä-
gungen 3.2 zu verweisen.
Die Beschwerdeführerin rügt somit sinngemäss eine Verletzung des Ver-
hältnismässigkeitsgrundsatzes. Der auf Art. 5 Abs. 2 BV abgestützte
Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert in einer allgemeinen Umschrei-
bung, dass eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffent-
lichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und zumutbar sein
soll. Das Kriterium der Eignung verpflichtet das Verwaltungshandeln auf
die Erreichung des anvisierten öffentlichen Interesses (definiert die "Präzi-
sion staatlichen Handelns). Die Erforderlichkeit gebietet, eine Massnahme
so zu bemessen, dass der angestrebte Zweck nicht auch mit einer milderen
Massnahme erreicht werden könnte ("Intensität staatlichen Handelns").
Die Zumutbarkeit schliesslich ist – in einer wertenden Abwägung – zu be-
jahen, wenn der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu
den dem Privaten auferlegten Belastungen oder bewirkten Eingriff steht –
die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öf-
fentliches Interesse gerechtfertigt sein (Urteil des BVGer B-5858/2014 vom
30. Oktober 2017 E. 3.5 […]).
B-5108/2016
Seite 14
7.2
7.2.1 Zwar ist es zutreffend, dass Art. 48 Abs. 1 KG eine "Kann-Vorschrift"
darstellt. Unter dieser Bestimmung ist jedoch lediglich zu prüfen, ob der
Ermessensspielraum in Bezug auf die Publikation einer Verfügung insge-
samt angemessen ausgeübt wurde (vgl. E. 5.2). Sinn und Zweck der Pub-
likation von Entscheiden der Vorinstanz decken sich dabei mit dem gericht-
licher Entscheide (vgl. E. 5.2).
7.2.2 Die Eignung der Publikation zur Zweckerreichung steht ausser Frage
(vgl. E. 6). Auch konnte die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darle-
gen, inwiefern die entgegenstehenden Interessen in keinem vernünftigen
Verhältnis zur Zweckerreichung stehen sollten. Die Publikation ist geeignet
und erforderlich, um die Prävention und Rechtssicherheit sicherzustellen,
die Transparenz der Verwaltungsaktivitäten zu fördern und die mit Wirt-
schaftsfragen befassten Behörden zu informieren (vgl. E. 6). Schliesslich
vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen und es ist auch sonst
nicht ersichtlich, inwiefern die Publikation nicht zumutbar wäre, bzw. inwie-
fern die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführerin überwie-
gen würden.
7.2.3 Gleich verhält es sich bezüglich des Vorwurfs, die Vorinstanz hätte
ihren Ermessensspielraum betreffend die Publikation nicht angemessen
ausgeübt. In ihrer Begründung richtet sich die Beschwerdeführerin weniger
gegen einzelne Aussagen in der Sanktionsverfügung, welche ihrer Ansicht
nach Geschäftsgeheimnisse betreffen, als vielmehr gegen den Inhalt der
Sanktionsverfügung, welche ihrer Ansicht nach fehlerhaft ist. Sie verkennt
dabei, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 48 Abs. 1 KG in Kauf
genommen hat, dass bei nicht letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheiden
stets das Risiko besteht, dass eine höhere Instanz einen Entscheid aufhebt
oder korrigiert (vgl. E. 6). Die blosse Wahrscheinlichkeit, dass ein Ent-
scheid der Vorinstanz fehlerhaft sein könnte, rechtfertigt deshalb nicht die
Untersagung der Publikation.
8.
Als Eventualantrag stellt die Beschwerdeführerin das Begehren, die Verfü-
gung vom 19. Oktober 2015 sei gemäss der beigelegten Version zu publi-
zieren. Diese enthält diverse geschwärzte Passagen, welche insgesamt
mehr als die Hälfte des gesamten Sachverhalts umfassen. Die Beschwer-
deführerin bezeichnet diese Passagen pauschal als Geschäftsgeheim-
nisse.
B-5108/2016
Seite 15
8.1 Grundsätzlich gilt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht die Untersuchungsmaxime nach Art. 12 VwVG, welche jedoch
durch die Rüge- und Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gemäss
Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG sowie durch den Grundsatz von Treu und Glau-
ben eingeschränkt wird. Faktisch gilt deshalb ein abgeschwächtes Rüge-
prinzip und nicht der reine Untersuchungsgrundsatz. Es lässt sich nicht in
allgemeiner Weise festlegen, wo der Untersuchungsgrundsatz endet und
die Mitwirkungspflicht beginnt. Vielmehr richtet sich die Mitwirkungspflicht
nach deren Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit (vgl. OLIVER
ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar zum Verwaltungsverfah-
rensgesetz, 2. Aufl., 2016, Art. 49 VwVG, Rz. 37).
8.2 Eine Beschwerde ist zu begründen, d.h. es ist darzulegen, weshalb
eine angefochtene Verfügung beanstandet wird (Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl.
FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Praxiskommentar zum Verwal-
tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, Art. 52 VwVG, Rz. 62 und 64). Es
muss klar hervorgehen, weshalb der Beschwerdeführer mit der angefoch-
tenen Verfügung nicht einverstanden ist (vgl. BGE 140 V 22 E. 7.1; FRANK
SEETHALER/FABIA PORTMANN, a.a.O., Art. 52 VwVG, Rz. 71 und 73).
8.3 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die geschwärzten
Passagen Geschäftsgeheimnisse darstellen. Sie begnügt sich damit, eine
Kopie der Verfügung vom 19. Oktober 2015 beizulegen, welche zahlreiche,
teils mehrere Seiten umfassende, geschwärzte Passagen enthält. Die Be-
schwerdeführerin beantragt namentlich die Schwärzung von mehr als der
Hälfte des gut 50 Seiten umfassenden Sachverhalts. Konkrete Erläuterun-
gen, weshalb diese Stellen jeweils als Geschäftsgeheimnisse einzustufen
und inwieweit die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 4 KG erfüllt seien, ent-
hält die Beschwerde nicht.
9.
9.1 Die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden dürfen keine Ge-
schäftsgeheimnisse preisgeben (Art. 25 Abs. 4 KG). Gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung bilden Gegenstand eines Geschäftsgeheimnis-
ses (1) alle weder offenkundig noch allgemein zugänglichen Tatsachen (re-
lative Unbekanntheit), (2) die der Geheimnisherr tatsächlich geheim halten
will (Geheimhaltungswille) und (3) an deren Geheimhaltung der Geheim-
nisherr ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse (objektives Geheimhal-
tungsinteresse) hat. Letztere Voraussetzung stellt ein objektives Kriterium
B-5108/2016
Seite 16
dar, d.h. die Informationen müssen objektiv gesehen als geheimhaltungs-
würdig gelten (vgl. BGE 142 II 268 E. 5.2.2.1; Urteil des BGer 2C_499/2017
vom 29. Januar 2018 E. 4.2; Urteil des BVGer B-5858/2014 vom 30. Okto-
ber 2017 E. 3.5 […]).
9.2 Eine Unterschutzstellung eines Geheimnisses, das einen kartellrechts-
widrigen Inhalt hat, ist nicht möglich. Tatsachen, welche das kartellrechts-
widrige Verhalten belegen, sind nicht geheimhaltungswürdig. Dabei ist ein-
zelfallweise dem Ziel der Publikation Rechnung zu tragen, insoweit als es
der Öffentlichkeit erlaubt, die Motive der Vorinstanz zu verstehen (vgl.
BGE 142 II 268 E. 5.2.2.3; Urteil des BVGer B-5858/2014 vom 30. Oktober
2017 E. 3.5 […]).
9.3 Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses müssen geschäftlich rele-
vante Informationen sein; entscheidend ist, ob die geheimen Informationen
Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können oder ob die ge-
heimen Informationen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Un-
ternehmung haben (vgl. BGE 142 II 268 E. 5.2.3; BGE 103 IV 283 E. 2b;
Urteil des BGer 2C_499/2017 vom 29. Januar 2018 E. 4.2). Ein objektives
Geheimhaltungsinteresse weisen in der Regel folgende Tatsachen auf:
Marktanteile eines einzelnen Unternehmens, Umsätze, Preiskalkulationen,
Rabatte und Prämien, Bezugs- und Absatzquellen, interne Organisation ei-
nes Unternehmens, Geschäftsstrategien und Businesspläne sowie Kun-
denlisten und -beziehungen (vgl. BGE 142 II 268 E. 5.2.4; Urteil des BGer
2C_499/2017 vom 29. Januar 2018 E. 4.2 und 2C_1009/2014 vom 6. Juli
2015 E. 3.3).
9.4 Bei den durch die Beschwerdeführerin beantragten Schwärzungen ist
keine inhaltliche Systematik ersichtlich. Statt einer nach Themen geordne-
ten Prüfung drängt sich deshalb eine chronologische auf. Im Einzelnen soll
überprüft werden, ob die zur Publikation vorgesehene Verfügung der
WEKO (weitere) nicht zu publizierende Geschäftsgeheimnisse enthält.
9.4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die teilweise Schwärzung der
Rz. 8 der Sanktionsverfügung, welche den Begriff "Repo" erläutert, die voll-
ständige Schwärzung der Rz. 9 der Sanktionsverfügung, welche den Be-
griff "Konditionenliste" erläutert und die teilweise Schwärzung der Rz. 11
der Sanktionsverfügung, welche den Begriff "Ablieferungspauschale" er-
läutert. Die Beschreibung dieser Begriffe sowie die Schilderung des Ver-
haltens der Händler sind unerlässlich für das Verständnis der Begründung
B-5108/2016
Seite 17
der Sanktionsverfügung und damit des aus Sicht der Vorinstanz bestehen-
den kartellrechtswidrigen Verhaltens, weshalb sie nicht geheimhaltungs-
würdig sind (siehe oben E. 9.2). Zudem handelt es sich bei diesen Passa-
gen nicht um Geschäftsgeheimnisse (siehe oben E. 9.1 und E. 9.3).
9.4.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um die Schwärzung der Passage
"Preis-Repositionierung der Marken des […]-Konzerns" in Rz. 14 der Sank-
tionsverfügung. In dieser Randziffer wird der Gegenstand gewisser Anfang
2013 stattgefundener Anlässe des […] erläutert. Diese Passage ist jedoch
zur korrekten Beschreibung der Treffen notwendig. Diese wiederum bele-
gen das aus Sicht der Vorinstanz kartellrechtswidrige Verhalten und sind
deshalb nicht geheimhaltungswürdig (siehe oben E. 9.2).
9.4.3 In Rz. 15 der Sanktionsverfügung werden die Funktionen und Zu-
ständigkeiten der Vorstandsmitglieder des […] erläutert. Die Beschwerde-
führerin beantragt die Schwärzung der Funktion und Zuständigkeit ihres
Mitarbeiters innerhalb des […]. Die WEKO hat in der Publikationsversion
bereits Name und Funktion des Vorstandmitglieds des […] anonymisiert.
Dem weitergehenden Antrag der Beschwerdeführerin auch die Region, für
welche die Beschwerdeführerin zuständig war, zu schwärzen, ist nicht
stattzugeben. Diese Information dient vielmehr der Nachvollziehbarkeit des
aus Sicht der Vorinstanz relevanten Verhaltens und ist somit nicht geheim-
haltungswürdig.
9.4.4 Die Beschwerdeführerin beantragt, in Abbildung 1 in Rz. 18 der Sank-
tionsverfügung seien die Namen aller Mitglieder des […], mit Ausnahme
der Y._______ AG, zu schwärzen. Die namentliche Nennung der Unterneh-
men (Händler), welche Mitglieder der […] sind, ist ebenfalls für die Nach-
vollziehbarkeit des Entscheides der WEKO erforderlich und daher zu be-
lassen.
9.4.5 Die Beschwerdeführerin ersucht um die fast vollständige Schwär-
zung der Rz. 20 bis 25 der Sanktionsverfügung. In diesem Teil der Sankti-
onsverfügung mit dem Titel "Vorbereitung des 'Projekt Repo 2013'" werden
verschiedene Kontakte zwischen den mutmasslich an der Wettbewerbsab-
rede Beteiligten beschrieben. Diese Darstellung der Tatsachen dient der
Begründung des aus Sicht der Vorinstanz bestehenden kartellrechtswidri-
gen Verhaltens, weshalb sie nicht geheimhaltungswürdig sind (siehe oben
E. 9.2).
B-5108/2016
Seite 18
9.4.6 Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien die Rz. 26 bis 32 der
Sanktionsverfügung fast vollständig zu schwärzen. In diesem Teil der
Sanktionsverfügung mit dem Titel "Die Konditionenliste" werden verschie-
dene Kontakte zwischen den mutmasslich an der Wettbewerbsabrede Be-
teiligten mit Bezug auf die Konditionenliste beschrieben. Auch diese Schil-
derung des Sachverhaltes dient der Nachvollziehbarkeit des aus Sicht der
Vorinstanz bestehenden kartellrechtswidrigen Verhaltens und ist somit
nicht geheimhaltungswürdig (siehe oben E. 9.2).
9.4.7 Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Rz. 34 und 38 bis 45 der
Sanktionsverfügung fast vollständig als Geschäftsgeheimnisse. In diesem
Teil der Sanktionsverfügung mit dem Titel "Die Präsentation" werden Inhalt
und Zweck einer Präsentation erläutert und damit zusammenhängende
Kontakte zwischen den mutmasslich an der Wettbewerbsabrede Beteilig-
ten geschildert. Diese Tatsachen dienen ebenfalls der Begründung der aus
Sicht der Vorinstanz vorliegenden Kartellrechtsverstösse, weshalb sie nicht
geheimhaltungswürdig sind (siehe oben E. 9.2).
9.4.8 Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien die Rz. 46 und 47 der
Sanktionsverfügung vollständig, mit Ausnahme gewisser Teile der Fussno-
ten, zu schwärzen. In diesem Teil der Sanktionsverfügung mit dem Titel
"Umsetzung des Projekts" werden verschiedene Treffen der mutmasslich
an der Wettbewerbsabrede Beteiligten geschildert. Auch diese Schilderung
dient dem Nachweis des aus Sicht der Vorinstanz bestehenden kartell-
rechtswidrigen Verhaltens und ist deshalb nicht geheimhaltungswürdig
(siehe oben E. 9.2).
9.4.9 In den Rz. 50 bis 53 der Sanktionsverfügung wird unter dem Titel
"Abbruch des Projekts" geschildert, wie das "Projekt Repo 2013" beendet
wurde. Namentlich werden diverse Kontakte der mutmasslich an der Wett-
bewerbsabrede Beteiligten erwähnt. Die Beschwerdeführerin ersucht um
die fast vollständige Schwärzung dieses Teils der Sanktionsverfügung. Da
diese Sachverhaltsdarstellung zur Begründung des aus Sicht der
Vorinstanz bestehenden kartellrechtswidrigen Verhaltens dient, ist sie nicht
geheimhaltungswürdig (siehe oben E. 9.2).
9.4.10 Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien der Titel des Kapitels
A.3.7 und die Rz. 54 der Sanktionsverfügung vollständig zu schwärzen.
Dieser Teil der Sanktionsverfügung behandelt die Anwendung der Konditi-
onenliste durch die mutmasslich an der Wettbewerbsabrede Beteiligten.
Auch diese Umstände dienen der Begründung der aus Sicht der Vorinstanz
B-5108/2016
Seite 19
bestehenden Kartellrechtsverstösse, weshalb sie nicht geheimhaltungs-
würdig sind (siehe oben E. 9.2). Zudem handelt es sich bei diesen Passa-
gen nicht um Geschäftsgeheimnisse (siehe oben E. 9.1 und E. 9.3).
9.4.11 Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Rz. 58 bis 70 und die Rz. 72
der Sanktionsverfügung vollständig (abgesehen von Teilen der Fussnoten)
als Geschäftsgeheimnisse. Dieser Teil der Sanktionsverfügung behandelt
Vorbringen der Verfahrensparteien betreffend die Konditionenliste und die
Präsentation. Diese Informationen dienen der Begründung und dem Ver-
ständnis des aus Sicht der Vorinstanz bestehenden kartellrechtswidrigen
Verhaltens und sind somit nicht geheimhaltungswürdig (siehe oben E. 9.2).
9.4.12 Die Beschwerdeführerin ersucht um die vollständige Schwärzung
(abgesehen von Teilen der Fussnoten) der Titel des Kapitels A.3.10 und
der Rz. 73 bis 85 der Sanktionsverfügung. In diesem Teil der Sanktionsver-
fügung geht es um die Würdigung der Beweismittel und der Vorbringen der
Verfahrensparteien betreffend die Konditionenliste, die Präsentation sowie
allfällige frühere Vereinbarungen zwischen den mutmasslich an der Wett-
bewerbsabrede Beteiligten. Diese Informationen sind nicht geheimhal-
tungswürdig, da sie der Begründung und dem Verständnis des aus Sicht
der Vorinstanz bestehenden kartellrechtswidrigen Verhaltens dienen (siehe
oben E. 9.2).
9.4.13 Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien der Titel des Kapitels
A.4.8.1 und die Rz. 129 bis 137 der Sanktionsverfügung vollständig (abge-
sehen von Teilen der Fussnoten) zu schwärzen. Dieser Teil der Sanktions-
verfügung behandelt Vorbringen der A._______ AG zum Sachverhalt und
dient der Begründung und dem Verständnis des aus Sicht der Vorinstanz
bestehenden kartellrechtswidrigen Verhaltens. Die Informationen sind des-
halb nicht geheimhaltungswürdig (siehe oben E. 9.2).
9.4.14 Die Beschwerdeführerin bezeichnet den Titel des Kapitels A.4.8.2
und die Rz. 138 bis 145 der Sanktionsverfügung vollständig (abgesehen
von Teilen der Fussnoten) als Geschäftsgeheimnisse. Dieser Teil der Sank-
tionsverfügung behandelt die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum
Sachverhalt und dient der Beurteilung und dem Verständnis des aus Sicht
der Vorinstanz bestehenden kartellrechtswidrigen Verhaltens, weshalb die
Informationen nicht geheimhaltungswürdig sind (siehe oben E. 9.2).
9.4.15 Die Beschwerdeführerin ersucht um die vollständige (abgesehen
von Teilen der Fussnoten) Schwärzung der Titel des Kapitels A.4.8.3 und
B-5108/2016
Seite 20
der Rz. 146 bis 150 der Sanktionsverfügung. Dieser Teil der Sanktionsver-
fügung behandelt die Vorbringen der B._______ AG zum Sachverhalt und
dient der Beurteilung und dem Verständnis des aus Sicht der Vorinstanz
bestehenden kartellrechtswidrigen Verhaltens. Aus diesem Grund ist die-
ser Teil der Sanktionsverfügung nicht geheimhaltungswürdig (siehe oben
E. 9.2).
9.4.16 Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien der Titel des Kapitels
A.4.8.4 und die Rz. 151 bis 159 der Sanktionsverfügung vollständig (abge-
sehen von Teilen der Fussnoten) zu schwärzen. Dieser Teil der Sanktions-
verfügung behandelt die Vorbringen der C._______ AG zum Sachverhalt.
Diese Informationen sind nicht geheimhaltungswürdig, da sie der Begrün-
dung und dem Verständnis des aus Sicht der Vorinstanz bestehenden kar-
tellrechtswidrigen Verhaltens dienen (siehe oben E. 9.2).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unter-
liegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1‘500.- fest-
gesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be-
schwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie voll-
ständig unterliegt (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
B-5108/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden die Kosten für das Beschwerdeverfahren
in der Höhe von Fr. 1‘500.- auferlegt und nach Rechtskraft dieses Urteils
dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
(Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Stefan Tsakanakis
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Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 29. Mai 2018