B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5118/2014
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Thun,
Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (Beschwerdeführer) mit Verfügung der Vollzugsstelle für
den Zivildienst, Regionalzentrum Thun (Vorinstanz), vom 7. April 2014 von
Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 21. Juli 2014 bis 16. August
2014 aufgeboten wurde;
dass am 22. Juli 2014 ein vom 15. Juli 2014 datierendes Dienstverschie-
bungsgesuch des Beschwerdeführers, welches von dessen Arbeitgeber
Y._______ verfasst und mitunterzeichnet worden war, bei der Vorinstanz
einging;
dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbrachte, er sei als Mitar-
beiter Verkauf Food tätig, und in den Monaten Juli und August seien auf-
grund der Sommerferien zahlreiche Mitarbeitende ferienhalber abwesend;
um den Betriebsablauf aufrechtzuerhalten, sei der Arbeitgeber während
dieser Zeit auf alle "verbleibenden" Mitarbeiter angewiesen;
dass die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 29. Juli 2014 ab-
wies;
dass sie in den Erwägungen zum Ausdruck brachte, man könne nachvoll-
ziehen, dass es während der Sommerferien zu personellen Engpässen
komme und es deshalb für den Arbeitgeber eine suboptimale Lösung dar-
stellen könne, wenn der Beschwerdeführer während des rund einen Mo-
nats dauernden Zivildiensteinsatzes fehle;
dass sie die Abweisung des Gesuchs im Wesentlichen damit begründete,
die zivildienstliche Abwesenheit wäre für den Beschwerdeführer frühzeitig
absehbar gewesen und man gehe davon aus, dieser habe den Arbeitgeber
aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht über den anstehenden
Einsatz in Kenntnis gesetzt;
dass dem Ausfall des Beschwerdeführers im Betrieb mit geeigneten Pla-
nungsmassnahmen hätte begegnet werden können;
dass somit keine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, sei-
nen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliege, welche eine
Dienstverschiebung rechtfertigen würde;
dass sie gleichzeitig darauf hinwies, dass sie ein disziplinarisches Verfah-
ren gegen ihn einleiten werde;
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dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Juli
2014 mit Eingabe vom 10. September 2014 (eingegangen am 15. Septem-
ber 2014) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat;
dass er sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, und das Gesuch um Verschiebung des Zivildiensteinsatzes hätte gut-
geheissen werden müssen;
dass er ausführt, trotz der Betriebsgrösse seines Arbeitgebers sei eine
Stellvertretung für einen Einsatz von 26 Tagen während der Hauptferienzeit
nicht leicht zu finden;
dass er bemängelt, das Verschiebungsgesuch sei abgelehnt worden, ob-
wohl er das Gespräch mit dem Einsatzbetrieb gesucht, diesen über seine
Situation in Kenntnis gesetzt habe und mündlich mit ihm übereingekom-
men sei, den Zivildienst nicht bei ihm zu leisten;
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2014 argu-
mentiert, der Beschwerdeführer sei zur Beschwerde legitimiert, da er ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefoch-
tenen Verfügung habe; dieses bestehe darin, dass sich durch die eventuell
auf ihn zukommende Disziplinarmassnahme oder Strafanzeige ein aktuel-
les und praktisches Interesse an der Überprüfung allfälliger Rechtferti-
gungsgründe seiner Pflichtverletzung ergebe;
dass die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragt und im We-
sentlichen geltend macht, die 26-tägige Abwesenheit des zivildienstpflich-
tigen Beschwerdeführers stelle für den Arbeitgeber keine eigentliche Not-
situation dar, da es sich beim Arbeitgeber um ein grosses Unternehmen mit
personellen Spielräumen handle;
dass die Vorinstanz weiter darlegt, es hätte dem Beschwerdeführer be-
wusst sein müssen, dass der Entscheid über die Gutheissung seines
Dienstverschiebungsgesuchs nicht in der Kompetenz des Einsatzbetriebes
liege; der Beschwerdeführer sei nämlich anlässlich des Einführungskurses
und durch das Merkblatt zum Aufgebot zum Zivildienst darüber informiert
worden, dass ein Aufgebot nicht einseitig und ohne Zustimmung des Regi-
onalzentrums geändert werden dürfe; auch sei der Beschwerdeführer an-
lässlich einer Besprechung mit der Vorinstanz Anfang Juli 2014 darauf hin-
gewiesen worden, dass er sich für das Einreichen eines Dienstverschie-
bungsgesuches beeilen müsse;
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dass die Vorinstanz darüber hinaus festhält, der Beschwerdeführer habe
den Verschiebungsgrund selbst verursacht, indem er es unterlassen habe,
seinen Zivildienst selber zu planen und mit seinem Arbeitgeber zu bespre-
chen; daher habe sein Dienstverschiebungsgesuch gemäss Botschaft des
Bundesrats vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995
über den zivilen Ersatzdienst (ZDG, SR 824.0) (BBl 1994 III 1609, S. 1677)
keine Chance auf Bewilligung;
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bar sind (Art. 63 Abs. 1 ZDG);
dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde legitimiert ist,
wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Bst. c);
dass Gegenstand der angefochtenen Verfügung ein Zivildiensteinsatz des
Beschwerdeführers ist, der am 15. August 2014 geendet hätte, womit der
Beschwerdeführer an der Verschiebung dieses Einsatzes kein aktuelles In-
teresse mehr hat;
dass ein Interesse grundsätzlich dann schutzwürdig ist, wenn es im Urteils-
zeitpunkt aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochtenen Verfü-
gung verbundene strittige Nachteil noch besteht und insofern im Rahmen
eines Urteils auch behoben werden könnte (VERA MARANTELLI/SAID HUBER
in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, Zürich
2009, Art. 48 Rz. 15 m.w.H.);
dass das rechtlich geschützte Interesse an der gerichtlichen Überprüfung
der Abweisung eines Dienstverschiebungsgesuchs sowohl aus verwal-
tungsrechtlicher als auch aus grundrechtlicher Sicht (Art. 29a der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999,
BV, SR 101) zu bejahen ist, solange die Dienstpflicht eines Beschwerde-
führers besteht (Urteile des BVGer B-5682/2013 vom 9. September 2014
S. 5 m.w.H. und B-4676/2013 vom 26. August 2014 E. 1.2.2 m.w.H.);
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dass die Tatsache, dass eine zivildienstpflichtige Person einen Dienst zu
Unrecht nicht angetreten hat – unabhängig von einer allfälligen disziplina-
rischen oder strafrechtlichen Sanktionierung – in ihrem Zivildienstdossier
Niederschlag findet, weshalb während der Dauer der Dienstpflicht eine ge-
richtliche Überprüfung der abschlägigen Verfügung betreffend Dienstver-
schiebung möglich sein muss, sofern die übrigen Voraussetzungen dafür
erfüllt sind (Urteil des BVGer B-4676/2013 E. 1.2.2);
dass der Beschwerdeführer folglich ein aktuelles und praktisches Interesse
an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung
hat, da seine Situation durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens
beeinflusst werden kann;
dass der Beschwerdeführer deshalb zur Beschwerdeführung legitimiert ist;
dass die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG; Art. 52 Abs. 1 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls vorliegen (Art. 44 ff.
VwVG);
dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist;
dass bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um Dienstverschiebung einzu-
reichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht
befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 44. Abs. 2 der Zivildienstver-
ordnung vom 11. September 1996, ZDV, SR 824.01);
dass der Beschwerdeführer offenbar davon ausging, der Entscheid über
die Gutheissung seines Dienstverschiebungsgesuchs liege in der Kompe-
tenz des Einsatzbetriebes;
dass der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) hergeleitete
Vertrauensschutz Privaten einen Anspruch darauf gibt, in ihrem berechtig-
ten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden
(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627; BGE 131 V 472 E. 5
m.w.H.);
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dass der Beschwerdeführer mehrfach und unmissverständlich darüber in-
formiert wurde, dass es in der Kompetenz des Regionalzentrums (und nicht
des Einsatzbetriebes) liege, über die Gutheissung oder Abweisung eines
Dienstverschiebungsgesuchs zu entscheiden;
dass demzufolge weder eine einschlägige Zusicherung noch anderes, ent-
sprechende Erwartungen begründendes Verhalten der zuständigen Stellen
ersichtlich ist, auf welches sich der Beschwerdeführer im Sinne einer Ver-
trauensgrundlage berufen könnte und dass er selbst auch keine solche
nennt;
dass das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschie-
bung u.a. dann gutgeheissen werden kann, wenn sie glaubwürdig darlegt,
dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder
ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46
Abs. 3 Bst. e ZDV);
dass sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf diesen Dienstverschie-
bungsgrund beruft;
dass eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV
gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur
dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienst-
pflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt
(Urteile des BVGer B-4495/2014 vom 28. Oktober 2014 S. 6, B-2441/2014
vom 22. Juli 2014 E. 5.1, B-2972/2014 vom 10. Juli 2014 S. 8, B-
1963/2014 vom 8. Juli 2014 S. 7, B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 S. 7, B-
1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.5, B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2,
B-3920/2013 vom 16. Oktober 2013 S. 5, B-4681/2013 vom 15. Oktober
2013 E. 2.4 und B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1);
dass zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders als krankheits- oder un-
fallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar sind, womit ihnen rechtzeitig
durch geeignete Planungsmassnahmen begegnet werden kann, wobei der
Arbeitgeber eine gewisse Mehrbelastung infolge eines Zivildiensteinsatzes
hinzunehmen hat (Urteil des BVGer B-4419/2013 E. 2.2 m.w.H.);
dass der Beschwerdeführer und sein Arbeitgeber nicht in nachvollziehbarer
Weise darlegen, weshalb es ihnen in den dreieinhalb Monaten zwischen
dem Aufgebot von Amtes wegen und dem vorgesehenen Beginn des Ein-
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satzes im Juli 2014 nicht möglich gewesen wäre, die für die Zeit der vorge-
sehenen Abwesenheit des Beschwerdeführers erforderlichen Massnah-
men zu treffen;
dass damit die unverzichtbare Anwesenheit des Beschwerdeführers am Ar-
beitsplatz im fraglichen Zeitraum nicht rechtsgenüglich dargetan wurde und
unklar bleibt, weshalb keine Stellvertretung für ihn gefunden werden
konnte;
dass daher keine eigentliche Notsituation beim Arbeitgeber des Beschwer-
deführers vorliegt und nicht von einer ausserordentlichen Härte im Sinne
von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV auszugehen ist;
dass die Vorinstanz Dienstverschiebungsgesuche u.a. dann ablehnt, wenn
keine Gründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst.
a und b ZDV);
dass die Beschwerde demnach als unbegründet abzuweisen ist;
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, so-
fern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb weder Kosten zu
erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer;
– die Vorinstanz;
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle Thun.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer
Versand: 8. Januar 2015