B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5121/2011
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Dr. Franz J. Kessler und
Dr. Andreas Gersbach,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unabhängigkeit als Finanzprüfer.
B-5121/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (Beschwerdeführer 1) und B._______ (Beschwerdefüh-
rer 2) sind von der Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) zuge-
lassene leitende Prüfer im Sinne von Art. 26 Abs. 2 des Finanzmarktauf-
sichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1).
Der Beschwerdeführer 1 erhielt von einem bei der C._______ AG ange-
stellten Ökonomen am 15. Juni 2009 ein E-Mail, wonach die
C._______ AG für die D._______ AG (D._______) bei der FINMA eine
Bewilligung als Vermögensverwalterin schweizerischer kollektiver Kapi-
talanlagen beantragen werde. Dem E-Mail beigefügt waren Unterlagen
betreffend die D._______.
Am 18. Juni 2009 bestätigte der Beschwerdeführer 1 gegenüber dem ge-
nannten Ökonomen per E-Mail, dass seine Arbeitgeberin, die
E._______ AG (E._______), in der Lage wäre, "als kollektivanlagegesetz-
liche Prüfgesellschaft […] aufgrund der angehängten Unterlagen eine po-
sitive Stellungnahme zum Bewilligungsgesuch als Vermögensverwalterin
schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen zu verfassen" (Beschwerde-
beilage 8, auch zum Folgenden). Freilich müsse er sich "schon noch vor-
behalten, weitere Informationen […] zu erhalten, um diese entsprechend
in die Stellungnahme einfliessen zu lassen". Ferner äusserte er die An-
sicht, dass die Prüfgesellschaft in der Gesuchsphase identisch mit der
anschliessend mit den jährlichen Prüfarbeiten beauftragten Gesellschaft
sein sollte. Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer 1 die Bereitschaft,
"im Sinne einer Investition in eine nachhaltige Zusammenarbeit als Prüfer
der Vermögensverwalterin das Honorar für die Stellungnahme zum Bewil-
ligungsgesuch zu unseren Lasten zu übernehmen". Der Beschwerdefüh-
rer 2 erhielt eine Kopie dieses E-Mails.
A.b Mit E-Mail vom 24. November 2009 machte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführer darauf aufmerksam, dass sie erhebliche Zweifel an der
Einhaltung der massgebenden Unabhängigkeitsvorschriften durch die
E._______ habe, da Letztere gegenüber dem Vertreter des zu bewilli-
genden Institutes signalisiert habe, mit Blick auf den zu erlangenden Auf-
trag als aktien- und aufsichtsrechtliche Revisionsstelle auf das im Zu-
sammenhang mit dem Bewilligungsgesuch stehende Honorar zu verzich-
ten.
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Seite 3
A.c Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 zeigte die Vorinstanz den Beschwer-
deführern an, dass ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen sie eröffnet
worden sei. Zugleich verlangte sie von ihnen die Beantwortung verschie-
dener Fragen zu den Honoraren beim Mandat D._______ und bei zwei
weiteren Mandaten.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 stellte die Vorinstanz fest, dass die Be-
schwerdeführer aufsichtsrechtliche Vorschriften schwer verletzt haben
(Dispositiv-Ziff. 1). Ferner untersagte sie ihnen, während der Dauer von
sechs Monaten als leitende Prüfer im Sinne von Art. 26 Abs. 2 FINMAG
tätig zu sein. Für die Widerhandlung gegen das Verbot wurden ihnen
Konsequenzen gemäss Art. 48 FINMAG angedroht (Dispositiv-Ziff. 2).
Schliesslich auferlegte die Vorinstanz den Beschwerdeführern die Verfah-
renskosten je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. 3). Zur Begründung führte die
Vorinstanz insbesondere aus, die Beschwerdeführer hätten durch den
angebotenen Honorarverzicht im Fall D._______ zumindest den Anschein
erweckt, im Bewilligungsverfahren keine negativen Stellungnahmen ab-
zugeben. Deshalb seien sie – jedenfalls dem Anschein nach – nicht mehr
unabhängig gewesen und hätten in gravierender Weise die für leitende
Prüfer geltenden Anforderungen an die Unabhängigkeit missachtet. Da
beide Beschwerdeführer gleichermassen für die schwere Verletzung auf-
sichtsrechtlicher Bestimmungen verantwortlich seien, sei ihnen ein je
sechsmonatiges Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG aufzuerlegen.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer, nunmehr vertre-
ten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz J. Kessler und Dr. Andreas Gers-
bach, am 13. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Sie beantragen, es sei unter vollumfänglicher Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine Ver-
letzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen begangen haben. Eventualiter
verlangen sie die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Ver-
fügung. Ferner fordern sie eine Parteientschädigung. Zur Begründung
führen sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe ihre eigene Enfor-
cement-Policy verletzt, indem der Leiter (…) der Vorinstanz sowohl bei
der dauernden Aufsicht über das Mandat D._______ als auch im Rahmen
des Enforcement-Verfahrens eine aktive Rolle ausgeübt habe. Zudem sei
in gehörsverletzender Weise zu verschiedenen Argumenten der Be-
schwerdeführer nicht Stellung genommen worden. Ferner habe die Vorin-
stanz die Eröffnung des Verfahrens unter Verstoss gegen Art. 30 FINMAG
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erst nach rund sieben Monaten angezeigt und eine – zumindest bei der
Sanktionsbemessung zu berücksichtigende – Rechtsverzögerung began-
gen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei kein Honorarverzicht of-
feriert worden, weil sich das E-Mail des Beschwerdeführers 1 vom 18.
Juni 2009 nicht an die D._______ gerichtet habe und darin lediglich in
Aussicht gestellt worden sei, das Verfassen der Stellungnahme zum Be-
willigungsgesuch unter Einschluss der Mandate für die jährliche aufsichts-
und aktienrechtliche Prüfung in eine Gesamtofferte mit marktüblicher Ho-
norierung aufzunehmen. Ohnehin habe man noch vor der Mandatsan-
nahme ein separates Honorar für die im Bewilligungsverfahren erbrach-
ten Leistungen vereinbart. Zudem begründe ein unter dem Marktdurch-
schnitt liegendes Honorar keinen Anschein fehlender Unabhängigkeit, so-
fern – wie vorliegend – eine sorgfältige Mandatsführung nachgewiesen
sei. Die angefochtene Verfügung basiere auf einer zu Unrecht unange-
kündigten Praxisänderung bzw. auf einer unzulässigen rückwirkenden
Anwendung der FINMA-Mitteilung 12 (2010) vom 23. Juli 2010, wonach
aufsichtsrechtliche Prüfmandate sowie Beratungsdienstleistungen für das
Bewilligungsverfahren zum einen und die nachfolgende Aufsicht zum an-
deren auf verschiedene Prüfgesellschaften aufgeteilt werden müssten.
Schliesslich sei die Dauer der verhängten Berufsverbote unverhältnis-
mässig. Es gelte in diesem Zusammenhang namentlich zu berücksichti-
gen, dass der Beschwerdeführer 2 das E-Mail vom 18. Juni 2009 nicht
verfasst und auch keine gleichermassen verantwortungsvolle Position wie
der Beschwerdeführer 1 bekleidet habe.
D.
Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2011 beantragt die Vorinstanz die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Replik vom 25. November 2011 halten die Beschwerdeführer an ihren
Anträgen fest. Sie bringen im Wesentlichen vor, es hätten keine wirt-
schaftlichen und personellen Verflechtungen zwischen Revisor und revi-
dierter Gesellschaft bestanden. Überdies sei noch im Juli 2009 – vor der
Prüfung des Bewilligungsgesuches und der Intervention der Vorinstanz –
ein (separates) Honorar von ca. Fr. 5'000.- vereinbart worden.
F.
Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2012 hielt die Vorinstanz an ihrem
Rechtsbegehren in der Vernehmlassung vom 25. Oktober 2011 fest.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 1. Juli 2011 bildet eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss
Art. 5 VwVG, die u.a. von den Anstalten und Betrieben des Bundes erlas-
sen werden (vgl. Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt die vorliegende, von
der FINMA erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 FINMAG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der angefochtenen Verfü-
gung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdeberechtigt. Eingabe-
frist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Vertre-
ter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvor-
schuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Damit ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden zunächst eine Ver-
letzung von Art. 10 der Enforcement-Policy der FINMA vom 17. Dezem-
ber 2009 (im Folgenden: Enforcement-Policy; abrufbar auf
> ENFORCEMENT > Enforcement-Begriff), wonach – wenn immer mög-
lich – innerhalb dieser Behörde nicht die gleichen Personen für die dau-
ernde Aufsicht über Institute und für Enforcement-Verfahren gegen diese
verantwortlich sein sollten. Sie bringen diesbezüglich im Wesentlichen
vor, F._______, Leiter (…) der Vorinstanz, habe an einer am 25. März
2011 durchgeführten Befragung der Beschwerdeführer teilgenommen und
dabei – namentlich bei der Befragung des Beschwerdeführers 1 – eine
sehr aktive Rolle gespielt. Weil dieser Mitarbeiter zuvor auch für die dau-
ernde Aufsicht im Zusammenhang mit dem Mandat D._______ zuständig
gewesen sei, sei er befangen gewesen.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in einem Urteil vom
8. Juni 2011 (B-1583/2011) eingehend mit den für die FINMA geltenden
Ausstandsvorschriften, namentlich mit der Tragweite von Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
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18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 10 Abs. 1 VwVG und Art. 10 Abs. 1 des
Verhaltenskodexes der FINMA vom 19. November 2008 (abrufbar auf
> REGULIERUNG > Gesetze und Verordnungen > FINMA;
s. zum Ganzen insbes. E. 2.1–2.7, 3.4 und 5.1–5.4 des Urteils). Es erach-
tete es dabei – auch mit Blick auf Art. 10 der Enforcement-Policy der
FINMA – als zulässig, dass ein Mitarbeiter der Vorinstanz, der im Rahmen
der sog. laufenden Aufsicht eine führende Rolle bei den Sachverhaltsab-
klärungen ausgeübt hatte, bei einem späteren, dieselbe Unternehmens-
gruppe betreffenden eingreifenden Verfahren in tragender Funktion als
Fachspezialist mitwirkte. Entscheidend war dabei nach Auffassung des
Gerichts, dass der Mitarbeiter für das Enforcement-Verfahren nicht völlig
unabdingbar war und die Entscheidkompetenz nicht bei ihm, sondern
beim Enforcement-Ausschuss der Vorinstanz lag (vgl. E. 5.1 und E. 5.4 f.
des Urteils). An der mit dieser Rechtsprechung eingeschlagenen Rich-
tung ist festzuhalten.
2.2 Es ist unbestritten, dass F._______ als Leiter (…) der Vorinstanz für
die laufende Aufsicht im Zusammenhang mit dem Mandat D._______ zu-
ständig und "wegen seiner profunden Fachkenntnisse und Erfahrungen"
bei der im Rahmen des eingreifenden Verfahrens durchgeführten Befra-
gung der Beschwerdeführer am 25. März 2011 anwesend war (Vernehm-
lassung, S. 4 f.). Dieser Umstand begründet freilich gemäss der soeben
erwähnten Rechtsprechung keine Rechtsverletzung. Denn zum einen ist
nicht substantiiert, dass F._______ für die Durchführung des eingreifen-
den Verfahrens unentbehrlich war und ihm dabei eine federführende Rol-
le zukam. Dies gilt selbst dann, wenn er – wie die Beschwerdeführer be-
haupten – namentlich dem Beschwerdeführer 1 anlässlich der Bespre-
chung vom 25. März 2011 eine Vielzahl von Fragen gestellt haben sollte
(vgl. Beschwerde, S. 17; Replik, S. 8). Zum anderen war der Geschäfts-
bereich Enforcement der Vorinstanz nach deren eigenen Angaben für das
eingreifende Verfahren verantwortlich (vgl. Vernehmlassung, S. 5). Für
die Annahme, dass Letzteres nicht zutrifft und die Entscheidkompetenz
stattdessen beim fraglichen Mitarbeiter lag, bestehen keine hinreichenden
Anhaltspunkte. Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund namentlich,
F._______ im Sinne der in der Beschwerde zu diesem Punkt gestellten
Beweisofferte zu befragen (vgl. Beschwerde, S. 17 f.).
Die Rüge, die Vorinstanz habe gegen Art. 10 der Enforcement-Policy der
FINMA und Ausstandsvorschriften verstossen, ist somit unbegründet.
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Seite 7
3.
In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer sodann eine Verlet-
zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe
im angefochtenen Entscheid zu verschiedenen Vorbringen der Be-
schwerdeführer keine Stellung genommen. Sie habe es namentlich unter-
lassen, zur Darstellung der Beschwerdeführer Stellung zu nehmen, wo-
nach vorliegend ein marktkonformes Honorar vereinbart worden sei und
selbst im Falle marktüblicher Honorare bei sorgfältiger Mandatsführung
keine Missachtung der Anforderungen an die Unabhängigkeit gegeben
sei (vgl. Beschwerde, S. 15 ff.).
3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) umfasst die (in Art. 26 ff. VwVG konkretisierten) Rechte der
Parteien auf Teilnahme am Verfahren sowie auf Einflussnahme auf den
Prozess der Entscheidfindung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 120 Ib
379 E. 3b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2686/2008 vom
5. Mai 2011 E. 3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.,
insbes. Rz. 1680 ff.).
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nach ständiger Recht-
sprechung auch die Pflicht der Behörden abzuleiten, ihre Verfügungen
und Entscheide zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Dafür ist erforderlich, dass sowohl er als auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma-
chen können. In diesem Sinne müssen zumindest kurz die Überlegungen
erwähnt werden, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf welche
sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts B-2686/2008 vom 5. Mai 2011 E. 3.1 und
B-7901/2007 vom 10. November 2008 E. 3.1). Die Begründungspflicht
verlangt indes keine Berücksichtigung aller irgendwie im Zusammenhang
mit dem Entscheid stehenden tatsächlichen Behauptungen, rechtlichen
Einwände sowie sonstigen Vorbringen und Überlegungen. Vielmehr darf
sich die Begründung auf jene Aspekte beschränken, welche die Behörde
ohne Willkür als wesentlich betrachtet (vgl. MICHELE ALBERTINI, Der ver-
fassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfah-
ren des modernen Staates, Bern 2000, S. 403 f., mit Hinweisen).
3.2 Der angefochtene Entscheid wird im Wesentlichen damit begründet,
dass die Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz mit der Offer-
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Seite 8
te eines Honorarverzichtes gegen die Anforderungen an die Unabhängig-
keit verstossen haben (vgl. Rz. 27 des angefochtenen Entscheides). Mit
dieser Begründung legte die Vorinstanz jedenfalls implizit dar, dass sie
die Vorbringen der Beschwerdeführer zur Marktüblichkeit des (erst später
vereinbarten) Honorars nicht als wesentlich erachtet. Ebenso brachte sie
damit zum Ausdruck, dass ihrer Einschätzung nach ein Nachweis sorgfäl-
tiger Mandatsführung den aufgrund der Honorarverzichtsofferte beste-
henden Anschein fehlender Unabhängigkeit nicht auszuräumen vermag.
Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz der Begründungs-
pflicht nicht nachgekommen ist.
Die Rüge, die Vorinstanz habe mit einer unzureichenden Begründung den
Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer verletzt, geht des-
halb ins Leere.
4.
Die Beschwerdeführer rügen sodann, die Vorinstanz habe sie nicht recht-
zeitig über die Eröffnung des eingreifenden Verfahrens informiert, wes-
halb ein Verstoss gegen Art. 30 FINMAG und eine Verletzung ihres An-
spruchs auf rechtliches Gehör vorliege.
Gemäss Art. 30 FINMAG zeigt die FINMA den Parteien die Eröffnung ei-
nes eingreifenden Aufsichtsverfahrens an. Dabei handelt es sich freilich
lediglich um eine Ordnungsvorschrift, soweit damit keine spezifischen
weiteren Anordnungen verbunden sind. Entscheidend ist, dass die Par-
teien (im Sinne von Art. 6 VwVG) ihre Rechte vor Erlass der Aufsichts-
massnahme tatsächlich voll wahrnehmen können (s. zum Ganzen Urteil
des Bundesgerichts 2C_749/2008 vom 16. Juni 2009 E. 2.1, mit Hinwei-
sen; vgl. auch KATJA ROTH PELLANDA, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Börsengesetz und Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl.,
Basel 2011, Rz. 19 zu Art. 30 FINMAG). Eine unterlassene Anzeige der
Verfahrenseröffnung begründet keine Rechte der betroffenen Partei und
führt auch nicht etwa dazu, dass die FINMA keine Massnahmen anord-
nen darf (ROTH PELLANDA, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 30 FINMAG, mit Hin-
weis).
Die Vorinstanz eröffnete am 15. Dezember 2009 gegen die E._______
und die Beschwerdeführer ein eingreifendes Verwaltungsverfahren (Akten
Vorinstanz, p. 1055535 102 f.). Den Beschwerdeführern wurde die Ver-
fahrenseröffnung zwar erst mit Schreiben vom 9. Juli 2010 angezeigt
(Beschwerdebeilagen 20 f.). Sie hatten indes Gelegenheit, sowohl im
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Seite 9
Rahmen der Beantwortung der dabei gestellten Fragen wie auch auf-
grund der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben der Vorin-
stanz vom 20. Dezember 2010 (vgl. Beschwerdebeilagen 30 f.) ausrei-
chend Gelegenheit, ihre Rechte in geeigneter Weise wahrzunehmen. Mit
Bezug auf die Anzeige der Verfahrenseröffnung liegt somit kein formeller
Fehler vor, welcher zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides füh-
ren müsste.
5.
In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer schliesslich eine
Rechtsverzögerung geltend und rügen die Verletzung von Art. 29 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Sie bringen
diesbezüglich im Wesentlichen vor, das erstinstanzliche Verfahren bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung habe ohne nachvollziehbare
Gründe rund ein Jahr und sieben Monate gedauert. Die überlange Ver-
fahrensdauer müsse in Analogie zu strafprozessualen Grundsätzen zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, zumindest jedoch zu einer Mil-
derung der ausgesprochenen Sanktion führen.
Nach Auffassung der Vorinstanz ist die Verfahrensdauer hingegen mit
Blick auf das umfangreiche, knapp sechs Monate dauernde Beweisauf-
nahmeverfahren und die im Laufe des Verfahrens aufgetretene schwere
Erkrankung des ursprünglich zuständigen Sachbearbeiters nicht zu bean-
standen (Vernehmlassung, S. 6).
5.1
5.1.1 Laut Art. 29 Abs. 1 BV hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwal-
tungsinstanzen jedermann Anspruch auf Beurteilung seiner Sache innert
angemessener Frist. Einen analogen Anspruch statuiert Art. 6 Ziff. 1
EMRK für zivilrechtliche Streitigkeiten und strafrechtliche Anklagen
(vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURN-
HERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel
2010, Rz. 288). Die Verfahrensdauer lässt sich nicht nach starren Regeln
beurteilen, vielmehr ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkre-
ten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Zu be-
rücksichtigen sind dabei namentlich die Art des Verfahrens und die kon-
kreten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des
Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die
Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Ent-
scheidungsabläufe (anstelle vieler: BGE 135 I 265 E. 4.4; Urteile des
B-5121/2011
Seite 10
Bundesgerichts 12T_2/2011 vom 23. Juni 2011 E. 3.1, 6B_294/2011 vom
16. September 2011 E. 3.3, und 1C_420/2009 vom 24. November 2009
E. 2.2).
Das Verfahren zum Erlass eines Berufsverbotes im Sinne von Art. 33
FINMAG ist grundsätzlich als komplex zu qualifizieren. Den Behörden
steht bei der Anwendung dieser Vorschrift ein Beurteilungsspielraum zu,
in welchen das Gericht nicht ohne Not eingreift (vgl. hinten E. 8.1.1).
Deshalb sind namentlich umfangreiche Sachverhaltsfeststellungen erfor-
derlich, um der jeweiligen Situation gerecht zu werden (vgl. auch Grund-
satz 8 Abs. 1 der Enforcement-Policy, wonach die Auferlegung eines Be-
rufsverbotes nach Art. 33 FINMAG ein sorgfältiges Abwägen der Beweis-
lage bedingt [s. zu diesem Grundsatz auch hinten E. 8.1.3]).
5.1.2 Bei strafrechtlichen Anklagen beginnt nach Praxis des Bundesge-
richts die Frist, deren Angemessenheit zu beachten ist, mit der offiziellen
amtlichen Mitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass
ihm die Begehung einer Straftat angelastet wird. Auf diesen Zeitpunkt ab-
zustellen, ist sachgerecht, weil der Betroffene ab Bekanntgabe des
Schuldvorwurfes dem Druck sowie den Belastungen strafprozessualer
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ist (BGE 117 IV 124 E. 3, mit Hin-
weis). Es drängt sich auf, dieses Praxis – unabhängig von der Rechtsna-
tur des Berufsverbotes von Art. 33 FINMAG (vgl. dazu FELIX UHLMANN,
Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, SZW [Schweizerische Zeitschrift für
Wirtschafts- und Finanzmarktrecht] 2011, S. 437 ff., S. 441 ff., mit Hinwei-
sen, sowie hinten E. 5.3) – sinngemäss auch dann anzuwenden, wenn
die Auferlegung eines Berufsverbotes im Sinne von Art. 33 FINMAG infol-
ge schwerer Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen in Frage
steht. Dies gilt umso mehr, als auch das diesbezügliche Verfahren nicht
auf Begehren des Betroffenen eingeleitet wird und in dessen Rechtsstel-
lung eingreift.
5.2 Vorliegend wurde die Verfahrenseröffnung den Beschwerdeführern
mit Schreiben vom 9. Juli 2010 angezeigt (Beschwerdebeilagen 20 f.).
Zwar wurde das Verfahren bereits am 15. Dezember 2009 eröffnet. Da
die Beschwerdeführer aber bis zur Anzeige des Verfahrens noch keinen
belastenden Schritten ausgesetzt waren, rechtfertigt es sich, für den Be-
ginn der zur Beurteilung der geltend gemachten Rechtsverzögerung
massgebenden Frist auf den 9. Juli 2010 abzustellen. Das in Frage ste-
henden Berufsverbot wurde den Beschwerdeführern am 1. Juli 2011 auf-
erlegt, so dass von einer Verfahrensdauer vor der Vorinstanz von rund ei-
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Seite 11
nem Jahr auszugehen ist. Selbst wenn die seitens dieser Behörde er-
wähnte Erkrankung ihres Mitarbeiters keine Verzögerung des Verfahrens
rechtfertigen würde (vgl. dazu BGE 130 I 312 E. 5.2; FELIX UHL-
MANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 46a N 20, mit Hinweisen), erscheint
diese Frist als angemessen (vgl. auch Grundsatz 4 der Enforcement-
Policy, wonach die FINMA ihre Verfahren grundsätzlich innert sechs bis
zwölf Monaten oder schneller durchführt). Denn zum einen hatte die Vor-
instanz vor Auferlegung des Berufsverbotes die Honorarregelung bei ins-
gesamt drei Mandaten zu untersuchen. Zum anderen konzedieren die
Beschwerdeführer selbst, seit Mitteilung der Verfahrenseröffnung von der
Vorinstanz "in hoher Kadenz mit Nachfragen beschäftigt" worden zu sein
(Beschwerde, S. 19). Zwar war die Sache seit Eingang der Stellungnah-
me der Beschwerdeführer vom 14. Januar 2011, also während rund fünf-
einhalb Monaten spruchreif. Diese Periode liegt indes noch im Zeitrah-
men von Behandlungsunterbrüchen, mit welchen normalerweise im
Rahmen eines Verfahrens der vorliegenden Art zu rechnen ist.
Für die Annahme einer überlangen Gesamtdauer des Verfahrens beste-
hen keine genügenden Anhaltspunkte. Es liegt somit keine gegen Art. 29
Abs. 1 BV oder – falls diese Bestimmung vorliegend überhaupt anwend-
bar sein sollte – Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossende Rechtsverzögerung vor.
5.3 Nach der strafrechtlichen Rechtsprechung kommen als Sanktionen
für die Verletzung des Beschleunigungsgebots die Berücksichtigung der
Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, die Schuldig-
sprechung des Täters unter gleichzeitigem Strafverzicht und als ultima ra-
tio in extremen Fällen die Verfahrenseinstellung in Betracht (BGE 133
IV 158 E. 8; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O.,
Rz. 293 [je mit Hinweisen]).
Die Beschwerdeführer erachten eine (analoge) Anwendung dieser Recht-
sprechung auch beim Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG als angezeigt.
Ob einer solchen Lösung zu folgen ist, hängt davon ab, ob diese Sanktion
strafrechtlicher Natur im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-2991/2011 vom 20. März 2012 E. 4.2.1,
und B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 8.2; zur Tragweite der genannten
strafrechtlichen Rechtsprechung im Verwaltungs- und Sozialversiche-
rungsrecht vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., Art. 46a N 35, mit Hinwei-
sen). Gegen den strafrechtlichen Charakter spricht, dass die in Frage
stehende Sanktion nicht als Strafe konzipiert ist, indem das FINMAG das
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Seite 12
Berufsverbot nach seiner Systematik klar als Aufsichtsinstrument (vgl.
Art. 29 ff. FINMAG mit der Überschrift "Weitere Aufsichtsinstrumente")
und nicht unter den Strafbestimmungen von Art. 44 ff. FINMAG vorsieht
(UHLMANN, a.a.O., S. 442). Hinzu kommt, dass die Auferlegung eines Be-
rufsverbotes nicht zu einem Eintrag ins Strafregister führt. Nichtsdesto-
trotz erscheint es mit Blick auf die Schwere der Sanktion nicht als von
vornherein ausgeschlossen, dass das Berufsverbot von Art. 33 FINMAG
als strafrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizie-
ren ist (UHLMANN, a.a.O., S. 443; vgl. auch PETER CH. HSU/RASHID BA-
HAR/DANIEL FLÜHMANN, in: Watter/Vogt [Hrsg.], a.a.O., Rz. 10 zu Art. 33
FINMAG).
Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich nicht zur Frage der straf-
rechtlichen Natur des Berufsverbotes von Art. 33 FINMAG geäussert
(vgl. UHLMANN, a.a.O., S. 442). Diese Frage kann vorliegend offen gelas-
sen werden, da – wie aufgezeigt (vgl. hiervor E. 5.1 f.) – keine Rechtver-
zögerung gegeben ist und sich damit das Problem, ob die erwähnte straf-
rechtliche Rechtsprechung (direkt oder analog) anwendbar ist, nicht stellt.
6.
In materieller Hinsicht stellt sich vorab die Frage, ob die Offerte eines
ausdrücklich in Hinblick auf eine spätere Kooperation unentgeltlichen Prü-
fungsauftrages gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit der lei-
tenden Prüfer im Sinne von Art. 26 Abs. 2 FINMAG in Verbindung mit
Art. 127 Abs. 1 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG,
SR 951.31) verstösst.
6.1 Die von den leitenden Prüfern einzuhaltenden Anforderungen an die
Unabhängigkeit richten sich gemäss Art. 26 Abs. 2 FINMAG in Verbin-
dung mit Art. 9 Abs. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Oktober
2008 (FINMA-PV, SR 956.161) und Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der
Revisorinnen und Revisoren (RAG, 221.302) unter anderem nach
Art. 728 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Letzte-
re Bestimmung regelt die Unabhängigkeit der Revisionsstelle für Gesell-
schaften, welche der ordentlichen Revision (Art. 727 OR) unterstehen.
Gemäss Abs. 1 hat die Revisionsstelle unabhängig zu sein und sich ihr
Prüfungsurteil objektiv zu bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsäch-
lich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Abs. 2 statuiert einen
nicht abschliessenden Katalog von mit der Unabhängigkeit unvereinbaren
Tatbeständen. Dazu zählt insbesondere "der Abschluss eines Vertrags zu
B-5121/2011
Seite 13
nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interes-
se der Revisionsstelle am Prüfergebnis begründet" (Ziff. 6). Die Bestim-
mungen über die Unabhängigkeit gelten nach Abs. 3 für alle an der Revi-
sion beteiligten Personen. Sodann enthalten Abs. 3–6 weitere, hier nicht
interessierende Vorschriften zur Unabhängigkeit.
Nach der Rechtsprechung gelten die Unabhängigkeitsvorschriften von
Art. 728 Abs. 1 und 2 OR nicht nur für leitende Prüfer, sondern auch für
die Mitglieder des Prüfungsteams sowie alle übrigen Personen, welche
Prüfungshandlungen vornehmen oder zu diesen beitragen (BVGE
B-6373/2010 vom 20. April 2011 E. 2.5.3; s. dazu auch ROLF WAT-
TER/CORRADO RAMPINI, in: Watter/Bertschinger [Hrsg.], Basler Kommen-
tar zum Revisionsrecht, Basel 2011, Rz. 54 f. zu Art. 728 OR). Die Unab-
hängigkeit darf dabei weder tatsächlich ("independence in fact") noch
dem Anschein nach ("independence in appearance") beeinträchtigt sein
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1355/2011 vom 5. Oktober 2011
E. 4.4.2; BVGE B-6373/2010 vom 20. April 2011 E. 2.5.1 und E. 2.5.6.1).
6.2 Auch die Richtlinien zur Unabhängigkeit der Treuhand-Kammer 2007
(RzU 2007; Fassung vom 6. Dezember 2010 [mit hier nicht einschlägigen
Änderungen im Vergleich zu der im Jahr 2009 in Kraft stehenden Fas-
sung]), welche als Präzisierung des Gesetzestextes faktisch auch für
Nichtmitglieder Wirkung entfalten dürften (vgl. BVGE 2007/49 E. 3.4.2),
verlangen die innere oder tatsächliche Unabhängigkeit (independence of
mind) und die Unabhängigkeit dem Anschein nach (independence of ap-
pearance) (vgl. Art. 1 Abs. 1 RzU 2007). Zur Honorargestaltung führen sie
namentlich Folgendes aus:
"Art. 41: Höhe und Art der Honorare im Allgemeinen
Revisionsunternehmen vermeiden die tatsächliche oder scheinbare Beein-
trächtigung ihrer Objektivität und Unabhängigkeit im Zusammenhang mit Hö-
he oder Art der Honorare, die sie einem Prüfungskunden in Rechnung stel-
len.
Art. 42: Honorarniveau
Erlangt ein Revisionsunternehmen einen Prüfungsauftrag zu einem deutlich
niedrigeren Honorar als das von einem Vorgänger in Rechnung gestellte
oder von anderen Gesellschaften angebotene Honorar, bleibt die Unabhän-
gigkeit gewahrt, solange dem Auftrag ausreichend Zeit und qualifiziertes
Personal zugewiesen sind und alle anwendbaren Prüfungsstandards, Richt-
linien und Qualitätskontrollverfahren eingehalten werden."
B-5121/2011
Seite 14
Art. 45 Abs. 1 Satz 1 RzU 2007 hält sodann fest, dass ein Risiko aus der
Wahrnehmung eigener Interessen entstehen könne,
"wenn Honorare, die von einem Prüfungskunden geschuldet sind, über einen
längeren Zeitraum hinweg unbezahlt bleiben, insbesondere wenn vor der Er-
stellung des Prüfungsberichts für das folgende Jahr ein erheblicher Teilbe-
trag ausstehend ist".
6.3 Die Offerte eines ausdrücklich in Hinblick auf eine spätere Zusam-
menarbeit unentgeltlichen Prüfungsauftrages weckt bei einem Aussen-
stehenden unweigerlich den Anschein, dass die Prüfgesellschaft ein Inte-
resse an einem positiven Prüfungsergebnis hat, um die spätere Koopera-
tion mit der geprüften Gesellschaft nicht zu gefährden. Auch lässt eine
solche Offerte Zweifel aufkommen, ob die Prüfung trotz der nicht durch
die geprüfte Gesellschaft gedeckten Kosten sorgfältig durchgeführt wird
(vgl. WATTER/RAMPINI, a.a.O., Rz. 47 zu Art. 728 OR). Einem Dritten
drängt sich unter diesen Umständen der Schluss auf, die Integrität, die
Objektivität oder die berufsübliche kritische Grundhaltung der Prüfgesell-
schaft oder eines Mitgliedes des Prüfungsteams sei gefährdet. Die äusse-
re Unabhängigkeit bleibt in einem solchen Fall nicht gewahrt (vgl. auch
Art. 1 Abs. 1 Bst. b RzU 2007), weshalb eine solche Offerte gegen
Art. 728 Abs. 1 OR verstösst.
Keine Rolle spielt dabei, ob unter Art. 728 Abs. 2 Ziff. 6 OR lediglich Ver-
träge zu subsumieren sind, welche den Prüfer begünstigen (in diesem
Sinne anscheinend JEAN NICOLAS DRUEY, Die Unabhängigkeit des Revi-
sors, SZW 2007, S. 439 ff., S. 443; a.M. WATTER/RAMPINI, a.a.O., Rz. 45
zu Art. 728 OR, mit Hinweis). Zum einen ist der Negativkatalog von
Art. 728 Abs. 2 OR – wie erwähnt – nicht abschliessender Natur. Zum an-
deren macht Art. 42 RzU 2007 deutlich, dass zugunsten der geprüften
Gesellschaft unter dem Marktüblichen liegende Honorare unter dem
Blickwinkel des Unabhängigkeitserfordernisses grundsätzlich problema-
tisch sind. Aus letzterer Vorschrift ist zudem e contrario zu schliessen,
dass ein gänzlicher Honorarverzicht die Standesregeln ohne Weiteres
verletzt. Die Annahme, dass ein in Hinblick auf eine spätere Kooperation
gemachtes Angebot eines Honorarverzichtes nicht mit der Unabhängig-
keit vereinbar ist, wird auch durch Art. 45 Abs. 1 Satz 1 RzU 2007 bekräf-
tigt, kommt doch darin das Bestreben zum Ausdruck, über den konkreten
Prüfungsauftrag hinausgehende Abhängigkeiten des Revisionsunterneh-
mens von der geprüften Gesellschaft zu unterbinden.
B-5121/2011
Seite 15
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass eine Honorarverzichtsofferte
im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss eines Prüfungsauftrages
nicht mit dem von leitenden Prüfern im Sinne von Art. 26 Abs. 2 FINMAG
zu beachtenden Unabhängigkeitserfordernis gemäss Art. 728 OR verein-
bar ist.
7.
Streitbetroffen ist vorliegend einzig das Mandat D._______. Der diesbe-
züglich den Beschwerdeführern vorgehaltene Sachverhalt ist gestützt auf
das soeben Ausgeführte wie folgt zu würdigen:
7.1 Der Beschwerdeführer 1 erklärte in einem in Kopie dem Beschwerde-
führer 2 zugestellten E-Mail vom 18. Juni 2009 die Bereitschaft, "als kol-
lektivanlagegesetzliche Prüfgesellschaft […] eine positive Stellungnahme
zum Bewilligungsgesuch [der D._______ ] als Vermögensverwalterin
schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen zu verfassen" und dabei "im
Sinne einer Investition in eine nachhaltige Zusammenarbeit als Prüfer der
Vermögensverwalterin das Honorar für die Stellungnahme zum Bewilli-
gungsgesuch zu unseren Lasten zu übernehmen" (Beschwerdebeila-
ge 8).
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass mit dem letztgenannten
Passus aus dem E-Mail vom 18. Juni 2009 eine nicht mit dem Unabhän-
gigkeitserfordernis vereinbare Offerte eines Honorarverzichts gestellt
wurde und dieses Verhalten den Beschwerdeführern gleichermassen an-
zurechnen ist.
7.2. Was die Beschwerdeführer hiergegen vorbringen, verfängt nicht.
7.2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, das E-Mail vom 18. Juni
2009 sei nicht an die zu prüfende Gesellschaft gerichtet gewesen und
daher keine gültige Offerte. Dem ist entgegenzuhalten, dass die
C._______ AG als Vertreterin der D._______ auftrat und das genannte E-
Mail damit einen der letzteren Gesellschaft gestellten, verbindlichen An-
trag bildet.
7.2.2 Die Beschwerdeführer behaupten sodann, die von ihnen vorge-
schlagene Honorargestaltung habe auf der Annahme basiert, "dass die
Prüfung der KAG-Bewilligung einen Teil der nachfolgenden Arbeiten der
aufsichtsrechtlichen Prüfung und aktienrechtlichen Revision im ersten
Geschäftsjahr umfassen würde". Der Beschwerdeführer 1 habe dement-
sprechend mit dem Passus "nachhaltige Zusammenarbeit als Prüfer der
B-5121/2011
Seite 16
Vermögensverwalterin" im E-Mail vom 18. Juni 2009 signalisiert, dass ei-
ne noch zu stellende Offerte die ganze Phase von der KAG-Bewilligung
bis zum ersten Revisions- bzw. Prüfbericht abdecken soll und dafür eine
marktübliche Entschädigung vorgesehen werden soll (vgl. Beschwerde,
S. 23).
Auch dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig, handelt es sich doch dabei
um eine nachträglich aufgestellte, unsubstantiierte Schutzbehauptung.
Aus dem E-Mail vom 18. Juni 2009 und dem daraus zitierten Passus geht
nicht hervor, dass für die Leistungen, für welche ein Honorarverzicht offe-
riert wurde, die spätere Vereinbarung eines marktüblichen Honorars vor-
behalten wurde. Dies ergibt sich auch nicht aus den übrigen Akten.
7.2.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführer vermag der im Mail vom
18. Juni 2009 gemachte Vorbehalt, erst nach Erhalt weiterer Informatio-
nen eine positive Stellungnahme abgeben zu können, den mit dem Ange-
bot eines Honorarverzichts erweckten Anschein fehlender Unabhängig-
keit zu entkräften. Dieser Einwand stösst ins Leere, weil die blosse Be-
hauptung einer unvoreingenommenen Prüfung für sich allein dem mit ei-
ner Honorarverzichtsofferte erzeugten Anschein nicht den Boden zu ent-
ziehen vermag.
7.2.4 Gegen den Vorwurf, den Anschein fehlender Unabhängigkeit er-
weckt zu haben, machen die Beschwerdeführer ferner geltend, sie hätten
mangels direkter Auswirkung auf ihr Salär, ihre Gewinnbeteiligung oder
die Erfüllung ihrer Jahreszielvereinbarungen von vornherein kein eigenes
Interesse an einer längerfristigen Zusammenarbeit der E._______ und
der D._______ sowie kein entsprechendes Interesse an einem positiven
Prüfungsergebnis gehabt (vgl. Beschwerde, S. 24 f.; Replik, S. 7). Selbst
wenn Letzteres der Fall gewesen wäre, haben die Beschwerdeführer
Fakten und Umstände geschaffen, welche einen Dritten dazu hätten ver-
anlassen können, ihre Objektivität als leitende Prüfer in Zweifel zu ziehen.
Ihr Einwand, weder an einer längeren Zusammenarbeit der E._______
und der D._______ noch am Ausgang des Prüfungsverfahrens ein Inte-
resse gehabt zu haben, ist deshalb unbegründet.
7.2.5 Zwar haben die Beschwerdeführer im Nachhinein ein marktübliches
Honorar vereinbart. Daraus können sie indes nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten, selbst wenn dieses Honorar – wie sie behaupten – noch vor der In-
tervention durch die Vorinstanz und vor der eigentlichen Prüfung des Be-
willigungsgesuches vereinbart worden sein sollte. Den Beschwerdefüh-
B-5121/2011
Seite 17
rern wird nämlich kein tatsächlich erfolgter Honorarverzicht angelastet.
Stattdessen ist ihnen – wie aufgezeigt – ein den Anschein der Unabhän-
gigkeit untergrabendes Verhalten im Vorfeld des Abschlusses eines Prü-
fungsmandates vorzuwerfen.
7.2.6 Die Beschwerdeführer rügen sodann, man habe in rechtsverletzen-
der Weise ihren unterschiedlichen Rollen beim Mandat D._______ und
bei ihrer Arbeitgeberin nicht Rechnung getragen.
Diese Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführer haben die Stellung-
nahme zum Bewilligungsgesuch der D._______ gemeinsam unterzeich-
net. Zudem arbeiten sie nach eigenen Angaben "faktisch auf gleicher
Ebene" zusammen (Beschwerde, S. 26). Vor diesem Hintergrund ist das
E-Mail vom 18. Juni 2009 jedem der beiden Beschwerdeführer gleicher-
massen zuzurechnen. Anders gesagt, verhielt sich auch der Beschwerde-
führer 2 nicht korrekt und ist ihm vorzuwerfen, nicht gegen das im fragli-
chen E-Mail vorgeschlagene Vorgehen opponiert zu haben. Weder der
Umstand, dass allein der Beschwerdeführer 1 im Formular "Dienstleis-
tungen anerkannter Prüfgesellschaften" als verantwortlicher Partner an-
gegeben wurde (vgl. Beschwerdebeilage 10), noch die Tatsache, dass
dieser innerhalb der Organisation seiner Arbeitgeberin in einer verantwor-
tungsvolleren Position als der Beschwerdeführer 2 angesiedelt war, kann
etwas daran ändern.
8.
Nach Art. 33 Abs. 1 FINMAG kann die FINMA der verantwortlichen Per-
son die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beauf-
sichtigten untersagen, wenn sie eine schwere Verletzung aufsichtsrechtli-
cher Bestimmungen feststellt. Dieses Berufsverbot kann gemäss Art. 33
Abs. 2 FINMAG für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen
werden.
Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführer als lei-
tende Prüfer in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 33 FIN-
MAG fallen. Uneinigkeit besteht hingegen mit Bezug auf die Frage, ob sie
mit ihrem hiervor festgestellten Verstoss gegen Unabhängigkeitsvorschrif-
ten eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen im Sinne
von Art. 33 Abs. 1 FINMAG begangen haben und dies ein je sechsmona-
tiges Berufsverbot rechtfertigt.
B-5121/2011
Seite 18
8.1
8.1.1 Der Ausdruck "schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmun-
gen" bildet einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und
Anwendung als Rechtsfrage grundsätzlich ohne Beschränkung der rich-
terlichen Kognition zu überprüfen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 8.3.1). Nach konstanter Praxis
und Doktrin ist indes Zurückhaltung auszuüben und der rechtsanwenden-
den Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn
diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher
steht oder über spezifische Fachkenntnisse verfügt. Das Gericht hat nicht
einzugreifen, solange die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertret-
bar erscheint (vgl. anstelle vieler: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 445 ff., mit Hinweisen).
Ob eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen im Sinne von
Art. 33 Abs. 1 FINMAG schwer ist, hat die FINMA im Rahmen ihres Er-
messens in Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes zu beur-
teilen. Zwar lässt sich im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht auch
überprüfen, ob der angefochtene Entscheid unangemessen ist
(vgl. Art. 49 Bst. c VwVG). Bezüglich der Frage, ob die Verletzung auf-
sichtsrechtlicher Bestimmungen schwer ist, ist der FINMA jedoch – wie
erwähnt – ein gewisser fachtechnischer Beurteilungsspielraum einzuräu-
men (vgl. neben den soeben genannten Autoren auch: PETER CH.
HSU/RASHID BAHAR/DANIEL FLÜHMANN, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 33 FIN-
MAG).
8.1.2 Ein Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG stellt eine erhebliche Ein-
schränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) des Betroffenen dar und
muss als solche – auch mit Bezug auf die Dauer – verhältnismässig sein
(vgl. Art. 36 Abs. 3 BV sowie PETER CH. HSU/RASHID BAHAR/DANIEL
FLÜHMANN, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 33 FINMAG). Bei der vorzunehmenden
Verhältnismässigkeitsprüfung ist insbesondere das Verschulden des Be-
troffenen zu berücksichtigen (vgl. PETER CH. HSU/RASHID BAHAR/DANIEL
FLÜHMANN, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 33 FINMAG und PETER CH. HSU/RASHID
BAHAR/SILVIA RENNINGER, in: Watter/Vogt [Hrsg.], a.a.O., Rz. 21 zu
Art. 32 FINMAG). Zudem ist zu beachten, dass das Berufsverbot nach
Art. 33 FINMAG eine im Vergleich zur Feststellungsverfügung im Sinne
von Art. 32 FINMAG einschneidendere Sanktion darstellt und dement-
sprechend höhere Anforderungen an die Schwere der Verletzung auf-
sichtsrechtlicher Bestimmungen gelten (PETER CH. HSU/RASHID BA-
B-5121/2011
Seite 19
HAR/DANIEL FLÜHMANN, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 33 FINMAG). Insofern ist
das Berufsverbot von Art. 33 FINMAG mit der Veröffentlichung der auf-
sichtsrechtlichen Verfügung nach Art. 34 FINMAG vergleichbar (vgl. PE-
TER CH. HSU/RASHID BAHAR/SILVIA RENNINGER, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 34
FINMAG). Zu letzterer Vorschrift hat das Bundesgericht ausgeführt, mit
Blick auf die wirtschaftlichen Persönlichkeitsrechte des Betroffenen genü-
ge es für die Veröffentlichung eines Werbeverbotes nicht, wenn eine ein-
malige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher
Pflichten vorliege. Hingegen rechtfertige sich eine Publikation zum Schutz
des Publikums namentlich dann, wenn die Wiederholung schweren Fehl-
verhaltens als wahrscheinlich erscheine (Urteil des Bundesgerichts
2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
8.1.3 Die im Folgenden zitierten Vorschriften der Enforcement-Policy
konkretisieren den hier zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismässig-
keit (vgl. zu den beim Entscheid über die Eröffnung eines eingreifenden
Verfahrens zu berücksichtigenden Kriterien auch URS ZULAUF/DAVID
WYSS/DANIEL ROTH, Finanzmarktenforcement, Bern 2008, S. 108 f.):
"Grundsatz 3 Enforcement mit Augenmass
Am Ende eines „eingreifenden Verwaltungsverfahrens“ der FINMA kann ein
schwerer Eingriff in Rechtspositionen der Parteien stehen. Bevor die FINMA
ein solches Verfahren eröffnet, wägt sie deshalb sorgfältig alle wesentlichen
Umstände ab und prüft alternative Handlungsmöglichkeiten.
Sie prüft Kriterien wie die Gefahr für Anleger, Versicherte, Gläubiger, Inves-
toren, Beaufsichtigte und die Reputation des Finanzplatzes, Schwere und
Zeitpunkt der in Frage stehenden Verletzungen des Aufsichtsrechts und die
Funktion der für die Verletzung Verantwortlichen. Wesentlich sind aber auch
Elemente wie die vorhandenen Ressourcen, öffentliche Erwartungen und
(Korrektur-)Massnahmen der Parteien. […]
Grundsatz 6 Zurückhaltung bei Verfahren gegen natürliche Personen
Die FINMA übt Zurückhaltung bei der Eröffnung von eingreifenden Verfahren
gegen natürliche Personen. Mit Ausnahme der Marktaufsicht und bei Offen-
legungsfragen, wo individuelles Fehlverhalten im Vordergrund steht, kon-
zentriert sich die FINMA darauf, vorab erkannte Missstände bei den Beauf-
sichtigten zu adressieren.
Die Anordnung personeller Massnahmen kann sich aber dort aufdrängen, wo
es die Beaufsichtigten unterlassen, von sich aus das Notwendige zu unter-
nehmen, oder wo es um die Verfolgung von Tätigkeiten geht, für die eine von
einem Finanzmarktgesetz vorgeschriebene Bewilligung fehlt (Unterstellungs-
verfahren). […]
B-5121/2011
Seite 20
Grundsatz 8 Abgewogener Einsatz von Berufsverboten
Die FINMA „kann“ den für „schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher Be-
stimmungen“ „verantwortlichen Personen“ ein „Berufsverbot“ auferlegen und
ihnen damit die „Tätigkeit in leitender Stellung“ bei „einem von ihr Beaufsich-
tigten“ für bis zu fünf Jahre untersagen (Art. 33 FINMAG). Die FINMA wägt
den Einsatz dieses für die Betroffenen sehr einschneidenden Instrumentes
im Rahmen des ihr vom Gesetz auferlegten Beurteilungsspielraums sorgfäl-
tig ab. Sie berücksichtigt dabei zum einen die für die nach Grundsatz 3 für
die Eröffnung von Verfahren geltenden Kriterien. Eine besondere Bedeutung
hat die Funktion der betroffenen Personen. Die FINMA schätzt das Gefah-
renpotential höher ein, wenn Vertreter der obersten Hierarchiestufen für eine
schwere Verletzung verantwortlich sind. Die Verantwortung muss ihnen aber
konkret und rechtsgenügend nachgewiesen werden können, was ein sorg-
fältiges Abwägen der Beweislage bedingt. […]"
Zu beachten ist dabei, dass es sich bei der Enforcement-Policy um eine
Verwaltungsverordnung handelt. Als solche ist sie für das Bundesverwal-
tungsgericht nicht bindend. Soweit sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Vor-
schriften zulässt, kann sie gleichwohl mitberücksichtigt werden
(vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2, BGE 130 V 163 E. 4.3.1, BGE 115 V 4
E. 1b).
8.2 Die Unabhängigkeit ist im System der dualen Aufsicht, bei welchem
die Beaufsichtigten nicht direkt von der Aufsichtsbehörde, sondern von
Prüfgesellschaften im Auftrag und gegen Entschädigung der Beaufsichtig-
ten überprüft werden, von zentraler Bedeutung (ROLF WATTER/DANIEL
C. PFIFFNER, in: Watter/Vogt [Hrsg.], a.a.O., Rz. 40 zu Art. 26 FINMAG
und Rz. 5 zu Art. 24 FINMAG; s. zur Bedeutung der Unabhängigkeit im
Rahmen der Revisionsaufsicht und des Berufs- und Standesrechts auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7967/2009 vom 18. April 2011
E. 4.3.). Die vorliegende Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen
betrifft somit den Kernbereich der von den Beschwerdeführern als leiten-
de Prüfer im Sinne von Art. 26 Abs. 2 FINMAG einzuhaltenden Vorschrif-
ten. Von einer nur untergeordneten Verletzung finanzmarktrechtlicher
Pflichten kann deshalb nicht die Rede sein, zumal die Beschwerdeführer
wissen mussten, dass ihr Verhalten nicht mit den Anforderungen an die
Unabhängigkeit vereinbar ist. Beiden Beschwerdeführern ist in gleichem
Masse ein erhebliches Verschulden vorzuwerfen (vgl. auch vorne
E. 7.2.6). Zu ihren Gunsten ist immerhin in Rechnung zu stellen, dass ih-
nen nur ein einmaliges Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann und
dass sie im Nachhinein rasch ein marktübliches Honorar in Rechnung
stellten. Andererseits blieb die Vorinstanz mit ihrem je sechsmonatigen
B-5121/2011
Seite 21
Berufsverbot nahe an der unteren Grenze und schöpfte den gesetzlichen
Rahmen von bis zu fünf Jahren bei weitem nicht aus.
Unter Würdigung aller Umstände erscheint es als verhältnismässig und
gerechtfertigt, dass die Vorinstanz von einer schweren Verletzung auf-
sichtsrechtlicher Bestimmungen ausging und den Beschwerdeführern ein
je sechsmonatiges Berufsverbot auferlegte. Im Rahmen des ihr zuste-
henden Beurteilungsspielraumes durfte die Vorinstanz mit Recht anneh-
men, dass vorliegend angesichts der Schwere des Verstosses gegen
aufsichtsrechtliche Vorschriften eine mildere Massnahme wie eine Fest-
stellungsverfügung im Sinne von Art. 32 FINMAG oder eine blosse "Ad-
ressierung" der Beschwerdeführer im Sinne von Grundsatz 6 Enforce-
ment-Policy nicht genügt hätte.
9.
Die Beschwerdeführer vermögen den hier gezogenen Schluss, dass die
Vorinstanz ihnen zu Recht ein je sechsmonatiges Berufsverbot auferleg-
te, auch mit ihren übrigen Vorbringen nicht umzustossen.
9.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe dadurch,
dass sie die in Frage stehende Honorarverzichtsofferte als Verstoss ge-
gen die Unabhängigkeitsvorschriften qualifiziert habe, ihre Praxis geän-
dert. Sie rügen, diese Praxisänderung sei nicht ordnungsgemäss ange-
kündigt worden (vgl. Beschwerde, S. 21). Indessen vermögen die Be-
schwerdeführer ihre Behauptung nicht näher zu belegen. So ergibt sich
weder aus ihren Ausführungen noch aus den übrigen Akten, dass eine
Praxis bestand, welche zur hiervor vorgenommenen Würdigung des strei-
tigen Sachverhaltes in Widerspruch steht. Damit erweist sich das Vor-
bringen als rein appellatorische Kritik, die unsubstantiiert bleibt und den
angefochtenen Entscheid nicht umzustossen vermag.
9.2 Die Beschwerdeführer sehen des Weiteren in der vorinstanzlichen
Beurteilung eine unzulässige, rückwirkende Anwendung der FINMA-
Mitteilung 12 (2010) vom 23. Juli 2010 (= Beschwerdebeilage 35). Da-
nach verlangt die FINMA in Zukunft, "dass die im Bewilligungsverfahren
tätige aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft nicht anschliessend an die Be-
willigungserteilung das Folgemandat als ordentliche aufsichtsrechtliche
Prüfgesellschaft übernimmt und ein solches auch nicht innerhalb eines
Zeitraums von drei Jahren ab Bewilligungserteilung ausübt" (S. 1 der Mit-
teilung; vgl. dazu Beschwerde, S. 18 f. und S. 21 f. sowie Replik, S. 3).
Damit verkennen die Beschwerdeführer aber, dass die Frage der Hono-
B-5121/2011
Seite 22
rargestaltung nicht mit der Frage zusammenfällt, ob eine Identität der im
Bewilligungsverfahren tätigen Prüfgesellschaft mit der für die nachfolgen-
de laufende Aufsicht zuständigen Gesellschaft ausgeschlossen ist.
9.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bestehen im Übrigen
auch keine genügenden Anhaltspunkte für eine einseitig belastende
Sachverhaltsfeststellung.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuwei-
sen. Der angefochtene Entscheid ist vollumfänglich – also namentlich
auch hinsichtlich der Nebenfolgen (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 des angefochte-
nen Entscheides und Art. 15 Abs. 1 Satz 1 FINMAG i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a, Art. 8 und Ziff. 8.1 des Anhangs der Verordnung über die Erhebung
von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktauf-
sicht vom 15. Oktober 2008 [FINMA-GebV, SR 956.122]) – zu bestätigen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang sind den unterliegenden Beschwerdefüh-
rern die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden gerichtlich ge-
samthaft auf je Fr. 3'000.- bestimmt (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und
werden mit den beiden am 26. September 2011 geleisteten Kostenvor-
schüssen von je Fr. 3'000.- verrechnet.
Eine Parteientschädigung wird den unterliegenden Beschwerdeführern
nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Vorin-
stanzen erhalten grundsätzlich keine Parteientschädigung, selbst wenn
sie obsiegen (Art. 7 Abs. 3 VGKE; vgl. MARCEL MAILLARD, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Rz. 14 zu Art. 64).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von je 3'000.- werden den Beschwerdeführern auf-
B-5121/2011
Seite 23
erlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je
Fr. 3'000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Juni 2012