B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5124/2011
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Thailand
vertreten durch Stephan Müller, Advokat,
Procap Schweizerischer Invaliden-Verband,
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1952 geborene schweizerische Staatsangehörige X._______
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), der seit dem Jahr
2002 in Thailand wohnt, in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist
und hier während 25 Jahren Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung entrichtete (act. IV/38, 51),
dass die IV-Stelle Basel-Stadt ihm mit Verfügung vom 28. Dezember
1999 eine ganze Invalidenrente, rückwirkend ab dem 1. März 1998, bei
einem Invaliditätsgrad von 75 % zusprach (act. IV/24),
dass die IV-Stelle Basel-Stadt das Aktendossier am 9. Juli 2003 zustän-
digkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA überwies
(Vorinstanz, act. IV/42),
dass die IVSTA im Nachgang zu einer im Sommer 2004 eingeleiteten
Rentenrevision dem Versicherten am 2. Mai 2005 mitteilte, er habe auf-
grund unveränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf eine ganze In-
validenrente (act. IV/64),
dass die IVSTA im November 2009 eine weitere Rentenrevision einleitete,
dass die IVSTA gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr.med.
A._______ vom 28. Mai 2010 (act. IV/82) und einer Beurteilung von
Dr. B._______ des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. September
2010 (act. IV/84) mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2010 dem Versicher-
ten in Aussicht stellte, seine ganze Invalidenrente aufzuheben und durch
eine halbe Rente zu ersetzen,
dass der Versicherte am 10. November 2010 und 19. Januar 2011 gegen
diesen Bescheid vorbrachte, aus dem Gutachten von Dr.med. A._______
und den früheren Gutachten von Dr.med. C._______ ergebe sich klar,
dass die Verbesserung seines Gesundheitszustands darauf zurückzufüh-
ren sei, dass er seit 1998 nicht mehr arbeite und nicht mehr Belastungssi-
tuationen ausgesetzt sei; zudem setze die günstige Prognose von
Dr.med. A._______ voraus, dass er in Thailand leben könne, während es
in der Schweiz wieder zu einer Verschlechterung der Persönlichkeitsstö-
rung kommen und er in der Schweiz keine Arbeitsstelle finden dürfte,
weshalb bei der Annahme der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf das Lohnni-
veau von Thailand abgestellt werden müsse (act. IV/102),
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dass die Vorinstanz, nachdem sie den Bericht des behandelnden Psychi-
aters in der Schweiz, Dr.med. D._______, vom 29. Januar 2011 (act.
IV/94) und die vom Versicherten am 10. Januar 2011 eingereichten medi-
zinischen Unterlagen des E._______ Hospital (act. IV/80 f.) dem RAD zu
erneuter Stellungnahme vorgelegt hatte (act. IV/112), mit Verfügung vom
15. August 2011 die ganze Invalidenrente per 1. Oktober 2011 durch eine
halbe Rente ersetzte mit der Begründung, das psychiatrische Gutachten
habe eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes erge-
ben, die angesichts der nicht mehr bestehenden Depression und der
nicht IV-versicherten Polytoxikomanie ihn in die Lage versetzen würden,
eine seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben, ins-
besondere in seiner früheren Tätigkeit als Fotograf, durch die er mehr als
40 % des Erwerbseinkommens erzielen könnte, das er erreichen würde,
wenn er keinen Gesundheitsschaden erlitten hätte; die einwandweise
eingereichten Unterlagen seien dem RAD unterbreitet worden, der seine
vorgängige Stellungnahme bestätigt habe (act. IV/118),
dass der Versicherte mit Schreiben vom 3. September 2011 an die Vorin-
stanz verschiedene Einwände erhob und sich vorbehielt, die Verfügung
anzufechten,
dass die Vorinstanz dieses Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht
weiterleitete,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Versicherten mit einfachem
Schreiben vom 21. September 2011 um Mitteilung bat, ob er mit seinem
Schreiben an die Vorinstanz Beschwerde hatte erheben wollen, und, be-
jahendenfalls, eine Beschwerdeverbesserung mit klaren Rechtsbegehren
und Anträgen sowie einer Begründung nachzureichen,
dass der Versicherte, vertreten durch Advokat Stephan Müller, am
21. September 2011 Beschwerde erhob, mit welcher er beantragte, es sei
die Verfügung der Vorinstanz vom 15. August 2011 aufzuheben und ihm
weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter die Ange-
legenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und seiner Replik vom
27. Januar 2012 einerseits vorbringt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör
sei verletzt worden, weil die Vorinstanz "mit keinem Wort auf die Argu-
mentation hinsichtlich der massgeblichen Vergleichseinkommen einge-
gangen" sei, und andererseits geltend macht, die attestierte Arbeitsfähig-
keit von 50 % erfordere einen Wohnsitz in Thailand, da bei einer Rück-
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kehr in die Schweiz von einer Akzentuierung der Persönlichkeitsstörung
ausgegangen werden müsse, weshalb beim Invalideneinkommen – an-
ders als beim Valideneinkommen – auf das theoretisch erzielbare Ein-
kommen in Thailand abzustellen sei, womit die Einkommenseinbusse bei
weit über 70 % liege und weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invali-
denrente bestehe,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2011 aus-
führlich darlegt, sie habe sich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers
deshalb nicht geäussert, weil sie keinen zahlenmässigen Einkommens-
vergleich durchgeführt, sondern die Invaliditätsbemessung aufgrund ei-
nes Prozentvergleichs vorgenommen habe, im Übrigen aber festhält,
dass im Rahmen der Invaliditätsbemessung immer Einkommen des glei-
chen Arbeitsmarktes verglichen werden müssten, weil sonst kein objekti-
ver Vergleich möglich sei,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung und in ihrer Duplik vom
3. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 des
Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (act. IV/119) und der
Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss in der ihm ange-
setzten Frist geleistet hat,
dass der Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungs-
rechtspflege das auf Grund der Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1
VwVG) tatsächlich Angefochtene bildet,
dass der Beschwerdeführer zwar mit seinem Hauptantrag die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Invali-
denrente fordert, gleichzeitig aber ausdrücklich die angefochtene Verfü-
gung in Bezug auf Umfang und Zeitpunkt seiner wieder erlangten Arbeits-
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fähigkeit (50 %) in seiner früheren Tätigkeit anerkennt (Eingabe vom
3. September 2011, Beschwerde vom 21. September 2011 S. 6),
dass vor Bundesverwaltungsgericht – abgesehen von der Rüge der Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs – somit allein im Streit steht, wie sich die
(Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner früheren Tätig-
keit von 50 % auf seinen Rentenanspruch auswirkt,
dass der Beschwerdeführer durch die Anerkennung einer
(Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht in Frage stellt, dass grundsätzlich ein Revisi-
onsgrund vorliegt,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Be-
stimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs und dessen Ände-
rung (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung; vgl.
Art. 28 Abs. 1 IVG [hierzu ergänzend BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1];
Art. 88a Abs. 2 IVV in der vom 1. März 2004 bis 31. Dezember 2011 in
Kraft stehenden Fassung; Art. 17 ATSG) und über die Bemessung des In-
validitätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommens-
vergleichsmethode (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) zutreffend
darlegt und anwendet,
dass die Vorinstanz angesichts der erwähnten (Rest-)Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers (auch) in seiner angestammten Tätigkeit den Invalidi-
tätsgrad mittels eines Prozentvergleichs auf 50 % festgelegt hat und kei-
nen Einkommensvergleich vorgenommen hat,
dass nach der Rechtsprechung eine direkte Bestimmung des Einkom-
mensverlustes und damit des Invaliditätsgrads durch die Übernahme der
prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit insbesondere dann ge-
rechtfertigt ist, wenn in der bisherigen Tätigkeit eine erhebliche Restar-
beitsfähigkeit besteht und zudem in allfälligen Verweisungstätigkeiten
kein höheres Einkommen erzielt werden könnte (BGE 114 V 310 E. 3a,
Urteil des Bundesgerichts 9C_129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1),
dass in diesen Fällen grundsätzlich kein Leidensabzug vorzunehmen ist
(Urteil des Bundesgerichts 9C_129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1),
dass auch eine Bestimmung des hypothetischen Validen- und Invaliden-
einkommens als Folge der jahrelangen Abwesenheit des Beschwerdefüh-
rers vom Arbeitsmarkt nach den Tabellenlöhnen der schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) keine Auswirkungen auf den Invaliditäts-
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grad hätte (Urteil Bundesverwaltungsgericht C_1681/2009 vom 27. April
2010 E. 4.2),
dass somit nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den IV-Grad des
Beschwerdeführers revisionsweise ohne Abzug auf 50 % festgesetzt hat,
dass die Vorinstanz bei der Anwendung des Prozentvergleichs nach der
dargelegten Rechtsprechung keinen Einkommensvergleich vornehmen
musste und sich dazu auch nicht zu äussern brauchte, da die Zulässigkeit
der Wahl des Prozessvergleichs den Einkommensvergleich von vornher-
ein ausschliesst,
dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht
verletzt hat, indem sie sich zu dessen Vorbringen, für die Invaliditätsbe-
messung sei das in Thailand und nicht das in der Schweiz erzielbare
hypothetische Einkommen massgebend, in der angefochtenen Verfügung
nicht geäussert hat,
dass selbst dann, wenn man darin eine Gehörsverletzung erblicken woll-
te, diese höchstens leicht wiegen würde,
dass dieser allfällige Mangel vor dem Bundesverwaltungsgericht, das so-
wohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann
(Art. 49 und Art. 62 Abs. 4 VwVG), durch den doppelten Schriftenwechsel,
in welchem die Vorinstanz zum Einwand des Beschwerdeführers ausführ-
lich Stellung nahm und wozu sich der Beschwerdeführer äussern konnte,
als geheilt gelten müsste (vgl. zur Heilung von Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs BGE 127 V 431 E. 3d/aa),
dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, die Vorinstanz sei in anderer
Hinsicht ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen,
dass die Situation nach einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht ausschlaggebend ist
(BGE 116 V 246 E. 1a m.w.H.), weshalb auf die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen in Beschwerde und Replik nicht weiter einzugehen ist,
dass eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 50 % Anspruch auf eine halbe Inva-
lidenrente gibt (Art. 28 Abs. 2 IVG),
dass die Beschwerde sich aus den vorstehenden Erwägungen als unbe-
gründet erweist und deshalb abzuweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten
zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die praxisgemäss auf Fr. 400.-
festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und mit dem be-
reits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädi-
gung zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde auch keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Bianca Spescha
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Juni 2012