B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5127/2012
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Maria Amgwerd;
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Markus Krapf, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-5127/2012
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Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde am
(…) 1956 geboren und ist österreichischer Staatsangehöriger. Er arbeitete
in den Jahren 1977 bis 1985 in der Schweiz (Doc n° 34, S. 4). Zuletzt war
er bis zum 15. November 2008 als Chefkoch in einem Kurhotel in
B._______, Österreich, angestellt (vgl. Doc n° 70, S. 3). Seine berufliche
Tätigkeit gab er infolge von Wirbelsäulenproblemen auf (Doc n° 11). Seit
Mitte Jahr 2010 kümmerte er sich um den Haushalt sowie um die Erzie-
hung der drei Töchter (vgl. Doc n° 70, S. 4). Am 28. Oktober 2008 meldete
er sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden:
Vorinstanz) zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an (Doc n°
7).
B.
In der Folge gingen bei der Vorinstanz verschiedene Arztberichte sowie die
Fragebogen für den Versicherten respektive den im Haushalt tätigen Ver-
sicherten, je vom 23. Oktober 2009 ein (Doc n° 11-14). Mit Stellungnahme
vom 15. Dezember 2009 hielt der durch die Vorinstanz beigezogene regi-
onale ärztliche Dienst (im Folgenden: RAD) fest, der Beschwerdeführer
leide an einer chronischen Cervicalgie mit radikulären Schmerzen bei
schweren degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, an Diskushernien
im Segment C4-C7 (ICD-10 M50.2), an einer chronischen Lumbalgie bei
mässigen degenerativen Veränderungen und an einer depressiven Stö-
rung mit mittelschwerer bis schwerer Episode. In seiner bisherigen berufli-
chen Tätigkeit als Koch sei der Beschwerdeführer gemäss dem fundierten
Bericht von Frau Dr. C._______ (gemeint ist wohl der Arztbericht von Dr.
D._______ vom 27. Januar 2009; vgl. hiernach E. 4.3) seit Juli 2008 voll-
ständig arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er hingegen seit
Juli 2008 zu 100 % arbeitsfähig. Durch die geplante Halswirbelsäulen-Ope-
ration sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten (Doc
n° 15). Gemäss der Invaliditätsbemessung vom 4. Januar 2010 resultiere
aus der Gegenüberstellung des bisherigen Einkommens des Beschwerde-
führers als Chefkoch sowie einem hypothetischen, in einer Tätigkeit als
sonstig angelernter Arbeitnehmer in Österreich erzielbaren Verdienst, unter
Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 15 %, ein Invaliditätsgrad von
44.31 % ab Juli 2008 (Doc n° 19). Mit Vorbescheid vom 11. Januar 2010
stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entsprechend eine Viertels-
rente ab dem 1. Juli 2009 in Aussicht (Doc n° 20).
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C.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechts-
anwalt Dr. iur. Markus Krapf, am 9. Februar 2010 Einwände bei der Vo-
rinstanz und machte geltend, er könne aus gesundheitlichen Gründen kei-
ner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Ausserdem seien zusätzliche Abklä-
rungen erforderlich, da sich sein Gesundheitszustand seit der letzten me-
dizinischen Dokumentation erheblich verschlechtert habe (Doc n° 21). In
der Eingabe vom 30. März 2010 beantragte er, es sei ihm ab dem 1. Juli
2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere
medizinische und berufliche Abklärungen vorzunehmen und anschliessend
neu über seinen Rentenanspruch zu befinden (Doc n° 25). Mit Schreiben
vom 13. April 2010 reichte der Beschwerdeführer das Gutachten der Pen-
sionsversicherungsanstalt Landesstelle (…), E._______, vom 23. Januar
2009 nach. Gemäss den in diesem umschriebenen Anforderungen an eine
gesundheitlich zumutbare Tätigkeit komme lediglich noch ein geschützter
Arbeitsplatz in Frage (Doc n° 26 f.).
In der Stellungnahme vom 25. Mai 2010 erklärte der RAD, das neu einge-
gangene Gutachten ändere nichts an dem früher festgelegten Leistungs-
profil. In psychischer Hinsicht sei einstimmig eine Anpassungsstörung mit
depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) diagnostiziert worden, was lediglich
einer vorübergehenden psychischen Störung entspreche. Diese habe der
Beschwerdeführer in seinem Einwand zu Unrecht mit einer mittelschweren
bis schweren Episode gleichgesetzt. Den im Vordergrund stehenden so-
matischen Beschwerden werde durch eine angepasste berufliche Tätigkeit
genügend Rechnung getragen. Die beispielhaft aufgeführten Verwei-
sungstätigkeiten seien lediglich Vorschläge zur Umsetzung der medizi-
nisch-theoretisch festgelegten Arbeitsfähigkeit (Doc n° 30). Mit Verfügung
vom 25. Juni 2010 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Wir-
kung ab dem 1. Juli 2009 eine ordentliche Viertelsrente sowie drei ordent-
liche Kinderrenten zur Rente des Vaters für die Töchter F._______, geb.
(…) 2000, G._______, geb. (…) 2002 und H._______, geb. (…) 2004, zu.
Die Kinderrenten kürzte sie infolge Überversicherung (Doc n° 34).
D.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2010 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom
25. Juni 2010 sei aufzuheben und ihm mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklä-
rungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht vorzunehmen und an-
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schliessend über seinen Rentenanspruch neu zu befinden. Die Kinderren-
ten seien ihm ungekürzt auszurichten. Die Vorinstanz beantragte in ihrer
Duplik vom 8. März 2011, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Ange-
legenheit zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und anschlies-
sendem neuen Entscheid an sie zurückzuweisen. Zur Begründung verwies
sie auf die eingeholte Stellungnahme ihres RAD und gestand sinngemäss
eine unvollständige Abklärung der psychischen Beschwerden des Be-
schwerdeführers zu. In Bezug auf die Kürzung der Kinderrenten sei die
Beschwerde demgegenüber abzuweisen. Mit Urteil
C-5619/2010 vom 28. März 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 25. Juni 2010 auf und wies die
Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung und Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurück. Über die akzessorischen Kinderrenten habe die Vo-
rinstanz gleichzeitig mit der Verfügung in der Hauptsache zu befinden (Doc
n° 46).
E.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer der Vo-
rinstanz verschiedene neuere Arztberichte ein (Doc n° 54 f.). Am 12. Juli
2012 erteilte die Vorinstanz Dr. J._______, Fachärztin FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, den Auftrag für eine medizinische Abklärung (Doc n°
57). Mit Schreiben vom 4. November 2011 machte der Beschwerdeführer
erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend, unter
Verweis auf den Entscheid des österreichischen Bundes-sozialamtes vom
29. September 2011, in welchem sein Behinderungsgrad von 50 aus 60 %
erhöht worden sei (Doc n° 69). Im Gutachten vom 9. Januar 2012 beschei-
nigte Dr. J._______ keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in psychi-
atrischer Hinsicht (Doc n° 70). Dementsprechend hielt der RAD am 6. März
2012 an seinen bisherigen Beurteilungen fest (Doc n° 74).
Mit Vorbescheid vom 9. März 2012 erklärte die Vorinstanz, das neu vorlie-
gende psychiatrische Gutachten habe keine invalidisierende Anpassungs-
störung mit depressiver Reaktion festgestellt und stellte dem Beschwerde-
führer erneut eine Viertelsrente ab dem 1. Juli 2009 in Aussicht (Doc n°
75).
F.
In seinem Einwand vom 13. April 2012 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, sein Gesundheitszustand habe sich laufend verschlechtert. Die Knor-
pelabnützung im linken Knie habe mittlerweile die dritte Stufe erreicht. Im
rechten Knie seien nach der Operation des Miniskus eine Zyste sowie eine
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ebenfalls fortgeschrittene Knorpelabnutzung festgestellt worden. Aktuelle
Probleme der Lendenwirbelsäule deuteten auf eine radikuläre Ursache hin.
Er könne den Harn nicht mehr zurückhalten und leide im Bein und Fuss
unter stromstossartigen Schmerzschüben. Es sei deshalb auch der soma-
tische Gesundheitszustand erneut abzuklären. Angesichts der im Formular
E 213 festgestellten funktionellen Einschränkungen sei er für selbst optimal
angepasste berufliche Tätigkeiten nur noch eingeschränkt leistungsfähig.
Haushaltsarbeiten könne er ebenfalls nur noch mit Mühe erledigen. Die
beispielhaft genannten Verweisungstätigkeiten seien schliesslich unrealis-
tisch (Doc n° 76). Mit Schreiben vom 22. Juni 2012 reichte der Beschwer-
deführer der Vorinstanz zwei Arztberichte hinsichtlich einer durchgeführten
MR-Tomografie der Lendenwirbelsäule ein (Doc n° 78).
G.
Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2012 befand der RAD, das beschwerde-
führerische "zusammenhanglose Wiederholen eines bereits vorgelegten
Sammelsuriums von behaupteten aber nicht bewiesenen Tatsachen" än-
dere nichts an den bisherigen RAD-ärztlichen Beurteilungen (Doc n° 80).
In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2012 ergänzte er, es lägen bereits
zahlreiche radiologische Aufnahmen vor. Auf der vom Beschwerdeführer
eingereichten neuesten Aufnahme sei zwar ein "Berühren der linken Ner-
venwurzel im S1-Gebiet" zu sehen, was aber noch lange nicht bedeute,
dass die Nervenwurzel auch tatsächlich eingeklemmt werde. Die klinischen
Erhebungen sprächen vielmehr dagegen. Damit leide der Beschwerdefüh-
rer nach wie vor nicht an Wurzel-Reizsymptomen im Lendenwirbelsäulen-
bereich (Doc n° 82).
Mit Verfügung vom 29. August 2012 bestätigte die Vorinstanz den Vorbe-
scheid vom 9. März 2012 und gewährte dem Beschwerdeführer weiterhin
die bisher geleistete Viertelsrente. Zu den Einwänden des Beschwerdefüh-
rers erwog sie, für die Beurteilung eines Patienten in seinen körperlichen
oder seelischen Störungen seien primär die Anamnese und die klinische
Untersuchung zu beachten. Nur in zweiter Linie kämen die bildgebenden
Verfahren hinzu. Die Tomografien im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich
änderten nichts an dieser Beurteilung, da zwar eine Berührung der linken
Nervenwurzel im S1-Gebiet zu sehen sei, jedoch kein Wurzel-Reizsymp-
tom vorliege (Doc n° 85).
H.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit den nachfolgenden Anträgen:
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1. Die Verfügung vom 29. September (recte: August) 2012 sei aufzuheben,
und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 eine ganze
Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter seien weitere Abklärungen in medizinischer und beruflicher
Hinsicht vorzunehmen und hernach über den Rentenanspruch des Beschwer-
deführers neu zu entscheiden.
23. Dem Beschwerdeführer seien die Kinderrenten ungekürzt auszurichten,
das heisst die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdefüh-
rer zur zugesprochenen Viertelsrente für jedes Kind eine Kinderrente von
Fr. 38.– pro Monat (Stand Rente per 1. Juli 2009), bei der Zusprechung einer
höheren Rente einen entsprechend höheren Betrag zu bezahlen, bzw. seit
dem 1. Juli 2009 nachzuzahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegege-
nerin.
Zur Begründung macht der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend,
die österreichische Pensionsversicherungsanstalt habe ihm mit Wirkung
ab dem 15. November 2008 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. In-
folge zweier Bandscheibenvorfälle sei er in den Jahren 2003 und 2005 sta-
tionär behandelt worden. Die entsprechenden Spitalaufenthalte seien in
den vorliegenden Akten jedoch nicht dokumentiert. Bekannt sei nur, dass
zu dem Zeitpunkt auf der Höhe L4/L5 eine Diskushernie vorgelegen habe.
Anlässlich eines weiteren Krankenhausaufenthaltes im Jahr 2005 seien
Gefühlsstörungen an der rechten Oberschenkel-Aussenseite und in den
Oberarmen sowie Hinterkopfschmerzen behandelt worden. Dem Bericht
im Formular E 213 seien ausserdem Hinweise auf ein morphologisches
radikuläres Substrat zu entnehmen. Er leide ebenfalls an chronischen Ma-
genbeschwerden, die nach einem Magengeschwür aufgetreten seien, und
habe zunehmende Beschwerden im linken Knie infolge einer Knorpelschä-
digung zweiten bis dritten Grades. Sein Blutdruck sei leicht erhöht. Vom
25. Februar bis 4. März 2009 sei er erneut stationär behandelt worden.
Hierbei sei eine Depression, eine Cervicalgie mit Schmerzausstrahlung ins
Dermatom C5 rechts bei Diskusprolaps C5/C6 und diskreter Myelon-
impression sowie eine Dorsolumbalgie mit Schmerzausstrahlung ins Der-
matom L3 rechts bei Diskusprolaps L2/L3 und Diskusprolaps L4/L5 diag-
nostiziert worden. Zu Beginn des Jahres 2012 hätten sich die Beschwer-
den an der Wirbelsäule verstärkt. Es seien Miktionsprobleme, Lähmungs-
erscheinungen im Bein sowie Schmerzausstrahlungen ins Dermatom S1
hinzugekommen. Die Arme könne er nicht mehr über Schulterhöhe heben.
Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
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gung werde im Sozialversicherungsrecht ein Gesundheitsschaden tenden-
ziell nur dann anerkannt, wenn er bildgebend dokumentiert sei. Die Be-
richte von Prim. Dr. K._______ beruhten auf bildgebenden Verfahren und
seien zu berücksichtigen. Die Vorinstanz verfüge alsdann über keine eige-
nen klinischen Untersuchungsergebnisse, nachdem der RAD ihn (den Be-
schwerdeführer) nie untersucht habe. So könne sie auch nicht überzeu-
gend behaupten, die klinischen Befunde sprächen gegen ein Wurzel-
reizsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule. Die Ausführung von Prim.
Dr. K._______ vom 12. Juni 2012, wonach die Nervenwurzel S1 von der
Diskushernie auf der Höhe L5/S1 tangiert werde, spreche für das Vorliegen
eines radikulären Reizsyndroms. Diese Diagnose werde untermauert
durch die beim Beschwerdeführer klinisch festgestellten Miktionsprobleme,
Lähmungen im Bein sowie Schmerzausstrahlungen ins Dermatom S1.
Sein Zustand habe sich fortlaufend verschlechtert, was auch die Erhöhung
seines Behinderungsgrades durch das Bundessozialamt und die Entwick-
lung der radiologischen Befunde von Prim. Dr. K._______ verdeutlichten.
Bereits im Jahr 2009 habe er lediglich noch zu 50 % eine behinderungsan-
gepasste berufliche Tätigkeit ausüben können. Heute sei ihm nur noch zu
30 % ein beruflicher Einsatz möglich. Die Einsatzmöglichkeiten seien über-
dies begrenzt. Er dürfe keine Gewichte tragen und könne nicht den ganzen
Tag sitzen oder Bildschirmarbeiten verrichten. Er könne Arbeiten lediglich
ohne Zeitdruck verrichten und sei stets auf eine Hilfe angewiesen. So sei
offensichtlich, dass er während seiner Anwesenheit am Arbeitsplatz keine
volle Leistung erbringen könne. Die neu hinzugekommenen Kniebe-
schwerden sowie die (möglicherweise radikuläre) meralgia paraesthetica
im rechten Oberschenkel liessen ausserdem stehende und gehende Tätig-
keiten nur beschränkt zu. Die mit den Magenbeschwerden einhergehende,
oftmals auftretende Übelkeit reduziere die Arbeitsleistung auch in einer an-
gepassten Tätigkeit. Sowohl der RAD als auch die Vorinstanz hätten sei-
nen Gesundheitszustand beurteilt, ohne die Akten zu kennen. Der RAD
habe sodann die Berichte der Pensionsversicherungsanstalt falsch inter-
pretiert. Er habe das Tragen von Gewichten bis 10 Kilogramm als zumutbar
erklärt, wohingegen gemäss dem Bericht im Formular E 213 eine Ge-
wichtslimite von fünf Kilogramm bestehe. Ebenfalls habe der RAD die wei-
teren Einschränkungen wie die ungenügende Belastbarkeit und die Not-
wendigkeit einer Hilfe bei der Arbeit nicht berücksichtigt. Die vom RAD auf-
gezählten Beispiele an Verweisungstätigkeiten seien dem Beschwerdefüh-
rer aus gesundheitlichen Gründen sowie infolge fehlender technischer
Kenntnisse nicht zumutbar. Im Weiteren habe die Vorinstanz das Validen-
einkommen des Beschwerdeführers falsch beziffert, indem sie auf den
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Lohnzettel vom 12. Januar 2009 abgestellt habe, der lediglich das Einkom-
men von 10.5 Monaten wiedergebe. Die Vergleichseinkommen habe sie zu
Unrecht nicht derselben zeitlichen Grundlage entnommen. Angesichts der
funktionellen Einschränkungen hätte sie einen maximalen Leidensabzug
von 25 % berücksichtigen müssen. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Un-
recht die Kinderrenten auf den Minimalbetrag nach Art. 54bis Abs. 2 und 4
AHVV herabgesetzt. Da die Überentschädigungsgrenze höher sei als sein
Rentenanspruch, habe er Anspruch auf die Auszahlung der ungekürzten
Kinderrenten.
I.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer ergän-
zend zu seiner Beschwerdeschrift verschiedene medizinische Unterlagen
von Juli bis Oktober 2012 ein.
J.
Mit Schreiben vom 30. November 2012 teilt der Beschwerdeführer mit, sein
psychischer Zustand habe sich seit der Begutachtung durch
Dr. J._______ vom 9. Januar 2012, jedoch noch vor Erlass der angefoch-
tenen Verfügung, verschlechtert. Anlässlich einer kürzlich aufgetretenen
suizidalen Phase sei eine seit Monaten bestehende schwere Episode einer
depressiven Störung festgestellt worden. Als Beweis verweist er auf den
beigelegten Ambulanzbefund der Nervenklinik E._______ vom 13. Novem-
ber 2012.
K.
In der Vernehmlassung vom 27. Februar 2013 beantragt die Vorinstanz
sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei zu Ungunsten des Be-
schwerdeführers abzuändern, so dass ihm keine Invalidenrente zugespro-
chen werde (reformatio in peius). Zur Begründung führt sie aus, der RAD
habe aufgrund der beschwerdeweise neu eingereichten Unterlagen seine
bisherigen Beurteilungen bestätigt. Aufgrund der durch den Beschwerde-
führer hiergegen vorgebrachten Einwände habe sie den Einkommensver-
gleich vom 4. Januar 2010 durch ihren für die wirtschaftliche Invaliditätsbe-
messung zuständigen Dienst überprüfen lassen. Dieser habe am 15. Feb-
ruar 2013 einen neuen Einkommensvergleich – mangels geeigneter Zah-
len aus Österreich – aufgrund der schweizerischen statistischen Zahlen
erstellt. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % betrage
hiernach die Erwerbseinbusse seit Juli 2008 lediglich 21 %. Dieser Invali-
ditätsgrad gewähre kein Recht auf eine schweizerische Invalidenrente. Die
streitige Frage der Kürzung der Kinderrenten sei demzufolge nicht mehr
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relevant. Es werde diesbezüglich auf die im Beschwerdedossier C-
5619/2010 gemachten Ausführungen verwiesen.
L.
Am 23. Mai 2013 repliziert der Beschwerdeführer, zwischenzeitlich seien
bei ihm weitere, bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom
29. August 2012 aufgetretene und bisher noch nicht bekannte degenera-
tive Gesundheitsschäden gefunden worden. Die Schulter weise ein
subacromiales Impingement mit Tendinitis calcarea sowie eine Arthrose im
Acromioclaviculargelenk auf. Neue Röntgenbilder der Halswirbelsäule
zeigten Verschiebungen der Wirbelkörper C4 und C5 von 4 Millimeter ge-
geneinander, des Wirbelkörpers C4 um 2 Millimeter nach hinten sowie des
Wirbelkörpers C5 um 2 Millimeter nach vorne auf. Die ganze Wirbelsäule
weise eine Osteochondrose mit teilweiser Verschmälerung der Zwischen-
wirbelräume auf. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse sei es
falsch, dass in Österreich keine geeigneten Zahlen vorhanden seien. Die
letzte Verdienststrukturerhebung sei in Österreich im Jahr 2010 durchge-
führt worden. Deren Zahlen seien publiziert worden und öffentlich einseh-
bar. Nachdem die Vorinstanz bereits zuvor auf den österreichischen Ar-
beitsmarkt abgestellt habe, bestehe kein Anlass, den aktuellen Einkom-
mensvergleich neu auf den schweizerischen Arbeitsmarkt zu basieren. Es
seien die bekannten Zahlen des Jahres 2010 auf das massgebende Jahr
2009 (Beginn des Rentenanspruches) zurückzurechnen. Es resultiere so
bereits bei einer (bestrittenen) Arbeitsfähigkeit von 100 % ein Invaliditäts-
grad von 54.4 %. Nachdem er indessen auch einfachere, wechselbelas-
tende Tätigkeiten nicht mehr vollzeitlich ausführen könne, liege der tat-
sächliche Invaliditätsgrad bei über 70 %.
In Ergänzung zu seiner Replik vom 23. Mai 2013 reichte der Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 13. Juni 2013 zwei weitere Arztberichte von Prim.
Dr. K._______, je vom 11. Juni 2013, ein. Diese würden diverse degenera-
tive Veränderungen im rechten Kniegelenk, unter anderem eine alte Kreuz-
bandläsion des zweiten Grades, belegen. Eine Diskushernie im Segment
L2/L3 tangiere beide Nervenwurzeln L3.
M.
In der Duplik vom 29. Juli 2013 hält die Vorinstanz an ihrer Vernehmlas-
sung vom 27. Februar 2013 fest. Sowohl der RAD als auch der wirtschaft-
liche Dienst hätten die jeweiligen, der Vernehmlassung zugrunde liegen-
den Beurteilungen bestätigt. Die am 13. Juni 2013 nachgereichten medizi-
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nischen Unterlagen seien reine radiologische Befunde ohne klinische An-
gaben. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass diese Befunde die Ar-
beitsfähigkeit in leichten Verweisungstätigkeiten beeinträchtigten.
N.
In den Schreiben vom 24. September 2013 und 10. Juli 2014 macht der
Beschwerdeführer eine (seit Sommer 2013 ergangene) Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes geltend unter Verweis auf die neu einge-
reichten Berichte einerseits der Nervenklinik (…), E._______ vom 12. und
20. September 2013 sowie andererseits von Prim. Dr. K._______ vom
8. Juli 2014.
O.
Mit Verfügung vom 5. September 2014 wies das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführer darauf hin, dass es beabsichtige, die Be-
schwerde mittels Rückweisung an die Vorinstanz teilweise gutzuheissen
und gewährte ihm im Zusammenhang mit einer allfälligen Änderung der
angefochtenen Verfügung zu seinen Ungunsten (reformatio in peius) das
rechtliche Gehör. Innert der angesetzten Frist hält der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 30. September 2014 an seiner Beschwerde fest. Gleich-
zeitig reichte er das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumser-
vices, Landesstelle (…) vom 31. Juli 2014 ein, zu welchem sich die Vo-
rinstanz innert der mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 angesetzten Frist
nicht vernehmen liess.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA.
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Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 29. August 2012.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht nicht. Das Bundesver-
waltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach
dem durch den erstinstanzlichen Entscheid geregelten Rechtsverhältnis,
soweit es vom Beschwerdeführer angefochten wird. Der erstinstanzliche
Entscheid steckt damit den Rahmen des möglichen Streitgegenstands ab.
Der Streitgegenstand kann zwar nicht über diesen Rahmen hinausgehen,
doch braucht er ihn auch nicht auszufüllen. Anfechtungsgegenstand und
Streitgegenstand sind identisch, wenn der vor-instanzliche Entscheid ins-
gesamt angefochten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-784/2007
vom 15. Januar 2008 E. 2.1; BGE 131 V 164 E. 2.1; 130 V 501 E. 1.1).
Damit bildet vorliegend die angefochtene Verfügung vom 29. August 2012
den Anfechtungs- und somit den maximal zulässigen Streitgegenstand.
Vorweg ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Vo-
rinstanz in dieser Verfügung eine für Revisionsverfügungen übliche Formu-
lierung verwendet hat. Vorliegend ist indessen das erste Leistungsgesuch
des Beschwerdeführers zu beurteilen. Eine vorangehende Verfügung der
Vorinstanz vom 25. Juni 2010, mit welcher diese dem Beschwerdeführer
eine Viertelsrente rückwirkend ab dem 1. Juli 2009 zugesprochen (und die
dazugehörigen Kinderrenten wegen Überversicherung gekürzt) hatte, hob
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5619/2010 vom 28. März 2011
auf (vgl. Sachverhalt Bst. D). Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund
der vormaligen Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2010 bereits (allen-
falls rückwirkende) Rentenleistungen bezogen haben mag, wurden dem
Beschwerdeführer unmittelbar vor Erlass der vorliegenden angefochtenen
Verfügung vom 29. August 2012 keine Rentenleistungen entrichtet. Die
Formulierung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz erweist sich un-
ter diesen Umständen als missverständlich. Aus dem Kontext mit dem Vor-
bescheid vom 9. Juli 2012, mit welchem die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer die Leistung einer Viertelsrente ab dem 1. Juli 2009 in Aussicht ge-
stellt hat, ist der angefochtene Entscheid als Bestätigung jener in Aussicht
gestellten Rentenleistung zu verstehen. Indessen hat sich die Vorinstanz
weder zur Rentenhöhe noch zum Anspruch auf allfällige akzessorische
Kinderrenten respektive deren Kürzung ausgesprochen. Die Formulierung
der Vorinstanz kann hingegen nicht in dem Sinne verstanden werden, dass
diese die durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehobene Verfügung
vom 25. Juni 2010 faktisch wieder aufleben liesse. Streitgegenstand und
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vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist damit vorliegend aus-
schliesslich, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht mit Wir-
kung ab dem 1. Juli 2009 eine Viertelsrente zugesprochen hat.
Sobald die allfälligen Rentenansprüche des Beschwerdeführers festste-
hen, wird die Verwaltung gegebenenfalls ausserdem über den akzessori-
schen Anspruch auf Kinderrenten (sowie deren allfällige Kürzung wegen
Überentschädigung) im Sinne von Art. 35 IVG zu befinden haben. Gegen
diesen Entscheid steht dem Beschwerdeführer in der Folge erneut der Be-
schwerdeweg offen. Der Beschwerdeführer hat aus diesem Grund seinen
Antrag, die Kinderrenten seien ihm ungekürzt auszurichten, im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren verfrüht gestellt. Dieser stellt demnach eine un-
zulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb in dieser Hin-
sicht auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 29. August
2012 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) ein-
gereichte Beschwerde ist, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss
rechtzeitig überwiesen wurde, im dargelegten Umfang (E. 1.2) einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 29. August 2012) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen-stand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Dies gilt
jedoch nicht für Berichte, die mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu-
sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
B-5127/2012
Seite 13
2.2 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangs-
rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfol-
gen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts
8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf
Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
2.3 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt
in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zur Anwen-
dung gelangt. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA
ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA
in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien
untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach-
folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehö-
rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwer-
tige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als
"Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten
(Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Dass die im FZA erwähnten Verordnun-
gen – insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.
Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) – am 1. April 2012 durch die Verordnun-
gen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit so-
wie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit abgelöst worden sind, ändert vorliegend an der Geltung
des schweizerischen Rechts nichts (vgl. hierzu auch Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.1, B-8566/2010
B-5127/2012
Seite 14
vom 15. August 2013, E. 6.1 und C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E.
2.1).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines
Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers
für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbe-
standsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als über-
einstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung
besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der
Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im Geltungs-
bereich des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Ent-
scheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die-
ser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in
den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V
157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat
das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichen-
des vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts ge-
nügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sach-
verhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensab-
läufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193
E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Wie bereits in E. 1.2 dargelegt, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
mit der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2012 eine Viertelsrente
mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 zugesprochen. Im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren verlangt der Beschwerdeführer die Zusprechung einer
ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009. Die Vorinstanz beantragt
demgegenüber die Abweisung des Leistungsgesuchs des Beschwerdefüh-
rers, in Abänderung der angefochtenen Verfügung (reformatio in
B-5127/2012
Seite 15
peius). Zu prüfen ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob
und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer invalid im
Sinne des Gesetzes (geworden) ist.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jahre
(Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ er-
füllt sein. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in den Jahren
1977 bis 1985 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet, so dass die zeitliche Voraussetzung für
den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente zweifelsohne erfüllt ist.
Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sowie
ab wann der Beschwerdeführer als invalid im Sinne des Gesetzes zu be-
trachten ist.
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2.1 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28
Abs. 1 IVG. Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die
ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Bst. c).
B-5127/2012
Seite 16
3.2.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe
Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf
eine Dreiviertelrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro-
zent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29
Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei
einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent eine Rente ausgerichtet wird, wenn
sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz ha-
ben.
3.2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Ver-
bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Be-
ginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden-
einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten-
wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungser-
lass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr.
11 E. 3.1.1).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
B-5127/2012
Seite 17
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen o-
der geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der medizi-
nischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der
versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der
Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsbe-
ratung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts [heute: Bundesgericht] I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006
IV Nr. 10 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.4.1 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit
der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.4.2 Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann
für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom
15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Ein-
zelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Wür-
digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen
Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf
B-5127/2012
Seite 18
die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die
Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Dis-
ziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zu-
mindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG
I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des Bundesgericht
9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November
2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizi-
nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber
ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Be-
urteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von
eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Be-
richt in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesent-
lichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts
geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in
den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je
mit Hinweisen).
4.
Aus den wichtigsten der in den Akten befindlichen, zahlreichen medizini-
schen Berichten ergibt sich Folgendes:
4.1 Im radiologischen Befund vom 16. Juli 2008 beschrieb Prim. Dr.
K._______ die nachfolgenden Befunde, welche er einer MR-Tomografie
der Halswirbelsäule entnahm:
geringe Osteochondrose und Uncovertebralarthrose im Segment
C3/C4;
flache dorso-mediane Diskushernie ohne Bedrängen neuraler
Strukturen sowie eine mässige Spondyloosteochondrose und Un-
covertebralarthrosen im Segment C4/C5;
flache, verkalkte dorso-mediane bis links-medio-laterale Diskusher-
nie mit flankierender Retrospondylose und ventralem Tangieren des
Myelons ohne Impression sowie eine deutliche Osteochondrose,
mässige Uncovertebralarthrosen und Spondylarthrosen mit mittel-
gradiger Foramenstenose links im Segment C5/C6;
B-5127/2012
Seite 19
breitbasiger, teilweiser verkalkter dorso-medianer Diskusprolaps,
der das Myelon ventral minimal imprimiert, sowie eine beträchtliche
Spondyloosteochondrose, Uncovertebralarthrosen und Spondylar-
throsen mit mittelgradigen beidseitigen Foramenstenosen im Seg-
ment C6/C7;
mässige sekundäre Stenose in der Spinalkanalweite;
minimale ventrale Impression im Segment C6/C7 bei normaler Bin-
nenstruktur im Myelon (Doc n° 12).
4.2 Im ärztlichen Gutachten zuhanden der Pensionsversicherungsanstalt,
Landesstelle (…) in E._______ vom 23. Januar 2009 stellte
Dr. L._______, Facharzt für Neurologie, nach einer kurzen Anamneseer-
hebung die folgenden Diagnosen als Hauptursache der Minderung der Er-
werbsfähigkeit:
cervicaler Diskusprolaps C6/C7 mit Schmerzprojektion in das Der-
matom C6 und angegebene Hypästhesie im Dermatom C5 beid-
seits – starker Reizzustand trotz hochdosierter analgetischer The-
rapie (ICD-10 M50.2);
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (mittel-
schwer bis schwer; ICD-10 F43.2).
Als weiteres Leiden führte er auf:
berichtete Sensibilitätsstörung an der rechten Oberschenkelvorder-
seite, Verdacht auf meralgia paraesthetica (anhand der vorliegen-
den Bildgebung Hinweis auf morphologisches radikuläres Sub-
strat).
Im Vordergrund stehe eine Funktionseinschränkung im Rahmen der nach-
vollziehbaren, hochgradig ausgeprägten Schmerzproblematik trotz hoch-
dosierter analgetischer Therapie. Der Versicherte könne noch leichte Ar-
beiten unter geringem Zeitdruck, bei geringer psychischer Belastbarkeit
und einfachen geistigen Anforderungen, unter Ausschluss von Nacht-,
Schicht- und Akkordarbeit sowie berufsbedingtem Lenken eines Kraftfahr-
zeuges bewältigen. Demgegenüber seien höhen- und allgemein expo-
nierte Arbeiten aufgrund der Nebenwirkungen der analgetischen Therapie
nicht zumutbar. Unzumutbar seien ebenfalls schwere Hebe- und Trageleis-
tungen. Fallweise seien leichte Hebe- und Trageleistungen bis fünf Kilo-
gramm noch möglich (Doc n° 26).
B-5127/2012
Seite 20
4.3 Aus dem Bericht von Dr. D._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom
27. Januar 2009 im Formular E 213 (abgesegnet am 28. Januar 2009 durch
die Obergutachterin Dr. C._______), geht hervor, dass der Versicherte im
Jahr 2003 in der Lendenwirbelsäule sowie im Jahr 2005 in den Segmenten
L3 bis S1 zwei Bandscheibenvorfälle erlitten habe. Im Jahr 2005 seien eine
Hernie im Segment L4/L5 sowie (anlässlich eines Spitalaufenthaltes) wei-
tere Bandscheibenprobleme entdeckt worden. Ausserdem beklage der
Versicherte Gefühlsstörungen der rechten Oberschenkelaussenseite und
der Oberarme sowie Hinterkopfschmerzen. Überdies seien chronische
Halswirbelsäulenprobleme bekannt. Infolge von Hernien im Segment
C4/C6 sowie eines Bandscheibenvorfalles im Segment C6/C7 sei ein wei-
terer Krankenhausaufenthalt ab dem 2. Februar 2009 geplant. Insgesamt
stellte Dr. D._______ die nachfolgenden Diagnosen:
cervicaler Diskusprolaps im Segment C6/C7 mit Schmerzprojektion
in das Dermatom C6 und angegebene Hypästhesie im Dermatom
C5 beidseits – starker Reizzustand trotz hochdosierter analgeti-
scher Therapie;
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (mittel-
schwer bis schwer).
Als weitere Leiden führte sie auf:
berichtete Sensibilitätsstörung an der rechten Oberschenkelvorder-
seite, Verdacht auf meralgia paraesthetica (anhand der vorliegen-
den Bildgebung Hinweis auf morphologisches radikuläres Sub-
strat);
chronische Magenbeschwerden bei Zustand nach Magenge-
schwür,
grenzwertige arterielle Hypertonie;
Leistenhernie rechts – Operation geplant;
Übergewicht (BMI 29.5).
Der Versicherte sei hauptsächlich aufgrund der hochgradig ausgeprägten
Schmerzsymptomatik eingeschränkt, trotz hochdosierter analgetischer
Therapie. Derzeit sei er nur für ständig leichte Arbeiten, überwiegend im
Sitzen, Stehen und Gehen einsetzbar. Auszuschliessen seien das Lenken
eines Kraftfahrzeuges, Höhenexposition, allgemein exponierte Arbeiten,
mittelschwere und schwere Hebe- und Trageleistungen, sämtliche
B-5127/2012
Seite 21
Zwangshaltungen, reine Bildschirmarbeit (fallweise sei diese indessen
möglich; vgl. die angekreuzten Positionen bei den ergänzenden Fragen),
Nacht- und Schichtarbeit. Nur teilweise zumutbar seien Arbeiten im Freien,
unter starker Lärmeinwirkung, leichte Hebe- und Trageleistungen, Kunden-
kontakt und Klimaexposition. Demgegenüber sei eine berufliche Tätigkeit
mit geringem Zeitdruck, geringer psychischer Belastung und leichteren
geistigen Anforderungen zumutbar. Am Arbeitsplatz, nicht aber für die Ar-
beit zu Hause, sei der Beschwerdeführer auf die Hilfe einer anderen Per-
son angewiesen (Doc n° 5).
4.4 Der Neurologe Univ. Prof. Prim. Dr. M._______ stellte im Arztbericht
vom 4. März 2009 die nachfolgenden Diagnosen:
Depression;
Cervicalgie mit Schmerzausstrahlung ins Dermatom C5 rechts bei
Discusprolaps C5/C6 rechts mit diskreter Myelonimpression;
Dorsolumbalgie mit Schmerzausstrahlung ins Dermatom L3 rechts
bei Discusprolaps L2/L3 rechts sowie Discusprolaps L4/L5 (Doc n°
13).
4.5 Am 6. September 2010 führte das Krankenhaus Barmherzige Schwes-
tern in E._______ eine Gastroskopie/HP durch und diagnostizierte hier-
nach eine stark ausgeprägte, chronische Antrumgastritis vom Typ der B-
Gastritis (helicobacterassoziiert) zweiten Aktivitätsgrades sowie eine fove-
oläre Hyperplasie. Im Weiteren liege eine Helicobacter plyori-Infektion vor
(Doc n° 51).
4.6 Im radiologischen Befund vom 12. Oktober 2010 beschrieb Prim. Dr.
K._______ die nachfolgenden Befunde, welche er einer MR-Tomografie
der Halswirbelsäule entnommen habe:
unauffällige Segmente C0-C4;
Discusbulging ohne Myelonbedrängung sowie geringe Osteo-
chondrose im Segment C4/C5;
flache, dorso-mediane bis beidseitig links-medio-laterale Dis-
kushernie ohne Myelonbedrängung, mittelgradige Spondyloosteo-
chondrose mit Uncovertebralarthrosen sowie beidseitige Spon-
dylarthrosen und geringe knöcherne Neuroforamenstenose links im
Segment C5/C6;
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Seite 22
breitbasige, dorso-mediane bis beidseits dorso-laterale Diskusher-
nie ohne Myelonbedrängung, deutliche Spondyloosteochondrose
mit Uncovertebralarthrosen sowie Spondylarthrosen beidseits und
beidseits mittelgradige knöcherne Neuroforamenstenose im Seg-
ment C6/C7;
unauffälliger Discus sowie Osteochondrose in den Segmenten
C7/TH1;
primär regelrechte, sekundär segmentale Stenosen im Segment
C5-C7 (Discushernien) mit minimaler sagittaler Weite von jeweils
10 Millimeter in der Spinalkanalweite.
Eine MR-Tomografie der Lendenwirbelsäule habe folgende Befunde erge-
ben:
mässige Ostechondrose in den Segmenten TH12-L2;
Discusbulging ohne Wurzelbedrängung sowie Ostechondrose im
Segment L2/L3;
flache dorso-mediane bis beidseits dorso-laterale Discushernie mit
mässigem vertebralem Tangieren beider Wurzeln L4 am Duralsack-
abgang, geringe Spondyloosteochondrose und beidseitige incipi-
ente Spondylarthrosen im Segment L3/L4;
dorso-laterale Discushernie rechts ohne Wurzelbedrängung, ge-
ringe Spondyloostheochondrose und beidseitige Spondylarthrosen
im Segment L4/L5;
dorso-mediane Discushernie mit ventralem Tangieren der linken
Nervenwurzel S1 am Duralsackabgang, mässige Osteochondrose
und beidseitige Spondylarthrosen in den Segmenten L5/S1 (Doc n°
54).
4.7 Im Bericht vom 15. Oktober 2010 (Formular E 213) erklärte
Dr. N._______, Facharzt für innere Medizin und Lungenkrankheiten, die
Halswirbelsäule sei eingeschränkt beweglich, die Brust- und Lendenwirbel-
säule wiesen eine Klopfdolenz entlang der gesamten Wirbelsäule auf, be-
sonders in den Segmenten L4/L5 und L5/S1. Das Iliosakralgelenk sei nicht
gereizt. In den unteren Gliedmassen zeige sich eine Varikositas, eine seit-
liche Hypästhesie am rechten Oberschenkel (Meralgia paraesthetica oder
Dermatom?), eine beidseitige palpable Pulsation der Art. geforalis sowie
eine Sensibilität. Insgesamt stellte er folgende Diagnosen:
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Seite 23
cervicaler Diskusprolaps in den Segmenten C6/C7 und C5/C6 mit
diskreter Myelonimpression mit sensibler Radicopathie C5 beid-
seits und im Dermatom C6 rechts;
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, mittel-
schwer bis schwer;
grenzwertige arterielle Hypertonie;
Übergewicht;
chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD) nach langjährigem
Nikotinabusus.
Der Versicherte könne nur noch leichte Arbeiten verrichten, fallweise im
Freien, nicht aber auf Höhen oder allgemein exponiert. Fallweise sei Kälte-
, Nässe- oder Hitzeexposition, jedoch keine Nacht-, Akkord- oder Schicht-
arbeit, zumutbar. Kundenkontakt sei gelegentlich möglich. Die zumutbare
Arbeit müsse unter geringem Zeitdruck und mit geringer psychischer Be-
lastbarkeit erledigt werden können. Bildschirmarbeit sei dem Versicherten
möglich. Er könne die Arbeit sowohl am Arbeitsplatz als auch zu Hause
ohne die Hilfe einer anderen Person verrichten (Doc n° 39).
4.8 Im radiologischen Befund vom 29. März 2011 stellte Prim. Dr.
K._______ nach der Durchführung einer MR-Tomografie des linken Knie-
gelenks eine kleine, oberflächliche, spitzennahe Ruptur des lateralen lin-
ken Meniskusvorderhorns fest. Die Knorpelbezüge wiesen eine Chondro-
pathie des medialen Femurcondylus und des Tibiaplateaus zweiten bis drit-
ten Grades sowie des lateralen Kompartements ersten bis zweiten Grades
auf. Auch im Femorpatellargelenk läge eine Chondropahia der Patella und
des femoralen Patellagleitlagers ersten bis zweiten Grades vor. Daneben
hätten sich ein Gelenkserguss und prä-/infrapatellare,
subcutane Ödemzonen gezeigt (Doc n° 53)
4.9 Im psychiatrischen Gutachten vom 9. Januar 2012 befand die Fachärz-
tin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. J._______, es lägen keine
psychiatrische Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor.
Als Diagnose ohne eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie eine
Anpassungsstörung (längere depressive Reaktion, ICD-10 F 43.21), die in
der Zeit nach der Aufgabe der Tätigkeit als Koch von Herbst 2008 bis ca.
im Sommer 2010 vorgelegen habe. So habe der Versicherte teilweise auf
die Schmerzen, vor allem aber auf den Verlust seiner Arbeitsfähigkeit im
Beruf mit einer leichten depressiven Verfassung reagiert. Er habe sich mit
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seinem Beruf stark identifiziert und Pläne als selbständiger Gastronomie-
unternehmer geschmiedet. Durch den Rückhalt seiner Familie und den
Rollentausch mit seiner Ehefrau habe er sich jedoch von seiner depressi-
ven Verfassung erholen können. Gelegentliche Suizidgedanken vermöge
er rational gut zu kontrollieren. Zurückgeblieben sei eine anhaltende, leicht
depressive Stimmungslage, die teilweise auf die chronischen Schmerzen,
teilweise auf seine Einschränkungen im Gesellschaftsleben zurückzufüh-
ren seien. Die in den vorliegenden Arztberichten verschiedentlich gestellte
Diagnose einer "Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion,
mittelschwer bis schwer" sei in sich widersprüchlich. Gemäss der ICD-10-
Klassifikation bedinge diese Diagnose lediglich eine leichte depressive
Verfassung. Die Vorgutachter hätten diesbezüglich denn auch keinen ICD-
10-Code angegeben. Angesichts der vollbrachten Anpassungsleistung und
des fast vollständigen Verschwindens der depressiven Verfassung sei dem
Versicherten eine sehr günstige Prognose zu stellen. Eine medizinisch be-
gründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr habe in psychiatrischer
Hinsicht zu keinem Zeitpunkt seit der Aufgabe der Arbeitstätigkeit im Herbst
2008 bestanden (Doc n° 70).
4.10 Im radiologischen Befund vom 12. Juni 2012 berichtete Prim. Dr.
K._______, nach erneuter Durchführung je einer MR-Tomografie der Hals-
und Lendenwirbelsäule hätten sich die nachfolgenden Befunde der Hals-
wirbelsäule ergeben:
unauffällige Segmente C0-C3;
Discusbulging ohne Wurzelbedrängung, Spondyloosteochondrose
mit Uncovertebralarthrosen sowie beidseitige Spondylarthrosen im
Segment C3/C4;
flache, breitbasige dorso-mediane Diskushernie ohne Myelon-
bedrängung, Spondyloosteochondrose mit Uncovertebralarthrosen
und beidseitige Spondylarthrosen im Segment C4/C5;
flache, breitbasige dorso-mediane bis vornehmlich links dorso-late-
rale Discushernie mit Tangieren des Myelons ohne Impression,
Spondyloosteochondrose mit Uncovertebralarthrosen und beidsei-
tigen Spondylarthrosen sowie beidseitige geringe knöcherne Neu-
roforamenstenose im Segment C5/C6;
flache, breitbasige dorso-mediane bis beidseits dorso-laterale Dis-
kushernie ohne Myelonbedrängung, erosive Osteochondrose,
Spondylose mit Uncovertebralarthrosen und Spondylarthrosen
B-5127/2012
Seite 25
beidseits sowie mittel- bis höhergradige knöcherne Neurofora-
menstenose, rechts mehr als links, im Segment C6/C7;
unauffällige Segmente C7/TH1;
primär regelrechte, sekundär segmentale Stenosen im Segment
C5-C7 mit minimaler sagittaler Weite von 9 Millimeter im Segment
C5/C6 und von 10.5 Millimeter im Segment C6/C7 in der Spinalka-
nalweite;
ventrales Tangieren im Segment C5/C6 ohne Druckmyelopathie im
Myelon.
Die Lendenwirbelsäule habe folgende Befunde aufgezeigt:
unauffällige Segmente TH12-L2;
flache dorso-laterale Discushernie ohne Wurzelbedrängung, Spon-
dyloosteochondrose und beidseitig beginnende Spondylarthrose im
Segment L2/L3;
Discusbulging ohne Wurzelbedrängung, geringe Osteochondrose
und beidseitige Spondylarthrosen im Segment L3/L4;
flache, dorso-laterale Discushernie rechts ohne Wurzelbedrän-
gung, geringe Ostheochondrose und beidseitige Spondylarthrosen
im Segment L4/L5;
dorso-mediane Discushernie ohne Wurzelbedrängung, mässige
Osteochondrose und beidseitige Spondylarthrosen in den Segmen-
ten L5/S1 (Doc n° 78).
5.
In den vorinstanzlichen Akten liegen insgesamt sieben RAD-ärztliche Stel-
lungnahmen vor. In sämtlichen dieser Beurteilungen hat der RAD eine volle
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie eine vollen Arbeitsfä-
higkeit in einer Verweisungstätigkeit, jeweils seit Juli 2008 festgestellt. In
somatischer Hinsicht diagnostizierte der RAD durchwegs eine chronische
Cervicalgie mit radikulären Schmerzen bei schweren degenerativen Wir-
belsäulenveränderungen und Diskushernien im Segment
C4-C7 (ICD-10 M50.2) sowie eine chronische Lumbalgie bei mässigen de-
generativen Veränderungen. In psychischer Hinsicht hatte der RAD in sei-
ner ersten Stellungnahme vom 15. Dezember 2009 (gestützt auf den Arzt-
bericht im Formular E 213 von Dr. D._______ vom 27. Januar 2009) eine
depressive Störung mit mittelschwerer bis schwerer Episode diagnostiziert
B-5127/2012
Seite 26
(vgl. Sachverhalt Bst. B). In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2010 korri-
gierte er diese Diagnose auf eine Anpassungsstörung mit depressiver Re-
aktion gemäss ICD-10 F. 43.2. Hierbei handle es sich um eine Abschwä-
chung des Schweregrades der vormals genannten
Diagnose. Die nunmehr vorübergehende psychische Störung sei nur ne-
bensächlich für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich und deshalb nicht wei-
ter zu berücksichtigen (vgl. Sachverhalt Bst. C, Abs. 2). An dieser
Diagnose hielt der RAD in den darauffolgenden Stellungnahmen jeweils
fest, insbesondere in seiner Stellungnahme vom 6. März 2012, welche er
nach Vorliegen des gemäss dem Rückweisungsauftrag des Bundesverwal-
tungsgerichts einzuholenden psychiatrischen Gutachtens von
Dr. J._______ vom 9. Januar 2012 erstellte (vgl. Sachverhalt Bst. E). Hin-
sichtlich der funktionellen Einschränkungen äusserte er sich lediglich in sei-
ner ersten Stellungnahme vom 15. Dezember 2009. Hierbei kreuzte er fol-
gende, auf dem Formular vorgedruckte Positionen an:
wechselnde Arbeitsposition,
Heben von Gewichten bis lediglich 10 Kilogramm,
keine schweren Arbeiten,
wenig Verantwortung oder Stress,
keine Überkopf-Arbeiten oder Arbeiten mit Zwangshaltungen bei
nach hinten geneigtem Kopf.
Ebenfalls lag nur der ersten Stellungnahme vom 15. Dezember 2009 der
Katalog "Beispiele von zumutbaren angepassten Tätigkeiten" bei. Auf die-
sem kreuzte der RAD die Tätigkeiten eines Magaziners/Lageristen, eines
Fahrzeuglieferanten, eines Verkäufers auf dem Korrespondenzweg/via Te-
lefon/Internet (wenn der Beschwerdeführer die notwendigen Kenntnisse
hierfür habe; sitzende Tätigkeit), eines Verkäufers allgemein (Geschäft,
Einkaufszentrum, Kiosk, Tankstellen-Shop) oder eines Reparateurs von
Kleingeräten/Haushaltsartikeln als Beispiele dem Beschwerdeführer ge-
sundheitlich noch zumutbarer Verweisungstätigkeiten an. In den darauffol-
genden Stellungnahmen hielt er mit Blick auf die noch möglichen körperli-
chen Betätigungen respektive zumutbaren Verweisungstätigkeiten jeweils
implizit an jener Beurteilung vom 15. Dezember 2009 fest.
6.
Zu prüfen ist im Nachfolgenden, ob der RAD mit seinen Stellungnahmen
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive die vorliegen-
B-5127/2012
Seite 27
den Medizinalakten korrekt gewürdigt und die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers, insbesondere in einer Verweisungstätigkeit, in nachvoll-
ziehbarer Weise festgelegt hat (vgl. vorangehende E. 3.4.2).
6.1 In psychiatrischer Hinsicht hat die Vorinstanz den medizinischen Sach-
verhalt mit dem (gemäss dem Rückweisungsauftrag des Bundesverwal-
tungsgerichts im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren
C-5619/2010; vgl. Sachverhalt Bst. D) eingeholten psychiatrischen Gut-
achten von Dr. J._______ vom 9. Januar 2012 (Doc n° 70) ergänzend ab-
geklärt. Dr. J._______ hat vor Erlass dieses Gutachtens den Beschwerde-
führer während 2 ¼ Stunden persönlich untersucht und sich mit den vorlie-
genden medizinischen Unterlagen auseinander gesetzt. Nach einer aus-
führlichen Erhebung der Anamnese gab sie die eigenen Befunde in nach-
vollziehbarer Weise wieder. Angesichts dieser Befunde sowie in Anbetracht
der weiteren vorliegenden Gutachten und Arztberichte überzeugt die von
ihr gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung (längere depressive Re-
aktion gemäss ICD-10 F.43), gültig für die Zeit von Herbst 2008 bis ca.
Sommer 2010, gleichfalls wie die darauf basierende Beurteilung einer vol-
len Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht. Das psychiatrische Gutachten
vom 9. Januar 2012 erfüllt damit die vorangehend dargestellten Vorausset-
zungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 3.4). Es ist damit der Auffas-
sung des RAD zu folgen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
in psychiatrischer Hinsicht zu keinem Zeitpunkt in erheblicher respektive
rentenrelevanter Weise eingeschränkt wurde. Diese Auffassung ist auch im
Licht der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu
beanstanden (vgl. BGE 127 V 294).
6.2 In somatischer Hinsicht ist insbesondere zu prüfen, ob die vom Be-
schwerdeführer mehrfach geltend gemachte Verschlechterung seines Ge-
sundheitszustandes (vgl. Sachverhalt Bst. C, F, H und J) seit der ersten
RAD-Stellungnahme vom 15. Dezember 2009 aufgrund der vorliegenden
Medizinalakten (E. 4) gegeben ist und ob der RAD diese gegebenenfalls
hinreichend berücksichtigt hat.
6.2.1 Betreffend die RAD-ärztlich bekannten Probleme des Nacken- und
Rückenbereichs liegen dank der vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
richte, insbesondere von Prim. Dr. K._______, detailliertere Befunde vor.
Der RAD hat diese weder bestritten noch bestätigt, sondern jeweils ledig-
lich festgestellt, die neuen Befunde änderten nichts an seinen bisherigen
Beurteilungen. Effektiv können die diversen, auf einzelne Segmente des
Rückens unterteilten Diagnosekataloge von Prim. Dr. K._______ unter den
B-5127/2012
Seite 28
vom RAD genannten Kategorien der chronischen Cervicalgie (sprich allge-
mein chronische Nackenschmerzen), verbunden mit schweren degenera-
tiven Wirbelsäulenveränderungen und Diskushernien (gleichbedeutend
wie Bandscheibenvorfälle) im Segment C4 bis C7, und der von ihm ge-
nannten chronischen Lumbalgie (sprich allgemein Rückenschmerzen), bei
mässigen degenerativen Veränderungen, subsumiert werden. So handelt
es sich bei den von Prim. Dr. K._______ aufgeführten Diagnosen Osteo-
chondrose, Spondyloosteochondrose und Retrospondylose jeweils um de-
generative Veränderungen der Wirbelsäule. Wie auch die verschiedenen
Formen von Arthrose (Uncovertebralarthrosen, Spondylarthrose) gehen
diese mit chronischen Rückenschmerzen einher. Der von Prim. Dr.
K._______ verwendete Begriff "Diskusprolaps" sowie der vom RAD ver-
wendete Begriff "Diskushernie" bezeichnen gleichermassen einen Band-
scheibenvorfall. Der in den neueren Berichten von Prim. Dr. K._______
aufgeführte Discusbulging bedeutet seinerseits eine Bandscheibenwöl-
bung als mögliche Vorstufe eines Bandscheibenvorfalles. Die von Prim. Dr.
K._______ diagnostizierte Stenose in der Spinalkanalweite sowie die von
Univ. Prof. Prim. Dr. M._______ am 4. März 2009 diagnostizierte diskrete
Myelonimpression implizieren jeweils eine Engstelle im Rückenmarktkanal,
welche Druck auf das Rückenmarkt ausübt und mit Gefühlsstörungen so-
wie auch mit Rückenschmerzen einhergehen kann. Auch diese Befunde
können als eine Folge der vom RAD aufgeführten degenerativen (respek-
tive altersbedingten) Veränderungen der Bandscheiben betrachtet werden.
Damit erweisen sich die vom RAD seit seiner ersten Stellungnahme vom
15. Dezember 2009 unverändert gestellten Diagnosen hinsichtlich der Rü-
cken- und Nackenbeschwerden jedenfalls nicht als mit den übrigen vorlie-
genden Medizinalakten unvereinbar, wenn sie auch den Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers weniger ausführlich beschreiben.
6.2.2 Mit den erwähnten detaillierteren Befunden der Hals- und Lendenwir-
belsäule, welche insbesondere aus den Berichten von Prim. Dr. K._______
vom 16. Juli 2008 (E. 4.1), vom 12. Oktober 2010 (E. 4.6) und vom 12.
August 2012 (E. 4.10) hervorgehen, hat sich der RAD inhaltlich indessen
in keiner Weise auseinandergesetzt. Auch hinsichtlich der weiteren, vom
Beschwerdeführer eingereichten Berichte finden sich in den vorliegenden
RAD-ärztlichen Stellungnahmen nur zwei konkrete Anmerkungen. So er-
klärte der RAD einerseits in seiner Stellungnahme vom
20. Januar 2011, eine Meralgia paraesthetica, deren Vorliegen im ärztli-
chen Gutachten vom 23. Januar 2009 (E. 4.2) sowie im Bericht vom
15. Oktober 2010 (Formular E 213; E. 4.7) vermutet wurde, sei mangels
B-5127/2012
Seite 29
probatorischer lokaler Infiltration nicht erwiesen. Diese Diagnose verursa-
che ohnehin nie eine Invalidität. Andererseits findet der Arztbericht von
Prim. Dr. K._______ vom 12. Juni 2012 in der letzten RAD-ärztlichen Stel-
lungnahme vom 19. Juli 2012 Erwähnung. Hiernach bedeute das Berühren
der linken Nervenwurzel im S1-Gebiet noch lange nicht, dass die Nerven-
wurzel eingeklemmt sei. Es liege deshalb keine erwiesene Wurzel-
reizsymptomatik im Lendenwirbelsäulenbereich vor (Doc n° 82).
Daneben traten seit Erstellung der RAD-ärztlichen Stellungnahme vom
15. Dezember 2009 nachfolgende neuen Beschwerden auf: Eine stark
ausgeprägte, chronische Antrumgastritis (Magenschleimhautentzündung),
eine foveoläre Hyperplasie und eine Helicobacter plyori-Infektion gemäss
dem Bericht des Krankenhauses Barmherzige Schwestern vom 6. Sep-
tember 2010 (E. 4.5) sowie eine kleine Ruptur des lateralen linken Menis-
kusvorderhorns, eine Chondropathie der Knorpelbezüge des medialen
Femurcondylus, des Tibiaplateaus, der Patella und des femoralen Patella-
gleitlagers, ein Gelenkserguss und Ödemzonen gemäss dem Bericht von
Prim. Dr. K._______ vom 29. März 2011 (E. 4.8). Beide Berichte sowie die
darin erwähnten neuen Erkrankungen hat der RAD in seinen Stellungnah-
men nicht kommentiert. Schliesslich erwähnt das (zwar erst nach Erlass
der angefochtenen Verfügung ergangene, jedoch mit dem vorliegenden
Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehende; vgl. E. 2.1)
Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservices, Landesstelle
(…) vom 31. Juli 2014, welches der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe
vom 30. September 2014 nachträglich dem Bundesverwaltungsgericht ein-
gereicht hat, es sei mit Blick auf die hoch- beziehungsweise mittelgradige
Funktionseinschränkung beider Kniegelenke eine Knietotalendoprothese
geplant.
6.2.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass seit der RAD-ärztlichen Stel-
lungnahme vom 15. Dezember 2009 neue Erkrankungen des Magens, des
linken Knies (respektive sogar beider Knie; vgl. E. 6.2.2. i.f.) aufgetreten
sind und mit Blick auf die bereits bekannten Rücken- und Nackenbe-
schwerden detailliertere Befunde vorliegen. Die vom Beschwerdeführer
eingereichten Berichte, welchen diese neuen Befunde zu entnehmen sind,
enthalten indessen keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Durch die neu
hinzugetretenen Magenbeschwerden ist zwar erfahrungsgemäss keine an-
dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Nicht auszu-
schliessen ist demgegenüber eine zusätzliche Einschränkung der Arbeits-
B-5127/2012
Seite 30
fähigkeit des Beschwerdeführers durch die neu hinzugetretene Knieprob-
lematik sowie die detaillierteren Befunde hinsichtlich der Hals- und Len-
denwirbelsäule.
7.
Wie bereits vorangehend aufgeführt, erklärte der RAD den Beschwerde-
führer in einer Verweisungstätigkeit, die gewisse funktionelle Einschrän-
kungen berücksichtige, für voll arbeitsfähig. Die zumutbare Verweisungstä-
tigkeit sollte gemäss dem RAD eine wechselnde Arbeitsposition zulassen,
kein Heben von Gewichten über 10 Kilogramm, keine schweren Arbeiten,
Überkopf-Arbeiten oder Arbeiten mit Zwangshaltungen bei nach hinten ge-
neigtem Kopf erfordern und wenig Verantwortung sowie Stress mit sich
bringen. Weitere Einschränkungen (zum Beispiel Trageleistungen lediglich
bis fünf Kilogramm, kein berufliches Lastkraftwagenfahren, keine Höhen-
exposition, keine reine Bildschirmarbeit und keine Nacht- und Schichtar-
beit) wurden im Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle
(…), E._______, vom 23. Januar 2009 sowie den Formularen E 213 vom
27. Januar 2009 sowie vom 15. Oktober 2010 genannt.
Mit Blick auf die von ihm als zumutbar erklärten sowie vom Beschwerde-
führer kritisierten Beispiele von Verweisungstätigkeiten ergänzte der RAD
sodann in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2011, die genannten Bü-
rotätigkeiten, Bildschirmarbeit und Beratungsarbeit könnten "ohne Weite-
res mit der heutigen Stehpult-Technologie als wechselbelastende Tätigkeit
angesehen werden". Der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, wo-
nach seine Knieproblematik stehende und gehende Tätigkeiten behindern
könnte, erscheint in diesem Zusammenhang gerechtfertigt. Es ist nicht
auszuschliessen, dass die im Bericht von Prim. Dr. K._______ vom 29.
März 2011 genannten neuen Knieerkrankungen zu einer zusätzlichen Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen könnten.
Diesen Umstand hat die Vorinstanz respektive der RAD zu Unrecht nicht
geprüft.
Hinsichtlich der Rücken- und Nackenprobleme kann alsdann infolge des
degenerativen Charakters dieser Beschwerden nicht von einem abge-
schlossenen Gesundheitszustand ausgegangen werden. Vielmehr kann
gerade bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule nicht ohne Wei-
teres ausgeschlossen werden, dass sie sich im Verlauf mehrerer Jahre ver-
schlimmern oder ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicher-
ten sich verändert haben könnten. Das ärztliche Gutachten der Pensions-
versicherungsanstalt, Landesstelle (…) in E._______ vom 23. Januar 2009
B-5127/2012
Seite 31
sowie die Formulare E 213 vom 27. Januar 2009 und vom 15. Oktober
2010 stellen deshalb in zeitlicher Hinsicht keine genügende Beurteilungs-
grundlage für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar.
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz die somatischen Beschwerden des
Beschwerdeführers sowie die hierdurch verursachte Einschränkung seiner
Arbeitsfähigkeit nach dem Gesagten nicht hinreichend abgeklärt. Die RAD-
ärztlichen Stellungnahmen dienen ebenfalls nicht der Klärung der Frage,
welche körperlichen Anstrengungen dem Beschwerdeführer aufgrund der
neueren Befunde noch zugemutet werden dürfen, nachdem sich diese in-
haltlich nicht mit den neuen Befunden detailliert auseinander setzten.
8.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den
Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur
weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber
die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungsbe-
dürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als sol-
che weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen
und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rück-
weisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechts-
schutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer
Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Be-
weismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizu-
tragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückweisung nach den
konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste
(BGE 122 V 163 E. 1d).
8.2 Vorliegend fehlt in den vorinstanzlichen Akten eine aktuelle und voll-
ständige Befunderhebung in somatischer Hinsicht sowie eine gestützt da-
rauf vorgenommene, interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Der
medizinische Sachverhalt wurde damit nicht korrekt ermittelt. Es sind keine
Gründe ersichtlich, die einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks weiterer Abklärung entgegenständen. Die Sache ist deshalb zur
Ergänzung der Medizinalakten in somatischer Hinsicht und anschliessen-
den interdisziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, zur Bezeichnung
der angesichts der körperlichen Einschränkungen noch zumutbaren beruf-
lichen Tätigkeiten unter Beizug der Berufsberatung (vgl. E. 3.3, Abs. 2) so-
wie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Seite 32
9.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückwei-
sung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400.– dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zu-
rückzuerstatten ist.
10.
Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art.
64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz. Da sein Rechtsvertreter keine Kostennote einge-
reicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs,
des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa-
che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens er-
scheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen) als an-
gemessen. Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12.
Juni 2009; MWSTG SR 641.20).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – insofern gutge-
heissen, als die Verfügung vom 29. August 2012 aufgehoben und die Sa-
che an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzen-
den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch
neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer auf ein von ihm zu be-
zeichnendes Konto zurückerstattet.
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Seite 33
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu-
gesprochen, zahlbar durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 2. Dezember 2014