B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5129/2010
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
S._______, aus Österreich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
B-5129/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am 23. Oktober 1959 in X._______ (Serbien) geborene T._______
liess im Juli 2000 ihren Namen in S._______ (im Folgenden: Beschwer-
deführerin oder Versicherte) ändern und erwarb am 23. Juni 2004 die ös-
terreichische Staatsbürgerschaft. Sie hat während insgesamt 98 Monaten
(IV-Akt. 126, S. 4) in der Schweiz gearbeitet und während dieser Zeit Bei-
träge an die schweizerische AHV / IV / EO geleistet. Zuletzt war sie bei
der Reinigungsfirma R._______ in Teilzeit (10 Stunden / Woche) als Rei-
nigungskraft erwerbstätig (IV-Akt. 45 und 82). Am 13. Juni 1993 erlitt sie
als Beifahrerin einen Autounfall, woraufhin sie sich am 9. Februar 1996
bei der IV-Stelle des Kantons Y._______ (im Folgenden: kantonale IV-
Stelle) für Berufsberatung oder Umschulung auf eine neue Tätigkeit (IV-
Akt. 17) anmeldete. Als Krankheitsgründe nannte sie Status nach Platte-
nosteosynthese (vom 16. Juni 1993) einer Humerusschaftfraktur auf der
rechten Seite, motorische Radialisparese nach Metallentfernung und
leichte Dysästhesien im Versorgungsgebiet, an welchen sie seit dem
12. Oktober 1995 leide. Ihrer Anmeldung legte sie verschiedene, zu Han-
den der SUVA erstellte Arztberichte bei (IV-Akt. 5 - 12).
B.
Im anschliessenden Abklärungsverfahren gingen bei der kantonalen
IV-Stelle verschiedene Arztberichte (IV-Akt. 18 - 29) ein. Im Zwischenbe-
richt vom 4. Februar 1997 erklärte der behandelnden Arzt Dr. med.
L._______, die Unfallfolgen hätten sich weitgehend zurückgebildet und
die Beschwerdeführerin könne ihre früheren Arbeiten wieder verrichten
(IV-Akt. 47). Mit Vorbescheid vom 26. August 1997 stellte die kantonale
IV-Stelle der Beschwerdeführerin gestützt auf diese Einschätzung eine
Abweisung ihres Gesuchs um berufliche Massnahmen in Aussicht (IV-
Akt. 30), welche sie mit Verfügung vom 24. September 1997 bestätigte
(IV-Akt. 31).
C.
Mit Formular E 204 vom 14. März 2006 (IV-Akt. 36) reichte die Be-
schwerdeführerin ein erneutes Gesuch um Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung ein. Die – auf Grund des zwischenzeitlich
erfolgten Wegzugs der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nunmehr
zuständige – IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden:
Vorinstanz) bestätigte den Eingang der Neuanmeldung mit Schreiben
vom 8. Mai 2006 (IV-Akt. 39). Als Eingangsdatum verzeichnete sie den
B-5129/2010
Seite 3
28. März 2006 (vgl. angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2010). Mit
Schreiben vom 1. November 2006 (IV-Akt. 46) reichte die Beschwerde-
führerin, nunmehr vertreten durch lic. iur G. Reljic, der Vorinstanz die bei-
den Fragebogen für den Versicherten sowie den im Haushalt tätigen Ver-
sicherten je vom 1. November 2006 (IV-Akt. 43 und 45) sowie verschie-
dene Arztberichte der Jahre 1997 bis 2006 (IV-Akt. 47 – 53) ein. Am
7. Juni 2006 legte sie einen weiteren Bericht von Dr. B._______ vom
29. Dezember 2006 ins Recht (IV-Akt. 60).
D.
Am 14. März 2006 hat die Beschwerdeführerin ebenfalls um Gewährung
einer Invaliditätspension bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landes-
stelle Z._______, ersucht (IV-Akt. 38). Mit Verfügung vom 19. Okto-
ber 2007 sprach ihr jene eine befristete Invaliditätspension für die Zeit
vom 1. April 2006 bis 31. März 2008 im Betrag von EUR 118.37 (IV-Akt.
58) zu.
E.
Am 12. November 2007 ging bei der Vorinstanz das Formular E 213 vom
24. Oktober 2007 (IV-Akt. 63) ein, das die Ergebnisse der Untersuchung
von Dr. M._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Ver-
trauensärztin der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Z._______,
vom 24. September 2007 enthielt. Nachdem der durch sie beigezogene
regionale ärztliche Dienst (im Folgenden: RAD) der Vorinstanz am
19. November 2007 (IV-Akt. 65) die Einholung einer psychiatrischen Be-
gutachtung empfohlen hatte, gab diese mit Schreiben vom 22. Novem-
ber 2007 eine psychiatrische Untersuchung bei der Pensionsversiche-
rungsanstalt, Landesstelle Z._______, in Auftrag (IV-Akt. 66), welche am
15. April 2008 mittels Formular E 213 bei der Vorinstanz einging (IV-Akt.
72).
Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2008 (IV-Akt. 84) stellte die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin – gestützt auf die Stellungnahme ihres RAD vom
1. Juni 2008 (IV-Akt. 77) – die Abweisung des Leistungsbegehrens in
Aussicht, da aus den Akten ersichtlich sei, dass keine ausreichende
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege und
die Betätigung im bisherigen Tätigkeitsbereich nach wie vor zumutbar sei.
F.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 13. resp.
21. Oktober 2008 (IV-Akt. 85 und 87) Einwand mit dem Antrag, es sei ei-
B-5129/2010
Seite 4
ne interdisziplinäre Begutachtung in der Schweiz durchzuführen. Ihren
Einwand begründete sie damit, sie sei gemäss der vorliegenden, sehr
ausführlichen medizinischen Dokumentation für sämtliche leichteren und
schweren Tätigkeiten sowie für Arbeiten im Haushalt zu 70 % arbeitsun-
fähig. Bereits ihre psychischen Beschwerden müssten zur Gewährung ei-
ner ganzen Invalidenrente führen. Mit Schreiben vom 13. November 2008
reichte sie der Vorinstanz einen weiteren Arztbericht von Dr. B._______
vom 4. November 2008 ein.
G.
Entsprechend der RAD-ärztlichen Empfehlung vom 10. Dezember 2008
(IV-Akt. 93) gab die Vorinstanz die Durchführung einer orthopädischen
sowie einer psychiatrischen Begutachtung in der Schweiz mit Schreiben
an Dr. med. S._______ sowie Dr. med. H._______, je vom 28. April 2009,
in Auftrag. Sie bat darin die beauftragten Ärzte, die orthopädische und
psychiatrische Abklärung zu koordinieren (IV-Akt. 97 und 98). Hiernach
gingen bei der Vorinstanz das psychiatrische Gutachten von Dr. med.
H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie von Au-
gust 2009 (IV-Akt. 105) und das orthopädische Gutachten von Dr. med.
S._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 1. September 2009 (IV-Akt. 106) ein.
Gestützt auf die eingeholte RAD-ärztliche Stellungnahme vom
9. November 2009 (IV-Akt. 109) erliess die Vorinstanz (in Ersetzung ihres
Vorbescheids vom 8. Oktober 2008) den Vorbescheid vom 24. Novem-
ber 2009, mit welchem sie der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente mit
Wirkung ab dem 1. März 2009 in Aussicht stellte (IV-Akt. 110).
H.
Mit Schreiben vom 26. November resp. 21. Dezember 2009 (IV-Akt. 111
und 117) erhob die Beschwerdeführerin hiergegen Einwand, da RAD-
Ärzte die Befunde der österreichischen Spezialärzte nicht vollumfänglich
berücksichtigt hätten. Sie rügte im Weiteren, die Vorinstanz habe anstatt
einer stationären multidisziplinären Untersuchung (lediglich) eine polydis-
ziplinäre (orthopädische und psychiatrische) Untersuchung angeordnet.
Die psychiatrische Untersuchung sei nicht durch einen, ihre serbische
Muttersprache sprechenden Neuropsychiater durchgeführt worden. Die
Untersuchung bei Dr. med. H._______ habe nur 75 Minuten gedauert,
wobei nicht sämtliche im Katalog der Vorinstanz aufgeführten Fragen be-
antwortet worden seien. Bei der Beurteilung ihres psychischen Zustands
sei ausserdem zu berücksichtigen, dass sie mehrmals ihren Vor- und
B-5129/2010
Seite 5
Nachnamen, den Arbeitgeber, die Wohnorte und Länder gewechselt und
immer wieder geheiratet oder in neuen ausserehelichen Gemeinschaften
gelebt habe. Bei verschiedenen Gerichten seien so umfangreiche Akten
vorhanden, mittels welcher auf ihren Gesundheitszustand geschlossen
werden könne. Mit ihrem Einwand liess die Beschwerdeführerin der Vor-
instanz einen neuen Arztbericht von Dr. B._______ vom 17. August 2009
sowie einen Bericht von Dr. P._______ des (…) Instituts in (Z._______)
vom 13. November 2009 zukommen.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2010 sprach die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin ab dem 1. März 2009 eine Viertelsrente sowie entsprechende or-
dentliche Kinderrenten für Vesna und Valentin Matic zu. Zur Begründung
führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 14. März 2008 in der
bisherigen Teilzeit-Tätigkeit zu 80 % sowie für die Tätigkeit im Haushalt
zu 29 % arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung der zu 10 Stunden pro
Woche ausgeübten beruflichen Tätigkeit ergebe dies eine durchschnittli-
che Arbeitsunfähigkeit von 42 %.
I.
Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen mit Eingabe vom 15. Juni 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die
Verfügung vom 17. Juni 2010 aufzuheben und ihr ab dem 1. Juli 2003 ei-
ne ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung beanstandet sie
– wie bereits im Vorbescheidverfahren – die RAD-ärztlichen Stellung-
nahmen seien ohne Berücksichtigung der spezialärztlichen Unterlagen
aus Österreich ergangen und die psychiatrische Untersuchung habe nur
75 Minuten gedauert. Ausserdem hätten beide Gutachter aus Bern weder
sämtliche Fragen der Vorinstanz beantwortet noch erklärt, weshalb sie
die Arztberichte aus Österreich in ihren Gutachten unberücksichtigt lies-
sen, obwohl der österreichische Versicherungsträger auf diese abgestellt
habe. Die Vorinstanz habe schliesslich versäumt, die vollständigen Akten
des österreichischen Versicherungsträgers und der SUVA einzuholen und
sie für eine stationäre Untersuchung in der Schweiz (inkl. neuropsychiat-
rischer Untersuchung in ihrer Muttersprache) aufzubieten.
J.
Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2010 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestäti-
gen. Sie führt zur Begründung aus, der beurteilende Facharzt ihres RAD
habe nach Durchsicht und Würdigung der Untersuchungsergebnisse ein
schlüssiges und zweifelsfreies Bild der aktuell vorliegenden Leiden bilden
B-5129/2010
Seite 6
können und sei zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin in ih-
rer bisherigen Tätigkeit als Putzfrau gänzlich sowie in haushälterischen
Tätigkeiten gemäss Betätigungsvergleich zu 29 % seit Frühjahr 2008 ein-
geschränkt sei. Der nach der gemischten Methode errechnete Invalidi-
tätsgrad habe dabei einen Wert von 42 % ergeben.
K.
In ihrer Replik vom 10. Dezember 2010 schlägt die Beschwerdeführerin
vor, angesichts der unterschiedlichen Beurteilungen der österreichischen
Spezialärzte und des RAD der Vorinstanz eine nochmalige stationäre
multidisziplinäre Untersuchung in der Schweiz durchführen zu lassen.
Mit Schreiben vom 27. September 2012 informiert sie das Bundesverwal-
tungsgericht, dass sie nicht mehr durch lic. iur G. Reljic vertreten werde.
L.
Mit Verfügung vom 8. März 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerdeführerin darauf hin, dass es beabsichtige, die Beschwerde
mittels Rückweisung an die Vorinstanz teilweise gutzuheissen und ge-
währte ihr im Zusammenhang mit einer allfälligen Änderung der ange-
fochtenen Verfügung zu ihren Ungunsten (reformatio in peius) das rechtli-
che Gehör. Innert der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme der
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, weshalb von
der Aufrechterhaltung der Beschwerde auszugehen ist.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA.
B-5129/2010
Seite 7
Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 17. Juni 2010.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung vom
17. Juni 2010 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 des Bundes-
gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifen-
den, freiwilligen Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme
der Abteilung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer
C-5129/2010 lautet deshalb fortan B-5129/2010.
1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
eingereichte Beschwerde ist – nachdem der eingeforderte Kostenvor-
schuss fristgerecht überwiesen wurde – einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und lebt in
Österreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681),
insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Syste-
me der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr.
1408/71), haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verord-
nung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen auf Grund
B-5129/2010
Seite 8
der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen
Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Noch
keine Anwendung finden die neuen europäischen Verordnungen (EG) Nr.
883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 (in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. April 2012 anwendbar),
da die angefochtene Verfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Be-
stimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 82 Rz. 5 und 6).
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invaliden-
rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V
257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung bezie-
hungsweise auf berufliche Massnahmen ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV, SR 831.210).
2.1 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist
der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
2.2 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend-
machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In
Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat
B-5129/2010
Seite 9
resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen
begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung,
dass die Anmeldung spätestens per Ende Juni 2008 eingereicht wurde,
das alte Recht (vgl. zum Ganzen BGE 138 V 475). Vorliegend hat sich die
Beschwerdeführerin am 14. März 2006 (erneut) zum Leistungsbezug bei
der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet, weshalb in Be-
zug auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns die IV-Gesetzgebung, wie sie
bis Ende Jahr 2007 Geltung hatte, anzuwenden ist.
2.3 Es finden vorliegend demnach hauptsächlich jene Vorschriften An-
wendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei
Erlass der Verfügung vom 17. Juni 2010 in Kraft standen; weiter aber
auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge-
treten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstan-
denen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar
2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision]
und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS
2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen
der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Noch keine
Anwendung findet das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Mass-
nahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659]).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin zu Recht eine Viertelsrente sowie entsprechende ordentliche Kinder-
renten mit Wirkung ab dem 1. März 2009 – anstatt der von ihr beantrag-
ten ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2003 – zugespro-
chen hat.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 7, 8,
16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG, Art. 4, 28, 29 aIVG) und beim Versiche-
rungsfall mindestens während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat.
Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz während einer Dauer von
über acht Jahren Beiträge an die die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen
B-5129/2010
Seite 10
für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind. Zu prüfen
bleibt damit, ob – und gegebenenfalls ab wann – sie als zu über 70 %
(resp. zumindest über 50 %) invalid im Sinne des Gesetzes zu betrachten
ist und antragsgemäss Anspruch auf eine ganze Rente (resp. zumindest
eine halbe Rente oder Dreiviertelrente; vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) hat.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Sie wird definiert als eine durch einen Gesundheitsschaden verur-
sachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleiben-
de länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp.
der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der In-
validitätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
B-5129/2010
Seite 11
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Ju-
ni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der
Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE
130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach der Rechtsprechung des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer)
stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a
und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jah-
res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
3.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheits-
schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant
gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte
Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfä-
higkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird
dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen,
130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist,
ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozial-
praktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren
Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitge-
B-5129/2010
Seite 12
hend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c in fine, 102
V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
3.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
3.5.1 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer-
den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt (allgemeine Methode).
3.5.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich
(meistens im Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbs-
tätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die
Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abge-
stellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich in diesem Aufgabenbe-
reich zu betätigen (spezifische Bemessungsmethode, vgl. Art. 28 Abs. 2bis
IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung, bzw. Art. 28a Abs. 2
IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
3.5.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unent-
geltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für
diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie
daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für
diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 3 IVG (in der ab 1. Januar 2008 gülti-
gen Fassung resp. Art. 28 Abs. 2ter IVG in der bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) berechnet. In diesem Fall wird der Invaliditätsgrad
entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen bemessen (gemisch-
te Methode). Nach der Praxis des Bundesgerichts dient die gemischte
Methode nicht einzig dem Schutz derjenigen Personen, denen eine Voll-
zeit-Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht zugemutet werden kann,
sondern einer möglichst wirklichkeitsgerechten Bemessung des Invalidi-
tätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit
B-5129/2010
Seite 13
zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl.
BGE 133 V 504 E. 3 mit Hinweis).
3.5.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder teilzeitlich erwerbstä-
tig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer
andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, spe-
zifische Methode, gemischte Methode) führt, ergibt sich aus der Prüfung,
was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn kei-
ne gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen
und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fä-
higkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Be-
gabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisge-
mäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwal-
tungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial-
versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hat gemäss den vorinstanzlichen Akten vor Ein-
tritt des Gesundheitsschadens zuletzt während 10 Stunden pro Woche
gearbeitet und war im Übrigen mit der Haushaltsführung betraut (vgl. ins-
besondere IV-Akt. 43 und 82). Es steht deshalb (in unbestrittener Weise)
fest, dass sie als Teilzeiterwerbstätige und als im Haushalt tätige Versi-
cherte zu qualifizieren ist. Damit wird vorliegend der Einkommensver-
gleich in Anwendung der gemischten Methode durchzuführen sein.
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
3.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
B-5129/2010
Seite 14
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten. Dennoch erachtet es die Rechtsprechung
mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten, Richtlinien
für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist den im Rahmen des im Ver-
waltungsverfahren eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -
ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun-
gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte-
rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweis-
würdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indi-
zien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. dazu das Ur-
teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Januar 2006 [I
268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a und weiteren
Hinweisen).
3.8 Zu bemerken bleibt, dass auf Grund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in-
valider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange-
stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen.
4.
Aus den vorliegenden Medizinalakten ist ersichtlich, dass die Beschwer-
deführerin am 13. Juni 1993 einen Autounfall als Beifahrerin erlitten hat.
Die wichtigsten Medizinalakten werden im Nachfolgenden zusammenfas-
send wiedergegeben:
4.1 Gemäss dem Zwischenbericht des behandelnden Arztes Dr. med.
L._______ vom 4. Februar 1997 (IV-Akt. 47) hätten sich die Unfallfolgen
B-5129/2010
Seite 15
weitgehend zurückgebildet und die Beschwerdeführerin könne ihre frühe-
ren Arbeiten wieder verrichten.
4.2 Dr. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie aus
Z._______, stellte im Arztbericht vom 27. Februar 2006 (IV-Akt. 53) der
Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:
chronifizierende, depressive Paranoia,
generalisierte Angststörung,
Panikattacken,
Insomnie,
OPS,
Zustand nach zwei schweren Schädelhirntrauma (SHT, 1993 bei
schwerem Autounfall sowie 1998).
Im Bericht vom 29. Dezember 2006 wiederholte er die erwähnten Diag-
nosen und empfahl die Zusprechung einer unbefristeten Berufsunfähig-
keitspension (IV-Akt. 60). Im Arztbericht vom 11. März 2008 diagnostizier-
te er
eine schizoaffektive Störung,
Panikattacken,
eine generalisierte Angststörung,
Insomnie,
ein posttraumatisches Syndrom,
ein Zustand nach einem Schädelhirntrauma (SHT, 1993 und 1998)
sowie eine beginnende OPS.
Trotz antidepressiver Therapien sei die Beschwerdeführerin weiterhin de-
pressiv, antriebslos und nicht belastbar. Eine regelmässige berufliche Tä-
tigkeit sei ihr nicht zumutbar (IV-Akt. 71). Im Arztbericht vom 4. Novem-
ber 2008 ergänzte er die vorangehende Diagnosenliste um folgende Be-
funde:
OPS,
chronifiziertes Schmerzsyndrom,
chronifizierte Cephalea.
B-5129/2010
Seite 16
In psychopathologischer Hinsicht stellte er ein massiv reduziertes, allseits
orientiertes Bewusstsein sowie eine gleichermassen reduzierte Aufmerk-
samkeit, Konzentration, Merk- und Erinnerungsfähigkeit fest. Die Be-
schwerdeführerin sei unruhig, ängstlich und habe immer wieder auftre-
tende akustische Halluzinationen, ohne Zwänge oder Ich-
Identitätsstörungen, bei weitgehend depressiver Stimmlage und Ein- so-
wie Durchschlafstörungen. Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten
Arztbericht von Dr. B._______ vom 17. August 2009 ist zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin bei unveränderten Diagnosen nach wie vor
nicht belastbar und vollständig arbeitsunfähig sei. Sie leide hiernach wei-
terhin vor allem an schweren Kopfschmerzen seit ihrem Arbeitsunfall.
4.3 Aus dem ebenfalls im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht
von Dr. P._______ des (…) Instituts in (Z._______) vom 13. Novem-
ber 2009 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin regelmässige Thera-
pien besuche und ihr verschiedene Medikamente sowie eine absolute Al-
koholabstinenz verordnet wurden.
4.4 In dem im Formular E 213 enthaltenen Arztbericht vom 24. Okto-
ber 2007 (IV-Akt. 63) erklärte Dr. M._______, Fachärztin für Neurologie
und Psychiatrie sowie Vertrauensärztin der Pensionsversicherungsan-
stalt, Landesstelle Z._______, die Beschwerdeführerin habe sich zu dem
Zeitpunkt in nervenärztlicher Behandlung befunden und sei zuvor zwei-
mal in Serbien stationär psychiatrisch behandelt worden. Sie habe sich
anlässlich der Untersuchung unsicher, verlangsamt und teilweise stot-
ternd präsentiert und habe sich zusammenfassend in einer schlechten
psychischen Verfassung befunden. Obwohl sie sich bemüht habe, sei sie
mit den einfachsten Aufgaben überfordert gewesen. Insgesamt bestün-
den bei der Beschwerdeführerin für regelmässige leichte Tätigkeiten die
folgenden funktionellen Einschränkungen:
keine Wechselschicht / Nachtschicht,
Vermeiden von Klettern, Steigen,
kein Lärm,
keine Absturzgefahr,
ohne Bildschirmarbeit und ohne besonderen Zeitdruck,
Erfordernis zusätzlicher, betriebsunüblicher Pausen von 8 Stun-
den,
benötige Hilfe einer anderer Person.
B-5129/2010
Seite 17
Auch zu Hause könne die Beschwerdeführerin keine Arbeiten ohne die
Hilfe einer anderen Person verrichten. Die bisherige Tätigkeit als Reini-
gungskraft könne sie nicht mehr verrichten. Ebenfalls sei ihr keine ange-
passte Tätigkeit zumutbar. Mittels Fortsetzung der bisherigen Therapie
könne indessen eine Verbesserung des Gesundheitszustands erzielt so-
wie die Leistungsfähigkeit durch medizinische und berufliche Rehabilitati-
on gesteigert werden.
4.5 Im Arztbericht vom 14. März 2008 (Formular E 213; IV-Akt. 72) befand
die Psychiaterin Dr. I._______, die Beschwerdeführerin leide an einer Er-
krankung aus dem schizophrenen Formenkreis (schizo-affektive Psycho-
se) mit erheblichem Residualsyndrom und Hinweisen auf zusätzliche
hirnorganische Überlagerung. Unverändert habe sich in der neurologisch-
körperlichen Untersuchung ein verlangsamtes Zustandsbild mit erhebli-
chen Orientierungsstörungen, Gedächtnisstörungen, Ratlosigkeit im Den-
ken und Dyskinesien gezeigt. Der Beschwerdeführerin seien keine gere-
gelten Tätigkeiten zumutbar. Eine Verbesserung des Gesundheitszu-
stands sei auf Grund des Längsschnittverlaufs nicht möglich. Aus diesem
Grund habe sie kein Restleistungskalkül erstellt. Die festgestellte Arbeits-
unfähigkeit bestehe seit dem 14. März 2006. Ihrem Bericht legte sie den
Arztbericht von Dr. B._______ vom 11. März 2008 bei (IV-Akt. 71; voran-
gehend E. 4.2 Abs. 2).
4.6 Im psychiatrischen Gutachten von August 2009 (IV-Akt. 105) befand
Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die
Beschwerdeführerin habe zwar keine nachweisbaren Bewusstseinsstö-
rungen, dafür aber eine eingeschränkte örtliche und situative Orientie-
rung, ungenügende Wahrnehmung, schlechte Konzentration, ein unge-
nügendes Altgedächtnis, eine mässige Stimmungslage und verlangsamte
Psychomotorik. Sie zeige ausserdem paranoide Persönlichkeitszüge.
Insgesamt stellte Dr. med. H._______ die Diagnose einer paranoiden
Schizophrenie (ICD-10. F20.0), welche eine Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit ab Frühjahr 2008 zeitige. Die Beschwerdeführerin könne nicht
ausser Haus arbeiten. Im Haushalt sei sie demgegenüber nicht einge-
schränkt (Gutachten von August 2009, S. 7, Frage 5). Durch eine statio-
näre, intensive psychiatrische Behandlung während mehrerer Monate
dürfte die Arbeitsfähigkeit ansteigen, wobei sich die krankheitsfremden
Faktoren nach wie vor negativ auswirken würden (ebd., S. 7f, Frage 6).
Mit Blick auf die zumutbare Tätigkeit erklärte er schliesslich, die Be-
schwerdeführerin könne theoretisch ähnlich arbeiten, wie sie es vorher
getan habe (ebd, S. 8, Frage 7).
B-5129/2010
Seite 18
4.7 Im orthopädischen Gutachten vom 1. September 2009 (IV-Akt. 106)
stellte Dr. med. S._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, einen konsolidierten Endzu-
stand der im Jahr 1993 erlittenen Frakturen fest. Die Radialläsion rechts
habe sich weitgehend erholt. Die seit Jahren bestehenden Schmerzen
und Sensibilitätsstörungen an beiden oberen Extremitäten seien aus or-
thopädischer Sicht nicht erklärbar und stünden mit grosser Wahrschein-
lichkeit im Zusammenhang mit der psychischen Situation der Beschwer-
deführerin. Ebenfalls erschienen die angegebenen Knieschmerzen – als
Ausdruck einer beidseitigen Chondropathia patellae – in der Intensität
äusserst ausgeprägt und durch die psychogene Problematik überlagert.
Insgesamt verneinte Dr. med. S._______ deshalb das Vorliegen von or-
thopädischen Diagnosen mit Auswirkungen auf sowohl die bisherige be-
rufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als auch deren Betätigung im
Aufgabenbereich (Haushaltsführung).
Zusammenfassend legte Dr. S._______ somit in seinem orthopädischen
Gutachten vom 1. September 2009 dar, dass in somatischer keine kör-
perlichen Folgen mit einer Auswirkung auf die bisherige berufliche Tätig-
keit oder den Aufgabenbereich (Haushaltsführung) verblieben sind. Die-
ses Gutachten ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar (vgl. vorher
E. 3.7). Die darin getroffenen Schlussfolgerungen stehen überdies nicht
im Widerspruch zu den übrigen, in den vorinstanzlichen Akten liegenden
Arztberichten, so dass auf das orthopädische Gutachten vom
1. September 2009 abzustellen ist. Damit steht fest, dass bei der Be-
schwerdeführerin heute keine invaliditätsrechtlich relevante (direkte) Fol-
gen des Unfalls von Juni 1993 mehr auszumachen sind. Demgegenüber
warf die RAD-ärztliche Stellungnahme von Dr. A._______ vom 10. De-
zember 2008 die Frage auf, ob allenfalls später psychische Folgeerschei-
nungen auftraten (vorangehend Sachverhalt Bst. G).
4.8 Das zur Bestimmung allfälliger psychischer Folgeerscheinungen
durch die Vorinstanz eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med.
H._______ von August 2009 (IV-Akt. 105) stellte zusammenfassend die
Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10. F20.0), welche eine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Frühjahr
2008 bewirke. Zur Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. med. H._______, die Ver-
sicherte könne nicht ausser Haus arbeiten, sei aber in der Erledigung des
Haushalts nicht eingeschränkt. Er ergänzte ausserdem, dass die Versi-
cherte eine intensive, stationäre psychiatrische Behandlung während
mehrerer Monate benötige, wodurch sich ihre Arbeitsfähigkeit erhöhen
B-5129/2010
Seite 19
dürfte. Hingegen würden sich die krankheitsfremden Faktoren nach wie
vor negativ auswirken. Als zumutbare Tätigkeit gab er an, die Versicherte
könne ähnlich arbeiten, wie sie es zuvor getan habe.
5.
Im erwähnten Gutachten hat Dr. med. H._______ damit einerseits eine
volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt bescheinigt
sowie ihr die bisherige berufliche Tätigkeit als zumutbar erklärt. Anderer-
seits erwähnte er aber auch ein Therapieerfordernis, "krankheitsfremde"
Faktoren und dass die Versicherte ausser Haus nicht arbeiten könne.
Diese sich inhaltlich widersprechenden Angaben lassen keine klare Fest-
stellung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu. Der Hinweis auf
das Therapieerfordernis lässt im Weiteren die Vermutung zu, dass der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (noch) nicht das Endstadi-
um erreicht habe. Indem Dr. med. H._______ in seinem Gutachten
schliesslich als Beginn der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit Frühjahr
2008 annahm, liess er unbeachtet, dass Dr. B._______ bereits im Bericht
vom 27. Februar 2006 (IV-Akt. 53) dieselbe Diagnose der paranoiden
Schizophrenie gestellt hat. Damit kann auch auf den von Dr. med.
H._______ angegebenen Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit
nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Insgesamt erlaubt das psychiatri-
sche Gutachten von Dr. med. H._______ von August 2009 keine eindeu-
tige Feststellung,
a) zu wieviel Prozent
b) ab welchem Zeitpunkt
c) in dauerhafter Weise
d) unter Ausschluss krankheitsfremder Faktoren
die Beschwerdeführerin als sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch
in ihrem bisherigen Aufgabenbereich der Haushaltsführung arbeitsunfähig
zu betrachten ist.
6.
Die Vorinstanz hat im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens die bei ihr
eingegangenen Medizinalakten mehrfach ihrem RAD unterbreitet.
6.1 Mit Stellungnahme vom 19. November 2007 (IV-Akt. 65) erklärte
RAD-Arzt Dr. med. Werner L._______, in ihrem neuen Gesuch stelle die
Beschwerdeführerin psychische Erkrankungen in den Vordergrund, ins-
besondere die durch Dr. B._______ gestellte Diagnose der Paranoia
B-5129/2010
Seite 20
(Verfolgungswahn) sowie des psychoorganischen Syndroms. Für Letzte-
res habe Dr. B._______ indessen keine psychopathologische Befunde
aufgezeigt. Überdies sei im Dossier nicht anamnestisch belegt, dass ein
Schädelhirntrauma beim Umfall von 1993 vorgelegen habe. Hinsichtlich
des (angeblichen) zweiten Unfalls im Jahr 1998 würden entsprechende
Dokumente gänzlich fehlen. Im Formular E 213 habe sich die Ärztin ledig-
lich auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt. Schliesslich seien
auch die erwähnten stationären Aufenthalte in Serbien nirgends belegt.
Insgesamt sei ihm deshalb keine abschliessende Stellungnahme möglich.
Es sei unerlässlich, die (noch jüngere) Beschwerdeführerin psychiatrisch
begutachten zu lassen.
6.2 Dr. med. E._______ erläuterte mit Stellungnahme vom 18. Mai 2008
(IV-Akt. 55), die Beschwerdeführerin habe nach ihrem Unfall vom
13. Juni 1993 Brüche an beiden Oberarmen erlitten, welche rechts eine
Osteosynthese erfordert hätten. Hierdurch sei auf der rechten Seite eine
Radialisparese entstanden, welche indessen gut durch die Muskeln kom-
pensiert werde. Im Jahr 1995 sei das Ostheosynthesenmaterial entfernt
worden. Der Arztbericht von Dr. B._______ vom 27. Februar 2006 sei
sehr kurz und für die Beurteilung des Gesundheitszustands und die Ar-
beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ungenügend. Dr. med. R._______
forderte deshalb die Vorinstanz auf, das Dossier einem Psychiater zu un-
terbreiten.
6.3 Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2008 (IV-Akt. 77) hielt RAD-Arzt
Dr. med. Werner L._______ zu den bei der Pensionsversicherungsan-
stalt, Landesstelle Z._______, eingeholten psychiatrischen Untersuchung
fest, es liege auf Grund der erneuten Untersuchung offenbar eine schizo-
affektive Erkrankung vor, die eine neuroleptische Behandlung erfordere.
Insgesamt sei die Beschwerdeführerin seit dem 14. März 2006 in ihrer
angestammten beruflichen Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig. Es sei ihr
ebenfalls keine angepasste Tätigkeit zumutbar. In seiner Stellungnahme
vom 30. Juni 2008 (IV-Akt. 79) ergänzte er, die Beschwerdeführerin sei in
der Lage, einen einfachen, kleinen Haushalt zu führen. Zusätzlichen Akti-
vitäten könne sie aber nur beschränkt nachgehen. Die Einschränkung in
der Erledigung der Wäsche und Kleiderpflege bezifferte er auf 1 %, jene
im Einkaufen auf 0.5 % sowie in diversen anderen Tätigkeiten auf 15 %,
womit eine Arbeitsunfähigkeit im eigenen Haushalt von insgesamt 17 %
resultiere.
B-5129/2010
Seite 21
6.4 Mit Stellungnahme vom 9. November 2009 (IV-Akt. 109) befand
Dr. med. A._______, die Beschwerdeführerin leide an einer psychischen
Erkrankung, die mit einer lukrativen Arbeit ausser Haus nicht vereinbar
sei. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 80 % seit
dem Frühjahr 2008. Es sei ebenfalls keine Verweisungstätigkeit zumut-
bar. Die Beschwerdeführerin sei zwar in der Lage, Haushaltsarbeiten, die
sie schon seit langem kenne, auszuführen. Dies übernehme aber ihr Le-
benspartner. Die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt setze sich zusammen
aus einer Einschränkung von 15 % in der Ernährung, 10 % in der Woh-
nungspflege und 4 % in der Erledigung der Wäsche und Kleiderpflege
und betrage damit insgesamt 29 %.
6.5 In der erwähnten Stellungnahme hat RAD-Arzt Dr. A._______ die Ar-
beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit auf
80 % festgelegt, ohne diesen Arbeitsunfähigkeitsgrad genauer zu erläu-
tern. In seinen einleitenden Worten erklärte er indessen, die schwere
psychiatrische Erkrankung sei mit einer lukrativen Arbeit ausser Haus
nicht vereinbar, was grundsätzlich eine volle Arbeitsunfähigkeit implizie-
ren könnte. Die beiden mit dem vorliegenden Fall befassten RAD-Ärzte
Dr. med. A._______ und Dr. med. L._______ beurteilten alsdann die psy-
chisch bedingte Einschränkung der Beschwerdeführerin für die einzelnen
Tätigkeiten im Haushalt sowie die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt insge-
samt in gänzlich unterschiedlicher Weise (vgl. E. 6.3 und 6.4; IV-Akt. 79
und 109). Dr. med. A._______ hat hierbei nicht aufgezeigt, worauf die
Abweichung seiner eigenen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in der
Betätigung des Haushalts vom 9. November 2009 (29 %) zu jener von
Dr. med. L._______ vom 30. Juni 2008 (17 %) beruhe. Ferner hat keiner
der beiden RAD-Ärzte in nachvollziehbarer Weise erklärt, aus welchen
Gründen die Beschwerdeführerin in den einzelnen Tätigkeiten der Haus-
haltsführung in der von ihnen angegebenen Weise eingeschränkt sei oder
sich inhaltlich auf eine diesbezügliche fachärztliche Beurteilung abge-
stützt (vgl. BGE 8C_671/2007 E. 321). Damit halten beide Einschätzun-
gen einer Willkürlichkeitsrüge nicht stand.
Insgesamt dienen damit auch die RAD-ärztlichen Stellungnahmen nicht
einer Erhellung der – mit Blick auf ihre psychische Gesundheit – der Be-
schwerdeführerin zumutbaren Arbeitsfähigkeit sowohl in Bezug auf ihre
bisherige berufliche Tätigkeit als auch ihren bisherigen Aufgabenbereich
der Haushaltsführung.
B-5129/2010
Seite 22
7.
Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festge-
stellt und gewürdigt hat (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den
Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur
weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber
die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungsbe-
dürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als sol-
che weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen
und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die
Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen
Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf Grund be-
sonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtli-
che Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachver-
halts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückwei-
sung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet
werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d).
Vorliegend fehlt in den vorinstanzlichen Akten eine klare Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen
beruflichen Tätigkeit als auch im Aufgabenbereich (Haushaltsführung).
Eine Rückweisung an die Vorinstanz erscheint daher gerechtfertigt – dies
auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführerin der doppel-
te Instanzenzug gewahrt bleibt (vgl. BGE 137 V 210, E. 3.4). Die ange-
fochtene Verfügung vom 17. Juni 2010 ist daher aufzuheben und die Sa-
che ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie im
Aufgabenbereich (Haushaltsführung) in psychiatrischer Hinsicht ergän-
zend abkläre, sei es durch entsprechende Rückfragen an Dr. med.
H._______, oder mittels Einholung eines neuen psychiatrischen Gutach-
tens.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich grundsätzlich die Prüfung
der weiteren, durch die Beschwerdeführerin erhobenen Rügen. Hinsicht-
lich der durch die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren bemän-
gelten (kurzen) Dauer der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med.
H._______ (vgl. Sachverhalt Bst. M) ist festzuhalten, dass es für den
B-5129/2010
Seite 23
Aussagegehalt eines psychiatrischen Gutachtens grundsätzlich weder auf
die Dauer der Untersuchung, noch auf die Durchführung von Tests oder
die Erhebung einer Fremdanamnese entscheidend ankommt, sondern le-
diglich darauf, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis
schlüssig ist (Urteil BVGer B-1655/2011 vom 13. Oktober 2011, E. 7.1;
zur Dauer von psychiatrischen Abklärungen vgl. Urteil des BGer I 1094/06
vom 14. November 2007 E. 3). Ebensowenig stellt der Beizug eines Dol-
metschers (anstatt eines die Muttersprache der Versicherten sprechen-
den Facharztes für Psychiatrie) per se ein Indiz für ein mangelhaftes Gut-
achten dar (vgl. die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Ver-
fahren erhobene Rüge, Sachverhalt Bst. K, IV-Akt. 117; Urteil BVGer C-
992/2010 vom 15. Mai 2012, E. 4.3, S. 15).
9.
9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsge-
richt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Die
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und
neuer Verfügung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6; KIESER, a.a.O., Art. 61 N 117),
womit der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
9.2 Die bis und mit zweitem Schriftenwechsel nichtanwaltlich berufsmäs-
sig vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorin-
stanz. Da sie keine Kostennote eingereicht hat, ist die ihr zuzusprechen-
de Parteientschädigung nach Ermessen und auf Grund der Akten auf
Fr. 500.– (inklusive Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 10
Abs. 2 VGKE). Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs.
2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom
12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]).
B-5129/2010
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 17. Juni 2010 aufge-
hoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenan-
spruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 400.– wird der Beschwerdeführerin nach Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr anzugebendes Konto zu-
rückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft
des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 500.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Marion Sutter
B-5129/2010
Seite 25
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 20. Juni 2013