Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B5129/2011
U r t e i l v om 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt,
Waisenhausstrasse 14, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich
(IAF), Hohlstrasse 550, 8048 Zürich,
Erstinstanz.
Gegenstand Berufsprüfung für Finanzplanerin 2009.
B5129/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im (…) 2009 die
Berufsprüfung zur Finanzplanerin mit eidg. Fachausweis ablegte,
dass ihr die Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich
(nachfolgend: Erstinstanz) mit Verfügung vom 10. Juni 2009 eröffnete,
dass sie die Prüfung nicht bestanden habe,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesamt
für Berufsbildung und Technologie BBT (nachfolgend: Vorinstanz)
Beschwerde erhob,
dass die Vorinstanz diese Beschwerde mit Entscheid vom 4. August 2010
abwies,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschwerdeentscheid am
14. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
29. Juni 2011 (Verfahren B6604/2010) teilweise gutgeheissen, die
angefochtene Verfügung sowie den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz
aufgehoben und die Erstinstanz angewiesen hat, der Beschwerdeführerin
die Möglichkeit zu geben, die mündliche Prüfung im Fach "Finanzplanung
für private Haushalte" zu wiederholen,
dass das Bundesverwaltungsgericht weiter die Sache zur neuen
Regelung der Kosten und Entschädigungsfrage für das vorinstanzliche
Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juli 2011 eine
Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr.
9'863.15 gemäss der von der Beschwerdeführerin am 18. März 2010
eingereichten Kostennote sowie die vollständige Rückerstattung des
Kostenvorschusses von Fr. 860. beantragt hat,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Juli 2011 der
Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz den Betrag von Fr. 1'780.
(beinhaltend die Hälfte des Kostenvorschusses für das vorinstanzliche
Beschwerdeverfahren sowie die der Vorinstanz vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2011 auferlegte
Parteientschädigung im Betrag von Fr.1'350.) sowie eine reduzierte
B5129/2011
Seite 3
Parteientschädigung von Fr. 1'000. zu Lasten der Erstinstanz
zugesprochen hat,
dass die Beschwerdeführerin am 14. September 2011 gegen die
Verfügung vom 14. Juli 2011 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht
erhoben hat,
dass die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, und es seien ihr der im vorinstanzlichen Verfahren geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 860. zurück zu erstatten und für das
vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 9'863.15 zulasten der Erstinstanz zuzusprechen,
dass sie weiter beantragt, eventualiter sei die Sache zur erneuen
Beurteilung und Entscheidung betreffend Kostenregelung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, dass eine ermessensweise
Festsetzung der Parteientschädigung von Amtes wegen nur bei nicht
rechtzeitiger Einreichung der Kostennote erfolgen dürfe,
dass sie ihre Kostennote am 18. März 2010 und damit rechtzeitig vor
Erlass des Beschwerdeentscheides der Vorinstanz zugestellt habe,
weshalb diese die Parteientschädigung nicht hätte kürzen dürfen,
dass die Beschwerdeführerin sodann eine Verletzung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör rügt mit der Begründung, die Vorinstanz habe sich
mit der eingereichten, detaillierten Kostennote nicht auseinandergesetzt,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, der geltend gemachte
Aufwand sei durch das Verhalten der Erst und Vorinstanz verursacht
worden, weshalb die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz
zugesprochene Parteientschädigung von lediglich Fr. 1'000.
offensichtlich unangemessen und geradezu willkürlich sei,
dass die Erstinstanz mit Vernehmlassung vom 8. November 2011
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt mit der
Begründung, die Eingaben der Beschwerdeführerin seien überaus
umfangreich, die Argumentationsführung kompliziert und aus fachlicher
Sicht über weite Strecken unnötig, weshalb es nicht angehe,
solchermassen mutwillig produzierten Aufwand auf die Gegenpartei zu
überwälzen,
B5129/2011
Seite 4
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2011 die
Abweisung der Beschwerde beantragt, mit der Begründung, eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000. sei angesichts des nur
teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin und des der Vorinstanz
zustehenden Beurteilungs und Ermessensspielraums angemessen,
dass die Vorinstanz ausführt, die Parteientschädigung ausgehend von
dem für die Beschwerdeführung notwendigen Zeitaufwand abzüglich
unnötiger Kosten, für die keine Entschädigungspflicht bestehe, festgelegt
zu haben,
dass vorliegend der Umfang der der Beschwerdeführerin zu Lasten der
Erstinstanz zuzusprechenden Parteientschädigung sowie die Höhe des
durch die Vorinstanz zurück zu erstattenden Kostenvorschusses streitig
sind,
dass der Anteil der einer Partei aufzuerlegenden Verfahrenskosten vom
Ausgang des Verfahrens abhängt (vgl. Art. 63 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz als nur teilweise obsiegend
anzusehen ist,
dass der Beschwerdeinstanz bezüglich der Frage, in welchem Umfang
die Verfahrenskosten gegenüber einer nur teilweise unterliegenden Partei
zu ermässigen sind, ein erheblicher Beurteilungs bzw.
Ermessensspielraum zusteht,
dass der Streitgegenstand des Verfahrens B6604/2010, das mit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2011 abgeschlossen
wurde, mit demjenigen des vorinstanzlichen Verfahrens, dessen Kosten
und Entschädigungsfolgen Gegenstand dieses Verfahrens sind, identisch
ist,
dass daher auch von einem identischen Verhältnis von Obsiegen und
Unterliegen auszugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil der
Beschwerdeführerin um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten
auferlegte,
B5129/2011
Seite 5
dass die Auferlegung von im gleichen Ausmass reduzierten
Verfahrenskosten durch die Vorinstanz offensichtlich nicht zu
beanstanden ist,
dass die Zusprechung einer Parteientschädigung sich nach Art. 64
VwVG, Art. 8 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (Kostenverordnung,
SR 172.041.0) sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) richtet,
dass die Bemessung der zuzusprechenden Parteientschädigung
demnach einerseits davon abhängt, in welchem Ausmass eine Partei
obsiegt hat, und andererseits, in welchem Umfang die ihr erwachsenen
Kosten notwendig waren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote
festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE i.V.m. Art. 8 Abs. 2
Kostenverordnung),
dass unnötige Kosten indessen keinen Anspruch auf Parteientschädigung
begründen (Art. 8 Abs. 5 Kostenverordnung und Art. 8 Abs. 2 VGKE),
dass bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer
Kostennote die ausgewiesenen Kosten daher nicht unbesehen zu
ersetzen sind, sondern vielmehr zu prüfen ist, in welchem Umfang diese
als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D2572/2007 vom 4. Oktober 2007 E. 4;
MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N.
17 zu Art. 64 VwVG),
dass Kosten nach Lehre und Rechtsprechung dann als notwendig zu
betrachten sind, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B6081/2008 vom 11. Februar
2009 E. 6),
dass der rechtsanwendenden Behörde bei der Auslegung der
unbestimmten Rechtsbegriffe "notwendig" und "unnötig" sowohl ein
Beurteilungs als auch ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 98 Ib
B5129/2011
Seite 6
506 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B6081/2008 vom 11.
Februar 2009 E. 7.1),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht deshalb bei der Überprüfung
der Festsetzung der Parteientschädigung durch eine Vorinstanz eine
gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B 6081/2008 vom 11. Februar 2009 E. 7.2),
dass die Beschwerdeführerin mit Kostennote vom 18. März 2010 für das
vorinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 9'863.15, basierend auf einem Aufwand von 36,5 Stunden
zu Fr. 250., geltend gemacht hat,
dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid einerseits das nur teilweise
Obsiegen der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, was nicht zu
beanstanden ist,
dass die Vorinstanz weiter bezüglich der Frage, welcher Aufwand im
konkreten Fall notwendig war, auf die in vergleichbaren Fällen
zugesprochene und im Rechtsmittelverfahren durch das
Bundesverwaltungsgericht bestätigte Parteientschädigung abgestellt hat
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B6081/2008 vom 11. Februar
2009),
dass dieser Vergleich nicht zu beanstanden ist, da sich im vorliegenden
Fall objektiv weder besonders schwierige noch besonders zahlreiche
Fragen stellten,
dass die Thematik sich vielmehr darauf beschränkte, dass die
Beschwerdeführerin Akteneinsicht verlangte, insbesondere auch in Akten,
in die nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts keine Einsicht gewährt werden muss,
dass der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin betriebene
Aufwand den objektiv gebotenen und notwendigen offensichtlich weit
überschritt,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens eine Beschwerdeschrift von 8 Seiten (mit 7 Beilagen), eine
Beschwerdeergänzung von 13 Seiten (mit 13 Beilagen), eine Replik von 6
Seiten (mit 1 Beilage) und eine Triplik von 7 Seiten eingereicht und
überdies mehrere EMails an die Erst und die Vorinstanz verfasst hat,
B5129/2011
Seite 7
dass in diesen Eingaben der Beschwerdeführerin nur 4 von insgesamt 34
Seiten diejenige Rüge betreffen, mit welcher die Beschwerdeführerin
letztlich teilweise obsiegt hat,
dass daher nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz im Rahmen
des ihr zustehenden Ermessens die der Beschwerdeführerin
zugesprochene, reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1'000.
festgesetzt hat,
dass in Bezug auf die Festsetzung von Anwaltshonoraren aufgrund von
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf Begründung besteht,
namentlich, wenn die Parteientschädigung abweichend von der
Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen praxisgemäss
gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festgesetzt wird (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1P.284/2002 vom 9. August 2002 E. 2.4.1
m.H.; BGE 134 I 159 E. 2.1.1 m.w. H.),
dass die Vorinstanz ihre Entscheidung zwar nur knapp begründet hat, die
Begründung indessen die wesentlichen Gesichtspunkte enthält, von
welchen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hat leiten lassen,
insbesondere auch den Hinweis auf das massgebliche Präjudiz des
Bundesverwaltungsgerichts, auf das die Vorinstanz bezüglich der Frage,
welcher Aufwand und damit welche Parteientschädigung für derartige
Verfahren als üblich angesehen werden kann, abgestellt hat,
dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist, weshalb sie
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem von ihr am 10. Oktober 2011 geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind,
dass der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE) und ebenso
wenig den Vorinstanzen (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann und
somit endgültig ist (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
B5129/2011
Seite 8
B5129/2011
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet
und der Beschwerdeführerin werden Fr. 550. zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs
formular; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (RefNr. 122; Einschreiben; Beilage:
Vernehmlassungsbeilagen zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann