Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B513/2011
U r t e i l v om 2 5 .Ok t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Clavadetscher,
Niederlenzerstrasse 27, Postfach, 5600 Lenzburg 2,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Prüfung IVRentenanspruch.
B513/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (Geburtsdatum) geborene, verheiratete schweizerische
Staatsangehörige X._______ (nachfolgend: Versicherte oder
Beschwerdeführerin) war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto
der schweizerischen Ausgleichskasse (IV act. 134) von 1987 bis 1997 in
der Schweiz erwerbstätig und entrichtete die obligatorischen Beiträge an
die Schweizerische Alters, Hinterbliebenen und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Nach der Geburt ihres Sohnes Anfang Januar 1998 übte die
Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr aus, sondern war
seither ausschliesslich als Hausfrau und Mutter beschäftigt (vgl. IV
act. 1).
B.
Mit Formular vom 10. April 2006 meldete sich die Versicherte bei der IV
Stelle Aargau (nachfolgend: IVStelle AG) zum Leistungsbezug an
(Posteingang 18. April 2006). Sie machte geltend, seit dem 20. April 2005
infolge eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähig zu sein (IV act. 1).
C.
In der Folge holte die IVStelle AG bei der Versicherten einen am 10. Mai
2006 ausgefüllten Fragebogen für Versicherte (IV act. 12) und ein
ausgefülltes Regressformular (IV act. 15) ein und nahm folgende
medizinische Unterlagen zu den Akten:
– Arztberichte von Dr. A._______ vom 30. Mai 2005 und 5. Juni 2005
(IV act. 7 und 8)
– Arztberichte von Dr. med. B._______ und Dr. med. C._______,
Kantonsspital D._______, vom 17. Februar 2006 (IV act. 9)
– Arztberichte von Dr. med. E._______ und Dr. med. F._______,
Kantonspital D._______, vom 8. März 2006 und 30. März 2006 (IV
act. 39 und 40)
– Arztbericht von Dr. med. G._______, Rehaklinik T._______, vom
12. April 2006 (IV act. 36)
– Bericht der Physiotherapeutin I._______, Rehaklinik T._______, vom
13. April 2006 (IV act. 35)
– Arztberichte von Prof. Dr. J._______ und Dr. med. G._______,
Rehaklinik T._______, vom 8. Juni 2006 und 18. Mai 2006 (IV act. 13
und 38)
– Arztbericht von Prof. Dr. J._______, Rehaklinik T._______, vom
12. Juni 2006 (IV act. 5).
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Seite 3
D.
Die Beschwerdeführerin teilte der IVStelle AG mit Schreiben vom 17. Juli
2006 mit, dass sie nach Deutschland ziehen werde (IV act. 18). Die IV
Stelle AG leitete die Unterlagen rund zwei Jahre nach dieser Mitteilung
und nach Abschluss der Regressabklärungen der Y._______
Versicherungsgesellschaft am 19. August 2008 der IVStelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) weiter.
E.
Mit Vorbescheid vom 26. November 2008 teilte die IVSTA der
Versicherten zunächst mit, dass sie das Gesuch um Wiedereinschulung
in die bisherige Tätigkeit aufgrund fehlenden versicherungsmässigen
Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG abweisen müsse. Die
IVSTA stellte jedoch weitere medizinische Abklärungen für die Prüfung
einer Invalidenrente in Aussicht (IV act. 50). Mit Datum vom
29. Dezember 2008 erhob die Versicherte Einwände gegen den
Vorbescheid und beantragte, das Verfahren betreffend
Eingliederungsmassnahmen mindestens bis Ende März 2009 zu
sistieren. Zudem wurde in diesem Schreiben erwähnt, dass der Ehemann
der Beschwerdeführerin als vorübergehend Entsandter in Deutschland
erwerbstätig sei (IV act. 54).
F.
In der Folge nahm die IVSTA im Rahmen der Prüfung einer
Invalidenrente zusätzlich namentlich folgende Unterlagen zu den Akten:
– die für die unfallversicherungsrechtliche Schadensabwicklung
erstellten medizinischen Akten der Y._______
Versicherungsgesellschaft, insbesondere ein ärztliches Attest von Dr.
A._______ vom 25. Mai 2005, diverse ärztliche Atteste von Dr. med.
K._______ aus den Jahren 2005 und 2006, ein Arbeitsmedizinische
Gutachten von Dr. L._______ vom 18. Mai 2007 (nachfolgend:
Gutachten L._______), ein Arztbericht von Dr. M._______ und Dr.
N._______ vom 24. Mai 2007, ein Arztbericht von Dr. med.
O._______ vom 20. September 2007, ein Arztbericht von Dr.
P._______ vom 4. Juni 2007, ein Arztbericht von Prof. Dr. Drescher
vom 15. August 2007, eine Bestätigung von Dr. med. dent. X._______
vom 15. Januar 2009 und vom 11. September 2009, ein Arztbericht
von Dr. med. dent. R._______ vom 3. Februar 2009 sowie ein
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Arztbericht von Prof. Dr. T._______ vom 22. Februar 2009 (vgl. IV
Beizugsakten)
– Arztberichte von Dr. med. U._______, Klinik V._______, Fachklinik für
Rehabilitative Medizin, Orthopädie, Innere Medizin, Traditionelle
Chinesische Medizin, vom 21. August 2008, 19. Januar 2009,
17. März 2009 und 10. August 2009 (IV act. 60, 63, 67 und 93)
– Arztbericht von Dr. med. dent. R._______ vom 3. Februar 2009 (IV
act. 64)
– Arztbericht von Dr. M._______ und Dr. N._______, Fachzahnärzte für
Kieferorthopädie, vom 25. Februar 2009 (IV act. 66)
– Arztbericht von Dr. med. W._______, Praxis für Radiologie und
Nuklearmedizin, vom 2. April 2009 (IV act. 69)
– Arztbericht von Prof. Dr. von Y._______, Praxis für kraniomandibuläre
und –faziale Dysfunktion und Schmerzen, vom 6. April 2009 (IV
act. 70)
– Fragebogen für die Versicherte vom 4./5. Mai 2009 (IV act. 59)
– Fragebogen für die im Haushalt tätige Versicherte vom 4./5. Mai 2009
(IV act. 74)
– Arztbericht von Dr. med. Z._______, Facharzt für Allgemeinmedizin,
Naturheilverfahren, Chirotherapie, Psychotherapie,
Rehabilitationswesen, vom 25. Juni 2009 (IV act. 92)
– ein im Auftrag der IVSTA erstelltes polydisziplinäres Gutachten des
ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH in Basel (nachfolgend:
MEDASGutachten) vom 1. März 2010 (IV act. 107) sowie eine
entsprechende Ergänzung dazu vom 17. Mai 2010 (IV act. 112).
G.
Anschliessend legte die IVSTA das Dossier dem Regionalen Ärztlichen
Dienst der Invalidenversicherung (RAD) zur Beurteilung vor. Nachdem
die MEDAS die Zusatzfragen des RADArztes Dr. med. H._______ mit
der entsprechenden Ergänzung des Gutachtens vom 17. Mai 2010
beantwortete (vgl. IV act. 110, 112), hielt dieser in seinem Schlussbericht
vom 1. Juli 2010 (IV act. 114) fest, dass die Versicherte nach einer
Frontalkollision am 19. April 2005 ein banales WAD entwickelt habe. Er
diagnostizierte ein chronisches HWSBWSSchmerzsyndrom, atypischen
Gesichtsschmerz mit neuralgiformen Schmerzen links und
asymptomatische Syrinx C4C6. Der RADArzt hielt gestützt auf diesen
Befund dafür, dass bei der Versicherten für körperlich schwere
Tätigkeiten seit dem Unfallereignis eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe.
Für die Zeit vom 19. April 2005 bis 18. Mai 2007 sei die Versicherte in
ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig gewesen,
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währenddessen für Tätigkeiten im Haushalt für diese Zeitspanne eine
Arbeitsunfähigkeit von 15 % bestanden habe. Seit spätestens 18. Mai
2007 bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten und
somit für sämtliche von der Versicherten früher getätigten Arbeiten eine
zumutbare Arbeits und Leistungsfähigkeit von 100 %. Für die Zeit vom 5.
Juni 2005 bis 18. Mai 2007 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in
angepasster Tätigkeit.
H.
Hinsichtlich der Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Übernahme der
Kosten für berufliche Eingliederungsmassnahmen stellte die IVSTA mit
Vorbescheid vom 16. August 2010 eine Abweisung des Gesuchs in
Aussicht. Die Versicherte nahm dazu mit Eingabe vom 20. September
2010 Stellung. Am 15. November 2010 wies die IVSTA das Gesuch ab.
Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
I.
In Bezug auf die Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf eine
Invalidenrente stellte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom
16. August 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels
rentenbegründender Invalidität in Aussicht.
Die Versicherte teilte daraufhin der IVSTA mit Schreiben vom
3. September 2010 mit, dass sie seit Anfang August 2010 wieder
Wohnsitz in der Schweiz habe und sie machte die IVSTA auf einen
Zuständigkeitswechsel der IVStellen aufmerksam (IV act. 122, vgl. IV
act. 124 Meldebestätigung für Hauptwohnsitz vom 9. August 2010). Mit
Eingabe vom 20. September 2010 nahm die Versicherte zum
Vorbescheid vom 16. August 2010 Stellung (IV act. 126).
Die IVSTA wies mit Verfügung vom 24. November 2010 das
Leistungsbegehren ab.
J.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11.
Januar 2011 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, welches in der Folge die Beschwerdeschrift zuständigkeitshalber
dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Die Beschwerdeführerin
beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung an die Vorinstanz zufolge Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung an die Vorinstanz
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zwecks Ergänzung der Abklärungen, insbesondere der gutachterlichen
Abklärungen, und gestützt darauf die Zusprechung einer Invalidenrente.
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe
ihre Einwände gegen den Vorbescheid nicht geprüft, was einer
Verweigerung des rechtlichen Gehörs entspreche und gegen Art. 74 Abs.
2 IVV verstosse. Zudem sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades
von der gemischten Methode auszugehen. Ihre Invalidität sei nicht nur für
den Aufgabenbereich Hausfrau und Mutter festzuhalten, sondern auch für
die Einschränkungen in der angestammten Erwerbstätigkeit. Der Grad
der Einschränkung sei mittels Gutachten bzw. Obergutachten
festzustellen. Das MEDASGutachten stelle wesentlich auf das Gutachten
L._______ ab. Das Gutachten L._______ sei aber nicht mehr aktuell und
verwertbar. Das MEDASGutachten weise zahlreiche Fehler auf und
zeuge von einer nur oberflächlichen Aktenkenntnis und
Voreingenommenheit der RADÄrzte, insbesondere des Neurologen. Es
sei daher unbrauchbar und ebenfalls nicht verwertbar.
K.
Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2011 beantragt die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung.
L.
In ihrer Replik vom 30. Mai 2011 liess die Beschwerdeführerin
vollumfänglich an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren
festhalten und ergänzende Ausführungen machen.
M.
Mit Duplik vom 16. Juni 2011 hielt die IVSTA fest, dass die replicando
gemachten Ausführungen keinen Anlass zu einer anderen
Betrachtungsweise geben würden und sie verwies auf die Begründung
ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2011.
N.
Mit Verfügung vom 24. August 2011 wurde der Beschwerdeführerin, der
IVSTA sowie der IVStelle AG Frist angesetzt, um zur Frage der
Zuständigkeit der IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA Stellung zu
nehmen.
Die IVStelle AG teilte mit ihrem Schreiben vom 29. August 2011 mit,
dass sie die Sache zu Recht an die IVStelle für Versicherte im Ausland
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abgetreten habe. Sie berief sich dabei auf das Kreisschreiben über das
Verfahren in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (KSVI, Rz. 4011), wonach die Akten an die IV
Stelle für Versicherte im Ausland zu überweisen seien, wenn das weitere
Verweilen der Antragstellerin in der Schweiz ungewiss sei oder deren
Rückkehr ins Ausland bevorstehe.
Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber mit ihrem Schreiben vom
26. September 2011 fest, dass im Zeitpunkt der Überweisung der Akten
an die IVSTA bereits festgestanden habe, dass zufolge der bloss
vorübergehenden Entsendung ihres Ehemannes nach Deutschland eine
Rückkehr in die Schweiz erfolgen werde, weshalb die IVStelle AG die
Abklärungen hätte weiterführen und zu Ende bringen müssen. Die
Beschwerdeführerin beantragte mithin aufgrund der fehlenden
Zuständigkeit der IVSTA die Verfügung der IVSTA aufzuheben und die
Sache zur weiteren Bearbeitung an die IVStelle AG zurückzuweisen.
Von der IVSTA ist innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme zur
Frage der Zuständigkeit eingegangen.
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV
Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des
Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
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Seite 8
1.2. Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art.
3 Bst. dbis VwVG).
1.3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die
Verfügung der IVStelle für Versicherte im Ausland vom 24. November
2010. Die Beschwerdeführerin hat frist und formgerecht (Art. 60 ATSG)
Beschwerde erhoben. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist
die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist
auf das ergriffene Rechtsmittel, nachdem auch der geforderte
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten.
2.
2.1. Da die Beschwerdeführerin Schweizer Bürgerin ist und Wohnsitz in
der Schweiz hat, richtet sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung sowohl in
materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach dem
schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201),
des ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September
2002 (ATSV, SR 830.11).
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
24. November 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind. Im vorliegenden Fall sind bis zum
31. Dezember 2007 die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Bestimmungen der 4. IVRevision anwendbar, und ab dem 1. Januar
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Seite 9
2008 die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der 5.
IVRevision (AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt im vorliegenden Verfahren die
Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die fehlende Zuständigkeit der
IVSTA. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung der IVSTA vom
24. November 2010 und die Rückweisung an die zuständige IVStelle AG
zur weiteren Abklärung und Bearbeitung.
Vorweg ist – auch von Amtes wegen – darüber zu befinden, ob die IVSTA
zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war.
3.2. Die Zuständigkeit der IVStellen ist in Art. 55 IVG und Art. 40 IVV
geregelt. Zuständig ist in der Regel die IVStelle, in deren Kantonsgebiet
der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der
Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG).
Nach Art. 40 Abs. 1 IVV ist zuständig zur Entgegennahme und Prüfung
der Anmeldungen die IVStelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten
ihren Wohnsitz haben (Bst. a) oder für im Ausland wohnende Versicherte
– unter Vorbehalt der speziellen Regelung für Grenzgänger gemäss
Art. 40 Abs. 2 IVV (welche hier keine Anwendung findet, da die
Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum nicht Grenzgängerin
war) – die IVStelle für Versicherte im Ausland (Bst. b). Laut Art. 40 Abs.
3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IVStelle im Verlauf
des Verfahrens erhalten.
3.3. In der höchstrichterlichen Praxis wurde die Erhaltung der einmal
begründeten Zuständigkeit einer IVStelle immer wieder bestätigt. Im
Grundsatz gilt dies auch für Fälle, in denen der Beschwerdeführer seinen
Wohnsitz nach Einleitung des IVVerwaltungsverfahrens ins Ausland
verlegt hat (vgl. Urteile EVG I 516/01 vom 19. Dezember 2002 E. 1,
I 232/03 vom 22. Januar 2004 [publiziert als SVR 2005 IV Nr. 39] E. 3.1
und 3.3.1, I 19/05 vom 29. Juni 2005 E. 2.6 sowie Urteile des
Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 5, I 190/06 vom 16. Mai
2007 E. 3.2, 9C_755/2008 vom 28. Januar 2009, je m.w.H.). Allerdings
kann gemäss Eidgenössischem Versicherungsgericht unter gewissen
Umständen ein Wechsel der Zuständigkeit von der ursprünglich
zuständigen kantonalen IVStelle auf die IVStelle für Versicherte im
Ausland erfolgen, wenn prozessökonomische Gründe oder rechtliche
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Überlegungen für einen solchen Wechsel sprechen. In der Regel
überwiegen gemäss der höchstrichterlichen Praxis die Gründe für einen
ausnahmsweisen Wechsel der Zuständigkeit zur IVSTA, wenn der
Wohnsitz für eine unbestimmte Zeit ins Ausland verlegt wird (vgl. auch
das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung des
Bundesamtes für Sozialversicherungen [KSVI, Rz. 4011 in der ab 1.
Januar 2010 geltenden Fassung]). Dabei erweist sich die IVSTA in der
Regel als die IVStelle, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrung am
besten in der Lage ist, Abklärungen im Ausland durchzuführen oder
relevante Geschehensabläufe ausserhalb der Schweiz kompetent zu
würdigen sowie eine einheitliche Rechtsanwendung für Fälle von im
Ausland wohnenden Personen zu gewährleisten (vgl. Urteil EVG 232/03
vom 22. Januar 2004 E. 3.1 bis 3.3 sowie Urteil EVG I 8/02 vom 16. Juli
2002 E. 2.4 je m.w.H.).
3.4. Vorliegend stehen für die Zuständigkeit die IVStelle AG und die IV
Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA in Frage. Es gilt somit zu prüfen,
welche IVStelle für die Durchführung des Verfahrens und insbesondere
zum Erlass der abschliessenden Verfügung zuständig war.
3.5. Aus dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Kanton Aargau zum
Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung zum Leistungsbezug (18. April
2006) resultierte die originäre Zuständigkeit der IVStelle AG, welche
grundsätzlich im Verlauf des (gesamten) Verfahrens erhalten bleibt (vgl.
Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV sowie die entsprechende
höchstrichterliche Praxis [vgl. oben E. 3.2 und 3.3]). Die IVStelle AG
hatte vom 18. April 2006 bis zum 19. August 2008 die tatsächliche
Verfahrensherrschaft und nahm entsprechende Abklärungen vor.
Im Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus
Deutschland per 1. August 2010 – also vor Abschluss des
Abklärungsverfahrens und Erlass der angefochtenen Verfügung – wieder
Wohnsitz bezogen und lebt seither dort. Angesichts des schweizerischen
Wohnsitzes der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses sowie des Umstandes, dass die avisierten
medizinischen Abklärungen in der Schweiz vorgenommen wurden, fallen
vorliegend die Argumente einer einheitlichen Praxis gegenüber
Versicherten im Ausland und einer kompetenten Würdigung
entsprechender auslandbezogener Abläufe ausser Betracht. Schliesslich
ist davon auszugehen, dass eine kantonale IVStelle über eine grössere
Erfahrung mit Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz verfügt als die
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Seite 11
IVSTA. Auch aus der gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV für Grenzgänger
geltenden Regelung ist ersichtlich, dass der Verordnungsgeber davon
ausging, dass die kantonalen IVStellen besser für die Abklärungen
geeignet sind, während die IVSTA einer einheitlichen Praxis betreffend
Versicherte im Ausland und besonderen auslandsbezogenen Elementen
korrigierend Rechnung tragen kann.
3.6. Für den Übergang der Zuständigkeit von der IVStelle AG auf die
IVSTA spricht im vorliegenden Fall einzig, dass die IVStelle AG zum
damaligen Zeitpunkt – aufgrund der gegebenen Aktenlage – keine
Kenntnis davon hatte, dass der Wegzug der Beschwerdeführerin nach
Deutschland nur vorübergehend sei.
Es gilt jedoch festzuhalten, dass nur kurze Zeit nachdem das Verfahren
auf die IVSTA übertragen wurde, die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 29. Dezember 2008 die IVSTA auf den lediglich vorübergehenden
Aufenthalt in Deutschland aufmerksam machte (vgl. IV act. 54). Die
IVSTA hatte es somit in der Hand, nach Bekanntgabe dieser Tatsache
oder spätestens nach Bekanntgabe des neuen Wohnsitzes der
Beschwerdeführerin in der Schweiz mit Schreiben vom 3. September
2010 (IV act. 122) – und damit vor Erlass der Verfügung vom 24.
November 2010 –, ihre Unzuständigkeit zu erkennen und die Akten zur
weiteren Bearbeitung an die zuständige kantonale IVStelle zu
überweisen.
3.7. Unter den dargelegten Umständen fällt der für einen bleibenden
ausserordentlichen Zuständigkeitswechsel von der IVStelle AG auf die
IVSTA sprechende Grund weniger ins Gewicht als der Grundsatz der
Beständigkeit einer einmal begründeten Zuständigkeit.
Für die (weitere) Durchführung des Abklärungsverfahrens (nach
Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz) und zum Erlass der
angefochtenen Verfügung war demnach die IVStelle AG zuständig und
nicht die IVSTA.
3.8. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die von einer örtlich
unzuständigen IVStelle erlassene Verfügung in der Regel nicht nichtig,
sondern bloss anfechtbar. Aus prozessökonomischen Gründen kann die
Beschwerdeinstanz von der Aufhebung der Verfügung einer
unzuständigen IVStelle (namentlich der IVSTA) und von der
Überweisung der Sache an die zuständige (kantonale) IVStelle absehen.
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Seite 12
Voraussetzung ist allerdings, dass die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt
wird und dass aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache
entschieden werden kann (vgl. Urteil EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4
i.V.m. E. 1.1, Urteile EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.1 und 4.2
und I 19/05 vom 29. Juni 2005 E. 2.6, m.w.H.).
3.9. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die fehlende
Zuständigkeit der Vorinstanz indessen ausdrücklich gerügt und eine
Überweisung der Sache an die IVStelle AG beantragt. Hinzu kommt,
dass auch kein Entscheid in der Sache möglich wäre, wie noch
darzulegen ist.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt auch eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, da die IVSTA die Einwände gegen den Vorbescheid nicht geprüft
habe, sondern lediglich behauptet habe, die Einwände gegen das
MEDASGutachten seien zur Kenntnis genommen worden und
vermöchten an der Richtigkeit des Vorbescheides nichts zu ändern.
4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und dem gestützt
darauf erlassenen Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf
rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren
Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 E. 2b,
127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene und
weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 E. 2a/aa, 124 V 181 E.
1a, 375 E. 3b, je mit Hinweisen). Aus dem Grundsatz des rechtlichen
Gehörs leitet sich unter anderem auch die Pflicht der Behörden ab, die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen. Ob die Behörde ihrer Prüfungspflicht nachgekommen ist,
ergibt sich aus der Begründung ihres Entscheids. Darin muss die
Behörde zu den vorgebrachten Argumenten und Anträgen Stellung
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Seite 13
nehmen, wobei sie sich allerdings nicht mit jedem Argument, dem sie
nicht zu folgen vermag, ausdrücklich auseinandersetzen muss. Werden
durch die Partei Einwände vorgebracht, muss aus der Begründung zu
entnehmen sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat.
Die Behörde darf sich nicht damit begnügen, die von der betroffenen
Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und
zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber
auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den
(entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber
zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie bestimmte
Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 130 II 530 E. 4.3; 124 V
180 E. 1a; UELI KIESER, ATSGKommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 49 N 37 ff.).
4.2. Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung –
abgesehen von hier nicht massgeblichen Ausnahmen (vgl. BGE 134 V
97) – das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren (Art.
57a IVG) zu gewähren.
4.2.1. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IVStelle der versicherten
Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren
oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung
mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf
rechtliches Gehör (Satz 2). Die Parteien können innerhalb von 30 Tagen
Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Die
versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der
IVStelle deponieren (Art. 73ter Abs. 2 Satz 1 IVV). Beschliesst die IV
Stelle über ein Leistungsbegehren, hat sie sich in der Begründung mit
den für den Beschluss relevanten Einwänden auseinander zu setzen (Art.
74 Abs. 2 IVV).
4.2.2. Das Vorbescheidverfahren wurde im Rahmen der Massnahmen zur
Verfahrensstraffung per 1. Juli 2006 wieder eingeführt – mit dem Ziel,
eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und
dadurch die Akzeptanz der Entscheide bei den Versicherten zu
verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Der Dialog zwischen der IVStelle und
der versicherten Person sowie deren Einbezug in die Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts erschienen dem Gesetzgeber
entscheidend für die Verbesserung der Akzeptanz der Entscheide der IV
Stellen. An die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die daraus
fliessende Begründungspflicht sind daher erhöhte Anforderungen zu
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stellen (vgl. HANSJAKOB MOSIMANN, Vorbescheidverfahren statt
Einspracheverfahren in der IV, in: Schweizerische Zeitschrift für
Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 2006, S. 277 ff. mit
Hinweisen).
4.2.3. Im vorliegenden Fall hat die IVSTA am 16. August 2010 einen
Vorbescheid erlassen, in welchem sie die Abweisung des
Leistungsgesuches der Beschwerdeführerin in Aussicht stellte. Es wurde
darauf hingewiesen, dass innert dreissig Tagen schriftlich dagegen
Einwand erhoben werden könne (IV act. 117). Mit Schreiben vom 20.
September 2010 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht ihre
Stellungnahme zum Vorbescheid sowie einen medizinischen Bericht von
Dr. S._______ vom 28. Juli 2010 ein (IV act. 125, 126). In dieser Eingabe
wurde u.a. ausgeführt, dass das MEDASGutachten sich im Wesentlichen
auf das Gutachten L._______, welches jedoch nicht verwertbar sei,
abstütze. Hinsichtlich des Gutachtens L._______ machte die
Beschwerdeführerin geltend, dass dieses nicht mehr aktuell sei und der
Gutachter damals die unterschiedlichen Tagesformen der
Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen habe. Die
Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Untersuchung auf
MedikamentenEntzug gewesen und habe sich in einem Zustand
befunden, der abwechselnd Hochs und Tiefs ausgelöst habe. Der
Gutachter habe dies nicht berücksichtigt. Die Tagesform der
Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Untersuchung nicht
repräsentativ gewesen, denn sie habe sich in einem Hoch befunden, so
dass ihr üblicher Zustand und ihre üblichen Einschränkungen durch den
Gutachter weder korrekt eingeschätzt noch korrekt im Gutachten habe
wiedergegeben werden können. Diese Einschätzung ergebe sich auch
aus dem Arztbericht von Dr. Z._______. Dr. U._______, welcher die
Beschwerdeführerin schon längere Zeit behandelt habe, sei ebenfalls zu
einer anderen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im Aufgabenbereich
gekommen. Das MEDASGutachten weise Ungenauigkeiten auf, welche
auf oberflächliche Aktenkenntnis und auf eine nicht wirkliche Beurteilung
der Akten und der Untersuchungsergebnisse schliessen liessen. Vielmehr
sei einfach auf das Gutachten L._______ abgestellt worden. Die
Beschwerdeführerin legt weiter dar, aus welchen Anhaltspunkten sie
geschlossen habe, dass der neurologische Gutachter ihre gegenüber
voreingenommen gewesen sei. Zudem sei der ganze Ablauf betreffend
Zahnfehlstellung, Kieferoperation und anschliessenden andauernden
Schmerzen nirgends im Gutachten erwähnt oder ernsthaft abgehandelt
worden. Die Behauptung des Gutachters, die Beschwerdeführerin leide
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nicht unter einer schweren chronischen somatischen Erkrankung, erweise
sich in Anbetracht der von Dr. S._______ radiologisch nachgewiesenen
Verletzung des Canalis mandibulae sinister durch eine
Osteosyntheseschraube als falsch. Ebenso sei die Beurteilung des
Gutachters betreffend einer Symptomausweitung nicht richtig, da die
Schmerzen der Beschwerdeführerin inzwischen auch nachgewiesene
körperliche Verletzungen zur Ursache hätten. Der neurologische
Gutachter habe festgehalten, dass in den vorliegenden Arztberichten das
Auftreten der Gesichtsschmerzen nicht nachvollzogen werden könne.
Dazu hielt die Beschwerdeführerin fest, dass bereits im Bericht der
Rehaklinik T._______ ausgeführt worden sei, dass sich die Schmerzen
nicht auf Kopf und Nacken beschränkten, sondern auch Gesicht und
Kieferbereich betroffen gewesen seien. Die Behauptung, die
Gesichtsschmerzen beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht und es
beständen keine klinischen Hinweise auf eine Trigeminusneuralgie,
werde somit unter Hinweis auf den Bericht von Dr. S._______ vom 28.
Juli 2010 bestritten. Die chronischen Gesichtsschmerzen verursachten
unter anderem Konzentrationsstörungen und verhinderten einen
normalen Tages oder Arbeitsablauf, weshalb sie sowohl im
Aufgabenbereich wie auch an einer Arbeitsstelle stark eingeschränkt sei
bzw. wäre. Es sei deshalb eine ergänzende Begutachtung betreffend die
Kieferproblematik bzw. eine gesichtschirurgische Abklärung sowie
zusätzlich eine Ergänzung durch einen Rheumatologen und einen
Orthopäden anzuordnen. Auffallend sei ebenfalls, dass sich die MEDAS
Gutachter nicht mit den vorhandenen Arzt und Therapieberichten
auseinandergesetzt hätten. Es liege lediglich eine Aufzählung vor, mit
denen weitgehend keine und schon gar keine fundierte
Auseinandersetzung stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe
immer vorgesehen, erneut teilzeitig erwerbstätig zu werden, sobald ihr
Kind die ersten Schuljahre absolviert habe. Sie habe diesen Vorsatz nur
deswegen nicht umgesetzt, weil die Schmerzsituation es nicht
zugelassen habe. Es sei deshalb bei der Bemessung des
Invaliditätsgrades von der gemischten Methode auszugehen und die
Invalidität nicht nur für den Aufgabenbereich Hausfrau und Mutter
festzuhalten, sondern auch für die Einschränkungen in der
angestammten Erwerbstätigkeit. Der Grad der Einschränkung sei mittels
Gutachten bzw. Obergutachten festzustellen.
4.2.4. In der Begründung ihrer Verfügung vom 24. November 2010
wiederholte die IVSTA den Begründungstext ihres Vorbescheids vom
16. August 2010. Zusätzlich führte sie lediglich aus, sie habe von den
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Bemerkungen betreffend Qualität des MEDASGutachtens sowie vom
Bericht von Dr. S._______ Kenntnis genommen und sei zum Schluss
gekommen, dass diese an der Richtigkeit des Vorbescheides vom 16.
August 2010 nichts zu ändern vermöchten. Das MEDASGutachten vom
1. März 2010 erfülle alle von der Rechtsprechung verlangten Kriterien,
weshalb keine Zweifel an dessen Beweiswert bestünden. Die Beurteilung
der Experten beruhe auf einer detaillierten Anamnese, geklagten
Beschwerden, medizinische Abklärungen und objektiven Untersuchungen
(IV act. 133).
4.3. Die Verfügung der IVSTA vom 24. November 2010 enthält nur eine
rudimentäre inhaltliche Begründung. Sie führt im Wesentlichen die
gesetzlichen Bestimmungen auf, die erfüllt sein müssen, damit eine
versicherte Person Anspruch auf eine Rente hat. Weiter stellte die IVSTA
fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit am 28. Februar
1998 wegen ihrer Schwangerschaft aufgegeben und seither keine
Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt, sondern sich ausschliesslich ihrem
Haushalt gewidmet habe. Daher sei die spezifische Bemessungsmethode
anwendbar. Mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe immer
vorgesehen, erneut teilzeitig erwerbstätig zu werden, sobald ihr Kind die
ersten Schuljahre absolviert habe, sie habe diesen Vorsatz nur deswegen
nicht umgesetzt, weil die Schmerzsituation es nicht zugelassen habe,
setzte die IVSTA sich nicht auseinander.
Die Beschwerdeführerin hatte in ihren Einwänden vom 20. September
2010 auch die Feststellung des MEDASGutachtens bezüglich der nicht
konkret feststellbaren klinischen Ursachen der behaupteten
Gesichtsschmerzen bestritten, einen Arztbericht von Dr. S._______ vom
28. Juli 2010 ins Recht gelegt und eine ergänzende spezialärztliche
Begutachtung beantragt. Auch auf diese Vorbringen und Anträge ging die
IVSTA nicht ein.
Ebensowenig setzte die IVSTA sich mit den Einwänden der
Beschwerdeführerin gegen das Gutachten L._______, auf das sich die
MEDASÄrzte teilweise gestützt hatten, sowie mit den Rügen bezüglich
einer allfälligen Voreingenommenheit der MEDASÄrzte und mit der Kritik
an der Qualität dieser Begutachtung auseinander.
Gestützt auf welche Sachverhaltumstände oder aufgrund welcher
Überlegungen die IVSTA zum Schluss gelangt war, alle Einwände der
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Beschwerdeführerin seien nicht entscheidrelevant, lässt sich ihrer
Verfügung somit nicht entnehmen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verfügung vom
24. November 2010 den Anforderungen an die Begründungspflicht
offensichtlich nicht genügt, da sich die IVSTA nicht mit den
entscheidwesentlichen Einwänden der Beschwerdeführerin
auseinandersetzt.
4.4. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von
einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2
mit Hinweisen). In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten,
Heilungen von Gehörsverletzungen seien abzulehnen bzw. wesentlich
zurückhaltender zuzulassen, als dies in der Praxis effektiv geschieht.
Begründet wird diese Auffassung einerseits damit, dass der Instanzenzug
dadurch verkürzt werde und der Betroffene sich gegenüber einem
negativen Entscheid einer Behörde durchsetzen müsse. Vor allem aber
mache ihn die Behörde durch die Gehörsverweigerung zum
Verfahrensobjekt, statt ihn als Partner zu behandeln. Dies könne nicht
geheilt werden, sondern müsse sanktioniert werden. Das Nachschieben
von Motiven im Beschwerdeverfahren genüge dafür in der Regel nicht,
weil damit der Zweck der Begründungspflicht nicht erfüllt werde (vgl.
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 1711, mit
Hinweisen; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der
Invalidenversicherung, Bern 2010, § 23 RZ 1334). Dieser Auffassung
kann, jedenfalls in Bezug auf die Heilung von Begründungsmängeln, nicht
gefolgt werden. Liegt nämlich lediglich eine ungenügende Begründung
vor, so liegt die Situation wesentlich anders als bei Gehörsverletzungen,
welche den Betroffenen daran gehindert haben, seine Argumente vor
dem Erlass des angefochtenen Entscheids in das erstinstanzliche
Verfahren einzubringen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B
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7038/2009 vom 20. November 2009 E. 1.13 ff). Bei Verstössen gegen die
Begründungspflicht wird der Mangel daher als geheilt erachtet, wenn die
unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine
genügende Begründung nachliefert, typischerweise in der
Vernehmlassung, und der Beschwerdeführer dazu im Rahmen eines
zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit erhält, sich dazu zu äussern
(LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 21 zu Art. 35; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern
1998, S. 214 mit Hinweisen). Dass die betroffene Partei nur durch
Erheben einer Beschwerde zu einer rechtsgenüglichen Begründung
gelangt, ist indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen.
4.5. In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2011 legte die IVSTA dar,
dass sie die Einwände der Beschwerdeführerin vom 20. September 2010
dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet habe. Dieser habe
in der Folge in seinem Schlussbericht vom 7. Oktober 2010 (vgl. IV
act. 131) lediglich festgehalten, dass auf das umfassende und schlüssige
MEDASGutachten zu verweisen sei und sich keine relevanten neuen
Gesichtspunkte ergeben hätten.
Bezüglich der anwendbaren Bemessungsmethode führte die IVSTA
zusätzlich aus, dass von einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im
Gesundheitsfalle vor der MEDASBegutachtung im Dezember 2009 nie
die Rede gewesen sei und die anwendbare Bemessungsmethode
ohnehin offen gelassen werden könne, da keine anspruchsbegründende
Invalidität festzustellen sei. Warum dies so sei, begründete sie indessen
nicht. Insbesondere setzte sie sich diesbezüglich nicht mit den
Einwänden auseinander, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die
allfällige Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht nur durch ihre
Schmerzsituation, sondern auch durch die beeinträchtigte
Konzentrationsfähigkeit, den erhöhten Zeitbedarf für die Haushaltführung
und die schnelle Ermüdung erheblich eingeschränkt sei.
Auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin ging die IVSTA auch
in ihrer Vernehmlassung nicht ein.
4.6. Die festgestellte Verletzung der Begründungspflicht konnte damit im
Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Ein Entscheid in der Sache
wäre daher auch aus diesem Grund nicht möglich gewesen.
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Seite 19
5.
Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die Verfügung vom
24. November 2010 aufzuheben und die Sache an die IVStelle des
Kantons Aargau zur weiteren Behandlung zu überweisen ist.
Die IVStelle AG hat sich mit dem Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
auseinanderzusetzen. Sie hat die von der Beschwerdeführerin erhobenen
Einwände (inkl. der beschwerdeweise vorgebrachten) rechtsgenüglich zu
prüfen und alsdann in einer ausreichend begründeten Verfügung über
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu
entscheiden.
6.
6.1. Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind
allerdings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz. Da sie keine Kostennote eingereicht hat, ist die ihr
zuzusprechende Parteientschädigung nach Ermessen und aufgrund der
Akten auf Fr. 2'300.− (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen)
festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
B513/2011
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom
24. November 2010 aufgehoben und die Sache an die IVStelle des
Kantons Aargau zur weiteren Behandlung überwiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 2'300.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde)
– die IVStelle des Kantons Aargau (Gerichtsurkunde; Beilage:
vollständige Kopie des Beschwerdedossiers B513/2011 und die
dazugehörigen Vorakten)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Bianca Spescha
B513/2011
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. Oktober 2011