B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5133/2011
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
B._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
B-5133/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 1. Februar 1957 geborene B._______ (im Folgenden: Beschwer-
deführer), Staatsangehöriger von Serbien, der in den Jahren 1987 bis
1996 in der Schweiz gearbeitet und hierbei Beiträge an die schweizeri-
sche AHV/IV entrichtet hatte, meldete sich am 14. Oktober 1996 erstmals
zum Bezug einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung an
(IV-Akt. 1).
B.
Mit Verfügung vom 7. Juli 1998 lehnte die IV-Stelle X._______ das Be-
gehren des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung
ab (IV-Akt. 32). Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte das Verwal-
tungsgericht des Kantons Y._______ mit Entscheid vom 3. November
1999 ab (IV-Akt. 45).
C.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 liess der Versicherte, nunmehr vertre-
ten durch lic. iur. G. Reljić, ein neues Leistungsgesuch stellen
(IV-Akt. 52). Die infolge Wegzugs des Beschwerdeführers ins Ausland zu-
ständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorin-
stanz) führte die medizinische Sachverhaltsabklärung durch und erliess
den Vorbescheid vom 3. Juli 2003. Darin teilte sie dem Beschwerdeführer
mit, es bestehe ab dem 15. Oktober 2002 Anspruch auf eine halbe Rente
(IV-Akt. 102). Dieser Vorbescheid wurde mit der Verfügung der Vorinstanz
vom 15. Dezember 2003 (IV-Akt. 120) bestätigt.
D.
Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2003 liess der Beschwerdefüh-
rer Einsprache erheben und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Mit Einspracheent-
scheid vom 16. Februar 2004 lehnte die Vorinstanz die Einsprache ab
und bestätigte die Verfügung vom 15. Dezember 2003 (IV-Akt. 126). Der
Beschwerdeführer zog diesen Einspracheentscheid weiter an die eidge-
nössische Rekurskommission der AHV / IV. Diese hiess die Beschwerde
mit Entscheid vom 28. Dezember 2005 (IV-Akt. 158) gut, hob den Ein-
spracheentscheid vom 16. Februar 2004 auf und wies die Angelegenheit
an die Vorinstanz zur neuen Abklärung und zum neuen Entscheid zurück.
Im Einzelnen trug sie der Erstinstanz auf, die Psyche des Beschwerde-
führers fachärztlich abzuklären, die Berichte der serbischen Ärzte ausrei-
chend zu würdigen sowie die zur bereits reduzierten Arbeitsfähigkeit zu-
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Seite 3
sätzliche Einschränkung des Beschwerdeführers im massgebenden Zeit-
raum klar festzulegen und entsprechend zu beurteilen, welche Verweistä-
tigkeiten ihm noch zumutbar waren. Die Vorinstanz gab in der Folge die
orthopädische Begutachtung vom 10. Mai 2007 (IV-Akt. 175) sowie die
psychiatrische Begutachtung vom 7. Juni 2007 (IV-Akt. 179) in Auftrag
und erliess gestützt auf diese neuen ärztlichen Unterlagen den Vorbe-
scheid vom 1. Oktober 2007. Da keine Verschlechterung belegt sei, be-
stehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (IV-Akt. 183). Diesen Vor-
bescheid bestätigte sie mit der Verfügung vom 1. Oktober 2007
(IV-Akt. 190), welche unangefochten blieb und somit in Rechtskraft er-
wuchs.
E.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 liess der Versicherte ein Revisionsge-
such stellen (IV-Akt. 223). Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2008 teilte
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, die zugestellten Unterlagen
liessen nicht auf eine erhebliche Änderung seines Invaliditätsgrades
schliessen (IV-Akt 250) und bestätigte diesen Befund mit Verfügung vom
12. März 2009 (IV-Akt. 263), welche in Rechtskraft trat.
F.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2011 kündigte die Vorinstanz eine Überprü-
fung der ausgerichteten halben Rente von Amtes wegen an (IV-Akt. 264).
Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer diver-
se medizinische Unterlagen serbischer Ärzte ein, machte eine wesentli-
che Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend und bean-
tragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (IV-Akt. 304). Mit Ver-
fügung vom 13. September 2011 befand die Vorinstanz, die Überprüfung
des Invaliditätsgrades habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung
ergeben und bestätigte die bisher ausbezahlte halbe Invalidenrente
(IV-Akt. 338).
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuspre-
chung einer ganzen Invalidenrente respektive eine erneute Abklärung.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, es gehe aus der aus-
führlichen spezialärztlichen Dokumentation aus Serbien hervor, dass sich
sein Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung wesentlich ver-
schlechtert habe beziehungsweise die Voraussetzungen für eine ganze
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Seite 4
Invalidenrente erfüllt seien. Dabei bemängelt er die durch die Vorinstanz
veranlasste Beurteilung durch Dr. med. V._______. Diese Ärztin sei in
Anbetracht ihres Facharzttitels (physikalische Medizin und Rehabilitation)
nicht in der Lage, sämtliche Leiden in gesamtmedizinischer Hinsicht zu-
verlässig zu beurteilen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2011 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bes-
tätigen. Sie legt dar, ob eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten
sei, beurteile sich vorliegend mittels Vergleichs der gesundheitlichen Ver-
hältnissen des Beschwerdeführers, wie sie im Zeitpunkt der letzten mate-
riell geprüften Verfügung vom 1. Oktober 2007 bestanden haben, mit je-
nen im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 13. Sep-
tember 2011. Die beurteilende IV-Ärztin habe gestützt auf die vorliegen-
den pluridisziplinären Abklärungen und Akten aus dem vorangehenden
Verfahren ein nachvollziehbares Bild des bisherigen Krankheitsverlaufes
und insofern schlüssige Vergleichsaussagen mit den nun neu vorgetra-
genen Medizinalakten bilden können. Gestützt darauf sei sie zur Schluss-
folgerung gelangt, dass sich keine neuen Sachverhaltselemente ergeben
hätten, die auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes hindeuten würden.
I.
Mit Replik vom 9. November 2011 lässt der Beschwerdeführer ausführen,
die Beurteilungen der RAD-Ärzte seien in Anbetracht ihres Facharzttitels
nicht akzeptabel und hält seine Beschwerde aufrecht.
J.
Mit Duplik vom 22. Dezember 2012 hält die Vorinstanz an ihrer Vernehm-
lassung fest.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2012 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hinsichtlich ei-
ner allfälligen Verfahrenserledigung mittels Rückweisung der Angelegen-
heit an die Vorinstanz zur neuen Abklärung und zum neuen Entscheid.
L.
Mit Schreiben vom 9. März 2012 erklärt sich der Beschwerdeführer mit
einer allfälligen Rückweisung zur neuen Abklärung und neuem Entscheid
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Seite 5
an die Vorinstanz einverstanden und reicht dem Bundesverwaltungsge-
richt weitere medizinische Unterlagen serbischer Ärzte ein.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 lit. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.3. Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
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Seite 6
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
2.3. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Einspracheverfügung (hier: 17. Februar 2011)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch
ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich
jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 13. September 2011 in Kraft standen (Be-
stimmungen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend
das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der
6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das
VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrens-
gesetz auf Grund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozial-
versicherungssachen, soweit das Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1
Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversiche-
rung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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Seite 7
3.3. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit gewissen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens
(Kroatien, Slowenien und Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit
dem Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen.
Für den Beschwerdeführer als Bürger von Serbien findet demnach wei-
terhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen
vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
gemäss den in Art. 1 dieses Abkommens genannten Rechtsvorschriften,
zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invaliden-
versicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf
eine schweizerische Invalidenrente und der anwendbaren Verfahrensbe-
stimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz
der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst
noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung des Invaliditätsgra-
des und der Rentenhöhe richten sich demnach allein nach den schweize-
rischen Rechtsvorschriften, insbesondere dem IVG, der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), dem
ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nach der
Überprüfung der bisher ausbezahlten halben Rente von Amtes wegen
sowie der Geltendmachung einer wesentlichen Verschlechterung seines
Gesundheitszustands und Beantragung einer ganzen Invalidenrente
durch den Beschwerdeführer befand, es habe sich keine anspruchsbeein-
flussende Änderung ergeben und die bisher dem Beschwerdeführer aus-
bezahlte halbe Rente (an Stelle der vom Beschwerdeführer beantragten
ganzen Rente) bestätigte.
B-5133/2011
Seite 8
Zunächst sind die zur materiellen Beurteilung der Streitsache massge-
benden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwi-
ckelten Grundsätze darzulegen.
4.1. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jah-
re (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumula-
tiv erfüllt sein. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während min-
destens 3 Jahren Beiträge geleistet hat.
Der Beschwerdeführer hat seit dem 1. Oktober 2002 eine halbe IV-Rente
bezogen. Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich der Anspruch begründende
Invaliditätsgrad in einem Mass erhöht hat, dass ihm ab dem Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV), eine ganze oder
(zumindest) eine Dreiviertelsrente zusteht. Hierbei steht die Frage im
Zentrum, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in ren-
tenrelevanter Weise verschlechtert hat beziehungsweise ob der Sachver-
halt durch die Vorinstanz rechtsgenügend abgeklärt und gewürdigt wor-
den ist.
4.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen ge-
ben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali-
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Seite 9
ditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.3.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in
Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 aIVG bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG).
4.3.2. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und In-
valideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-
fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174;
SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1).
4.4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinwei-
sen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen be-
steht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ih-
ren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt
ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medi-
zinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten
der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von
der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Be-
rufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10,
E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
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Seite 10
4.5. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a).
5.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre-
chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei
einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass
sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu be-
rücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1
IVV).
5.1. Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, mit
weiteren Hinweisen, SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung
der tatsächlichen Verhältnisse bedeuten eine unterschiedliche Beurtei-
lung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum Beispiel
eine andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004
IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a).
B-5133/2011
Seite 11
5.2. Ob eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist,
beurteilt sich stets durch Vergleich der Sachlagen in zwei unterschiedli-
chen Zeitpunkten (revisionsrechtlicher Vergleichszeitraum). In Änderung
einer alten Praxis hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute:
Bundesgericht) zuerst bezüglich der Neuanmeldung und dann auch bei
der Rentenrevision (auf Gesuch hin oder von Amtes wegen) als zeitlichen
Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung
des Invaliditätsgrades nicht mehr die erste (ursprüngliche) sondern die
letzte rechtskräftige Verfügung bezeichnet, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
beruht (BGE 133 V 108 E. 5). Am Ende des revisionsrechtlichen Ver-
gleichszeitraumes steht immer die angefochtene Verfügung, nicht etwa
eine ihr zu Grunde liegende interne Beschlussbefassung der Verwaltung
(vgl. BGE 109 V 262).
6.
Wie eingangs dargelegt, sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 (IV-Akt. 120) ab dem 1. Oktober
2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente zu.
Auf Grund der Einsprache des Beschwerdeführers überprüfte die Vorin-
stanz den Sachverhalt neu, wobei sie die Verfügung mit dem Einsprache-
entscheid vom 16. Februar 2004 bestätigte. Diesen Einspracheentscheid
zog der Beschwerdeführer an die eidgenössische Rekurskommission der
AHV / IV weiter, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Dezem-
ber 2005 (IV-Akt. 158) guthiess, den Einspracheentscheid vom 16. Feb-
ruar 2004 aufhob und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückwies.
Damit steht fest, dass zu keinem Zeitpunkt weder die ursprüngliche Ver-
fügung vom 15. Dezember 2003 noch der Einspracheentscheid vom
16. Februar 2004 in Rechtskraft traten. Vielmehr hatte die Vorinstanz
nach der verbindlichen Anweisung der eidgenössischen Rekurskommis-
sion der AHV / IV eine neue Verfügung nach erneuter Abklärung (insbe-
sondere nach der Vornahme einer fachärztlichen Abklärung der Psyche
des Beschwerdeführers) zu erlassen.
Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz mit der Verfügung vom 1. Okto-
ber 2007 nach. In dieser befand sie, es sei weder durch die mit der Ein-
sprache des Beschwerdeführers eingereichten ärztlichen Unterlagen
noch durch die neu eingeholten beiden Gutachten vom 10. Mai 2007
[IV-Akt. 175] sowie vom 7. Juni 2007 [IV-Akt. 179]), eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers belegt, womit er wei-
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Seite 12
terhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (IV-Akt. 190). Die Vorinstanz
nahm damit offenbar zu Unrecht vor Erlass der Verfügung vom 1. Oktober
2007 die Prüfung einer Verschlechterung gegenüber der (nicht rechtskräf-
tigen) Verfügung vom 15. Dezember 2003 vor, anstatt den Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers seit der Neuanmeldung vom 8. Oktober
2002 neu zu überprüfen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Vorin-
stanz mit ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2007 an dem in der Verfügung
vom 15. Dezember 2003 dargestellten medizinischen Sachverhalt festhal-
ten wollte. Damit erachtete die Vorinstanz offenbar auch nach Einholung
der erwähnten Gutachten weiterhin den hinsichtlich der aufgehobenen
Verfügung vom 15. Dezember 2003 vorgenommenen Einkommensver-
gleich (IV-Akt. 28) sowie den seinerzeit gefassten Beschluss betreffend
Invalidität (IV-Akt. 101) als gültig. Es wurde dem Beschwerdeführer ent-
sprechend erstmalig mit der Verfügung vom 1. Oktober 2007 rechtskräftig
eine halbe Rente nach der Vornahme einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs zugesprochen.
Mit der letzten, in den Vorakten vorliegenden rechtskräftigen Verfügung
vom 12. März 2009 (IV-Akt. 263) wurde der Invaliditätsgrad nicht materiell
überprüft, sondern lediglich ein Nichteintreten hinsichtlich des Revisions-
gesuchs des Beschwerdeführers verfügt.
Damit ist, wie dies die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 15. Sep-
tember 2011 vorschlägt, die Verfügung vom 1. Oktober 2007 als Anfang
des revisionsrechtlichen Vergleichszeitraums festzulegen. Am Ende des
revisionsrechtlichen Vergleichszeitraumes steht die angefochtene Verfü-
gung vom 13. September 2011. Im Nachfolgenden ist die Beurteilung der
Vorinstanz, ob eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung eingetreten
ist, zu überprüfen. Im Einzelnen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die bei-
den Zeitpunkte vom 1. Oktober 2007 und 13. September 2011 korrekt
verglichen und deren Ergebnisse gehörig, ohne Missbrauch oder Über-
schreitung des Ermessens gewürdigt hat.
7.
Die der Vorinstanz mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Febru-
ar 2011 (IV-Akt. 302) eingereichten Arztunterlagen betreffen ausschliess-
lich den massgebenden Vergleichszeitraum. Demgegenüber datieren die
mit Schreiben vom 9. März 2012 dem Bundesverwaltungsgericht neu
eingereichten 8 Arztberichte mit Ausnahme der beiden Arztberichte vom
4. März 2011 nach dem massgebenden Vergleichszeitraum. Da diese
Arztberichte jedoch auch Rückschlüsse auf den massgebenden Zeitraum
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zulassen, sind sie bei der nachfolgend vorzunehmenden Beurteilung der
Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes dennoch zu berück-
sichtigen (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b i.f.).
8.
8.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Verfah-
ren vor der Vorinstanz diverse Arztberichte in serbischer Sprache einge-
reicht hat (IV-Akt. 270 bis 302).
Bei diesen Arztberichten handelt es sich mehrheitlich um ärztliche Kon-
trollrapporte, in denen dem Beschwerdeführer zum Beispiel Tropfen, Me-
dikamente oder eine Therapie verschrieben wird. In einigen wird er wei-
terverwiesen an einen Spezialarzt oder zurückverwiesen an die bisher
behandelnde orthopädische Klinik, in anderen wird eine Kontrolluntersu-
chung nach einer gewissen Anzahl von Tagen angeordnet. In zwei der
Rapporte werden die Ergebnisse von Blutwertmessungen beim Be-
schwerdeführer wiedergegeben. In gewissen Rapporten ist ausdrücklich
die Rede von "normal, keine speziellen Befunde" oder zumindest "unver-
änderter Zustand". Die Berichte sind zumeist kurz gefasst und auf eine
vereinzelte Kontrolluntersuchung bezogen, ohne Bezug auf die früheren
Diagnosen. Die Rapporte zeigen aber, dass der Beschwerdeführer stän-
dig in ärztlicher Behandlung ist und mehrmalig von Spezialist zu Spezia-
list verwiesen wurde. Es sind offensichtlich laufend medizinische Abklä-
rungen im Gange.
Im Bericht vom 4. September 2008 äusserte Dr. R._______, Facharzt für
allgemeine Chirurgie, erstmals den Verdacht einer Achalsie (IV-Akt. 313).
Im Bericht von Ass. Dr. sci. Med. A._______, Fachärztin für innere Medi-
zin, gleichen Datums wird ebenfalls die Diagnose Alchasie, Megaö-
sophagus mit einem Fragezeichen vermerkt, gleichfalls wie die Diagnose
Gastritis antritis chr. aufgeführt (IV-Akt. 314).
Im (nicht datierten) Entlassungsschreiben des Zentrums für Ösophagus-
chirurgie wird schliesslich die Durchführung einer Operation zwischen
dem 15. September und dem 1. Oktober 2008 beschrieben (IV-Akt. 315).
Hiernach sei der Beschwerdeführer auf Grund von bereits seit mehreren
Jahren andauernden dysphagischen Beschwerden einer klinischen Un-
tersuchung sowie einer Laboruntersuchung unterzogen worden. Es sei
ein Kontraströntgen durchgeführt worden, das eine Erweiterung des
Ösophaguskörpers angezeigt habe. Die Endoskopie des oberen Verdau-
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ungstraktes habe einen erheblichen Spasmus des unteren Sphinkters
und eine Flüssigkeitsansammlung im Distalbereich des Ösophagus an-
gezeigt sowie die Ösophagus-Manometrie einen aperistaltischen
Ösophaguskörper, eine verminderte Entspannung des Sphinkters des un-
teren Ösophagus und einen erhöhten Basaltonus. Nach einer kurzen
präoperativen Vorbereitung sei die Operation Laparotomia mediana supe-
rior. Oesophagocardiomyotomia longitunalis sec. Hellier et fundoplication
partialis anterior sec. Dor. durchgeführt worden, wobei der postoperative
Verlauf ohne Auffälligkeiten ergangen sei.
Erst nach dieser Operation wurden die Diagnosen Haeria ventralis post-
operative libera recidivans gemäss dem Bericht des chirurgischen Spezi-
alarztes Goran Filipovic vom 29. März 2011 (IV-Akt. 330) sowie st. post
herniaectomiam gemäss dem Rapport des Ärztezentrums K._______
vom 6. März 2010 (IV-Akt. 326), des Chirurgen Dr. med. F._______ vom
6. April 2010 (IV-Akt. 329) sowie eines im Arztbericht nicht namentlich be-
zeichneten Arztes mit dem Kürzel M. P. vom 6. März 2010 (IV-Akt. 326)
geäussert.
8.2. Mit Schreiben vom 19. Juli 2011 nahm die durch die Vorinstanz bei-
gezogene Ärztin Dr. med. V._______ zu den neuen Arztberichten Stel-
lung. Sie erklärte, die Alchasie sei bereits lange bekannt und am 15. Sep-
tember 2008 zufriedenstellend operiert worden. Ebenfalls habe sie auf
der Grundlage der ihr vorliegenden Ergebnisse festgestellt, dass beim
Versicherten am 23.02.2009 eine Mittelohrentzündung erfolgreich mit An-
tibiotika behandelt worden sei. Des Weiteren sei am 20.01.2010 eine
Distalhernie L5-S1 bei ihm festgestellt worden, die bereits auf einem
Scan aus dem Jahr 2005 sichtbar gewesen und mit Physiotherapie be-
handelt worden sei. Im März / April 2010 habe sich der Beschwerdeführer
mehrfach der Ablation einer rezidiven (Inguinal-?) Hernie unterzogen. Aus
all diesen Unterlagen gehe keinerlei neues Dokument hervor, das ihre vo-
rangegangene Stellungnahme ändern würde. Sie wies aber darauf hin,
dass die Inguinalhernien ebenso wie die bereits bekannte Distalhernie
das Tragen und Heben schwerer Lasten verbieten würden (IV-Akt. 335).
8.3. Mit Schreiben vom 9. März 2012 hat der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Unterlagen serbischer
Ärzte eingereicht, deren Übersetzung das Bundesverwaltungsgericht ein-
geholt hat (siehe Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. März 2012). Bei den neuen Berichten handelt es sich erneut
mehrheitlich um reine Kontrollberichte mit Therapieanordnungen oder der
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Feststellung von unveränderten Körperbefunden. Bei zwei Berichten je-
doch wird je dieselbe, in den bisherigen Arztbefunden noch nicht erwähn-
te Diagnose Lumboschialgia (Hexenschuss) gestellt. Mit Blick auf die be-
reits bestehende Gesundheitseinschränkung, wodurch dem Beschwerde-
führer ohnehin nur noch eine leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit
zumutbar ist (vgl. IV-Akt. 175, S. 9), führt diese neue Diagnose nach der
allgemeinen Lebenserfahrung jedoch nicht zu einer zusätzlichen Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit.
8.4. Die vorangehend geschilderte Operation, welcher sich der Be-
schwerdeführer zwischen dem 15. September und dem 1. Oktober 2008
unterzogen hatte (IV-Akt. 315), erfolgte im massgebenden Vergleichszeit-
raum. Damit konnte sich das im Hinblick auf die revisionsrechtlich rele-
vante Verfügung vom 1. Oktober 2007 und knapp ein Jahr vor der er-
wähnten Operation eingeholte orthopädische Gutachten vom 10. Mai
2007 (IV-Akt. 175) nicht zu den Auswirkungen jener Operation auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äussern.
Der der Vorinstanz zuletzt bekannte und in der Verfügung vom 1. Oktober
2007 berücksichtigte Gesundheitszustand des Beschwerdeführer wird in
jenem Gutachten von Prof. Dr. med. G._______ vom 10. Mai 2007 wie-
dergegeben: Auf der Höhe L4/5 fand Prof. Dr. med. G._______ nach der
eigenen Untersuchung den Nachweis einer flächenhaften medio-lateralen
Diskushernie links mit möglicher Tangierung der L5-Wurzel links beim
Abgang aus dem Duralschlauch. Auf der Höhe L5/S1 fand er den Nach-
weis einer rechtsbetonten medianen Diskushernie mit Ruptur des Anulus
fibrosus ohne neurale Beeinträchtigung. Demgegenüber fand er keinen
Nachweis einer weiteren Diskushernie bzw. relevanten Diskusprotrusion
im Bereich der übrigen Bandscheiben. Zusammenfassend stellte er die
folgende Diagnose:
Degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule im Bereiche L4/5 und
L5/S1 mit einer Diskushernie ohne neutrale Kompression L5/S1 und einer
flächenhaften Diskushernie links L4/5 mit möglicher Beeinträchtigung der
Wurzel L5 (S. 5, 7 des Gutachtens).
Im Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens lag Prof. Dr. med.
G._______ die folgende dokumentierte Krankheitsgeschichte des Be-
schwerdeführers vor: Nach dem Baumfällen sei der Beschwerdeführer
unter einen fallenden Baum geraten, wonach eine Commotio cerebri so-
wie eine Kontusion der Lendenregion diagnostiziert wurden (S. 1 des
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Gutachtens). Rheumatologisch wurden die Diagnosen eines chronisch
rezividierenden lumbo-iliosakralen Syndroms, eines Staus nach Kontusi-
on, einer Fascitis des Beckendammes links dorsal und einer Segmentde-
generation L4/5 und L5/S1 gestellt. Weiter fanden sich ein Rundrücken,
ein paralumbaler Muskelhartspann, eine Schwellung über dem linken Be-
ckenkamm mit einer Druckdolenz der Dornfortsätze der unteren Brustwir-
belsäule, der Lendenwirbelsäule und der Spina iliaca posterior superior
beidseitig und über dem Susculus piriformis sowie schmerzhafte Bewe-
gungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule. Es wurde insgesamt die
Diagnose eines tendomyotischen Lubmosakralsyndroms gestellt. Auf ei-
nem Computertomogramm der Lendenwirbelsäule zeigte sich eine
Protrusion der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 mit winziger medianer me-
diorechtslateraler Herniation von L5/S1 ohne Wurzelkompression (S. 2
des Gutachtens). Neurochirurgisch wurde ein therapierefratkäres lumbo-
vertebrales Beschwerdebild bei Status nach lumbaler Kontusion diagnos-
tiziert (S. 3 des Gutachtens).
9.
Die Überprüfung der vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz sowie
dem Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf den massgebenden Revisi-
onszeitraum eingereichten Arztberichte sowie deren Vergleich mit dem
auf Grund des vorangehend geschilderten Gutachtens von Prof. Dr. med.
G._______ vom 10. Mai 2007 im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Oktober
2007 bereits bekannten Diagnosen zeigt die nachfolgenden Ergebnisse:
Die seit dem 4. September 2008 medizinalaktenkundige Alchasie scheint
tatsächlich, wie dies Dr. med. V._______ in ihrer Stellungnahme vom 19.
Juli 2011 darlegte, mit der Operation zwischen dem 15. September und 1.
Oktober 2008 zufriedenstellend behandelt worden zu sein, zumal diese
Diagnose in den später ergangenen Arztberichten nicht mehr aufgeführt
wird. Die Operation scheint ausserdem auf den ersten Blick positiv ver-
laufen zu sein (vgl. Entlassungsschreiben des Zentrums für Ösophagu-
schirurgie Arztrapport in IV-Akt. 315).
In der Folge wurden jedoch die nachfolgenden beiden, in den bisherigen,
dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Medizinalakten der Vorin-
stanz nicht erwähnten Diagnosen gestellt: Haeria ventralis postoperative
libera recidivans sowie st. post herniaectomiam (siehe vorangehend
E. 8.1. i.f.). Der Begriff postoperative deutet auf eine zusätzliche, erst
nach der Operation aufgetretene Beschwerde hin. Beim Begriff haeria
(recte wohl: haernia) deutet alles darauf hin, dass es sich hierbei um eine
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leichtere Weichteilverletzung handelt (vgl. ICD-10 K43.9: Hernia ventralis)
handelt. Da sich Dr. med. V._______ in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli
2011 mit diesen neuen Diagnosen nicht näher auseinandersetzt, kann auf
Grund der vorliegenden Akten eine allfällige zusätzliche Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht durch das Bundesver-
waltungsgericht beurteilt werden.
10.
10.1. Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung verschiedent-
lich zum Beweiswert eines RAD-Berichts geäussert, beispielsweise in
den Urteilen I 142/07 vom 20. November 2007 und I 143/07 vom 14. Sep-
tember 2007. In Letzterem wurde festgestellt, dass interne Berichte des
Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) nach Art. 49 Abs. 3 IVV eine andere
Funktion haben als die medizinischen Gutachten (Art. 44 ATSG) oder die
Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Sie er-
heben nicht selber medizinische Befunde, sondern würdigen die vorhan-
denen Befunde aus medizinischer Sicht. Auf Grund dieser unterschiedli-
chen Funktion können und müssen sie nicht die an ein medizinisches
Gutachten gestellten inhaltlichen Anforderungen erfüllen. Es kann ihnen
aber nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden.
Sie sind vielmehr entscheidrelevante Aktenstücke. Ihre Funktion besteht
darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die
medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge
über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen
Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch
gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzu-
nehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu-
stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei
(I 143/07 E. 3.3). Die genannte Bestimmung von Art. 49 Abs. 3 IVV stand
bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft und wurde dann aufgehoben. Auf
den 1. Januar 2008 wurde Art. 59 Abs. 2bis IVG eingeführt, wonach die re-
gionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizini-
schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung stehen
und die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende
funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten festsetzen, eine zumutba-
re Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben.
10.2. Die in IV-Akt. 335 vorliegende RAD-ärztliche Stellungnahme von
Dr. med. V._______ vom 19. Juli 2011 lässt die Frage einer allfälligen
durch die neuen Diagnosen Haeria ventralis postoperative libera recidi-
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Seite 18
vans und st. post herniaectomiam Hernie verursachten zusätzlichen Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers offen.
10.3. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht volle Kognition bei der Beur-
teilung von Beschwerden hat, ist es nicht in jedem Fall seine Aufgabe, die
von der Vorinstanz ungenügend vorgenommenen Abklärungen nachzuho-
len. Grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht bei ungenügender
Abklärung des medizinischem Sachverhalts durch die Verwaltung ein Ge-
richtsgutachten einzuholen. Hiervon gibt es nach dem BGE 137 V 210
(Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011; MEDAS-Urteil) jedoch Ausnah-
men, zum Beispiel wenn eine rechtserhebliche, medizinische Frage im
Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt blieb. Darunter fallen jene
Fälle, in denen eine Abklärung notwendig erscheint, diese aber – zumin-
dest bezüglich einzelner Fragen – gar nicht durchgeführt worden ist und
allein dies Anlass zur Rückweisung gibt. Der erwähnte Bundesgerichts-
entscheid will nicht das vorinstanzliche Abklärungsverfahren ins gerichtli-
che Beschwerdeverfahren verschieben. Die unvollständige Sachverhalts-
abklärung bleibt ein Rechtsfehler, der von der primär zuständigen Verwal-
tung zu beheben ist. Das Bundesverwaltungsgericht darf sein Ermessen
denn auch nicht ohne triftigen Grund an Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen; die Beschwerdebehörde muss sich somit auf Gegebenheiten ab-
stützen können, welche eine Überschreitung oder ein Missbrauch der
Ermessensausübung der Vorinstanz als naheliegend erscheinen lassen
(BGE 126 V 75 E. 6, 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). Auch ist den Bestre-
bungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die
darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen
usw. eine rechtsgleiche Behandlung der versicherten Personen zu ge-
währleisten (BGE 123 V 150 E. 2, 114 V 315 E. 5a).
Damit mangelt es dem Verfahren im jetzigen Zeitpunkt insgesamt an Ent-
scheidungsreife und es rechtfertigt sich, die Streitsache zur neuen Abklä-
rung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Insbesondere wird der Vorinstanz aufge-
tragen, eine allfällige zusätzliche Auswirkung der erwähnten neuen Diag-
nosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären.
11.
Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die vorliegend vorzunehmende Rückweisung ist
in Bezug auf die Kostenfrage praxisgemäss als Obsiegen der beschwer-
deführenden Partei zu betrachten (BGE 132 V 215 E. 6). Der unterlie-
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Seite 19
genden Vorinstanz sind allerdings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen,
womit bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) An-
spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da er kei-
ne Kostennote eingereicht hat, ist die ihm zuzusprechende Parteient-
schädigung nach Ermessen und auf Grund der Akten auf Fr. 1'500.-- (in-
klusive Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Nicht zu ent-
schädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und
Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009; MWSTG
SR 641.20).
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom
13. September 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Sutter
B-5133/2011
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Juni 2012