B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
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Geschäfts-Nr. B-5151/2017
urh/ret/bmm
Zw i s ch en ve r f ü gung
vom 7 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
In der Beschwerdesache
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA,
Rechtsdienst und Landerwerb, 3003 Bern,
Vergabestelle,
B._______ AG,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen - N06.32 PEB Wankdorf -
Muri Bypass Ost: Laborarbeiten und Grundwasser-Analysen
(SIMAP-Meldungsnummer 983445; Projekt-ID 155247),
B-5151/2017
Seite 2
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
Am 8. Mai 2017 schrieb das Bundesamt für Strassen ASTRA (im Folgen-
den: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP (Informationssystem
über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz) unter dem Pro-
jekttitel "N06.32 PEB Wankdorf – Muri Bypass Ost, Laborarbeiten und
Grundwasser Analysen in zwei Kampagnen als Grundlage der Erarbeitung
des geologischen Grundlagenberichtes für das Generelle Projekt" einen
Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer
966651; Projekt-ID 155247).
B.
In der Folge gingen insgesamt drei Offerten ein, darunter diejenige der
A._______, sowie diejenige der B._______. Die dritte Anbieterin wurde von
der Vergabestelle vom Verfahren ausgeschlossen, da der in der Ausschrei-
bung geforderte Leistungsumfang abgeändert worden bzw. die Offerte zum
Zeitpunkt der Offerteingabe unvollständig gewesen sei.
Am 31. August 2017 wurde der Zuschlag vom 16. August 2017 an die
B._______ auf der Internetplattform SIMAP veröffentlicht (Meldungsnum-
mer 983445). Als Begründung für den Zuschlagsentscheid wurde angege-
ben: "Aufgrund der Bewertung aller Zuschlagskriterien liegt das Angebot
des Anbieters B._______ auf dem ersten Rang. Es überzeugt durch den
tiefen Angebotspreis. Die Referenzen und die Aufgabenanalyse erfüllen die
Anforderungen gut. Das Angebot ist damit das gesamtwirtschaftlich Güns-
tigste" (Ziff. 3.3 des Zuschlags).
Mit Schreiben vom 29. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin die
Nichtberücksichtigung unter Beilage einer anonymisierten Auswertung der
Angebote mitgeteilt.
C.
Gegen die Zuschlagsverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 12. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Zuschlagsverfügung vom
31. August 2017, da aus der Publikation nicht hervorgehe, wer formell als
Zuschlagsempfängerin anzusehen sei. Falls der Zuschlag an das Labor
der B._______ erteilt worden sei, könne dieses die Eignungskriterien auf-
grund dessen Grösse kaum erfüllen. Auch erstaune die Preisdifferenz zwi-
schen den Angeboten der Zuschlagsempfängerin und der Beschwerde-
führerin.
B-5151/2017
Seite 3
D.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom
13. September 2017 unter anderem feststellte, dass die Beschwerdeführe-
rin kein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt hatte,
holte sie dies mit Eingabe vom 18. September 2017 nach.
Mit Verfügung vom 19. September 2017 erteilte der Instruktionsrichter der
Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung und forderte
die Beschwerdeführerin auf, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung zu begründen, ansonsten auf dieses nicht eingetreten werde.
Im Schreiben vom 21. September 2017 begründete die Beschwerdeführe-
rin dieses Gesuch.
E.
Die Vergabestelle beantragte in der Vernehmlassung vom 4. Oktober 2017
die Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht sei der Antrag auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen und es sei über die Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteren Schriftenwechsel zu
entscheiden.
Als Begründung führte sie an, dass das Versehen in Bezug auf die Be-
zeichnung der Zuschlagsempfängerin im vorliegenden ohne Konsequen-
zen bleibe, da deren Identität auch für die Beschwerdeführerin ohne wei-
teres erkennbar gewesen sei. Zudem erfülle die Zuschlagsempfängerin
alle Eignungskriterien und es liege kein Unterangebot vor.
F.
Die B._______ AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin oder Zuschlags-
empfängerin) konstituierte sich mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 und be-
antragte in der Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 die Abweisung des
Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
G.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wurde den Verfahrensbeteiligten Frist
zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt. Eine solche
reichte die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2017 und die Beschwer-
degegnerin am 27. Oktober 2017 ein. Schlussbemerkungen wurden
schliesslich von der Vergabestelle mit Eingabe vom 10. November 2017
eingereicht. Alle Parteien hielten an ihren Anträgen fest.
B-5151/2017
Seite 4
Auf diese und weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist, soweit er-
forderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen betreffend den Zuschlag oder den Ausschluss in
Vergabeverfahren steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
offen (Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Bst. a und d des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB,
SR 172.056.1]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auch über Ge-
suche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 2 BöB).
1.2 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vor-
schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) massgebend, soweit das BöB und das Verwaltungs-
gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes be-
stimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 BöB kann
die Unangemessenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt wer-
den.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilge-
nommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist durch die angefochtene Ver-
fügung – der Zuschlag wurde einer Mitbewerberin erteilt – besonders be-
rührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG).
1.3.1 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der
Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht be-
rücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Der unterle-
gene Anbieter ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur
legitimiert, wenn er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu er-
halten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff.).
1.3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, der Zuschlag sei auf-
zuheben bzw. die Zuschlagsempfängerin sei vom Verfahren auszuschlies-
sen.
Würde das Gericht dieser Argumentation Folge leisten, so hätte die Be-
schwerdeführerin als an zweiter Stelle rangierte und einzig verbleibende
B-5151/2017
Seite 5
Anbieterin eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten. Sie hat daher ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (BGE 141 II 14 E. 4.4 und 4.6
m.H. Urteil des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2).
1.4 Die Anfechtung der am 31. August 2017 publizierten Zuschlagsverfü-
gung ist fristgerecht erfolgt (Art. 30 BöB). Die Form der Beschwerde ist
gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 als solche
konstituiert hat und in Bezug auf die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
eigene Anträge stellt.
1.5 Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rah-
men der Anfechtung eines Zuschlags bzw. eines impliziten Ausschlusses
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtspre-
chung in Dreierbesetzung (Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009
vom 2. Juli 2009 "Microsoft", auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19
E. 1.2 m.H.).
2.
Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids ist der Antrag der Be-
schwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der anhängig ge-
machten Beschwerde zuständig, so entscheidet es auch über Gesuche um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 28 Abs. 2 BöB).
2.1 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Überein-
kommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
(Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unter-
stellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 m.H.). Es ist anwendbar, wenn die Auf-
traggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn der Beschaf-
fungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 BöB), der geschätzte Wert
des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwel-
lenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbe-
stände von Art. 3 BöB gegeben ist.
2.1.1 Die Vergabestelle ist als Bundesamt Teil der allgemeinen Bundesver-
waltung und untersteht damit dem BöB (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BöB; vgl. An-
hang 1 Annex 1 zum GPA).
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Seite 6
2.1.2 Die Vergabestelle hat die vorliegende Beschaffung als Dienstleis-
tungsauftrag ausgeschrieben (vgl. Ziffer 1.8 der Ausschreibung). Nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB bedeutet der Begriff "Dienstleistungsauftrag" einen
Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter über die Erbrin-
gung einer Dienstleistung nach Anhang 1 Annex 4 GPA bzw. Anhang 1a
zur Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaf-
fungswesen (VöB, SR 172.056.11). Hierfür wiederum massgeblich ist die
Zentrale Produkteklassifikation der Vereinten Nationen (CPCprov; Urteil
des BVGer B-1773/2006 vom 25. September 2008, auszugweise publiziert
in BVGE 2008/48, E. 3). Die Vergabestelle hat die nachgefragte Dienstleis-
tung unter der Common Procurement Vocabulary-Referenznummer (CPV-
Nummer) 71900000 – Labordienste – aufgeführt (vgl. Ziffer 2.5 der Aus-
schreibung).
Gemäss Ziff. 2.6 soll das ausgeschriebene Mandat die Leistungen der La-
borarbeiten und Grundwasser-Analysen in zwei zeitlich getrennten Kam-
pagnen als Grundlage für die Erarbeitung des geologischen Grundberichts
für das generelle Projekt (N06.32 PEB Wankdorf – Muri Bypass Ost) um-
fassen.
Die im vorliegenden Fall nachgesuchte Dienstleistung lässt sich der
CPCprov-Subklasse 8676 " Technical testing and analysis services" zuord-
nen. Diese CPCprov Referenznummer ist sowohl in der Positivliste von An-
hang 1 Annex 4 GPA als auch im Anhang 1a Ziff. 14 zu Art. 3 Abs. 2 VöB
aufgeführt ("Technische Beratung und Planung, integrierte technische Leis-
tungen, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, techni-
sche Versuche und Analysen"). Der Beschaffungsgegenstand fällt damit in
den sachlichen Anwendungsbereich des BöB.
2.1.3 Vorliegend liegt der Preis des berücksichtigten Angebots bei
CHF 365‘102.- (exkl. MWST) und übersteigt damit zweifelsfrei den Schwel-
lenwert für Dienstleistungen von CHF 230‘000 gemäss Art. 1 Bst. b der
Verordnung des WBF über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentli-
chen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 vom 23. November
2015, AS 2015 4743).
2.2 Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 3 BöB vorliegt,
fällt die vorliegend angefochtene Beschaffung in den Anwendungsbereich
des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen.
B-5151/2017
Seite 7
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher prima facie für die Beurteilung
der vorliegenden Streitsache zuständig.
3.
Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids bildet der Antrag auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1
VwVG sieht Art. 28 Abs. 1 BöB vor, dass der Beschwerde von Gesetzes
wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Demnach kann diese vom
Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt werden (Art. 28 Abs.
2 BöB). Vorliegend stellt die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Be-
gehren.
3.1 Das BöB nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung
oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind.
Es können indes die Grundsätze übernommen werden, die Rechtspre-
chung und Lehre zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt haben. Da-
nach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die
für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die
für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286 E. 3;
Zwischenentscheid des BVGer B-6837/2010 vom 16. November 2010
E. 2.1 m.H. "Lüftung Belchentunnel"). Dass der Gesetzgeber im BöB den
Suspensiveffekt in Abweichung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen ge-
währte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submissi-
onsrecht bewusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als not-
wendig erachtete, nicht aber, dass er diesen nur ausnahmsweise gewährt
haben wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer
B-3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft", auszugsweise publiziert in
BVGE 2009/19 E. 2.1 m.H.).
3.2 Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist
im Sinne einer prima facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem
ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszu-
gehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der
Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren.
Dasselbe gilt für den Fall, dass auf die Beschwerde aller Voraussicht nach
nicht eingetreten werden kann (Zwischenentscheid des BVGer
B-5293/2015 vom 4. November 2015 "E-Mail-Services für Ratsmitglieder"
E. 3.1). Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder
bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende
Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die
B-5151/2017
Seite 8
Abwägung einzubeziehen sind nach der ständigen Praxis der Eidgenössi-
schen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK),
die sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Entscheid BVGE 2007/13
(E. 2.2) "Vermessung Durchmesserlinie" im Grundsatz zu eigen gemacht
hat, einerseits die Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechter-
haltung der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein ge-
wichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschut-
zes besteht (Zwischenentscheid des BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober
2008 E. 2 "Hörgeräte"). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interes-
sen, die die Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Bot-
schaft 2 vom 19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den au-
tomatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und
erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch
S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer
B-3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft", auszugsweise publiziert in
BVGE 2009/19 E. 2.1). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen
der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über
das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) fest, dass
dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des
Vergabeentscheides von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Ur-
teil des BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 m.H.; in diesem Sinne
auch BVGE 2008/7 E. 3.3 "Prestations de planification à Grolley/FR"). Auch
allfällige Interessen Dritter, namentlich der übrigen an einem Beschaffungs-
geschäft Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt muss dabei - insbesondere auch in Anbetracht der Zielset-
zung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GPA - die Gewährung eines effektiven
Rechtsschutzes und die Verhinderung von Zuständen sein, welche das
Rechtsmittel illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 m.H.; vgl.
GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
3. Aufl., 2013, Rz. 1341; zum Ganzen Zwischenentscheid des BVGer
B-3644/2017 vom 23. August 2017 E. 3.3).
4.
Im Folgenden ist prima facie zu prüfen, ob die Beschwerde materiell offen-
sichtlich unbegründet ist.
4.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin vorab, es sei unklar,
wer überhaupt als Zuschlagsempfänger anzusehen sei. In der Zuschlags-
verfügung werde die Firma C._______ AG erwähnt, obwohl die Vergabe
formell an das Labor der B._______ AG hätte ergehen müssen, zumal das
Prüflabor nicht im Handelsregister eingetragen sei.
B-5151/2017
Seite 9
4.1.1 In der Offerte wurde unter dem Namen und Adresse des Anbieters
das Labor der B._______ mit dem Hinweis "gehört zu B._______ AG" an-
gegeben. Unterschrieben wurde die Offerte im Namen der B._______ AG
von den Herren D._______ (Geschäftsführer) und E._______, beide mit
Kollektivunterschrift zu zweien. Auch bei den Firmenangaben und der von
der Firma zu erbringenden Leistungen (Ziff. 2.0.1 der Offerte) wurde jeweils
die B._______ AG aufgeführt.
Auch aus den Eingaben der Beschwerdegegnerin und aus dem Internet-
auftritt der B._______ AG wird ersichtlich, dass das Labor (…) Teil der
B._______ AG ist. Als formelle Zuschlagsempfängerin ist somit die
B._______ AG anzusehen, zumal das Prüflabor wohl über eine Akkreditie-
rung nicht aber über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vergabestelle in der Zu-
schlagsverfügung als berücksichtigte Anbieterin die C.______ angegeben
hat. Dieses Versehen habe sich gemäss den Ausführungen der Vergabe-
stelle ergeben, da sich die C._______ mit ihrer Unternehmensidentifikati-
onsnummer (UID) die Ausschreibungsunterlagen heruntergeladen habe.
Da der Name des Anbieters in den Angebotsunterlagen mit "Prüflabor (…),
angegeben worden sei, sei es bei der Vorbereitung der Zuschlagspublika-
tion zu dieser Verwechslung gekommen.
Einerseits ist es auch der Beschwerdeführerin ohne weiteres ersichtlich,
dass es sich bei der Zuschlagsempfängerin um die B._______ AG handelt,
führt sie doch in ihrer Beschwerde selber aus, dass der Zuschlag formell
rechtlich "an das Labor (…) der B._______ AG" erfolgen müsse.
Andererseits ist das Versehen der Vergabestelle nicht auf falsche oder ir-
reführende Angaben der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, weshalb
eine Aufhebung des Zuschlags aufgrund dieses Versehens unverhältnis-
mässig wäre, zumal sich bei einer erneuten Publikation nichts an der Sach-
lage ändern würde, und die Beschwerdeführerin nebst der Beschwerde-
gegnerin als einzig verbleibende Anbieterin, ihre Rügen ohne weiteres vor-
bringen konnte.
4.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass das Labor (…) als kleine Ab-
teilung mit 1 bis 2 Mitarbeitern die Eignungskriterien EK 1.1, 2.1 und 4.1
kaum erfüllen könne und folglich vom Vergabeverfahren auszuschliessen
sei.
B-5151/2017
Seite 10
4.2.1 Im Rahmen eines Submissionsverfahrens ist die Befähigung jedes
einzelnen Bewerbers zur Ausführung des Auftrags zu prüfen. Art. 9 Abs. 1
BöB bestimmt, dass die Auftraggeberin die Anbieter und Anbieterinnen auf-
fordern kann, einen Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen und tech-
nischen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie stellt dazu Eignungskriterien
auf (vgl. dazu auch Art. VIII Bst. b GPA). Diese Bestimmung wird durch Art.
9 VöB konkretisiert, wonach die Auftraggeberin für die Überprüfung der
Eignung der Anbieter Unterlagen erheben und einsehen kann. Nach Art. 9
Abs. 2 VöB trägt sie bei der Bezeichnung der notwendigen Nachweise Art
und Umfang des Auftrages Rechnung. Das Bundesverwaltungsgericht lei-
tet in ständiger Rechtsprechung daraus ab, dass die Eignungskriterien auf-
tragsspezifisch beziehungsweise leistungsbezogen sein müssen (vgl. Zwi-
schenentscheid des BVGer B-1687/2010 vom 19. Juli 2010 E. 4.1, m.H.;
GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 555 f., m.H.). Gemäss GATT-Bot-
schaft 2 (BBl 1994 IV S. 1187 f.) soll der Nachweis auf diejenigen Eignungs-
kriterien beschränkt werden, welche wesentlich sind, damit die Anbieterin
oder der Anbieter den betreffenden Auftrag erfüllen kann. Die Eignungskri-
terien dürfen insbesondere nicht in der Absicht festgelegt werden, gewisse
Anbieterinnen oder Anbieter zum vornherein auszuschliessen (vgl. Zwi-
schenentscheid des BVGer B-504/2009 vom 3. März 2009 E. 5.3).
4.2.2 Bei der Wahl und Formulierung der Eignungskriterien kommt der
Vergabebehörde ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. Zwischenent-
scheid des BVGer B-6253/2009 vom 16. November 2009 E. 4.2, m.H.), in
welchen das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 31 BöB nicht eingreifen
darf. Daran ändert in der Regel auch der Umstand nichts, dass hohe An-
forderungen an die Anbieter im Lichte von Art. 1 Abs. 1 Bst. b BöB, der als
Ziel des Vergaberechts die Stärkung des Wettbewerbs vorgibt, problema-
tisch sein können (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-504/2009 vom 3.
März 2009 E. 5.3). Unzulässig können indessen namentlich Eignungskri-
terien sein, die ohne überwiegende Interessen an der Festlegung dersel-
ben die Anzahl möglicher Anbieter derart einschränken, dass kein hinrei-
chender Restwettbewerb verbleibt (vgl. Urteil des BVGer B-1470/
2010 vom 29. September 2010, auszugsweise publiziert in BVGE 2010/58,
E. 2; Urteil des BVGer B-4743/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.1; ETI-
ENNE POLTIER, Droit des marchés publics, 2014, Rz. 324).
4.2.3 Im vorliegenden Fall legte die Vergabestelle in Ziff. 3.7 der Ausschrei-
bung folgende 6 Eignungskriterien fest:
- EK1: technische Leistungsfähigkeit
B-5151/2017
Seite 11
- EK2: wirtschaftliche / finanzielle Leistungsfähigkeit
- EK3: organisatorische Leistungsfähigkeit
- EK4: Schlüsselpersonen
- EK5: Nachweis der Verfügbarkeit der Schlüsselpersonen
- EK6: Leistungsanteil Unterakkordant / Subunternehmer
4.2.4 Im Zusammenhang mit den Eignungskriterien EK1.1 und EK4.1 be-
zweifelt die Beschwerdeführerin einzig mit dem wenig substantiierten Hin-
weis auf die Grösse des Prüflabors der Beschwerdegegnerin, dass letztere
die geforderten Nachweise habe erbringen können.
4.2.4.1 Beim EK1.1 wurde für den Nachweis der technischen Leistungsfä-
higkeit ein Referenzprojekt mit vergleichbarer Komplexität aus dem glei-
chen Fachbereich (boden- und felsmechanische Laboruntersuchungen)
gefordert.
Die Beschwerdegegnerin gibt als Referenz ein Projekt an, das sie für einen
anderen Infrastrukturbetreiber durchgeführt hat. Für dieses Projekt er-
brachte die Beschwerdegegnerin gemäss den Ausführungen in ihrer Of-
ferte Laborversuche in Boden- und Felsmechanik (standardmässige Ver-
suche in Korngrössenverteilungen und Klassifikation, Oedometerversuche
und Festigkeit Lockergesteine; spezifische Fragestellungen und Versuche
in Druckfestigkeit, Quellversuche und Abrasivität Festgesteine). Die Be-
schwerdegegnerin macht diesbezüglich in ihrer Offerte weiter geltend,
dass in diesem Projekt sämtliche Versuche ausgeführt worden seien, wel-
che im Leistungsverzeichnis für die hier interessierende Beschaffung an-
gegeben seien.
Nach Ansicht der Vergabestelle deckt dieses Referenzprojekt die geforder-
ten vergleichbaren Leistungen ab und erfüllt auch die Anforderung in Be-
zug auf die vergleichbare Grösse.
Prima facie ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwie-
weit die Vergabestelle ihr Ermessen als rechtsfehlerhaft ausgeübt hat,
wenn sie diese Referenz als ausreichend beurteilt hat.
B-5151/2017
Seite 12
4.2.4.2 Gleiches lässt sich auch hinsichtlich des geforderten Nachweises
zu EK4.1 Schlüsselperson "Projektleiter boden- und felsmechanisches La-
bor" sagen, wo ein vergleichbares Referenzprojekt verlangt wird.
Die Vergabestelle macht zu Recht geltend, dass das von der Beschwerde-
gegnerin angegebene Projekt dieselben Leistungen betrifft, wie unter
EK1.1. Da auch die Anforderungen identisch sind, kann auf die obenste-
henden Ausführungen (vgl. E. 4.2.4.1) verwiesen werden.
4.2.5 Weiter bezweifelt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
dem Eignungskriterien EK2 "wirtschaftliche / finanzielle Leistungsfähigkeit"
den Nachweis der Zuschlagsempfängerin, wonach der Jahresumsatz des
Anbieters mehr als doppelt so gross sein soll wie der Jahresumsatz des
Auftrags (EK2.1).
Wie bereits unter E. 4.1.1 ausgeführt wurde, ist die B._______ AG die for-
melle Zuschlagsempfängerin. Entsprechend muss nicht, wie die Be-
schwerdeführerin zu Unrecht behauptet, die Prüfstelle an sich, nämlich das
Prüflabor (…) die geforderten Nachweise an die technische und wirtschaft-
liche Leistungsfähigkeit gemäss Ausschreibung erbringen, sondern die
B._______ AG.
Die zu erbringende Leistung erstreckt sich über zwei Jahre. Entsprechend
ist der massgebende Wert die Hälfte der Zuschlagssumme, nämlich Fr.
182'551.-. Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach
der geforderte Jahresumsatz von der Zuschlagsempfängerin nicht erreicht
würde. Dies macht im Übrigen auch die Beschwerdeführerin nicht geltend,
beziehen sich ihre Einwände lediglich auf die Prüfstelle an sich.
4.3
Zusammenfassend und nach einer prima-facie-Würdigung kann als Zwi-
schenergebnis festgehalten werden, dass sich aktenmässig keine Anhalts-
punkte ergeben, wonach die Vergabestelle einen qualifizierten Ermessens-
fehler begangen hätte, indem sie die geforderten Eignungskriterien bei der
Beschwerdegegnerin als erfüllt ansah und sie am Vergabeverfahren teil-
nehmen liess.
5. Die Beschwerdeführerin zeigt sich schliesslich ob der Preisdifferenz zwi-
schen ihrem und dem Angebot der Beschwerdegegnerin erstaunt. Sie
könne sich kaum vorstellen, dass die anspruchsvollen Arbeiten unter Ein-
haltung der geltenden Arbeitsschutzbestimmungen in einem Bruchteil der
von ihr berechneten Zeit sauber abgewickelt werden könne.
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Die Vergabestelle bestreitet die Vorwürfe der Beschwerdeführerin. Da we-
der Anzeichen für ein Unterangebot noch für irgendwelche andere Unre-
gelmässigkeiten vorliegen würden, gäbe es keinen Grund, das Angebot der
Beschwerdegegnerin aufgrund der Preisdifferenz zur Beschwerdeführerin
vom Vergabeverfahren auszuschliessen.
Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich aus, dass ihr Angebot mit den
einzelnen Positionen korrekt ausgefüllt und mit den entsprechenden Posi-
tionen versehen worden sei. Es sei seriös kalkuliert worden und sie bestä-
tige nochmals, dass die Arbeiten unter den geltenden Arbeitsbestimmun-
gen seriös und kompetent abgewickelt werden könnten.
5.1 Erhält die Vergabestelle ein Angebot, dessen Preis im Vergleich zu den
andern Angeboten aussergewöhnlich niedrig ist, so kann sie beim Anbieter
Erkundigungen einziehen und sicherstellen, dass er die Teilnahmebedin-
gungen einhalten und die Auftragsmodalitäten erfüllen kann (vgl. Art. XIII
Abs. 4 Bst. a GPA). Art. 25 Abs. 4 VöB ermächtigt die Vergabestelle, im Fall
eines aussergewöhnlich niedrigen Angebots Erkundigungen einzuziehen,
ob ein Ausschlussgrund nach Artikel 11 BöB vorliegt. Nach dieser Bestim-
mung kann die Auftraggeberin den Zuschlag widerrufen oder einen Anbie-
ter vom Verfahren ausschliessen, wenn dieser insbesondere die geforder-
ten Eignungskriterien nicht mehr erfüllt (vgl. Bst. a), der Auftraggeberin fal-
sche Auskünfte erteilt hat (vgl. Bst. b), Steuern oder Sozialabgaben nicht
bezahlt hat (vgl. Bst. c), den Verpflichtungen aus Artikel 8 BöB nicht nach-
kommt, also die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen o-
der die Gleichbehandlung von Frau und Mann beim Lohn nicht einhält (vgl.
Bst. d), Abreden getroffen hat, die wirksamen Wettbewerb beseitigen oder
erheblich beeinträchtigen (vgl. Bst. e) oder sich in einem Konkursverfahren
befindet (vgl. Bst. f).
Unterangebote, d.h. Angebote, in denen ein Anbieter seine Leistung zu ei-
nem Preis anbietet, der unter seinen Gestehungskosten liegt, sind nach
dem Beschaffungsrecht des Bundes grundsätzlich zulässig, sofern die Teil-
nahmebedingungen und Eignungskriterien erfüllt sind (vgl. BVGE 2011/40
E. 4.5; HANS RUDOLF TRÜEB, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbs-
recht II, 2011, Art. 11 BöB N. 10; GALLI/MOSER/LANG/
STEINER, a.a.O., Rz. 1110 ff.). Für das Einreichen einer unter den Geste-
hungspreisen liegenden Offerte kann es aus Sicht des Anbieters gute, le-
gitime Gründe geben, insbesondere wenn das Unterangebot abgegeben
wird in der Absicht, in einem Markt neu Fuss zu fassen oder in einer kriti-
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schen Phase personelle Überkapazitäten zu überbrücken bzw. Arbeits-
plätze zu erhalten (vgl. ROBERT WOLF, Der Angebotspreis: Probleme und
Lösungen, in: Baurecht, Sonderheft Vergabetagung 2004, S. 12 ff., insb.
S. 13; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1115 und 1126, je mit Hin-
weisen auf die Rechtsprechung). Insofern gibt es weder eine beschaf-
fungsrechtliche Verpflichtung jedes Anbieters, nur Offerten einzureichen,
welche über den Gestehungskosten liegen, noch gibt es eine Verpflichtung
der Vergabestelle, Offerten auszuschliessen, nur weil sie unter den Geste-
hungskosten liegen.
Art. XIII Abs. 4 Bst. a GPA bzw. Art. 25 Abs. 4 VöB begründen insofern
keinen zusätzlichen, selbständigen Ausschlussgrund wegen der ausserge-
wöhnlichen Niedrigkeit des Angebots, sondern sie ermächtigen lediglich
die Vergabestelle, zusätzliche Erkundigungen einzuziehen, ob der Anbieter
die gesetzlichen Vorgaben (vgl. insb. Art. 8 und 11 BöB) und die Ausschrei-
bungsbestimmungen auch wirklich einhalten wird (vgl. BVGE 2011/40
E. 4.2; vgl. zum Ganzen Zwischenentscheid des BVGer B-3189/2016 vom
30. August 2016 E. 7.1 m.w.H.).
5.2 Im vorliegenden Fall hatte die Vergabestelle im vorgegebenen "Leis-
tungsverzeichnis Laborarbeiten und GW-Analysen" detailliert dargelegt,
wie viele Mengeneinheiten pro Position zu offerieren sind. Da bei keiner
Position eine Preisvorgabe gemacht wurde, waren die Anbieter frei, den
Preis pro Einheit zu schätzen und aufzuführen. Aus der von der Vergabe-
stelle zur Verfügung gestellten Berechnungstabelle gingen auch weitere
Informationen hervor, wie insbesondere nach welchen Vorgaben die Tests
bzw. Analysen vorzunehmen sind.
5.2.1 Die bereinigten Angebotspreise beliefen sich auf Fr. (…) bei der Be-
schwerdegegnerin und Fr. (…) bei der Beschwerdeführerin. Ohne allfällige
Geschäftsgeheimnisse bezüglich Preiskalkulation preiszugeben, fällt auf,
dass die Beschwerdeführerin in einzelnen Positionen zum Teil massiv
günstigere Einheitspreise offeriert hat.
Die grosse Preisdifferenz wird aber dadurch relativiert, dass auch die
Vergabestelle im Vorfeld der Ausschreibung den Auftragswert geschätzt
hat und von einem weit niedrigeren Beschaffungswert als den von der Be-
schwerdeführerin offerierten Preis ausgegangen ist. Die Beschwerdegeg-
nerin hat alle Leistungspositionen und somit alle geforderten Leistungen
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offeriert. Wie gemäss Ausführungen der Vergabestelle auch das Evaluati-
onsteam geprüft hat, sind prima facie keine Positionen mit offensichtlich
spekulativen Preisen ersichtlich.
Hinzu kommt, dass jeder Anbieter zu bestätigen hatte, dass er für Leistun-
gen in der Schweiz die geltenden Arbeitsbedingungen, Arbeitsschutzbe-
stimmungen, die Gelichbehandlung von Frau und Mann, namentlich das
Prinzip der Lohngleichheit einhalte.
5.3 Prima facie ist somit nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der Preisdiffe-
renz zwischen den Offerten der Beschwerdeführerin und der Beschwerde-
gegnerin Anhaltspunkte ergeben könnten, die den Zuschlag an die Be-
schwerdegegnerin als rechtswidrig erscheinen lassen würden.
5.4 Da die Beschwerdegegnerin alsdann die höchste Punktzahl erreichte,
verstösst auch der Zuschlag an sie nicht gegen Bundesrecht.
6.
Insgesamt ergibt die prima-facie-Würdigung somit, dass die wenig sub-
stantiierte Beschwerde als offensichtlich unbegründet erscheint.
Bei diesem Ergebnis ist es nicht erforderlich, in einem nächsten Schritt ab-
zuwägen, ob die Interessen der Vergabestelle an einer sofortigen Vollstre-
ckung gewichtiger sind als das Interesse der Beschwerdeführerin, dass
ihre Chance auf einen Zuschlag durch die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung gewahrt werde.
7.
Der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung ist daher abzuweisen.
8.
Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheids ist mit dem Ent-
scheid über die Hauptsache zu befinden. Die weiteren Instruktionen des
Hauptverfahrens erfolgen mit separater Verfügung.
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung wird abgewiesen.
2.
Die Instruktion des Schriftenwechsels im Hauptverfahren erfolgt mit sepa-
rater Verfügung.
3.
Über die Kostenfolgen des vorliegenden Zwischenentscheids wird mit dem
Endentscheid befunden.
4.
Diese Verfügung geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; vorab per Fax)
– die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 155247; Gerichtsurkunde;
vorab per Fax)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; vorab per Fax)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 7. März 2018