B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5155/2017
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Hanna Marti Adji.
Parteien
Kanton X._______,
handelnd durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung Jahresrechnung und
Vollzugskostenjahresrechnung 2016.
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Management Letter vom 10. August 2016 wies das Staatssekreta-
riat für Wirtschaft (SECO; nachfolgend: Vorinstanz) den Kanton X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer), handelnd durch Y._______, in Bezug
auf die Freistellung von A._______ darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis
eine Kündigungsfrist von vier Monaten vorsehe und Lohnfortzahlungskos-
ten grundsätzlich nur innerhalb dieser Kündigungsfrist als anrechenbare
Vollzugskosten gälten. Mit der Freistellung sei eine Lohnfortzahlung von
fünf Monaten, bis Ende (Monat) 2016, vereinbart worden. Sollten im Ge-
schäftsjahr 2016 Lohnfortzahlungskosten für (Monat) 2016 (oder andere
Kosten wie beispielsweise Coaching) geltend gemacht werden, so sei die
Anrechenbarkeit dieser Kosten der Vorinstanz spätestens mit Einreichung
der Jahresabschlussunterlagen 2016 zu beweisen.
A.b Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 genehmigte die Vorinstanz die Jah-
resrechnung und die Vollzugskostenjahresrechnung vorbehältlich nicht an-
rechenbarer Personalkosten im Betrag von Fr. 10'640.–. Die nicht geneh-
migten Kosten betreffen Lohnfortzahlungskosten für die Freistellung von
A._______ für den Monat (…) 2016 inkl. pro rata-Anteil des 13. Monats-
lohns und Sozialleistungen.
B.
Mit Eingabe vom 12. September 2017 hat der Beschwerdeführer diese Ver-
fügung beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten. Er
beantragt, Ziffer 1.3 der Verfügung vom 28. Juli 2017 sei aufzuheben und
das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sei zu verpflichten, Personal-
kosten in der Höhe von Fr. 10'640.– als anrechenbar zu anerkennen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Verfügung.
D.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer auf die Ein-
reichung einer Replik verzichtet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom
25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 sowie Art. 33 Bst. d des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Er handelt durch
Y._______ (Art. 85 AVIG i.V.m. [Artikel der kantonalen Verordnung]). Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und auch die üb-
rigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. und Art. 50 Abs. 1
VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. [Artikel der kantonalen Organisa-
tionsverordnung]).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Betrag von Fr. 10'640.– für Personal- und
Sozialkosten (Betriebskosten) im Zusammenhang mit der Freistellung ei-
nes Mitarbeiters anrechenbare Kosten im Sinne von Art. 92 Abs. 7 AVIG
darstellen.
2.1 Die von der Vorinstanz geführte Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversi-
cherung entscheidet insbesondere über die Anrechenbarkeit von Verwal-
tungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Ar-
beitsvermittlungszentren (nachfolgend: RAV) und der Logistikstellen für ar-
beitsmarktliche Massnahmen (nachfolgend: LAM-Stellen; Art. 83 Abs. 3
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Bst. m AVIG).
2.2 Nach Art. 92 Abs. 7 AVIG vergütet der Ausgleichsfonds den Kantonen
die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen
Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Art. 83 Abs. 1
Bst. nbis und 85 Abs. 1 Bst. d, e und g-k AVIG sowie aus dem Betrieb der
RAV nach Art. 85b AVIG und der LAM-Stellen nach Art. 85c AVIG entste-
hen. Was unter die anrechenbaren Kosten fällt, ist im Gesetz nicht näher
umschrieben.
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Nach Art. 122a Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obli-
gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Ar-
beitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02) sind "Betriebs- und
Investitionskosten" anrechenbar. Indessen ist nicht näher definiert, was da-
runter zu verstehen ist. Dasselbe gilt für Art. 2 bzw. Art. 4 Abs. 3 sowie
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 29. Juni 2001 über die Entschädigung
der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
(AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung; SR 837.023.3), wo
ebenfalls nicht näher ausgeführt wird, welche (effektiv angefallenen) Aus-
lagen anrechenbare Betriebs- und Investitionskosten darstellen.
2.3 Der Umstand, dass das Gesetz von "anrechenbaren Kosten" spricht,
deutet darauf hin, dass nicht sämtliche, irgendwie anfallende Aufwendun-
gen im Zusammenhang mit dem Vollzug der dem Kanton übertragenen
Aufgaben übernommen werden. Vielmehr wird damit eine Beschränkung
der Kosten bezweckt. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass die vom
Kanton geltend gemachten Aufwendungen von der Ausgleichsstelle über-
prüft werden. Zu erstatten ist demnach der übliche Vollzugsaufwand, d.h.
diejenigen Kosten, die normalerweise beim Vollzug der übertragenen Auf-
gaben anfallen (Art. 122a Abs. 4 bis 8 AVIV; BGE 133 V 587 E. 4.2, 4.3,
4.5). Eine Beschränkung des Kostenbeitrages ist denn auch mit Blick auf
die Gleichbehandlung der Kantone als Beitragsempfänger notwendig; an-
dernfalls würden Kantone, die sich beim Vollzug der ihnen übertragenen
Aufgaben nicht um Effizienz bemühen, bevorteilt gegenüber solchen, die
sich auf den effektiv nötigen Aufwand beschränken (BGE 133 V 587
E. 4.4).
2.4 Art. 9 Bst. b AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung ermäch-
tigt die Ausgleichsstelle über die Anrechenbarkeit der Kosten Weisungen
zu erlassen (vgl. auch BGE 133 V 587 E. 6.2). Gestützt darauf hat die Vor-
instanz im November 2013 die Finanzweisung 03/2013 betreffend Jahres-
abschluss 2013 Kantone (RAV/LAM/KAST) erlassen, die aufführt, welche
Kosten ab dem Geschäftsjahr 2013 im Zusammenhang mit einer Freistel-
lung anrechenbar sind (Ziff. 3.8 der Finanzweisung 03/2013). Mit Schrei-
ben vom 18. Dezember 2013 hat die Vorinstanz die kantonalen Arbeitsäm-
ter explizit und ausführlich auf diese Konkretisierung hingewiesen und er-
klärt, diese gelte auch für das Geschäftsjahr 2014. Die Weisung zur Anre-
chenbarkeit von Kosten im Zusammenhang mit einer Freistellung wurde in
den Weisungen für das Geschäftsjahr 2015 und für das Geschäftsjahr
2016 wiederholt, wobei die jeweils neuere Finanzweisung die bisherige er-
setzt (Ziff. 3.10 der Finanzweisung 1/2015 betreffend Jahresabschluss
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2015 sowie Kontierungsnummer 350001 "Gehälter und Löhne" der Finanz-
weisung 01/2016 betreffend Kontierungsrichtlinien).
2.5 Bei den Weisungen handelt es sich jeweils um Verwaltungsverordnun-
gen, die für die Durchführungsorgane verbindlich sind, die im Gegensatz
zu Rechtsverordnungen jedoch keine Rechte und Pflichten für Private be-
gründen. Das Bundesverwaltungsgericht ist als verwaltungsunabhängige
Gerichtsinstanz nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden, sondern bei
deren Überprüfung frei. Sofern Verwaltungsverordnungen aber eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen, sind sie bei der Entscheidfindung
zu berücksichtigen (vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1 m.H.). Das Bundesgesetz
vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsge-
setz, SuG, SR 616.1) gilt – vorbehältlich abweichender Spezialbestimmun-
gen – für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltun-
gen. Danach sind nur Aufwendungen anrechenbar, die tatsächlich entstan-
den und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich
sind (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 SuG).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 hat die Vorinstanz Lohnfortzahlungs-
kosten für die Freistellung von A._______ für den Monat (…) 2016 inkl. pro
rata-Anteil des 13. Monatslohns und Sozialleistungen im Betrag von
Fr.10'640.– als nicht anrechenbar erachtet und dementsprechend als Voll-
zugskosten nicht genehmigt.
Davor hatte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Management Letter
vom 10. August 2016 in Bezug auf die umstrittenen Personalkosten aus-
drücklich darauf hingewiesen, dass Lohnfortzahlungskosten innerhalb der
ordentlichen Kündigungsfrist grundsätzlich als anrechenbare Vollzugskos-
ten gelten. Hingegen würden sämtliche darüber hinausgehende Kosten
nicht anerkannt. Würden in diesem Zusammenhang im Geschäftsjahr 2016
Lohnfortzahlungskosten für (Monat) 2016 geltend gemacht, so sei die An-
rechenbarkeit dieser Kosten spätestens mit der Einreichung der Jahresab-
schlussunterlagen zu beweisen.
In der Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 bestätigt die Vorinstanz,
dass der Beschwerdeführer die umstrittenen Lohnfortzahlungskosten für
das Rechnungsjahr 2016 ohne diesbezügliche Beweisführung und auch
ohne jegliche Begründung geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer
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habe erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung genommen, sich
jedoch ausschliesslich auf Argumente genereller Natur (Praxis des kanto-
nalen Personalamtes; Ungleichbehandlung der Mitarbeitenden aufgrund
unterschiedlicher Finanzierung; Kosten eines Administrativverfahrens;
Dauer der Vernehmlassung) beschränkt.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt allgemein vor, die Auflösungsvereinba-
rung entspreche dem üblichen Vorgehen. Falls eine ordentliche Kündigung
angefochten würde, ergäben sich weit höhere Kosten. Im Rahmen der
Kündigung von öffentlich-rechtlichen Verträgen sei dem betroffenen Mitar-
beiter das rechtliche Gehör, d.h. eine Frist zur Stellungnahme von in der
Regel mindestens 14 Tagen, zu gewähren. Es sei davon auszugehen, dass
vorliegend eine Kündigung frühestens im (Monat nach Unterzeichnung der
Auflösungsvereinbarung) 2015 hätte erfolgen können und sich damit das
Arbeitsverhältnis nicht auf einen früheren Zeitpunkt hätte beenden lassen,
als dies mittels Aufhebungsvertrags erfolgt sei.
3.3 Für die Beurteilung, ob die Lohnfortzahlungskosten für den Monat (…)
2016 anrechenbare Kosten sind, ist zu klären, ob diese normalerweise
beim Vollzug der übertragenen Aufgaben anfallen (BGE 133 V 587 E. 4.2)
bzw. im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG "unbedingt erforderlich sind". In der
Regel stellen über die ordentliche Kündigungsfrist hinausgehende Lohn-
fortzahlungskosten keinen üblichen Vollzugsaufwand dar und sind dement-
sprechend keine anrechenbare Kosten im Sinne von Art. 92 Abs. 7 AVIG.
3.4 Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Umstände dar, welche die
verlängerte fünfmonatige Lohnfortzahlung im vorliegend zu beurteilenden
Fall als notwendig erscheinen lassen und eine Anerkennung als anrechen-
bare Kosten rechtfertigen würden. Ebenso wenig substantiiert oder belegt
er sein Vorbringen, wonach vorliegend eine Kündigung erst im Monat (…)
2015 hätte erfolgen können. Unter diesen Umständen sind die geltend ge-
machten Lohnfortzahlungskosten für den Monat (…) 2016 nicht als anre-
chenbare Kosten im Sinne des Gesetzes zu erachten.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtgenehmigung der Vollzugs-
kosten (Betriebskosten) im Betrag von Fr. 10'640.– bundesrechtlich nicht
zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet
und ist abzuweisen.
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5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsge-
bühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1
VGKE). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit mit Vermögensin-
teresse (Art. 4 VGKE), da mit der Beschwerde letztlich ein wirtschaftlicher
Zweck verfolgt wird (zum Begriff vgl. BGE 139 II 404 E. 12.1). Im Lichte der
in Art. 2 Abs. 1 VGKE genannten Bemessungskriterien erscheinen Verfah-
renskosten von Fr. 800.– als angemessen. Der geleistete Kostenvorschuss
in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Es
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: 20. Juni 2018