B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5158/2015
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Lorena Studer.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Baumberger,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum (...),
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz /
Dienstverschiebung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren (...), am 7. Ja-
nuar 2010 zum Zivildienst zugelassen wurde, zur Leistung von 380 Dienst-
tagen verpflichtet worden ist und davon bisher 198 Diensttage geleistet hat,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (...) (nach-
folgend: Vorinstanz), den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. Juli 2014
über seine weitere Einsatzpflicht informiert und zu einem Gespräch einge-
laden hat, nachdem dessen letzter Zivildiensteinsatz vorzeitig abgebro-
chen werden musste, weil es zu zahlreichen Abwesenheiten im Einsatzbe-
trieb gekommen war,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Anwesenheit der Arbeit-
geberin am 29. August 2014 bei einem persönlichen Gespräch seine
Dienstpflicht von 82 Tagen im Jahr 2015 erläutert und mit ihm vereinbart
hat, dass im Jahr 2015 mindestens 26 Diensttage geleistet werden sollen,
wobei ein längerer Einsatz bei jährlich neuer Beurteilung jeweils verscho-
ben werden könne,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 bei der
Vorinstanz ein Gesuch um Verschiebung seines Zivildiensteinsatzes im
Jahr 2015 gestellt und seine Arbeitgeberin vorgängig mit Schreiben vom
5. Dezember 2014 um Gutheissung des Dienstverschiebungsgesuchs er-
sucht hat,
dass die Vorinstanz nach weiterem Schriftenwechsel (E-Mail sowie Schrei-
ben vom 19. Dezember 2014 und 2. Januar 2015) das Dienstverschie-
bungsgesuch des Beschwerdeführers mit rechtskräftiger Verfügung vom
28. Januar 2015 teilweise gutgeheissen und den Beschwerdeführer ver-
pflichtet hat, im Jahr 2015 einen Einsatz von mindestens 26 Diensttagen
zu leisten und bis am 20. Februar 2015 eine entsprechende Einsatzverein-
barung einzureichen,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer (nach gewährter Fristerstre-
ckung sowie Unterstützung bei der Suche nach einem Einsatzbetrieb mit
E-Mails vom 18., 23. und 31. März sowie 9. und 13. April 2015) mit Schrei-
ben vom 24. April 2015 zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung bis zum
8. Mai 2015 gemahnt hat, unter Hinweis darauf, dass andernfalls ein ge-
bührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen erstellt werde,
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dass die Vorinstanz nach weiteren Fristerstreckungen sowie E-Mails
(5., 6., 18., 19., 21., 24. und 27. Mai 2015) den Beschwerdeführer mit Ein-
schreiben vom 1. Juni 2015, unter Fristansetzung bis zum 17. Juni 2015,
erneut gemahnt und darauf hingewiesen hat, dass andernfalls ein gebüh-
renpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen erstellt werde, wobei das Ein-
schreiben der Vorinstanz am 12. Juni 2015 von der Post mit dem Vermerk
"nicht abgeholt" zurückgesendet wurde, woraufhin die Vorinstanz das
Schreiben, unter erneuter Fristerstreckung bis zum 19. Juni 2015, per
A-Post versendet hat,
dass die Vorinstanz, nach sinngemässer Abweisung des Fristerstreckungs-
gesuchs der Arbeitgeberin (E-Mails vom 19. und 24. Juni 2015), den Be-
schwerdeführer mangels Einreichen einer Einsatzvereinbarung mit Verfü-
gung vom 9. Juli 2015 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom
7. Dezember 2015 bis 1. Januar 2016 aufgeboten (Ziff. 1 und 2) und ihm
die Kosten von Fr. 180.– auferlegt hat (Ziff. 3),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2015 Be-
schwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und beantragt, das
Verschiebungsgesuch betreffend die Dienstpflicht 2015 sei gutzuheissen,
die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und
dem Beschwerdeführer sei es zu erlauben, seine Diensttage für das Jahr
2015 im Jahr 2016 bzw. nach Beendigung seiner Karriere als Profifussbal-
ler zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend:
Zentralstelle), mit Vernehmlassung vom 7. September 2015 die Abweisung
der Beschwerde beantragt,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 9. Oktober 2015 an seinen An-
trägen festhält und zusätzlich beantragt, es seien bei den von ihm ange-
fragten Einsatzbetrieben Begründungen für die Absagen einzuholen,
dass die Zentralstelle mit Duplik vom 23. Oktober 2015 weiterhin die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33
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Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]),
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind
(Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvo-
raussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist,
dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leis-
ten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentli-
chen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht er-
bracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September
1996 [ZDV, SR 824.01]), wobei die Mindestdauer eines Einsatzes 26 Tage
beträgt (Art. 38 Abs. 1 ZDV), die zivildienstpflichtige Person Einsatzbe-
triebe sucht und die Einsätze mit ihnen abspricht (Art. 31a Abs. 1 ZDV),
dass, soweit ein Aufgebot wegen Ergebnislosigkeit der Suche nicht erlas-
sen werden kann, die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst festlegt,
wann und wo ein Einsatz zu leisten ist (sog. Aufgebot von Amtes wegen),
wobei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person sowie die Interessen
eines geordneten Vollzugs zu berücksichtigen sind (Art. 31a Abs. 4 ZDV),
dass die Vollzugsstelle die Beurteilung der Eignung einer zivildienstpflich-
tigen Person für einen Einsatz insbesondere auf das Ergebnis der Abspra-
che mit dem Einsatzbetrieb stützt und darauf, ob die Person die besonde-
ren Anforderungen erfüllt, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an sie stellt
(Art. 32a ZDV),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
falsch festgestellt, da er während Monaten erfolglos versucht habe, einen
Einsatzbetrieb zu finden, folglich für die Vorinstanz klar erkennbar nicht
vollständig passiv geblieben sei,
dass der Beschwerdeführer zudem ausführt, er habe sinngemäss um eine
weitere Fristerstreckung gebeten, welche nicht mehr beachtet worden sei,
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und er habe dargelegt, welche Einschränkungen aus seiner beruflichen Tä-
tigkeit resultieren würden und welche Einsatzorte nicht in Frage kämen
bzw. betreffend seine Verfügbarkeit klare Einschränkungen gegeben seien,
dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, aus den vorhande-
nen Akten sei nicht ersichtlich, ob ihm die letzte Frist formell richtig (schrift-
lich und eingeschrieben) angesetzt worden sei, womit grundsätzlich bestrit-
ten werde, dass die materiellen und formellen Voraussetzungen für den
Erlass der angefochtenen Verfügung gegeben gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer mit der Vorinstanz im Rahmen des Gesprächs
am 29. August 2014 in Anwesenheit seiner Arbeitgeberin vereinbart hat, im
Jahr 2015 mindestens 26 Diensttage zu leisten, die Vorinstanz mit rechts-
kräftiger Verfügung vom 28. Januar 2015 das Dienstverschiebungsgesuch
des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen und ihn zur Leistung von
26 Diensttagen im Jahr 2015 verpflichtet hat, ihn daraufhin jedoch mehr-
mals mit dem Hinweis auf die jeweils zu leistenden Diensttage erfolglos
aufgefordert und gemahnt hat, eine Einsatzvereinbarung einzureichen,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, bevor die angefochtene Ver-
fügung ergangen ist, mit Mahnungen vom 24. April sowie 1. Juni 2015 aus-
drücklich angedroht hat, ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes we-
gen zu erlassen, sollte er innert Frist keine Einsatzvereinbarung einreichen
und ihn diesbezüglich aufgefordert hat, allfällige Einschränkungen für Ein-
sätze bekannt zu geben,
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer
anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten
Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20
Abs. 2bis VwVG), sich aus den pauschalen Ausführungen des Beschwer-
deführers folglich keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass ihm die letzte
Frist formell nicht korrekt angesetzt worden ist,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sinngemäss um eine
weitere Fristerstreckung ersucht, welche nicht mehr beachtet worden sei,
insofern unbehelflich ist, als das sinngemässe Fristerstreckungsgesuch
vom 19. Juni 2015 nicht von ihm, sondern ausschliesslich von seiner Ar-
beitgeberin gestellt wurde, die im Verfahren nicht Partei und damit auch
nicht antragsberechtigt war,
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dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor Erlass der Aufgebotsver-
fügung von Amtes wegen überaus grosszügig Zeit eingeräumt hat, seinen
Einsatz selbst zu planen und nach seinen Vorstellungen zu gestalten,
dass der Beschwerdeführer, trotz mehrfacher Abmahnung durch die Vor-
instanz, keinen Einsatzbetrieb gefunden hat, obwohl er spätestens seit
dem 28. Januar 2015 von der Pflicht zu Leistung eines 26-tägigen Einsat-
zes wusste und es somit in der Hand gehabt hätte, durch eine intensivere
Suche die für ihn beste Lösung zu finden,
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 18. März 2015 schliesslich
selbst in Aussicht gestellt hat, seinen Zivildiensteinsatz im November 2015
absolvieren zu wollen,
dass daher nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz – nach vorgängi-
gen Ankündigungen – mit Verfügung vom 9. Juli 2015 ein Aufgebot von
Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz erlassen hat,
dass sich der angefochtenen Verfügung, entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers, nicht entnehmen lässt, er sei bei der Suche eines Ein-
satzbetriebes vollständig passiv geblieben, sondern lediglich, dass er keine
Einsatzvereinbarung eingereicht habe, weshalb davon auszugehen ist,
dass sich aus dem beantragten Einholen von Begründungen für die Absa-
gen der Einsatzbetriebe keine für die Beurteilung der vorliegenden Streit-
sache relevanten zusätzlichen Gesichtspunkte ergeben könnten und daher
in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (vgl. BGE 136 I
299 E. 5.3 m.H.),
dass es, wie die Zentralstelle zu Recht vorbringt, bei der Eignungsbeurtei-
lung durch die Vollzugsstelle gemäss Art. 32a ZDV in erster Linie um
Gründe gesundheitlicher Art geht, welche vom Beschwerdeführer nicht vor-
gebracht wurden, und nicht um allfällige zeitliche Einschränkungen auf-
grund des Berufs, da es gerade in der Natur des Aufgebotes von Amtes
wegen liegt, dass weder der Zeitpunkt noch der Einsatzort selbst bestimmt
werden können,
dass somit nicht ersichtlich wird, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt
falsch festgestellt haben sollte und auch keine Anhaltspunkte bestehen,
wonach die Vorinstanz mit ihrem Aufgebot die Eignung des Beschwerde-
führers oder die Interessen eines geordneten Vollzugs nicht berücksichtigt
hätte (Art. 31a Abs. 4 ZDV), folglich sowohl die formellen als auch die ma-
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teriellen Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Verfügung ge-
geben waren und sich die dem Beschwerdeführer für das Aufgebot aufer-
legte Gebühr in der Höhe von Fr. 180.– an den gesetzlichen Rahmen hält
(Art. 111b ZDV),
dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde darüber hinaus vorge-
brachten Argumente im Rahmen eines allfälligen Dienstverschiebungsge-
suchs zu prüfen wären und das Bundesverwaltungsgericht dem Entscheid
der Vorinstanz an sich nicht vorgreifen und nicht über die vom Beschwer-
deführer erstmals in seiner Beschwerde vorgebrachten Dienstverschie-
bungsgründe entscheiden sollte (vgl. Urteil des BVGer B-5040/2015 vom
28. September 2015 m.H.),
dass die Zentralstelle in der Vernehmlassung und der Duplik jedoch zu den
Argumenten des Beschwerdeführers Stellung genommen hat, weshalb aus
prozessökonomischen Gründen von einer Rücküberweisung der Sache
zum Entscheid über das Dienstverschiebungsgesuch abzusehen ist (vgl.
Urteil des BVGer B-5040/2015 vom 28. September 2015 m.H.),
dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um
Dienstverschiebung unter anderem dann gutheissen kann, wenn die zivil-
dienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Ge-
suchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine aus-
serordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV),
dass in konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche
Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder
seinem Arbeitgeber vorliegt (vgl. Urteil des BVGer B-5040/2015 vom
28. September 2015 m.H.),
dass eine ausserordentliche Härte nicht schon dann gegeben ist, wenn der
Arbeitgeber aufgrund eines Einsatzes des Arbeitnehmers von 26 Tagen
eine gewisse Mehrbelastung zu vergegenwärtigen hat sowie umdisponie-
ren und allenfalls in Bezug auf die innerbetriebliche Arbeitsteilung vorüber-
gehend zeitliche oder personelle Anpassungen vornehmen muss, zumal
sich solche Situationen auch aus anderen Gründen (wie bspw. Verletzun-
gen oder längere Spielsperren) ergeben können (vgl. Urteil des BVGer
B-6227/2013 vom 2. Dezember 2014 E. 5 m.H.),
dass die Vollzugsstelle hingegen Gesuche unter anderem ablehnt, wenn
keine Dienstverschiebungsgründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen
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oder den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung
von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann (Art. 46 Abs. 4 Bst. a
und b ZDV),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, er sei Profifussballer in der (...) und
als Kapitän von entscheidender Bedeutung für die Mannschaft und die Ar-
beitgeberin, wobei bekannt sei, dass die Mannschaft aktuell in einer sehr
schwierigen Situation stecke und ihren Kapitän brauche, weshalb ein Ein-
satz von 26 Tagen für ihn, da er seine Stelle verlieren könnte, und seine
Arbeitgeberin eine ausserordentliche Härte bedeute,
dass der Beschwerdeführer weiter ausführt, die Saison dauere bis am
15. Dezember 2015 und, falls er den Zivildienst am 7. Dezember 2015 an-
treten müsse, neben zwei Spielen eine ganze Reihe von Trainings tangiert
würden, wobei er als Schlüsselspieler nicht kompensiert werden könne,
weil dem Verein sowohl die personellen als auch die finanziellen Mittel
dazu fehlten, was für den Verein das sportliche Aus bedeuten könne,
dass sich der Beschwerdeführer schliesslich um einen Einsatzort in der
Meisterschaftspause bemühe, jedoch keinen gefunden habe, weshalb es
unangemessen sei, einen Einsatz anzuordnen, der auf die Saison und den
Spielplan keine Rücksicht nehme, insbesondere da es ihm und seiner Ar-
beitgeberin jetzt nicht mehr möglich sei, sich in angemessener Form auf
einen 26 Tage dauernden Zivildiensteinsatz Ende 2015 einzustellen und
entsprechende organisatorische Dispositionen zu tätigen,
dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben vom
22. August 2015 ausführt, der Beschwerdeführer sei ein Führungs- und
Schlüsselspieler, weshalb längere Abwesenheiten im Training sowie den
Spielen die Teamdynamik bzw. die Mannschaft in den äusserst wichtigen
Spielen schwächen würden,
dass der Beschwerdeführer zunächst darauf hinzuweisen ist, dass eine zi-
vildienstpflichtige Person nicht besser gestellt werden darf als eine militär-
dienstpflichtige Person (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 22. Juni 1994
zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609 ff.,
1643 und 1672),
dass der betreffende Zivildiensteinsatz, wie die Zentralstelle zutreffend
ausführt, nach dem letzten Meisterschaftsspiel des Jahres 2015 stattfindet,
somit grösstenteils in die spielfreie Winterpause der Meisterschaft fällt, wo-
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mit weder für den Beschwerdeführer noch seine Arbeitgeberin eine eigent-
liche Notsituation vorliegt und zudem die Möglichkeit besteht, für das (...)-
Spiel Mitte Dezember 2015 sowie einzelne Trainings im Vorfeld ein Ur-
laubsgesuch einzureichen (Art. 30 ZDG, Art. 70 f. ZDV),
dass der Beschwerdeführer sowie seine Arbeitgeberin seit der Aufgebots-
verfügung von Amtes wegen vom 9. Juli 2015 rund fünf Monate und damit
genügend Zeit hatten, die nötigen Massnahmen und Dispositionen in Be-
zug auf die (vorbehaltlich allfälliger Urlaubstage) 26-tägige Abwesenheit
des Beschwerdeführers zu treffen,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des Vorbringens, er könnte bei
Dienstantritt am 7. Dezember 2015 seine Stelle verlieren, auf Behauptun-
gen beschränkt, ohne diese genauer darzulegen,
dass angesichts der vorstehenden Ausführungen zum Stellenwert des Be-
schwerdeführers in der Mannschaft gerade nicht davon auszugehen ist,
dass er aufgrund einer 26-tägigen Abwesenheit seine Stelle verlieren wird,
dass zudem die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 29. August 2014
bei einer Aussprache mit der Vorinstanz anwesend war und über seine
Pflicht, im Jahr 2015 mindestens 26 Diensttage zu leisten, ins Bild gesetzt
worden war,
dass unter Berücksichtigung der Ausführungen der Zentralstelle das Vor-
liegen einer eigentlichen Notsituation für den Beschwerdeführer und seine
Arbeitgeberin nicht rechtsgenüglich dargetan wurde,
dass angesichts dieser Umstände kein Dienstverschiebungsgrund im
Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV vorliegt, die Beschwerde damit insge-
samt als unbegründet abzuweisen ist und der Beschwerdeführer den Zivil-
diensteinsatz aufgebotsgemäss vom 7. Dezember 2015 bis zum 1. Januar
2016 zu leisten hat,
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes
kostenlos sind, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung han-
delt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1
ZDG),
dass vorliegend noch nicht von Mutwilligkeit gesprochen werden kann,
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind und keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist,
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dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun
(Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Lorena Studer
Versand: 18. November 2015