B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5162/2019
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser, Richterin Eva Schneeberger;
Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.
Parteien
X._______,
Inhaber des Einzelunternehmens X._______, Rechtsanwalt,
vertreten durch Dr. iur. Bruno Derrer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenentscheid im Verfahren B-3972/2016
nach Rückweisung durch das Bundesgericht
(Urteil 2C_602/2018 vom 16. September 2019).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB (nachfolgend:
Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. Mai 2016 X._______ sowie dem Ein-
zelunternehmen "X._______, Rechtsanwalt" die Zulassung als Revisions-
experte für die Dauer von jeweils zwei Jahren entzog und die Löschung
der entsprechenden Eintragungen im Revisorenregister veranlasste,
dass sich X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hiergegen mit
Beschwerde vom 24. Juni 2016 an das Bundesverwaltungsgericht wandte
(Verfahren B-3972/2016) und beantragte, in Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung sei das Verfahren um befristeten Entzug der
Zulassung als Revisionsexperte gegen ihn persönlich sowie gegen das
Einzelunternehmen "X._______, Rechtsanwalt" ohne Verhängung einer
Sanktion kosten- und entschädigungsfällig einzustellen, eventualiter sei
ihm persönlich ein schriftlicher Verweis zu erteilen; des Weiteren sei die
Vorinstanz anzuweisen, Akteneinsicht in eine nicht anonymisierte Version
des Hinweisformulars "Informationen von dritter Stelle" zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-3972/2016 vom 5. Juni
2018 die Beschwerde teilweise guthiess und die Dauer des Entzugs der
persönlichen Zulassung des Beschwerdeführers sowie jene der Zulassung
seines Einzelunternehmens als Revisionsexperte auf ein Jahr reduzierte,
im Übrigen aber die Beschwerde abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Verfahrens-
kosten im Umfang von Fr. 2'400.– auferlegte und ihm zu Lasten der Vor-
instanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zusprach,
dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_602/2018 vom 16. September 2019
die vom Beschwerdeführer persönlich bzw. als Inhaber des Einzelunter-
nehmens "X._______, Rechtsanwalt" dagegen geführte Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne der Erwägungen guthiess,
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3972/2016 vom 5. Juni 2018
aufhob und dem Beschwerdeführer persönlich sowie als Inhaber des Ein-
zelunternehmens einen schriftlichen Verweis erteilte (Dispositiv-Ziff. 1),
dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten und
Entschädigungen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht an dieses
zurückwies (Dispositiv-Ziff. 4),
dass daher über die Kosten und Entschädigungen im Verfahren
B-3972/2016 neu zu befinden ist,
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dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streit-
sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bestimmt
(Art. 63 Abs. 4bis des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR172.021]; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass unter Berücksichtigung des Aktenumfangs und des unabhängig vom
Ergebnis entstandenen Verfahrensaufwands die Gerichtsgebühr für das
Verfahren B-3972/2016 auf Fr. 4'000.– festzusetzen ist,
dass die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens
auf die Parteien zu verlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass eine Partei als unterliegend gilt, wenn ihren Begehren nicht entspro-
chen wird, wobei praxisgemäss die Anträge der beschwerdeführenden
Partei und das Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids
zu vergleichen sind (vgl. BGE 123 V 156 E. 3c; 123 V 159 E. 4b; MARCEL
MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, Art. 63 VwVG N. 14),
dass entsprechend dem nachinstanzlichen Urteil der Beschwerdeführer
mit seinem Hauptantrag auf Verfahrenseinstellung ohne Anordnung einer
Sanktion insoweit durchdringt, als von den befristeten Zulassungsentzügen
abgesehen und stattdessen – im Sinne einer milderen Sanktion entspre-
chend seinem Eventualbegehren – ein schriftlicher Verweis erteilt wird,
dass im Lichte dessen die Unterliegensquote des Beschwerdeführers im
Verfahren B-3972/2016 neu auf einen Viertel festzusetzen ist, womit ihm
reduzierte Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.– aufzuerlegen sind,
dass die Vorinstanz gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG von Verfahrenskosten
befreit ist,
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 7 ff. VGKE) der (teilweise)
obsiegenden und anwaltlich vertretenen Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren hin eine (gekürzte) Parteientschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist,
dass die Entschädigung der Körperschaft oder autonomen Anstalt
aufzuerlegen ist, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie
nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64
Abs. 2 VwVG),
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dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote ein-
gereicht hat, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und
nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 14 VGKE),
dass mit Blick auf den gebotenen Aufwand im Rahmen des durchgeführten
doppelten Schriftenwechsels (Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2016;
Replik vom 2. Dezember 2016) von einer ungekürzten Parteient-
schädigung von Fr. 7'500.– auszugehen ist,
dass demnach für das Verfahren B-3972/2016 dem – nunmehr als zu drei
Viertel obsiegend zu betrachtenden – Beschwerdeführer eine um einen
Viertel reduzierte Parteientschädigung, ausmachend Fr. 5'600.–, zuzu-
erkennen ist, welche der Vorinstanz aufzuerlegen ist,
dass für den vorliegenden Kostenentscheid (Verfahren B-5162/2019) von
der Auferlegung von Verfahrenskosten und der Zusprechung von Partei-
entschädigungen abzusehen ist (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 4 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Für das Verfahren B-3972/2016 werden dem Beschwerdeführer
Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.– auferlegt. Nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wird dieser Betrag dem im
Verfahren B-3972/2016 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– ent-
nommen und der Differenzbetrag von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerde-
führer auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
2.
Für das Verfahren B-3972/2016 hat die Eidgenössische Revisions-
aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 5'600.– zu bezahlen.
3.
Für das vorliegende Verfahren B-5162/2019 werden keine Verfahrens-
kosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Davide Giampaolo
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 13. November 2019