Abtei lung II
B-5168/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Said Huber.
X._______ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Adrian Bachmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y._______ AG,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Peter Rutz,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz.
Zwischenverfügung des IGE vom 11. Juli 2007 im
Widerspruchsverfahren Nr. (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-5168/2007
Sachverhalt:
A.
Am 21. Dezember 2004 erhob die Beschwerdegegnerin gestützt auf
ihre am (...) eingetragene Marke CH-(...) Widerspruch gegen die (am
[...] erfolgte) Eintragung der Marke der Beschwerdeführerin CH-(...)
und beantragte deren vollständigen "Widerruf".
B.
Dieses Widerspruchsverfahren wurde am 16. Februar 2005 sistiert bis
zur rechtskräftigen Erledigung zweier Widerspruchsverfahren, die ge-
gen die Marke der Beschwerdegegnerin (CH-...) gerichtet waren. Am
15. November 2006 hob die Vorinstanz die Sistierung auf und lud die
Beschwerdeführerin ein, zum Widerspruch Stellung zu nehmen.
C.
Innert erstreckter Frist ersuchte die Beschwerdeführerin am
2. März 2007 die Vorinstanz, das hängige Widerspruchsverfahren min-
destens bis zum 23. Mai 2007 zu sistieren. Zur Begründung führte die
Beschwerdeführerin aus, sie werde widerklageweise die Nichtigkeit der
Widerspruchsmarke CH-(...) geltend machen, wenn die Beschwerde-
gegnerin voraussichtlich nach dem 23. Mai 2007 (d.h. nach dem han-
delsgerichtlich verfügten Ablauf der Schutzfrist) gestützt auf die Wider-
spruchsmarke eine zivilrechtliche Forderungsklage einreichen werde.
Die Sistierung sei notwendig, um zu verhindern, dass ihre seit nunmehr
zwei Jahren eingetragene Marke CH-(...) gelöscht werde, bevor die
rechtlich relevanten Fragen im bald hängigen Zivilprozess geklärt seien.
D.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 wies die Vorinstanz den Sistierungsan-
trag der Beschwerdeführerin ab und räumte ihr bis zum 18. Mai 2007
Frist ein, zum Widerspruch Stellung zu nehmen. Zur Begründung wur-
de ausgeführt, eine von Amtes wegen anzuordnende Sistierung komme
nur bei Rechtshängigkeit einer zivilrechtlichen Klage oder Widerklage in
Frage, die blosse Möglichkeit einer solchen Klage reiche nicht aus.
E.
Am 16. Mai 2007 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, die
Beschwerdegegnerin habe am 20. April 2007 gegen sie "Klage auf
Zahlung des Kaufpreises für die Markenübertragung der identischen
CH-Marke Nr. (...) eingereicht". Damit sei das ordentliche Verfahren um
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die Gültigkeit des Kaufvertrages über die Widerspruchsmarke rechts-
hängig, weshalb das Widerspruchsverfahren Nr. (...) zu sistieren sei.
Sie werde widerklageweise die Nichtigkeit der Widerspruchsmarke gel-
tend machen und die entsprechende Rechtsschrift zu gegebener Zeit
einreichen. Wegen der "prozessualen Unfähigkeit" der Beschwerde-
gegnerin, welche vor Handelsgericht Formfehler begangen habe, sei
bisher noch keine Widerklage erhoben worden.
F.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 setzte das Handelsgericht des Kan-
tons A._______ (nachfolgend: Handelsgericht) im obgenannten Forde-
rungsstreit der Beschwerdegegnerin Frist, um bis zum 21. August 2007
ihre Klageantwort samt Beilagen einzureichen.
G.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2007 schloss die Vorinstanz die Instruktion
des hängigen Widerspruchsverfahrens ab und teilte den Parteien mit,
ein weiterer Schriftenwechsel werde nicht durchgeführt und der En-
dentscheid werde später eröffnet. Die Vorinstanz hielt vorab fest, die
Beschwerdeführerin habe zwar mit Eingabe vom 16. Mai 2007 erneut
um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Zivilverfahrens ersucht, da seit dem 20. April 2007 eine Zivilklage ge-
gen sie vor dem Handelsgericht hängig sei. Allerdings habe die Be-
schwerdeführerin bisher keine Belege eingereicht, dass sie in der Zwi-
schenzeit "Widerklage gegen die Schweizer Marke Nr. (...)" erhoben
habe, weshalb keine Gründe für eine Sistierung ersichtlich seien.
H.
Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2007 Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte:
"1. Die Zwischenverfügung des IGE im Widerspruchsverfahren Nr. (...) vom
11. Juli 2007 sei aufzuheben;
2. Das Widerspruchsverfahren Nr. (...) zwischen der Beschwerdeführerin und
der Beschwerdegegnerin sei zu sistieren, bis über die Widerklage der Be-
schwerdeführerin in dem am Handelsgericht des Kantons A._______ unter
der Geschäfts-Nr. (...) hängigen Prozess entschieden wird;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg-
nerin."
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Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die angefochtene
Zwischenverfügung, mit der ihr Sistierungsbegehren vom 2. März 2007
abgelehnt worden sei, habe für sie nicht wieder gutzumachende Nach-
teile zur Folge. Nur mit einer Sistierung könne verhindert werden, dass
ihre Marke CH-(...) angesichts der identischen, bisher im Markt nie
verwendeten Widerspruchsmarke gelöscht werde, zumal diese in ab-
sehbarer Zeit aus dem Register verschwinden werde. Ohne Sistierung
würde sie Schutzmöglichkeiten gegen Dritte einbüssen, bevor im hän-
gigen Zivilprozess die rechtlich relevanten Fragen abschliessend ge-
klärt wären. Zwar anerkenne die Vorinstanz, dass eine hängige Wider-
klage betreffend Nichtigkeit der Widerspruchsmarke eine Sistierung
rechtfertigen würde. Dennoch sei die Ablehnung der Sistierung unver-
ständlich, weil noch keine Widerklage vorliege. Eine solche habe nicht
eingereicht werden könne, weil ihr das Handelsgericht bis zum 21. Au-
gust 2007 Frist für die Klageantwort/Widerklage eingeräumt habe. Bis
zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zum Ablauf einer einmalig erstreckten
Frist werde sie die Widerklage auf Nichtigerklärung der Widerspruchs-
marke einreichen. Damit sei die Hängigkeit des massgeblichen Zivil-
verfahrens belegt; es sei lediglich eine Frage von Wochen, bis Wider-
klage erhoben werde. Unverständlich sei, warum die Vorinstanz in ei-
nem Verfahren, das während fast drei Jahren sistiert gewesen sei, die
Sistierung wegen ein paar Wochen ablehne und vorschnell entschei-
den wolle, ohne den Ausgang des Zivilprozesses abzuwarten. Ein Wi-
derspruchsentscheid zu diesem Zeitpunkt hätte verheerende Folgen.
Der Widerspruch würde angesichts der Identität der zu vergleichenden
Marken selbstverständlich gutgeheissen und ihre Marke gelöscht. Damit
würde sie ihren Prioritätsanspruch sowie Schutzmöglichkeiten gegen-
über Missbräuchen Dritter verlieren.
I.
Mit Verfügung vom 2. August 2007 ordnete das Bundesverwaltungsge-
richt die Sistierung des vorliegenden Verfahrens superprovisorisch an,
teilte den Spruchkörper mit und gab der Beschwerdegegnerin sowie der
Vorinstanz Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
J.
Mit Eingabe vom 10. August 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin, es
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. die Beschwerde sei vollum-
fänglich abzuweisen, der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen und
die verfügte superprovisorische Sistierung sei aufzuheben. Ferner bean-
tragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe die ge-
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samten Verfahrenskosten zu tragen und ihr eine Parteientschädigung
von Fr. 2'250.- auszurichten.
Zur Begründung bringt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor,
die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2007 stütze sich auf die am
4. Mai 2007 erfolgte, nun rechtskräftige Abweisung des Antrags auf
Sistierung. Deshalb sei die Beschwerdeführerin weder formell noch
materiell beschwert. Prozessual wolle die Beschwerdeführerin die ge-
kaufte Widerspruchsmarke CH-(...) durch die selbst hinterlegte, identi-
sche angefochtene Marke ersetzen und sich dadurch auf rechtsmiss-
bräuchliche Weise dem Kaufvertrag vom 18. Dezember 2003 entzie-
hen. Ferner fehle die materielle Beschwer auch, weil die beabsichtigte
Widerklage auf Nichtigkeit sachlich nicht mit der Forderungsklage zu-
sammenhänge und deshalb prozessual ausgeschlossen sei. Hinzu
komme, dass die Beschwerdeführerin die Nichtigkeitsklage bereits seit
dem Eingang des Widerspruchs am 21. Dezember 2004 hätte einrei-
chen können. Dies habe sie versäumt, weshalb sie nicht durch den an-
gefochtenen Entscheid, sondern durch ihr eigenes Vorgehen be-
schwert sei. Überdies habe "der Vorrang des Markenrechts vor dem
Anspruch auf Rechtsmissbrauch keine relevante Beschwer zur Folge".
Selbst wenn die Nichtigkeitsklage nach Erlass des angefochtenen Ent-
scheides eingereicht würde, wäre dieser Umstand ein echtes, aber
prozessual unzulässiges Novum.
K.
Am 21. August 2007 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlas-
sung und beantragte Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
L.
Am 4. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundes-
verwaltungsgericht ihre gleichentags beim Handelsgericht eingreichte
Klageantwort bzw. Widerklage im Verfahren (...) ein. Gleichzeitig weist
die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Widerklage auf Nichtig-
keit der Widerspruchsmarke gerichtet ist, weshalb das Widerspruchs-
verfahren bis zum Entscheid im Zivilprozess zu sistieren sei.
M.
Nach erstreckter Frist liess sich die Beschwerdegegnerin am 28. Sep-
tember 2007 zur jüngsten Eingabe der Beschwerdeführerin vernehmen
mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung und Zusprechung einer Par-
teientschädigung von Fr. 4'500.- zu Lasten der Beschwerdeführerin.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwer-
de einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes we-
gen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 S. 45 mit Hinweisen).
1.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Anordnung vom 11. Juli
2007 das wegen neuer Tatsachen am 16. Mai 2007 abermals gestellte
Gesuch um Sistierung des Widerspruchsverfahrens sinngemäss aufs
Neue abgewiesen. Die Frage, ob die Vorinstanz dieses Gesuch formell
als Wiedererwägungsgesuch hätte behandeln und entsprechend formell
korrekt hätte verfügen müssen, kann offenbleiben, nachdem jedenfalls
der Begründung entnommen werden kann, dass die Vorinstanz die er-
neut beantragte Sistierung geprüft und im Ergebnis erneut abschlägig
beantwortet hat.
Diese prozessleitende Anordnung stellt eine Zwischenverfügung nach
Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021), welche grundsätzlich
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (vgl.
Art. 31, Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] i. V. m. Art. 46 Abs. 1 und 47 Abs. 1 Bst. b VwVG).
1.2 Selbstständig anfechtbar ist diese Zwischenverfügung jedoch nur,
wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
oder wenn durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endent-
scheid herbeigeführt werden könnte. Andernfalls wäre diese Zwischen-
verfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar
(Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 46 VwVG).
1.2.1 Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht Zwischenverfügungen überprüfen
muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffenen je-
den Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel
nur einmal mit einer Streitsache befassen müssen (VPB 64.108 E. 2.1
mit weiteren Hinweisen). Das besondere Rechtsschutzinteresse, das
die sofortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt
im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfü-
gung erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid
zugelassen wäre (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 28 N. 83). Der Nachteil muss
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nicht rechtlicher Natur sein. Die Beeinträchtigung in schutzwürdigen
tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt,
sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Ver-
teuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 149 E. 1.1, vgl. u.a.
auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, N. 516 mit Hinweisen).
1.2.2 Im vorliegenden Fall kann das Bestehen eines nicht wieder gut-
zumachenden Nachteils ohne weiteres bejaht werden: Wie die Be-
schwerdeführerin zu Recht einwendet, würde ihr nämlich ohne Sistie-
rung des Widerspruchsverfahrens die Löschung ihrer seit nunmehr
zwei Jahren eingetragenen Marke CH-(...) drohen, die mit der Wider-
spruchsmarke identisch und für die gleichen Waren wie die Wider-
spruchsmarke eingetragen worden ist.
1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind hier ebenfalls gege-
ben: Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe (Übergabe an die Post
am 30. Juli 2007) innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss
Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht. Die Beschwerdeführung ist zudem
formgerecht erfolgt (Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde
fristgerecht bezahlt (Art. 64 Abs. 4 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
In ihren einlässlichen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht ge-
hen die Parteien in ungewohnt scharfem Ton miteinander ins Gericht:
Während die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwirft,
ein auf das "Ausweiden" maroder Unternehmen spezialiserter "Raider"
zu sein, welcher "im Stile eines Cybersquatters" die Widerspruchsmar-
ke am (...) bei der Vorinstanz "piratenmässig" angemeldet habe, um
von ihr "räuberische Lizenzgebühren herauszupressen", hält die Be-
schwerdegegnerin den Vorwurf, rechtsmissbräuchliche Markenpiraterie
zu betreiben, für haltlos und erachtet die prozessuale Vorgehensstrate-
gie der Beschwerdeführerin als rechtsmissbräuchlich und chancenlos.
2.1 Im gegenwärtig vor Handelsgericht geführten Prozess wird über
die Rechtmässigkeit der auf der Widerspruchsmarke gründenden For-
derungen der Beschwerdegegnerin ebenso zu entscheiden sein wie
über die Anfechtbarkeit bzw. die Nichtigkeit des diese Forderung an-
geblich begründenden Kaufvertrages vom 18. Dezember 2003. In die-
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sem Zusammenhang wird, wie die Beschwerdeführerin zu Recht her-
vorhebt, auch die widerklageweise geltend gemachte Nichtigkeit der
Widerspruchsmarke und die beantragte Anweisung auf Löschung die-
ser Marke zu beurteilen sein. Der enge prozessuale Zusammenhang
der Fragestellungen lässt sich nicht ernsthaft bezweifeln.
2.2 Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren weder die materielle Begründetheit der vor
Handelsgericht auszufechtenden Positionen der Parteien zu erörtern,
noch sich zu deren Prozesschancen zu äussern. Vielmehr ist einzig zu
prüfen, ob hinreichende Gründe vorliegen, welche die beantragte Sis-
tierung des vorinstanzlichen Widerspruchsverfahrens rechtfertigen
(vgl. ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen
Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 3.11).
2.2.1 Eine Verfahrenssistierung fällt insbesondere in Betracht, wenn
ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang für das zu sistieren-
de von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 123 II 1 E. 2b, BGE 122 II
211 E. 3e). Als weiterer Sistierungsgrund gilt ferner der Umstand, dass
Verhandlungen betreffend eine allfällige einvernehmliche Lösung zwi-
schen den Beteiligten aufgenommen wurden, wobei die konkrete Ver-
handlungsbereitschaft aller Beteiligten vorauszusetzen ist und die Ver-
handlungen darauf abzielen müssen, eine Lösung herbeizuführen, die
das Beschwerdeverfahren zumindest teilweise gegenstandslos werden
liesse (vgl. MOSER/UEBERSAX, a.a.O., Rz. 3.11). Eine Sistierung ist des
Weiteren auch zulässig, wenn sie aus anderen wichtigen Gründen ge-
boten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen und privaten
Interessen entgegenstehen (Basellandschaftliche Verwaltungsgerichts-
entscheide [BLVGE] 1995 136 E. 2 mit Hinweisen). Beim Entscheid da-
rüber, ob ein Verfahren zu sistieren ist, steht dem Richter ein erhebli-
cher Ermessensspielraum zu (BGE 119 II 386 E. 1b).
2.2.2 Wie die Beschwerdeführerin inzwischen rechtsgenüglich bele-
gen konnte, ist vor Handelsgericht das der Vorinstanz bereits mit Ein-
gabe vom 2. März 2007 angekündigte handelsgerichtliche Verfahren
hängig, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung für das vorlie-
gende Widerspruchsverfahren ist. Damit liegt ein zureichender Grund
für eine Sistierung des Widerspruchsverfahrens vor. Entgegen der An-
sicht der Beschwerdegegnerin liegt hier kein unzulässiges Novum vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf die verbindliche ver-
fahrensgesetzliche Regelung in Übereinstimmung mit Lehre und Pra-
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xis ihren Entscheid grundsätzlich auf die Sachlage im Entscheidzeit-
punkt abzustellen (vgl. MOSER/UEBERSAX, a.a.O., Rz. 2.80). Insofern ist
die Beschwerde ohne weiteres als begründet gutzuheissen.
2.2.3 Der Vorinstanz kann in diesem Zusammenhang der Vorwurf nicht
erspart bleiben, dass sie in ihrer Verfahrensführung auf die absehbare
Entwicklung, insbesondere die präjudizielle Bedeutung der angekün-
digten Widerklage keinerlei Rücksicht nahm; zumal ihr die Beschwer-
deführerin am 16. Mai 2007 die Rechtshängigkeit der handelsgerichtli-
chen Klage der Beschwerdegegnerin gemeldet und Belege eingereicht
hatte, welche den engen Konnex zwischen der von der Beschwerde-
gegnerin behaupteten Gültigkeit bzw. von der Beschwerdeführerin be-
haupteten Ungültigkeit/Nichtigkeit des Kaufvertrages (bzw. Marken-
nichtigkeit) aufzeigte.
Mit Blick auf die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bestehende
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 VwVG) ist indessen auch der Beschwer-
deführerin vorzuhalten, dass sie es unterliess, die Vorinstanz umge-
hend auf die Verfügung des Handelsgerichts vom 18. Juni 2007 hinzu-
weisen, mit der ihr Frist zur Klageantwort/Widerklage bis 21. Au-
gust 2007 gesetzt worden war. Zumindest auf diesen Zeitrahmen (bzw.
auch auf eine handelsgerichtlich verlängerte Frist) hätte die Vorinstanz
nämlich Rücksicht nehmen müssen, wäre ihr dieser Sachverhalt um-
gehend gemeldet worden. Die Vorinstanz wird diesem Unterlassen, so-
fern es sich nicht als entschuldbar herausstellen sollte, allenfalls bei
der Kostenliquidation des Widerspruchsverfahrens Rechnung tragen
müssen, sofern dieses zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgehen
sollte (vgl. Art. 64 Abs. 3 VwVG).
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass in Gutheissung der Beschwerde
die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben ist und das zwi-
schen den Parteien hängige Widerspruchsverfahren Nr. (...) bis zur
rechtskräftigen Beurteilung der vor dem Handelsgericht des Kantons
A._______ unter der Geschäfts-Nr. (...) hängigen Widerklage der Be-
schwerdeführerin zu sistieren ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist anzuweisen, die Vorinstanz zu gegebenem
Zeitpunkt unverzüglich über die rechtskräftige Erledigung des ober-
wähnten handelsgerichtlichen Verfahrens zu informieren.
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4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin als
unterliegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 1'350.- aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der von ihr einge-
zahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'350.- zurückzuerstatten.
Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG). Mangels Kostennote ist die Entschädigung auf Grund der Akten
zu bestimmen. Sie wird auf Fr. 1'000.- (inkl. MWST) festgesetzt (Art. 8
und 14 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE,
SR 173.320.2).
Der unterliegenden Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bun-
desgericht weitergezogen werden (Art. 1 Abs. 2 VGG i. V. m. Art. 73 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Er ist
somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Zwischen-
verfügung vom 11. Juli 2007 aufgehoben.
2.
Das zwischen den Parteien hängige Widerspruchsverfahren Nr. (...)
wird bis zur rechtskräftigen Beurteilung der vor dem Handelsgericht
des Kantons A._______ unter der Geschäfts-Nr. (...) hängigen Wider-
klage der Beschwerdeführerin sistiert.
Die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz unverzüglich über die
rechtskräftige Erledigung des oberwähnten handelsgerichtlichen Ver-
fahrens zu informieren bzw. diesbezügliche Anfragen der Vorinstanz
umgehend zu beantworten.
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3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'350.- werden der Be-
schwerdegegnerin auferlegt, welche diesen Betrag innert 30 Tagen
nach Eröffnung des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskas-
se zu überweisen hat.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 1'350.- wird ihr zurückerstattet.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde; Beilage: Beschwerde-
beilagen zurück)
- die Beschwerdegegnerin (mit Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein sowie Akten zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Widerspruchsverfahren Nr. [...]; mit Gerichts-
urkunde; Beilage: Vorakten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Versand: 23. Oktober 2007
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