B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5168/2013
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Beat Lenel.
Parteien
A._______,
vertreten durch Patentanwalt Beat Stump,
Stump und Partner Patentanwälte AG, Dufourstrasse 116,
8008 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiedereinsetzung in den früheren Stand EP (…).
B-5168/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Vorinstanz verfügte am 31. Oktober 2012 das Erlöschen des Europä-
ischen Patents EP (…) mangels Bezahlung der Jahresgebühr.
B.
Die Verfügung ging an die immer noch als Vertreterin eingetragene, frü-
here Schweizer Vertreterin der Beschwerdeführerin, welche sie nach
Darstellung der Beschwerdeführerin am 6. November 2012 an den deut-
schen Vertreter der Beschwerdeführerin weiterleitete.
C.
Am 21. Dezember 2012 soll sich der deutsche Vertreter der Beschwerde-
führerin telefonisch nach den Öffnungszeiten der Schweizer Vertreterin
über die Festtage erkundigt und erfahren haben, dass deren Büros vom
27. bis zum 31. Dezember geöffnet seien.
D.
Über die Weihnachtstage will der deutsche Vertreter der Beschwerdefüh-
rerin von zu Hause aus gearbeitet und am 26. Dezember 2012 eine
Nachricht auf dem Telefonbeantworter der Schweizer Vertreterin hinter-
lassen haben. Darin beauftragte er diese irrtümlich, die Jahresgebühr für
eine andere Patentnummer statt für das Patent EP (…) bis Ende Jahr zu
überweisen.
E.
Die Schweizer Vertreterin der Beschwerdeführerin hörte diese Nachricht
am 27. Dezember 2012 ab und stellte fest, dass die Frist zur Zahlung der
anderen Patentnummer später ablaufen werde, weshalb kein unmittelba-
rer Handlungsbedarf bestehe.
F.
Am 31. Dezember 2012 lief die Frist zur Weiterbehandlung des EP (…)
unbenützt ab.
G.
Der deutsche Vertreter der Beschwerdeführerin wurde von der Schweizer
Vertreterin der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2013 darüber informiert,
dass die Zahlungsfrist für die andere Patentnummer erst Ende Februar
ablaufe. Dabei stellte dieser fest, dass er der Schweizer Vertreterin eine
falsche Patentnummer genannt hatte.
B-5168/2013
Seite 3
H.
Am 4. März 2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein
Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand betreffend die Zah-
lungs-, hilfsweise die Weiterbehandlungsfrist für das Patent EP (…). Sie
begründete dies damit, dass der deutsche Vertreter irrtümlich eine falsche
Patentnummer genannt habe, weil die Aufklebezettel auf den Dossiers
unbemerkt von ihm vertauscht worden seien.
I.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht
ein. Sie führte aus, da die Beschwerdeführerin erst am 4. März 2013 auf
die Löschungsanzeige vom 31. Oktober 2012 reagiert habe, sei die Frist
sowohl zur Wiedereinsetzung wie auch zu einer allfälligen Wiedereinset-
zung in die Weiterbehandlung abgelaufen. Ob eine Wiedereinsetzung in
die Weiterbehandlungsfrist überhaupt zulässig sei, liess sie offen.
J.
Zwischen dem 15. und 17. Juli 2013 entwickelte sich ein reger Mailver-
kehr zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz, welchen die
Vorinstanz als Wiedererwägungsgesuch interpretierte.
K.
Die Vorinstanz widerrief mit Wiedererwägungsverfügung vom 23. Juli
2013 ihren früheren Entscheid, wies das Gesuch aber ab und trat erneut
auf das Begehren nicht ein. Sie führte aus, dass der Beginn der Frist um
eine Wiedereinsetzung in die Weiterbehandlungsfrist zu beantragen nicht
auf den 4. Januar 2013, sondern spätestens auf den 31. Dezember 2012
anzusetzen sei, bis zu welchem Datum hätte kontrolliert werden müssen,
ob die Jahresgebühr tatsächlich überwiesen worden sei. Auch der Antrag
auf eine Wiedereinsetzung in die Weiterbehandlungsfrist sei am 4. März
2013 also verspätet erfolgt.
L.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16. Septem-
ber 2013 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den Rechtsbe-
gehren:
1. Es sei die Verfügung des Instituts vom 23. Juli 2013 aufzuheben und der
schweizerische Teil des Europäischen Patents (…) gegen die Bezahlung
der Jahresgebühr 2012, der Wiedereinsetzungsgebühr und der Weiter-
behandlungsgebühr an das Institut in den vorherigen Stand wieder ein-
zusetzen.
B-5168/2013
Seite 4
2. Eventuell sei die Verfügung des Instituts im Verfahren um die Wiederein-
setzung des schweizerischen Teils des Europäischen Patents (…) vom
23. Juli 2013 aufzuheben und das Institut anzuweisen, auf das Gesuch
der Beschwerdeführerin vom 4. März 2013 einzutreten.
3. Eventuell sei die Verfügung des Instituts vom 23. Juli 2013 aufzuheben
und das Institut anzuweisen, auf das Gesuch betreffend Wiedereinset-
zung vom 4. März der Beschwerdeführerin einzutreten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Instituts.
M.
Mit Vernehmlassung vom 15. November 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie erläuterte, die gesetzliche Frist sei
bei Einreichung des Gesuchs bereits abgelaufen gewesen. Ursächlich für
das Verpassen der Frist sei die ungenügende Organisation der Be-
schwerdeführerin. Vorliegend laufe die Frist für das Gesuch um Wieder-
einsetzung in den früheren Stand bereits ab dem Zeitpunkt der möglichen
Entdeckung des Irrtums bei geeigneter Organisation.
N.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Parteien
stillschweigend verzichtet.
O.
Auf die weiteren Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den folgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Die Beschwerde ist u.a. nach Art. 33 Bst. e VGG zulässig gegen
Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes. Beim angefochte-
nen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 Bst. c VwVG. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum
ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. e
B-5168/2013
Seite 5
VGG, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Be-
schwerde zuständig ist.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er
hat zudem ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), die
Vertreterin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3 Vorliegend ist eine Wiedererwägungsverfügung zu beurteilen. Ein ge-
richtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nur
bei einer veränderten Sachlage oder dem Vorliegen von Revisionsgrün-
den (Art. 58 VwVG; BGE 124 II 6 E. 3a; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOL-
LER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentli-
ches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1307 ff.; vgl. AUGUST MÄCH-
LER in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 58 Rz. 9).
1.4 Bei abweisenden Wiederwägungsverfügungen, welche gleichwohl auf
das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sind, ist sich die Literatur, aus-
gehend von der sozialversicherungsrechtlichen Bundesgerichtspraxis zu
dieser Frage im Rahmen von Art. 53 des Bundesgesetzes über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), uneins,
ob die Beschwerdemöglichkeiten eingeschränkt seien (BGE 117 V 13 E.
2a; BGE 116 V 63 E. 3a; vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren im
Sozialversicherungsrecht, Zürich 1999, Rz. 629; GUSTAVO SCARTAZZI-
NI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012
§17 Rz. 135 Fn. 158; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER,
a.a.O., Rz. 653 f.); kritisch ISABELLE HÄNER in Alfred Kölz/Isabelle Häner/
Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 748, 756). Nachdem die Verfügung
vom 4. Juli 2013 widerrufen und mit Verfügung vom 23. Juli 2013 im Ver-
gleich zum ursprünglichen Entscheid unterschiedlich begründet worden
ist, ist vorliegend von einer unbeschränkten Überprüfbarkeit der strittigen
Eintretensfrage auszugehen.
B-5168/2013
Seite 6
1.5 Damit ist aber nur noch die Verfügung vom 23. Juli 2013 und somit al-
leine der ursprüngliche Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Wie-
dereinsetzung in die Frist zur Einreichung des Weiterbehandlungsantrags
zu prüfen, da die Beschwerdeführerin mit ihrem sinngemässen Wieder-
erwägungsbegehren zurecht nicht geltend gemacht hat, dass auch die ur-
sprünglich im Hauptpunkt erheischte Wiedereinsetzung in die Zahlungs-
frist erneut zu prüfen sei.
2.
2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 (PatG, SR
232.14) werden für neue gewerblich anwendbare Erfindungen Erfin-
dungspatente erteilt. Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht,
anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen (Art. 8
Abs. 1 PatG). Die Bestimmungen des PatG gelten nach Massgabe der
Bestimmungen des fünften Titels auch für europäische Patentanmeldun-
gen und europäische Patente, die für die Schweiz wirksam sind, soweit
sich aus dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973,
revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000; 0.232.142.2),
nichts anderes ergibt (Art. 109 Abs. 1 und 2 PatG).
2.2 Das Aufrechterhalten eines Patents setzt die Bezahlung der in der
Verordnung über die Erfindungspatente vom 19. Oktober 1977 (Patent-
verordnung, PatV; SR 232.141) vorgesehenen Gebühren voraus (Art. 41
PatG). Werden diese nicht rechtzeitig entrichtet, erlischt das Patent (Art.
15 Abs. 1 Bst. b PatG). Die Jahresgebühren sind für jedes Patent ab Be-
ginn des fünften Jahres nach der Anmeldung jährlich im Voraus zu bezah-
len (Art. 18 Abs. 1 PatV). Sie werden jedes Jahr am letzten Tag des Mo-
nats fällig, in dem das Anmeldedatum liegt, und sind spätestens am letz-
ten Tag des sechsten Monats ab der Fälligkeit zu zahlen, ansonsten ein
Zuschlag zu entrichten ist (Art. 18 Abs. 2 und 3 PatV). Ein Patent, für das
eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt worden ist, wird im Re-
gister gelöscht und die Löschung dem Patentinhaber angezeigt (Art. 18b
Abs. 1 und 2 PatV). Die Vorinstanz hat den Patentinhaber auf die Fällig-
keit der Jahresgebühr und die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der
Gebühr hinzuweisen, wobei auch die Mitteilung an Dritte, die regelmässig
für den Patentinhaber Zahlungen leisten, verlangt werden kann. Ins Aus-
land werden keine Anzeigen versandt (Art. 18d PatV). Für das europäi-
sche Patent sind alljährlich im Voraus Jahresgebühren an das Institut zu
zahlen, erstmals für das Patentjahr, welches dem Hinweis auf die Ertei-
lung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt folgt, frü-
B-5168/2013
Seite 7
hestens jedoch ab Beginn des fünften Jahres nach der Anmeldung (Art.
118a PatV).
2.3 In Analogie zu Art. 20 Abs. 1 VwVG, der nur für nach Tagen zu be-
rechnende Fristen gilt, sowie Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG], SR. 173.110) beginnen be-
hördliche Fristen an dem auf die Mitteilung oder das Ereignis folgenden
Tag zu laufen. Für die Berechnung gesetzlich festgelegter Fristen des
Verwaltungsrechts, die in Monaten ausgedrückt werden, gelten das Euro-
päische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (Art. 1 Abs. 1
Bst. a Fristberechnungsabkommen, SR 0.221.122.3) sowie Art. 77 des
Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge-
setzbuches (Obligationenrecht [OR], SR 220) analog (RHINOW/KOL-
LER/KISS/ THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 902). Demzufolge endet
die Frist mit dem Tag des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem Tag,
an dem die Frist zu laufen beginnt, entspricht (Art. 4 Abs. 2 Fristberech-
nungsabkommen). Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage wer-
den bei der Berechnung einer Frist mitgezählt. Fällt jedoch der Fristablauf
auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der
wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, so wird die Frist auf den
nächstfolgenden Werktag verlängert (Art. 5 Fristberechnungsabkommen).
2.4 Hat der Patentinhaber eine gesetzliche oder von der Vorinstanz an-
gesetzte Frist versäumt, so kann er bei der Vorinstanz die Weiterbehand-
lung beantragen (Art. 46a Abs. 1 PatG). Er muss den Antrag innerhalb
von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung des Instituts
über das Fristversäumnis einreichen, spätestens jedoch innerhalb von
sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist. Innerhalb dieser Fris-
ten muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachholen
und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen (Art. 46a Abs. 2 PatG).
Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand
hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre, unter Vorbe-
halt der Rechte Dritter (Art. 46a Abs. 3 PatG). Die Weiterbehandlung ist
unter anderem beim Versäumnis der Fristen für die Einreichung des Wei-
terbehandlungsantrags oder des Wiedereinsetzungsgesuchs ausge-
schlossen (Art. 46a Abs. 4 Bst. b und c PatG).
2.5 Vermag der Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein
Verschulden an der Einhaltung einer durch das PatG oder die PatV vor-
geschriebenen oder von der Vorinstanz angesetzten Frist verhindert wur-
de, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren
B-5168/2013
Seite 8
Stand zu gewähren (Art. 47 Abs. 1 PatG). Die Wiedereinsetzung ist für
Fälle relevant, in welchem die Weiterbehandlung gesetzlich ganz ausge-
schlossen oder die Frist für die Weiterbehandlung bereits verstrichen ist
und der Patentinhaber erst dann bemerkt, dass eine Handlung irrtümlich
unterblieb (MARIO M. PEDRAZZINI/CHRISTIAN HILTI Europäisches und
schweizerisches Patent- und Patentprozessrecht, 3. Aufl, Bern 2008, S.
266). Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hinder-
nisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäum-
ten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Hand-
lung vorzunehmen war. Gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzu-
holen (Art. 47 Abs. 2 PatG). Eine Wiedereinsetzung in die Frist für das
Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht möglich (Art. 47 Abs. 3 PatG; LUKAS
BÜHLER/SONIA BLIND BURI in von Büren/David [Hrsg.], Patentrecht und
Know-How, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd.
IV, Basel 2006 [zit. SIWR IV], S. 229). Das Hindernis entfällt mit der
Kenntnisnahme des Versäumnisses durch den Patentinhaber oder seinen
Vertreter. Von der Kenntnis des Versäumnisses ist in aller Regel spätes-
tens mit Erhalt der Löschungsanzeige auszugehen (Urteile des Bundes-
gerichts 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003 E. 3.1; 4A.11/1995 vom 16. April
1996, E. 2b; BÜHLER/BLIND BURI, SIWR IV, S. 234; PETER HEINRICH,
PatG/EPÜ, Kommentar in synoptischer Darstellung, 2. Aufl., Bern 2010,
PatG 47 Rz. 18). Solange der Patentinhaber einen Vertreter bestellt hat,
werden Mitteilungen ausschliesslich an diesen zugestellt (Art. 8 Abs. 1
PatV). Gemäss konstanter Praxis kommt dabei die Zustellung einer Lö-
schungsanzeige an den zuständigen Vertreter der Zustellung an den Pa-
tentinhaber selbst gleich (Urteile des Bundesgerichts 4A.5/2002 vom 22.
Januar 2003 E. 3.1; A.501/1983 vom 21. März 1983, E. 2a; HEINRICH,
a.a.O., PatG 47 Rz. 12). Als weggefallen gilt das Hindernis auch, wenn es
nicht mehr als unverschuldet gelten kann (BÜHLER/BLIND BURI, SIWR IV,
S. 234). Wird dem Gesuch um Wiedereinsetzung entsprochen, wird da-
durch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung einge-
treten wäre, unter Vorbehalt der Rechte Dritter (Art. 47 Abs. 4 PatG).
2.6 Nach Rechtsprechung und Lehre stehen die Rechtsbehelfe der
Weiterbehandlung nach Art. 46a PatG und der Wiedereinsetzung in den
früheren Stand gemäss Art. 47 PatG parallel, aber nicht kumulativ zur
Verfügung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_149/2008 vom 6. Juni
2008 E. 3.3, 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003 E. 3.1; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-730/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2; RKGE in sic!
2005 S. 37 E. 5; HEINRICH, a.a.O., PatG 47 Rz. 1; STEFAN LUGINBÜHL in
SIWR IV, S. 333). Nicht wiedereinsetzungsfähig ist die absolute Frist von
B-5168/2013
Seite 9
sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist gemäss Art. 46a Abs. 2
PatG, während dies bezüglich der zweimonatigen relativen Frist offen ge-
lassen wurde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-730/2011 vom 6.
Juni 2012 E. 3.2, 5.4). Auch zu dieser Frage dürften die in jenem Ent-
scheid erwähnten Gründe gegen die Kumulierung der beiden Rechts-
wohltaten zwar grundsätzlich angeführt werden können. Wie sich nachfol-
gend ergibt (E. 3.3), kann diese Frage jedoch auch vorliegend offen blei-
ben.
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2013 begründete die Vorin-
stanz damit, dass die Frist von zwei Monaten nach Wegfall des Hinder-
nisses bei Einreichung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den frühe-
ren Stand bereits verstrichen gewesen sei. Als Weggefallen gelte das
Hindernis auch dann, wenn es nicht mehr unverschuldet fortbestehe. Mit
Hinsicht auf ein irrtümliches Fristversäumnis bedeute das, dass die Frist
bereits dann zu laufen beginne, wenn die Beschwerdeführerin bei der ge-
botenen Aufmerksamkeit den Irrtum hätte erkennen können. Deshalb ha-
be die Frist am 31. Dezember 2012 zu laufen begonnen, weil spätestens
dann die Kontrolle, ob die fraglichen Gebühren tatsächlich überwiesen
worden sind, unterlassen worden sei.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihren E-Mails an die Vorinstanz, die
sinngemäss als Wiedererwägungsgesuch interpretiert wurden, die Wie-
dereinsetzung in die Frist zur Einreichung des Weiterbehandlungsantrags
beantragt. Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, dass das Hinder-
nis mit Eingang der Löschungsanzeige weggefallen und die Frist zur Ein-
reichung des Weiterbehandlungsgesuchs ungenutzt verstrichen sei. In
der Tat hätte die Beschwerdeführerin während zweier Monate nach Erhalt
der Löschungsanzeige bei der Vorinstanz sowohl ein Wiedereinsetzungs-
gesuch als auch einen Weiterbehandlungsantrag einreichen können. Wie
die Beschwerdeführerin jedoch selbst darlegt, hat sie die Löschanzeige
zwar erhalten, mit der Bezahlung der Patentgebühr aber zugewartet, da
sie aufgrund eines vor dem deutschen Bundesgerichtshof laufenden Ver-
fahrens damit rechnen musste, dass ihr Patent wertlos würde. Allerdings
hat dieses absichtliche Zuwarten zur Folge, dass damit kein Hindernis im
Sinne von Art. 47 PatG (mehr) vorgelegen hat, weil die Frist bewusst
überschritten worden ist (BÜHLER/BLIND BURI, SIWR IV, S. 230; HEINRICH,
a.a.O., Rz. 16). Nach diesem unbestrittenen Sachverhalt sind gemäss
Rechtsprechung und Lehre als relevanter Zeitpunkt für den Fristenlauf
B-5168/2013
Seite 10
nicht die Vorgänge zwischen Weihnachten und Neujahr 2012, sondern
bereits die Löschungsanzeige vom 31. Oktober 2012 massgeblich. Zum
Zeitpunkt des Gesuchs vom 4. März 2013 war somit die Frist für die Wie-
dereinsetzung bereits verstrichen.
3.3 Das gleiche Ergebnis erhielte man, wenn man davon ausginge, dass
die von der Beschwerdeführerin geschilderten Irrtümer ursächlich für das
Verpassen der Frist gewesen wären. Der deutsche Vertreter der Be-
schwerdeführerin wusste nämlich aufgrund seines vorgängigen Telefo-
nats, dass das Büro der Schweizer Vertreterin der Beschwerdeführerin
vom 27. bis zum 31. Dezember 2012 geöffnet war. Bei Wahrung der er-
forderlichen Sorgfalt hätte er sich dort bereits am 27. Dezember 2012
nach dem Stand der Dinge erkundigen müssen, worauf sein Irrtum recht-
zeitig erkannt worden wäre. Das Hindernis kann somit von diesem Tag an
nicht mehr als unverschuldet gelten, so dass die Frist am darauf folgen-
den Tag zu laufen begonnen hat. Das bedeutet, dass die zweimonatige
Frist für die Wiedereinsetzung am Donnerstag, dem 28. März 2013 unbe-
nutzt endete. Mit dem Gesuch vom 4. März 2013 ist die zweimonatige
Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand klar ver-
passt worden.
4.
Damit ist die Vorinstanz zurecht auch nicht auf das Gesuch um Wieder-
einsetzung in die Weiterbehandlung eingetreten. Die angefochtene Ver-
fügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2013 ist somit im Ergebnis nicht zu
beanstanden.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind der unterliegenden Beschwerdefüh-
rerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge-
richtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63
Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). In den patentrechtlichen Verfahren der Weiterbe-
handlung und Wiedereinsetzung ist dafür das Interesse des beschwerde-
führenden Patentbewerbers oder -inhabers an der Erlangung oder Auf-
rechterhaltung des Patentschutzes zu veranschlagen (vgl. PEDRAZZINI/
HILTI, a.a.O., S. 265). Die Beschwerdeführerin hat dieses mit Fr. 30'000.–
B-5168/2013
Seite 11
veranschlagt. Die Gerichtsgebühr wird daher im vorliegenden Verfahren
auf Fr. 2'500.– festgesetzt. Sie ist mit dem Kostenvorschuss von Fr.
2'500.– zu verrechnen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkun-
de).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Beat Lenel
B-5168/2013
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer-
den (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 10. Dezember 2013