Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B5169/2011
U r t e i l v om 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Claude Morvant; Richter Maria Amgwerd;
Gerichtsschreiber Beat Lenel;
Parteien Verein Münchener Brauereien e.V., OskarvonMiller
Ring 1, DE80333 München,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Volken, Fuhrer
Marbach & Partner, Konsumstrasse 16 A, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Internationale Registrierung Nr. 871'652 OKTOBERFEST
BIER Schutzverweigerung in der Schweiz.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 5. Januar 2006 erhielt die Vorinstanz eine "Notification" Nr. 871'652
der Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) zur
Schutzausdehnung für die internationale Wortmarke OKTOBERFEST
BIER als Kollektiv oder Garantiemarke mit deutscher Basisregistrierung
für "Bier" in der Warenklasse 32 auf die Schweiz.
B.
Am 21. Dezember 2006 erliess die Vorinstanz eine vollumfängliche
provisorische Schutzverweigerung (avis de refus provisoire total), mit der
Begründung, dass die Marke direkt beschreibend bezüglich der
Eigenschaften der betreffenden Ware und deshalb nicht
unterscheidungskräftig, sowie freihaltebedürftig im Sinne von Art. 2 lit. a
MschG sei. Zudem liege für die beantragte Kollektiv oder Garantiemarke
kein Markenreglement vor.
C.
Am 19. September 2007 reichte der Beschwerdeführer eine als
Reglement dienende "ZeichenSatzung" ein und machte geltend, dass
unter "Oktoberfest" in der Schweiz nur das traditionelle Münchner
Oktoberfest auf der Theresienwiese verstanden werde und unter
"OktoberfestBier" das Bier, das am Münchner Oktoberfest ausgeschenkt
werde. Es handle sich deshalb um eine indirekte Herkunftsangabe, die im
Gegensatz zur direkten Herkunftsangabe nicht im Gemeingut stehe. Bei
der Marke "OKTOBERFESTBIER" handle es sich um eine
Garantiemarke, an deren Unterscheidungskraft verminderte
Anforderungen zu stellen seien. Es bestehe kein Freihaltebedürfnis und
die Marke sei in Deutschland als Kollektivmarke und in der Europäischen
Union als Individualmarke geschützt.
D.
Mit Schreiben vom 26. November 2007 hielt die Vorinstanz an der
Schutzverweigerung fest, weil aus der Marke kein Bezug zum Münchner
Oktoberfest ersichtlich sei. Die Marke sei eine rein sachliche,
beschreibende Angabe, die nicht unterscheidungskräftig und
freihaltebedürftig sei. Dem ausländischen Eintrag komme keine
präjudizierende Wirkung zu.
E.
Mit Schreiben vom 6. März 2008 verlangte der Beschwerdeführer eine
B5169/2011
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anfechtbare Zurückweisungsverfügung, weil er davon ausgehe, dass die
Vorinstanz nicht von der Schutzfähigkeit der Marke zu überzeugen sei.
F.
Am 2. Juni 2008 verfügte die Vorinstanz die vollumfängliche
Schutzverweigerung für die international registrierte Marke Nr. 871'652
OKTOBERFESTBIER.
G.
Am 27. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Zeichen sei
ausschliesslich ein Hinweis auf das weltberühmte Volksfest und daher im
Sinne von "Bier des (Münchener) Oktoberfestes" zu verstehen. Es diene
als Hinweis auf sämtliche Produzenten, welche ihr Bier am Oktoberfest
ausschenkten und erfülle so die Funktion eines betrieblichen
Herkunftsnachweises. Eventualiter sei das Zeichen mit dem Vermerk
"durchgesetzte Marke" einzutragen.
H.
Anlässlich einer Instruktionsverhandlung vom 25. November 2008
einigten sich Vorinstanz und Beschwerdeführer darauf, dass der
Beschwerdeführer die Verkehrsdurchsetzung der Marke mittels einer
demoskopischen Umfrage auf eigene Rechnung abkläre.
I.
Aufgrund des Abschreibungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts
B4350/2008 vom 10. Dezember 2008 teilte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 19. Dezember 2008 der Vorinstanz mit, dass er den
Schutz für eine Kollektivmarke beanspruchen und dazu eine
demoskopische Umfrage durchführen möchte.
J.
Anlässlich einer mündlichen Besprechung vom 17. März 2009 zwischen
den Vertretern des Beschwerdeführers und der Vorinstanz wurde
vereinbart, den der Vorinstanz vorgängig eingereichten Fragenkatalog für
die demoskopische Umfrage zu überarbeiten.
K.
Am 7. Juli 2009 verfügte die Vorinstanz die Wiedererwägung ihres
Schutzverweigerungsentscheids vom 2. Juni 2008, indem sie dem
Beschwerdeführer schriftlich mitteilte, dass das Verfahren fortgesetzt
werde.
B5169/2011
Seite 4
L.
Am 9. November 2009 reichte der Beschwerdeführer einen neuen
Fragenkatalog ein. Frage 1 lautete: "Kaufen oder trinken Sie Bier oder
andere alkoholische Getränke? (Ja, häufig/Ja, hin und wieder/Nein)";
Frage 2: "Haben Sie die Bezeichnung OKTOBERFESTBIER im
Zusammenhang mit Bier schon einmal gehört oder gelesen? (Ja/Kommt
mir bekannt vor, glaube schon/Nein)"; Frage 3: "Ist die Bezeichnung
OKTOBERFESTBIER Ihrer Meinung nach ein Hinweis auf ein oder
mehrere bestimmte Unternehmen? (Ja/Nein)", Frage 4: "Ist die
Bezeichnung OKTOBERFESTBIER Ihrer Meinung nach ein Hinweis
darauf, dass solche Waren aus einer bestimmten Stadt kommen?
(Ja/Nein)"; Frage 5a: "Auf welches oder welche Unternehmen weist die
Bezeichnung OKTOBERFESTBIER Ihrer Meinung nach hin?", Frage 5b:
"Welche Stadt ist das Ihrer Meinung nach?".
M.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, dass die vorgeschlagenen Fragen nach wie vor
nicht geeignet seien, den Beweis für die Verkehrsdurchsetzung der
Marke zu erbringen. Die Frage 1 dürfe nicht als Filterfrage verwendet
werden. Frage 2 müsse auch die Antwort "weiss nicht" zulassen. Frage 3
müsse auch die Antwort "auf gar kein Unternehmen" enthalten. Frage 5a
sei zulässig. Fragen 4 und 5b seien unzulässig.
N.
Am 10. August 2010 legte der Beschwerdeführer der Vorinstanz ein
durch das LINK Institut im Mai 2010 durchgeführtes demoskopisches
Gutachten ins Recht und ersuchte um Schutz der international
registrierten Marke in der Schweiz als durchgesetzte Marke.
O.
Mit EMail vom 14. Oktober 2010 ersuchte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer um weitere Auskünfte betreffend zweier Punkte des
eingereichten Gutachtens. Mit EMail vom 21. Oktober 2010 wurden
diese Fragen beantwortet.
P.
Mit Schreiben vom 11. November 2010 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, dass in Würdigung der demoskopischen Umfrage
die Verkehrsdurchsetzung der Marke in der Schweiz nicht glaubhaft
gemacht sei.
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Seite 5
Q.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um den
Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Daraufhin verfügte die
Vorinstanz am 4. August 2011 die Abweisung des Gesuchs um
Schutzausdehnung.
R.
Am 14. September 2011 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
vom 4. August 2011 sei aufzuheben und die internationale Registrierung
Nr. 871'652 "OKTOBERFESTBIER" in der Warenklasse 32 zum Schutz
zuzulassen. Das Zeichen werde ausschliesslich als Hinweis auf das
weltberühmte Volksfest und als "Bier des (Münchener) Oktoberfestes"
von den am Oktoberfest teilnehmenden Brauereien verstanden und
erfülle so die Funktion eines betrieblichen Herkunftsnachweises. Es
handle sich um ein Gruppenzeichen, das gemäss ZeichenSatzung
jedem Münchner Bierhersteller für Bier, das einen Stammwürzegehalt
von mindestens 13.5 % besitze, offenstehe. Die Umfrage zeige deutlich,
dass die Befragten den Begriff "OKTOBERFESTBIER" mit München
assoziierten.
S.
Mit Vernehmlassung vom 28. November 2011 äusserte sich die
Vorinstanz und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Dabei führte sie
aus, dass die Repräsentativität der Umfrage gewährleistet sei, jedoch der
Anteil der Befragten, die gemäss dieser Umfrage das Zeichen
"OKTOBERFESTBIER" als Biermarke auffassen, derart tief sei, dass der
Nachweis der Verkehrsdurchsetzung gescheitert sei. Es fehle der Marke
an originärer Unterscheidungskraft, wobei es keine reduzierten
Anforderungen an die Unterscheidungskraft bei Kollektivmarken gebe,
und der Begriff "OKTOBERFESTBIER" sei freihaltebedürftig.
T.
Mit Replik vom 17. Januar 2012 legte der Beschwerdeführer dar, dass
der Begriff "OKTOBERFESTBIER" entweder als herstellerbezogene
Angabe oder als mittelbare geografische Angabe zu verstehen sei. Der
Schweizer Durchschnittskonsument verstehe unter "OKTOBERFEST
BIER" das in München produzierte und am Oktoberfest ausgeschenkte
Bier. Da nur die dem Beschwerdeführer angeschlossenen Gesellschaften
dieses herstellen dürften, sei dies als betrieblicher Herkunftshinweis zu
verstehen.
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Seite 6
U.
Auf die Durchführung von weiteren mündlichen Verhandlungen haben die
Parteien stillschweigend verzichtet.
V.
Auf die weiteren Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen
zuständig (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes/VGG, SR 173.32).
Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist von Art. 50 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) eingereicht und der
verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Markenanmelder ist
der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2. In seiner Replik vom 17. Januar 2012 hat der Beschwerdeführer
keine neuen Tatsachenbehauptungen erhoben. Da die Sache spruchreif
erscheint, wird auf die Einholung einer Duplik der Vorinstanz verzichtet.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Sitz in Deutschland. Zwischen der
Schweiz und Deutschland gelten das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
(MMP, SR 0.232.112.4) sowie die Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli
1967 (PVÜ, SR 0.232.04). Nach Art. 5 Abs. 1 MMP darf ein Verbandsland
einer international registrierten Marke den Schutz nur verweigern, wenn
nach den in der PVÜ genannten Bedingungen ihre Eintragung in das
nationale Register verweigert werden kann. Das trifft gemäss Art. 6quinquies
Bst. B Ziff. 2 PVÜ namentlich dann zu, wenn die Marke jeder
Unterscheidungskraft entbehrt oder ausschliesslich aus Zeichen oder
Angaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des
Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen
können oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in redlichen und
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ständigen Verkehrsgepflogenheiten der Schweiz üblich sind. Dieser
Ausschlussgrund ist auch im Markenschutzgesetz (MSchG, SR 232.11)
vorgesehen, das in Art. 2 Bst. a MSchG Zeichen, die Gemeingut sind,
unter Vorbehalt der Verkehrsdurchsetzung vom Markenschutz
ausschliesst.
2.2. Ob ein Zeichen infolge Fehlens jeglicher Kennzeichnungs und
Unterscheidungskraft zum Gemeingut gehört, bestimmt sich vorwiegend
nach dem Kriterium des beschreibenden Charakters des Zeichens. Nicht
kennzeichnungskräftig sind demnach insbesondere
Herkunftsbezeichnungen, Sachbezeichnungen und Hinweise auf
Eigenschaften wie beispielsweise die Beschaffenheit, Bestimmung oder
Wirkung der Waren oder Dienstleistungen, sofern solche Hinweise vom
angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne
Fantasieaufwand verstanden werden und sich nicht in blossen
Anspielungen erschöpfen (BGE 135 III 359 S. 368 E. 2.5.5 akustische
Marke; BGE 131 III 495 S. 503 E. 5 Felsenkeller; BGE 129 III 514 S. 524
E. 4.1 Lego; BGE 128 III 454 S. 457 E. 2.1 Yukon). Als Gemeingut
schutzunfähig sind auch Zeichen, die sich in allgemeinen
Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (BGE
129 III 225 S. 227 E. 5.1 Masterpiece; Urteil des Bundesgerichts
4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 we make ideas work). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Bereich der Zeichen des
Gemeingutes Grenzfälle einzutragen und die endgültige Entscheidung
dem Zivilrichter zu überlassen (BGE 130 III 328 S. 332 E. 3.2 Swatch
Uhrband; BGE 129 III 225 S. 229 E. 5.3 Masterpiece). Für die Beurteilung
der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der Verbraucher, für die
Beurteilung der Freihaltebedürftigkeit dagegen die Auffassung der
Mitglieder der betreffenden Branche massgebend (CHRISTOPH WILLI,
Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht
unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen
Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2, Rz. 41 ff.; EUGEN MARBACH,
Markenrecht, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches
Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel 2009, Rz. 248).
2.3. Absolute Freihaltebedürftigkeit besteht für jene Begriffe, die im
Alltagsleben unentbehrlich sind, für die gleichwertige Alternativen fehlen
und auf deren freie Verwendung die Konkurrenten angewiesen sind.
Deshalb sind Zeichen, die zur unmittelbaren Aussage in Bezug auf
Waren und Dienstleistungen benötigt werden, sowie jene Zeichen, auf
deren Verwendung der Verkehr zwingend angewiesen ist, nicht
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durchsetzungsfähig (RKGE in sic! 2000 102, E. 8 und 9; MARBACH, a.a.O.
Rz. 261; WILLI, a.a.O., Art. 2 Rz. 149 ff.; LUCAS DAVID, Kommentar zum
Markenschutzgesetz, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Lucas David
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,
Markenschutzgesetz/Muster und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, Art.
2 Rz. 14, 40). Ein absolutes Freihaltebedürfnis an einem Zeichen kann
insbesondere verneint werden, wenn den Konkurrenten eine Vielzahl
gleichwertiger Alternativen zur Verfügung steht (BGE 134 III 314 S. 321
E. 2.3.3 M/MJoy, BGE 131 III 121 S. 130 E. 4.4 Smarties; Urteil des
Bundesgerichts 4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 5.1 Post; Urteil
des Bundesgerichts 4A_385/2010 vom 12. Januar 2011 E. 3.3).
Grundsätzlich ist das Freihaltebedürfnis mit Bezug auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen zu prüfen (BGE 131 III 121 S. 130, E. 4.4
Smarties; WILLI, a.a.O., Art. 2 Rz. 43). Bei Worten, die ausschliesslich die
Beschaffenheit einer Ware oder Dienstleistung beschreiben, ist bei der
Beurteilung der Unentbehrlichkeit nicht nur auf die Bedürfnisse der
aktuellen Konkurrenten abzustellen, sondern auch auf diejenigen der
potentiellen Konkurrenten des Markenhinterlegers (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B181/2007 vom 21. Juni 2007 E. 4.5
Vuvuzela). Wenn eine freihaltebedürftige Beschaffenheit eingetragen
würde, bestünde die Gefahr der Begründung eines faktischen
Vertriebsmonopols des Markeninhabers für den konkreten
Produktbereich, auch wenn der Markeninhaber Dritten nur die Benutzung
der Beschaffenheitsangabe als Marke und nicht deren beschreibenden
Gebrauch untersagen könnte (KARLHEINZ FEZER, Markenrecht, 4. Aufl.,
München 2009, MarkenG §8 Rz. 377).
2.4. Die Verbindung aus zwei an sich zum Gemeingut gehörenden
Elementen kann eine schutzfähige Marke bilden (Urteile des
Bundesgerichts vom 29. März 1977 E.3, veröffentlicht in PMMBl 1977 I S.
44 f. Bionorm und vom 6. November 1990 E. 2b, veröffentlicht in SMI
1991 S. 91 f. Grand Amour). Dabei hat das Bundesgericht festgehalten,
dass die Kombination zweier an sich absolut freihaltebedürftiger
Elemente im Einzelfall und unter Betrachtung des Gesamteindrucks dazu
führen könne, dass an der zusammengesetzten Marke kein absolutes
Freihaltebedürfnis mehr bestehe. Dies hat es im Urteil 4A_434/2009 vom
30. November 2009 E. 3.2 Radio Suisse Romande konkretisiert. Für
Rundfunkdienstleistungen sei zwar das Zeichen RADIO absolut
freihaltebedürftig, nicht aber das Zeichen RADIO SUISSE ROMANDE im
Gesamteindruck.
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Seite 9
2.5. Zeichen, die Gemeingut sind, können grundsätzlich nach Art. 2 Bst. a
MSchG mittels Verkehrsdurchsetzung derivative Kennzeichnungskraft
und markenrechtlichen Schutz erlangen, wenn kein absolutes
Freihaltebedürfnis besteht (BGE 134 III 314 S. 319 E. 2.3.2 M/Mjoy;
Urteile des Bundesgerichts 4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3
Radio Suisse Romande; 4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 5
Post). Ein Zeichen hat sich im Verkehr durchgesetzt, wenn es von einem
erheblichen Teil der Adressaten der betreffenden Waren oder
Dienstleistungen im Wirtschaftsverkehr als individualisierender Hinweis
auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird (BGE 131 III 121 S.
131 E. 6 Smarties; BGE 130 III 328 S. 331 Swatch Uhrband; BGE 128 III
441 S. 444 E. 1.2 Appenzeller). Eine solche Verkehrsdurchsetzung ist die
Folge eines intensiven oder langen und im wesentlichen unbestritten
gebliebenen Alleingebrauchs, der dazu führt, dass das Zeichen trotz
seiner von Haus aus fehlenden Kennzeichnungskraft im Laufe der Zeit
trotzdem als Merkmal eines ganz bestimmten Unternehmens gewertet
wird. Je grösser das Freihaltebedürfnis am Zeichen ist, desto
aufwendiger wird seine Verkehrsdurchsetzung; für wirklich unentbehrliche
Wörter kann keine Verkehrsdurchsetzung geltend gemacht werden
(DAVID, a.a.O., Art. 2 MschG, Rz. 38). Die Verkehrsdurchsetzung kann
sich nicht auf einen anderen Waren und/oder Dienstleistungsbereich
erstrecken als denjenigen, für welchen sie nachgewiesen wurde. Ist die
Verkehrsdurchsetzung für einzelne Waren und/oder Dienstleistungen
glaubhaft gemacht, so zieht dies nicht die Verkehrsdurchsetzung für den
entsprechenden Oberbegriff aus der gleichen Waren und/oder
Dienstleistungsklasse nach sich. Im Eintragungsverfahren kann sich der
Hinterleger zu jedem Zeitpunkt auf die Verkehrsdurchsetzung berufen.
Sie kann auch noch im Rechtsmittelverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B3394/2007 vom 29. September 2008 E. 6;
WILLI, a.a.O., Art. 2, Rz. 187).
2.6. Was der Verkehrsdurchsetzung zugänglich ist, kann nicht allgemein
gesagt werden und ist unter Umständen von sich wandelnden
Verhältnissen bestimmt. Dies gilt insbesondere bei geographischen
Namen, die die Herkunft der Waren angeben. Solche können die Natur
eines Freizeichens verlieren und zum Individualzeichen werden, wenn sie
während langer Zeit nur von einem einzigen Unternehmer als Marke
verwendet werden. Das Alleinrecht an einer derartigen Ortsbezeichnung
kann allerdings nur erworben werden, wenn die Warenqualität der
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Arbeitsleistung des Markeninhabers zuzuschreiben ist (BGE 117 II 321 S.
324 Valser).
2.7. Die Durchsetzung eines Kennzeichens kann aus Tatsachen
abgeleitet werden, die erfahrungsgemäss einen Rückschluss auf die
Wahrnehmung des Zeichens durch das Publikum erlauben. Dazu
gehören etwa langjährige bedeutsame Umsätze, die unter einem Zeichen
getätigt worden sind, oder intensive Werbeanstrengungen. Sie kann aber
auch durch eine repräsentative Befragung des massgebenden Publikums
belegt werden (BGE 130 III 328 S. 332 E. 3.1 Swatch Uhrband, BGE 131
III 121 S. 131 E. 6 Smarties). Feste Beweissätze, wie zum Beispiel die
Vorgabe, dass der Nachweis in jedem Fall nur mittels demoskopischem
Gutachten erbracht werden könne, sind unzulässig. Grundsätzlich sind
alle Beweismittel zulässig, die geeignet sind, die Verkehrsdurchsetzung
nachzuweisen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.124;
CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Art. 12 Rz. 18; MARBACH, a.a.O., Rz. 466). In vielen Fällen mag das
demoskopische Gutachten jedoch das einzige real verfügbare
Beweismittel zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung bleiben.
2.8. Ein demoskopisches Gutachten sollte tatsächlich den Ausschnitt der
Realität widerspiegeln, den zu messen es vorgibt (CHRISTIAN ROHNER, Die
notorisch bekannte Marke in der Schweiz, Bern 2002, S. 236). Wird ein
demoskopisches Gutachten bei Gericht eingereicht, muss letzteres in
seiner Entscheidung erkennen lassen, dass es sich damit beschäftigt hat.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es im Ergebnis dem Gutachten gefolgt ist
oder dessen Ergebnis abgelehnt hat (RAINER UTZ, die demoskopische
Befragung als Beweismittel im Markenrecht, Köln 2011, S. 94). Das
Gericht ist im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht an dessen
Ergebnisse gebunden. Es ist Aufgabe des Gerichts, die Eignung des
Gutachtens zu prüfen sowie festzustellen, ob es lege artis erstellt wurde
und insbesondere die Kriterien der Wiederholbarkeit, Überprüfbarkeit und
Nachvollziehbarkeit beachtet wurden. Werden Fehler und
Unstimmigkeiten erkannt, sind diese gegebenenfalls herauszurechnen
(MARBACH, a.a.O., Rz. 463; ANDREJ LEVIN, der Nachweis der
Verkehrsdurchsetzung im Markenrecht, Frankfurt, 2010, S. 99). Auch
eine korrekt durchgeführte demoskopische Umfrage nimmt dem Richter
die Aufgabe der Entscheidfindung nicht ab. Entgegen der in der
schweizerischen Literatur teilweise vertretenen Meinung kann nämlich
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Seite 11
auch der Tatbestand der Verkehrsdurchsetzung nicht restlos bewiesen
werden; ein gewisses Mass an wertender Entscheidfindung verbleibt
immer (MARTIN S. SCHNEIDER, Bemerkungen zum Entscheid des BGer
vom 21. August 2002, i.S. "Appenzeller Switzerland [fig.]/Appenzeller
Natural [fig.]" in sic! 2003 S. 72).
2.9. Der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung erfordert, dass der Verkehr
das Zeichen einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Nur wenn das
Zeichen als Marke benutzt worden ist und in die produkteidentifizierende
Funktion des Zeichens investiert wurde, ist die Überwindung der
absoluten Schutzhindernisse legitim. Ein Zeichen, welches rein
beschreibend benutzt wurde, wird demnach nicht vom Normzweck
erfasst. Die Benutzung der Marke muss so erfolgen, dass die
angesprochenen Verkehrskreise die Ware als von einem konkreten
Unternehmen stammend auffassen. Falls die Marke nicht selbständig,
sondern in Kombination mit einem anderen Zeichen benutzt wurde, muss
demoskopisch nachgewiesen werden, dass der angesprochene
Verkehrskreis die Marke auch bei isolierter Betrachtung als betrieblichen
Herkunftshinweis versteht. Selbst eine grosse, nicht infolge von
Benutzung erworbene Bekanntheit reicht nicht aus, wenn nicht
nachgewiesen werden kann, dass der Verkehr das Zeichen einem
bestimmten Unternehmen zuordnet (LEVIN, a.a.O., S. 66 f.).
2.10. Weiter ist zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung erforderlich,
dass sich das Zeichen in der ganzen Schweiz durchgesetzt hat. Eine
bloss regionale Durchsetzung genügt in keinem Fall. Das Ausmass der
Verkehrsdurchsetzung muss nicht in der ganzen Schweiz gleich
ausgeprägt sein und darf sprachregionale Schwankungen aufweisen
(BGE 128 III 441 S. 444 E. 1.2 Appenzeller; MARBACH, a.a.O., Rz. 437 f.).
2.11. Wer sich auf Verkehrsdurchsetzung beruft, hat diese selbst zu
belegen. Hier gilt nicht die Untersuchungs, sondern die
Verhandlungsmaxime. Der Hinterleger hat indessen nicht den vollen
Beweis für die Verkehrsdurchsetzung zu erbringen, sondern muss diese
nur glaubhaft machen (vgl. DAVID RÜETSCHI in Michael G. Noth/Gregor
Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern
2009, Beweisrecht N. 74f., mit Hinweisen; MARBACH, a.a.O., Rz. 1088 f.;
WILLI, a.a.O., Art. 2 Rz. 188 ff.; DAVID, a.a.O., Art. 2 Rz. 42). Dem
Erfordernis der Glaubhaftmachung ist Genüge getan, wenn die
behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen aufgrund summarischer
Kognition als wahrscheinlich gegeben erscheinen, auch wenn noch mit
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Seite 12
der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sie sich nicht verwirklicht haben
könnten (BGE 130 III 328 E. 3.2 S. 333; 125 III 368 E. 4 S. 372; 120 II
393 E. 4c S. 398).
3.
3.1. Die "Notification" Nr. 871'652 der OMPI besagt: "Indication relative à
la nature de la marque ou au type de marque: marque collective, de
certification ou de garantie". Gemäss Schweizer Recht kann die Marke
somit als Garantie oder als Kollektivmarke behandelt werden. Während
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2007 die Marke
noch als Garantiemarke registrieren wollte, hat er mit Schreiben vom 19.
Dezember 2008 festgelegt, dass er das Kennzeichen "OKTOBERFEST
BIER" als Kollektivmarke beanspruche.
3.2. Die grundsätzliche Zugehörigkeit des Begriffs "OKTOBERFEST
BIER" zum Gemeingut wird auch vom Beschwerdeführer nicht mehr
bestritten, wie implizit aus seinem Schreiben vom 10. August 2010
(mittels dessen er die Verkehrsdurchsetzung behauptet) und aus dem
unwidersprochen gebliebenen Antwortschreiben der Vorinstanz vom 11.
November 2010 hervorgeht. Somit sind sich Beschwerdeführer und
Vorinstanz einig, dass die Schutzausdehnung der Marke
"OKTOBERFESTBIER" vom Nachweis ihrer Verkehrsdurchsetzung in
der Schweiz abhängig ist.
4.
4.1. Vorab stellt sich die Frage, ob der Begriff "OKTOBERFESTBIER"
absolut freihaltebedürftig ist. Wenn dies zutrifft, ist keine
Verkehrsdurchsetzung möglich (vgl. E. 2.3). In diesem Zusammenhang
ist Folgendes festzuhalten:
4.2. Als Oktoberfestbier wird die Beschaffenheit einer Biersorte mit
mindestens 13.5 % Stammwürzegehalt bezeichnet
(/index.php/bier/oktoberfestbier/189/,
besucht am 19. Januar 2012). Auch auf der Homepage von Löwenbräu
(die Mitglied des Beschwerdeführers ist) erscheint Oktoberfestbier als
eine unter vielen Biersorten: Löwenbräu Urtyp, Löwenbräu Original,
Löwenbräu Weisse, Löwenbräu Grapefruit, Löwenbräu Premium Pils,
Löwenbräu Alkoholfrei, Löwenbräu Radler, Löwenbräu Triumphator,
Löwenbräu Oktoberfestbier, Löwenbräu Dunkel
( > Produkte, besucht am 19. Januar 2012).
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Seite 13
Noch eindeutiger ist folgender, englischsprachige Beschrieb, der den
Begriff als Biersorte charakterisiert:
Since the 1970s the type of beer served at the festival has been a pale lager
between 5 and 6% abv, and the terms Oktoberfest and Märzen are used by
nonOktoberfest brewers in Germany and the USA to market pale lagers of
this strength. The color of these lagers may range from pale gold to deep
amber, with the darker colors more common in the U.S. Hop levels tend not
to be distinctive, though some USA examples may be firmly hopped. Modern
beers sold as Oktoberfest and Märzen in Europe tend not to be too
differentiated from other pale lagers of this strength, while older German,
U.S. and Americaninfluenced examples will be fairly malty in flavor and
inclined to use a range of malts especially dark malts such as Vienna or
Munich.
(, besucht am 19. Januar 2012).
Auch der Gebrauch durch die Mitglieder des Beschwerdeführers erfolgt
im Sinne einer Biersorte "Oktoberfestbier", "Oktoberfest Bier" oder
"Oktoberfest Märzen", die unter der Marke der Brauerei angebracht wird
(/index.php/bier/oktoberfestbier/ 189/,
besucht am 19. Januar 2012).
"OKTOBERFESTBIER" stellt somit die Bezeichnung einer
Beschaffenheit (Biersorte) dar, die den Konkurrenten des
Beschwerdeführers untersagt werden darf, falls der Begriff als Marke
geschützt würde. Eine Substituierung mit einem anderen, ebenso gut
eingeführten Begriff erscheint schwierig, weshalb diese Biersorte im Falle
einer Schutzausdehnung auf die Schweiz nur noch von den Mitgliedern
des Beschwerdeführers so bezeichnet werden dürfte.
4.3. Ob der Begriff "OKTOBERFESTBIER" aufgrund dieser tatsächlichen
Feststellungen auch rechtlich absolut freihaltebedürftig ist, kann
allerdings letzten Endes offen gelassen werden, wie in den folgenden
Abschnitten erläutert wird.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer hat zur Glaubhaftmachung der
Verkehrsdurchsetzung ein demoskopisches Gutachten des Typs
"OmnibusBefragung" ins Recht gelegt.
B5169/2011
Seite 14
5.2. Die Würdigung demoskopischer Gutachten kann durch Offenlegung
und Dokumentation der Vorgehensweise erleichtert werden:
– Informationen zur Feldarbeit: Auswahlverfahren, Angaben zur
Untersuchungskonzeption, Tabellenteil mit allen Resultaten im Detail
inkl. Daten über die soziodemografische oder sonstige
Zusammensetzung der Stichprobe (Geschlecht, Alter, Region etc.),
Methodenbeschreibung, Ausschöpfungsprotokoll (bei
Zufallsstichproben), Fehlertoleranztabelle;
– Informationen zum Interview: Befragungsart, Interviewanweisungen,
Befragungszeitraum, Anzahl der eingesetzten Interviewer (wenn
mündlich), Karten und ListenVorlagen, Muster der vorgelegten
Beurteilungsobjekte, Umgebungsvariablen, Auffälligkeiten, Anzahl der
Befragten;
– Informationen zur Organisation: Auftraggeber, Aufgabenstellung,
Hinweise zur Art und Häufigkeit der Interviewkontrollen;
– Formalia: Kommentierung der wichtigsten Ergebnisse, Unterschrift
des Sachverständigen zur Dokumentation der Richtigkeit der
Angaben, Muster des Fragebogens.
(LEVIN, a.a.O., S. 43f.; vgl. ANNE NIEDERMANN/MARTIN S. SCHNEIDER, Der
Beitrag der Demoskopie zur Entscheidfindung im Schweizerischen
Markenrecht: Durchgesetzte Marke berühmte Marke, sic! 2002, S. 838).
5.3. Für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung wird in der Literatur ein
demoskopisches Testfragemodell mit dreistufigem Aufbau empfohlen.
Diese Testfragen ermitteln zunächst die reine Bekanntheit des Zeichens
in Abhängigkeit von den Waren oder Dienstleistungen
("Bekanntheitsgrad"). Anschliessend wird die Wahrnehmung als
Herstellerhinweis erfragt ("Kennzeichnungsgrad"), indem der Befragte
angeben muss, ob das Zeichen seiner Meinung nach nur aus einem oder
aus mehreren Unternehmen stammt. Schliesslich soll noch eine konkrete,
namentliche Zuordnung zu einem Unternehmen glaubhaft gemacht
werden ("Zuordnungsfrage") (LEVIN, a.a.O., S. 60; UTZ, a.a.O., S. 108 f.).
Die Definition der Verkehrskreise hängt von den angemeldeten Waren
und Dienstleistungen ab. Richtet sich eine Befragung nur an einen
bestimmten Teil der Bevölkerung, so kann eine zusätzliche, selektive
Frage positioniert werden. Mittels einer "Verkehrskreisfrage" werden die
potentiellen Käufer und Verwender aus allen befragten Personen
B5169/2011
Seite 15
herausselektiert (LEVIN, a.a.O., S. 60; UTZ, a.a.O., S. 110). Die Antworten
von Befragten, die nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen
gehören, sind von der Gesamtmenge abzuziehen und nicht in den
Basiswert einzurechnen (UTZ, a.a.O., S. 111).
5.4. Die Beweiskraft einer Umfrage, also die Übereinstimmung des
Ergebnisses der Umfrage mit den tatsächlichen Gegebenheiten im
Verkehr, hängt in erster Linie von der Fragestellung ab (UTZ, a.a.O., S.
34; MARBACH, a.a.O., Rz. 463). Bei der Erstellung der Testfragen ist
deshalb darauf zu achten, dass nicht bereits aufgrund der Fragestellung
dem Befragten eine bestimmte Antwort nahe gelegt wird. Denn die
Antworten auf eine suggestive Fragestellung bilden nicht das tatsächliche
Meinungsbild der Befragten ab (UTZ, a.a.O., S. 37, 40; LEVIN, a.a.O., S.
59, 100; NIEDERMANN/SCHNEIDER, a.a.O., S. 822). Die Art der
Frageformulierung setzt Perspektiven, unter den denen der Befragte
dann antwortet (KLAUS D. EBERLEIN, Möglichkeiten und Grenzen der
Meinungsforschung, Berlin 2001, 226; NIEDERMANN/SCHNEIDER, a.a.O.,
"Neutraler Fragebogen", S. 831). Auch vorangehende Fragen und
Fragen, die von Beginn weg auf eine geografische Herkunft zielen,
können bestimmte Antworten indizieren (ELISABETH NOELLENEUMANN,
THOMAS PETERS, Alle, nicht jeder, Einführung in die Methoden der
Demoskopie, 2.A., München, 1998, S. 123). Die Fragestellung darf den
Befragten nicht von Anfang an auf eine bestimmte Antwort lenken,
sondern muss neutral sein (ANDREA E. FLURY, Grundprobleme des Rechts
der geografischen Herkunftsbezeichnung, Bern 2003, S. 343). Die
rechtliche Beweisfrage der "Verkehrsdurchsetzung" bedarf deshalb einer
sorgfältigen Umsetzung in demoskopische Testfragen. Zur Bestimmung
des Wortlauts dieser Testfragen muss der Sinn von Art. 2 lit. a MSchG
berücksichtigt werden, d.h. die Entwicklung eines zunächst nicht
eintragungsfähigen zu einem als Marke verstandenen Zeichens. (vgl.
UTZ, a.a.O., S. 108). Bei unmittelbar beschreibenden Zeichen, deren
Wortlaut bereits die betreffenden Waren charakterisiert, stellt sich die
Frage, ob die direkte Frage danach nicht verfälschte Ergebnisse liefert,
weil die gewünschte Antwort bereits in der Fragestellung enthalten ist
(NOELLENEUMANN/PETERSEN, a.a.O., S. 118 f.).
5.5. Bei der Formulierung der Fragestellung, die eine Kollektivmarke
betrifft, besteht die besondere Schwierigkeit, dass die dahinterstehende
Organisation der breiten Öffentlichkeit in der Regel kaum bekannt ist.
Gemäss SCHNEIDER besteht der Kern der Befragung darin zu ermitteln,
ob die Verkehrskreise im Zeichen "xyz" eine Marke im Rechtssinne
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Seite 16
erkennen, das heisst es einem ganz bestimmten Unternehmen (oder
einer bestimmten Organisation) zuordnen oder aber davon ausgehen,
dass es von vielen (unabhängigen) Unternehmen
verwendet/hergestellt/vermarktet wird. Insbesondere die in diesem Artikel
entwickelte Musterfrage (zum Kennzeichnungsgrad)
Jetzt eine Frage zu Appenzeller Käse: Nach dem was Sie wissen oder
vermuten: Darf im Prinzip jeder Hersteller Käse dieser Sorte und aus der
entsprechenden Region unter dem Namen "Appenzeller" verkaufen, oder
darf man ihn nur dann unter dem Namen "Appenzeller" verkaufen, wenn man
einer ganz bestimmten Organisation zum Vertrieb dieses Käses angehört?
gibt wertvolle Hinweise darauf, wie eine entsprechende Frage formuliert
werden kann, ohne dass die Antwort bereits aus der Fragestellung
hervorgeht (SCHNEIDER, a.a.O., S. 73; NIEDERMANN/SCHNEIDER, a.a.O.,
S. 821).
5.6. Die namentliche Zuordnung der Marke zu einem Unternehmen
(Zuordnungsfrage) ist für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung
grundlegend, weil im Rahmen der Auswertung dieser Antworten lediglich
eine für den Anmelder festgestellte Verkehrsdurchsetzung anzuerkennen
ist. Für die Beurteilung des Zuordnungsgrads ist jedoch nicht erforderlich,
dass der Befragte den Namen des Unternehmens eindeutig wiedergeben
kann. Von der Zuordnung subtrahiert werden die negativ zu bewertenden
Aussagen der Befragten, d.h. Nennungen von Unternehmen, die in keiner
rechtlichen oder tatsächlichen Verbindung mit dem Anmelder stehen.
Dagegen gelten alle Nennungen als korrekt zugeordnet, welche den
Namen nicht richtig oder nicht vollständig nennen, jedoch nicht explizit
auf ein anderes Unternehmen hindeuten (LEVIN, a.a.O., S. 64).
5.7. Ein weiterer Parameter ist die Stichprobengrösse, die als Netto und
BruttoInterviews quantifiziert wird. Gemäss den Richtlinien Deutscher
Markt und Sozialforscher E.V. Ziff. 5.2 gelten als NettoStichprobe die
aus einer BruttoStichprobe realisierten Interviews. Indirekt geht dies
auch aus dem Begriff der Ausschöpfungsquote hervor, die sich aus dem
Verhältnis Netto zu Bruttostichprobe ergibt (ROLF PORST,
Ausschöpfungen, die Sicht der Institute, Mannheim, 1996, S. 5).
Demzufolge sind BruttoInterviews die Anzahl selektierter Personen und
NettoInterviews die Anzahl tatsächlich erfolgter Interviews. FLURY geht
davon aus, dass sich das Resultat mit zunehmender Grösse der
Stichprobe verbessere. Die Grösse hänge auch von der Fragestellung ab,
ob beispielsweise Filterfragen eingeschoben würden. Ausserdem
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Seite 17
müssten die Auswertungswünsche berücksichtigt werden. Es werde
deshalb vorgeschlagen, mindestens 1000 Personen mit einzubeziehen
(FLURY, a.a.O., 366 f.). Unklar bleibt dabei, ob es sich um Netto oder
BruttoInterviews handelt. Auch NIEDERMANN/SCHNEIDER setzen
bevölkerungsrepräsentative Umfragen bei 1000 bis 2000 NettoInterviews
an (NIEDERMANN/SCHNEIDER, a.a.O., S. 817). Die Vorinstanz hält bei
Durchschnittsabnehmern eine Mindestzahl von 1'000 Befragten als
ausreichend (Institut für Geistiges Eigentum, Richtlinien in Markensachen
vom 1. Januar 2011 [IGE Richtlinien], Ziff. 10.3.6 S. 145), wobei hier mit
"Befragten" NettoInterviews gemeint sind.
5.8. Zur erforderlichen Höhe der Bekanntheit können der Rechtsprechung
in der Schweiz keine präzisen Angaben für die Lösung im Einzelfall
entnommen werden. Es wird lediglich gefordert, dass ein nicht
unerheblicher Teil der Verkehrskreise Kenntnis haben müsse, wobei der
Bekanntheitsgrad von der Stärke des Freihaltebedürfnisses abhängig sei
(ROHNER, a.a.O., 103; NIEDERMANN/SCHNEIDER, a.a.O., S. 820, 834 ff.).
Das Bundesgericht befand in einem Fall, wenn mehr als zwei Drittel der
repräsentativ Befragten ein Zeichen in bestimmter Weise zuordneten,
dürfe nach allgemeiner Lebenserfahrung angenommen werden, dass es
sich im Verkehr durchgesetzt habe (BGE 128 III 441 S. 444 Appenzeller,
Urteil des Bundesgerichts Nr. 4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E.
6.4.1 Post). In einem späteren Entscheid reduzierte es die
Anforderungen. Der Ausnahmecharakter der Norm, der Abweichungen
vom Eintragungsprinzip nur mit Zurückhaltung zulasse, spreche zwar für
einen eher hohen Prozentsatz der erforderlichen Bekanntheit. Als
Richtwert scheine jedoch angemessen, den Bekanntheitsgrad im
massgebenden Verkehrskreis im Regelfall auf über 50 % anzusetzen und
tiefere Werte nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls genügen
zu lassen (BGE 130 III 267 S. 283 Tripp Trapp). SCHNEIDER ist der
Ansicht, dass mangels anerkanntem Prozentwert die
Verkehrsdurchsetzung nicht abschliessend festgelegt werden könne. Es
brauche den wertenden Entscheid des Richters, denn das Markenrecht
sei zu vielschichtig und zu einzelfallbezogen, als dass es sich in ein
starres Korsett drängen liesse (SCHNEIDER, a.a.O, S. 74; vgl. Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts B7436/2006 vom 21. Februar 2007 E. 5
Farbmarke Blau/Silber).
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Seite 18
6.
6.1. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer zur
Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung des Zeichens
"OKTOBERFESTBIER" eine Studie ein. Die Umfrage wurde unter dem
Projektnamen "OktoberfestBier" durch das LinkInstitut vom 3. bis 8.
März 2010 durchgeführt. Die Stichprobengrösse betrug 1190 Netto
Interviews und 1208 BruttoInterviews.
6.2. Die Bezeichnungen "NettoInterviews" und "BruttoInterviews"
entsprechen nicht der in E. 5.7 festgestellten Terminologie: Während auf
Seite 2 der Studie (Bg. act. 20) von 761 Netto und 1208 Brutto
Interviews gesprochen wird, erhöht sich die Zahl der NettoInterviews auf
Seite 8 auf 1190. Frau Laubenstein vom LinkInstitut führt dazu aus, dass
es sich bei den NettoInterviews um diejenigen Interviews handle, bei
denen Frage 22.00 nicht mit "Nein" beantwortet worden sei. Dies ergäbe
746 gewichtete Interviews, was 761 ungewichteten Interviews entspricht.
1208 Personen sei die Gesamtheit der am Omnibus teilnehmenden 1574
jährigen Befragten, 1190 Personen die 1674 jährigen Befragten ohne die
15jährigen (Bg. act. 21b).
6.3. Im Sinne der obenstehenden Ausführungen E. 5.3 entspricht die
Frage 21.00 der "Verkehrskreisfrage", Frage 22.00 dem
"Bekanntheitsgrad", Frage 23.00 dem "Kennzeichnungsgrad" und Frage
25.10 der "Zuordnungsfrage".
6.4. Die Ergebnisse der Umfrage lauteten wie folgt:
– Frage 21.00: Kaufen oder trinken Sie Bier oder andere alkoholische
Getränke? 1190 ungewichtete, 1188 gewichtete Antworten; 150
(12.6 %) Ja, häufig; 754 (63.5 %) Ja, hin und wieder und 284 (23.9 %)
Nein.
– Frage 22.00: Haben Sie die Bezeichnung OKTOBERFESTBIER im
Zusammenhang mit Bier schon einmal gehört oder gelesen? 1190
ungewichtete, 1188 gewichtete Antworten; 734 (61.8 %) Ja, 442
(37.2 %) Nein, 12 (1.0 %) Weiss nicht.
– Frage 23.00: Ist die Bezeichnung OKTOBERFESTBIER Ihrer
Meinung nach ein Hinweis auf ein oder mehrere bestimmte
Unternehmen oder auf gar kein Unternehmen? Filter: OktoberfestBier
schon einmal gehört/gelesen. 761 ungewichtete, 746 gewichtete
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Antworten; 200 (16.8 %) Ja, 453 (38.1 %) Nein, 92 (7.7 %) Weiss
nicht. Die Prozentzahlen sind jeweils auf eine Basis von 1188
Antworten umgerechnet.
– Frage 24.00: Ist die Bezeichnung OKTOBERFESTBIER Ihrer
Meinung nach ein Hinweis darauf, dass Produkte mit dieser
Bezeichnung aus einer bestimmten Stadt kommen? Filter:
OktoberfestBier ist kein Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.
555 ungewichtete, 546 gewichtete Antworten; 308 (25.9 %) Ja, 196
(16.5 %) Nein, 42 (3.5 %) Weiss nicht. Die Prozentzahlen sind jeweils
auf eine Basis von 1188 Antworten umgerechnet.
– Frage 25.10: Auf welches oder welche Unternehmen weist die
Bezeichnung "OKTOBERFESTBIER" Ihrer Meinung nach hin? Filter:
OktoberfestBier ist Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. 206
ungewichtete, 200 gewichtete Antworten; 31 (2.6 %) Brauerei, 23
(1.9 %) Oktoberfest München, 21 (1.8 %) Deutscher Hersteller, 16
(1.3 %) Feldschlösschen, 14 (1.2 %) Münchener Bier, 13 (1.1%)
Hofbräu, 11 (0.9 %) Löwenbräu, 9 (0.8 %) Heineken, 8 (0.7 %)
Paulaner Bier, 4 (0.3 %) Eichhof, 3 (0.3 %) Spaten, 2 (0.2 %)
Cardinal, 1 (0.1 %) Quöllfrisch, 29 (2.4 %) Andere, 49 (4.1 %) Weiss
nicht. Die Anzahl Antworten (234) stimmt allerdings nicht mit der
angegebenen Basis (200) überein, weshalb davon ausgegangen
werden muss, dass Doppelnennungen zulässig waren, was die
Validität der Auswertung verfälscht. Die Prozentzahlen sind jeweils
auf eine Basis von 1188 Antworten umgerechnet.
– Frage 25.20: Welche Stadt ist das Ihrer Meinung nach? Filter:
OktoberfestBier ist Hinweis auf bestimmte Stadt. 360 ungewichtete,
350 gewichtete Antworten; 281 (23.7 %) München, 17 (1.4 %)
Deutschland, 13 (1.1 %) Monaco, 6 (0.5 %) Schweiz, 4 (0.3 %)
Bayern, 3 (0.3 %) Berlin, 1 (0.1 %) Wien, 1 (0.1 %) Süddeutscher
Raum, 1 (0.1 %) Köln, 1 (0.1 %) Lausanne, 3 (0.3 %) Diverse, 23
(1.9 %) Weiss nicht. Die Prozentzahlen sind jeweils auf eine Basis
von 1188 Antworten umgerechnet.
6.5. Vorab ist festzustellen, dass es sich in casu um eine sog. "Omnibus
Umfrage" (MehrthemenUmfrage) handelte, d.h. es wurden verschiedene
Fragestellungen in der gleichen Umfrage behandelt (EBERLEIN, a.a.O., S.
182 ff.). Es liegen nur die Fragen 22.00, 23.00, 24.00, 25.10, 25.20 im
Recht. Da die vorangehenden Fragen einen Einfluss auf die
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Seite 20
Beantwortung der nachfolgenden Fragen gehabt haben könnten
(EBERLEIN, a.a.O., S. 193), wäre es zweckdienlich gewesen, auch die
vorangehenden Fragen offenzulegen (vgl. E. 5.4).
6.6. Wie in E. 5.7 festgestellt, wird gemäss schweizerischer Praxis ein
Sample von mindestens 1000 NettoInterviews vorausgesetzt. Wenn von
1188 gewichteten NettoInterviews ausgegangen wird, ist diese
Voraussetzung ohne Weiteres erfüllt.
6.7. Die Frage 22.00, die direkt nach dem Zeichen "OKTOBERFEST
BIER" fragte, hat durch den stark beschreibenden Inhalt der
Wortkombination möglicherweise die Antwort präjudiziert (vgl.
NIEDERMANN/SCHNEIDER, a.a.O., S. 823). Die Umfrage könnte, wenn im
Begriff "OKTOBERFESTBIER" das Oktoberfest durch ein beliebiges
anderes bekanntes Volksfest, z.B. "ALBANIFEST" oder "SÄCHSILÜÜTE"
ersetzt worden wäre, ähnliche Resultate liefern. Wenn beide Wortteile
allgemein bekannt sind, wird der durchschnittliche Befragte automatisch
davon ausgehen, dass es sich um Bier handelt, das am betreffenden
Volksfest ausgeschenkt wird. Die Fragestellung von Frage 23.00 "Ist die
Bezeichnung OKTOBERFESTBIER Ihrer Meinung nach ein Hinweis auf
ein oder mehrere bestimmte Unternehmen oder auf gar kein
Unternehmen?" lässt sich nicht einfach mit "Ja" oder "Nein" beantworten,
da eigentlich zwei Fragen gestellt werden, die jede für sich beantwortet
werden könnte. Es wurde deshalb die Annahme getroffen, dass sich die
Antworten "Ja" oder "Nein" auf den ersten Teil des Satzes bis zum Wort
"oder" beziehen. Unter diesen Umständen sind die Ergebnisse zu den
Fragen 22.00 und 23.00 wenig aussagekräftig.
6.8. Zudem verleitet die Fragestellung insgesamt zu Ratespielen anstelle
von wahrheitsgemässen Antworten. Die Fragekaskade vermittelt den
Eindruck, es werde nach einer "richtigen" Antwort gesucht, was die
Befragten dazu verleitet, ihr Wissen bezüglich des Oktoberfests
auszubreiten, anstatt die eigentliche Frage zu beantworten. Nur so
können die vereinzelten Nennungen von einzelnen Mitgliedern des
Beschwerdeführers erklärt werden.
6.9. Bei der Bestimmung der Verkehrskreise stellt sich die Frage, ob die
Verkehrskreisfrage 21.00 einschränkend zu berücksichtigen sei. Der
Beschwerdeführer hat dies nicht vorgenommen, dafür hat er die
Bekanntheitsfrage 22.00 sowie die Kennzeichnungsfrage 23.00 zur
Einengung der Basis verwendet. Die Vorinstanz hat den
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Seite 21
Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 18. Februar 2010 darauf
aufmerksam gemacht, dass eine Eingrenzung der Verkehrskreise
unzulässig sei. Sie ist deshalb von einer massgeblichen Basis von 1190
Personen (1188 Personen gewichtet) ausgegangen, da die Anzahl der
Befragten nicht nach den Filterfragen eingeschränkt werden dürfe
(Beschwerdeantwort, Ziff. 43 sowie IGERichtlinien, a.a.O., Ziff. 10.3.9 S.
147). Die beanspruchten Waren der Klasse 32 (Biere) richten sich an die
über 16 Jahre alte Bevölkerung (Art. 11 Abs. 1 der Lebensmittel und
Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 [LGV, SR
817.02]; Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B2937/2010 vom 14.
Juli 2010 E. 3.1 Gran Maestro). Für die Beurteilung der
Unterscheidungskraft des Zeichens ist daher vom Verständnis der
Verkehrskreise der über 16jährigen Bevölkerung auszugehen. Die
Vorinstanz ist somit zu Recht von einer Basis von 1188 Befragten
ausgegangen.
6.10. 60.8 % derjenigen, die den Ausdruck "OKTOBERFESTBIER"
kennen (37.2 % aller Befragten), erachten das Zeichen als keinen
Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Von den 26.8 % (16.8 % aller
Befragten) Antworten, die auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen,
weisen 17.7 % (2.9 % aller Befragten) auf eine der beteiligten Brauereien
und 6.9 % (1.2 % aller Befragten) auf "Münchener Brauereien" hin.
11.5 % (1.9 % aller Befragten) ordneten das Zeichen dem Oktoberfest zu.
81.0 % (13.6 % aller Befragten) wussten keine Antwort oder ordneten das
Zeichen Brauereien zu, die weder aus München stammen, noch Mitglied
des beschwerdeführenden Vereins sind, nämlich "deutsche Brauereien",
Feldschlösschen, Heineken, Eichhof, Cardinal, Quöllfrisch, Kronenbourg,
Calanda und diversen anderen Brauereien. Diese Nennungen dürfen
nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden. Weiter ist eher
fraglich, ob die Nennungen von einzelnen Mitgliedern des
beschwerdeführenden Vereins dem Beschwerdeführer zugerechnet
werden können. Von einer überwiegenden Mehrheit, die das Zeichen als
markenmässige Zuordnung erkennt, kann unter diesen Umständen keine
Rede sein und die atomisierte Zuordnung der Herkunft gibt einen
weiteren Hinweis darauf, dass das Zeichen nicht als Marke erkannt wird.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verkehrsdurchsetzung von 62 %,
innerhalb der beteiligten Verkehrskreise von 64 %, geltend (Schreiben
des Bf. vom 10. August 2010). Diese Zahl kann der vom
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Seite 22
Beschwerdeführer ins Recht gelegten Grafik "Bekanntheit &
Wahrnehmung von 'OktoberfestBier'" entnommen werden. Sie soll aus
den Antworten derjenigen Personen, die den Begriff "OKTOBERFEST
BIER" als Marke verstehen sowie derjenigen, die ihn einer Stadt
zuordnen, zusammengestellt worden sein; wie dieser Prozentwert
berechnet wurde, ist allerdings nicht bekannt. Nach seinen Ausführungen
macht der Beschwerdeführer damit keine klassische, sondern eine
"besondere" Verkehrsdurchsetzung geltend.
7.2. Sollte der Beschwerdeführer das Alleinrecht an der Bezeichnung
"OKTOBERFESTBIER" erworben haben, können die Antworten
"München" auf Frage 25.20 zu den auf den Beschwerdeführer weisenden
Antworten von Frage 25.10 addiert werden, unter der Voraussetzung,
dass nachgewiesen ist, dass die Kollektivmarke tatsächlich und auch in
Zukunft alle Münchner Brauereien abdeckt. Vorliegend ist die
Warenqualität so gekennzeichneten Biers im Sinne von BGE 117 II 321
S. 324 Valser ohne Weiteres der Arbeitsleistung der Mitglieder des
Beschwerdeführers zuzurechnen. Es handelt sich um Brauereien, die
sich nicht nur durch die verwendeten Rohmaterialien, sondern auch durch
ihre Braukunst differenzieren (vgl. E. 2.6). Dass der Beschwerdeführer
alle Münchner Brauereien sowohl jetzt wie auch in Zukunft abdeckt und
vertritt, geht jedoch aus der ins Recht gelegten "ZeichenSatzung" nicht
hervor.
7.3. Die Antworten der demoskopischen Umfrage, umgerechnet auf
100 % der 1188 gewichteten NettoInterviews, sind demzufolge wie folgt
darzustellen:
NettoInterviews gewichtet 1188 100.0 %
21.00 Biertrinker 904 76.1 %
22.00 Kennen "OKTOBERFESTBIER" 734 61.8 %
22.00 Kennen "OKTOBERFESTBIER" nicht 442 37.2 %
23.00 Hinweis auf Unternehmen 200 16.8 %
23.00 Hinweis auf Unternehmen (korrigiert) 72 6.1 %
23.00 Hinweis auf gar kein Unternehmen 453 38.1 %
24.00 Hinweis auf bestimmte Stadt 308 34.1 %
25.10 Hinweis auf Beschwerdeführer 72 6.1 %
25.10 Hinweis auf Nichtmitglieder/weiss nicht 162 13.6 %
25.20 Hinweis auf München 281 31.1 %
Wenn entsprechend den Ausführungen von Erwägung 5.3 die falschen
Antworten abgezogen werden, verbleiben nur 6.1 % aller Befragten, die
das Zeichen "OKTOBERFESTBIER" einem oder mehreren Unternehmen
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Seite 23
im weitesten Umfeld des Beschwerdeführers zuordnen. Dieses
eindeutige Resultat ist auch in Anbetracht des relativ grossen
Freihaltebedürfnisses weit entfernt von einer Verkehrsdurchsetzung der
Marke und wird von den 38.1 % aller Befragten, die das Zeichen
überhaupt nicht als Marke verstehen, um mehr als das Sechsfache
übertroffen.
Selbst wenn man die Antworten "München" auf Frage 25.20 (31.1 % aller
Befragten) zu den Antworten, die das Zeichen dem Umfeld des
Beschwerdeführers zuordnen (6.1 % aller Befragten) im Sinne von E. 7.2
dieses Urteils hinzurechnete, ergäbe sich ein Total von 37.2 % zu
Gunsten des Beschwerdeführers, was für den Nachweis der
Verkehrsdurchsetzung nach wie vor nicht ausreichend wäre. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der
Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein
Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei in Anlehnung an die
höchstrichterliche Praxis auch im vorliegenden Fall ein Streitwert
zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen wird (vgl. BGE
133 III 492 E. 3.3 Turbinenfuss [3D] mit Hinweisen).
8.3. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten
insgesamt auf Fr. 2'500.– festzulegen und dem Beschwerdeführer zu
überbinden.
8.4. Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Eine Kopie der Replik des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2012 geht
an die Vorinstanz.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. fgr/871652; Gerichtsurkunde, Beilage: gemäss
Ziff. 1)
– das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement
(Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Beat Lenel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
B5169/2011
Seite 25
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. Februar 2012