B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5178/2011
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer Go-Re-Ma, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Nichteintreten auf Neuanmeldung);
Verfügung der IVSTA vom 17. August 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass sich der am _______ 1957 geborene mazedonische Staatsangehö-
rige X._______ anfangs des Jahres 2005 erstmals zum Bezug von Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet hat
(IV-act. 3; undatiert, eingegangen am 23. Februar 2005),
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch:
Vorinstanz) X._______ darauf mit Verfügung vom 20. Februar 2007 rück-
wirkend vom 1. Februar bis am 30. September 2004 eine ganze Invali-
denrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen hat (IV-act.
67 und 124 S. 2), einen Anspruch nach dem 30. September 2004 aber
verneinte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil C-2016/2007 vom 14. Januar 2009 (IV-act. 124) und das Bun-
desgericht die auch hiergegen eingereichte Beschwerde mit Urteil
9C_129/2009 vom 5. Mai 2009 (IV-act. 128) abgewiesen haben, womit
die Verfügung vom 20. Februar 2007 in Rechtskraft erwachsen ist,
dass sich der Versicherte im Jahr 2010 erneut zum Bezug von Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet hat (IV-act. 129;
undatiert, eingegangen am 3. Dezember 2010), wobei die mazedonische
Invalidenversicherung mit Schreiben vom 17. November 2010 (IV-act.
131; Eingang ebenfalls am 3. Dezember 2010) das IV-Anmeldungsformu-
lar zusammen mit einem ausführlichen ärztlichen Bericht (IV-act. 130) an
die IVSTA übermittelt hat,
dass die IVSTA mit ihrer Verfügung vom 17. August 2011 (IV-act. 205) auf
diese Neuanmeldung nicht eingetreten ist mit der Begründung, der Be-
schwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Invaliditäts-
grad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe,
dass X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
15. September 2011 gegen diese Verfügung Beschwerde ans Bundes-
verwaltungsgericht erhoben hat mit dem Rechtsbegehren, es sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und eine ganze Invalidenrente ab dem
1. Oktober 2008 zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2012 sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt,
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dass der Beschwerdeführer sowie die Vorinstanz mit Replik vom 9. März
2012 bzw. mit Duplik vom 16. März 2012 je an ihren Anträgen festhalten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 des
Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; vgl. Art. 48 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]),
dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und der Beschwerde-
führer den eingeforderten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.– innert
der angesetzten Frist geleistet hat, womit auf die Beschwerde insoweit
einzutreten ist,
dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren jedoch grund-
sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu
denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in
Form einer Verfügung respektive eines Einspracheentscheids – Stellung
genommen hat, weshalb es an einem Anfechtungsgegenstand und somit
an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfü-
gung (bzw. kein Einspracheentscheid) ergangen ist (BGE 131 V 164
E. 2.1),
dass im Streit eine Verfügung liegt, mit welcher die Vorinstanz auf eine
Neuanmeldung nicht eingetreten ist, womit das Bundesverwaltungsge-
richt lediglich zu prüfen hat, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neu-
anmeldung eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweisen),
dass daher, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine Inva-
lidenrente zuzusprechen oder eine weitere Abklärung des (medizini-
schen) Sachverhalts vorzunehmen, auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist,
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dass sich nach Art. 37 VGG das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) richtet, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt,
dass indes das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das
ATSG anwendbar ist, und nach Art. 1 Abs. 1 IVG die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis und 28 bis 70) an-
wendbar sind, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht,
dass für den Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger weiter-
hin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom
8. Juni 1962 Anwendung findet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4),
dass nach Art. 2 dieses Abkommens die Staatsangehörigen der Vertrags-
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleichstehen, soweit
nichts anders bestimmt ist,
dass vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen,
dass sich demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung – soweit vorliegend auf einen
allfälligen Anspruch einzugehen ist – ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.210), bestimmt,
dass vorliegend das ATSG sowie die Bestimmungen des IVG und der IVV
in der Fassung der 4. IV-Revision (AS 2003 3837 und 3859), geltend ab
1. Januar 2004, bzw. in der Fassung der 5. IV-Revision (AS 2007 5129
und 5155), geltend ab 1. Januar 2008, anzuwenden sind, weil in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei
der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha-
ben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Er-
lasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom
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17. August 2011, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329
und 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen),
dass das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket
der 6. IV-Revision daher vorliegend noch keine Anwendung findet,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit prüft, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 15. Sep-
tember 2011 im Wesentlichen ausführt, es seien seit dem 1. Oktober
2008 die Voraussetzungen für eine ganze Invalidenrente erfüllt, nur we-
gen unleserlichen medizinischen Dokumenten könne eine Nichteintre-
tensverfügung nicht erlassen werden und Dr. med. A._______ sei als
Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin angesichts der vorhandenen
komplexen und schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen zu de-
ren gesamtmedizinischen Beurteilung bzw. zur Beurteilung ihrer Aus-
wirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht in der Lage,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2012
hingegen auf den Standpunkt stellt, der beurteilende IV-Arzt habe in Be-
zug auf die am 14. Januar 2009 gemachte – und höchstrichterlich bestä-
tigte – bundesverwaltungsgerichtliche Feststellung, wonach der Be-
schwerdeführer in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten seit dem
29. April 2004 voll arbeitsfähig sei, keine wesentliche Verschlechterung
der Erwerbsfähigkeit anhand der neu vorliegenden Medizinalakten er-
kannt,
dass sich auch hinsichtlich der koronaren und orthopädischen Leiden kei-
ne Anzeichen erkennen liessen, welche leichteren Verweisungstätigkeiten
entgegenstünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2012 repliziert, die
Beurteilungen seitens des medizinischen Dienstes der Vorinstanz müss-
ten die vollständige medizinische Dokumentation berücksichtigen, je nach
Beschwerdebild könne eine reale Beurteilung nur durch Spezialärzte
sämtlicher notwendiger Fachrichtungen erfolgen und in Bezug auf die 13
unleserlichen medizinischen Berichte hätte die Vorinstanz maschinenge-
schriebene sowie im Falle der blossen Festhaltung von Diagnosen und
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Therapievorschlägen in Kurzform ausführliche spezialärztliche Unterlagen
anfordern müssen,
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 16. März 2012 darauf hinweist, es
seien keine neuen Sachverhaltselemente vorhanden,
dass, wie vorstehend erwogen, auf den Antrag des Beschwerdeführers
insoweit, als er begehrt, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen
oder eine weitere Abklärung des (medizinischen) Sachverhalts vorzu-
nehmen, im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten und damit nicht ma-
teriellrechtlich zu entscheiden ist,
dass nach Art. 87 Abs. 4 IVV in Fällen, in denen eine Rente wegen eines
zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, eine neue Anmeldung
nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Be-
stimmung erfüllt sind,
dass laut diesem Art. 87 Abs. 3 IVV im Leistungsbegehren glaubhaft zu
machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
dass die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung
verhindern soll, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlauten-
den und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE
133 V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen),
dass Art. 87 Abs. 4 IVV auf dem Grundgedanken beruht, dass die
Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entge-
gensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischen-
zeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat,
dass die Verwaltung demnach nach Eingang einer Neuanmeldung zu-
nächst zur Prüfung verpflichtet ist, ob die Vorbringen der versicherten
Person bezüglich einer rentenanspruchsrelevanten Veränderung des In-
validitätsgrads überhaupt glaubhaft sind, und bei Verneinung der Glaub-
haftmachung das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten
erledigt, wobei sie unter anderem berücksichtigen wird, ob die frühere
Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement-
sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforde-
rungen stellen wird (Urteil des Bundesgerichts I 489/05 vom 4. April 2007
E. 4.3 mit Hinweisen),
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dass eine Änderung des Invaliditätsgrades stets auch eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse voraussetzt, wobei Ausgangspunkt zur Beurtei-
lung dieser Veränderung der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der
versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung ist, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein-
kommensvergleichs beruht (BGE 130 V 71 E. 3.2.3), vorliegend also der
Verfügung vom 20. Februar 2007,
dass ferner die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hin-
sichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein
muss (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen),
dass in Bezug auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung der Untersu-
chungsgrundsatz, wonach die Vorinstanz von Amtes wegen für die richti-
ge und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), nicht gilt, womit die versicherte Person
hinsichtlich des Vorliegens einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine
Beweisführungslast trifft,
dass die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz indessen nicht an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich der Invaliditätsbemessung ge-
bunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl.
auch ZAK 1989 S. 320 E. 2),
dass daher auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien
Beweiswürdigung des Gerichts unterstehen (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember
1981; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351
E. 3a),
dass unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermas-
sen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesge-
richts] I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – die unterschiedliche Beurtei-
lung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts uner-
heblich ist (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 204 E. 3a),
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dass die Vorinstanz mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
20. Februar 2007 die rückwirkende Verneinung eines Rentenanspruchs
des Beschwerdeführers seit dem 1. Oktober 2004 damit begründet hat,
dass ihm seit dem 29. Juni 2004 eine leidensangepasste leichte Tätigkeit
zu 100 % zumutbar und damit ein Invalideneinkommen zu erzielen mög-
lich sei, das zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 %
führe (IV-act. 67),
dass sich die rechtskräftige Verfügung vom 20. Februar 2007 dabei auf
die Stellungnahme von Dr. B._______, Arzt des medizinischen Dienstes
der Vorinstanz, vom 15. August 2006 (IV-act. 56) gestützt hatte (vgl. IV-
act. 60), gemäss welchem der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ar-
beitsfähigkeit zwar durch Lumboischialgien bei mehretagigem Band-
scheibenleiden und ein postthrombotisches Syndrom des linken Beines
beeinträchtigt sei, sämtliche behinderungsangepassten körperlich leich-
ten bis mittleren Tätigkeiten mit Ausnahme rein stehender Tätigkeiten je-
doch seit dem 29. April 2004 vollzeitlich durchgeführt werden könnten,
dass sich Dr. C._______ in seinen Berichten vom 3. Februar 2010 (IV-act.
170) und 25. Februar 2010 (IV-act. 172), der Neurologiespezialist Dr.
D._______ in seinem Bericht betreffend die am 1. März 2010 stattgefun-
dene Untersuchung (IV-act. 173) sowie der Internist Dr. E._______ in sei-
nem Bericht vom 4. März 2010 (IV-act. 175) zur verbleibenden Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers – unter Ausnahme der Bemerkung Dr.
E._______s, der Beschwerdeführer sei vor die (mazedonische) Invali-
ditätskommission zu schicken, um seine Arbeitsfähigkeit zu evaluieren –
nicht äusserten und aus diesen Berichten auch keine wesentliche Verän-
derungen des Gesundheitszustands seit dem 20. Februar 2007 hervor-
gehen,
dass Dr. F._______, Spezialist der Inneren Medizin, am 18. Mai 2010 neu
eine Vergrösserung der linken unteren Herzkammer mit einer allgemei-
nen Herzinsuffizienz, eine Erweiterung des linken Vorhofs, Faserverände-
rungen der Mitralklappe mit Regurgitation 2. Grades, eine leicht durch die
arterielle Hypertonie veränderte Aortaklappe ohne Regurgitation sowie
eine Trikuspidalklappe und Pulmonalklappe mit Regurgitation 1. Grades
feststellte, jedoch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bescheinig-
te (IV-act. 174),
dass die Kommission für die Evaluation der Arbeitsfähigkeit der Invali-
denversicherung Mazedoniens in ihrem medizinischen Bericht vom 5. Juli
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2010 (IV-act. 130) darlegte, seit dem Zeitraum der chirurgischen Eingriffe
in den Jahren 2002 und 2003 seien keine wesentlichen Veränderungen
des Gesundheitszustands eingetreten und der Beschwerdeführer könne
mit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit mittels beruflicher Rehabilitation
fähig gemacht werden, eine andere als die bisherige Tätigkeit im vollen
Zeitpensum zu leisten,
dass Dr. A._______, Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, in
seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2011 (IV-act. 135) gestützt darauf
festhielt, der medizinische Bericht der Invalidenversicherung Mazedo-
niens vom 5. Juli 2010 erbringe kein neues medizinisches (Sachverhalts-)
Element, das eine andere Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähig-
keit erlauben würde, und der darin enthaltene Schluss, dass eine verblei-
bende Arbeitsfähigkeit bestehe, die dem Beschwerdeführer mittels beruf-
lichen Rehabilitationsmassnahmen erlaube, eine andere Arbeit vollzeitlich
zu verrichten, entspreche genau der Folgerung der Vorinstanz anlässlich
des ersten Leistungsgesuchs, was zutreffend ist,
dass die 13 daraufhin unleserlich eingereichten medizinischen Berichte
(IV-act. 189-201) allesamt sehr kurz abgefasst sind sowie nur Diagnosen
und pharmakologische Verschreibungen bzw. sehr kurze therapeutische
Empfehlungen enthalten, womit aus ihnen ebenfalls keine wesentliche
Veränderung des Gesundheitszustands seit dem 20. Februar 2007 abge-
leitet werden kann,
dass Prof. Dr. G._______, an der neurochirurgischen Klinik der medizini-
schen Fakultät _______ in Mazedonien tätig, dem Beschwerdeführer nur
die bereits im Februar 2007 vorhandene Unfähigkeit zu schwerer körper-
licher Arbeit bestätigte und ihn im Übrigen an die (mazedonische) Kom-
mission für Invalidenrenten verwies, ohne eine wesentliche Veränderung
des Gesundheitszustands seit dem 20. Februar 2007 zu erwähnen,
dass Dr. F._______ dem Beschwerdeführer in einem undatierten internis-
tischen Gutachten bescheinigte, an einer dilatativen Kardiomyopathie zu
leiden und zu körperlicher Arbeit unfähig zu sein, diese Arbeitsunfähigkeit
abgesehen von der knappen diagnostischen Feststellung jedoch über-
haupt nicht begründete, sondern nur eine Medikamentenliste anführte
und ihn weiter ebenfalls an die (mazedonische) Invalidenrentenkommis-
sion verwies,
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dass der Beschwerdeführer im Übrigen keine ärztlichen Berichte einge-
reicht hat, die zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit seit dem 20. Februar
2007 Stellung nehmen,
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz in Bezug auf den Zeitraum
vom 20. Februar 2007 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung folglich keinen einzigen ärztlichen Bericht eingereicht hat, der
eine dauerhafte wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands be-
scheinigen würde,
dass Dr. A._______ damit in seiner im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens verfassten Stellungnahme vom 4. Februar 2012 (IV-act. 210) in Be-
zug auf die erforderliche Glaubhaftmachung zutreffend schrieb, dass die
zusätzlich erhaltenen Dokumente keinen Beweis für eine Verschlechte-
rung der venösen Insuffizienz und des orthopädischen Problems erbräch-
ten, die dilatative Kardiomyopathie als neues (Sachverhalts-)Element
zwar am 18. Mai 2010 erstmals erwähnt worden, aber die kardiale Funk-
tion mit einer leichten Verweisungstätigkeit kompatibel geblieben sei, und
die nach der Stellungnahme der medizinischen Kommission der Invali-
denversicherung Mazedoniens vom 5. Juli 2010 erstellten Dokumente
keine Verschlechterung des Gesundheitszustands hervorheben würden,
dass der Beschwerdeführer somit eine allfällige dauerhafte wesentliche
Veränderung seines Gesundheitszustands hinsichtlich der Arbeitsfähig-
keit seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 20. Februar 2007 bis
zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in keiner Wei-
se mittels ärztlichen Berichten glaubhaft zu machen vermochte,
dass vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde und auch aus
den Akten nicht ersichtlich ist, dass andere Umstände eingetreten sind,
welche geeignet sind, den Invaliditätsgrad massgeblich zu beeinflussen,
dass damit der gesetzlichen Anforderung, eine dauerhafte wesentliche
Veränderung glaubhaft darzulegen (vgl. oben), nicht Genüge getan ist,
und die Vorinstanz folglich in Anwendung von Art. 87 Abs. 3 f. IVV zu
Recht auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass sich die Beschwerde mithin als unbegründet erweist und deshalb
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten
zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 200.– festzusetzen
sind (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits ge-
leisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.– verrechnet werden,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.–
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Andrea Giorgia Röllin
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. Oktober 2013