Abtei lung II
B-5179/2009
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Bernard Maitre, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Anita Kummer.
Motorola Inc., 1303 East Algonquin Road, US-
Schaumburg - Illinois 60196,
vertreten durch
Isler & Pedrazzini AG Patent- und Markenanwälte,
Gotthardstrasse 53, Postfach 1772, 8027 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Markeneintragungsgesuch Nr. 61525/2007 – SONGID.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-5179/2009
Sachverhalt:
A.
Am 17. Oktober 2007 ersuchte die Motorola, Inc. (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum
(nachfolgend: Vorinstanz, IGE) um Eintragung der Wortmarke "SONG-
ID" für Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klasse 38.
Klasse 9
Mobiltelefone; Software, nämlich in Computerprogrammen gespeichert und
feste Speicherschaltungen für den Gebrauch mit Telekommunikationsappara-
ten und -computern für die Übermittlung, Wiedergabe, den Netzzugang, das
Suchen, die Indexierung und das Erhalten von Musik, im speziellen von elekt-
ronischen Eigenschaften, welche es erleichtern, Musik von anderen Mobiltele-
fonen und anderen externen Quellen zu erkennen, welche über eine Compu-
tersoftware in Mobiltelefonen und Computer generiert wurden und welche In-
formationen über die Musik anzeigen, welche von Mobiltelefonen und Compu-
tern gespielt werden.
Klasse 38
Telekommunikation und Datenkommunikation; Beratung im Zusammenhang
mit Telekommunikation, Internet, Intranet und Extranetnetzwerken; Fernladen
(remote loading) von Musik, Videospielen, digitalen Daten und Computersoft-
ware; Verschaffen von Zugang zu Computernetzwerken.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 teilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin mit, das Zeichen "SONGID" sei für die beanspruch-
ten Waren der Klasse 9 nicht unterscheidungskräftig und damit nicht
eintragungsfähig. Für die beanspruchten Dienstleistungen der Klas-
se 38 beanstandete sie das Zeichen "SONGID" nicht, verlangte aber
eine Umformulierung des Dienstleistungsverzeichnisses.
Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin einigten sich auf folgende
Formulierung des Dienstleistungsverzeichnisses:
Klasse 38
Telekommunikation und Übermitteln von Daten; Telekommunikationsberatung,
insbesondere im Zusammenhang mit Internet, Intranet und Extranetnetzwer-
ken; Verschaffen von Zugang zu Computernetzwerken, damit Musik, Video-
spiele, digitale Daten und Computersoftware ferngeladen (remote loading)
werden können; Verschaffen von Zugang zu Computernetzwerken.
Mit Schreiben vom 8. September 2008 hielt die Vorinstanz an der
Schutzverweigerung des Zeichens "SONGID" fest. Das Zeichen "SON-
GID" sei auch für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38
nicht unterscheidungskräftig.
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Mit Eingaben vom 9. Juni 2008 und 10. März 2009 bestritt die Be-
schwerdeführerin den Gemeingutcharakter des Zeichens "SONGID".
B.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 wies die Vorinstanz das Markenein-
tragungsgesuch Nr. 61525/2007 "SONGID" für sämtliche beanspruch-
ten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 zurück. Zur Be-
gründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Zeichen "SONGID" feh-
le es aufgrund seines beschreibenden Charakters an konkreter Unter-
scheidungskraft, es gehöre zum Gemeingut und sei daher, unter Vor-
behalt der Verkehrsdurchsetzung, die von der Beschwerdeführerin
nicht geltend gemacht werde, nicht schutzfähig. Da es dem Zeichen
bereits an Unterscheidungskraft mangle, könne die Frage des Freihal-
tebedürfnisses offen bleiben.
C.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 14. August
2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie bean-
tragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juni 2009 sei aufzuheben,
das Markeneintragungsgesuch Nr. 61525/2007 gutzuheissen und die
Marke "SONGID" für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleis-
tungen ins schweizerische Markenregister einzutragen. Zur Begrün-
dung führt sie im Wesentlichen aus, das Zeichen werde von den Mar-
kenadressaten gedanklich nicht ohne Weiteres in die Bestandteile
"SONG" und "ID" zerlegt, sondern als Einheit und reine Fantasiebe-
zeichnung wahrgenommen. Dem Zeichen "SONGID" lasse sich ohne
erheblichen gedanklichen Aufwand keinen bestimmten Sinngehalt zu-
ordnen, weshalb es für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
unterscheidungskräftig und damit registrierbar sei. Zudem macht sie
eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend, da im schwei-
zerischen Markenregister eine Vielzahl von Marken mit der Endung "-
id" eingetragen seien, die teilweise Schutz für dieselben Waren und
Dienstleistungen wie das strittige Zeichen "SONGID" beanspruchten.
D.
Mit Vernehmlassung vom 28. September 2009 beantragt die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde vom 14. August 2009. Sie bringt
ergänzend vor, einzig die Kombination von "SONG" mit "Identifikation/
Identification" ergebe einen Sinn, weshalb auch die betroffenen Ver-
kehrskreise in diesem Zeichen und im Zusammenhang mit den bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar den Sinngehalt
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"Songerkennung/-identifizierung" erkennen würden. Bezüglich des
Gleichbehandlungsgebots sei festzuhalten, die von der Beschwerde-
führerin aufgeführten voreingetragenen Marken seien mit dem stritti-
gen Zeichen "SONGID" nicht vergleichbar, weshalb keine Verletzung
des Gleichbehandlungsgebots vorliege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Einga-
befrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG),
der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff.
VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen,
das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Insofern dient
die Marke dem Zweck, die gekennzeichneten Waren oder Dienstleis-
tungen zu individualisieren und von anderen Gütern zu unterscheiden,
um die Verbraucher in die Lage zu versetzen, ein einmal geschätztes
Produkt (oder eine Dienstleistung) in der Menge des Angebots wieder-
zufinden (vgl. BGE 129 III 514 E. 2.2 – LEGO). Darüberhinaus be-
zweckt die Marke als Herkunftsmerkmal in unmissverständlicher Weise
auf den Hersteller und seinen Betrieb (bzw. den Dienstleistungserbrin-
ger) hinzuweisen (vgl. BGE 128 III 454 E. 2 – YUKON).
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Zeichen, die zum Gemeingut gehören, sind vom Markenschutz ausge-
schlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte
Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a
MSchG).
2.1 Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschafts-
verkehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, denen die für die
Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers
erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. EUGEN MARBACH, in: Roland
von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
N. 247). Dazu gehören u.a. beschreibende Angaben. Diese nehmen
unmissverständlich auf den Kennzeichnungsgegenstand Bezug, indem
sie eine direkte Aussage über bestimmte Eigenschaften oder die Be-
schaffenheit der zu kennzeichnenden Ware machen. Es handelt sich
namentlich um Angaben, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf
Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Gebrauchs-
zweck, Wert, Ursprungsort oder Herstellungsort aufgefasst zu werden.
Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder An-
spielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistun-
gen hindeuten, macht ein Zeichen aber noch nicht zum Gemeingut.
Der gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen
muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der
Marke für einen erheblichen Teil der schweizerischen Markenadressa-
ten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Fanta-
sie zu erkennen ist (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommissi-
on für geistiges Eigentum [RKGE] in Zeitschrift für Immaterialgüter-,
Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2003 S. 495 E. 2 – Royal
Comfort; Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 1998 in sic!
1999 S. 29 E. 3 – Swissline; BGE 128 III 447 E. 1.5 – Première).
2.2 Hinsichtlich der Frage der Unterscheidungskraft sind die massge-
benden Verkehrskreise die Abnehmer, während sich das Freihaltebe-
dürfnis aus Sicht der Branche, d.h. der Konkurrenzunternehmen be-
stimmt (ROLAND VON BÜREN/EUGEN MARBACH/PATRIK DUCREY, Immaterialgü-
ter- und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Bern 2008, S. 120, N. 577). Durch-
schnittskonsumenten sind durchschnittlich informierte, aufmerksame
und verständige Personen; Kenntnisse, für die es besonderer Interes-
sen oder Nachforschungen bedarf, dürfen diesfalls nicht vorausgesetzt
werden (CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum
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schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäi-
schen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2, N. 41).
Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klasse 9 und 38
richten sich sowohl an Fachleute im Software- und Telekommunikati-
onsbereich als auch an Durchschnittskonsumenten, vorwiegend Ab-
nehmer von Mobiltelefonen. Für die Beurteilung der Unterscheidungs-
kraft des Zeichens ist somit vom Verständnis des Durchschnittskonsu-
menten und für die Beurteilung der Freihaltebedürftigkeit von demjeni-
gen der Konkurrenten auszugehen.
2.3 Zur Beurteilung des Gemeingutcharakters eines Zeichens stützt
sich die Behörde auf einschlägige Wörterbücher und Lexika. Die dies-
bezüglichen Nachforschungen können durch eine Internet-Recherche
ergänzt werden. Das Internet kann insbesondere dazu dienen, die Ba-
nalität eines Begriffes oder einer Begriffskombination sowie deren Üb-
lichkeit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zu belegen
(Urteile des Bundesverwaltungerichts B-181/2007 vom 21. Juni 2007
E. 4.4 – Vuvuzela, B-7405/2006 vom 21. September 2007 E. 3.1 – Mo-
bility und B-7420/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.3 – Workplace;
MARBACH, a.a.O., N. 228 ff.; Richtlinien in Markensachen des IGE vom
1. Juli 2008, Ziffer 3.10, S. 64 f.).
Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Da-
bei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus
Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landes-
sprache schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (Entschei-
de der RKGE in sic! 2001 S. 28 E. 2 – Levante und in sic! 2005 S. 21
E. 9 – Gelactiv). Setzt sich die Marke aus Wörtern einer anderen als
einer schweizerischen Landessprache zusammen, so ist auf die
Sprachkenntnisse der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen.
Die englische Sprache ist dem schweizerischen Durchschnittsverbrau-
cher zumindest in den Grundzügen vertraut, so dass nicht nur einfa-
che Wörter mit leicht verständlichem Sinngehalt, sondern auch kom-
plexere Aussagen verstanden werden (WILLI, a.a.O., Art. 2, N. 17). Eng-
lische Begriffe müssen mit anderen Worten berücksichtigt werden, so-
fern sie einem nicht unbedeutenden Teil der Bevölkerung unseres Lan-
des bekannt sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 – Masterpiece I).
2.4 Durch Verbindung beschreibender Worte kann im Einzelfall der
beschreibende Charakter entfallen. Ob eine Wortverbindung oder ein
einheitlich zu betrachtendes Zeichen vorliegt, beurteilt sich nach der
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Auffassung der relevanten Verkehrskreise. Eine zergliedernde, analyti-
sche Betrachtungsweise ist zu vermeiden, wenn die Aufgliederung für
den Verkehr nicht naheliegend ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
der Sinngehalt der Bestandteile nicht offensichtlich ist (Entscheid der
RKGE in sic! 1999 S. 559 E. 5 – Dystar). Wortverbindungen sind nicht
markenfähig, wenn ihnen eine unmittelbare Aussage über die
betreffenden Waren und Dienstleistungen zu entnehmen ist (Entscheid
der RKGE in sic! 2005 S. 652 E. 3 – Niteview). Regt eine Wortverbin-
dung erst zum Nachdenken an, so ist nicht von einem beschreibenden
Zeichen auszugehen. Dies ist insbesondere bei Mehrdeutigkeit der Fall
(BGE 4A.1/2005 in sic! 2005 S. 650 E. 2.3 – GlobalePost und BGE
4A.6/1998 in sic! 1999 S. 30 E. 4 – Swissline; WILLI, a.a.O., Art. 2
N. 88 ff.).
Sobald die massgeblichen Verkehrskreise im Wortbestandteil einer
Marke grundsätzlich verschiedene Bedeutungen erkennen, ist zu prü-
fen, welche im konkreten Zusammenhang dominiert. Wenn ein be-
schreibender Sinn eindeutig ist und ohne Gedankenaufwand erkannt
wird, kann die Möglichkeit weiterer, weniger nahe liegender Deutungen
die Zugehörigkeit der Marke zum Gemeingut nicht aufheben (Ent-
scheide der RKGE in sic! 2003 S. 496 E. 4 – Royal Comfort und in sic!
2000 S. 592 E. 4 – Clearcut; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-181/2007 vom 21. Juni 2007 E. 3 – Vuvuzela und B-7427/2006 vom
9. Januar 2008 E. 3.4 – Chocolat Pavot [fig.]).
3.
Zu prüfen ist zunächst, ob das Zeichen "SONGID" dem Gemeingut zu-
zurechnen und deshalb vom Markenschutz auszuschliessen ist.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Zeichen "SONGID"
werde von den Markenadressaten gedanklich nicht ohne Weiteres in
die Bestandteile "SONG" und "ID" zerlegt, sondern als Einheit und rei-
ne Fantasiebezeichnung wahrgenommen und als ein einziges Wort
ausgesprochen. Die deutschsprachigen Markenadressaten sprächen
das Zeichen als "songid", die Französischsprechenden als
"so(o)schid" und die Italienischsprachigen als "sondschid" aus. Im
Deutschen liege dabei die Betonung auf der zweiten Silbe "gid", wäh-
rend im Französischen und Italienischen der Akzent auf die erste Silbe
"so(o)" bzw. "son" gelegt werde. In sämtlichen Amtssprachen und auch
im Englischen existierten zahlreiche Begriffe, welche die Endung "-id"
aufwiesen; beispielsweise seien die Begriffe "perfid", "fluid", "liquid",
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"morbid", "solid", "rapid" zu erwähnen. Sodann existierten im schwei-
zerischen Markenregister 965 Marken mit der Endung "-id". 666 seien
reine Wortmarken, 117 beanspruchten Schutz für Waren der Klasse 9
und für Dienstleistungen der Klasse 38. Deshalb sei davon auszuge-
hen, dass die Markenadressaten mit Begriffen vertraut seien, die auf "-
id" endeten. Im Gegensatz zum Zeichen "SWISTEC" weise "SONGID"
keine sofort als solche erkennbare Bestandteile auf. Zudem seien die
Wortelemente "SONG" und "ID" weder durch einen Leerschlag oder
einen Bindestrich voneinander getrennt noch höben sie sich anderwei-
tig voneinander ab. Falls die Markenadressaten das Zeichen "SON-
GID" zerlegten, teilten sie es zuerst in Silben auf. Nur wenn eine sol-
che Unterteilung keinen Sinn vermittle, trennten sie es allenfalls in die
Bestandteile "SONG" und "ID". Nicht bestritten werde, dass der Be-
standteil "SONG" für die Markenadressaten unmittelbar den Sinnge-
halt "Musikstück" oder "Lied" vermittle. Dagegen liege der mögliche
Bedeutungsgehalt des Bestandteils "ID" für die Markenadressaten kei-
neswegs auf der Hand. Der Bestandteil "ID" sei in der Deutschschweiz
als Abkürzung für "Identitätskarte" weit verbreitet, weshalb davon aus-
zugehen sei, dass die Deutschschweizer diesen Bestandteil zunächst
auch in diesem Sinne verständen. Der Bestandteil werde von den Mar-
kenadressaten als "i-de(e)" und nicht – wie von der Vorinstanz ausge-
führt – als englisches Akronym "ai-di" ausgesprochen. Im allgemeinen
Sprachgebrauch werde der Begriff "Song" auch mit Begriffen verwen-
det, die nicht der englischen Sprache entstammten, wie beispielsweise
"Songschreiber", "Songpalette", "Songrepertoire", "Songtext". Es be-
stehe somit keine Veranlassung den Zeichenbestandteil "ID" auf Eng-
lisch auszusprechen. Es sei naheliegender, dass die deutsch- und
französischsprachigen Markenadressaten diesem Bestandteil in erster
Linie den Sinngehalt "Idee" bzw. "idée" zuordneten und erst in einem
zweiten Schritt möglicherweise mit den englischen Begriffen "identifi-
cation" oder "identity" assoziierten. Aufgrund der wenigen Belege der
Vorinstanz stehe nicht fest, dass der Gebrauch des Bestandteils "ID"
als Identifizierung von Waren und Personen üblich sei. Indem die Vor-
instanz zum einen festhalte, die Markenadressaten bräuchten für die
Zerlegung des Zeichens "SONGID" in seine Bestandteile mehrere Ge-
dankenschritte und zum anderen ausführe der Sinngehalt sei für die
Markenadressaten unmittelbar und ohne weitere Gedankenschritte er-
kennbar, erscheine dies widersprüchlich. Ferner seien zu den von der
Vorinstanz zugestandenen Gedankenschritte noch weitere Überlegun-
gen notwendig, um der Marke "SONGID" den Sinngehalt "Lied-" oder
"Gesangserkennung/-identifizierung" zuordnen zu können. Da die mit
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"ID" abgekürzten Begriffe "identification" und "identity" für eine Vielzahl
deutscher Begriffe stehen könnten, ergäben sich mit dem Wort "Song"
verschiedene Sinngehalte;beispielsweise "Songidentifikation(nummer)/
-erkennung", "Songausweis", "Songidentität/-gleichheit", "Songindivi-
dualität", "Songpersönlichkeit". Die Markenadressaten müssten dem-
nach eine Auswahl treffen, bevor sie im Zeichen "SONGID" den Sinn-
gehalt "Lied- oder Gesangerkennung/-identifizierung" der Vorinstanz
erkennten. Keiner dieser Sinngehalte beschreibe zudem die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 in direk-
ter Weise. Das Zeichen "SONGID" sei deshalb für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig und damit regist-
rierbar.
3.2 Die Vorinstanz macht geltend, dem Zeichen "SONGID" fehle es an
der nötigen Unterscheidungskraft. Da das Wort "SONGID" im Ganzen
weder im Englischen noch in einer der Amtssprachen einen Sinn erge-
be, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten werde, drän-
ge sich die Auftrennung des Zeichens in "SONG" und "ID" auf. Die
Konstruktionen der Zeichen "SONGID" und "SWISTEC" seien entge-
gen der Auffassung der Beschwerdeführerin vergleichbar. Die Auftren-
nung von "SONGID" in "SONG" und "ID" sei sogar noch offensichtli-
cher als die von "SWISTEC" in "SWIS" und "TEC", da es sich bei
"SWIS" um eine Mutilation von "SWISS" handle. Eine Aufteilung des
Zeichens in "SON" und "GID" mittels Silbentrennung ergebe keinen
Sinn, da "GID" bedeutungslos sei. Bei den bekannten Wörter "SONG"
und "ID" erkenne der Abnehmer sofort, dass das Zeichen "SONGID"
aus deren Zusammenschreibung bestehe. Dabei spiele es keine Rolle,
dass kein visueller Anhaltspunkt wie ein Leerschlag, Trennstrich oder
eine aufteilende Grafik vorhanden sei und das Zeichen aufgrund die-
ser optischen Einheit gedanklich als ein Wort wahrgenommen werde.
Das blosse Zusammenschreiben von zwei Wörtern verhindere das
Verständnis der Wortkombination nicht. Bevor ein Zeichen ausgespro-
chen werde, müsse es zuerst gedanklich erfasst werden und werde
nicht nur aufgrund seiner visuellen Einheit in einem Zug ausgespro-
chen. Die Aussprache erfolge danach gemäss der Erkennung der Be-
standteile, vorliegend also "SONG-ID", wobei "ID" auf Deutsch (ide)
oder auf Englisch (ai-di) ausgesprochen werde, je nachdem ob
"SONG" als deutsches oder englisches Wort erkannt werde. Diese
Auftrennung werde auch trotz der vielen auf "-id" endenden Begriffe
gemacht. Zudem habe das Zeichen "SONGID" im Gegensatz zu den
aufgeführten Wörtern mit der Endung "-id" keine eigenständige Bedeu-
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tung. Der Bestandteil "SONG" bedeute im Englischen Gesang, Lied,
Gesangsstück, Song und werde auch im Deutschen verwendet. Der
Bestandteil "ID" sei eine übliche Kurzbezeichnung der englischen Be-
griffe "identification" und "identity". Diese würden einerseits mit "Erken-
nung", "Identifizierung", "Ausweis" und "Identifikationsnummer" und
andererseits mit "Identität", "Gleichheit", "Individualität" sowie "Persön-
lichkeit" übersetzt. Die Kurzbezeichnung "ID" werde sowohl im Engli-
schen als auch im Deutschen üblicherweise im Zusammenhang mit
der Identifizierung von Waren und Personen, Daten und Musik verwen-
det. In der deutschsprachigen Schweiz sei "ID" zudem als Akronym für
"Identitätskarte" üblich. Abstrakt betrachtet werde das Zeichen "SON-
GID" als "Gesangs- oder Liedererkennung", "Liedidentifikationsnum-
mer", "Gesangsgleichheit" oder "Liederidentität" wahrgenommen. Die
Kombination "Gesangsidentitätskarte" ergebe keinen Sinn. Die ange-
sprochenen Verkehrskreise seien primär Abnehmer von Mobiltelefonen
aber auch Fachleute im Software- und Telekommunikationsbereich. Mit
Mobiltelefonen werde nicht nur telefoniert, sondern beispielsweise
auch Musik heruntergeladen, gehört und aufgenommen sowie Musik-
stücke ausgetauscht. Die beanspruchte Software diene dazu Musikstü-
cke (meist seien es "Lieder" und damit "Songs") zu identifizieren, d.h.
Informationen beispielsweise bezüglich des Interpreten, des Albums
und des Titels sowie u.a. Daten über die Bezugsquelle zu erhalten. Um
diese Zusatzfunktionen der Mobiltelefone nutzen zu können, bedürfe
es Telekommunikationsdienstleistungen. Im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen liege der Sinngehalt des
Zeichens "SONGID" "Lied- oder Gesangserkennung/-identifizierung"
auf der Hand. Einzig diese Kombination ergebe einen Sinn, weshalb
auch die betroffenen Verkehrskreise in diesem Zeichen unmittelbar
diesen Sinngehalt erkennen würden. Sprachlich gesehen beziehe sich
"ID" bzw. "Identifikation" auf den vorangehenden Begriff "Song" und
beantworte die Frage, um was für einen Song es sich handle. Alle be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen seien eng mit der Musiker-
kennung verbunden, weshalb "Lied- oder Gesangsidentifikation" direkt
deren Zweck beschreibe und es den betroffenen Verkehrskreisen nicht
erlaube, die beanspruchten Waren von anderen Waren der Konkurrenz
zu unterscheiden. Anzumerken sei im Weiteren, dass weder die Über-
setzung noch die Erkennung von verschiedenen Bedeutungen eines
Wortes Gedankenschritte darstellten, da die strittigen Wörter und de-
ren Bedeutungen als bekannt gälten. Dem Zeichen "SONGID" fehle es
somit aufgrund seines beschreibenden Charakters an konkreter Unter-
scheidungskraft. Es gehöre zum Gemeingut und sei daher, unter Vor-
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behalt der Verkehrsdurchsetzung, die von der Beschwerdeführerin
nicht geltend gemacht werde, nicht schutzfähig. Da es dem Zeichen
bereits an Unterscheidungskraft mangle, könne die Frage des Freihal-
tebedürfnisses offen bleiben.
3.3 Um beurteilen zu können, ob das Zeichen "SONGID" in Bezug auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38
einen beschreibenden Charakter hat, ist die Wortverbindung "SON-
GID" als Ganzes zu betrachten. Zu diesem Zweck ist zunächst der
Sinngehalt der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und sodann zu prü-
fen, ob sich aus deren Kombination ein beschreibender, unmittelbar
verständlicher Sinn ergibt, der von den angesprochenen Verkehrskrei-
sen ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Fantasieaufwand
als Sachbezeichnung aufgefasst wird (Entscheide der RKGE in sic!
2003 S. 495 E. 2 – Royal Comfort und in sic! 2004 S. 775 E. 4 –
Ready2Snack); Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6910/2007
vom 25. Februar 2008 E. 6 – 2LIGHT, B-1717/2008 vom 6. November
2008 E. 2.2 – SWISTEC und B-5518/2007 vom 18. April 2008 E. 4.2 –
Peach Mallow).
3.3.1 Ein unbefangener Konsument sucht in einer Bezeichnung immer
einen bekannten Bedeutungsgehalt. Da das Zeichen "SONGID" weder
im Englischen noch in einer der Amtssprachen als Einheit für sich ei-
nen eigenen Bedeutungsgehalt aufweist, wird der Konsument in einem
nächsten Schritt versuchen, sich aus den Teilen des Zeichens einen
Sinn zu erschliessen, bevor er von einem reinen Fantasienamen aus-
geht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1710/2008 vom 6. No-
vember 2008 E. 3.3 – SWISTEC). Das strittige Zeichen lässt sich
sprachlich in SON-GID und SONG-ID aufgliedern. Aus dem Umstand,
dass in sämtlichen schweizerischen Amtssprachen und auch im Engli-
schen zahlreiche Begriffe mit der Endung "-id" existieren und die Mar-
kenadressaten mit solchen Begriffen grundsätzlich vertraut sind, kann
die Beschwerdeführerin nichts zu Gunsten einer einheitlichen Wahr-
nehmung bzw. Aufteilung des Zeichens in SON-GID ableiten. Bei einer
Aufteilung des Zeichens mittels Silbentrennung in SON-GID, bedeutet
der erste Bestandteil "Son" im Französischen "Klang, Laut", der zweite
Bestandteil "gid" ist bedeutungslos. Der phonetische Klang einer fran-
zösischen Aussprache des Zeichens kann "son-guide" mit der Bedeu-
tung "Klangführer" ergeben. Da dieser Sinngehalt aber weit hergeleitet
ist und zumindest der Bestandteil "Song" als Wort allgemein bekannt
und in der Schweiz verbreitet ist, liegt von den zwei genannten Aufglie-
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derungsmöglichkeiten SONG-ID deutlich näher. Das Zeichen kann
auch in seine Bestandteile aufgeteilt werden, wenn die Wortelemente
"SONG" und "ID" zusammengeschrieben und nicht durch einen Leer-
schlag oder Bindestrich voneinander getrennt sind. Es wird trotz des
Zusammenschreibens und der visuellen Einheit als Wortkombination
wahrgenommen. Die Markenadressaten zerlegen das Zeichen somit
gedanklich in die Bestandteile "SONG" und "ID" und nehmen es nicht
als Einheit und reine Fantasiebezeichnung wahr. Eine Aufgliederung
verbietet sich – anders als bei Dystar (Entscheid der RKGE in sic!
1999 S. 559 E. 5 – Dystar) – nicht, weil es sich im hier zu beurteilen-
den Fall um die einzige sinngebende Leseart des Zeichens handelt
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1710/2008 vom 6. November
2008 E. 3.3 – SWISTEC).
3.3.2 Das Substantiv "Song" stammt aus dem Englischen, ist eine ab-
lautende Bildung zu "to sing" (= singen) und bedeutet im Sprachge-
brauch so viel wie Lied, Gesang, Gesangsstück. Der Begriff "Song"
wird auch im Deutschen verwendet (Deutsches Universalwörterbuch
des Dudenverlags, 6. Aufl., Mannheim 2006; Der Brockhaus, Multime-
dial Premium 2008, Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG).
Das Substantiv "Song" ist aufgrund der Verbreitung der englischen
Sprache (BGE 129 III 225 E. 5.1 – Masterpiece I; Entscheid der RGKE
in sic! 2005 S. 467 E. 4 – Boysworld) und des Gebrauchs in mindes-
tens einer der schweizerischen Landessprachen für die massgeblichen
Abnehmerkreise verständlich. Ein durchschnittlicher Abnehmer wird
sodann den Markenbestandteil "Song" auch unmittelbar und ohne Ge-
dankenaufwand dahingehend verstehen, dass die so bezeichneten
Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Musik, Musikstü-
cken und Liedern stehen. Der Begriff "Song" hat eine zentrale Bedeu-
tung und gehört zum notwendigen und im Geschäftsverkehr üblichen
Sprachgebrauch. Die Bedeutung des Bestandteils "Song" wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
3.3.3 Das Abkürzungsverzeichnis "" nennt 94
verschiedene Bedeutungen der Buchstabenkombination "ID", darunter
auch die von der Vorinstanz hervorgehobenen Bedeutungen "identifi-
cation" und "identity". Ebenfalls die Internet-Enzyklopädie
"", der Oxford English Dictionary
"" und die Brockhaus-Enzyklopädie enthalten u.a.
die Bedeutung für den Begriff "ID", Abkürzungen für "identification"
und und "identity". Daneben sind für den Begriff "ID" auch die Abkür-
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zungen für "Identitätskarte", "idem" und den Bundesstaat Idaho (USA)
sowie die arabische Bezeichnung für das höchste mohammedanische
Fest aufgeführt. Im Italienischen wird "ID" für "identificatore" und im
Französischen für "identifiant", nicht aber für "identificazione", "identi-
tà", "identification" und "identité" gebraucht (vgl.
""; Le Nouveau Petit Robert, Paris 2009; Devoto/Oli,
edizione 2004 2005). "Identifikation" bzw. "ID" wird verwendet für das
Verfahren zur Feststellung der Identität eines Benutzers (Authentifizie-
rung), bei vielen Programmen als Kurzbezeichnung für die Nummer,
mit der das auf einem Rechner installierte Programm gekennzeichnet
ist (Produkt-ID), in Datenbankprogrammen für die eindeutige Nummer
eines jeden Datensatzes (Datensatznummer, oft als Record-ID be-
zeichnet). "Identität" bzw. "ID" wird unter DOS eine Erweiterung einer
Datei genannt, die einen Datenträger identifiziert (vgl. der Brockhaus
a.a.O.).
Der Bestandteil "ID" wird – wie von der Vorinstanz ausführt – u.a. als
Kurzbezeichnung für die englischen Begriffe "identification" und "iden-
tity" verwendet und in dieser Beziehung englisch als "ai-di" ausgespro-
chen. Die Begriffe "identification" und "identity" werden mit "Erken-
nung", "Identifizierung", "Ausweis" und "Identifikationsnummer" sowie
"Identität", "Gleichheit", "Individualität" und "Persönlichkeit" übersetzt
(vgl. ). Es bestehen aber noch andere Bedeutungen
des Bestandteils "ID", inbesondere wird der Bestandteil "ID" in der
Deutschschweiz beispielsweise auch als Abkürzung für "Identitätskar-
te" verwendet und in dieser Beziehung eher schweizerdeutsch als
"ide" ausgesprochen. Abstrakt für sich alleine betrachtet und ohne Zu-
sammenhang zu irgendwelchen Waren oder Dienstleistungen, hat der
Bestandteil "ID" demnach unterschiedliche Bedeutungsgehalte. Die
Kurzbezeichnung für die Begriffe "identification" und "identity" bzw.
"Identifizierung" und "Identität" steht aber für einen durchschnittlichen
Markenadressenten im Vordergrund. Die Kurzbezeichnung wird im
Englischen und Deutschen weitgehend identisch verwendet.
3.3.4 Wird das Zeichen "SONGID" gesamthaft und in Bezug auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klasse 9 und 38 be-
trachtet, so wird ein Markenadressat den Schwerpunkt auf den Be-
standteil "Song" legen, da er an erster Stelle steht und durch seinen
Wiedererkennungswert dominiert (vgl. vorne E. 3.3.2). Der Vorinstanz
ist darin beizupflichten, dass der Bestandteil "ID" mit dem vorangehen-
den Begriff "Song" und im Zusammenhang mit den beanspruchten
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Waren und Dienstleistungen aus dem Telekommunikationsbereich in
erster Linie als Abkürzung für "Identität" bzw. "Identifizierung" interpre-
tiert und verstanden wird. Die Kurzbezeichnung "ID" wird sowohl im
englischen als auch deutschen allgemeinen Sprachgebrauch üblicher-
weise mit der Identifizierung, Authentifizierung und Identitätsfeststel-
lung von Menschen, materiellen oder immateriellen Gegenständen,
elektronischen Dokumenten und Daten verwendet. Die Kurzbezeich-
nung "ID" bezieht sich auf das vorangehende Substantiv "Song" und
dient mithin dazu, den Song zu charakterisieren. Ob die Markenadres-
saten das Zeichen "SONGID" bzw. den ersten Bestandteil "Song" eng-
lisch oder deutsch auffassen und somit auch den Bestandteil "ID" in
der entsprechenden Sprache aussprechen, ist vorliegend bedeutungs-
los. Ein durchschnittlichen Abnehmer erkennt, dass die mit "SONGID"
bezeichneten Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Mu-
sik, Gesang und Liedern sowie mit deren Identifizierung bzw. Identität
stehen. Bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen handelt
es sich um technische Geräte und Software aus dem Bereich der Tele-
kommunikation. Aufgrund der Konvergenz der Technologien und der
schnellen technischen Entwicklung sind in diesem Bereich in der Ver-
gangenheit verschiedenste Datenverarbeitungs- und Telekommunikati-
onsfunktionen in einem Gerät vereinigt worden. So sind insbesondere
die Telekommunikationstechnik und die Computertechnik zusammen-
gewachsen. Ein Mobiltelefon enthält neben der Telefonfunktion noch
weitere Funktionen. So kann mit Mobiltelefonen auch Musik gehört,
wiedergegeben, heruntergeladen, aufgenommen, übermittelt und aus-
getauscht werden. Die beanspruchte Software für Mobiltelefone dient
denn auch dazu, Musik zu identifizieren, d.h. sie ermöglicht u.a. Infor-
mationen bezüglich des Interpreten, des Albums des Titels, der Melo-
die und des Liedtexts sowie Daten über die Bezugsquelle des ge-
wünschten Musikstücks zu erhalten. Als Voraussetzung für das Funkti-
onieren dieser Zusatzfunktionen wird ein Zugang zu Computernetz-
werken benötigt. Diese Dienstleistung ist notwendig, damit Musik und
digitale Daten ferngeladen werden können. Aufgrund des Beschriebs
der beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Waren- und Dienst-
leistungsverzeichnis der Beschwerdeführerin ist der Zusammenhang
zur "Song- und Musikerkennung" offensichtlich. Alle beanspruchten
Waren und Dienstleistungen sind eng mit der Musikerkennung verbun-
den. Der Sinngehalt "Songerkennung/-identifizierung" liegt auf der
Hand und ist ohne mehrere Gedankenschritte erkennbar. Das Zeichen
"SONGID" beschreibt den Zweck der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen in direkter Weise.
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3.3.5 Demnach ist die Bedeutungsnähe, Verständlichkeit und der Zu-
sammenhang von "SONGID" und den damit bezeichneten Waren und
Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 für einen erheblichen Teil der
schweizerischen Markenadressaten offensichtlich und ohne weiteres
erkennbar. Das Zeichen "SONGID" hat für einen Durchschnittskonsu-
menten, ohne besondere Gedankenarbeit und ohne besonderen Fan-
tasieaufwand, eine beschreibende Bedeutung für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 und wird als pro-
dukt- und dienstleistungsbezogene Aussage wahrgenommen. Das Zei-
chen ist somit nicht unterscheidungskräftig.
3.4 Die Freihaltebedürftigkeit des Zeichens "SONGID" kann vorlie-
gend offen gelassen werden, da es dem Zeichen bereits an der kon-
kreten Unterscheidungskraft fehlt (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-7424/2006 vom 12. November 2007 E. 3.5 – Bona; Entscheid
der RKGE in sic! 2004 S. 403 E. 4 – Finanzoptimierer).
3.5 Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, fehlt es an einem An-
trag der Beschwerdeführerin auf Eintragung des Zeichens "SONGID"
als durchgesetzte Marke. Die Verkehrsdurchsetzung des Zeichens
"SONGID" ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2008 B-1759/2007 –
PIRATES OF THE CARIBBEAN E. 8; BGE 130 III 328 E. 3.2 – Uhren-
armband; MARBACH, a.a.O., N. 454 ff. und 1088 f.).
3.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu
Recht davon ausgegangen ist, dass der Marke "SONGID" der Regis-
tereintrag für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gestützt
auf Art. 2 Bst. a MSchG zu verweigern ist.
4.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf verschiedene schweizerische
Voreintragungen, welche allesamt die Endung "-id" enthielten und teil-
weise für dieselben Waren und Dienstleistungen wie das strittige Zei-
chen "SONGID" zugelassen seien. Dabei verweist sie insbesondere
auf die Marken Nr. 530902 "POCKET ID", Nr. 5286630 "ID CARE" und
Nr. 575807 "SWISS ID". Entweder habe die Vorinstanz damals das
Zeichenelement "ID" als zu unbestimmt erachtet oder sei zumindest
davon ausgegangen, dass die Sinngehalte "Taschenidentifikation(num-
mer)/-erkennung" bzw. "Identitätspflege" die beanspruchten Waren
nicht genügend bestimmten. Zudem sei die Marke "SWISS ID" noch im
April 2008 für "Telekommunikation" eingetragen worden.
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4.1 Die Vorinstanz macht bezüglich des Gleichbehandlungsgebots
geltend, die 965 aufgeführten Marken seien nicht mit dem strittigen
Zeichen "SONGID" vergleichbar, nur weil sie den gleichen Bestandteil
"ID" enthielten. Der vom Zeichen "POCKET ID" vermittelte Sinngehalt
"Taschenidentifikations(nummer)/-erkennung" sei – wie auch von der
Beschwerdeführerin anerkannt – nicht beschreibend und werde auch
auf dem Markt nicht angeboten bzw. häufig genutzt. Beim Zeichen
"SWISS ID" sei kein direkter Zusammenhang zwischen der Telekom-
munikation und "Schweizererkennung/-identifizierung" erkannt worden.
Das Zeichen "ID CARE" unterscheide sich in der Positionierung des
Bestandteils "ID", weshalb das Zeichen als Ganzes im Sinn von "Pfle-
ge der ID" verstanden werde. Aus diesen Voreintragungen könne somit
nichts zu Gunsten des strittigen Zeichens "SONGID" abgeleitet wer-
den.
4.2 Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind juristische Sachver-
halte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln (Art. 8
Abs. 1 BV). Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund
zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen (WILLI,
a.a.O., Art. 2 N. 28). Wegen der Problematik einer erneuten Beurtei-
lung der Eintragungsfähigkeit einer Marke, die seit Jahren im Marken-
register eingetragen ist, muss das Kriterium, wonach Sachverhalte
"ohne weiteres" vergleichbar sein müssen, restriktiv angewendet wer-
den, zumal bereits geringfügige Unterschiede im Hinblick auf die Beur-
teilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens von grosser Bedeutung
sein können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-653/2009 vom
14. April 2009 E. 7.1 – Express Advantage). Ein Anspruch auf Eintra-
gung eines Zeichens unter dem Titel der Gleichbehandlung besteht
nur, wenn beim Präzedenzfall das Recht richtig angewendet worden
ist. Weicht die Praxis in Einzelfällen vom Recht ab, kann aufgrund ei-
nes solchen Voreintrags kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht
geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Un-
recht wird indessen ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige
gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt
und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von
dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 4A.5/2004 E. 4.3 – Fire-
master, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2052/2008 vom
6. November 2008 E. 4.2 – Kugeldreieck [fig.], B-7412/2006 vom
1. Oktober 2008 E. 10 – Afri Cola und B-7427/2006 vom 9. Januar
2008 E. 9 – Chocolat Pavot [fig.]).
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4.3 Die Vorinstanz hat sich mit Vernehmlassung vom 28. September
2009 soweit möglich mit der Vergleichbarkeit der aufgeführten vorein-
getragenen Zeichen mit dem Zeichen "SONGID" auseinandergesetzt.
Den Ausführungen der Vorinstanz ist weitgehend zu folgen. So ist der
Vorinstanz insbesondere zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die
aufgeführten Zeichen nicht mit dem strittigen Zeichen "SONGID" ver-
gleichbar seien, nur weil sie denselben Bestandteil "ID" enthielten. Die
Beschwerdeführerin verweist pauschal auf 965 Voreintragungen, wel-
che ebenfalls die Endung "-id" enthalten. Sie substanziiert aber nicht
eingehender, inwieweit diese Zeichen mit dem strittigen Zeichen
"SONGID" vergleichbar sein sollen. Demnach ist nachfolgend nur auf
die drei von der Beschwerdeführerin explizit genannten Zeichen "PO-
CKET ID", "SWISS ID" und "ID CARE" näher einzugehen. Die Zeichen
"POCKET ID" und "SWISS ID" sind bis auf den Leerschlag gleich wie
das Zeichen "SONGID" aufgebaut und betreffen ebenfalls Waren der
Klasse 9 bzw. Dienstleistungen der Klasse 38. Das Zeichen "ID CARE"
unterscheidet sich in der Positionierung des Bestandteils "ID". Bei al-
len drei Zeichen kann der Bestandteil "ID" im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen ebenfalls als Kurzbezeich-
nung für "Identifikation" bzw. "Identität" interpretiert werden. Im Zusam-
menhang mit den vorangehenden Substantiven "POCKET" und
"SWISS" ergeben sich somit die Sinngehalte "Taschenidentifikation/-
erkennung" und "Schweizererkennung/-identifizierung", welche von der
Vorinstanz als die beanspruchten Waren der Klasse 9 und Dienstleis-
tungen der Klasse 38 nicht unmittelbar beschreibend, qualifiziert wur-
den. Aufgrund der Positionierung des Bestandteils "ID" wird das Zei-
chen "ID CARE" als Ganzes im Sinn von "Pflege der ID" und nicht als
"Pflegeidentifikation/-erkennung" verstanden und wurde daher von der
Vorinstanz ebenfalls als nicht direkt beschreibend für die beanspruch-
ten Waren qualifiziert. Dass unter Umständen einzelne dieser Zeichen
in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mögli-
cherweise als beschreibend angesehen werden müssten, kann hier
dahinstehen, da wenige vergleichbare und fälschlicherweise eingetra-
gene Zeichen für eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht ausreichen
würden und keine rechtswidrige Praxis zu begründen vermögen. Aus
den ausgeführten Voreintragungen kann somit nichts zu Gunsten des
strittigen Zeichens "SONGID" abgeleitet werden. Die Voraussetzungen
des Anspruchs auf Gleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung im Un-
recht sind somit nicht gegeben.
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5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Eintragung der
Marke Nr. 61525/2007 – "SONGID" für alle beanspruchten Waren und
Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 zu Recht zurückgewiesen hat.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
am 26. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die
Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzu-
legen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Bei Markeneintragungen
geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich
folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streit-
wertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten
aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen
grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.–
angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 – Turbinenfuss
[3D]). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren
auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen hö-
heren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Der Vorinstanz ist als
Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 61525/2007; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkun-
de)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Anita Kummer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2, 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de-
ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand: 17. November 2009
Seite 19