B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5179/2017
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung (Zivildienst).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass X._______ (Beschwerdeführer), geboren am […], mit Verfügung der
Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vorinstanz) vom 10. Juni 2015 zum Zivil-
dienst zugelassen wurde, wobei die Gesamtdauer seiner ordentlichen
Dienstleistungen auf 360 Tage festgesetzt wurde, von denen er bisher 99
absolviert hat;
dass das Regionalzentrum […] der Vorinstanz den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 22. Februar 2017 informierte, er müsse seinen obligatori-
schen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen Dauer bis spätestens am
5. März 2018 begonnen haben;
dass es ihn gleichzeitig aufforderte, das vollständig ausgefüllte Formular
„Einsatzvereinbarung“ bis am 15. April 2017 einzureichen;
dass der Beschwerdeführer dem Regionalzentrum am 7. März 2017 tele-
fonisch mitteilte, er könne den langen Einsatz nicht wie gefordert leisten,
denn er habe im Herbst 2016 eine Zweitausbildung begonnen;
dass das Regionalzentrum anlässlich dieses Telefonats feststellte, der Be-
schwerdeführer habe seine Ausbildung so geplant, obwohl er seit August
2015 zum Zivildienst zugelassen gewesen sei und den langen Einsatz bis
August 2018 leisten müsse;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Mahnschreiben vom
19. April 2017 unter Hinweis auf ihre schriftliche Aufforderung vom 22. Feb-
ruar 2017 bat, die ausstehende Einsatzvereinbarung bis am 31. Mai 2017
einzureichen, widrigenfalls von Amtes wegen ein Aufgebot erlassen werde,
bei welchem er weder den Zeitpunkt noch den Ort seines Einsatzes selber
bestimmen könnte und für welches eine Gebühr von bis zu Fr. 540.– erho-
ben würde;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2017
im Sinne einer letzten Mahnung aufforderte, ihr bis am 15. Juli 2017 eine
Einsatzvereinbarung zukommen zu lassen und dass sie ihm für den Säum-
nisfall wiederum ein Aufgebot von Amtes wegen ankündigte;
dass der Beschwerdeführer mit Gesuch an die Vorinstanz vom 4. Juli 2017
eine Verschiebung seines langen Einsatzes in den Zeitraum vom 1. März
bis zum 1. Dezember 2020 beantragte;
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dass er zur Begründung den Besuch der […] Maturitätsschule für Erwach-
sene […] im Teilzeitpensum von 50 % von Oktober 2016 bis Februar 2020
anführte und in der Rubrik „wichtige Prüfungen“ festhielt: „Vornote für die
Matura / Biologie“ (Prüfungsdaten von Februar 2018 bis Februar 2019),
„Vornote für die Matura / Geschichte“ (Prüfungsdaten von Februar 2018 bis
Februar 2019) sowie „Teilnote Chemie“ (Prüfungsdaten von August 2018
bis Februar 2019);
dass er auf die Frage im Formular, weshalb er die Prüfungsdaten bei der
Planung des Einsatzes nicht habe berücksichtigen können, antwortete, die
Daten seien ihm erst nach dem Absolvieren der Probezeit von Oktober
2016 bis Februar 2017 bekanntgegeben worden;
dass er in einem Begleitschreiben, welches (nach dem Vermerk „Wir be-
stätigen obigen Sachverhalt und unterstützen das Gesuch.“) die Unter-
schrift des Rektors der Maturitätsschule trägt, Folgendes hinzufügte;
„Ich besuche momentan die […] Maturitätsschule […] bei der ich meine
Zweitausbildung am 31.10.2016 begonnen habe.
Die Erwachsenenmaturität dauert in meinem Fall von Oktober 2016 bis zum
Februar 2020. Müsste ich die Maturität unterbrechen müsste ich das gesamte
zweite Jahr aussetzen, was dazu führen würde, dass ich die Fächer Biologie
und Geschichte die ich bereits im zweiten Jahr abschliesse und die als Vornote
für die Maturprüfung zählen nicht absolvieren könnte.
Somit wäre ich nicht für die Abschlussprüfung der Matura zugelassen. Dies ist
für mich nicht zumutbar, jedoch würde ich sehr gerne, direkt nach der [Maturi-
tätsschule], also ab dem Februar 2020, den Langen Zivildiensteinsatz nach-
holen. In den Jahren 2015 und 2016 habe ich bereits Zivildiensteinsätze in […]
geleistet.“;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli
2017 um Beantwortung ergänzender Fragen ersuchte, was dieser mit Ein-
gabe vom 14. Juli 2017 tat, wobei er zusätzlich auf sein seit dem […] be-
stehendes, unbefristetes Arbeitsverhältnis beim […] in […] hinwies, wel-
ches er eigenen Angaben zufolge kündigen müsste, wenn er den langen
Einsatz entsprechend den Vorgaben der Vollzugsstelle anzutreten hätte;
dass die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdefüh-
rers mit Verfügung vom 31. Juli 2017 abwies und ihn verpflichtete, den lan-
gen Einsatz von mindestens 180 Diensttagen bis zum 31. August 2018 zu
leisten;
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dass sie ihn zugleich aufforderte, ihr bis zum 21. August 2017 eine Einsatz-
vereinbarung zuzusenden;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 12. Septem-
ber 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, sinngemäss eine Ver-
schiebung des langen Zivildiensteinsatzes auf die Zeit unmittelbar „nach
Abschluss der regulären Schule im Juli 2020“ beantragte und zur Begrün-
dung eine schulische Ausbildung, deren Unterbrechung mit unzumutbaren
Nachteilen verbunden wäre, sowie den drohenden Verlust seines Arbeits-
platzes geltend machte;
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Verfügung vom
14. September 2017 um Vernehmlassung ersuchte und dabei festhielt, die
Beschwerde habe von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, weshalb
die in der angefochtenen Verfügung auf den 21. August 2017 gesetzte Frist
einstweilen dahinfalle bzw. je nach Verfahrensausgang später neu anzu-
setzen sei;
dass die Vollzugsstelle in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2017 die
Abweisung der Beschwerde beantragt hat;
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995, ZDG, SR 824.0);
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG,
SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforderun-
gen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ge-
wahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG)
ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Erbringung ordentli-
cher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG
erreicht ist;
dass der Zivildienstpflichtige, welcher wie der Beschwerdeführer keine
Rekrutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindestens
180 Tagen leisten muss (Art. 37 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom
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11. September 1996, ZDV, SR 824.01; vgl. BVGE 2014/49 E. 2.2 und Urteil
des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 8 m.H.);
dass der Zivildienstpflichtige, der bei Eintritt der Rechtskraft seiner Zulas-
sungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, den langen
Einsatz innerhalb von drei Jahren seit Beginn des Monats, welcher der
rechtskräftigen Zulassung folgt, abzuschliessen hat, spätestens jedoch im
Jahr, in dem er das 27. Altersjahr vollendet (Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV);
dass letztere Variante kein Wahlrecht statuiert, sondern für Fälle vorgese-
hen ist, in denen zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Zulassungsver-
fügung vor Vollendung des 26. Altersjahres und der Vollendung des 27. Al-
tersjahres weniger als drei Jahre liegen (Urteil des BVGer B-402/2016 vom
15. Juni 2016 E. 4.6 m.H.);
dass die Aufzählung der Dienstverschiebungsgründe in Art. 46 ZDV ab-
schliessend ist und das Alter eines Zivildienstpflichtigen nicht darunterfällt
(Urteil des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 4.6);
dass der am […] geborene Beschwerdeführer seinen langen Einsatz dem-
gemäss regulärerweise bis August 2018 abgeschlossen haben muss, er-
wuchs die Zulassungsverfügung doch im Juli 2015 in Rechtskraft;
dass sich der Beschwerdeführer auf Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV beruft, wo-
nach die Vollzugsstelle das Dienstverschiebungsgesuch eines Pflichtigen
unter anderem dann gutheissen kann, wenn dieser eine schulische oder
berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren
Nachteilen verbunden wäre;
dass er dies folgendermassen begründet:
„Die Anforderungen der Schule sind zeitintensiv und äusserst fordernd. Mei-
nerseits kann ich die Schule nicht für eine längere Zeit unterbrechen. Der Wis-
sensverlust wäre einschneidend, einzelne Prüfungen können nicht gemacht
werden und ich würde den Anschluss nicht mehr bewerkstelligen. Dies würde
zwangsläufig zu einem Abbruch meiner Schulausbildung führen.“;
dass er seiner Beschwerde eine Bestätigung des Rektors der Maturitäts-
schule vom 11. September 2017 beifügte, worin Folgendes dargelegt wird:
„Herr X._______ besucht bei uns die Halbtagesschule der 7semestrigen [Ma-
turitätsschule] in der Klasse […]. Der Besuch dieses Schultyps ist sehr an-
spruchsvoll, weil es eine aufwändige und aus Sicht Arbeitgeber nicht einfache
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Koordination von Schule und Arbeitsplatz braucht. Ebenso anspruchsvoll ist
es, die geforderten schulischen Leistungen zu erbringen.
[…] Herr X._______ befindet sich aktuell im zweiten Semester des ersten
Schuljahres und müsste bei einem Unterbruch von einem halben Jahr die
Klasse verlassen. Ein Wiedereinstieg erst in einem Jahr führt zu einem unver-
hältnismässig langen Unterbruch. Ebenso können wir bei längeren Unterbrü-
chen nicht garantieren, dass ein Einstieg wieder problemlos möglich ist. Aus
schulischer Sicht wäre es auf jeden Fall zu begrüssen, wenn Herr X._______
die Ausbildung nahtlos fortsetzen könnte.“;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ferner eine
vom 7. September 2017 datierende Bestätigung folgenden Wortlauts des
Sekretariats der Maturitätsschule […] einreichte:
„Herr X._______ besucht seit dem 31.10.16 die […] Maturitätsschule für Er-
wachsene, er absolviert zur Zeit das 2. Semester, welches bis am 10. Februar
2018 dauert.
Voraussichtlich wird Herr X._______ im Juli 2020 die [Maturitätsschule] mit
der Eidgenössischen Maturität abschliessen.
Die Halbtagesschule an der [Maturitätsschule] umfasst 5 Lektionen pro Tag
bzw. 24-25 Lektionen pro Woche. Die Hausaufgaben betragen i.d.R. zwischen
10 bis 20 Stunden in der Woche. Der Gesamtaufwand an der Halbtagesschule
der [Maturitätsschule] beträgt somit ca. 35-45 Stunden pro Woche, d.h. mehr
als 50 %.“;
dass die Vorinstanz darauf namentlich erwiderte:
„Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 10. Juni 2015 zum Zivil-
dienst zugelassen. Dieser Entscheid wurde am 16. August 2015 rechtskräftig.
Spätestens am Einführungskurs vom 14. Oktober 2015 wurde der Beschwer-
deführer umfassend über seine Rechte und Pflichten als Zivildienstleistender
und damit insbesondere auch über seine Pflicht zur Leistung des langen Ein-
satzes informiert. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, traf er seinen
Entscheid, die [Maturitätsschule] zu besuchen, erst im Februar 2016 und damit
im Wissen um seine Pflicht zur Leistung des langen Einsatzes. […] So wäre
es dem Beschwerdeführer mit etwas gutem Willen ohne Weiteres möglich und
zumutbar gewesen, den langen Einsatz vor Beginn seiner Zweitausbildung zu
leisten und damit eine Überschneidung, wie sie nun besteht, zu vermeiden.“
[…]
„So bleibt ihm denn auch offensichtlich keine andere Möglichkeit, als die Aus-
bildung für ein halbes Jahr zu unterbrechen. Die Prüfungen würden somit für
die Zeit des Unterbruchs entfallen und wären zu einem späteren Zeitpunkt
(nach Wiedereinstieg in die Ausbildung) zu absolvieren. Es ist jedoch nicht
erkennbar, inwiefern der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ernsthaft ge-
fährdet oder gar verunmöglicht werden könnte, wenn der Beschwerdeführer
den langen Einsatz seiner gesetzlichen Pflicht entsprechend leistet.“ […]
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dass in der Beschwerde einleitend Folgendes ausgeführt wird:
„Meinen Entscheid für den Besuch der […] Maturitätsschule für Erwachsene
habe ich erst im Februar 2016, also nach der Zivildienst-Zulassung getroffen.
(Verfügung 10.06.2015 / Zulassung rechtskräftig 16.08.2015) Aus diesem
Grunde habe ich zuerst mit kleineren Zivildienst-Einsätzen gestartet mit dem
Ziel den langen Einsatz innerhalb der vorgegebenen drei Jahren absolvieren
zu können. Die Aufnahmeprüfung an die [Maturitätsschule] habe ich im März
2016 erfolgreich bestanden. Der Start der Schule erfolgte im Oktober 2016
und dies brachte nun die ganze Zeiteinteilung der Einsätze durcheinander.“;
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in den Jahren 2015
und 2016 bereits Zivildiensteinsätze leistete (vgl. sein Begleitschreiben
zum Dienstverschiebungsgesuch vom 4. Juli 2017);
dass er sich in der soeben zitierten Passage auf diese Einsätze bezogen
hat, welche er, wie im Zitat dargelegt, mit dem Ziel in Angriff nahm, den
langen Einsatz innerhalb der vorgegebenen drei Jahre zu absolvieren;
dass er demnach spätestens bei Beginn seines Zivildiensteinsatzes in der
zweiten Hälfte des Jahres 2015 um seine Pflicht, den langen Einsatz bis
August 2018 zu leisten, wusste;
dass sein Entscheid zum Besuch der Maturitätsschule im Februar 2016
und folglich in Kenntnis dieser Pflicht fiel;
dass er den geltend gemachten Dienstverschiebungsgrund demzufolge
selber herbeigeführt hat, was nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999, BV, SR 101) gegen eine Gutheissung seines Gesuchs spricht
(vgl. Urteil des BVGer B-160/2017 vom 8. Februar 2017 S. 10 m.H.);
dass nicht erkennbar ist, inwiefern der vorgesehene lange Zivildienstein-
satz des Beschwerdeführers einen erfolgreichen Abschluss der Berufsma-
turitätsschule ernsthaft gefährden würde, zumal ein Wiedereinstieg nach
einem entsprechenden Unterbruch möglich ist, was die Schule nicht in Ab-
rede stellt, wenngleich sie einen problemlosen Wiedereinstieg gemäss ih-
rer oben zitierten Bestätigung vom 11. September 2017 nicht zu garantie-
ren vermag;
dass die Schule einen problemlosen Wiedereinstieg schon deshalb nicht
garantieren kann, weil er in wesentlichem Masse von der Persönlichkeit
des Schülers abhängt;
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dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung, neben welcher ein Arbeits-
pensum von bis zu 50 % vorgesehen ist, mit einem solchen von 20 % kom-
biniert, wodurch ihm nach einem Wiedereinstieg Spielraum für eine allen-
falls nötige Repetition von früher Gelerntem bleibt;
dass eine Unterbrechung der Ausbildung vor diesem Hintergrund keine un-
zumutbaren Nachteile im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV mit sich
bringt;
dass die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist;
dass die Halbtagesschule an der […] im Übrigen sowohl mit Frühlings- als
auch mit Herbstbeginn geführt wird […], was die Frage aufwirft, ob der Be-
schwerdeführer seine Ausbildung tatsächlich während eines ganzen Jah-
res unterbrechen muss, wenn er den langen Zivildiensteinsatz im Jahr
2018 absolviert;
dass sich der Beschwerdeführer sodann auf Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV be-
ruft, wonach die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch auch gut-
heissen kann, wenn der Zivildienstpflichtige andernfalls seinen Arbeitsplatz
verlieren würde;
dass der Beschwerdeführer zur Begründung darlegt:
„Die […] Maturitätsschule für Erwachsene ist so ausgelegt, dass ich eine An-
stellung von max. 50% nachweisen muss. Nach sehr langem Suchen und vie-
len Bewerbungen habe ich meine heutige Anstellung angetreten. Seitens Ar-
beitgeber habe ich die notwendige Flexibilität erhalten um parallel die Schule
besuchen zu können. Diese Kombination Arbeiten und Schule ist für mich ein
Glücksfall. Ein längerer Unterbruch würde zu einer Vertragsauflösung führen.
[…] In der heutigen Zeit ist es extrem schwierig einen Arbeitgeber mit dem
notwendigen Verständnis zu finden, welcher diese Aufteilung der Schul- und
Arbeitszeiten so akzeptieren würde.“;
dass er dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung seines Arbeitge-
bers vom 8. September 2017 eingereicht hat, worin dieser Folgendes aus-
führte:
„Das […] wurde […] eröffnet und ist ein […]. Herr X._______ ist als einer der
ersten Mitarbeiter massgeblich am Aufbau des […] und des Teams beteiligt.
Wir sind ein StartUp Unternehmen und können nicht ein halbes Jahr auf sei-
nen Arbeitseinsatz verzichten, eine Wiedereinstellung ist leider aus den ge-
nannten Gründen ebenfalls ausgeschlossen, auch weil ein gut eingespieltes
Team für den Erfolg des […] essentiell ist.“;
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dass der Arbeitgeber gemäss Rechtsprechung eine gewisse Mehrbelas-
tung, die infolge eines Zivildiensteinsatzes entsteht, hinzunehmen hat
(Urteile des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 12 und B-3426/2014
vom 11. September 2014 S. 9 m.H.);
dass sich insbesondere angesichts des Beschäftigungsgrads von 20 %
nicht nachvollziehen lässt, warum der Arbeitgeber nicht während eines hal-
ben Jahres auf den Beschwerdeführer verzichten könnte, zumal auch die
Möglichkeit besteht, eine Vertretung zu organisieren;
dass bis zum verfügten Zivildiensteinsatz mehrere Monate für die Organi-
sation einer allenfalls nötigen Stellvertretung bleiben;
dass Zivildienstleistende Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung ha-
ben (Art. 1a Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952,
EOG, SR 834.1);
dass der Beschwerdeführer seit dem […] bei seinem Arbeitgeber tätig ist
und aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern er noch im kommenden
Jahr einen während sechs Monaten unverzichtbaren Beitrag zum Aufbau
des […] und des Teams leisten müsste;
dass zivildienstliche Abwesenheiten, anders als etwa krankheits- oder un-
fallbedingte, frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen rechtzeitig mit geeig-
neten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (statt vieler: Urteil
des BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar 2017 S. 6 m.H.);
dass es dem Arbeitgeber obliegt, sein Unternehmen so zu organisieren,
dass auch eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheitlich auf-
gefangen werden kann (Urteil des BVGer B-3143/2016 vom 22. Dezember
2016 S. 6);
dass dies erst recht gilt, wenn es sich, wie hier, nicht um eine plötzliche
Abwesenheit handelt (vgl. Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016
E. 3.3.5);
dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses missbräuchlich ist, wenn
der Arbeitgeber sie ausspricht, weil der Arbeitnehmer schweizerischen Zi-
vildienst leistet (Art. 336 Abs. 1 Bst. e des Obligationenrechts vom 30. März
1911, OR, SR 220);
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dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nicht
kündigen darf, während der Arbeitnehmer schweizerischen Zivildienst leis-
tet, sowie, wenn die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier
Wochen vorher und nachher (Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR);
dass der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom […] unbefristet ist;
dass an dieser Stelle nochmals hervorgehoben werden muss, dass der
Beschwerdeführer die geltend gemachten Dienstverschiebungsgründe
selber verursacht hat, was einer Gutheissung seines Verschiebungsge-
suchs ebenfalls entgegensteht;
dass die Erfüllung der Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Kar-
riereplanung einzubeziehen ist (Urteile des BVGer B-160/2017 vom 8. Feb-
ruar 2017 S. 9, B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 12 und B-9/2015 vom
19. März 2015 S. 5 m.H.);
dass der Zivildienstpflichtige nicht bessergestellt werden darf als Militär-
dienstpflichtige, welche die Rekrutenschule grundsätzlich in jenem Jahr
absolvieren müssen, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden (Urteile des
BVGer B-160/2017 vom 8. Februar 2017 S.10, B-3187/2016 vom 19. Juli
2016 S. 10 und B-9/2015 vom 19. März 2015 S. 6);
dass folglich auch der Dienstverschiebungsgrund des Art. 46 Abs. 3 Bst. c
ZDV nicht vorliegt;
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist;
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, so-
fern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an: […]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Urs Küpfer