Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B5185/2011
U r t e i l v om 2 3 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien X._______,
vertreten durch Advokat Dejan Rakovic, c/o A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Rentenanspruch).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend:
Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. August 2011 das Leistungsbegehren
von X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung
eingereicht hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der IVStelle für Versicherte
im Ausland gehören, welche den Vorinstanzen des
Bundesverwaltungsgerichts zuzuordnen ist (Art. 33 Bst. d VGG, vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]), und dass eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, im vorliegenden Fall nicht gegeben ist (Art. 32 VGG),
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder
dessen Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist
zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder
Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet,
nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten
(Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab
Zustellung dieser Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht eine
verbesserte Beschwerde, die eine klare und ausreichende Begründung
enthält, einzureichen, zumal der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeeingabe nicht dargelegt hat, inwiefern seiner Ansicht nach
der Sachverhalt rechtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt worden
ist,
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dass diese mit Rückschein versendete Zwischenverfügung am 4. Oktober
2011 dem Zustellungsempfänger des Beschwerdeführers zugestellt
wurde,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde innert der in der Verfügung
vom 3. Oktober 2011 angesetzten Frist nicht verbessert hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der
Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei
aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung
auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).