B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5185/2019
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Keita Mutombo, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Maturitätskommission SMK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schweizerische Maturitätsprüfung; Rechtsverweigerung.
B-5185/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
An den Prüfungssessionen vom 11. Februar 2019 bis 7. März 2019 sowie
vom 12. bis 31. August 2019 legte der Beschwerdeführer die schweizeri-
sche Maturitätsprüfung im zweiten Prüfungsversuch ab. Aufgrund einer Le-
gasthenie wurde ihm in sämtlichen schriftlichen Prüfungen (mit Ausnahme
von Mathematik) zusätzliche Prüfungszeit gewährt. Mit Verfügung vom
3. September 2019 eröffnete ihm die Vorinstanz, dass er die Bestehens-
normen nicht erfüllt und demzufolge die Prüfung nicht bestanden habe.
Seine Leistungen wurden wie folgt bewertet:
Erste Teilprüfungen
Fach schriftlich mündlich Endnote Koeffizient Punkte
Biologie 5.0 5.0 1 5.0
Chemie 4.0 4.0 1 4.0
Physik 4.5 4.5 1 4.5
Geschichte 4.0 4.0 1 4.0
Geografie 4.0 4.0 1 4.0
Bildnerisches Gestalten 4.5 4.5 1 4.5
Total an der Prüfungssession erzielte Punkte 26
Zweite Teilprüfungen
Fach schriftlich mündlich Endnote Koeffizient Punkte
Erstsprache Deutsch 3.0 4.5 4.0 3 12.0
Zweite Landessprache
Französisch
3.0 3.0 3.0 2 6.0
Dritte Sprache Englisch 3.0 4.0 3.5 3 10.5
Mathematik 2.5 1.5 2.0 2 4.0
Schwerpunktfach Wirtschaft
und Recht
4.0 4.0 4.0 3 12.0
B-5185/2019
Seite 3
Ergänzungsfach
Pädagogik/Psychologie
4.5 4.5 1 4.5
Maturaarbeit 4.5 4.5 1 4.5
Total an der Prüfungssession erzielte Punkte 53.5
Total der Punkte nach Abschluss des zweiten Prüfungsversuchs 79.5
B.
Mit Eingabe vom 30. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss eine
Wiederholung der Prüfungen mit vollem Nachteilsausgleich.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aufgrund einer Legasthe-
nie habe er Probleme beim Lesen und der Rechtschreibung. Beim ersten
Prüfungsversuch sei ihm ein Nachteilsausgleich verwehrt worden. Beim
zweiten Mal sei der Nachteilsausgleich erst zwei Wochen vor den Prüfun-
gen gewährt worden, im Fach Mathematik und in den mündlichen Prüfun-
gen jedoch verweigert worden. Darüber hinaus sei er im Fach Mathematik
unzutreffend beurteilt worden und der Examinator habe sich während der
Prüfung unangemessen verhalten.
C.
Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2019 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Be-
schwerdeführer habe den ersten Prüfungsversuch ohne Nachteilsaus-
gleich absolviert. Es habe aber auch kein entsprechendes Gesuch vorge-
legen, weshalb die Legasthenie des Kandidaten nicht bekannt gewesen
sei. Beim zweiten Versuch habe er über den vollen, gemäss der Praxis der
Kommission bei Legasthenie vorgesehenen Nachteilsausgleich verfügt.
Bezüglich der Bewertung im Fach Mathematik hätten der Examinator und
der Gruppenexperte separat Stellung genommen. Diesen Ausführungen
schliesse man sich an. Es gebe keinen Grund, von den an der Prüfungs-
session im Sommer 2019 erteilten Noten abzuweichen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Dezember 2019 gab das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer Replik. Inner-
halb der Frist reichte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ein.
B-5185/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 29 der Verordnung über die schweizerische Ma-
turitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 [Maturitätsprüfungsverordnung, SR
413.12] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f VGG). Der Beschwerdeführer
hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und
die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52
Abs. 1 VwVG). Die Eintretensvoraussetzungen sind insoweit erfüllt.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt einen zweiten Versuch mit vollem Nach-
teilsausgleich. Die Beschwerde richtet sich zum einen gegen die Notenver-
fügung vom 3. September 2019, soweit er die Behandlung und die Bewer-
tung seiner Prüfung beanstandet (nachfolgend E. 4-6). Soweit er einen er-
weiterten Nachteilsausgleich beantragt, richtet sich die Beschwerde nicht
gegen die Notenverfügung vom 3. September 2019. Damit beruft er sich
sinngemäss auf sein Gesuch um Gewährung eines Nachteilsausgleichs.
Da aus den Akten nicht hervorgeht, dass über das Gesuch des Beschwer-
deführers formell entschieden worden wäre, ist die Beschwerde insoweit
als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen (nachfolgend
E. 3).
3.
3.1 Die Beschwerde ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzu-
nehmen, soweit der Beschwerdeführer sich auf sein Gesuch um Gewäh-
rung eines Nachteilsausgleichs bezieht. Eine Behörde begeht eine formelle
Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV, wenn sie es unter-
lässt, eine Entscheidung zu treffen, obschon sie zum Tätigwerden ver-
pflichtet wäre (BGE 135 I 6 E. 2.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1045). Die Rechtsverweigerungsbe-
schwerde setzt voraus, dass der Rechtssuchende zuvor bei der zuständi-
gen Behörde ein Gesuch gestellt hat und ein Anspruch auf Erlass einer
Verfügung besteht (FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016, Art. 46a N. 13).
3.2 Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 25. September 2018 ein
Gesuch um Gewährung eines Nachteilausgleichs gestellt. Das Gesuch be-
findet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten. Die Vorinstanz anerkennt
B-5185/2019
Seite 5
jedoch, dass ein solches Gesuch am 25. September 2018 gestellt und dar-
über nicht entschieden wurde, weshalb der Beschwerdeführer einen dies-
bezüglichen Entscheid auch nicht anfechten konnte. Der Beschwerdefüh-
rer ist damit zur Beschwerde wegen Rechtsverweigerung legitimiert
(Art. 46a VwVG).
3.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, das Sekretariat habe
das Schreiben vom 25. September 2018 versehentlich in die Ablage eines
anderen Kandidaten gelegt. Daher sei es dem Prüfungsleiter erst im Feb-
ruar 2019, also kurz vor der Wiederholung der ersten Teilprüfungen, zuge-
gangen. Der Prüfungsleiter meldete sich umgehend per E-Mail beim Be-
schwerdeführer und bestätigte ihm, dass er für den ersten Teil der schriftli-
chen Prüfungen zusätzliche Zeit erhalte. Ebenfalls werde er sein Gesuch
bei nächster Gelegenheit (an der Sitzung vom 17. Mai 2019) dem Büro der
Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) vorlegen, denn diese sei für
die Bewilligung seines Gesuchs zuständig. Der Beschwerdeführer werde
auch bei der Wiederholung der zweiten Teilprüfungen zusätzliche Zeit für
die schriftlichen Prüfungen erhalten.
Aus der Vernehmlassung der Vorinstanz geht weiter hervor, dass das Ge-
such an der Sitzung des SMK-Büros vom 17. Mai 2019 versehentlich nicht
behandelt wurde.
Aufgrund der Akten steht fest, dass dem Beschwerdeführer sowohl für die
ersten Teilprüfungen im Februar/März 2019 als auch für die zweiten Teil-
prüfungen im August 2019 für sämtliche schriftliche Prüfungen (ausser in
Mathematik) zusätzliche Zeit zur Bearbeitung gewährt wurde.
3.4 Die Vorinstanz gesteht ein, dass sie weder vor den ersten Teilprüfun-
gen noch vor den zweiten Teilprüfungen über das Gesuch um Gewährung
eines Nachteilsausgleichs entschieden hat. Gemäss Art. 27 der Maturitäts-
prüfungsverordnung kann etwa bei behinderten Kandidaten ein begründe-
tes Gesuch um Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung
gestellt werden. Die Vorinstanz ist für die Beantwortung eines solchen Ge-
suchs somit zuständig und auch verpflichtet, ein solches zu beantworten.
Indem die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers unbeantwortet
gelassen hat, hat sie eine formelle Rechtsverweigerung begangen (vgl. Ur-
teil des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.4 f.). Dies gilt unabhängig
davon, ob der Nachteilsausgleich dem Beschwerdeführer in einem Teil der
Prüfungen tatsächlich gewährt wurde.
B-5185/2019
Seite 6
3.5
3.5.1 Zu berücksichtigen ist jedoch auch das Verhalten des Beschwerde-
führers, namentlich unter dem Aspekt des Grundsatzes von Treu und Glau-
ben nach Art. 5 Abs. 3 BV. Dieser richtet sich nicht nur an Behörden, son-
dern ausdrücklich auch an Private und gebietet loyales und vertrauenswür-
diges Verhalten im Rechtsverkehr. Widersprüchliches Verhalten findet kei-
nen Rechtsschutz (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 717 ff.). Mit
dem tatsächlich gewährten Nachteilsausgleich an den ersten Teilprüfungen
im Februar/März 2019 ist der Beschwerdeführer offensichtlich einverstan-
den. Er rügt lediglich, dass er bei den zweiten Teilprüfungen im Sommer
weder in der schriftlichen Mathematikprüfung, noch in den mündlichen Prü-
fungen einen Nachteilsausgleich erhalten habe. Er hat es jedoch unterlas-
sen, in der Zeit zwischen dem 17. Mai 2019 (Tag der Sitzung der
Vorinstanz) und dem Start der Prüfungen am 12. August 2019 bei der
Vorinstanz nachzufragen, ob über sein Gesuch bereits entschieden wurde,
beziehungsweise die Vorinstanz aufzufordern, einen Entscheid zu erlas-
sen. Hingegen ist er zu sämtlichen Prüfungen angetreten und hat diese
vollständig absolviert. Er macht auch nicht geltend, dass er sich kurz vor
oder während den betreffenden Prüfungen bei der Prüfungsleitung über
das Fehlen eines Nachteilsausgleiches beklagt habe. Stattdessen bean-
tragt er nun, nachdem er das negative Resultat seiner Prüfungsleistung
erhalten hat, ihm sei ein zusätzlicher Prüfungsversuch mit erweitertem
Nachteilsausgleich zu gewähren. Der Beschwerdeführer legt seiner Be-
schwerde ein undatiertes ärztliches Schreiben der Praxis für Psychiatrie,
Psychotherapie und Psychoanalyse bei. Daraus geht hervor, dass der Be-
schwerdeführer dem Arzt geschildert habe, dass er aufgrund der Drucksi-
tuation im Prüfungszeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, auf seine Miss-
stände aufmerksam zu machen und seine Rechte einzufordern. Weiter
kann dem Schreiben entnommen werden, dass im Untersuchungszeit-
punkt rückblickend keine Aussage zum psychiatrischen Zustandsbild des
Beschwerdeführers gemacht werden könne, seine Aussagen jedoch stim-
mig seien. Vorliegend ist also durchaus möglich, dass der Beschwerdefüh-
rer bei seinem zweiten Prüfungsversuch unter so starkem Druck gestan-
den hat, dass er sich im Prüfungszeitpunkt nicht gegen den seiner Meinung
nach nicht korrekt angewendeten Nachteilsausgleich hat wehren können.
Dies vermag jedoch nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer sich
nicht früher beim Sekretariat, der Prüfungsleitung oder der SMK erkundigt
hat, weshalb noch nicht über sein Gesuch um Nachteilsausgleich entschie-
den wurde. Die Sitzung des SMK-Büros hat am 17. Mai 2019 stattgefun-
den, mithin fast drei Monate vor der ersten Prüfung der Sommersession.
B-5185/2019
Seite 7
Dies war dem Beschwerdeführer bekannt. Zu diesem Zeitpunkt dürfte der
Druck noch nicht so hoch gewesen sein, dass er nicht seine Rechte hätte
einfordern können. Nach der Rechtsprechung verdient ein solches Verhal-
ten keinen Rechtsschutz (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai
2011 E. 5.4 f.; Urteile des BVGer B-5474/2013 vom 27. Mai 2014 E. 3 und
B-3488/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 f.). Demnach kann sich der Be-
schwerdeführer unter den vorliegenden Umständen nicht mit Erfolg auf
eine Rechtsverweigerung berufen.
3.5.2 Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm
beim Prüfungsversuch im Jahr 2018 ein Nachteilsausgleich verwehrt wor-
den sei. Auch diesbezüglich ist sein Verhalten mit Treu und Glauben nicht
zu vereinbaren. Die Vorinstanz bringt zudem vor, es habe für diese Prüfun-
gen gar kein Gesuch vorgelegen, weshalb nicht bekannt gewesen sei, dass
der Beschwerdeführer an Legasthenie leide. Trotz der vom Gericht einge-
räumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat der Beschwerdeführer sich
diesbezüglich nicht geäussert und keine Beweismittel eingereicht.
3.5.3 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-6394/2019 vom 14. Januar 2020 zu verweisen. Das
Gericht bestätigte in diesem Urteil die Praxis der Vorinstanz, bei Kandida-
ten mit Legasthenie bei der schriftlichen Mathematikprüfung sowie den
mündlichen Prüfungen keinen Nachteilsausgleich in Form von zusätzlicher
Zeit zu gewähren. Dies sofern sich aus den (medizinischen) Berichten
keine Anzeichen ergeben, dass der Fall des entsprechenden Kandidaten
von anderen Kandidaten abweiche, die das gleiche Handicap haben, und
dass besondere Massnahmen angezeigt wären, wie beispielsweise die
Gewährung von zusätzlicher Zeit bei der schriftlichen Mathematikprüfung
oder der Vorbereitung für die mündlichen Prüfungen (Urteil B-6394/2019
E. 4.2.4).
4.
4.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Notenverfügung vom 3. Sep-
tember 2019, soweit der Beschwerdeführer damit geltend macht, dass er
in der Mathematikprüfung unterbewertet und vom Examinator nicht korrekt
behandelt worden sei.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht nur gegen das Nichtbestehen der
Maturitätsprüfung, sondern er ficht auch die Einzelnoten der schriftlichen
B-5185/2019
Seite 8
und mündlichen Mathematikprüfung an. Anfechtungsobjekt ist das Prü-
fungsergebnis als solches; Einzelnoten sind grundsätzlich nicht selbstän-
dig anfechtbar, es sei denn, dass ein schutzwürdiges Interesse an der An-
fechtung besteht. Ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung wird aus-
nahmsweise bejaht, wenn aufgrund einzelner Noten das Nichtbestehen,
eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder
ein Prädikat in Frage steht, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu
bestimmen ist (BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6; PATRICIA EGLI, Gerichtlicher
Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBl 112/2011,
S. 538 ff., insbesondere S. 546 ff.). Die Anfechtbarkeit hängt damit von der
Beschwerdelegitimation ab.
4.2 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor Bundesverwaltungsge-
richt beurteilt sich nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Danach ist zur Beschwerde
berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderungen hat (Bst. c). Diese Vorausset-
zungen müssen im Zeitpunkt des Urteils kumulativ erfüllt sein.
Nach der Rechtsprechung besteht an der selbständigen Anfechtbarkeit
einzelner Noten kein schutzwürdiges tatsächliches Interesse, wenn damit
die "reine Hoffnung" verbunden ist, durch eine höhere Benotung dieser
Prüfung in den anderen zu wiederholenden Prüfungen eine weniger hohe
Note erreichen zu müssen, um insgesamt zu bestehen; die Höhe der Noten
müsse vielmehr an Rechtsfolgen geknüpft sein (vgl. Urteile des BVGer
B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2 und 3.5 sowie A-100/2011 vom 24. Mai
2011 E. 3.1).
4.3 Nach Art. 22 der Maturitätsprüfungsverordnung ist die Prüfung bestan-
den, wenn ein Kandidat oder eine Kandidatin a) mindestens 105 Punkte
erreicht; oder b) zwischen 84 und 104.5 Punkte erreicht, in höchstens vier
Fächern ungenügend ist und die Summe der Punkte aus allen Notenab-
weichungen von 4 nach unten höchstens 7 Punkte beträgt.
Der Beschwerdeführer ficht seine Prüfungsnote im Fach Mathematik an.
Seine Prüfungsleistung wurde von der Vorinstanz mit der Note 2.0 bewer-
tet. Diese setzt sich aus einer schriftlichen (2.5) und einer mündlichen Note
(1.5) zusammen. Aufgrund seiner Gesamtpunktzahl von 79.5 Punkten feh-
len ihm 4.5 Punkte, damit er die Prüfung als Ganzes bestanden hat. Auf-
grund der Multiplikation der Mathematiknote mit dem Faktor 2 würde ihm
B-5185/2019
Seite 9
somit die Note 4.5 reichen, um die Mindestpunktzahl zu erreichen sowie
die vorgeschriebenen Punkte der Notenabweichungen unter 4.0 nicht zu
unterschreiten.
Der Beschwerdeführer spricht sich in der Beschwerde nicht darüber aus,
welche Note er seiner Meinung nach für angemessen hält. Er bringt jedoch
ein E-Mail des Bildungsverantwortlichen einer Privatschule bei. Diesem
lässt sich entnehmen, dass die schriftliche Mathematikprüfung von einem
Herrn B._______ gegenkorrigiert worden sei und dessen Korrekturen die
Note 3.0 ergeben hätten. In der Annahme, dass der Beschwerdeführer die
mündliche Prüfung aufgrund der behaupteten Unregelmässigkeiten wie-
derholen könnte, wäre für ihn immer noch die Note 4.5 im Fach Mathematik
möglich. Daher hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung
der Note und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG).
5.
5.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochte-
nen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse
von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
VwVG; vgl. auch ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016,
Art. 49 N. 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegen-
stand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen
Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich,
sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Be-
schwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen.
Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die
Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen
Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen
zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Recht-
sprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Be-
wertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der
Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die
B-5185/2019
Seite 10
Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist
nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei
selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln
dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu
hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich un-
terbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; kritisch dazu EGLI,
a.a.O., S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.).
5.3 In Bezug auf die Beurteilung von Experten auferlegt sich das Bundes-
verwaltungsgericht somit eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten
zum Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung
nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE
2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch EGLI, a.a.O., S. 556 m.w.H.;
vgl. auch allgemein ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 N 45 ff.). Diese
Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen.
Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder
werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundes-
verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kogni-
tion zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). Hierbei nehmen all jene
Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prü-
fung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen
(Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer
B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 m.w.H.). Die Beweislast für allfällige
Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (vgl. Urteile des
BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 und B-6256/2009 vom
14. Juni 2010 E. 5.5).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Unangemessenheit in der Beurteilung
des Faches Mathematik. Er bringt vor, in der mündlichen Prüfung sei er –
aus empathischen Gründen – schlechter beurteilt worden, als es seiner
tatsächlichen Leistung entspreche. Bereits im schriftlichen Teil habe man
ihm viereinhalb Punkte unterschlagen. Ausserdem habe sich der Examina-
tor unangemessen verhalten.
6.2 Die Vorinstanz hat zu den beiden Mathematikprüfungen Stellungnah-
men vom Examinator sowie vom Gruppenexperten eingeholt.
B-5185/2019
Seite 11
Der Examinator führt aus, die Unterstellung des Beschwerdeführers, ihm
seien bei der schriftlichen Prüfung Punkte unterschlagen worden, sei inak-
zeptabel. Die Korrektur sei bei allen Kandidaten gleich erfolgt. Der Ermes-
sensspielraum sei nach den gleichen Kriterien angewendet worden. Alle
Prüfungen seien diesbezüglich nochmals kontrolliert worden. Der Exami-
nator führt danach zu jeder Aufgabe aus, welche Punkte der Beschwerde-
führer erzielt hat und weshalb ihm bei den einzelnen Aufgaben jeweils
Punkte nicht gegeben worden sind. Total ergebe das 14 von maximal 54
Punkten, was die Note 2.5 ergebe. Für die Note 3 seien drei zusätzliche
Punkte notwendig. Er habe seinen Ermessensspielraum ausgeschöpft. Zur
mündlichen Prüfung bringt er vor, der Kandidat sei bereits bei der Ein-
stiegsfrage ins Stocken geraten. Er habe elementare Definitionen nicht
darlegen können. Die Behauptung, er habe sich unangemessen verhalten,
sei realitätsfremd. Der Beschwerdeführer habe keines der Themen ver-
nünftig entwickeln können. Er habe sich bemüht, durch Vereinfachungen
und Hilfestellungen eine zielführende Diskussion in Gang zu bringen. Er
habe jedoch keine sinnvollen Antworten erhalten, weshalb er die Note 1.5
als angemessen betrachte.
Der Gruppenexperte führt aus, er habe den Beschwerdeführer an sämtli-
chen mündlichen Prüfungen in der Sommersession 2019 begleitet. An der
mündlichen Mathematikprüfung habe es keine Störungen gegeben. Beide
abgefragten Themengebiete habe der Examinator gleich lange geprüft.
Trotz verschiedener Hilfestellungen habe der Kandidat die mathematische
Definition zur Frage "Was ist ein Vektor?" nicht wiedergeben können. Aller-
dings habe der Beschwerdeführer dem Examinator heftig widersprochen
und ein Durcheinander gemacht. Auch auf die nächste Frage habe der Be-
schwerdeführer trotz Hilfestellung keine korrekte Antwort geben können. Er
habe die Einwände nicht verstanden und auf seinem Standpunkt beharrt.
Der Vorwurf, dass sich der Examinator unangemessen verhalten habe,
müsse in aller Schärfe zurückgewiesen werden.
6.3 Der Beschwerdeführer hat die ihm eingeräumte Gelegenheit, eine Stel-
lungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz und der Stellungnahmen
der Experten einzureichen, nicht wahrgenommen. Dies hat zur Folge, dass
er keine substantiierten Rügen vorbringt, welche die Stellungnahmen der
Experten und die darin erfolgte Begründung der Bewertung der mündlichen
und schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik in Frage stellen würden.
6.4 Die Ausführungen des Examinators zur schriftlichen Mathematikprü-
fung sind nachvollziehbar und gut begründet. Dieser führt zu jeder Aufgabe
B-5185/2019
Seite 12
gesondert aus, weshalb er dem Beschwerdeführer für seine Ausführungen
Punkte erteilt oder eben nicht erteilt hat. Der Beschwerdeführer hingegen
substantiiert nicht, für welche seiner Antworten er aus welchem Grund zu-
sätzliche Punkte beansprucht. Er reichte einzig ein E-Mail sowie die Ge-
genkorrektur einer Drittperson ein.
Er macht in seiner Beschwerdeschrift keine weiteren Ausführungen zu die-
ser Drittperson (B._______), welche die Note 3 für angemessen erachtet.
Über die Person oder deren Qualifikationen ist nichts bekannt. Dies ist je-
doch nicht entscheidend, zumal – wie die vorstehenden Erwägungen zei-
gen – der Beschwerdeführer an der Bewertung seiner schriftlichen Mathe-
matikprüfung den nachvollziehbaren Ausführungen des Experten keine
substantiierten Rügen entgegenhalten kann.
Die Bewertung im Fach Mathematik (schriftlich) mit der erteilten Note (2.5)
ist nicht zu beanstanden.
6.5 Zur mündlichen Mathematikprüfung bringt der Beschwerdeführer ein-
zig vor, er sei aus Empathie-Gründen schlechter beurteilt worden, als es
seiner Leistung entspreche. Zusätzlich führt er aus, dass sich der Exami-
nator während der Prüfung unangemessen verhalten habe, wobei er sich
dabei mutmasslich auf die mündliche Prüfung bezieht. Jedoch substantiiert
er sein Vorbringen in keiner Weise. Er bringt weder vor, inwiefern sich der
Examinator unangemessen verhalten hätte, noch inwiefern seine Leistung
hätte besser beurteilt werden müssen. Auch der Gruppenexperte kann ein
solches Verhalten des Examinators nicht bestätigen. Im Gegenteil bringt
dieser vor, dass die Prüfung ohne Störungen verlaufen sei und der Vorwurf
des unangemessenen Verhaltens des Examinators mit aller Schärfe zu-
rückgewiesen werden müsse. Der implizit gestellte Beweisantrag des Be-
schwerdeführers, zwei weitere Prüfungskandidaten, welche beim gleichen
Examinator geprüft worden seien, zu befragen, ist in antizipierter Beweis-
würdigung abzuweisen. Die beiden Kandidaten waren an der Prüfung des
Beschwerdeführers nicht dabei. Eine Befragung würde deshalb nichts am
Beweisergebnis zu ändern vermögen.
Auch bezüglich der Leistung des Beschwerdeführers in der mündlichen
Prüfung sind sich der Examinator und der Gruppenexperte einig. Beide
führen übereinstimmend aus, dass der Beschwerdeführer trotz Hilfestel-
lung die Fragen nicht habe beantworten können. Er habe jeweils heftig wi-
dersprochen und sei auf seinem falschen Standpunkt beharrt. Dem kann
der Beschwerdeführer nichts entgegensetzen.
B-5185/2019
Seite 13
Die Bewertung im Fach Mathematik (mündlich) mit der erteilten Note (1.5)
ist nicht zu beanstanden.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden
ist (Art. 49 VwVG). Die gegen die Notenverfügung vom 3. September 2019
gerichtete Beschwerde wie auch die Rechtsverweigerungsbeschwerde
sind abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge-
bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG
und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 500.– festzusetzen. Vorliegend ist
es jedoch angebracht, dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden
Umstände (vgl. E. 3.4 zur Rechtsverweigerung) einen Teil der Verfahrens-
kosten zu erlassen (Art. 6 Bst. b VGKE). Die Verfahrenskosten sind auf
Fr. 300.– zu reduzieren. Eine Parteientschädigung ist keine zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
9.
Gemäss Art. 83 Bst. t BGG können Entscheide über Ergebnisse von Prü-
fungen nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden. Der vorlie-
gende Entscheid ist, soweit er die Beschwerde gegen die Verfügung der
Vorinstanz vom 3. September 2019 betrifft, endgültig. Soweit der Entscheid
die Rechtsverweigerungsbeschwerde betrifft, ist der Entscheid weiterzieh-
bar, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG
gegeben sind.
B-5185/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. September 2019 wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden im Umfang von Fr. 300.– dem
Beschwerdeführer auferlegt und dem erhobenen Kostenvorschuss von
Fr. 500.– entnommen. Der Überschuss von Fr. 200.– wird dem Beschwer-
deführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
B-5185/2019
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn
die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: